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Document 32002R1325

    Verordnung (EG) Nr. 1325/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    ABl. L 194 vom 23.7.2002, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 24/07/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1325/oj

    32002R1325

    Verordnung (EG) Nr. 1325/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    Amtsblatt Nr. L 194 vom 23/07/2002 S. 0027 - 0028


    Verordnung (EG) Nr. 1325/2002 der Kommission

    vom 22. Juli 2002

    zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Überprüfungsantrag

    (1) Der Kommission liegt ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung vor. Der Antrag wurde von Garg Sales Co. PVT Ltd (nachstehend "Antragsteller" genannt), einem ausführenden Hersteller in Indien (nachstehend "betroffenes Land" genannt), gestellt.

    B. Ware

    (2) Die Überprüfung betrifft Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT, mit Ursprung in Indien (nachstehend "betroffene Ware" genannt), der derzeit dem KN-Code ex 7223 00 19 zugewiesen wird. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

    C. Geltende Maßnahmen

    (3) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um die endgültigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 des Rates(3) eingeführt wurden. Gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der - unter anderem vom Antragsteller hergestellten - betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 55,6 %; davon ausgenommen sind mehrere namentlich genannte Unternehmen, die unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen.

    D. Gründe für die Überprüfung

    (4) Der Antragsteller macht geltend, er habe die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, d. h. in der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998, nicht in die Gemeinschaft exportiert.

    Ferner habe er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen und sei mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, geschäftlich verbunden.

    E. Verfahren

    (5) Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (6) Nach Prüfung der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung mit dem Ziel zu rechtfertigen, die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers sowie - bei Vorliegen von Dumping - den Zollsatz zu ermitteln, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

    a) Fragebogen

    Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

    b) Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    F. Außerkraftsetzung des Zolls und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

    (7) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zur Feststellung von Dumping beim Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld des Antragstellers nicht angegeben werden.

    G. Fristen

    (8) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

    - sich die interessierten Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Erwägungsgrund 6 Buchstabe a) genannten Fragebogen beantworten und die Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

    - die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

    H. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    (9) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (10) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT des KN-Codes ex 7223 00 19, mit Ursprung in Indien, der von Garg Sales Co. PVT Ltd herstellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A999) dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

    Artikel 2

    Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

    Artikel 3

    Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 4

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den unter Erwägungsgrund 6 Buchstabe a) genannten Fragebogen sowie andere Informationen zu übermitteln, wenn diese Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (allerdings nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Anschrift, der Telefon-, der Telefax- und/oder der Telexnummer der interessierten Parteien einzureichen.

    Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro J-79 - 05/16 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 19.

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