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Document 31994L0058
Council Directive 94/58/EC of 22 November 1994 on the minimum level of training of seafarers
Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
ABl. L 319 vom 12.12.1994, p. 28–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/06/2001; Aufgehoben durch 32001L0025
Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
Amtsblatt Nr. L 319 vom 12/12/1994 S. 0028 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 5 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 5 S. 0024
RICHTLINIE 94/58/EG DES RATES vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Januar 1993 über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung in der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen, daß dem Menschen beim sicheren Betrieb von Schiffen eine grosse Bedeutung zukommt. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (4) das Ziel festgelegt, Schiffe mit nicht den Normen genügenden Besatzungen auszuweisen, und als Priorität eine Gemeinschaftsaktion genannt, die darauf abzielt, die Ausbildung dadurch zu verbessern, daß gemeinsame Normen für ein Mindestausbildungsniveau der wichtigsten Besatzungsmitglieder an Bord von Gemeinschaftsschiffen, einschließlich der Frage einer gemeinsamen Sprache an Bord, entwickelt werden. Die Normen für die beruflichen Befähigungszeugnisse der Seeleute sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Diese Vielfalt einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in dem unter diese Richtlinie fallenden Ausbildungsbereich bietet keine Gewähr für das im Interesse der Sicherheit im Seeverkehr gebotene einheitliche Ausbildungsniveau. Die Richtlinien 89/48/EWG (5) und 92/51/EWG (6) des Rates über allgemeine Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise finden auf die unter diese Richtlinie fallenden Berufe im Seeverkehr Anwendung. Sie tragen dazu bei, daß die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten besser erfuellt werden. Die in den Richtlinien über die allgemeinen Regelungen vorgesehene Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen gewährleistet nicht immer ein einheitliches Ausbildungsniveau aller Seeleute auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, einschließlich im EUROS-Register eingetragener Schiffe, sobald dieses vom Rat gebilligt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit im Seeverkehr ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung. Es müssen deshalb unbedingt Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten in der Gemeinschaft festgelegt werden. Entsprechende Maßnahmen sollten auf den Ausbildungsnormen beruhen, die bereits auf internationaler Ebene, nämlich in dem IMO-Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen), vereinbart wurden. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Mit der Änderung des STCW-Übereinkommens vom 22. Mai 1991 (Entschließung MSC 21 (59)) wurde der Dienstposten des Funkers aufgenommen, um den GMDSS-Anforderungen nachzukommen. Zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zur Abwendung des Verlustes von Menschenleben und der Meeresverschmutzung sollte die Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, die in Gemeinschaftsgewässern fahren, verbessert werden. Personal an Bord von Passagierschiffen, das den Passagieren in Notlagen Hilfe leisten soll, sollte sich mit diesen verständigen können. In diesem Zusammenhang sollten alle einschlägigen Bestimmungen der IMO-Entschließung A.770(18) über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Personal zur Hilfeleistung für Passagiere in Notlagen auf Passagierschiffen berücksichtigt werden. Die Besatzungen an Bord von Tankschiffen, die gesundheitsschädliche oder umweltbelastende Produkte befördern, sollten imstande sein, zur Verhütung von Unfällen und in Notlagen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Es ist äusserst wichtig, daß entsprechend den Anforderungen des Artikels 8 eine klare Verständigung zwischen dem Kapitän, den Offizieren und den Schiffsleuten erfolgen kann. Artikel 8 Nummer 3 ist erforderlich, da die einschlägigen Normen, die durch die Änderung des STCW-Übereinkommens von 1978 aufgestellt werden sollen, in der IMO noch nicht gebilligt wurden. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß Seeleute mit Befähigungszeugnissen aus Drittländern eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen. Zur Erreichung dieses Ziels sollten gemeinsame Kriterien zur Anerkennung von aus Drittländern stammenden Befähigungsnachweisen in der Gemeinschaft festgelegt werden. Hierzu sollte der Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrags die gemeinsamen Kriterien beschließen. Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei den Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung von Befähigungszeugnissen unterstützt, die von Ausbildungseinrichtungen oder Behörden in Drittländern ausgestellt wurden. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats - einschließlich im EUROS-Register eingetragener Schiffe, sobald dieses vom Rat gebilligt ist - Dienst tun und Befähigungszeugnisse besitzen, die nicht gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden, ihre Arbeit während einer Übergangszeit bis zur Festlegung der gemeinsamen Kriterien und darüber hinaus fortsetzen können. Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, daß Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, oder Schiffe mit Besatzungen, deren Befähigungszeugnisse nicht gemäß dieser Richtlinien anerkannt wurden, vorrangig kontrolliert werden, damit gewährleistet wird, daß Schiffe unter der Flagge eines Drittlands nicht weniger streng behandelt werden. Es sind Verfahren vorzusehen, damit die Richtlinie an Änderungen der internationalen Übereinkommen und Kodizes angepasst werden kann - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind - Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen; - Fischereifahrzeuge; - Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen; - Holzschiffe einfacher Bauart. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kapitäne, Offiziere, Brücken- oder Maschinenwache gehende Schiffsleute sowie Rettungsbootleute, die an Bord eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie im Anhang dieser Richtlinie wiedergegeben sind, erfuellt, und Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Artikel 3 sind. Artikel 3 Ein Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt ist und dessen Inhaber ermächtigt, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen. Artikel 4 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "Kapitän" die Person, die die Führung eines Schiffes hat; b) "Offizier" ein Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, das nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften oder andernfalls nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier ernannt ist; c) "nautischer Offizier" einen fachkundigen Offizier im nautischen Schiffsdienst; d) "Erster Offizier" den dem Kapitän im Rang nachfolgenden nautischen Offizier, der bei Verhinderung des Kapitäns die Führung des Schiffes übernimmt; e) "technischer Offizier" einen fachkundigen Offizier im maschinentechnischen Schiffsdienst; f) "Leiter der Maschinenanlage" den ranghöchsten technischen Offizier, der für den maschinellen Antrieb des Schiffes verantwortlich ist; g) "Zweiter technischer Offizier" den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden technischen Offizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb des Schiffes verantwortlich ist; h) "technischer Offiziersassistent" eine in der Ausbildung zum technischen Offizier befindliche Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zum technischen Offiziersassistenten ernannt ist; i) "Funker" eine Person, die ein von einer durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde oder Einrichtung entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestelltes oder anerkanntes Zeugnis mit Bezug zum Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem besitzt; j) "Schiffsmann/Schiffsleute" Mitglieder der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere; k) "Rettungsbootmann/Rettungsbootleute" Mitglieder der Schiffsbesatzung, die einen als eigenständiges Dokument ausgestellten oder in ihrem Befähigungszeugnis eingetragenen Befähigungsnachweis für Rettungs- und Bereitschaftsbootleute besitzen; l) "Seeschiff" ein Schiff, das nicht ausschließlich auf Binnengewässern oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt; m) "Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaates fährt", ein Schiff, das in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert ist und unter seiner Flagge fährt, einschließlich im EUROS-Register eingetragener Schiffe, sobald dieses vom Rat gebilligt ist. Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen; n) "küstennahe Reisen" Fahrten in der näheren Umgebung eines Mitgliedstaats, wie sie von diesem festgelegt werden; o) "Antriebsleistung" die Leistung in Kilowatt, die in dem Schiffszertifikat oder einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist; p) "Öltankschiff" ein Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut und eingesetzt ist; q) "Chemikalientankschiff" ein Schiff, das zur Beförderung solcher fluessiger Chemikalien als Massengut gebaut und eingesetzt ist, die in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung des "Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern", aufgeführt sind; r) "Flüssiggastankschiff" ein Schiff, das zur Beförderung solcher verfluessigter Gase als Massengut gebaut und eingesetzt ist, die in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung des "Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen die verfluessigte Gase als Massengut befördern" aufgeführt sind; s) "Vollzugsordnung für den Funkdienst" die von der Weltweiten Funkverwaltungskonferenz für den Mobilfunk verabschiedete überarbeitete Vollzugsverordnung für den Funkdienst; t) "Passagierschiff" ein Seeschiff, das mehr als zwölf Passagier befördert; u) "Fischereifahrzeug" ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen und anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird; v) "STCW-Übereinkommen" das Internationale IMO-Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung. Artikel 5 Die in Artikel 2 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten - insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist und von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Einrichtung zugelassen ist. Artikel 6 (1) In aussergewöhnlichen Bedarfsfällen können die zuständigen Behörden, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, sofern die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit. (2) Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Befähigungszeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den nächstniedrigeren Posten kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der zuständigen Behörden den Anforderungen des zu besetzenden Postens eindeutig entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfung unterziehen muß, um nachzuweisen, daß ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die zuständigen Behörden stellen ferner sicher, daß der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses übernommen wird. