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Document 32002R0076

Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern

ABl. L 16 vom 18.1.2002, pp. 3–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/76/oj

32002R0076

Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern

Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/2002 S. 0003 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission

vom 17. Januar 2002

über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000(2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l,

nach Konsultationen in den mit den genannten Verordnungen eingesetzten Ausschüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 gilt für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse (im Folgenden "EGKS-Erzeugnisse" genannt) die gemeinsame Einfuhrregelung, so dass die Regelung für die gemeinschaftliche Überwachung der EGKS-Erzeugnisse im Einklang mit diesen Verordnungen zu erlassen ist.

(2) Die Lage auf dem Stahlmarkt hat sich 2001 durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren stark verschlechtert, insbesondere wegen des seit Anfang 2001 stark nachlassenden Wachstums der Weltwirtschaft bzw. der im zweiten Halbjahr einsetzenden Rezession in einigen Volkswirtschaften, u. a. der amerikanischen.

(3) Der Stahlmarkt wird ferner durch Unsicherheit und vorgreifendes Verhalten im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen für den amerikanischen Markt beeinträchtigt, die nach Abschluss der von der amerikanischen Regierung durchgeführten Untersuchung nach der Schutzbestimmung "Section 201" eingeführt werden könnten.

(4) Für den Fall, dass tatsächlich Einfuhrbeschränkungen für den amerikanischen Markt eingeführt werden, ist mit einer beträchtlichen Änderung der internationalen Handelsströme und insbesondere mit einer teilweisen Verlagerung des Handels auf den Gemeinschaftsmarkt zu rechnen. Eine solche Verlagerung könnte eine schwere Schädigung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zur Folge haben.

(5) Die derzeit vorliegenden wirtschaftlichen Indikatoren und die Schätzungen für 2001 lassen folgende Trends erkennen:

A. Erzeugung: 2001 liegt die Rohstahlerzeugung in der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach bei rund 159 Millionen Tonnen. Nach dieser Schätzung geht die Erzeugung nicht nur um 2,5 % gegenüber 2000 (163,2 Millionen Tonnen) zurück, sondern liegt auch unter dem Niveau von 1997 (159,4 Millionen Tonnen) und 1998 (159,7 Millionen Tonnen).

B. Einfuhren: Die Einfuhren von EGKS-Erzeugnissen aus sämtlichen Drittländern in die Gemeinschaft dürften 2001 mit rund 25 Millionen Tonnen auf dem Vorjahresniveau bleiben. Zum Vergleich: 1996 beliefen sich diese Gemeinschaftseinfuhren auf 12,2 Millionen Tonnen. In den letzten fünf Jahren haben sich die Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft also mehr als verdoppelt.

C. Ausfuhren: Mit einem Niveau von voraussichtlich 21 Millionen Tonnen gingen die Ausfuhren von EGKS-Erzeugnissen aus der Gemeinschaft 2001 um rund 8 % gegenüber dem Vorjahr zurück. Zum Vergleich: 1996 erreichten diese Gemeinschaftsausfuhren 28 Millionen Tonnen. Besonders betroffen waren die Ausfuhren in die USA und nach Kanada, bei denen der Rückgang auf 36 % bzw. 32 % geschätzt wird. Diese Entwicklung dürfte sich im Fall von Beschränkungen für den amerikanischen Markt 2002 noch verstärken. 2001 hat die Gemeinschaft mehr Eisen- und Stahlerzeugnisse eingeführt als ausgeführt, mit einem Handelsbilanzdefizit von voraussichtlich mehr als 4 Millionen Tonnen. 1996 hatte sie noch einen Handelsbilanzüberschuss von 15,8 Millionen Tonnen zu verzeichnen.

D. Preise: Die Preise für Eisen- und Stahlerzeugnisse sanken 2001 um 18 % gegenüber dem Durchschnitt der Preise des Jahres 2000.

(6) Da die Untersuchung nach der Schutzbestimmung "Section 201" auch Rohre betrifft und amerikanische Beschränkungen für diese Erzeugnisse daher nicht auszuschließen sind, erscheint es notwendig, die vorherige Überwachung auf Rohre auszudehnen.

(7) Die Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft werden nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001(6), vorgesehenen Fristen vorliegen.

(8) Im Interesse der Gemeinschaft sind die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen, um statistische Angaben zu erhalten, die eine zeitnahe Analyse der Einfuhrtrends ermöglichen.

(9) Wegen der Vollendung des Binnenmarkts müssen die von den Einführern zu erledigenden Förmlichkeiten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren gleich sein.

(10) Für die Überführung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments vorzuschreiben, das einheitlichen Kriterien entspricht.

