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Document 31998D0393
98/393/EC: Commission Decision of 19 May 1998 on financial assistance from the Community for storage in France, Italy and the United Kingdom of antigen for production of foot-and-mouth disease vaccine (notified under document number C(1998) 1365) (Only the English, French and Italian texts are authentic) (Text with EEA relevance)
98/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1998 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1365) (Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
98/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1998 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1365) (Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 176, 20.6.1998, p. 25–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
98/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1998 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1365) (Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/06/1998 S. 0025 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 1998 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1365) (Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/393/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (3) besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken. Gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung wurden das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia" (Italien) und das "Institute for Animal Health", Pirbright (Vereinigtes Königreich), als Antigenbanken für die Lagerung der gemeinschaftlichen Reserven benannt. Die Funktionen und Aufgaben dieser Antigenbanken sind in Artikel 4 der genannten Entscheidung festgelegt. Die Gewährung der gemeinschaftlichen Beihilfe ist davon abhängig zu machen, daß die Antigenbanken diesen Aufgaben auch nachkommen. Es empfiehlt sich, eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Antigenbanken vorzusehen, damit diese 1998 ihre Funktionen und Aufgaben gemäß der genannten Entscheidung wahrnehmen können. Aus Haushaltsgründen wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres gewährt. Insbesondere zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (5), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen eine finanzielle Beihilfe. (2) Die in Absatz 1 genannte Aktion wird vom "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), durchgeführt. Bei dieser Aktion sind die Bestimmungen von Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG einzuhalten. (3) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 auf einen Hoechstbetrag von 40 000 ECU festgesetzt. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft gewährt Italien für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen eine finanzielle Beihilfe. (2) Die in Absatz 1 genannte Aktion wird vom "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia" (Italien) durchgeführt. Bei dieser Aktion sind die Bestimmungen von Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG einzuhalten. (3) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 auf einen Hoechstbetrag von 40 000 ECU festgesetzt. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen eine finanzielle Beihilfe. (2) Die in Absatz 1 genannte Aktion wird vom "Institute for Animal Health", Pirbright (Vereinigtes Königreich), durchgeführt. Bei dieser Aktion sind die Bestimmungen von Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG einzuhalten. (3) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 auf einen Hoechstbetrag von 40 000 ECU festgesetzt. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 vorgesehene finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: - 70 % als Vorschuß auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, - der Restbetrag nach Einreichung von Belegen des betreffenden Mitgliedstaats, welche die effiziente Durchführung des Programms darstellen. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege müssen vor dem 1. März 1999 bei der Kommission eingereicht werden und sollten folgendes umfassen: a) Informationen technischer Art über: - Menge und Typ der gelagerten Antigene (Lagerbücher), - verwendete Lagereinrichtungen (Typ, Anzahl und Fassungsvermögen der Behälter), - bestehendes Sicherheitssystem (Temperaturüberwachung, Diebstahlschutz), - Versicherungen (Brand, Unfälle); b) Informationen finanzieller Art (Ausfuellen der im Anhang aufgeführten Tabelle). Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik, die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 19. Mai 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 21. (4) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (5) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. ANHANG Informationen finanzieller Art über die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen KOSTENAUFSTELLUNG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Bezugszeitraum vombis zum Referenznummer der Entscheidung der Kommission über eine finanzielle Beihilfe: Name und Anschrift des begünstigten Instituts:Kostenkategorie Betrag im Bezugszeitraum (Landeswährung) (1) 1. Personal2. Investitionen3. Verbrauchsmaterialien4. Versicherungen5. GebäudemietenInsgesamt(1) Alle Kosten müssen in Landeswährung angegeben sein. Bescheinigung des begünstigten Instituts Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit folgendes: - Die vorstehenden Kosten fielen im Zusammenhang mit den in der genannten Entscheidung festgelegten Aufgaben an und waren für deren ordnungsgemäße Wahrnehmung unerläßlich. - Es handelt sich um tatsächliche Kosten, die der Definition für die Erstattungsfähigkeit entsprechen. - Alle Kostenbelege stehen für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung. Datum: Name des technischen Leiters: Unterschrift: Datum: Name des finanziell Verantwortlichen: Unterschrift: >ENDE EINES SCHAUBILD>