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden oder Einrichtungen, denen folgende Aufgaben zukommen: - die Ausbildung nach Artikel 5; - die Durchführung und Überwachung der erforderlichen Prüfungen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nur ordnungsgemäß qualifizierte Prüfer eingesetzt werden; - die Ausstellung des Befähigungszeugnisses; - die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher: 1. An Bord aller Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sowie aller Passagierschiffe, die Passagiere von und/oder zu einem Hafen eines Mitgliedstaats befördern, sind zu jeder Zeit geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame mündliche Verständigung betreffend die Sicherheit zwischen allen Mitgliedern der Besatzung zu ermöglichen, womit insbesondere gewährleistet werden soll, daß Mitteilungen und Anordnungen rechtzeitig ihren Empfänger erreichen und richtig verstanden werden. Ausserdem sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verständigung zwischen dem Schiff und den Behörden an Land in einer gemeinsamen Sprache oder in der Sprache dieser Behörden zu ermöglichen. 2. An Bord von Passagierschiffen muß das Personal, dem laut Sicherheitsrolle die Aufgabe zukommt, den Passagieren in Notsituationen zu helfen, ohne weiteres als solches erkennbar sein und sich in einem für diesen Zweck hinreichenden Masse verständlich machen können, wobei eine geeignete und angemessene Kombination aus den nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen ist: a) die Sprache oder Sprachen der Länder, aus denen die meisten an Bord befindlichen Passagiere auf einer bestimmten Route kommen; b) die Wahrscheinlichkeit, daß die Beherrschung eines englischen Grundwortschatzes für grundlegende Anweisungen ein Mittel der Kommunikation mit einem hilfsbedürftigen Passagier sein kann, unabhängig davon, ob Passagier und Besatzungsmitglied eine gemeinsame Sprache sprechen; c) die etwaige Notwendigkeit, sich in einer Notsituation, in der eine verbale Kommunikation unmöglich ist, auf andere Weise verständlich machen zu können (z. B. durch praktische Vorführung, durch Handzeichen oder durch Zeigen des Ortes, an dem sich Anweisungen befinden, sowie von Sammelplätzen, Rettungsmitteln oder Fluchtwegen); d) die Frage, inwieweit den Passagieren vollständige Sicherheitsanweisungen in deren Muttersprache oder Muttersprachen zur Verfügung gestellt wurden, sowie e) die Sprachen, in denen während einer Notsituation oder einer Übung Durchsagen erfolgen können, um den Passagieren Rettungshinweise zu geben und es den Besatzungsmitgliedern zu erleichtern, den Passagieren zu helfen. 3. An Bord von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen oder Flüssiggastankschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, müssen sich der Kapitän, die Offiziere und die Schiffsleute untereinander in einer gemeinsamen Arbeitssprache bzw. in gemeinsamen Arbeitssprachen verständigen können. Ausserdem sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verständigung zwischen dem Schiff und den Behörden an Land in einer gemeinsamen Sprache oder in der Sprache dieser Behörden sicherzustellen. 4. Die Mitgliedstaaten überprüfen in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat bei der Inspektion von Schiffen, die unter der Flagge eines Drittstaates fahren, ob diese Schiffe diesen Artikel ebenfalls erfuellen. Artikel 9 (1) Für die gemeinschaftsinterne Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne des Artikels 3, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, gelten die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. (2) Für die gemeinschaftsinterne Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne des Artikels 3, deren Inhaber nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, gelten ebenfalls die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. (3) Seeleute, die ein anderes Befähigungszeugnis als das in Artikel 3 genannte besitzen, können zum Dienst an Bord von unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffen zugelassen werden, sofern gemäß dem nachstehenden Verfahren ein Beschluß über die Anerkennung der betreffenden Art von Befähigungszeugnis gefasst worden ist: a) Eine Reihe von Kriterien für die Anerkennung der Arten von Befähigungszeugnissen, die von Einrichtungen oder Behörden ausgestellt werden, wird vor dem 1. Juli 1995 vom Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrages festgelegt. b) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Arten von Befähigungszeugnissen sie in Einklang mit den unter Buchstabe a) genannten Kriterien anerkannt haben oder anzuerkennen beabsichtigen. c) Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung Einwände auf der Grundlage der Kriterien im Sinne des Buchstaben a), so wendet die Kommission auf diesen Fall das Verfahren des Artikels 13 an. Der betreffende Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um die nach dem Verfahren des Artikels 13 gefassten Beschlüsse durchzuführen. d) Die Kommission erstellt eine Liste der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Befähigungszeugnisse und hält sie jeweils auf dem neuesten Stand. Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (4) Seeleuten, die kein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 3 besitzen, aber an Bord eines Schiffes Dienst tun, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, kann gestattet werden, bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach der in Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Festlegung gemeinsamer Kriterien weiterhin an Bord von Schiffen, die unter der Flagge jenes Mitgliedstaats fahren, Dienst zu tun. Nach diesem Termin müssen sie entweder im Besitz eines Befähigungszeugnisses im Sinne des Artikels 3 oder eines nach dem Verfahren des Absatzes 3 anerkannten Befähigungszeugnisses sein. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Schiffe unter der Flagge von Drittländern, die das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert haben, oder Schiffe, deren Kapitän, deren Offiziere oder deren Schiffsleute Befähigungszeugnisse besitzen, die nicht gemäß Artikel 9 anerkannt worden sind, vorrangig von der zuständigen Behörde des Hafenstaates daraufhin überprüft werden, ob Ausbildung und Qualifikation ihrer Besatzungen den Normen des STCW-Übereinkommens und des Artikels 8 entsprechen. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen bis hin zu der Möglichkeit, ein Schiff festzuhalten, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats bei einer Inspektion feststellen, daß die überprüften Besatzungen nicht in der Lage sind, das berufliche Können nachzuweisen, das für die ihnen zugewiesene Funktion im Hinblick auf die Sicherheit des Schiffes und auf die Verhinderung von Umweltverschmutzung erforderlich ist. Artikel 12 (1) Diese Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 13 geändert werden, damit später in Kraft getretene Änderungen der in Artikel 4 Buchstaben q), r) und s) genannten internationalen Kodizes in diese Richtlinie übernommen werden können. (2) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu dem in Artikel 4 Buchstabe v) genannten STCW-Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten wie auch der einschlägigen Verfahren innerhalb der IMO über die Modalitäten der Ratifikation dieser Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, daß sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden. Artikel 13 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. c) Hat der Rat innerhalb einer Frist von acht Wochen von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 14 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1995 nachzukommen. (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich den Wortlaut aller Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1994. Im Namen des Rates Der Präsident M. WISSMANN (1) ABl. Nr. C 212 vom 5. 8. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 10. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 120), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. September 1994 (ABl. Nr. C 301 vom 27. 10. 1994, S. 41) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. C 271 vom 7. 10. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16. (6) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25. ANHANG AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN DES STCW-ÜBEREINKOMMENS GEMÄSS ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE KAPITEL II KAPITÄN - DECKSBEREICH Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 oder mehr Registertonnen 1. Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 oder mehr Registertonnen muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. 2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis a) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; b) muß die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen erfuellen und in dieser Eigenschaft bereits eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar i) für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 18 Monate; diese Zeit kann jedoch bis auf 12 Monate verringert werden, wenn die Verwaltung eine andere Ausbildung vorschreibt, die ihrer Auffassung nach einem mindestens sechsmonatigen Dienst als nautischer Wachoffizier entspricht; ii) für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; diese Zeit kann jedoch bis auf 24 Monate verringert werden, wenn mindestens 12 Monate einer solchen zugelassenen Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden oder wenn die Verwaltung eine andere Ausbildung vorschreibt, die ihrer Auffassung nach einer solchen Seefahrtzeit entspricht; c) muß eine entsprechende Prüfung nach den Vorschriften der Verwaltung erfolgreich abgelegt haben. Die Prüfung muß die im Anhang zu dieser Regel aufgeführten Inhalte umfassen, wobei jedoch die Verwaltung die Prüfungsanforderungen für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen begrenzter Grösse, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, so ändern kann, wie sie es für erforderlich hält; dabei sind die Auswirkungen auf die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können. Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 bis 1 600 Registertonnen 3. Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von 200 bis 1 600 Registertonnen muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. 4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis a) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; b) muß i) für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen an einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen erfuellen; ii) für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen an einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen erfuellen und in dieser Eigenschaft eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; diese Zeit kann jedoch bis auf 24 Monate verringert werden, wenn mindestens zwölf Monate einer solchen zugelassenen Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden oder wenn die Verwaltung eine andere Ausbildung vorschreibt, die ihrer Auffassung nach einer solchen Seefahrtzeit entspricht; c) muß eine entsprechende Prüfung nach den Vorschriften der Verwaltung erfolgreich abgelegt haben. Die Prüfung muß die im Anhang zu dieser Regel aufgeführten Inhalte umfassen, wobei jedoch die Verwaltung diese Prüfungsanforderungen für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, nach ihrem Ermessen dahin gehend ändern kann, daß Teile des Lehrstoffs weggelassen werden, die für die in Betracht kommenden Gewässer oder Schiffe ohne Belang sind; dabei sind die Auswirkungen auf die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können. Allgemeines 5. Die nach den verschiedenen Abschnitten des Anhangs verlangten Kenntnisse können unterschiedlich sein, je nachdem, ob ein Befähigungszeugnis für einen Kapitän oder für einen Ersten Offizier ausgestellt wird und ob das Zeugnis oder die Zeugnisse für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 oder mehr oder 200 bis 1 600 Registertonnen gelten. ANHANG ZU REGEL II/2 Mindestkenntnisse, die für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen gefordert werden 1. Im folgenden wird zusammengefasst, auf welche Bereiche sich die Prüfung eines Bewerbers um das Befähigungszeugnis zum Kapitän oder Ersten Offizier auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen zu erstrecken hat. Dies soll der Erweiterung und Vertiefung der in Regel II/4 ("Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen") aufgeführten Bereiche dienen. Im Hinblick darauf, daß der Kapitän die letzte Verantwortung für die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste, der Besatzung und der Ladung trägt und daß der Erste Offizier in der Lage sein muß, diese Verantwortung jederzeit zu übernehmen, muß die Prüfung auf diesen Gebieten darauf ausgerichtet sein, ihre Fähigkeit zu prüfen, alle verfügbaren, die Sicherheit des Schiffes betreffenden Informationen zu verwerten. 