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Document 31997D0135
97/135/EC: Council Decision of 17 February 1997 providing that the European Community should subscribe for extra shares as a result of the decision to double the capital of the European Bank for Reconstruction and Development
97/135/EG: Beschluß des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank
97/135/EG: Beschluß des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank
OJ L 52, 22.2.1997, p. 15–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
97/135/EG: Beschluß des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank
Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/1997 S. 0015 - 0017
BESCHLUSS DES RATES vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (97/135/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Anfangskapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wurde auf 10 Mrd. ECU festgelegt, von denen die Gemeinschaft 3 % zeichnete. Die Geschäftstätigkeit der Bank darf die im Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (3) vorgesehenen Obergrenzen, die vom Stammkapital der Bank abhängen, nicht übersteigen. Die Bank wird diese Obergrenzen voraussichtlich 1997 erreichen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des genannten Übereinkommens beschlossen die Gouverneure der Bank auf ihrer Jahrestagung am 15. April 1996 in Sofia, das genehmigte Stammkapital der Bank zu verdoppeln. Nach dieser Entscheidung ist die Gemeinschaft befugt, zusätzliche 30 000 Anteile von jeweils 10 000 ECU zu zeichnen. Die Gemeinschaft muß diese zusätzlichen Anteile zeichnen, um die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Außenwirtschaftsbeziehungen zu erreichen. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Gemeinschaft zeichnet zusätzliche 30 000 Anteile von jeweils 10 000 ECU an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach Maßgabe der Entschließung Nr. 59 des Gouverneursrats, deren Wortlaut diesem Beschluß beigefügt ist. Artikel 2 Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Gemeinschaft eine Zeichnungsurkunde. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 1997. Im Namen des Rates Der Präsident G. ZALM (1) ABl. Nr. C 288 vom 1. 10. 1996, S. 42. (2) ABl. Nr. C 33 vom 3. 2. 1997. (3) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1990, S. 4. ENTSCHLIESSUNG Nr. 59 Erhöhung des genehmigten Stammkapitals und ihre Zeichnung DER GOUVERNEURSRAT - Das Direktorium hat den künftigen Mittelbedarf der Bank entsprechend der Entschließung Nr. 50 des Gouverneursrats geprüft und dem Gouverneursrat einen entsprechenden Bericht vorgelegt. Der Gouverneursrat hat diesen Bericht sowie die zugehörigen Anhänge und Anlagen geprüft und stimmt den hierin enthaltenen Ergebnissen und Empfehlungen uneingeschränkt zu; der Gouverneursrat ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß das genehmigte Stammkapital der Bank erhöht werden muß. Das Direktorium hat vorgeschlagen, daß jedes Mitglied und jedes voraussichtliche Mitglied gemäß der Entschließung Nr. 30 des Gouverneursrats unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt wird, Anteile am neu genehmigten Kapital im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Anteile zu zeichnen, die das betreffende Mitglied bereits gezeichnet hat oder die das voraussichtliche Mitglied gemäß der Entschließung Nr. 30 des Gouverneursrats zu zeichnen ermächtigt werden könnte - BESCHLIESST: Das genehmigte Stammkapital der Bank wird erhöht. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapitalanteile werden zu folgende Bedingungen zur Zeichnung angeboten: 1. Erhöhung des genehmigten Stammkapitals a) Das genehmigte Stammkapital der Bank wird zu dem in Absatz 4 Buchstabe a) dieser Entschließung definierten Stichtag um 1 000 000 Anteile mit einem Nennwert von jeweils 10 000 ECU erhöht. b) Von den kraft dieser Entschließung genehmigten Anteile werden den Mitgliedern und den voraussichtlichen Mitgliedern gemäß der Entschließung Nr. 30 jeweils ganze Anteile von bis zu 100 % der Anzahl von Anteilen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Entschließung zur Zeichnung angeboten, die das betreffende Mitglied unmittelbar vor dem Stichtag gezeichnet hat oder die das betreffende voraussichtliche Mitglied zu zeichnen ermächtigt werden könnte. c) Die kraft dieser Entschließung genehmigten Anteile, die nicht gemäß Absatz 2 dieser Entschließung gezeichnet werden, für Erstzeichnungen neuer Mitglieder und besondere Erhöhungen der Zeichnungen einzelner Mitglieder vorgesehen, die der Gouverneursrat nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank beschließen kann. 2. Zeichnungen a) Jedes Mitglied und jedes voraussichtliche Mitglied im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) ist befugt, zum Nennwert eine Anzahl von ganzen Anteilen von bis zu 100 % der Anzahl von Anteilen zu zeichnen, die das betreffende Mitglied unmittelbar vor dem Stichtag gezeichnet hat oder die das jeweilige