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Document 31996D0234

    96/234/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1996 über die Durchführung von Fortbildungsprogrammen für Veterinärpersonal in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 77 vom 27.3.1996, p. 35–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/234/oj

    31996D0234

    96/234/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1996 über die Durchführung von Fortbildungsprogrammen für Veterinärpersonal in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 27/03/1996 S. 0035 - 0041


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1996 über die Durchführung von Fortbildungsprogrammen für Veterinärpersonal in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/234/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die irischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, die Fakultät für Veterinärmedizin der Universität Dublin mit der Durchführung von Fortbildungskursen entsprechend Artikel 36 der Entscheidung 90/424/EWG zu beauftragen.

    Die Durchführung dieser Kurse sowie die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen geregelt werden.

    Aufgrund der Zielsetzung dieser Maßnahme sollte die Teilnahme an den Kursen auch dem entsprechenden Personenkreis in anderen Mitgliedstaaten offenstehen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zuständige Behörde im Sinne dieser Entscheidung ist die Fakultät für Veterinärmedizin des University College Dublin, vertreten durch den Dekan der Fakultät.

    Artikel 2

    Die zuständige Behörde

    1. führt in den Jahren 1996 bis 2000 Fortbildungsprogramme für Veterinärpersonal durch, deren Art, Inhalt und Zeitplan im Anhang festgelegt sind;

    2. stellt Veterinärbediensteten aus anderen Mitgliedstaaten die Hälfte der Lehrgangsplätze zur Verfügung, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren ist;

    3. macht erforderlichenfalls Gebrauch von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG;

    4. unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses jährlich im Dezember einen Bericht über die Durchführung der Lehrgänge.

    Artikel 3

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt

    - 50 % der Ausgaben der zuständigen Behörde für die Fortbildung von irischem Veterinärpersonal und 25 % der Kosten für dessen Unterbringung;

    - 100 % der Ausgaben der zuständigen Behörde für die Fortbildung und Unterbringung der Veterinärbediensteten aus anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 4

    (1) Die Ausgaben nach Artikel 3 erster Gedankenstrich umfassen:

    - Unterrichtskosten (Honorare der Lehrkräfte),

    - Lehrmittelkosten (Miete für Lehrgangsräume, Unterrichtsmaterial und Unterlagen),

    - allgemeine Organisationskosten bis zu 20 % der Ausgaben nach erstem und zweitem Gedankenstrich,

    - Reise- und Aufenthaltskosten der Lehrkräfte,

    - Unterbringungskosten für irische Teilnehmer.

    (2) Die Ausgaben nach Artikel 3 zweiter Gedankenstrich umfassen:

    - Kosten nach Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich,

    - Kosten für die Unterrichtung der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Fortbildungsprogramme,

    - Kosten für die erforderliche sprachliche Unterstützung bei der Durchführung des Programms,

    - Unterbringungskosten der Teilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 5

    (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Vorlage entsprechender Belege ausgezahlt.

    (2) Ein Vorschuß bis zu 50 % der veranschlagten Kosten eines Lehrgangs kann auf Antrag gezahlt werden, der von der zuständigen Behörde bis 30. Juni 1996 vorzulegen ist.

    Artikel 6

    Auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Behörde erstellt die Kommission bis zum 31. Dezember 2000 eine Bilanz über die pädagogische und finanzielle Durchführung des Programms. Aufgrund der Ergebnisse kann eine neue Entscheidung über die Weiterführung und Verbesserung der Fortbildungsmaßnahmen getroffen werden.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

    Brüssel, den 18. März 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    ANHANG I

    Art der Lehrgänge

    1. Die Lehrgänge dienen der Fortbildung des Veterinärpersonals durch Vertiefung vorhandener Kenntnisse und der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens durch Erfahrungsaustausch.

    2. Die einzelnen Lehrgänge dauern grundsätzlich zwei Wochen mit jeweils 30 Teilnehmern. Das Kursprogramm umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie Ausarbeitungen der Teilnehmer über relevante Gemeinschaftsthemen.

