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Document 31996D0262
96/262/EC: Commission Decision of 27 March 1996 amending Commission Decision 93/437/EEC laying down specific conditions for importing fishery products from Argentina (Text with EEA relevance)
96/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/437/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR)
96/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/437/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 89 vom 10.4.1996, p. 36–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664
96/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/437/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 089 vom 10/04/1996 S. 0036 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 93/437/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR) (96/262/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Verzeichnis der von Argentinien zur Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe ist mit der Entscheidung 93/437/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/31/EG (3), erstellt worden. Dieses Verzeichnis kann nach Übermittlung eines neuen Verzeichnisses durch die zuständige Behörde Argentiniens geändert werden. Die zuständige Behörde Argentiniens hat ein neues Verzeichnis übermittelt, in dem 12 Betriebe und 23 Fabrikschiffe neu hinzugefügt und 6 Betriebe und 19 Fabrikschiffe gestrichen werden. Das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe ist entsprechend zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem mit der Entscheidung 90/13/EWG der Kommission (4) eingeführten Verfahren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang B der Entscheidung 93/437/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. (2) ABl. Nr. L 202 vom 12. 8. 1993, S. 42. (3) ABl. Nr. L 9 vom 12. 1. 1996, S. 6. (4) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 70. ANHANG "ANHANG B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>