voraussichtliche Mitglied zu zeichnen ermächtigt werden könnte. Jede Zeichnung erfolgt nach den in dieser Entschließung niedergelegten Modalitäten und setzt sich in jedem Fall derart aus eingezahlten und abrufbaren Anteilen zusammen, daß es sich bei (möglichst genau) 22,5 % der gezeichneten Anteile um ganze eingezahlte Anteile und bei den übrigen gezeichneten Anteilen um abrufbare Anteile handelt. b) Jedes Mitglied oder jedes voraussichtliche Mitglied im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b), das Zeichnungen gemäß dieser Entschließung vornehmen will, hinterlegt bei der Bank folgende, den formellen Anforderungen der Bank genügende Dokumente: i) eine Zeichnungsurkunde, kraft deren das Mitglied die hierin angegebene Anzahl von eingezahlten und abrufbaren Anteilen zeichnet, ii) eine Erklärung, wonach das Mitglied alle rechtlichen und sonstigen internen Maßnahmen ergriffen hat, die es zu einer solchen Zeichnung berechtigen, und iii) eine Verpflichtungserklärung, wonach das Mitglied der Bank auf Aufforderung Informationen über diese Maßnahmen erteilt. Die Dokumente sind spätestens am 15. April 1997 oder einem späteren, vom Direktorium zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch am 31. Dezember 1997, zu hinterlegen. c) Datum des Inkrafttretens der Zeichnungsurkunden und der entsprechenden Zeichnungen ist der Stichtag oder, sofern dieser nach dem Stichtag liegt, der Tag, an dem die Bank das zeichnende Mitglied davon unterrichtet, daß die von ihm gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieser Entschließung hinterlegten Dokumente den Anforderungen der Bank genügen. d) Wurden die den Anforderungen der Bank genügenden Dokumente über die Zeichnung des in Absatz 4 Buchstabe a) dieser Entschließung genannten Gesamtbetrags der Anteile nicht bis zum Stichtag hinterlegt, so kann das Direktorium die von den Mitgliedern bereits hinterlegten Zeichnungsurkunden und die entsprechenden Zeichnungen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Entschließung für unverzüglich wirksam erklären, sofern dies nach Einschätzung des Direktoriums im besten Geschäftsinteresse der Bank liegt und der Gesamtbetrag der bereits hinterlegten und in absehbarer Zukunft erwarteten Zeichnungsurkunden nach Einschätzung des Direktoriums insgesamt dem in Absatz 4 Buchstabe a) genannten Gesamtbetrag der Anteile hinreichend nahekommt. e) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Entschließung ist kein voraussichtliches Mitglied im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) befugt, Anteile im Rahmen dieser Entschließung zu zeichnen, bevor es gemäß der Entschließung Nr. 30 und den sonstigen einschlägigen Entschließungen des Gouverneursrats Mitglied der Bank geworden ist. 3. Einzahlung von Anteilen a) Die Einzahlung der gemäß dieser Entschließung gezeichneten einzuzahlenden Anteile erfolgt in acht gleichen jährlichen Raten. Die erste Rate wird spätestens am 15. April 1998 eingezahlt. Die übrigen Raten werden jeweils spätestens ein Jahr nach Einzahlung der vorangehenden Rate fällig. Nach Absprache mit der Bank kann jedes Mitglied seine Einzahlungen zu Konditionen vornehmen, die für die Bank günstiger sind als die in diesem Absatz niedergelegten. b) Die Einzahlung der einzelnen Raten durch ein zeichnendes Mitglied kann jeweils zu 60 (sechzig) Prozent in den von dem betreffenden Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen erfolgen, die auf Ecu, US-Dollar oder Yen lauten. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert in gleichen jährlichen Tranchen entsprechend einem vom Direktorium festgelegten Einlösungsplan an die Bank zahlbar. c) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds aus der Zeichnung von Anteilen gemäß dieser Entschließung werden entweder in Ecu, in US-Dollar oder in Yen auf der Grundlage des durchschnittlichen Ecu-Wechselkurses der jeweiligen Währung für den Zeitraum vom 16. Oktober 1995 bis zum 15. April 1996 erfuellt. 4. Inkrafttreten und sonstige Bestimmungen a) Der Tag des Inkrafttretens im Sinne dieser Entschließung ist der Tag, an dem den Anforderungen der Bank genügende Dokumente gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieser Entschließung, die Zeichnungen über einen Gesamtbetrag von mindestens 494 188 Anteilen vorsehen, hinterlegt wurden, spätestens jedoch der 15. April 1997, oder aber ein vom Direktorium bestimmtes späteres Datum, spätestens jedoch der 31. Dezember 1997. b) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Entschließung gelten die Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank mit den nötigen Abänderungen für die durch diese Entschließung genehmigte Erhöhung der Anteile sowie die im Rahmen dieser Entschließung erfolgten Ziehungen und Einzahlungen, als gehörten diese Anteile zum ursprünglichen Stammkapital der Bank und als handelte es sich bei diesen Zeichnungen und Einzahlungen um Erstzeichnungen bzw. Ersteinzahlungen für dieses ursprüngliche Stammkapital. (Angenommen am 15. April 1996)