2. Schiffsführung und Positionsbestimmung a) Reiseplanung und Navigation unter allen Bedingungen i) durch anerkannte Methoden zur Festlegung von Überseerouten; ii) innerhalb eingeschränkter Gewässer; iii) im Eis; iv) bei verminderter Sicht; v) in Verkehrstrennungsgebieten; vi) in Gebieten mit starken Gezeitenauswirkungen. b) Positionsbestimmung i) durch astronomische Beobachtungen unter Zuhilfenahme der Sonne, der Sterne, des Mondes und der Planeten; ii) durch terrestrische Beobachtungen einschließlich der Fähigkeit, mit Hilfe von Peilungen von Landmarken und Navigationshilfen wie Leuchttürme, Baken und Tonnen unter Verwendung entsprechender Seekarten, der Nachrichten für Seefahrer und anderer Veröffentlichungen, die Genauigkeit der bestimmten Position zu beurteilen; iii) durch Gebrauch aller modernen elektronischen Navigationshilfen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung, insbesondere aufgrund der Kenntnis der Arbeitsweise solcher Geräte, ihrer Leistungsgrenzen, ihrer Fehlerquellen sowie des Erkennens fehlerhafter Darstellungen von Informationen und der Methoden ihrer Korrektur, um eine genaue Position zu erhalten. 3. Wachdienst a) Nachweis der gründlichen Kenntnis von Inhalt, Anwendung und Zweck der internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, einschließlich der Anlagen, die die Sicherung der Seefahrt betreffen; b) Nachweis der Kenntnis der Regel II/1 ("Grundsätze für den Brückenwachdienst"). 4. Radaranlage Unter Verwendung eines Radarsimulators oder, falls nicht vorhanden, einer Radarspinne. Nachweis von Kenntnissen der Grundbegriffe der Radartechnik und der Fähigkeit, ein Radargerät zu bedienen und zu benutzen sowie durch Radar erhaltene Informationen zu deuten und auszuwerten; dazu gehören Kenntnisse betreffend: a) die Faktoren, die Leistung und Genauigkeit beeinflussen; b) das Einstellen und Nachregulieren des Radarbilds; c) das Erkennen von fehlerhaften Anzeigen, Geisterechos, Seegangsechos usw.; d) Abstand und Peilung; e) die Identifizierung kritischer Echos; f) Kurs und Geschwindigkeit anderer Schiffe; g) Zeit und Entfernung des geringsten Passierabstands zu einem kreuzenden, entgegenkommenden oder überholenden Schiff; h) das Erkennen von Kurs- und Geschwindigkeitsänderungen anderer Schiffe; i) die Auswirkungen von Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen des eigenen Schiffes; j) die Anwendung der internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See. 5. Magnet- und Kreiselkompasse Fähigkeit zur Bestimmung und zur Berichtigung der Fehler von Magnet- und Kreiselkompassen und Kenntnis der Mittel zur Beseitigung solcher Fehler. 6. Meteorologie und Ozeanographie a) Nachweis der Fähigkeit, eine synoptische Karte zu verstehen und zu deuten und unter Berücksichtigung der örtlichen Wetterverhältnisse eine Wettervorhersage für das jeweilige Seegebiet zu machen; b) Kenntnis der Merkmale der verschiedenen Wettersymptome einschließlich tropischer Wirbelstürme sowie der Vermeidung von Sturmzentren und gefährlichen Quadranten; c) Kenntnis der grossen Meeresströmungen; d) Fähigkeiten zur Benutzung aller einschlägigen nautischen Veröffentlichungen über Gezeiten und Strömungen, auch derjenigen in englischer Sprache; e) Fähigkeit zur Berechnung der Gezeiten. 7. Manövrieren und Handhaben des Schiffes Manövrieren und Handhaben eines Schiffes unter allen Bedingungen; dazu gehört unter anderem folgendes: a) Manöver bei der Annäherung an Lotsenfahrzeuge der Lotsenstationen unter gebührender Berücksichtigung des Wetters, der Gezeiten, des Vorausbereichs und der Stoppstrecken; b) Handhaben eines Schiffes in Flüssen, Flußmündungen usw. unter Berücksichtigung der Wirkung von Strömung, Wind und Ruderwirkung in begrenzten Gewässern; c) Manövrieren in flachen Gewässern unter Berücksichtigung der Verringerung der Bodenfreiheit eines Schiffes durch Squat (1), durch Rollen und Stampfen; d) Wechselwirkungen zwischen einander begegnenden Schiffen und zwischen dem eigenen Schiff und naheliegenden Ufern (Kanalwirkung); e) Anlegen und Ablegen bei verschiedenen Wind- und Gezeitenverhältnissen, mit und ohne Schlepper; f) Wahl des Ankerplatzes; Ankern unter Benutzung von einem oder zwei Ankern auf räumlich beschränkten Ankerplätzen; Faktoren, die bei der Bestimmung der Länge der zu benutzenden Ankerkette zu berücksichtigen sind; g) Schleppen des Ankers; Klarieren unklarer Anker; h) Eindocken eines Schiffes in unbeschädigtem und in beschädigtem Zustand; i) Führen und Handhaben von Schiffen in schwerem Wetter einschließlich Hilfeleistung für Schiffe oder Luftfahrzeuge in Seenot. Schleppbetrieb, Möglichkeiten, ein manövrierunfähiges Schiff aus schwerer See herauszuhalten, Verhinderung des Abtreibens und Verwendung von Öl; j) Vorsichtsmaßnahmen bei Manövern für das Aussetzen von Bereitschaftsbooten oder Überlebensfahrzeugen bei schlechtem Wetter; k) Verfahrensweise bei der Übernahme von Schiffbrüchigen aus Bereitschaftsbooten oder aus bzw. von Überlebensfahrzeugen; l) Fähigkeit zur Beurteilung der Manövrier- und Maschineneigenschaften der wichtigsten Schiffstypen unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecken und Drehkreise bei verschiedenen Tiefgängen und Geschwindigkeiten; m) Bedeutung der Notwendigkeit des Fahrens mit verminderter Geschwindigkeit, um Schäden durch die Bug- oder Heckwelle des eigenen Schiffes zu vermeiden; n) praktische Maßnahmen, die beim Fahren im Eis oder bei Vereisung des Schiffes zu treffen sind; o) Benutzung von Verkehrstrennungsgebieten und Manövrieren in diesen. 8. Stabilität (2) und Bauart von Schiffen sowie Schadenskontrolle a) Grundkenntnisse des Schiffbaus und der die Trimmlage und Stabilität berührenden Theorien und Faktoren zur Erhaltung eines sicheren Trimms und einer sicheren Stabilität und der dafür erforderlichen Maßnahmen; b) Kenntnis der Auswirkungen von Wassereinbruch in eine Abteilung auf die Trimmlage und die Stabilität eines Schiffes als Folge eines Schadens sowie der zu treffenden Gegenmaßnahmen; c) Benutzung von Stabilitäts-, Trimm- und Stresstabellen, Diagrammen und Geräten zur Festigkeitsberechnung; hierzu gehören auch Kenntnisse im Übernehmen von Ladungen und des Beballastens mit dem Ziel, die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten; d) allgemeine Kenntnis der hauptsächlichen Bauteile eines Schiffes und richtige Bezeichnung der verschiedenen Teile; e) Kenntnis der Empfehlungen der Organisation für die Stabilität von Schiffen. 9. Schiffsmaschinenanlagen a) Arbeitsweise von Schiffsmaschinenanlagen; b) Hilfsmaschinen; c) allgemeine Kenntnis schiffstechnischer Fachausdrücke. 10. Ladungsumschlag und -stauung a) Stauung und Sicherung der Ladung an Bord, einschließlich Ladegeschirr; b) Lade- und Löschbetrieb, unter besonderer Beachtung des Ladens und Löschens von Schwergütern; c) internationale Bestimmungen und Empfehlungen über die Beförderung von Gütern, insbesondere des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code); d) Beförderung gefährlicher Güter; Vorsichtsmaßnahmen während des Ladens und Löschens sowie Behandlung gefährlicher Güter während der Reise; e) praxisorientierte Kenntnis des Inhalts und der Anwendung der einschlägigen Sicherheitsrichtlinien für Tankschiffe in der jeweils geltenden Fassung; f) praxisorientierte Kenntnis der Anordnung üblicher Ladungsrohrleitungen und Ladungspumpen; g) Fachausdrücke und Begriffsbestimmungen für die Beschreibung der Eigenschaften von häufig zu befördernden Ölladungen wie Rohöl, Mitteldestillate, Naphta; h) Vorschriften betreffend die Verschmutzung; Beballasten sowie Reinigen und Entgasen von Tanks; i) "Load-on-top"-Verfahren. 11. Brandverhütung und Feuerlöscheinrichtungen a) Planung und Durchführung von Feuerlöschübungen; b) Brandklassen und chemische Vorgänge bei Bränden; c) Feuerlöschsysteme; d) Teilnahme an einem anerkannten Brandbekämpfungskurs; e) Kenntnis der Vorschriften über Feuerlöscheinrichtungen. 12. Maßnahmen in Notfällen a) Vorsichtsmaßnahmen beim Aufgrundsetzen eines Schiffes; b) Maßnahmen vor und nach einer Strandung; c) Abbringen eines auf Grund gelaufenen Schiffes, mit und ohne Unterstützung; d) Maßnahmen nach einem Zusammenstoß; e) behelfsmässige Abdichtung von Lecks; f) Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen und Besatzung in Notfällen; g) Schadensminderung und Rettung des Schiffes nach einem Brand oder einer Explosion; h) Aufgabe des Schiffes; i) Notsteuerung, Einrichten und Benutzen eines Notruders sowie Mittel zum Anbringen eines Notruders, soweit dies möglich ist; j) Rettung von Personen von einem Schiff in Seenot oder von einem Wrack; k) Mann-über-Bord-Manöver. 13. Medizinische Fürsorge Gründliche Kenntnis der Anwendung folgender Veröffentlichungen: a) internationale medizinische Richtlinien für Schiffe oder entsprechende nationale Veröffentlichungen; b) medizinischer Abschnitt des Internationalen Signalbuchs; c) Richtlinien für medizinische Erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter. 14. Seerecht a) Kenntnis der in internationalen Übereinkünften und sonstigen Vereinbarungen enthaltenen Regeln des internationalen Seerechts, soweit sie die besonderen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Kapitäns, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Meeresumwelt, betreffen. Dabei ist folgendes besonders zu berücksichtigen: i) die Zeugnisse und sonstigen Urkunden, die aufgrund internationaler Übereinkünfte an Bord mitzuführen sind, die Voraussetzungen für ihren Erwerb und ihre Geltungsdauer; ii) die Verantwortlichkeiten nach den einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens; iii) die Verantwortlichkeiten nach den einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See; iv) die Verantwortlichkeiten nach den internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe; v) die Seegesundheitserklärungen und die Internationalen Gesundheitsvorschriften; vi) die Verantwortlichkeiten nach dem Übereinkommen über Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See; vii) die Verantwortlichkeiten nach sonstigen internationalen Übereinkünften über die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste, der Besatzung und der Ladung. b) Der Umfang der Kenntnisse der nationalen Seeschiffahrtsvorschriften ist dem Ermessen der Verwaltung überlassen; sie müssen jedoch die nationalen Vorschriften zur Durchführung internationaler Übereinkünfte umfassen. 15. Verantwortlichkeiten der Personalführung und Ausbildung Kenntnisse der Führung, Organisation und Ausbildung des Personals an Bord von Schiffen. 16. Nachrichtenübermittlung durch Funk und optisches Signalisieren a) Die Fähigkeit, Meldungen mit der Morselampe zu übermitteln und zu empfangen und das Internationale Signalbuch zu verwenden; hat die Verwaltung Bewerber auf niedrigerer Befähigungsebene auf diesen Gebieten geprüft, so kann sie in dieser Hinsicht bei Bewerbern um das Befähigungszeugnis eines Kapitäns auf eine nochmalige Prüfung verzichten. b) Kenntnis der bei der Nachrichtenübermittlung durch Funk angewandten Verfahren und die Fähigkeit zur Benutzung von Funkgeräten für Not-, Dringlichkeits-, Sicherheits- und nautische Meldungen. c) Kenntnis der Verfahren für Notsignale, wie in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehen. 17. Lebensrettung Gründliche Kenntnis der Vorschriften über Rettungsmittel (Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See), der Durchführung von Übungen zum Verlassen des Schiffes, die Überlebensfahrzeuge, die Bereitschaftsboote und sonstigen Rettungsgeräte. 