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Document 32002D0194
2002/194/EC: Council Decision of 28 February 2002 on the granting of exceptional national aid by the Government of the Italian Republic for the distillation of certain wine sector products
2002/194/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2002 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Italienischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors
2002/194/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2002 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Italienischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors
ABl. L 64 vom 7.3.2002, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2002/194/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2002 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Italienischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors
Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2002 S. 0026 - 0026
Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2002 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Italienischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors (2002/194/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, nach Kenntnisnahme von dem Antrag der Regierung der Italienischen Republik vom 31. Januar 2002, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) kann die Gemeinschaft eine Unterstützung für die Destillation von Weinen vorsehen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern. (2) Nach Artikel 30 der genannten Verordnung kann für den Fall einer außergewöhnlichen Störung des Weinmarktes infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden. (3) Das Wirtschaftsjahr 2001/02 ist durch eine Krisensituation gekennzeichnet, die sich auf ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückführen lässt. Ursache hierfür ist weniger eine Überproduktion als vielmehr ein Überangebot auf dem Binnenmarkt aufgrund der zunehmenden Bestände und Weineinfuhren aus Drittländern. Auf dem italienischen Markt waren insbesondere erhebliche Überschüsse an weißem Tafelwein zu verzeichnen; so lagen die Tafelweinbestände um 70 % über dem Niveau von 1999. Des Weiteren ist der Durchschnittspreis für diese Art Wein um 23 % gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 gesunken, was zu einem erheblichen Rückgang bei den Erzeugereinkommen geführt hat. (4) Mit der freiwilligen Destillation von Tafelweinen zur Versorgung des Marktes mit Trinkalkohol gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 konnte die Lage des italienischen Marktes nicht verbessert werden, da mit den unterzeichneten Verträgen ein Niveau erreicht wurde, das dem Doppelten der zulässigen Mengen entspricht. (5) Dieses Ungleichgewicht auf dem Tafelweinmarkt hat die italienische Regierung veranlasst, gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung ein Kontingent von 5 Mio. Hektolitern für die Dringlichkeitsdestillation zu beantragen. Bei der Eröffnung dieser Dringlichkeitsdestillation ist ein dem Erzeuger zu zahlender Preis festzulegen. Der bisherige Preis von 1,914 EUR/% vol./hl reicht nach Auffassung der italienischen Regierung für eine effektive Sanierung des Marktes nicht aus. (6) Um dieser Situation abzuhelfen, plant die italienische Regierung im Rahmen des Kontingents von 4 Mio. Hektolitern, dessen Eröffnung am 8. Februar 2002 vom Verwaltungsausschuss für Wein auf Vorschlag der Kommission gebilligt wurde, eine nationale Sonderbeihilfe für die Erzeuger, die Wein für die Destillation gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung abliefern, durch die der den Erzeugern zu zahlende Preis für diese Destillation auf maximal 2,12 EUR/% vol./hl angehoben werden kann, wobei die Kosten dieser nationalen Maßnahme mit höchstens 8,27 Mio. EUR veranschlagt werden. (7) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die betreffende Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung des festgestellten Ungleichgewichts unerlässlichen Umfang unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar gilt eine Sonderbeihilfe der italienischen Regierung für die Destillation von 4 Mio. Hektolitern Tafelwein im italienischen Hoheitsgebiet im Rahmen der Durchführung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, und zwar in Höhe des Betrags, der notwendig ist, um eine Erhöhung des Preises für Wein auf 2,12 EUR/% vol./hl zu ermöglichen, höchstens aber bis zu einem Betrag von 8,27 Mio. EUR. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident A. Acebes Paniagua (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).