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Document 31997R1565
Commission Regulation (EC) No 1565/97 of 1 August 1997 authorizing the processing into alcohol of table grapes withdrawn from the market in the 1997/98 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1565/97 der Kommission vom 1. August 1997 zur Genehmigung der Verarbeitung von aus dem Markt genommenen Tafeltrauben zu Alkohol im Wirtschaftsjahr 1997/98
Verordnung (EG) Nr. 1565/97 der Kommission vom 1. August 1997 zur Genehmigung der Verarbeitung von aus dem Markt genommenen Tafeltrauben zu Alkohol im Wirtschaftsjahr 1997/98
OJ L 208, 2.8.1997, p. 27–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1998
Verordnung (EG) Nr. 1565/97 der Kommission vom 1. August 1997 zur Genehmigung der Verarbeitung von aus dem Markt genommenen Tafeltrauben zu Alkohol im Wirtschaftsjahr 1997/98
Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997 S. 0027 - 0028
VERORDNUNG (EG) Nr. 1565/97 DER KOMMISSION vom 1. August 1997 zur Genehmigung der Verarbeitung von aus dem Markt genommenen Tafeltrauben zu Alkohol im Wirtschaftsjahr 1997/98 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf die Artikel 23, 30 und 57, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 (3), ist die Bereitung von Wein aus Trauben klassifizierter Sorten ab 1. August 1997 untersagt. Da dieser für die Tafeltrauben vorgesehene zusätzliche Verwendungszweck entfällt, haben sich in mehreren Gebieten der Gemeinschaft auf den Frischobstmärkten, wo Tafeltrauben in großen Mengen für die Weinbereitung und spätere Destillation verwendet wurden, erhebliche Probleme ergeben. Diese Probleme könnten eine beträchtliche Steigerung bei den Marktrücknahmen zur Folge haben, ohne daß sich für die betreffenden Erzeugerorganisationen alternative Absatzmöglichkeiten böten. Es empfiehlt sich deshalb, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für die Sektoren, in denen sich die genannten Probleme stellen, eine Übergangsmaßnahme anzuwenden. Den Mitgliedstaaten sollte übergangsweise die Möglichkeit gegeben werden, aus dem Markt genommene Tafeltrauben zu destillieren, und zwar in zugelassenen Brennereien, welche die bezüglich der technischen Ausstattung und der Kontrolle erforderlichen Garantien bieten. Es sind Maßnahmen vorzusehen, welche sicherstellen, daß die Kontrolle die Verwendung der betreffenden Tafeltrauben zur Weinbereitung oder zur Herstellung von Most ausschließt. Durch diese Maßnahmen müssen außerdem dem Traubentransport Grenzen gesetzt werden. Überdies ist diesen Trauben zu ihrer Identifizierung und zur Verhinderung ihrer Verwendung im Weinsektor ein besonderer Indikator zuzusetzen. Der aus diesen Trauben gewonnene Alkohol ist zu denaturieren; zudem ist zu verbieten, daß er innerhalb der Landwirtschaft und zur Herstellung alkoholischer Getränke abgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten müssen durch Anwendung geeigneter Verfahren, so durch Ausschreibung oder Versteigerung, gleichen Zugang für alle Interessenten gewährleisten. Sie müssen außerdem Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wein- und Alkoholmarkt verhindern und die Kontrolle der Gewinnung des Alkohols sicherstellen. Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aus dem Markt genommene Tafeltrauben können im Wirtschaftsjahr 1997/98 unter den Bedingungen der vorliegenden Verordnung durch direkte Destillation zu Produkten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 % vol verarbeitet werden. Artikel 2 Die zur Verarbeitung zu Alkohol aus dem Markt genommenen Tafeltrauben sind vor Ende des Wirtschaftsjahres 1997/98 zu destillieren. Artikel 3 (1) Die in Artikel 1 genannten Tafeltrauben sind an zugelassene Brennereien zu liefern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zugelassenen Brennereien mit. (2) Die zugelassenen Brennereien destillieren die genannten Tafeltrauben gemäß Artikel 4 unter amtlicher Kontrolle. Artikel 4 (1) Der Transport von zur Verabeitung zu Alkohol aus dem Markt genommenen Tafeltrauben beschränkt sich auf den Transport zu einer zugelassenen Brennerei. (2) Den aus dem Markt genommenen Tafeltrauben ist, um sie jederzeit identifizieren zu können und eine Verwendung in der Weinbereitung auszuschließen, ein auf einzelstaatlicher Ebene zugelassener Indikator zuzusetzen. Artikel 5 (1) Dem aus den genannten Tafeltrauben gebrannten Alkohol wird umgehend eines der durch die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 (4) für diesen Zweck vorgesehenen Denaturierungsmittel zugesetzt. (2) Der so gewonnene Alkohol darf weder für Ernährungszwecke noch zur Herstellung alkoholischer Getränke verwendet werden. Artikel 6 Aus den genannten Tafeltrauben gebrannter Alkohol ist von einer finanziellen Beteiligung durch die Gemeinschaft auszuschließen. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher: - gleichen Zugang für alle, die sich an der Anwendung dieser Verordnung beteiligen wollen. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck Ausschreibungen oder Versteigerungen vornehmen; - Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wein- und Alkoholmarkt. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kontrolle der Gewinnung des Alkohols aus den genannten Tafeltrauben. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 1997 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 10. (4) ABl. Nr. L 288 vom 23. 11. 1993, S. 12.