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Document 31997R2528

    Verordnung (EG) Nr. 2528/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und konzentriertem rektifizierten Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1997/98

    ABl. L 346 vom 17.12.1997, p. 60–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2528/oj

    31997R2528

    Verordnung (EG) Nr. 2528/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und konzentriertem rektifizierten Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1997/98

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0060 - 0062


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2528/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und konzentriertem rektifizierten Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1997/98

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2087/97 (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 83,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erstellten Vorbilanz steht zu Beginn des Wirtschaftsjahres Tafelwein für mehr als einen normalen Viermonatsverbrauch zur Verfügung. Die Bedingungen für die Eröffnung der Möglichkeit, Verträge für die langfristige Lagerhaltung im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 abzuschließen, sind also erfuellt.

    Der genannten Vorbilanz ist zu entnehmen, daß bei allen Tafelweinarten und dem Tafelwein, der mit diesen Arten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, Überschüsse bestehen. Für diese Tafelweinarten ist deshalb der Abschluß langfristiger Verträge zu ermöglichen. Aus dem gleichen Grund sollte diese Möglichkeit auch für Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost eröffnet werden.

    Auf dem Markt für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost, der zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ergeben sich Veränderungen. Zur Begünstigung der Verwendung der Rebenerzeugnisse für andere Zwecke als die Weinbereitung sollte Traubenmost und konzentrierter Traubenmost, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/96 (4), vertraglich gebunden und zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ab dem fünften Monat der Vertragslaufzeit auf Antrag des Erzeugers bei der Interventionsstelle vermarktet werden dürfen. Diese Möglichkeit sollte auch zur Förderung der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse geschaffen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 wird im Zeitraum vom 16. Dezember 1997 bis 15. Februar 1998 die Möglichkeit eröffnet, langfristige private Lagerverträge abzuschließen für

    - Tafelweine, sofern sie den in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen;

    - Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost.

    Artikel 2

    Die qualitativen Mindestanforderungen, denen der Tafelwein entsprechen muß, für den Lagerverträge abgeschlossen werden können, sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 dürfen Weine aus Portugal einen Restzuckergehalt von höchstens 4 Gramm pro Liter enthalten.

    Artikel 3

    Erzeuger, die innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 langfristige Lagerhaltungsverträge für Tafelwein abschließen wollen, teilen der Interventionsstelle bei Beantragung des Vertragsabschlusses die Gesamtmenge Tafelwein mit, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt haben.

    Zu diesem Zweck legen sie eine Abschrift der Erzeugungsmeldung(en) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1294/96 der Kommission (5) vor.

    Artikel 4

    (1) Erzeuger, die keinen Vorschuß gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 beantragt haben, dürfen im Wirtschaftsjahr 1997/98 ab Beginn des fünften Lagerhaltungsmonats Traubenmost und konzentrierten Traubenmost ausführen oder zu Traubensaft verarbeiten.

    (2) Die betreffenden Erzeuger unterrichten gegebenenfalls die Interventionsstelle gemäß Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83.

    Die Interventionsstelle gewährleistet, daß die genannten Erzeugnisse für die angemeldeten Zwecke verwendet werden.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

    (2) ABl. L 292 vom 25. 10. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 116 vom 30. 4. 1983, S. 77.

    (4) ABl. L 163 vom 2. 7. 1996, S. 18.

    (5) ABl. L 166 vom 5. 7. 1996, S. 14.

    ANHANG

    QUALITATIVE MINDESTANFORDERUNGEN AN DEN TAFELWEIN

    I. Weißweine

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Rotweine

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Roséweine müssen den vorgenannten, für Rotweine vorgesehenen Bedingungen entsprechen, abgesehen von den Hoechstgrenzen für schweflige Säure; der Hoechstgehalt an schwefliger Säure ist der für Weißweine geltende Hoechstgehalt.

    Für Tafelweine der Arten R III, A II und A III gelten jedoch die Bedingungen unter den Buchstaben a) und c) nicht.

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