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Document 31994L0055

    Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

    ABl. L 319 vom 12.12.1994, p. 7–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2009; Aufgehoben durch 32008L0068

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/55/oj

    31994L0055

    Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

    Amtsblatt Nr. L 319 vom 12/12/1994 S. 0007 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0165
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0165
    L 275 28/10/1996 P. 0001


    RICHTLINIE 94/55/EG DES RATES vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In den vergangenen Jahren hat der innerstaatliche und der grenzüberschreitende Gefahrgutverkehr auf der Straße erheblich zugenommen, wodurch auch das Unfallrisiko größer geworden ist.

    (2) Alle Mitgliedstaaten außer Irland sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen geographischer Geltungsbereich über die Gemeinschaft hinausreicht und in dem einheitliche Regeln für die sichere grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße festgeschrieben sind. Es ist daher wünschenswert, diese Regeln auch auf den innerstaatlichen Verkehr auszudehnen, um so gemeinschaftsweit die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu harmonisieren.

    (3) Es besteht keine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift, die das gesamte Spektrum der Bestimmungen umfaßt, die zur Gewährleistung eines sicheren Gefahrgutverkehrs befolgt werden müssen, und die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Diese Unterschiede beeinträchtigen die ungehinderte Erbringung von Verkehrsdienstleistungen sowie den freien Verkehr von Fahrzeugen und Transportausrüstungen. Zur Beseitigung dieser Hindernisse müssen einheitliche Bedingungen für den gesamten innergemeinschaftlichen Verkehr geschaffen werden.

    (4) Eine derartige Maßnahme muß auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, damit die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und eine ausreichende Harmonisierung sichergestellt und somit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr erleichtert und für ein hohes Maß an Sicherheit im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gesorgt wird.

    (5) Die Verpflichtung, sich um eine Harmonisierung der Klassifizierungssysteme für gefährliche Stoffe zu bemühen, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten entsprechend den in der Agenda 21 Kapitel 19 der UN-Umwelt- und Entwicklungskonferenz von Rio de Janeiro im Juni 1992 festgelegten Zielen eingegangen sind, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

    (6) Es bestehen bisher keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die Sicherheitsbedingungen regeln, unter denen biologische Wirkstoffe und genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinien 90/219/EWG (4), 90/220/EWG (5) und 90/679/EWG (6) zu transportieren sind.

    (7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigen andere Gemeinschaftspolitiken im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, des Fahrzeugbaus oder des Umweltschutzes.

    (8) Den Mitgliedstaaten steht es weiterhin frei, Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeugen in ihrem Gebiet unabhängig von deren Zulassungsort zu erlassen.

    (9) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet spezielle Straßenverkehrsregeln für den Gefahrguttransport anzuwenden.

    (10) Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, ihre Anforderungen für die Qualitätssicherung bei bestimmten innerstaatlichen Transportvorgängen so lange beizubehalten, bis die Kommission dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vorgelegt hat.

    (11) Nach dem ADR ist es gestattet, Vereinbarungen zu treffen, die von dem ADR abweichen; die große Zahl solcher bilateral ausgehandelten Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten behindert den freien Dienstleistungsverkehr bei der Beförderung gefährlicher Stoffe. Solche Abweichungen sollten sich durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Anhänge dieser Richtlinie vermeiden lassen. Es muß eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die geltenden Vereinbarungen weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden können.

    (12) Die ADR-Vorschriften, zu denen auch Konstruktionsvorschriften für Gefahrgut-Transportfahrzeuge gehören, müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten Übergangsfristen vorgesehen werden, um es den Mitgliedstaaten zu gestatten, spezifische nationale Konstruktionsvorschriften für Fahrzeuge mit nationaler Zulassung zeitweilig beizubehalten.

    (13) Informationsverfahren, die bereits für ähnliche nationale Gesetzesvorschläge existieren, sollen dazu benutzt werden, für alle Wirtschaftsbeteiligten die Transparenz zu erhöhen.

    (14) Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig das Recht haben, im innerstaatlichen Verkehr Regeln anzuwenden, die auf den verkehrsträgerübergreifenden Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter beruhen, soweit das ADR diesen Regeln, die den intermodalen Gefahrgutverkehr vereinfachen sollen, noch nicht angeglichen worden ist.