(11) Dieses Dokument ist auf einfachen Antrag des Einführers innerhalb einer bestimmten Frist von den Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk zu versehen, ohne dass der Einführer dadurch jedoch einen Anspruch auf Einfuhr erwirbt; das Dokument kann daher nur so lange verwendet werden, wie die Einfuhrregelung nicht geändert wird.

(12) Die für die Zwecke der gemeinschaftlichen Überwachung ausgestellten Überwachungsdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der gesamten Gemeinschaft gültig sein.

(13) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander so umfassend wie möglich über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

(14) Die Ausstellung des Überwachungsdokuments erfolgt zwar unter in der Gemeinschaft einheitlichen Voraussetzungen, ist aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

(15) Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstellung eines Überwachungsdokuments für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse ein im Rahmen der mit bestimmten Drittländern getroffenen Vereinbarungen über die doppelte Kontrolle ausgestelltes Ausfuhrdokument vorzulegen ist und dass diese Verordnung keine Anwendung auf Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Ländern findet, die einem solchen Verfahren der doppelten Kontrolle unterliegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 1. Januar 2002 unterliegt die Überführung der unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse in Anhang I in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94. Dies gilt für die Einfuhren mit Ursprung in Drittländern mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Türkei. Auf Erzeugnisse, die nach einem zwischen einem Drittland und der Gemeinschaft vereinbarten Verfahren der doppelten Kontrolle überwacht werden, findet diese Verordnung keine Anwendung; für sie gelten die Bedingungen der Vereinbarung über die doppelte Kontrolle.

(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

Artikel 2

(1) Für die Überführung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist die Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich.

(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags des Gemeinschaftseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ohne weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Einreichung als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eingegangen.

(3) Ein von einer in Anhang II aufgeführten Behörde ausgestelltes Überwachungsdokument gilt in der gesamten Gemeinschaft.

(4) Für den Antrag ist das Überwachungsdokument in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung(7) bzw. in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern zu verwenden. Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie gegebenenfalls der von den zuständigen Behörden verwendeten Identifikationsnummer) und Mehrwertsteuernummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;

b) gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);

c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

d) genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

- handelsübliche Bezeichnung,

- KN-Code,

- Ursprungsland,

- Herkunftsland;

e) Reingewicht in Kilogramm und Menge in der vorgeschriebenen Einheit, falls es sich hierbei nicht um das Reingewicht handelt, nach KN-Positionen;

f) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft in Euro, nach KN-Positionen;

g) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren(8) handelt;

h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Verzollung;

i) Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungsdokument gestellt worden ist;

j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: "Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein."

Der Einführer hat außerdem eine Kopie des Kaufvertrags und der Pro-forma-Rechnung vorzulegen. Gegebenenfalls, z. B. wenn die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, hat der Einführer eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Stahlunternehmens vorzulegen.

(5) Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie die Regelung zur Liberalisierung der Einfuhren für die betroffenen Geschäfte in Kraft ist. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung gefasst werden,

- wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt;

- kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(6) Der Einführer hat das Überwachungsdokument nach Ablauf seiner Geltungsdauer an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

(7) Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Sämtliche Dokumente und Belege müssen jedoch den zuständigen Behörden zugänglich sein.

(8) Das Überwachungsdokument kann auf elektronischem Wege ausgestellt werden, sofern die zuständige Zollstelle über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Dokument hat.

Artikel 3

(1) Wird festgestellt, dass der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die auf dem Überwachungsdokument angegebene Menge um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2) Der Antrag auf ein Überwachungsdokument und das Überwachungsdokument selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Behörden und den Antragsteller bestimmt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission

a) so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro mit, für die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden;

b) nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 innerhalb von sechs Wochen nach Monatsende die Einfuhren in dem betreffenden Monat mit.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.

Artikel 5

Die genannten Mitteilungen sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

(3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

(5) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(6) ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3.

(7) Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates vom 22. Januar 1996 (ABl. L 21 vom 27.7.1996, S. 7), unter Berücksichtigung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).

(8) Nach den in ABl. C 180 vom 11.7.1991, S. 4, festgelegten Kriterien.