18. Suche und Rettung Gründliche Kenntnis des Handbuchs "Suche und Rettung" für Handelsschiffe (MERSAR). 19. Praktischer Nachweis der Eignung a) Navigation Vorführung des Gebrauchs von Sextant, Peildiopter und Azimutspiegel sowie Fähigkeit, Standort und Kurs zu bestimmen und Peilungen zu nehmen. b) Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See i) Benutzung kleiner Modelle, die die üblichen Signale oder Lichter zeigen, oder eines Lichtersimulators; ii) Radarspinne oder Radarsimulator. c) Radar i) Radarsimulator oder ii) Radarspinnen. d) Brandbekämpfung Teilnahme an einem zugelassenen Brandbekämpfungskurs. e) Nachrichtenübermittlung Prüfung der visuellen und sprachlichen Nachrichtenübermittlung. f) Lebensrettung Zuwasserlassen und Handhabung von Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten und sonstigem Rettungsgerät einschließlich des Anlegens von Rettungswesten. REGEL II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 Registertonnen 1. Nicht in küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe a) Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 Registertonnen, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines von der Verwaltung für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 bis 1 600 Registertonnen anerkannten Befähigungszeugnisses sein. b) Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 Registertonnen, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen sein. 2. In küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe a) Kapitän i) Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 Registertonnen, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. ii) Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis 1. muß das 20. Lebensjahr vollendet haben; 2. muß als nautischer Wachoffizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten abgeleistet haben; 3. muß der Verwaltung nachweisen, daß er die seinen Aufgaben auf den betreffenden Schiffen entsprechenden Kenntnisse besitzt, insbesondere auf den im Anhang zu dieser Regel angegebenen Gebieten. b) Nautischer Wachoffizier i) Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 Registertonnen, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. ii) Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis 1. muß das 18. Lebensjahr vollendet haben; 2. muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; 3. muß der Verwaltung nachweisen, daß er - eine bestimmte Ausbildung einschließlich der von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit erfolgreich abgeschlossen hat oder - eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren im Decksbereich abgeleistet hat; 4. muß der Verwaltung nachweisen, daß er die seinen Aufgaben auf den betreffenden Schiffen entsprechenden Kenntnisse besitzt, insbesondere auf den im Anhang angegebenen Gebieten. 3. Ausbildung Die Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Regel II/1 ("Grundsätze für den Brückenwachdienst") und der einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen. 4. Ausnahmen Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Grösse eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und ihres Anhangs für unzweckmässig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können. ANHANG ZU REGEL II/3 Mindestkenntnisse, die für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 Registertonnen gefordert werden 1. a) Kenntnis folgender Gebiete: i) Küstennavigation und im erforderlichen Umfang astronomische Navigation; ii) Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See; iii) Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code); iv) Magnetkompaß; v) Sprechfunk- und optisches Signalisieren; vi) Brandverhütung und Feuerlöscheinrichtungen; vii) Lebensrettung; viii) Maßnahmen in Notfällen; ix) Manövrieren des Schiffes; x) Stabilität des Schiffes; xi) Meteorologie; xii) kleine Schiffsmaschinenanlagen; xiii) Erste Hilfe; xiv) Suche und Rettung; xv) Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt. b) Zusätzlich zu den Anforderungen des Buchstabens a) ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der sicheren Bedienung aller auf den jeweiligen Schiffen befindlichen Navigationshilfen und Geräte. c) Zur sicheren Durchführung seiner Aufgaben muß der Wachoffizier ausreichende Kenntnisse auf den unter den Buchstaben a) und b) genannten Gebieten haben. 2. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 Registertonnen muß zusätzlich zu den in Nummer 1 geforderten Kenntnissen der Verwaltung nachweisen, daß er die Kenntnisse besitzt, die zur sicheren Wahrnehmung aller einem solchen Kapitän obliegenden Aufgaben erforderlich sind. REGEL II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen 1. Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. 2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis a) muß das 18. Lebensjahr vollendet haben; b) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; c) muß eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren im Decksbereich abgeleistet haben, davon mindestens sechs Monate Brückenwachdienst unter der Aufsicht eines befähigten Offiziers; die Verwaltung kann jedoch anstelle dieser Seefahrtzeit eine bestimmte Ausbildung bis zu zwei Jahren gestatten, sofern nach ihrer Auffassung eine solche Ausbildung der dadurch ersetzten Seefahrtzeit mindestens gleichwertig ist; d) muß der Verwaltung durch eine entsprechende Prüfung nachweisen, daß er ausreichende, seinen Aufgaben entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. 3. Befähigungszeugnisse für den Dienst ohne Einschränkungen Bei Befähigungszeugnissen für den Dienst ohne Einschränkungen hinsichtlich des Fahrtbereichs muß der Bewerber in der Prüfung ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse der im Anhang zu dieser Regel enthaltenen Gebiete nachweisen. 4. Befähigungszeugnisse mit Einschränkungen Bei Befähigungszeugnissen mit Einschränkungen für den Dienst in küstennahen Reisen kann die Verwaltung auf die folgenden der im Anhang aufgeführten Gebiete verzichten, wobei die Auswirkungen auf die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen sind, die in denselben Gewässern verkehren können: a) astronomische Navigation; b) elektronische Positionsbestimmungs- und Navigationssysteme für Gewässer, die von solchen Systemen nicht erfasst sind. 5. Umfang der Kenntnisse a) Zur sicheren Wahrnehmung seiner Wachdienstaufgabe muß der Wachoffizier ausreichende Kenntnisse auf den im Anhang aufgeführten Gebieten besitzen. Bei der Festsetzung der erforderlichen Kenntnisse berücksichtigt die Verwaltung die Bemerkungen zu jedem Gebiet des Anhangs. b) Grundlage für die Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind die Regel II/1 ("Grundsätze für den Brückenwachdienst") und die einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen. ANHANG ZU REGEL II/4 Mindestkenntnisse, die für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen gefordert werden 1. Astronomische Navigation Fähigkeit, mit Hilfe von Gestirnen die Position des Schiffes und Kompaßfehler zu bestimmen. 2. Terrestrische und Küstennavigation a) Fähigkeit, die Position des Schiffes zu bestimmen mit Hilfe von i) Landmarken, ii) Navigationshilfen wie Leuchttürmen, Baken und Tonnen, iii) Besteckrechnung, wobei Wind, Gezeiten, Strömungen und Geschwindigkeit nach Schraubenumdrehungen pro Minute und nach Logge zu berücksichtigen sind. b) Gründliche Kenntnisse im Gebrauch von Seekarten und anderen Veröffentlichungen wie Seehandbücher und Gezeitentafeln sowie in der Auswertung von Nachrichten für Seefahrer, Seewarnnachrichten und der Routenberatung für Schiffe. 3. Radarnavigation Kenntnis der Grundbegriffe der Radartechnik und die Fähigkeit, ein Radargerät zu bedienen und zu benutzen, sowie durch Radar erhaltene Informationen zu deuten und auszuwerten; dazu gehören Kenntnisse betreffend a) die Faktoren, die Leistung und Genauigkeit beeinflussen; b) das Einstellen und Nachregulieren des Radarbilds; c) das Erkennen von fehlerhaften Anzeigen, Geisterechos, Seegangsechos usw.; d) Abstand und Peilung; e) die Identifizierung kritischer Echos; f) Kurs und Geschwindigkeit anderer Schiffe; g) Zeit und Entfernung des geringsten Passierabstands zu einem kreuzenden, entgegenkommenden oder überholenden Schiff; h) das Erkennen von Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen anderer Schiffe; i) die Auswirkungen von Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen des eigenen Schiffes; j) die Anwendung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See. 4. Wachdienst a) Nachweis der gründlichen Kenntnis von Inhalt, Anwendung und Zweck der internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, einschließlich deren Anlagen, die die Sicherung der Seefahrt betreffen. b) Nachweis der Kenntnis der Regel II/1 ("Grundsätze für den Brückenwachdienst"). 5. Elektronische Positionsbestimmungs- und Navigationssysteme Die Fähigkeit zur Bestimmung der Position des Schiffes unter Verwendung elektronischer Navigationshilfen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung. 6. Peilfunkgeräte und Echolot Fähigkeit zur Bedienung der Geräte und zur einwandfreien Auswertung der Informationen. 7. Meteorologie Kenntnis der an Bord befindlichen meteorologischen Instrumente und ihrer Anwendung. Kenntnis der Merkmale der verschiedenen Wettersysteme, Übermittlungs- und Aufnahmeverfahren sowie Fähigkeit, die zur Verfügung stehenden meteorologischen Informationen auszuwerten. 8. Magnet- und Kreiselkompasse Kenntnis der Wirkungsweise von Magnet- und Kreiselkompassen einschließlich der Fehlerquellen sowie deren Berichtigungen. In bezug auf Kreiselkompasse Verständnis des vom Mutterkompaß gesteuerten Systems und Kenntnis des Betriebs und der Wartung der hauptsächlichen Kreiselkompasstypen. 9. Selbststeueranlage Kenntnis der Arten von Selbststeueranlagen und deren Arbeitsweise. 10. Nachrichtenübermittlung durch Funk und optisches Signalisieren a) Fähigkeit, Meldungen durch Morselichtzeichen zu übermitteln und zu empfangen. b) Fähigkeit zur Anwendung des Internationalen Signalbuchs. c) Kenntnis der bei der Nachrichtenübermittlung durch Funk angewandten Verfahren und die Fähigkeit zur Benutzung von Funkgeräten für Not-, Dringlichkeits-, Sicherheits- und nautische Meldungen. 11. Brandverhütung und Feuerlöscheinrichtungen a) Fähigkeit zur Planung und Durchführung von Feuerlöschübungen. b) Kenntnis der Brandklassen und der chemischen Vorgänge bei Bränden. c) Kenntnis der Feuerlöschsysteme. d) Teilnahme an einem zugelassenen Brandbekämpfungskurs. 12. Lebensrettung Fähigkeit zur Durchführung von Übungen zum Verlassen des Schiffes und Kenntnis der Handhabung von Überlebungsfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, ihrer Aussetzvorrichtungen und ihrer Ausrüstung einschließlich funktechnischer Rettungsmittel, Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB), Eintauchanzuegen und Wärmeschutzhilfsmitteln, Kenntnis der Methoden zum Überleben auf See. 13. Maßnahmen in Notfällen Kenntnis der im entsprechenden Anhang der neuesten Auflage des IAO/IMCO-Leitfadens aufgeführten Punkte. 14. Manövrieren und Handhaben des Schiffes Kenntnis a) der Auswirkungen verschiedener Beladungszustände, Tiefgänge, Trimmzustände, Geschwindigkeiten und Bodenfreiheit auf Drehkreise und Stoppstrecken; b) der Wirkung von Wind und Strömung auf das Fahrverhalten des Schiffes; c) der Mann-über-Bord-Manöver; d) der Wirkung des Squat, von flachem Wasser und ähnlichen Faktoren; e) des ordnungsgemässen Ankerns und Festmachens. 