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Document 31996R2184
Council Regulation (EC) No 2184/96 of 28 October 1996 concerning imports into the Community of rice originating in and coming from Egypt
Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten
Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten
ABl. L 292 vom 15.11.1996, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1230
Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten
Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG (EG) Nr. 2184/96 DES RATES vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten sind mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels übereingekommen, daß bei der Einfuhr von Reis (KN-Code 1006) mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten als Zoll der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1) berechnete Zoll abzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls anzuwenden ist und daß die gewährte Verringerung nicht mehr an die Bedingung geknüpft ist, daß Ägypten eine Ausfuhrabgabe auf das Erzeugnis erhebt. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1250/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Reiseinfuhren aus der Arabischen Republik Ägypten (2) aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Einfuhr von Reis (KN-Code 1006) mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft ist für eine Jahresmenge von 32 000 Tonnen als Zoll der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 berechnete Zoll abzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls anzuwenden. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der etwaigen Überwachungsmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erlassen. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 1250/77 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1996. Im Namen des Rates Der Präsident D. SPRING (1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18). (2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1977, S. 9.