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Document 31996R1831
Commission Regulation (EC) No 1831/96 of 23 September 1996 opening and providing for the administration of Community tariff quotas bound under GATT for certain fruit and vegetables and processed fruit and vegetable products from 1996
Verordnung (EG) Nr. 1831/96 der Kommission vom 23. September 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996
Verordnung (EG) Nr. 1831/96 der Kommission vom 23. September 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996
ABl. L 243 vom 24.9.1996, p. 5–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1831/96 der Kommission vom 23. September 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996
Amtsblatt Nr. L 243 vom 24/09/1996 S. 0005 - 0016
VERORDNUNG (EG) Nr. 1831/96 DER KOMMISSION vom 23. September 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/95 der Kommission (5), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (6), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen jährlich Gemeinschaftszollkontingente zu herabgesetzten Zollsätzen für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu eröffnen. Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es nun der Gemeinschaft, Gemeinschaftszollkontingente für die Erzeugnisse in den Anhängen dieser Verordnung zu eröffnen. Dabei ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Um eine wirksame Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, ist es jedoch unbedenklich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden Mengen aus den Kontingentsmengen zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Die in den genannten Abkommen vorgesehenen Zollkontingente müssen ab dem Jahr 1996 eröffnet werden. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigungen der in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehenen Kontingente festzulegen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 858/96 (7) hat die Kommission einen Teil der im GATT konsolidierten Gemeinschaftszollkontingente eröffnet. In dem Bemühen um Klarheit und Vereinfachung sind in der vorliegenden Verordnung alle Kontingente für Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zusammenzufassen. Die Verordnung (EG) Nr. 858/96 ist daher aufzuheben. Die Verwaltungsausschüsse für frisches Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Zollsätze für die Waren der Anhänge dieser Verordnung werden jährlich im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume herabgesetzt, die in den genannten Anhängen festgelegt sind. (2) Innerhalb der Zollkontingente nach Absatz 1 sind folgende Zollsätze anwendbar: - für die Waren der Anhänge I und II die in diesen Anhängen angegebenen Zollsätze; - für die Waren des Anhangs III die in diesem Anhang angegebenen Wertzollsätze sowie gegebenenfalls die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Zollsätze. (3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollkontingente in Anhang II ist, daß zusätzlich zur Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorgelegt wird, das von den in Anhang II b genannten zuständigen Behörden des Ursprungslands in Übereinstimmung mit einem der Muster in Anhang IIa ausgestellt wurde und das bestätigt, daß die darin aufgeführten Waren die in Anhang II genannten spezifischen Merkmale besitzen. Für Orangensaftkonzentrate kann das Echtheitszeugnis jedoch durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muß und in der die zuständige Behörde des Ursprungslands bestätigt, daß die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, damit diese die betroffenen Zolldienste entsprechend benachrichtigen können. Eine diesbezügliche Information wird auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht. Artikel 2 (1) Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet. Diese kann geeignete Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten. (2) Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für in dieser Verordnung genannte Waren enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor. Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht. (3) Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht genutzten Teil so bald wie möglich auf das betreffende Kontingent zurückzuübertragen. (4) Übersteigen die beantragten Mengen den verfügbaren Rest der Kontingentsmenge, so wird dieser anteilig im Verhältnis der Anträge zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange es der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ermöglicht. Artikel 5 Die Verordnung (EG) Nr. 858/96 wird aufgehoben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. September 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (3) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8. (4) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 69. (6) ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 1. (7) ABl. Nr. L 116 vom 11. 5. 1996, S. 1. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO IIa - BILAG IIa - ANHANG IIa - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉá - ANNEX IIa - ANNEXE IIa - ALLEGATO IIa - BIJLAGE IIa - ANEXO IIa - LIITE IIa - BILAGA IIa MODELOS DE CERTIFICADO MODELLER TIL CERTIFIKAT MUSTER DER BESCHEINIGUNGEN ÕÐÏÄÅÉÃÌÁ ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÏÕ MODEL CERTIFICATES MODÈLES DE CERTIFICAT MODELLI DI CERTIFICATO MODELLEN VAN CERTIFICAAT MODELOS DE CERTIFICADO TODISTUSMALLEJA FÖRLAGOR TILL INTYG >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANEXO IIb - BILAG IIb - ANHANG IIb - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉâ - ANNEX IIb - ANNEXE IIb - ALLEGATO IIb - BIJLAGE IIb - ANEXO IIb - LIITE IIb - BILAGA IIb >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>