    ANHANG II

    1. KURS Nr. 1 Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Tierseuchen bei Rindern, Schafen und Ziegen

    Der Kurs behandelt die Diagnostik, Behandlung und Bekämpfung folgender Tierseuchen:

    Rinder:

    - Tuberkulose,

    - Brucellose,

    - Spongiforme Enzephalopathie,

    - Paratuberkulose,

    - Enzootische Rinderleukose;

    Schafe und Ziegen:

    - Scrapie,

    - Maedi/Visna,

    - Brucella melitensis.

    Daneben wird auf weitere zoonoseartige Krankheiten eingegangen.

    Ferner werden erörtert:

    - die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen,

    - der Entscheidungsprozeß im Veterinärrecht der Gemeinschaft,

    - die einzelstaatliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

    Der praktische Teil umfaßt

    - geeignete Besichtigungen (Erzeugerbetriebe, . . .),

    - Datenerhebung und -analyse, geographische Informationssysteme,

    - Demonstration von Informationssystemen (ANIMO),

    - Demonstration moderner Diagnosemittel (Laborbesuch).

    2. KURS Nr. 2 Diagnose, Behandlung und Bekämpfung von Tierseuchen bei Schweinen, Gefluegel und Pferden

    Der Kurs behandelt die Diagnostik, Behandlung und Bekämpfung folgender Tierseuchen:

    Schweine:

    - Aujeszky-Krankheit,

    - übertragbare Gastroenteritis,

    - Schweinebrucellose;

    Gefluegel:

    - Newcastle-Krankheit,

    - Gefluegelpest,

    - Mycoplasmose;

    Pferde:

    - virale Arteriitis,

    - Pferdepest,

    - infektiöse Anämie.

    Daneben wird auf weitere zoonoseartige Krankheiten eingegangen.

    Ferner werden erörtert:

    - die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen,

    - der Entscheidungsprozeß im Veterinärrecht der Gemeinschaft,

    - die einzelstaatliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

    Der praktische Teil umfaßt

    - geeignete Besichtigungen (Erzeugerbetriebe, . . .),

    - Datenerhebung und -analyse, geographische Informationssysteme,

    - Demonstration von Informationssystemen (ANIMO),

    - Demonstration moderner Diagnosemittel (Laborbesuch).

    3. KURS Nr. 3 Tierschutz

    Der Kurs behandelt die wichtigsten Streßfaktoren bei Tieren, die im Vollzug des Veterinärrechts relevant sein können.

    Hauptthemen sind

    - Schutz der Tiere beim Transport,

    - Schutz der Tiere bei der Schlachtung,

    - Schutz der Tiere im Erzeugerbetrieb (Gefluegel, Schweine, Kälber).

    Ferner werden erörtert:

    - die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft und des Europarats,

    - der Entscheidungsprozeß im Veterinärrecht der Gemeinschaft,

    - die einzelstaatliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

    Der praktische Teil umfaßt

    - geeignete Besichtigungen (Erzeuger- und Schlachtbetriebe),

    - Demonstration der Transportbedingungen und Transportmittel,

    - Demonstration der Verladung von Tieren zum Straßen- und/oder Seetransport.

    4. KURS Nr. 4 Frischfleischhygiene (Rind- und Schaffleisch)

    Der Kurs behandelt die Grundsätze der Frischfleischhygiene im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz.

    Besondere Berücksichtigung finden

    - Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

    - Identifizierung und Überwachung kritischer Stellen im Herstellungsverfahren des Schlachtbetriebs,

    - Regelung der Rückstandskontrolle,

    - mikrobiologische Untersuchungen.

    Ferner werden erörtert:

    - die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen,

    - der Entscheidungsprozeß im Veterinärrecht der Gemeinschaft,

    - die einzelstaatliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

    Der praktische Teil umfaßt

    - einschlägige Besichtigungen (Schlachtbetriebe),

    - Demonstration von Laborhilfen zur mikrobiologischen Untersuchung und Rückstandskontrolle,

    - Arbeitsseminare über Datenerhebung und -analyse,

    - Darstellung und Erörterung der Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb.

    ANHANG III

    VORLÄUFIGER ZEITPLAN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    KOSTENVORANSCHLAG (Fünfjahresprogramm mit acht Lehrgängen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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