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Document 31998R0963R(02)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 135 vom 8. Mai 1998)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 135 vom 8. Mai 1998)
ABl. L 297 vom 6.11.1998, p. 28–28
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/963/corrigendum/1998-11-06/oj
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 135 vom 8. Mai 1998)
Amtsblatt Nr. L 297 vom 06/11/1998 S. 0028 - 0028
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 135 vom 8. Mai 1998) - Seite 20, Anhang I Kapitel II Abschnitt B Ziffer i) dritter Gedankenstrich: anstatt: ". . . cremefarbig (1)," muß es heißen: ". . . cremefarbig (1)." - Seite 20, Anhang I Kapitel II Abschnitt B Ziffer i): Der vierte Gedankenstrich wird gestrichen und durch folgenden Unterabsatz ersetzt: "Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen." - Seite 21, Anhang I Kapitel II Abschnitt B Ziffer iii) dritter Unterabsatz dritter Gedankenstrich: anstatt: "- leichten Flaum (ausgenommen jeder Flaum, der sich feucht oder fettig anfühlt)." muß es heißen: "- einen leichten Flaum (ausgenommen jeder Flaum, der sich feucht oder fettig anfühlt)." - Seite 21, Anhang I Kapitel IV Abschnitt A Ziffer ii) ist wie folgt zu lesen: "10 % nach Anzahl Köpfe, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen." - Seite 23, Anhang II Kapitel II Abschnitt A erster Unterabsatz sechster Gedankenstrich ist wie folgt zu lesen: "- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,". - Seite 23, Anhang II Kapitel II Abschnitt A zweiter Unterabsatz ist wie folgt zu lesen: "Die Stiele müssen glatt abgeschnitten und dürfen nicht länger als 10 cm sein (letztere Bestimmung gilt weder für Artischocken, die in Bündeln aufgemacht sind, d. h. aus einer gewissen Anzahl Artischocken bestehen, die an ihren Stielen zusammengebunden sind, noch für Artischocken der Sorte 'Spinoso')." - Seite 24, Anhang II Kapitel IV Abschnitt A Ziffer ii) ist wie folgt zu lesen: "10 % nach Anzahl Artischocken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen."