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Document 31995R3093
Council Regulation (EC) No 3093/95 of 22 December 1995 laying down the rates of duty to be applied by the Community resulting from negotiations under GATT Article XXIV.6 consequent upon the accession of Austria, Finland and Sweden to the European Union
Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze
Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze
ABl. L 334 vom 30.12.1995, p. 1–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1139
Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze
Amtsblatt Nr. L 334 vom 30/12/1995 S. 0001 - 0024
VERORDNUNG (EG) Nr. 3093/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens wenden diese Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1995 den Gemeinsamen Zolltarif an. Die Gemeinschaft hat gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) Verhandlungen geführt, um Lösungen für die Fälle zu finden, in denen die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die neuen Mitgliedstaaten die Änderung oder Rücknahme von Zollzugeständnissen, die zuvor von ihnen gebunden worden waren, zur Folge hatte. Die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die neuen Mitgliedstaaten hatte in einigen Fällen die Erhöhung und in anderen Fällen die Senkung der von ihnen zuvor angewendeten Zollsätze zur Folge. Nach den mit einer Reihe von Drittländern geführten Verhandlungen empfiehlt es sich, bei den meisten nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen bereits ab 1. Januar 1996 die vertragsmäßigen Zollsätze anzuwenden, die der dritten Stufe der im Rahmen des GATT 1994 in der Liste der Zwölfergemeinschaft vorgesehenen Zollsenkungen entsprechen, die nach der genannten Liste am 1. Januar 1997 beginnen soll. Desgleichen empfiehlt es sich, bei bestimmten chemischen Erzeugnissen, für die gegenwärtig autonome Zollaussetzungen gelten, die vertragsmäßigen Zollsätze ab 1. Januar 1996 zu senken. Bei bestimmten elektronischen Bauelementen der KN-Codes 8541 und 8542 empfiehlt es sich, sowohl die vertragsmäßigen als auch die autonomen Zollsätze ab 1. Januar 1996 auf das Niveau der im Rahmen des GATT 1994 in der Liste der Zwölfergemeinschaft vorgesehenen endgültigen Zollsätze und in einigen Fällen auf ein niedrigeres Niveau zu senken. Bei bestimmten anderen Erzeugnissen empfiehlt es sich, die im Rahmen des GATT 1994 in der Liste der Zwölfergemeinschaft vorgesehenen einzelnen Stufen, in denen die vertragsmäßigen Zollsätze gesenkt werden, vorzuziehen und in einigen Fällen die vertragsmäßigen Zollsätze (teilweise im Rahmen von Zollkontingenten) über den in dieser Liste vorgesehenen endgültigen Zollsatz hinaus zu senken - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ab 1. Januar 1996 wendet die Gemeinschaft die vertragsmäßigen Zollsätze an, die der im Rahmen des GATT 1994 in der Liste der Zwölfergemeinschaft vorgesehenen dritten Stufe der Zollsenkungen entsprechen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung aufgeführten nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse. Artikel 2 Ab 1. Januar 1996 entsprechen die vertragsmäßigen Zollsätze für die in Anhang I aufgeführten Waren den in Spalte 3 dieses Anhangs angegebenen Zollsätzen. Artikel 3 Ab 1. Januar 1996 entsprechen die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze für die in Anhang II aufgeführten Waren den in Spalte 3 bzw. Spalte 4 dieses Anhangs angegebenen Zollsätzen. Artikel 4 (1) Für die in Abschnitt 1 des Anhangs III aufgeführten Waren entsprechen die ab 1. Januar 1996 anzuwendenden vertragsmäßigen Zollsätze den in Spalte 3 angegebenen Zollsätzen. (2) Für die in Abschnitt 2 des Anhangs III aufgeführten Waren werden die vertragsmäßigen Zollsätze entsprechend dem in Spalte 3 angegebenen Zeitplan schrittweise gesenkt. (3) Für die in Abschnitt 3 des Anhangs III aufgeführten Waren gelten bis zur Höhe der in Spalte 3 angegebenen Mengen als vertragsmäßige Zollsätze ab 1. Januar 1996 die in Spalte 4 angegebenen Zollsätze. Artikel 5 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse legt die Kommission die genauen Regeln für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 nach dem Verfahren fest, das in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) und in den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktordnungen vorgesehen ist. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1023/95 (ABl. Nr. L 103 vom 6. 5. 1995, S. 24). ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>