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Document 31996R2190

Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

OJ L 292, 15.11.1996, p. 12–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/10/2001; Aufgehoben durch 32001R1961

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2190/oj

31996R2190

Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0012 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 2190/96 DER KOMMISSION vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 (4), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwecks Verbesserung der Ausfuhrerstattungsregelung für Obst und Gemüse und zur Sicherstellung ihrer Transparenz muß die Verordnung (EG) Nr. 1488/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/95 (6), in verschiedener Hinsicht geändert werden. Der Klarheit und Verständlichkeit halber sollte daher eine Neufassung vorgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 1488/95 aufgeschoben werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 die Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz.

Die Durchführungsbestimmungen für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse regelt die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (8).

Die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2123/96 (10), erstellt.

Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 (12), festgelegt. Diese Vorschriften müssen um besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse ergänzt werden.

Die Erstattungen müssen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 unter Berücksichtigung der Grenzen der nach Artikel 228 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünfte festgesetzt werden.

Die Kommission muß die Erstattungssätze und die erstattungsfähigen Hoechstmengen festsetzen. Die Festsetzungen müssen für die jeweiligen Erteilungszeiträume der Ausfuhrlizenzen erfolgen und können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Bedingungen überprüft werden.

Damit eine peinlich genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen gewährleistet ist, sollten diese Lizenzen erst nach Ablauf einer Bedenkzeit ausgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Stellen für die Erteilung dieser Lizenzen benennen.

Damit die Regelung reibungslos funktioniert, sollten verschiedene Verfahren der Erstattungsgewährung vorgesehen werden.

Ferner sollte die Erteilung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

Um das reibungslose Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten und Branchenfremde und Spekulanten vom Markt auszuschließen, ist die Übertragbarkeit der Lizenzen aufzuheben.

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sind unter anderem die Erstattungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren festzusetzen. Zu diesem Zweck sollte eine neue Regelung zur Erteilung der Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgesehen werden. Vor der Erteilung dieser Lizenzen erfragt die Kommission bei den Ausführern den Mindestbetrag der Erstattung, den diese benötigen, um ausführen zu können. Anhand dieser Angaben kann die Kommission in Kenntnis der Sachlage über wirtschaftlich vertretbare Erstattungsbeträge entscheiden.

Da gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 der Erstattungssatz derjenige Satz ist, der am Tag der Beantragung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gilt, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Lizenzanträge innerhalb eines zuvor hierfür festgesetzten Zeitraums auf der Grundlage eines Erstattungsrichtsatzes eingereicht werden und die Kommission nach Ablauf dieses Zeitraums anhand der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben den tatsächlichen Zeitpunkt der Lizenzbeantragung sowie den an diesem Tag geltenden endgültigen Erstattungssatz festsetzt.

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, alle Anträge auf besondere Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung erforderlichenfalls abzulehnen.

Es bedarf einer Definition des Begriffs des Tags der Ausstellung der Lizenzen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

Zur Erhaltung der Flexibilität der Ausfuhren von Obst und Gemüse als leichtverderbliche Erzeugnisse ist vorzusehen, daß für bestimmte Ausfuhren eine nicht im voraus festgesetzte Erstattung gewährt wird, sofern nachträglich ein Lizenzantrag gestellt wird.

Um Marktbeteiligte aus der Gemeinschaft bei der Erteilung von Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung nicht zu diskriminieren, ist der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung und nicht der Tag der Lizenzbeantragung zugrunde zu legen.

Zur Vermeidung wesentlicher Überschreitungen der Richtmengen bei der Ausstellung der Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung sollte die Kommission Lizenzanträge für einen Ausfuhrzeitpunkt, die nach einem bestimmten Zeitpunkt gestellt wurden, ablehnen können.

Die Bestimmung bzw. die Bestimmungsgruppen sollten verbindlich vorgeschrieben sein.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig bestimmte Angaben über die Lizenzanträge mitteilen.

Es ist sicherzustellen, daß die ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnisse den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen und gegebenenfalls den nationalen Qualitätsvorschriften für in Drittländer ausgeführtes Obst und Gemüse entsprechen.

Bei Lieferungen zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen, die der Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt und erstattungsfähig sind, erfordert die systematische Kontrolle jeder Partie auf Einhaltung der Qualitätsnormen einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu den geringen Obst- und Gemüsemengen, die normalerweise Gegenstand dieser besonderen Lieferungen sind. Unter bestimmten Umständen ist diese Kontrolle somit nicht wünschenswert und daher entbehrlich.

Aus Gründen der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3148/94 (14), ist diese Ausnahmeregelung nur bei Mengen von höchstens 500 kg je Erzeugnis akzeptabel.

Im Rahmen der Toleranzgrenzen darf die ausgeführte Menge, für die eine Erstattung gezahlt werden kann, die Menge nicht überschreiten, für die eine Lizenz beantragt wurde.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erstattungsverfahren

(1) Die in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Ausfuhrerstattungen werden aufgrund einer Ausfuhrlizenz gewährt, die nach einem der folgenden drei Verfahren erteilt werden kann:

a) Standardverfahren der Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend "Verfahren A1" genannt;

b) Sonderverfahren der Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend "Verfahren A2" genannt;

c) Verfahren der Erteilung einer Lizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend "Verfahren B" genannt.

(2) Bei den Verfahren A1 und A2 werden die Erstattungssätze, die für die Lizenzerteilung in Frage kommenden Mengen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 33 festgesetzt. Die bei dem Verfahren A2 festgesetzten Sätze und Mengen haben jedoch nur Richtwert.

Diese Festsetzungen erfolgen während der Lizenzantragszeiträume.

(3) Beim Verfahren B setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 die Richtmengen und Richterstattungssätze fest.

Diese Festsetzungen erfolgen nach Ausfuhrzeiträumen.

(4) Die Kommission kann in Ausnahmefällen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Sätze und Mengen sowie die Gültigkeitsdauer der in Absatz 2 genannten Lizenzen entsprechend der Entwicklung der Gemeinschaftserzeugung und der Ausfuhrperspektiven überprüfen.

Artikel 2

Bestimmungen für das Verfahren A1

(1) Die Marktbeteiligten können bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen eine Lizenz nach Verfahren A1 beantragen, um eine Erstattung in Höhe des am Tag der Antragstellung geltenden Betrags zu erhalten.

Gleichzeitig mit der Antragstellung wird eine Sicherheit gestellt in Höhe der Hälfte der am Tag der Antragstellung geltenden Erstattung für die betreffende Ausfuhr.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission allwöchentlich montags und donnerstags bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Mitteilung gemäß dem Muster des Anhangs I, in der für jeden Tag der Antragstellung und jede Erzeugniskategorie die Mengen aufgeführt sind, für die in den Tagen zuvor Lizenzen beantragt wurden, mit Ausnahme der die Anträge betreffenden Mengen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 abgelehnt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, daß keine Anträge gestellt wurden.

(3) Die Kommission prüft für jede Erzeugniskategorie und jeden Tag der Antragstellung, ob die insgesamt beantragten Mengen größer sind als die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Menge

- abzüglich der Mengen, für die innerhalb des laufenden Erteilungszeitraums Lizenzen nach Verfahren A1 erteilt wurden, ausgenommen die Lizenzen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft;

- zuzüglich der Mengen, die die gemäß Absatz 5 zurückgezogenen Anträge betreffen;

- zuzüglich der Mengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht ausgeschöpft wurden;

- zuzüglich der unausgeschöpften Mengen im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

Für den Fall der Überschreitung setzt die Kommission einen Satz für die mengenbezogene Lizenzerteilung fest oder beschließt, die Anträge abzulehnen.

(4) Die Ausfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern nicht inzwischen die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen getroffen wurden.

(5) Im Fall der Festsetzung eines Satzes für die mengenbezogene Lizenzerteilung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 können die Anträge binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Satzes zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so wird die Sicherheit freigegeben. Im Fall der Ablehnung eines Antrags wird die Sicherheit ebenfalls freigegeben.

Artikel 3

Bestimmungen für das Verfahren A2

(1) Die Lizenzen nach Verfahren A2 werden von den Marktbeteiligten innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Antragszeiträume bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen beantragt, um eine Erstattung zu einem endgültigen Satz und für eine bestimmte Menge an Erzeugnissen gewährt zu bekommen, die an dem tatsächlichen Tag der Antragstellung gelten.

Als "tatsächlicher Tag der Antragstellung" im Sinne dieser Verordnung gilt der Tag, an dem die in Unterabsatz 1 genannten Anträge gestellt worden sein müssen.

Gleichzeitig mit der Antragstellung wird eine Sicherheit gestellt in Höhe der Hälfte der Höhe der Erstattung zu dem während des Antragszeitraums geltenden Richtsatz.

(2) Die Lizenzanträge sind in Feld 20 mit mindestens einem der folgenden Vermerke zu versehen, wobei der vom Antragsteller für die Ausfuhr beantragte Erstattungsmindestsatz ganzzahlig in ECU je Nettotonne auszudrücken ist:

- Solicitud condicionada a la fijación, por parte de la Comisión, de un tipo de restitución superior o igual a . . . (tipo mínimo solicitado por el solicitante del certificado) ecus/tonelada neta, en la fecha efectiva de la solicitud

- Ansøgning under den forudsætning, at Kommissionen fastsætter en restitutionssats på mindst . . . (den minimumssats, licensansøgeren ansøger om) ECU/t netto på den faktiske ansøgningsdato

- Antrag vorbehaltlich eines von der Kommission am tatsächlichen Tag der Antragstellung festgesetzten Erstattungssatzes von mindestens . . . ECU/Tonne Eigengewicht (vom Antragsteller beantragter Satz)

- Áßôçóç ìå ôçí åðéöýëáîç ôïõ êáèïñéóìïý áðü ôçí ÅðéôñïðÞ ýøïõò åðéóôñïöÞò áíþôåñïõ Þ ßóïõ ðñïò . . . (åëÜ÷éóôï ýøïò ðïõ æçôÜ ï õðïâÜëëùí áßôçóç ðéóôïðïéçôéêïý) ECU/ôüíï êáèáñïý âÜñïõò êáôÜ ôçí ðñáãìáôéêÞ çìåñïìçíßá ôçò áßôçóçò

- Application subject to the fixing by the Commission of a refund rate of not less than ECU . . ./tonne net (minimum rate sought by the applicant) on the actual date of application

- Demande sous réserve de la fixation par la Commission d'un taux de restitution supérieur ou égal à . . . (taux minimal demandé par le demandeur de certificat) écus/tonne net à la date effective de la demande

- Domanda condizionata alla fissazione, da parte della Commissione, di un tasso di restituzione superiore o pari a . . . (tasso minimo chiesto dal richiedente del titolo) ECU/t netta alla data effettiva della domanda

- Aanvraag onder voorbehoud dat de Commissie op de daadwerkelijke aanvraagdatum een restitutie vaststelt die niet lager is dan . . . (door de certificaataanvrager gevraagde minimumrestitutievoet)

- Pedido sob reserva da fixação pela Comissão de uma taxa de restituição superior ou igual a . . . (taxa mínima pedida pelo requerente de certificado) ecus/tonelada líquida na data efectiva de pedido

- Hakemus, jonka edellytyksenä on, että komissio vahvistaa tuen määrän, joka on vähintään . . . (todistuksen hakijan pyytämä vähimmäismäärä) ecua tonnilta nettopainoa hakemuksen tosiasiallisena päivämääränä

- Ansökan med förbehåll för att kommissionen fastställer ett bidragsbelopp på minst . . . (minimibidragssats som den licenssökande begärt) ecu/ton nettovikt vid det faktiska datumet för ansökan.

Der Lizenzantragsteller kann keinen Mindestsatz beantragen, der das Doppelte des Richtsatzes übersteigt.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission allwöchentlich montags und donnerstags bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Mitteilung gemäß dem Muster des Anhangs II, in der für jede Erzeugniskategorie die Mengen aufgeführt sind, für die in den Tagen zuvor Lizenzen beantragt wurden, mit Ausnahme der die Anträge betreffenden Mengen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 abgelehnt wurden, oder gegebenenfalls die Tatsache, daß keine Anträge gestellt wurden.

Diese Mengen sind wie folgt aufzuschlüsseln:

- nach Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen;

- nach den vom Antragsteller jeweils beantragten Mindestsätzen in aufsteigender Reihenfolge.

(4) Nach Ablauf jedes Lizenzantragszeitraums setzt die Kommission

- den tatsächlichen Tag der Antragstellung gemäß Absatz 1,

- den endgültigen Erstattungssatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt,

- die Sätze für die mengenbezogenen Lizenzen, die zu dem tatsächlichen Tag der Antragstellung beantragt worden sein müssen, fest,

oder sie beschließt erforderlichenfalls, die Anträge abzulehnen.

(5) Die in Absatz 2 genannten Anträge, die Sätze betreffen, die über den entsprechenden von der Kommission festgesetzten endgültigen Sätzen liegen, werden als nichtig betrachtet.

(6) Die Ausfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten am dritten auf den tatsächlichen Tag der Antragstellung folgenden Tag erteilt.

(7) Für Lizenzanträge, die nach Absatz 5 als nichtig betrachtet werden, und für Lizenzanträge, die nach Absatz 4 abgelehnt wurden, wird die Sicherheit freigegeben.

Artikel 4

Gemeinsame Bestimmungen zu den Verfahren A1 und A2

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Lizenzen A1 und A2 gelten die Bestimmungen oder Gruppen von Bestimmungen im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Sie werden in Feld 7 der Lizenzanträge und der Lizenzen angegeben.

(2) In Feld 22 ist mindestens einer der folgenden Vermerke einzutragen:

- Restitución válida para . . . (cantidad para la que se haya expedido el certificado) como máximo

- Restitutionen omfatter højst . . . (den mængde, licensen er udstedt for)

- Erstattung gültig für höchstens . . . (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde)

- ÅðéóôñïöÞ ðïõ éó÷ýåé ãéá (ðïóüôçôá ãéá ôçí ïðïßá åêäßäåôáé ôï ðéóôïðïéçôéêü) êáô' áíþôáôï üñéï

- Refund valid for not more than . . . (quantity for which licence issued)

- Restitution valable pour . . . (quantité pour laquelle le certificat est délivré) au maximum

- Restituzione valida al massimo per . . . (quantitativo per il quale è rilasciato il titolo)

- Restitutie voor ten hoogste . . . (hoeveelheid waarvoor het certificaat is afgegeven)

- Restituição válida para . . . (quantidade em relação à qual tenha sido emitido o certificado), no máximo

- Tuki on voimassa enintään (määrä, jolle todistus on myönnetty)

- Bidrag som gäller för högst . . . (kvantitet för vilken licensen skall utfärdas).

(3) Für jeden Beantragungszeitraum und jede Lizenzart dürfen die von dem Wirtschaftsteilnehmer für ein Erzeugnis und eine Bestimmung bzw. Bestimmungsgruppe gestellten Anträge insgesamt nicht auf eine Menge lauten, die die Hälfte der für dieses Erzeugnis und diese Bestimmung bzw. Bestimmungsgruppe in dem betreffenden Beantragungszeitraum vorgesehene Menge übersteigt.

Wird diese Menge im Verlauf eines Beantragungszeitraums überschritten, so dürfen die danach gestellten Anträge nicht auf eine Menge lauten, die größer ist als die Hälfte der genannten Überschreitung.

Jeder Antrag, der den in Unterabsätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen nicht entspricht, wird von den Mitgliedstaaten von Amts wegen abgelehnt.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission allwöchentlich donnerstags bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Mitteilung gemäß dem Muster des Anhangs IV, in der für jede Erzeugniskategorie folgende Mengen aufgeführt sind:

- die Mengen, für die Lizenzanträge zurückgezogen wurden;

- die Mengen für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht ausgeschöpft wurden, sowie die Mengen, die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 nicht ausgeschöpft wurden;

- gegebenenfalls das Fehlen solcher Mengen;

- die auf die im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Mengen angewandten Erstattungssätze.

Diese Mitteilung enthält die Informationen über die der laufenden Woche vorvorhergehende Woche.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beginnt mit dem Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

Bei Ausfuhrlizenzen für Äpfel mit Bestimmung Hongkong, Singapur, Malaysia, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko und Costa Rica hingegen beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen

- am 15. Juli des laufenden Jahres für Lizenzen, die zwischen dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 15. Juli ergibt, und dem 14. Juli ausgestellt wurden;

- am Tag der Ausstellung für Lizenzen, die zwischen dem 15. Juli bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres ausgestellt wurden.

Für Lizenzen, die zwischen dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 1. März ergibt, und dem Ende des Monats Februar ausgestellt werden, ist die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Monats Februar begrenzt.

Diese Daten sind wie folgt in Feld 22 der Lizenz anzugeben:

- Certificado válido del (fecha de comienzo del período de validez) al (fecha final del período de validez)

- Licensen er gyldig fra (gyldighedsperiodens begyndelse) til (gyldighedsperiodens ophør)

- Lizenz gültig vom (Beginn der Gültigkeitsdauer) bis zum (Ende der Gültigkeitsdauer)

- Ðéóôïðïéçôéêü ðïõ éó÷ýåé áðü (çìåñïìçíßá Ýíáñîçò éó÷ýïò) Ýùò (çìåñïìçíßá ëÞîçò éó÷ýïò)

- Licence valid from (date of commencement of validity) to (date of end of validity)

- Certificat valable du (date de début de validité) au (date de fin de validité)

- Titolo valido dal [data di decorrenza della validità] al [data di scadenza della validità]

- Certificaat geldig van (datum van de eerste dag van de geldigheidsduur) tot en met (datum van de laatste dag van de geldigheidsduur)

- Certificado válido de (data de início da validade) a (data de termo da validade)

- Todistus voimassa (voimassaolon alkamispäivä) (voimassaolon päättymispäivä)

- Licens giltig från (datum för giltighetstidens början) till (datum då giltighetstiden slutar).

Die in Unterabsatz 2 genannten Lizenzen werden vom 1. März bis zu dem dem 15. Juli entsprechenden Zeitpunkt unter Abzug der Gültigkeitsdauer nicht erteilt. Bei den Ausfuhrlizenzen für Äpfel mit anderen Bestimmungen, deren Gültigkeitsdauer teilweise in den Zeitraum vom 1. März bis zum 14. Juli fällt, darf die Bestimmung nicht in eine in Unterabsatz 2 genannte Bestimmung umgeändert werden.

(6) Die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ausgeführte Menge ist nicht erstattungsfähig.

Artikel 5

Bestimmungen für das Verfahren B

(1) Abweichend von Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 werden die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Lizenzen des Typs B von den Wirtschaftsteilnehmern bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am fünften Arbeitstag nach dem der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Erzeugnisse beantragt, um eine Erstattung zu einem Satz gewährt zu bekommen, der für den betreffenden Ausfuhrzeitraum gilt.

Lizenzanträge gelten als an dem Tag gestellt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Erzeugnisse angenommen wurde. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, so gilt als Tag der Antragstellung der erste Arbeitstag, der auf diesen Feiertag folgt.

Bei Ausfuhrlizenzen für Äpfel mit Bestimmung Hongkong, Singapur, Malaysia, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko und Costa Rica können diese Anträge jedoch nur zwischen dem 15. Juli und Ende Februar des darauffolgenden Jahres gestellt werden.

(2) Den Lizenzanträgen muß eine Kopie der Ausfuhranmeldung über die betreffenden Erzeugnisse beigefügt sein. Die Anmeldung muß mindestens einen der folgenden Vermerke tragen:

- Exportación para la que se presentará una solicitud a posteriori de certificado de exportación sin fijación anticipada de la restitución (sistema B)

- Udførsel, for hvilken der efterfølgende ansøges om eksportlicens uden forudfastsættelse af restitutionen (system B)

- Ausfuhr, für die nachträglich eine Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt wird (System B)

- ÅîáãùãÞ ãéá ôçí ïðïßá èá õðïâëçèåß áßôçóç åê ôùí õóôÝñùí ãéá ôçí Ýêäïóç ðéóôïðïéçôéêïý åîáãùãÞò ÷ùñßò ðñïêáèïñéóìü ôçò åðéóôñïöÞò (óýóôçìá Â)

- Export to be the subject of an a posteriori application for an export licence without advance fixing of the refund (system B)

- Exportation qui fera l'objet d'une demande a posteriori de certificat d'exportation sans fixation à l'avance de la restitution (système B)

- esportazione che sarà oggetto di una domanda a posteriori di titolo di esportazione senza fissazione anticipata della restituzione (sistema B)

- Uitvoer waarvoor achteraf een uitvoercertificaat zonder vaststelling vooraf van de restitutie (B-stelsel) zal worden aangevraagd

- Exportação que será objecto de um pedido a posteriori de certificado de exportação sem prefixação da restituição (sistema B)

- Vienti, josta jätetään jälkikäteen todistushakemus, johon ei sisälly tuen ennakkovahvistutsta (B-menettely)

- Export som kräver en ansökan i efterhand om exportlicens utan förutfastställelse av bidraget (system B).

(3) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 22 mindestens einen der folgenden Vermerke:

- Solicitud de certificado de exportación sin fijación anticipada de la restitución con arreglo al artículo 5 del Reglamento (CE) n° 2190/96

- Ansøgning om eksportlicens uden forudfastsættelse af restitutionen, jf. artikel 5 i forordning (EF) nr. 2190/96

- Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96

- Áßôçóç ãéá Ýêäïóç ðéóôïðïéçôéêïý åîáãùãÞò ÷ùñßò ðñïêáèïñéóìü ôçò åðéóôñïöÞò óýìöùíá ìå ôï Üñèñï 5 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 2190/96

- Application for export licence without advance fixing of the refund in accordance with Article 5 of Regulation (EC) No 2190/96

- Demande de certificat d'exportation sans fixation à l'avance de la restitution conformément à l'article 5 du règlement (CE) n° 2190/96

- Domanda di titolo di esportazione senza fissazione anticipata della restituzione, ai sensi dell'articolo 5 del regolamento (CE) n. 2190/96

- Aanvraag om een uitvoercertificaat zonder vaststelling vooraf van de restitutie overeenkomstig artikel 5 van Verordening (EG) nr. 2190/96

- Pedido de certificado de exportação sem prefixação da restituição, nos termos do artigo 5º do Regulamento (CE) nº 2190/96

- Asetuksen (EY) N:o 2190/96 5 artiklan mukainen vientitodistushakemus ilman tuen ennakkovahvistusta

- Ansökan om exportlicens utan förutfastställelse av bidraget enligt artikel 5 i förordning (EG) nr 2190/96.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission allwöchentlich donnerstags bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Mitteilung gemäß dem Muster des Anhangs IV, in der für jede Erzeugniskategorie folgende Mengen aufgeführt sind:

- die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, bzw. die Tatsache, daß kein Antrag gestellt wurde;

- die Mengen, für die Lizenzanträge zurückgezogen wurden;

- die unausgeschöpften Mengen.

Diese Mitteilung bezieht sich auf die Mengen, für welche die entsprechenden Lizenzanträge im Laufe der vorletzten Woche eingereicht worden sein müssen.

(5) Wenn die für ein Erzeugnis beantragten Mengen die für den laufenden Ausfuhrzeitraum vorgesehene Richtmenge überschreiten oder zu überschreiten drohen, so kann die Kommission einen Zeitpunkt festsetzen, ab dem die Lizenzanträge, für die die Ausfuhranmeldung von Erzeugnissen später während des laufenden Ausfuhrzeitraums angenommen wurde, abgelehnt werden.

(6) Nach jedem Ausfuhrzeitraum prüft die Kommission anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen für jede Erzeugniskategorie, ob die Mengen, die über den Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft hinaus beantragt wurden, die vorgesehenen Richtmengen überschreiten und setzt die endgültigen Erstattungssätze fest.

Im Fall der Überschreitung kann die Kommission den Erstattungssatz für die beantragten Mengen kürzen.

Damit die jährlichen Obergrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, eingehalten werden, kann die Kommission ferner einen für die mengenbezogene Lizenzerteilung geltenden Satz für die beantragten Mengen festsetzen.

(7) Die Ausfuhrlizenzen werden am vierzehnten Arbeitstag nach dem Ablauf des in den Lizenzen vorgeschriebenen Ausfuhrzeitraums für diesen Zeitraum erteilt. Die Lizenz muß in Feld 22 mindestens einen der folgenden Vermerke enthalten, ergänzt um den gegebenenfalls gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 festgesetzten Erstattungssatz und die gegebenenfalls um den Erteilungssatz gemäß Absatz 6 Unterabsatz 3 verringerte Menge:

- Certificado de exportación sin fijación anticipada de la restitución por una cantidad de . . . kilogramos de los productos que se indican en la casilla 16, a un tipo de . . . ecus/tonelada

- Eksportlicens uden forudfastsættelse af restitutionen for en mængde på . . . kg produkter, anført i rubrik 16, til en sats på . . . ECU/ton

- Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung für eine Menge von . . . kg der in Feld 16 genannten Erzeugnisse zum Satz von . . . ECU/Tonne

- Ðéóôïðïéçôéêü åîáãùãÞò ÷ùñßò ðñïêáèïñéóìü ôçò åðéóôñïöÞò ãéá ðïóüôçôá . . . ÷éëéïãñÜììùí ôùí ðñïúüíôùí ðïõ áíáãñÜöïíôáé óôç èÝóç 16 ýøïõò . . . Ecu/ôüíï

- Export licence without advance fixing of the refund for . . . kilograms of products as listed in box 16, at a rate of ECU . . ./tonne

- Certificat d'exportation sans fixation à l'avance de la restitution pour une quantité de . . . kilogrammes de produits figurant à la case 16, au taux de . . . écus/tonne

- Titolo di esportazione senza fissazione anticipata della restituzione per un quantitativo di . . . kg dei prodotti indicati nella casella 16, al tasso di . . . ECU/t

- Uitvoercertificaat zonder vaststelling vooraf van de restitutie voor . . . kg van de in vak 16 genoemde produkten; de restitutie bedraagt . . . ecu/ton

- Certificado de exportação sem prefixação da restituição para uma quantidade de . . . quilogramas de produtos indicados na casa 16, à taxa de . . . ecus/tonelada.

- Vientitodistus, johon ei liity vientituen ennakkovahvistusta, . . . kilogramman määrälle kohdassa 16 mainittuja tuotteita, tuen määrä . . . ecua/tonni

- Exportlicens utan förutfastställelse av bidraget för en kvantitet av . . . kilo av de produkter som anges i fält 16, till ett belopp av . . . ecu/ton.

Beläuft sich jedoch der Verringerungskoeffizient bzw. der für die Lizenzerteilung geltende Satz gemäß Absatz 6 auf Null, so werden die Anträge abgelehnt und die Sicherheiten freigegeben.

(8) Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt nicht für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Lizenzen.

Diese Lizenzen werden von dem Betreffenden direkt der für die Auszahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Zahlstelle vorgelegt. Diese Stelle bucht die entsprechende Menge von der Lizenz ab und versieht diese mit ihrem Sichtvermerk.

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige(n) Stelle(n), die für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zuständig sind, und unterrichten die Kommission davon.

(2) In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der elfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 einzutragen.

Allerdings können im Lizenzantrag und in der Lizenz mehrere Codes gleichzeitig eingetragen werden, wenn dafür derselbe Erstattungssatz gilt und die Codes Erzeugnissen derselben Kategorie entsprechen.

Im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind unter Kategorie folgende Erzeugnisklassen zu verstehen:

- Tomaten/Paradeiser (15*) des KN-Codes 0702 00,

- Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12,

- Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22,

- Walnüsse in der Schale des KN-Codes 0802 31,

- Orangen des KN-Codes 0805 10,

- Clementinen der KN-Codes 0805 20 11, 0805 20 21 und 0805 20 31,

- Monreales und Satsumas der KN-Codes 0805 2013, 0805 20 23 und 0805 20 33,

- Mandarinen und Wilkings der KN-Codes 0805 20 15, 0805 20 25 und 0805 20 35,

- Tangerinen der KN-Codes 0805 20 17, 0805 20 27 und 0805 20 37,

- ähnliche Zitrushybriden der KN-Codes 0805 20 19, 0805 20 29 und 0805 20 39,

- Zitronen der KN-Codes 0805 30 20, 0805 30 30 und 0805 30 40,

- Limetten des KN-Codes 0805 30 90,

- Tafeltrauben des KN-Codes 0806 10,

- Äpfel des KN-Codes 0808 10,

- Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30.

(3) In den der Kommission nach dem Muster in den Anhängen dieser Verordnung zu übermittelnden Mitteilungen der Mitgliedstaaten werden die Mengen danach aufgeschlüsselt, ob sie unter die Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen oder nicht.

Fällt der für die Mitteilung vorgesehene Tag auf einen weltlichen Feiertag, so entsendet der betreffende Mitgliedstaat diese Mitteilung am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag.

Die Mitteilung erfolgt per Telefax oder in einer anderen Form der elektronischen Nachrichtenübermittlung.

(4) Die Lizenzen sind nicht übertragbar.

(5) Zusätzlich zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 werden Erstattungen nur vorbehaltlich der Vorlage folgender Unterlagen gezahlt:

- bei Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Qualitätsnorm festgesetzt wurde, Vorlage der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92;

- bei Erzeugnissen, für die keine gemeinsame Qualitätsnorm festgesetzt wurde, und sofern nationale Vorschriften für die Qualität von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse gelten, Vorlage einer von den Kontrollstellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigung darüber, daß diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle den genannten Vorschriften entsprachen.

Allerdings ist für die Zahlung der Erstattung für Geschäfte, für die das Verfahren des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (16) nicht gilt, die Vorlage

- der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92

oder

- des gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich ausgestellten Dokuments

entbehrlich bei Lieferungen von Obst und Gemüse gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, die sich auf Mengen von höchstens 500 kg je Erzeugniskategorie beziehen.

Artikel 7

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1488/95 wird aufgehoben. Die Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 gelten jedoch weiterhin für die Gewährung der in Artikel 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die vor dem 18. November beantragt werden; die Bestimmungen des Artikels 5 und 6 hingegen gelten weiter für die Gewährung der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung, die für Ausfuhren beantragt werden, für welche die Annahme der Ausfuhranmeldung vor dem 25. November 1996 erfolgt.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Ausfuhrerstattungsregelung gilt ab dem 18. November 1996 für Lizenzen nach Verfahren A1 und A2, die ab diesem Zeitpunkt beantragt wurden, und ab dem 25. November 1996 für Lizenzen nach Verfahren B, die für Ausfuhren beantragt werden, für welche die Annahme der Ausfuhranmeldung nach dem 24. November 1996 erfolgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 68.

(6) ABl. Nr. L 280 vom 23. 11. 1995, S. 30.

(7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(9) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 284 vom 6. 11. 1996, S. 2.

(11) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 14.

(13) ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 9.

(14) ABl. Nr. L 332 vom 22. 12. 1994, S. 28.

(15*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(16) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Formular zur Mitteilung der Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Formular zur Mitteilung der Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Formular zur Mitteilung der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANLAGE IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Formular zur Mitteilung der Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96

LIZENZEN B

Mitgliedstaat:

Tag der Antragstellung (*):

Erzeugnis (Name des Erzeugnisses) Lizenzanträge Nahrungsmittelbeihilfe (GATT) (Kilogramm) Andere (Kilogramm) Zurückgezogene Anträge Nahrungsmittelbeihilfe (GATT) (Kilogramm) Andere (Kilogramm) Nicht ausgeschöpfte Mengen Nahrungsmittelbeihilfe (GATT) (Kilogramm) Andere (Kilogramm)

(*) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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