15. Stabilität des Schiffes a) Fertigkeit der Anwendung von Stabilitäts-, Trimm- und Stresstabellen, der Diagramme und der Hilfsmittel zur Belastungsberechnung; b) Kenntnis der grundlegenden Maßnahmen, die im Fall eines teilweisen Verlusts der Schwimmfähigkeit zu treffen sind. 16. Englische Sprache Angemessene Kenntnisse der englischen Sprache, die den Offizier in die Lage versetzen, Seekarten und sonstige nautische Veröffentlichungen zu benutzen, Wettermeldungen und Meldungen betreffend die Sicherheit und den Einsatz des Schiffes zu verstehen und sich in seinen Mitteilungen an andere Schiffe oder Küstenfunkstellen deutlich auszudrücken. Fähigkeit, das Seefahrerstandardvokabular zu verstehen und anzuwenden. 17. Schiffbau Allgemeine Kenntnis der hauptsächlichen Bauteile eines Schiffes und der richtigen Bezeichnung der verschiedenen Teile. 18. Ladungsumschlag und Stauung Kenntnis der sicheren Behandlung und Stauung der Ladung und ihres Einflusses auf die Sicherheit des Schiffes. 19. Medizinische Fürsorge Praktische Anwendung der medizinischen Richtlinien und durch Funk erteilten Ratschläge einschließlich der Fähigkeit, auf der Grundlage solcher Kenntnisse bei Unfällen oder Krankheiten, die auf einem Schiff vorkommen können, wirksame Maßnahmen zu treffen. 20. Suche und Rettung Kenntnis des Handbuchs "Suche und Rettung" für Handelsschiffe (MERSAR). 21. Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt Kenntnisse der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen, um eine Verschmutzung der Meeresumwelt zu vermindern. REGEL II/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Aufrechterhaltung der beruflichen Eignung und für die Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen und nautischen Offizieren 1. Jeder Kapitän und jeder nautische Offizier, der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist und auf See Dienst tut oder beabsichtigt, nach einem Landaufenthalt den Dienst auf See wiederaufzunehmen, muß, um dafür weiterhin geeignet zu sein, der Verwaltung in regelmässigen Abständen von höchstens fünf Jahren folgendes nachweisen: a) seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, und b) seine fachliche Befähigung i) durch eine zugelassene Seefahrtzeit als Kapitän oder nautischer Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder ii) aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die den in seinem Befähigungszeugnis vorgesehenen entsprechen und der unter Ziffer i) genannten Seefahrtzeit mindestens gleichwertig sind, oder iii) durch - Ablegen einer zugelassenen Prüfung oder - erfolgreiche Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Kursen oder - Ableistung einer zugelassenen Seefahrtzeit als nautischer Offizier während mindestens drei Monaten als zusätzlicher Offizier unmittelbar vor der Aufnahme des Dienstes in der Funktion, zu der er aufgrund seines Befähigungszeugnisses befugt ist. 2. Die Verwaltung gewährleistet oder fördert in Beratung mit den Beteiligten die Einrichtung von freiwilligen beziehungsweise vorgeschriebenen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen für Kapitäne und nautische Offiziere, die auf See Dienst tun, vor allem für solche, die den Dienst auf See wiederaufnehmen. Sie sorgt dafür, daß alle betroffenen Personen entsprechend ihren Erfahrungen und Aufgaben an solchen Lehrgängen teilnehmen können. Die Lehrgänge müssen von der Verwaltung zugelassen sein und insbesondere die Änderungen der Technologie in der Schiffahrt sowie der einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt behandeln. 3. Jeder Kapitän und nautische Offizier muß zur Fortsetzung seines Dienstes auf See an Bord von Schiffen, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart worden sind, die entsprechende zugelassene Ausbildung erfolgreich abschließen. 4. Die Verwaltung gewährleistet, daß der Wortlaut der letzten Änderungen internationaler Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen zur Verfügung gestellt werden. REGEL II/6 Verbindliche Mindestanforderungen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen 1. Die Mindestanforderungen an Schiffsleute, die auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen Brückenwache gehen, sind in Nummer 2 angegeben. Diese Anforderungen entsprechen nicht denjenigen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Matrosen (3) noch, mit Ausnahme von Schiffen beschränkter Grösse, den Mindestanforderungen an einen Schiffsmann, der als einziger Schiffsmann Brückenwache geht. Die Verwaltung kann für einen Schiffsmann, der als einziger Schiffsmann Brückenwache geht, eine zusätzliche Ausbildung und Befähigung vorschreiben. 2. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einem Bruttoraumgehalt von 200 oder mehr Registertonnen Brückenwache geht, a) muß das 16. Lebensjahr vollendet haben; b) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; c) muß der Verwaltung nachweisen, i) daß er eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet hat und davon mindestens sechs Monate vor allem Aufgaben im Brückenwachdienst wahrgenommen hat oder ii) daß er mit Erfolg eine besondere Ausbildung abgeschlossen hat, und zwar entweder an Land oder an Bord von Schiffen, einschließlich einer von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten; d) muß auf folgenden Gebieten Erfahrung besitzen oder ausgebildet sein: i) Grundkenntnisse in der Brandbekämpfung, der Ersten Hilfe, dem Überleben auf See, den Gesundheitsgefahren und der persönlichen Sicherheit; ii) Fähigkeit, Kommandos zu verstehen und sich gegenüber einem Wachoffizier in seinem Aufgabenbereich verständlich zu machen; iii) Fähigkeit, zu steuern und Ruderkommandos auszuführen, mit ausreichender Kenntnis von Magnet- und Kreiselkompassen, die ihn zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befähigen; iv) Fähigkeit, nach Sicht und Gehör ordnungsgemäß Ausguck zu halten und die ungefähre Peilung eines Schallsignals, eines Feuers oder anderer Gegenstände nach Graden und Strichen zu melden; v) Vertrautheit mit der Umstellung von Selbststeuerung auf Handsteuerung und umgekehrt; vi) Kenntnis der Benutzung der einschlägigen innerbetrieblichen Sprech- und Alarmanalgen; vii) Kenntnis des Gebrauchs von Fallschirm-Leuchtraketen, Handfackeln und schwimmfähigen Rauchsignalen; viii) Kenntnis seiner Aufgaben im Notfall; ix) Kenntnis der in seinen Aufgabenbereich fallenden seemännischen Ausdrücke und Definitionen. 3. Die Erfahrung, der Dienst oder die Ausbildung nach Nummer 2 Buchstaben c) und d) kann durch die Wahrnehmung von Aufgaben im Brückenwachdienst erlangt beziehungsweise abgeleistet werden, jedoch nur, wenn diese Aufgaben unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden. 4. Die Verwaltung stellt sicher, daß jedem Seemann, der aufgrund seiner Erfahrung oder Ausbildung nach dieser Regel befähigt ist, als Schiffsmann Brückenwache zu gehen, eine amtliche Urkunde erteilt wird oder daß die in seinem Besitz befindliche Urkunde einen entsprechenden Vermerk erhält. 5. Die Verwaltung kann davon ausgehen, daß ein Seemann die Anforderungen dieser Regel erfuellt, wenn er in entsprechender Eigenschaft während der letzten fünf Jahre mindestens ein Jahr Dienst im Decksbereich getan hat, bevor das STCW-Übereinkommen für die betreffende Verwaltung in Kraft tritt. KAPITEL III TECHNISCHER BEREICH REGEL III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt 1. Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf Seeschiffen mit einer Maschinenleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. 2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis a) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, einschließlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; b) muß die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Wachoffiziers erfuellen und i) für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben; ii) für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit sind mindestens zwölf Monate als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abzuleisten; c) muß an einem zugelassenen praktischen Brandbekämpfungskurs teilgenommen haben; d) muß eine entsprechende Prüfung nach den Vorschriften der Verwaltung erfolgreich abgelegt haben. Die Prüfung muß die im Anhang zu dieser Regel aufgeführten Inhalte umfassen, wobei jedoch die Verwaltung die Prüfungsanforderungen für Offiziere auf Schiffen mit geringerer Maschinenleistung, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, so ändern kann, wie sie es für erforderlich hält; dabei sind die Auswirkungen auf die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können. 3. Die Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten muß die einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen berücksichtigen. 4. Die nach den einzelnen Absätzen des Anhangs geforderten Kenntnisse können unterschiedlich sein, je nachdem ob ein Befähigungszeugnis an einen Leiter der Maschinenanlage oder an einen Zweiten technischen Offizier erteilt wird. ANHANG ZU REGEL III/2 Mindestkenntnisse, die für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt gefordert werden 1. Im folgenden wird zusammengefasst, auf welche Bereiche sich die Prüfung eines Bewerbers um das Befähigungszeugnis eines Leiters der Maschinenanlage oder eines Zweiten technischen Offiziers auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt zu erstrecken hat. Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Zweite technische Offizier in der Lage sein muß, die Aufgaben des Leiters der Maschinenanlage jederzeit zu übernehmen, muß die Prüfung auf diesen Gebieten darauf ausgerichtet sein, die Fähigkeit des Bewerbers zu prüfen, alle verfügbaren, die Sicherheit der Schiffsmaschinen betreffenden Informationen zu verwerten. 2. Im Hinblick auf Nummer 4 Buchstabe a) kann die Verwaltung auf den Nachweis entsprechender Kenntnisse verzichten, wenn das Befähigungszeugnis nur Befugnisse für bestimmte Maschinenanlagen umfasst. Ein so eingeschränktes Befähigungszeugnis gilt erst dann für Maschinenanlagen jeder Art, wenn der technische Offizier der Verwaltung die erforderliche Fachkunde nachweist. Jede derartige Einschränkung ist auf dem Befähigungsnachweis zu vermerken. 3. Jeder Bewerber muß Kenntnisse auf folgenden Gebieten haben: a) Thermodynamik und Wärmeuebertragung; b) Statik, Dynamik und Hydromechanik; c) Wirkungsweise von Kraftmaschinen (Dieselmotoren, Dampfmaschinen und Gasturbinen) und Kühlmaschinen; d) physikalische und chemische Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln; e) Werkstofftechnik; f) chemische und physikalische Eigenschaften von Feuer und Löschmitteln; g) Schiffselektronik, Elektronik und elektrische Anlagen; h) Grundlagen der Schiffsautomatisierung, der Betriebsüberwachungs-, Regelungs- und Steuerungsanlagen; i) Konstruktion und Bau von Schiffen einschließlich Schadenskontrolle. 4. Jeder Bewerber muß ausreichende Fertigkeiten auf mindestens folgenden Gebieten haben: a) Betrieb und Instandhaltung von i) Schiffsdieselmotoren; ii) Schiffsdampfturbinen; iii) Schiffsgasturbinen; b) Betrieb und Instandhaltung von Hilfsmaschinen, einschließlich Pumpen- und Rohrleitungssystemen, Hilfskesselanlagen und Ruderanlagen; c) Betrieb, Kontrolle und Instandhaltung von elektrischen und Überwachungsanlagen; d) Betrieb und Instandhaltung von Lade- und Löscheinrichtungen und von Decksmaschinen; e) Erkennen von Betriebsstörungen, Auffinden von Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung; f) Methoden der sicheren Wartung und Instandsetzung; g) Methoden und Mittel zur Brandverhütung, Feueranzeige und Feuerlöschung; h) Methoden und Mittel zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe; i) Vorschriften, die zu beachten sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt zu verhindern; j) Auswirkungen der Meeresverschmutzung auf die Umwelt; k) Erste Hilfe bei Verletzungen, die in Maschinenräumen vorkommen können, sowie Gebrauch der Erste-Hilfe-Ausrüstung; l) Wirkungsweise und Einsatz der Rettungsmittel; m) Schadenskontrolle; n) Sicherheit bei der Arbeit. 