ANHANG

LISTE DER DER VORHERIGEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE (2002)

7208 10 00

7208 25 00

7208 26 00

7208 27 00

7208 36 00

7208 37 10

7208 37 90

7208 38 10

7208 38 90

7208 39 10

7208 39 90

7208 40 10

7208 40 90

7208 51 10

7208 51 30

7208 51 50

7208 51 91

7208 51 99

7208 52 10

7208 52 91

7208 52 99

7208 53 10

7208 53 90

7208 54 10

7208 54 90

7208 90 10

7209 15 00

7209 16 10

7209 16 90

7209 17 10

7209 17 90

7209 18 10

7209 18 91

7209 18 99

7209 25 00

7209 26 10

7209 26 90

7209 27 10

7209 27 90

7209 28 10

7209 28 90

7209 90 10

7210 11 10

7210 12 11

7210 12 19

7210 20 10

7210 30 10

7210 41 10

7210 49 10

7210 50 10

7210 61 10

7210 69 10

7210 70 31

7210 70 39

7210 90 31

7210 90 33

7210 90 38

7211 13 00

7211 14 10

7211 14 90

7211 19 20

7211 19 90

7211 23 10

7211 23 51

7211 23 91 (1)

7211 23 99 (2)

7211 29 20

7211 29 50 (3)

7211 29 90 (4)

7211 90 11

7211 90 90 (5)

7212 10 10

7212 10 91

7212 20 11

7212 30 11

7212 40 10

7212 40 91

7212 50 31

7212 50 51

7212 60 11

7212 60 91

7213 10 00

7213 20 00

7213 91 10

7213 91 20

7213 91 41

7213 91 49

7213 91 70

7213 91 90

7213 99 10

7213 99 90

7214 20 00

7214 30 00

7214 91 10

7214 91 90

7214 99 10

7214 99 31

7214 99 39

7214 99 50

7214 99 61

7214 99 69

7214 99 80

7214 99 90

7215 90 10

7216 10 00

7216 21 00

7216 22 00

7216 31 11

7216 31 19

7216 31 91

7216 31 99

7216 32 11

7216 32 19

7216 32 91

7216 32 99

7216 33 10

7216 33 90

7216 40 10

7216 40 90

7216 50 10

7216 50 91

7216 50 99

7216 99 10

7225 11 00

7225 19 10

7225 19 90

7225 20 20

7225 30 00

7225 40 20

7225 40 50

7225 40 80

7225 50 00

7226 11 10

7226 11 90 (6)

7226 19 10

7226 19 30

7226 19 90 (7)

7226 91 10

7226 91 90

7226 99 20

7227 90 10

7228 10 10

7228 10 30

7228 20 11

7228 20 19

7228 20 30

7228 30 20

7228 30 41

7228 30 49

7228 30 61

7228 30 69

7228 30 70

7228 30 89

7228 60 10

7228 70 10

7228 70 31

7228 80 10

7228 80 90

7301 10 00

Gesamte KN-Position 7304 (8)

Gesamte KN-Position 7306 (9)

7307 93 11 (10)

7307 93 19 (11)

7307 99 30 (12)

7307 99 90 (13)

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BËLGIË

Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques

Services licences

Rue Général Leman 60 B - 1040 Bruxelles Fax (32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen

Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Brussel Fax (32-2) 230 83 22

DANMARK

Erhvervsfremme Styrelsen Søndergade 29 DK - 8600 Silkeborg Fax (45) 35 46 64 01

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 D - 65760 Eschborn 1 Fax: (49-61) 96 9 42 26

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία Διεθνών Σχέσεων

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1 GR - 10563 Αθήνα Φαξ: (301) 328 60 94

ESPAÑA

Ministerio de Economía Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E - 28046 Madrid Fax: (34) 915 63 18 23/913 49 38 31

FRANCE

Service des industries manufacturières

DIGITIP

12, rue Villiot - Bâtiment Le Bervil F - 75572 Paris cedex 12 Fax (33-1) 53 44 91 81

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment Import/Export Licensing, Block C Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2 Fax: (353-1) 631 28 26

ITALIA

Ministero delle Attività produttive Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I - 00144 Roma Fax (39) 06 59 93 22 35/06 59 93 26 36

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L - 2011 Luxembourg Fax (352) 46 61 38

NEDERLAND

Belastingdienst douane Centrale dienst voor in- en uitvoer Engelse Kamp 2 Postbus 30003 9700 RD Groningen Nederland Fax (31-50) 526 06 98 M.i.v. 18 januari 2002

Fax (31-50) 523 23 41

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Außenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien Fax: (43-1) 711 00/8386

PORTUGAL

Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Av. da República, 79 P - 1069-059 Lisboa Fax: (351) 21 793 22 10

SUOMI

Tullihallitus PL 512 FIN - 00101 Helsinki Faksi: (358-9) 614 28 52

SVERIGE

Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Fax (46-8) 30 67 59

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham, Cleveland UK - TS23 2NF Fax: (44-1642) 533 557

(1) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(2) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(3) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(4) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(5) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(6) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(7) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(8) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(9) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(10) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(11) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(12) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

(13) Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse.

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