5. Jeder Bewerber muß Kenntnisse der in internationalen Übereinkünften enthaltenen Regeln des internationalen Seerechts besitzen, soweit sie die besonderen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des technischen Bereichs berühren, insbesondere diejenigen, die die Sicherheit und den Schutz der Meeresumwelt betreffen. Der Umfang der Kenntnisse der nationalen Seeschiffahrtsvorschriften ist dem Ermessen der Verwaltung überlassen; sie müssen sich jedoch auf die nationalen Vorschriften zur Durchführung internationaler Übereinkünfte erstrecken. 6. Jeder Bewerber muß Kenntnisse der Führung, der Organisation und der Ausbildung des Personals an Bord von Schiffen besitzen. REGEL III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt 1. Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf Seeschiffen mit einer Maschinenleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. 2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis a) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, einschließlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; b) muß die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Wachoffiziers erfuellen und i) für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben; ii) für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit sind mindestens zwölf Monate mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abzuleisten; c) muß an einem zugelassenen praktischen Brandbekämpfungskurs teilgenommen haben; d) muß eine entsprechende Prüfung nach den Vorschriften der Verwaltung erfolgreich abgelegt haben. Die Prüfung muß die im Anhang zu dieser Regelung aufgeführten Inhalte umfassen, wobei jedoch die Verwaltung die Anforderungen der Prüfung und der Seefahrtzeit für Offiziere auf Schiffen, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, ändern kann; dabei sind die verschiedenartigen selbsttätigen und ferngesteuerten Überwachungsanlagen, mit denen solche Schiffe ausgestattet sind, und die Auswirkungen auf die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können. 3. Die Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten muß die einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen berücksichtigen. 4. Die nach den einzelnen Absätzen des Anhangs geforderten Kenntnisse können unterschiedlich sein, je nachdem ob ein Befähigungszeugnis an einen Leiter der Maschinenanlage oder an einen Zweiten technischen Offizier erteilt wird. 5. Jeder technische Offizier, der zum Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt befähigt ist, kann als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von weniger als 3 000 Kilowatt Dienst tun, sofern er eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung abgeleistet hat. ANHANG ZU REGEL III/3 Mindestkenntnisse, die für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt gefordert werden 1. Im folgenden wird zusammengefasst, auf welche Bereiche sich die Prüfung eines Bewerbers um das Befähigungszeugnis eines Leiters der Maschinenanlage oder eines Zweiten technischen Offiziers auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt zu erstrecken hat. Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Zweite technische Offizier in der Lage sein muß, die Aufgaben des Leiters der Maschinenanlage jederzeit zu übernehmen, muß die Prüfung auf diesen Gebieten darauf ausgerichtet sein, die Fähigkeit des Bewerbers zu prüfen, alle verfügbaren, die Sicherheit der Schiffsmaschinen betreffenden Informationen zu verwerten. 2. Im Hinblick auf Nummer 3 Buchstabe d) und Nummer 4 Buchstabe a) kann die Verwaltung auf den Nachweis entsprechender Kenntnisse verzichten, wenn das Befähigungszeugnis nur Befugnisse für bestimmte Maschinenanlagen umfasst. Ein so eingeschränktes Befähigungszeugnis gilt erst dann für Maschinenanlagen jeder Art, wenn der technische Offizier der Verwaltung die erforderliche Fachkunde nachweist. Jede derartige Einschränkung ist auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 3. Jeder Bewerber muß ausreichende Grundkenntnisse besitzen, um die grundlegenden Prinzipien folgender Gebiete zu verstehen: a) Verbrennungsvorgänge; b) Wärmeuebertragung; c) Statik, Dynamik und Hydromechanik; d) i) Schiffsdieselmotoren; ii) Schiffsdampfturbinen; iii) Schiffsgasturbinen; e) Ruderanlagen; f) Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln; g) Eigenschaften von Werkstoffen; h) Feuerlöschmittel; i) elektrische Anlagen des Schiffes; j) Schiffsautomatisierung, Betriebsüberwachungs-, Regelungs- und Steuerungsanlagen; k) Schiffbau einschließlich Schadenskontrolle; l) Hilfsanlagen. 4. Jeder Bewerber muß ausreichende Fertigkeiten auf mindestens folgenden Gebieten haben: a) Betrieb und Instandhaltung von i) Schiffsdieselmotoren; ii) Schiffsdampfturbinen; iii) Schiffsgasturbinen; b) Betrieb und Instandhaltung von Hilfsmaschinenanlagen, einschließlich Ruderanlagen; c) Betrieb, Kontrolle und Instandhaltung von elektrischen und Überwachungsanlagen; d) Betrieb und Instandhaltung von Lade- und Löscheinrichtungen und von Decksmaschinen; e) Erkennen von Betriebsstörungen, Auffinden von Fehlern und Maßnahmen zur Schadensverhütung; f) Methoden der sicheren Wartung und Instandsetzung; g) Methoden und Mittel zur Brandverhütung, Feueranzeige und Feuerlöschung; h) Vorschriften, die bezueglich der Verschmutzung der Meeresumwelt zu beachten sind, sowie Methoden und Mittel zur Verhinderung solcher Verschmutzung; i) Erste Hilfe bei Verletzungen, die in Maschinenräumen vorkommen können, sowie Gebrauch der Erste-Hilfe-Ausrüstung; j) Wirkungsweise und Einsatz der Rettungsmittel; k) Schadenskontrolle, insbesondere Maßnahmen bei Wassereinbruch im Maschinenraum; l) Sicherheit bei der Arbeit. 5. Jeder Bewerber muß Kenntnisse der in Internationalen Übereinkünften enthaltenen Regeln des internationalen Seerechts besitzen, soweit sie die besonderen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Maschinenbereichs berühren, insbesondere diejenigen, die die Sicherheit und den Schutz der Meeresumwelt betreffen. Der Umfang der Kenntnisse der nationalen Seeschiffahrtsvorschriften ist dem Ermessen der Verwaltung zu überlassen; sie müssen sich jedoch auf die nationalen Vorschriften zur Durchführung internationaler Übereinkünfte erstrecken. 6. Jeder Bewerber muß Kenntnisse der Führung, der Organisation und der Ausbildung des Personals an Bord von Schiffen besitzen. REGEL III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem herkömmlich besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum 1. Jeder technische Wachoffizier in einem herkömmlich besetzten Maschinenraum und jeder technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf Seeschiffen mit einer Maschinenleistung von 750 oder mehr Kilowatt muß Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. 2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis a) muß das 18. Lebensjahr vollendet haben; b) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, einschließlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; c) muß an einer mindestens dreijährigen zugelassenen, auf den maschinentechnischen Beruf bezogenen Ausbildung oder Schulung teilgenommen haben; d) muß eine angemessene Seefahrtzeit abgeleistet haben, die auf die unter Buchstabe c) genannte Dreijahresfrist angerechnet werden kann; e) muß der Verwaltung nachweisen, daß er die den Aufgaben eines technischen Offiziers entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten betreffend Betrieb und Instandhaltung von Schiffsmaschinen besitzt; f) muß an einem zugelassenen praktischen Brandbekämpfungskurs teilgenommen haben; g) muß Kenntnisse über die Arbeitssicherheit besitzen. Die Verwaltung kann die Anforderungen der Buchstaben c) und d) für technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von weniger als 3 000 Kilowatt, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, ändern; dabei sind die Auswirkungen auf die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können. 3. Jeder Bewerber muß Betrieb und Instandhaltung von Haupt- und Hilfsmaschinen kennen; dazu gehört die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften sowie mindestens folgender Gebiete: a) Wachdienst i) mit der Übernahme der Wache zusammenhängende Aufgaben; ii) übliche Aufgaben während der Wache; iii) Führen des Maschinentagebuchs und Bedeutung der darin enthaltenen Eintragungen; iv) mit der Ablösung der Wache zusammenhängende Aufgaben. b) Haupt- und Hilfsmaschinen i) Mitarbeit beim Klarmachen und Inbetriebnehmen der Haupt- und Hilfsmaschinen; ii) Betrieb der Dampferzeuger einschließlich der Feuerungsanlage; iii) Methoden zum Prüfen des Wasserstands in den Dampferzeugern und Maßnahmen bei abweichendem Wasserstand; iv) Erkennen von Häufigkeitsstörungen an den Einrichtungen der Maschinen- und Kesselräume sowie Maßnahmen zur Schadensverhütung. c) Pumpensysteme i) normaler Pumpbetrieb; ii) Betrieb von Bilge-, Ballast- und Ladungspumpen. d) Elektrische Maschinen Inbetriebnahme und Zuschalten von Wechselstromerzeugern und Generatoren. e) Sicherheits- und Notmaßnahmen i) Kontrollieren der Sicherheitseinrichtung während der Wache und Sofortmaßnahmen im Fall von Feuer und Unfall, insbesondere in bezug auf Ölsysteme; ii) Ausserbetriebnehmen und Absichern von elektrischen Anlagen und anderen Anlageteilen, bevor an ihnen gearbeitet werden darf. f) Maßnahmen gegen Verschmutzung Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung der Verschmutzung der Umwelt durch Öl, Ladungsrückstände, Abwasser, Abgase oder sonstige Schmutzstoffe. Benutzung von Einrichtungen zur Verhütung der Verschmutzung einschließlich Öl-Wasser-Separatoranlagen, Schlammtanks und Abwasserbeseitigungsanlagen. g) Erste Hilfe Grundkenntnisse der Ersten Hilfe bei Verletzungen, die in Maschinenräumen vorkommen können. 4. Gehören keine Dampferzeuger zur Maschinenanlage des Schiffes, so kann die Verwaltung auf die in Nummer 3 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) geforderten Kenntnisse verzichten. Ein so erteiltes Befähigungszeugnis gilt nicht für den Dienst auf Schiffen, zu deren Maschinenanlage Dampferzeuger gehören, bis der technische Offizier der Verwaltung die dafür erforderliche Fachkenntnis nachweist. Jede derartige Einschränkung ist auf dem Befähigungsnachweis zu vermerken. 5. Die Ausbildung zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten muß die einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen berücksichtigen. REGEL III/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Aufrechterhaltung der beruflichen Eignung und für die Aktualisierung der Kenntnisse von technischen Offizieren 1. Jeder technische Offizier, der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist und auf See Dienst tut oder beabsichtigt, nach einem Landaufenthalt den Dienst auf See wiederaufzunehmen, muß, um dafür weiterhin in der seinem Zeugnis entsprechenden Funktion geeignet zu sein, der Verwaltung in regelmässigen Abständen von höchstens fünf Jahren folgendes nachweisen: a) seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, und b) seine fachliche Befähigung i) durch eine zugelassene Seefahrtzeit als technischer Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder ii) aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die den in seinem Befähigungszeugnis vorgesehenen Aufgaben entsprechen und der unter Ziffer i) genannten Seefahrt mindestens gleichwertig sind, oder iii) durch - Ablegen einer zugelassenen Prüfung oder - die erfolgreiche Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Kursen oder - Ableistung einer zugelassenen Seefahrtzeit als technischer Offizier während mindestens drei Monaten als zusätzlicher Offizier oder in einer niedrigeren als in seinem Befähigungszeugnis angegebenen Funktion, und zwar unmittelbar vor Aufnahme des Dienstes in der Funktion, zu der er aufgrund seines Befähigungszeugnisses befugt ist. 2. Die in Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Kurse müssen insbesondere die Änderungen der einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt behandeln. 3. Die Verwaltung gewährleistet, daß der Wortlaut der letzten Änderungen internationaler Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen zur Verfügung gestellt wird. REGEL III/6 Verbindliche Mindestanforderungen für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen 1. Die Mindestanforderungen für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen, sind in Nummer 2 angegeben. Diese Anforderungen gelten nicht für a) Schiffsleute, die zum Assistenten des technischen Wachoffiziers ernannt werden (4); b) Schiffsleute, die sich in der Ausbildung befinden; c) Schiffsleute, die während der Wache die Aufgaben von Hilfskräften wahrnehmen. 2. Jeder Schiffsmann, der Maschinenwache geht, a) muß das 16. Lebensjahr vollendet haben; b) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh- und Hörvermögens, nachweisen; c) muß der Verwaltung nachweisen, i) daß er Erfahrung besitzt oder ausgebildet ist in Brandbekämpfung, Grundkenntnissen der Ersten Hilfe, Überleben auf See, Gesundheitsgefahren und persönlicher Sicherheit und ii) daß er fähig ist, Kommandos zu verstehen und sich in seinem Aufgabenbereich verständlich zu machen; d) muß der Verwaltung nachweisen, i) daß er an Land Erfahrungen gewonnen hat, die für seine Aufgaben auf See von Bedeutung sind, und die von der Verwaltung geforderte Seefahrtzeit abgeleistet hat oder ii) daß er vor seinem Bordeinsatz oder an Bord eine besondere Ausbildung erfahren und die von der Verwaltung geforderte Seefahrtzeit abgeleistet hat oder iii) daß er mindestens sechs Monate eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet hat. 3. Jeder Wache gehende Schiffsmann muß folgende Kenntnisse besitzen: a) Kenntnis des bei der Maschinenraumwache zu beachtenden Verfahrens und die Fähigkeit, eine seinen Aufgaben entsprechende Wache zu gehen; b) Kenntnis der Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit Arbeitsvorgängen im Maschinenraum; c) Kenntnis der im Maschinendienst verwendeten Ausdrücke sowie der Bezeichnungen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen, soweit sie sich auf seine Aufgaben beziehen; d) Grundkenntnisse des Umweltschutzes. 4. Jeder mit einer Kesselwache beauftragte Schiffsmann muß Kenntnisse über den sicheren Kesselbetrieb haben und befähigt sein, den richtigen Wasserstand und Dampfdruck aufrechtzuerhalten. 5. Jeder Maschinenwache gehende Schiffsmann muß mit den Aufgaben seiner Wache in den Maschinenräumen des Schiffes, auf dem er Dienst tun soll, vertraut sein. Insbesondere muß er in bezug auf dieses Schiff a) Kenntnis von der Benutzung der jeweiligen innerbetrieblichen Ruf- und Sprechanlage haben; b) Kenntnis von den Notausgängen der Maschinenräume haben; c) die Alarmanlagen der Maschinenräume kennen und zwischen den verschiedenen Alarmsignalen, insbesondere bei CO2-Alarm, unterscheiden können; d) Kenntnis der Standorte und der Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen in den Maschinenräumen haben. 6. Die Verwaltung kann davon ausgehen, daß ein Seemann die Anforderungen dieser Regel erfuellt, wenn er in entsprechender Eigenschaft im Maschinenbereich mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre vor dem Tag Dienst getan hat, an dem das STCW-Übereinkommen für die betreffende Verwaltung in Kraft tritt. KAPITEL IV FUNKPERSONAL Erläuterung Die verbindlichen Vorschriften für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten. Die Vorschriften für die Wartung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung und in den von der Organisation beschlossenen Richtlinien enthalten (5). REGEL IV/1 Anwendungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für das Funkpersonal von Schiffen, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist. 2. Bis zum 1. Februar 1999 muß das Funkpersonal von Schiffen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner vor dem 1. Februar 1992 geltenden Fassung entsprechen, den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner vor dem 1. Dezember 1992 geltenden Fassung entsprechen. REGEL IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal 1. Jeder Funker, der auf einem Schiff für solche Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachrichtenübermittlung durch Funk zuständig ist oder solche Aufgaben wahrnimmt, muß Inhaber eines oder mehrerer von der Verwaltung entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellter oder anerkannter Befähigungszeugnisse sein. 2. Darüber hinaus muß ein Funker auf einem Schiff, das aufgrund des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung mit einer Funkanlage ausgerüstet sein muß, a) das 18. Lebensjahr vollendet haben; b) der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit nachweisen, insbesondere hinsichtlich seines Seh-, Hör- und Sprechvermögens; c) die im Anhang zu dieser Regel aufgeführten Anforderungen erfuellen. 3. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß eine oder mehrere Prüfungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ablegen. 4. Der für die Erteilung des Befähigungszeugnisses geforderte Kenntnisstand muß ausreichen, um Funker in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachrichtenübermittlung durch Funk sicher und wirksam zu erfuellen. Welche Kenntnisse zur Erlangung der einzelnen Arten von Zeugnissen nach der Begriffsbestimmung in der Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich sind, bestimmt sich nach der Vollzugsordnung. Darüber hinaus müssen die im Anhang zu dieser Regel aufgeführten Sachgebiete Teil der Kenntnisse und der Ausbildung sein, die für alle Arten von Zeugnissen nach der Begriffsbestimmung in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschrieben sind. Bei der Festlegung des angemessenen Kenntnis- und Ausbildungsstands hat die Verwaltung auch die einschlägigen Empfehlungen der Organisation zu berücksichtigen (6). ANHANG ZU REGEL IV/2 Zusätzliche Mindestanforderungen an Kenntnisse und Ausbildung von Funkpersonal 1. Zusätzlich zu den Anforderungen für die Erteilung eines Zeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst müssen Funker folgende Anforderungen in bezug auf Kenntnisse und eine Ausbildung, einschließlich einer praktischen Ausbildung, erfuellen: a) Wahrnehmung des Funkdienstes in Notfällen, einschließlich i) der Aufgabe des Schiffes; ii) der Fälle von Feuer an Bord; iii) des teilweisen oder völligen Ausfalls der Funkanlagen; b) Handhabung von Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten und ihrer Ausrüstung, insbesondere der funktechnischen Rettungsmittel; c) Überleben auf See; d) Erste Hilfe; e) Brandverhütung und -bekämpfung, insbesondere in bezug auf die Funkanlagen; f) Vorbeugungsmaßnahmen für die Sicherheit von Schiff und Personen gegen Gefahren im Zusammenhang mit der Funkausrüstung, einschließlich elektrischer, Strahlungs-, chemischer und mechanischer Risiken; g) Benutzung des Handbuchs "Suche und Rettung" für Handelsschiffe (MERSAR), insbesondere in bezug auf die Nachrichtenübermittlung durch Funk; h) Systeme und Verfahren der Schiffsstandortmeldung; i) Benutzung des Internationalen Signalbuchs und des Seefahrtstandardvokabulars; j) Systeme und Verfahren der funkärztlichen Beratung. 2. Die Verwaltung kann gegebenenfalls die Anforderungen nach Nummer 1 an Kenntnisse und Ausbildung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses für Funker an den Inhaber eines nach Kapitel II, III oder IV erteilten Befähigungszeugnisses ändern, sofern sie überzeugt ist, daß der vorhandene Ausbildungs- oder Kenntnisstand für die Erlangung des betreffenden Zeugnisses ausreicht. REGEL IV/3 Verbindliche Mindestanforderungen zur Aufrechterhaltung der beruflichen Eignung und für die Aktualisierung der Kenntnisse von GMDSS-Funkpersonal 1. Jeder Funker, der Inhaber eines oder mehrerer von der Verwaltung ausgestellter oder anerkannter Befähigungszeugnisse ist, muß, um seine Befähigung für den Dienst auf See zu erhalten, der Verwaltung folgendes nachweisen: a) seine Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich seines Seh-, Hör- und Sprechvermögens, in regelmässigen Abständen von höchstens fünf Jahren und b) seine fachliche Befähigung i) durch die Wahrnehmung des Funkdienstes auf einem Schiff ohne eine einzelne Unterbrechung von mehr als fünf Jahren, ii) dadurch, daß er Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufgaben entsprechend seiner Zeugnisstufe wahrgenommen hat, die als dem nach Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer i) vorgeschriebenen Dienst auf See mindestens anzusehen sind, oder iii) durch Ablegen einer zugelassenen Prüfung oder erfolgreichen Abschluß eines oder mehrerer zugelassener Ausbildungslehrgänge auf See oder an Land, die Gebiete umfassen, die nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst von unmittelbarer Bedeutung für den Schutz des menschlichen Lebens auf See und von Belang für das Zeugnis sind, dessen Inhaber die betreffende Person ist. 2. Werden auf Schiffen, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt sind, neue Betriebsverfahren, Ausrüstungen oder Praktiken eingeführt, so kann die Verwaltung verlangen, daß der Funker eine zugelassene Prüfung ablegt oder einen oder mehrere entsprechende Ausbildungslehrgänge auf See oder an Land, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsaufgaben, erfolgreich abschließt. 3. Jeder Funker muß, um weiterhin für den Dienst auf See an Bord besonderer Schiffstypen befähigt zu sein, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsvorschriften vereinbart worden sind, mit Erfolg an den zugelassenen, die einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen berücksichtigenden Ausbildungslehrgängen teilgenommen haben. 4. Die Verwaltung gewährleistet, daß den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut der letzten Änderungen der internationalen Vorschriften über die Nachrichtenübermittlung durch Funk in Zusammenhang mit dem Schutz des menschlichen Lebens auf See zur Verfügung gestellt wird. 5. Den Verwaltungen wird nahegelegt, in Beratung mit den Beteiligten die Einrichtung von freiwilligen beziehungsweise verbindlichen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen auf See oder an Land für Funker zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen, die auf See Dienst tun, insbesondere für solche, die den Dienst auf See wieder aufnehmen. Der oder die Lehrgänge müssen Gebiete, die von unmittelbarer Bedeutung für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachrichtenübermittlung durch Funk sind, sowie Änderungen im Stand der Technik im Seefunk und der einschlägigen internationalen Vorschriften und Empfehlungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See behandeln. KAPITEL V BESONDERE ANFORDERUNGEN AN TANKSCHIFFE REGEL V/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Öltankschiffen 1. Offiziere und Schiffsleute, die besondere Aufgaben und damit zusammenhängende Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Öltankschiffen übernehmen sollen und die nicht als Mitglieder der Besatzung auf einem Öltankschiff Dienst getan haben, müssen, bevor sie diese Aufgaben übernehmen, an einem entsprechenden Brandbekämpfungskurs an Land teilgenommen haben und a) während einer bestimmten Zeit unter Aufsicht Dienst an Bord geleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder b) an einem zugelassenen Einführungskurs für den Dienst auf Öltankschiffen teilgenommen haben, die sich insbesondere auf grundlegende Vorkehrungen und Verfahren betreffend die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung, auf die Konstruktion verschiedener Typen von Öltankschiffen, Ladungsarten, ihre Gefahren und ihre Umschlageinrichtungen, den allgemeinen Arbeitsablauf und die Öltankschiff-Fachsprache erstreckt. 2. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und ausser diesen jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen zusätzlich zu den Bestimmungen der Nummer 1 a) die ihren Aufgaben auf Öltankschiffen entsprechende einschlägige Erfahrung besitzen und b) ein besonderes, ihren Aufgaben entsprechendes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das sich vor allem auf die Sicherheit von Öltankschiffen, Maßnahmen und Systeme des Brandschutzes, Verhütung und Kontrolle von Verschmutzung, Arbeitsmethoden und Verpflichtungen nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erstreckt. 3. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für eine Vertragspartei kann davon ausgegangen werden, daß ein Seemann die Anforderungen der Nummer 2 Buchstabe b) erfuellt, wenn er in entsprechender Eigenschaft mindestens ein Jahr lang innerhalb der letzten fünf Jahre auf Öltankschiffen Dienst getan hat. REGEL V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Chemikalientankschiffen 1. Offiziere und Schiffsleute, die besondere Aufgaben und damit zusammenhängende Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Chemikalientankschiffen übernehmen sollen und die nicht als Mitglieder der Besatzung auf einem Chemikalientankschiff Dienst getan haben, müssen, bevor sie diese Aufgaben übernehmen, an einem entsprechenden Brandbekämpfungskurs an Land teilgenommen haben und a) während einer bestimmten Zeit unter Aufsicht Dienst an Bord geleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder b) an einem zugelassenen Einführungskurs für den Dienst auf Chemikalientankschiffen teilgenommen haben, die sich insbesondere auf grundlegende Vorkehrungen und Verfahren betreffend die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung, auf die Konstruktion verschiedener Typen von Chemikalientankschiffen, Ladungsarten, ihre Gefahren und ihre Umschlagseinrichtungen, den allgemeinen Arbeitsablauf und die Chemikalientankschiff-Fachsprache erstreckt. 2. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und ausser diesen jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen zusätzlich zu den Bestimmungen der Nummer 1 a) die ihren Aufgaben auf Chemikalientankschiffen entsprechende einschlägige Erfahrung besitzen und b) ein besonderes, ihren Aufgaben entsprechendes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das sich vor allem auf die Sicherheit von Chemikalienschiffen, Maßnahmen und Systeme des Brandschutzes, Verhütung und Kontrolle von Verschmutzung, Arbeitsmethoden und Verpflichtungen nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erstreckt. 3. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens von 1978 für eine Vertragspartei kann davon ausgegangen werden, daß ein Seemann die Anforderungen der Nummer 2 Buchstabe b) erfuellt, wenn er in entsprechender Eigenschaft mindestens ein Jahr lang innerhalb der letzten fünf Jahre auf Chemikalienschiffen Dienst getan hat. REGEL V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen 1. Offiziere und Schiffsleute, die besondere Aufgaben und damit zusammenhängende Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen übernehmen sollen und die nicht als Mitglieder der Besatzung auf einem Flüssiggastankschiff Dienst getan haben, müssen, bevor sie diese Aufgaben übernehmen, an einem entsprechenden Brandbekämpfungskurs an Land teilgenommen haben und a) während einer bestimmten Zeit unter Aufsicht Dienst an Bord geleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder b) an einem zugelassenen Einführungskurs für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen teilgenommen haben, der sich insbesondere auf grundlegende Vorkehrungen und Verfahren betreffend die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung, auf die Konstruktion verschiedener Typen von Flüssiggastankschiffen, Ladungsarten, ihre Gefahren und ihre Umschlagseinrichtungen, den allgemeinen Arbeitsablauf und die Flüssiggastankschiff-Fachsprache erstreckt. 2. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und ausser diesen jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen zusätzlich zu den Bestimmungen der Nummer 1 a) die ihren Aufgaben auf Flüssiggastankschiffen entsprechende einschlägige Erfahrung besitzen und b) ein besonderes, ihren Aufgaben entsprechendes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das sich vor allem auf die Sicherheit von Flüssiggastankschiffen, Maßnahmen und Systeme des Brandschutzes, Verhütung und Kontrolle von Verschmutzung, Arbeitsmethoden und Verpflichtungen nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erstreckt. 3. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens von 1978 für eine Vertragspartei kann davon ausgegangen werden, daß ein Seemann die Anforderungen der Nummer 2 Buchstabe b) erfuellt, wenn er in entsprechender Eigenschaft mindestens ein Jahr lang innerhalb der letzten fünf Jahre auf Flüssiggastankschiffen Dienst getan hat. KAPITEL VI EIGNUNG ZUM RETTUNGSBOOTMANN REGEL V/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungs- und Bereitschaftsbootleute Jeder Seemann, für den ein Befähigungszeugnis als Rettungsbootmann erteilt werden soll, a) muß mindestens 17 >NUM>1/ >DEN>2 Jahre alt sein; b) muß der Verwaltung seine Seediensttauglichkeit nachweisen; c) muß eine zugelassene Seefahrtszeit von mindestens zwölf Monaten abgeleistet haben oder an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang teilgenommen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens neun Monaten abgeleistet haben; d) muß der Verwaltung durch eine Prüfung oder durch ständige Kontrolle während eines zugelassenen Ausbildungslehrgangs nachweisen, daß er die im Anhang zu dieser Regel genannten Kenntnisse besitzt; e) muß der Verwaltung durch eine Prüfung oder durch ständige Kontrolle während eines zugelassenen Ausbildungslehrgangs nachweisen, daß er die Fähigkeit besitzt, i) eine Rettungsweste richtig anzulegen, aus einer bestimmten Höhe sicher ins Wasser zu springen, mit angelegter Rettungsweste aus dem Wasser in ein Rettungsboot oder -floß zu steigen; ii) mit angelegter Rettungsweste ein kieloben treibendes Rettungsfloß aufzurichten; iii) die Markierungen an den Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten hinsichtlich der Anzahl der Personen, deren Beförderung zulässig ist, zu deuten; iv) die richtigen Kommandos zu geben, um die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote zu Wasser zu lassen und zu besteigen, vom Schiff frei zu bekommen, zu manövrieren und zu verlassen; v) die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote klar zu machen, sicher zu Wasser zu lassen und schnell vom Schiff frei zu bekommen; vi) Verletzte während und nach der Aufgabe des Schiffes zu versorgen; vii) zu rudern und zu steuern, einen Mast aufzurichten, die Segel zu setzen, ein Boot unter Segel zu manövrieren und nach Kompaß zu steuern; viii) mit den Signalgeräten einschließlich Fallschirm-Leuchtraketen, Handfackeln und schwimmfähigen Rauchsignalen umzugehen; ix) mit den funktechnischen Rettungsmitteln umzugehen; x) einen Eintauchanzug anzulegen und damit umzugehen; mit einem Wärmeschutzhilfsmittel umzugehen. ANHANG ZU REGEL VI/1 Vorgeschriebene Mindestkenntnisse für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute 1. Arten möglicher Notfälle wie Zusammenstösse, Feuer, Sinken. 2. Die Grundsätze für das Überleben, einschließlich a) der Bedeutung der Ausbildung und der Übungen; b) der Notwendigkeit, auf jeden Notfall vorbereitet zu sein; c) der beim Signal zum Sammeln an den Einbootungsplätzen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote zu treffenden Maßnahmen; d) der beim Verlassen des Schiffes zu treffenden Maßnahmen; e) der im Wasser zu treffenden Maßnahmen; f) der in einem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot zu treffenden Maßnahmen; g) der hauptsächlichen Gefahren für Überlebende. 3. Die in der Sicherheitsrolle jedem Besatzungsmitglied zugeteilten besonderen Aufgaben einschließlich der Unterschiede zwischen den Signalen, die alle Besatzungsmitglieder zu den Einbootungsplätzen und denen, die zu den Feuerlöschstationen rufen. 4. Die üblicherweise an Bord von Schiffen mitgeführten Rettungsmittel. 5. Bau und Ausstattung von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie die einzelnen Ausrüstungsgegenstände. 6. Besondere Merkmale und Einrichtungen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten. 7. Verschiedene Typen von Vorrichtungen für das Aussetzen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten. 8. Methoden des Aussetzens von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten bei grober See. 9. Nach dem Verlassen des Schiffes zu treffende Maßnahmen. 10. Manövrieren von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten bei schwerem Wetter. 11. Benutzung der Fangleinen, der Treibanker und der sonstigen Ausrüstung. 12. Zuteilung von Lebensmitteln und Wasser in Rettungsbooten und -flössen. 13. Rettungsmethoden durch Hubschrauber. 14. Benutzung der Erste-Hilfe-Ausrüstung und Wiederbelebungstechniken. 15. Funktechnische Rettungsmittel in Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten einschließlich Satelliten-Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition. 16. Auswirkungen der Unterkühlung und Möglichkeiten zu ihrer Verhütung; Verwendung von Schutzdecken und Schutzkleidung einschließlich Eintauchanzuegen und Wärmeschutzhilfsmitteln. 17. Methoden zum Anlassen und Betreiben des Motors eines Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots sowie der Benutzung seines Zubehörs sowie Handhabung eines Feuerlöschers. 18. Einsatz von Bereitschaftsbooten und Rettungsbooten zum Sammeln von Rettungsflössen und zur Rettung Überlebender und im Wasser Schwimmender. 19. Art und Weise, Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote auf Strand zu setzen. (1) "Squat" ist die Verringerung der Bodenfreiheit eines Schiffes, die eintritt, wenn sich das Schiff durch das Wasser bewegt; sie wird durch das Eintauchen des Schiffskörpers und eine Änderung der Trimmlage hervorgerufen. Die Wirkung des Squat tritt in flachen Gewässern verstärkt ein, während er sich bei einer Verringerung der Schiffsgeschwindigkeit abschwächt. (2) Kapitäne und Erste Offiziere auf kleinen Schiffen sollen mit den grundlegenden Stabilitätsvorschriften dieser Schiffe vollständig vertraut sein. (3) Es wird auf das IAO-Übereinkommen von 1946 über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen oder etwaige spätere Übereinkünfte verwiesen. (4) Es wird auf die von der Internationalen Konferenz von 1978 über die Ausbildung und die Erteilung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten angenommene Entschließung 9 "Empfehlung über Mindestanforderungen an Schiffsleute, die zum Assistenten des technischen Wachoffizier ernannt werden" verwiesen. (5) Hier wird auf die Funkwartungsrichtlinien für das Weltweite Seenot-und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) betreffend die Seegebiete A3 und A4 Bezug genommen, die von der Organisation mit der Entschließung A.702(17) angenommen wurden. (6) Hier wird auf die Empfehlungen für die Ausbildung von Funkpersonal im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) verwiesen, von der Organisation mit Entschließung A.703(17) angenommen.