    (15) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, jedoch nur aus anderen Gründen als dem der Transportsicherheit. In diesem Zusammenhang können sich die Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, für bestimmte Transporte sehr gefährlicher Güter die Benutzung des Schienen- oder des Wasserweges vorzuschreiben, oder sie können für bestimmte sehr gefährliche Güter ganz besondere Verpackungen beibehalten.

    (16) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten bei bestimmten Transporten, die in ihrem Gebiet mit dort zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden, strengere oder weniger strenge Vorschriften anwenden dürfen.

    (17) Da vor allem bei der Vereinheitlichung der Bedingungen die Besonderheiten der einzelnen Staaten berücksichtigt werden müssen, sollte diese Richtlinie so flexibel sein, daß sie den Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen gestattet. Um den Einsatz neuer technologischer und industrieller Entwicklungen nicht zu behindern, sollten entsprechende befristete Ausnahmen vorgesehen werden.

    (18) Fahrzeuge, die in Drittländern zugelassen sind, sollen im Gebiet eines Mitgliedstaats für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des ADR entsprechen.

    (19) Die Richtlinie muß zügig an den technischen Fortschritt angepaßt werden können, damit neue ADR-Bestimmungen berücksichtigt und über die Anwendung und Durchführung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Fall von Unfällen oder Zwischenfällen entschieden werden kann. Hierzu sollte ein Ausschuß eingesetzt und ein Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Ausschuß festgelegt werden.

    (20) Die Anhänge dieser Richtlinien enthalten Bestimmungen über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Daher sollte die Richtlinie 89/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (7) aufgehoben werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I Geltungsbereich, Definitionen und allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften eines Mitgliedstaats gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind.

    (2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts Vorschriften zu erlassen, die folgendes betreffen:

    a) die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen;

    b) besondere Verkehrsregeln für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter;

    c) die Qualitätssicherung der Unternehmen nach den Normen ISO 9001 und 9002 bei innerstaatlichen Beförderungen

    i) von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn die Menge an explosivem Stoff je Beförderungseinheit folgende Werte überschreitet:

    - 1 000 kg für Abschnitt 1.1 bzw.

    - 3 000 kg für Abschnitt 1.2 bzw.

    - 5 000 kg für die Abschnitte 1.3 und 1.5,

    ii) der nachstehenden hochgefährlichen Güter in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 3 000 l:

    - Güter der Klasse 2:

    - unter den folgenden Buchstaben eingestufte Gase:

    at

    bt

    b

    ct

    c

    - fluessige tiefkalte Gase der Klassen 7o b und 8o b;

    - Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8,

    - die nicht unter die Gruppen b oder c dieser Klassen fallen

    - oder unter eine dieser Gruppen fallen, aber einen drei- oder mehrstelligen Gefahrencode (ohne Null) aufweisen,

    iii) von folgenden Versandstücken der Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke.

    Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend diese Anforderungen ist nicht zulässig.

    Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, falls in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

    Vor dem 31. Dezember 1998 legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, in dem eine Bewertung der in diesem Buchstaben behandelten Sicherheitsaspekte vorgenommen wird; dem Bericht wird ein entsprechender Vorschlag entweder zu ihrer Verlängerung oder zu ihrer Aufhebung beigefügt.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    - "ADR" das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;

    - "Fahrzeug", mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger;

    - "gefährliche Güter" die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anhängen A und B dieser Richtlinie verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist;

    - "Beförderung" jede Beförderung, die ganz oder teilweise auf den öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der von den Anhängen A und B erfaßten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Verantwortlichkeiten.

    Beförderungen, die ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfinden, fallen nicht darunter.

    Artikel 3

    (1) Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß den Anhängen A und B dieser Richtlinie verboten ist, dürfen nicht auf der Straße befördert werden, soweit Artikel 6 nichts anderes bestimmt.

    (2) Die Beförderung anderer in Anhang A aufgeführter gefährlicher Güter ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gestattet, wenn die in den Anhängen A und B genannten Bedingungen erfuellt sind, insbesondere die Vorschriften für

    a) die Verpackung und Kennzeichnung der betreffenden Güter,

    b) den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs, das die betreffenden Güter befördert.

    KAPITEL II Abweichungen, Einschränkungen und Ausnahmen

    Artikel 4

    Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen, die nur mit in seinem Gebiet zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden, alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Gefahrgutverkehr auf der Straße, die den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so lange beibehalten, bis diese Empfehlungen in die geänderten Anhänge A und B dieser Richtlinie Eingang gefunden haben. Jeder Mitgliedstaat teilt dies der Kommission mit.

    Artikel 5

    (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, namentlich bezüglich des Marktzugangs, behält jeder Mitgliedstaat das Recht, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in seinem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, jedoch nur aus anderen Gründen als dem der Transportsicherheit, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit oder des Umweltschutzes.

    (2) Vorschriften, die ein Mitgliedstaat für den Betrieb von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr durch sein Gebiet erläßt und die gemäß der Randnummer 10 599 des Anhangs B gestattet sind, sind in ihrem Anwendungsbereich örtlich beschränkt, gelten für den innerstaatlichen wie auch für den grenzüberschreitenden Verkehr und dürfen keine Diskriminierung zur Folge haben.

    (3) a) Jeder Mitgliedstaat kann für den Transport mit in seinem Gebiet registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen strengere Vorschriften anwenden, sofern es sich nicht um Konstruktionsvorschriften handelt.

    b) Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zu einer etwaigen Änderung der Randnummer 211 128 des Anhangs B dieser Richtlinie, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998, ihre besonderen Vorschriften betreffend den Schwerpunkt bei in ihrem Gebiet zugelassenen Tankwagen beibehalten.

    (4) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als für die Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren unzureichend herausgestellt haben, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen mit, solange sich diese noch im Entwurfsstadium befinden. Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die Genehmigung der Durchführung dieser Maßnahmen zweckdienlich ist, und legt ihre Dauer fest.

    (5) Die Mitgliedstaaten können diejenigen nationalen Vorschriften beibehalten, die am 31. Dezember 1996 gelten und folgende Bereiche betreffen:

    - die Beförderung von Gütern der Klasse 1.1,

    - die Beförderung von giftigen instabilen und/oder brennbaren Gasen der Klasse 2,

    - die Beförderung von Gütern, die Dioxine oder Furane enthalten

    oder

    - die Beförderung von fluessigen Stoffen der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8, die nicht unter die Gruppen b oder c dieser Klassen fallen, in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 l.

    Diese Vorschriften können sich nur auf folgende Maßnahmen beziehen:

    - das Verbot, diese Beförderungen auf der Straße durchzuführen, wenn ein Eisenbahn- oder Schiffstransport möglich ist.

    - die Verpflichtung, bestimmte geeignete Fahrwege zu benutzen,

    oder

    - jede andere Vorschrift über Verpackungen von Gütern, die Dioxine oder Furane enthalten.

    Eine Ausweitung oder Verschärfung dieser Vorschriften ist nicht zulässig. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche nationalen Regelungen mit; die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 6

    (1) Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach den internationalen Vorschriften für den See- oder Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, für den Straßentransport in seinem Gebiet zulassen, wenn der Transport zum Teil auf dem See- oder Luftweg erfolgt.

    (2) Die Bestimmungen der Anhänge A und B über die bei der Kennzeichnung und in den erforderlichen Unterlagen zu verwendenden Sprachen gelten nicht im Fall von Beförderungsleistungen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken. Die Mitgliedstaaten können bei den in ihrem Gebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer Sprachen, als in den Anhängen vorgesehen ist, gestatten.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Benutzung von Fahrzeugen gestatten, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gebaut wurden, sofern diese Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.

    (4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden, von den Anhängen A und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion und Benutzung neuer Behälter im Sinne der Randnummer 2212 des Anhangs A sowie die diesbezüglichen Beförderungsvorschriften und entsprechende Vorschriften für neue Tanks so lange beibehalten, bis den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend ein Verweis auf Konstruktions- und Verwendungsnormen mit bindender Wirkung für Tanks und Behälter in die Anhänge A und B aufgenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. Behälter und Tanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterbenutzt werden.

    (5) Jeder Mitgliedstaat kann von den Anhängen A und B abweichende einzelstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Referenztemperatur für den Transport von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen festgelegt und in die Anhänge A und B Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind.

    (6) Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt, aber nicht entsprechend dem ADR zugelassen worden sind, für den Transport in seinem Gebiet unter der Voraussetzung gestatten, daß das Herstellungsdatum auf den Verpackungen angegeben ist, die Verpackungen die Prüfungen nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Vorschriften bestehen könnten und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden (dies kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies gilt für Großpackmittel aus Metall und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens fünf Jahren ab Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.

    (7) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998 zulassen, daß bestimmte gefährliche Güter, die vor dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind.

    (8) Gelten in einem Mitgliedstaat am 31. Dezember 1996 Rechtsvorschriften, denen zufolge nicht die in Anhang B vorgesehene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, sondern ein Sofortmaßnahmencode anzugeben ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Vorschriften für den innerstaatlichen Verkehr, soweit dabei in seinem Gebiet zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden, weiterhin anwenden.

    (9) Für die Beförderung geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter in seinem Gebiet kann jeder Mitgliedstaat nach Anhörung der Kommission seine Vorschriften beibehalten, auch wenn sie weniger streng als die der Anhänge A und B dieser Richtlinie sind; dies gilt jedoch nicht für Stoffe mit mittlerer und hoher Radioaktivität.

    (10) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anhängen A und B genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Anhänge im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

    Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Randnummern 2 010 und 10 602 der Anhänge A und B in Form einer multilateralen Übereinkunft vereinbart werden, und die Behörde, die die Initiative hierzu ergreift, muß den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

    Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 müssen angewandt werden, ohne daß es zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Versenders, des Straßengüterverkehrsunternehmers oder des Empfängers kommt; die Regelungen über die Abweichung haben eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren, die nicht verlängert werden darf.

    (11) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet ausnahmsweise durchgeführte Gefahrguttransporte oder Beförderungen genehmigen, die nach den Anhängen A und B verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen durchgeführt werden, die in den Anhängen A und B genannt sind.

    (12) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1998 die mit anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung des ADR geschlossenen geltenden Abkommen ohne Diskriminierung des Versenders, des Straßengüterverkehrsunternehmers oder des Empfängers aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Ort der Niederlassung anwenden. Die übrigen Abweichungen, die nach den Randnummern 2 010 und 10 602 der Anhänge A und B zulässig sind, müssen den Anforderungen des Absatzes 10 entsprechen.

    Artikel 7

    Vorbehaltlich der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Marktzugang ist die Benutzung von in Drittländern registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in der Gemeinschaft zulässig, sofern diese Beförderung im Einklang mit den Bestimmungen des ADR erfolgt.

    KAPITEL III Schlußbestimmungen

    Artikel 8

    Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge A und B an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten zur Berücksichtigung von Änderungen der Anlagen zum ADR notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen.

    Artikel 9

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für den Gefahrguttransport - im folgenden "Ausschuß" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 11

    (1) Die Richtlinie 89/684/EWG wird zum 1. Januar 1997 aufgehoben.

    (2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen ausschließlich für innerstaatliche Beförderungen bleiben bis zum 31. Dezember 1996 gültig. Die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1997, für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks sowie die Beförderung von Explosivstoffen und längstens bis zum 1. Januar 2000 für die Beförderung sonstiger gefährlicher Güter weiterbenutzt werden.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 21. November 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. WISSMANN

    (1) ABl. Nr. C 17 vom 20. 1. 1994, S. 6.

    (2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 15.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 54), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. September 1994 (ABl. Nr. C 301 vom 27. 10. 1994, S. 25) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

    (6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 33.

    ANLAGE A

    Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

    INHALTSVERZEICHNIS

    I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

    Randnummern (Rn.) Seite

    Begriffsbestimmungen 2000-2001 4

    Allgemeine Vorschriften 2002-2099 6

    II. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

    Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2100 und ff. 15

    Klasse 2 Verdichtete, verfluessigte oder unter Druck gelöste Gase 2200 und ff. 52

    Klasse 3 Entzündbare fluessige Stoffe 2300 und ff. 76

    Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 2400 und ff. 102

    Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 2430 und ff. 121

    Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2470 und ff. 133

    Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 2500 und ff. 143

    Klasse 5.2 Organische Peroxide 2550 und ff. 156

    Klasse 6.1 Giftige Stoffe 2600 und ff. 172

    Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 2650 und ff. 204

    Klasse 7 Radioaktive Stoffe 2700 und ff. 212

    Klasse 8 Ätzende Stoffe 2800 und ff. 258

    Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 2900 und ff. 277

    III. Teil - Anhänge der Anlage A

    Anhang A.1 A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, für nitrierte Cellulosemischungen, für selbstzersetzliche Stoffe und für organische Peroxide 3100 und ff. 288

    B. Glossar der Benennungen in Rn. 2101 3170 295

    Anhang A.2 Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2; Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verfluessigte Gase der Klasse 2 sowie Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11 der Klasse 2 3200 und ff. 307

    Anhang A.3 A. Prüfungen der entzündbaren fluessigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8

    Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes, Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid, Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens) 3300 und ff. 315

    B. Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens 3310 und ff. 319

    C. Prüfung der entzündbaren festen Stoffe der Klasse 4.1 3320 und ff. 321

    D. Prüfung der selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2 3330 und ff. 324

    E. Prüfung der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnden Stoffe der Klasse 4.3 3340 und ff. 325

    F. Prüfung der festen entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe der Klasse 5.1 3350 und ff. 326

    G. Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9 3390 und ff. 327

    Anhang A.4 (Bleibt offen) 3400 und ff. 331

    Anhang A.5 Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen 3500 und ff. 331

    Anhang A.6 Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von Großpackmitteln (IBC), Anforderungen für den Bau der Großpackmittel (IBC) und Vorschriften für die Prüfung der Großpackmittel (IBC) 3600 und ff. 368

    Anhang A.7 Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 3700 und ff. 392

    Anhang A.8 (Bleibt offen) 3800 und ff. 419

    Anhang A.9 Vorschriften für die Gefahrzettel; Erläuterung der Bildzeichen und Gefahrzettel 3900 und ff. 419

    I. TEIL

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Begriffsbestimmungen

    2000 (1) Im Sinne dieser Anlage bedeuten

    - "Zuständige Behörde" die Dienststelle, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall von der Regierung als solche bestimmt wird;

    - "Zerbrechliche Versandstücke". Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (d. h. solchen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dgl.), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam gegen Stöße schützt [siehe auch Rn. 2001 (7)];

    - "Gase" Gase und Dämpfe;

    - "Gefährliche Güter", wenn der Ausdruck allein verwendet wird, die Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände des ADR bezeichnet sind;

    - "Beförderung in loser Schüttung" die Beförderung eines festen Stoffes ohne Verpackung;

    - "RID" Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)].

    (2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks (siehe die Begriffsbestimmungen in Anlage B) nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck "Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien, die Aufsetztanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.

    (3) Der Ausdruck "Geschlossene Ladung" bezeichnet jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.

    (4) Unter einer "n.a.g."-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die

    a) in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und

    b) chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der "n.a.g."-Eintragung entsprechen.

    (5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

    2001 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Soweit in dieser Anlage und in der Anlage B das Wort "Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

    (3) Ist in dieser Anlage und in der Anlage B vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

    (4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in dieser Anlage und in der Anlage B das Zeichen "%":

    a) bei Mischungen von festen oder fluessigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;

    b) bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verfluessigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

    (5) Drücke jeder Art von Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

    (6) Ist in dieser Anlage oder in der Anlage B ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

    (7) Zerbrechliche Gefäße, die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind, gelten nicht als zerbrechliche Gefäße, wenn das widerstandsfähige Gefäß so dicht und so beschaffen ist, daß bei Bruch oder Leckwerden der zerbrechlichen Gefäße der Inhalt nicht nach außen gelangen und die mechanische Festigkeit des widerstandsfähigen Gefäßes während der Beförderung durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden kann.

    (8) Bis zur vollständigen Einarbeitung der SI-Einheiten in den Text des ADR ist folgende angenäherte Umrechnung zugelassen:

    1 kg/mm2 = 10 N/mm2

    1 kg/cm2 = 1 bar.

    Allgemeine Vorschriften

    2002 (1) Diese Anlage sieht vor, welche gefährlichen Güter von der internationalen Beförderung auf der Straße ausgeschlossen und welche unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind.

    Sie reiht die gefährlichen Güter in Nur-Klassen und freie Klassen ein. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern (Klassen 1, 2 und 7) sind die in den Vorschriften für diese Klassen (Rn. 2101, 2201 und 2701) aufgezählten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen (Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9) fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in den einzelnen Klassen von der Beförderung ausgeschlossen. Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen fallenden Gütern sind die in den Vorschriften dieser Klassen (Rn. 2301, 2401, 2431, 2471, 2501, 2551, 2601, 2651, 2801 und 2901) genannten oder die unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die nicht genannten oder nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne dieses Übereinkommens und sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.

    (2) Diese Anlage enthält folgende Klassen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern sind folgende zwei Dokumente mitzuführen:

    a) Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für die Klasse 7 siehe auch Rn. 2709):

    - Die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes (sofern vorhanden ();

    - die Klasse ();

    - die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben ();

    - die Großbuchstaben ADR oder RID ();

    - die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel (IBC);

    - die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe);

    Bemerkungen: 1. Diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, Container oder Tanks.

    2. Bei Anwendung der Rn. 10 011 sind die Mengen der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter als Bruttomasse anzugeben.

    - den Namen und die Anschrift des Absenders;

    - den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);

    - eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung.

    Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben schriftlich mitteilen.

    Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, wenn nicht internationale Tarifvereinbarungen über die Beförderung auf der Straße oder Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

    b) Die Weisungen über das Verhalten bei Unfällen (siehe Rn. 10 385 in Anlage B), (außer für Befreiungen aufgrund Rn. 10 011).

    (4) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B nicht in ein Fahrzeug zusammengeladen werden dürfen.

    (5) Außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Verpackungen dürfen äußere Verpackungen zusätzlich verwendet werden, sofern sie dem Sinn der Vorschriften dieser Anlage für die äußeren Verpackungen nicht widersprechen. Werden solche zusätzlichen Verpackungen verwendet, so müssen die vorgeschriebenen Aufschriften und Gefahrzettel auf ihnen angebracht sein.

    (6) Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts A.3 der einzelnen Klassen die Zusammenpackung mehrerer gefährlicher Güter miteinander oder mit anderen Gütern zugelassen ist, müssen die inneren Verpackungen, die verschiedene gefährliche Güter enthalten, sorgfältig und sicher voneinander getrennt in Sammelverpackungen eingesetzt werden, wenn infolge Beschädigung, Leckwerdens oder Zerstörung der inneren Verpackungen gefährliche Reaktionen eintreten können, z. B., wenn eine gefährliche Erwärmung oder Entzündung entsteht, reibungsempfindliche oder schlagempfindliche Gemische gebildet oder entzündliche oder giftige Gase entwickelt werden können. Insbesondere ist bei zerbrechlichen Gefäßen und ganz besonders, wenn sie Flüssigkeiten enthalten, die Gefahr einer Vermischung unverträglicher Stoffe durch geeignete Maßnahmen, wie Verwendung geeigneter Füllstoffe in ausreichender Menge, Einsetzen der Gefäße in eine widerstandsfähige zweite Verpackung, Unterteilung der Sammelverpackung in einzelne Abteilungen zu verhüten. Für die Zusammenpackung von Stoffen der Klasse 7 siehe Anhang A.7 Rn. 3711.

    (7) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jeden der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Stoffe; diese Sammelverpackung muß mit allen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein, die in dieser Anlage für die in Versandstücken enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschrieben sind.

    (8) Für Stoffe, Lösungen und Gemische [wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle ()], die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, gelten folgende Bestimmungen:

    Bemerkungen: 1. Lösungen und Gemische bestehen aus zwei oder mehr Komponenten. Diese Komponenten können entweder Stoffe des ADR sein oder Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterstellt sind.

    2. Lösungen und Gemische mit einer oder mehreren Komponenten einer Nur-Klasse sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn diese Komponenten in der Stoffaufzählung der Nur-Klasse namentlich aufgeführt sind.

    3. Lösungen und Gemische, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, sind Stoffe der Klasse 7 [siehe Rn. 2700 (1)].

    a) Eine Lösung oder ein Gemisch, das einen im ADR namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, ist dem namentlich genannten gefährlichen Stoff zuzuordnen, es sei denn:

    1. Die Lösung oder das Gemisch ist an anderer Stelle im ADR besonders aufgeführt oder

    2. aus den Angaben unter der Ziffer für diesen gefährlichen Stoff geht besonders hervor, daß sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt, oder

    3. die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe (Buchstabe) der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des gefährlichen Stoffes.

    Bei solchen Lösungen und Gemischen ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" oder "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen, z. B. "Aceton, Lösung".

    Wenn sich die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe von denen des reinen Stoffes unterscheidet, ist die Lösung oder das Gemisch einer geeigneten n.a.g.-Eintragung entsprechend dem Gefahrengrad zuzuordnen.

    b) Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie Lösungen und Gemische mit mehreren der Richtlinie unterstellten Komponenten sind aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften einer Ziffer oder einem Buchstaben der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung aufgrund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren:

    1.1 Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berechnung zu bestimmen und die Zuordnung hat nach den Kriterien der einzelnen Klassen zu erfolgen.

    1.2 Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Abfällen), sind die Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

    2. Weist ein Stoff mehrere gefährliche Eigenschaften auf oder enthält eine Mischung oder eine Lösung mehrere Komponenten der nachstehend genannten Klassen oder Stoffgruppen, so ist er/sie der Klasse oder Stoffgruppe der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

    2.1 Überwiegt keine Gefahr, so erfolgt die Zuordnung entsprechend nachstehender Reihenfolge:

    - Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

    - Stoffe und Gegenstände der Klasse 2

    - selbstzersetzliche Stoffe, selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe und explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand (befeuchtete oder phlegmatisierte explosive Stoffe) der Klasse 4.1

    - pyrophore Stoffe der Klasse 4.2

    - Stoffe der Klasse 5.2

    - Stoffe der Klasse 6.1 oder 3, die aufgrund ihrer Giftigkeit beim Einatmen dem Buchstaben a) der einzelnen Ziffern zuzuordnen sind [ausgenommen solche Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die die Einstufungskriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend dem Buchstaben a), aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend dem Buchstaben c) oder eine geringere Giftigkeit aufweisen; diese Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) sind in Klasse 8 einzuordnen]

    - ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2.

    2.2 Sind gefährliche Eigenschaften mehrerer nicht unter 2.1 genannter Klassen oder Stoffgruppen vorhanden, so sind die Stoffe, gemische oder Lösungen der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

    2.3 Überwiegt keine Gefahr, ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch wie folgt zuzuordnen:

    2.3.1 Die Zuordnung zu einer Klasse hat unter Berücksichtigung der verschiedenen gefährlichen Eigenschaften oder der verschiedenen Komponenten entsprechend der nachstehenden Tabelle zu erfolgen. Bei den Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9 ist der durch die Buchstaben a), b) oder c) der verschiedenen Ziffern zum Ausdruck gebrachte Gefahrengrad zu berücksichtigen [siehe Rn. 2300 (3), 2400 (3), 2430 (3), 2470 (3), 2500 (3), 2600 (3), 2800 (3) und 2900].

    Bemerkungen: Beispiele für die Anwendung der Tabelle:

    Gemisch, bestehend aus einem entzündbaren fluessigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 3 Buchstabe c), einem giftigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 6.1 Buchstabe b) und einem ätzenden Stoff, zugeordnet zu Klasse 8 Buchstabe a).

    Vorgehensweise:

    Der Schnittpunkt von Linie 3 c) mit Spalte 6.1 b) ergibt 6.1 b). Der Schnittpunkt von Linie 6.1 b) mit Spalte 8 a) ergibt 8 a). Dieses Gemisch ist somit der Klasse 8, Buchstabe a) zuzuordnen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.3.2 Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung einer Ziffer der nach Nr. 2.3.1 ermittelten Klasse unter Berücksichtigung der Gefahreigenschaften der einzelnen Komponenten der Lösung oder des Gemisches. Die Zuordnung zu einer allgemeinen n.a.g.-Eintragung ist nur erlaubt, wenn die Zuordnung zu einer spezifischen n.a.g.-Eintragung nicht möglich ist.

    Bemerkungen: Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lösungen zu Klassen und Ziffern:

    Eine Lösung von Phenol der Klasse 6.1 Ziffer 14 b) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3 b) ist der Klasse 3 Gruppe b) zuzuordnen; aufgrund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lösung der Eintragung 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g in Klasse 3 Ziffer 19 b) zuzuordnen.

    Ein festes Gemisch von Natriumarsenat der Klasse 6.1 Ziffer 51 b) und Natriumhydroxid der Klasse 8 Ziffer 41 b) ist der Eintragung 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g in Klasse 6.1 Ziffer 51 b) zuzuordnen.

    Eine Lösung von Naphthalen, roh oder raffiniert, der Klasse 4.1 Ziffer 6 c) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3 b) ist der Eintragung 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g in Klasse 3 Ziffer 3 b) zuzuordnen.

    Ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3 Ziffer 31 c) und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2 b) ist der Eintragung 2315 Polychlorierte Biphenyle (PCB), in Klasse 9 Ziffer 2 b) zuzuordnen.

    Ein Gemisch von Propylenimin der Klasse 3 Ziffer 12 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2 b) ist der Eintragung 1921 Propylenimin in Klasse 3 Ziffer 12 zuzuordnen.

    (9) Der Absender muß entweder in dem Beförderungspapier oder in einer gesonderten, in dieses Papier eingegliederten oder in einer mit dem Beförderungspapier verbundenen Erklärung bescheinigen, daß das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und daß sein Zustand, seine Beschaffenheit und gegebenenfalls die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder der Tankcontainer sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen. Falls mehrere gefährliche Güter in einer Sammelverpackung oder in einem Container zusammengepackt sind, ist der Absender außerdem verpflichtet zu bestätigen, daß diese Zusammenpackung nicht verboten ist.

    (10) Ein nicht radioaktiver Stoff [siehe Begriffsbestimmung radioaktiver Stoffe in Rn. 2700 (1)], der unter eine Sammelbezeichnung irgendeiner Klasse fällt, ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er auch unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in welcher er nicht aufgezählt ist.

    (11) Ein nicht radioaktiver Stoff [siehe Begriffsbestimmung radioaktiver Stoffe in Rn. 2700 (1)], der in keiner Klasse namentlich aufgezählt ist, aber unter zwei oder mehrere Sammelbezeichnungen verschiedener Klassen fällt, unterliegt den Vorschriften

    a) der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist;

    b) der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförderung entspricht, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist.

    (12) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der

    a) den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und

    b) gefährliche Eigenschaften besitzt, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen,

    ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er zusätzlich unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in der er nicht aufgeführt ist.

    (13) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der

    a) den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und

    b) gefährliche Eigenschaften aufweist, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen,

    muß zusätzlich zu den Vorschriften des Blattes 1 der Klasse 7 die Beförderungsvorschriften erfuellen

    - für die Nur-Klasse, wenn eine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist und der Stoff dort aufgeführt ist, oder

    - für die Klasse, die die überwiegende Gefahr bei der Beförderung darstellt, wenn keine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist.

    (14) Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne der Richtlinie gelten:

    Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13 und 14 zugeordnet werden können, die jedoch auf Grundlage der Prüfmethoden und -kriterien nach Anhang A.3 Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396 den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 zugeordnet werden können. Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), für die keine Werte für die Zuordnung nach den Zuordnungskriterien vorliegen, gelten als wasserverunreinigend, wenn der nach folgender Formel ermittelte LC50-Wert ()

    LC50 = >NUM>LC50 des Schadstoffs 100 × 100

    >DEN>Gehalt an Schadstoff in Masse-%

    höchstens

    a) 1 mg/l, beträgt

    b) 10 mg/l beträgt, wenn der Stoff biologisch nicht leicht abbaubar ist oder, falls er abbaubar ist, einen log Pow-Wert von ≥ 3,0 aufweist.

    Bemerkung: Für die Stoffe der Klassen 1 bis 8 und der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13 und 14, die nach den Kriterien des Anhangs A.3 Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396 wasserverunreinigend sind, gelten keine zusätzlichen Beförderungsbedingungen.

    2003 (1) Diese Anlage enthält für jede Klasse, ausgenommen Klasse 7,

    a) eine Aufzählung der gefährlichen Güter und gegebenenfalls in einer mit dem Buchstaben "a" versehenen Randnummer Angaben über die Befreiung von den Vorschriften des ADR für bestimmte Güter bei Erfuellung bestimmter Bedingungen;

    b) Vorschriften, die wie folgt unterteilt sind;

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    3. Zusammenpackung

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    C. Leere Verpackungen

    D. Sonstige Vorschriften

    (2) Vorschriften über:

    - Sendungen in loser Schüttung, in Containern und in Tanks,

    - Versandart und Abfertigungsbeschränkungen,

    - Zusammenladeverbote,

    - Beförderungsmittel

    befinden sich in der Anlage B und ihren Anhängen, die auch alle anderen erforderlichen Sondervorschriften für die Beförderung auf der Straße enthalten.

    (3) Für die Klasse 7 sind die Vorschriften in Form von Blättern zusammengefaßt, wobei jedes Blatt folgende Abschnitte enthält:

    1. Stoffe

    2. Verpackung/Versandstück

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung an Versandstücken

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    6. Zusammenpackung

    7. Zusammenladung

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    10. Beförderungspapiere

    11. Lagerung und Versand

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    13. Sonstige Vorschriften.

    (4) Die Anhänge dieser Anlage enthalten:

    Anhang A.1: Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, nitrierte Cellulosemischungen, für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sowie Glossar der Benennungen in Rn. 2101;

    Anhang A.2: Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2; Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verfluessigte Gase der Klasse 2 sowie Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11 der Klasse 2;

    Anhang A.3: Prüfungen für entzündbare fluessige Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8; (Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes, Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid, Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens); Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens; Prüfungen für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1; Prüfungen für selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2; Prüfung für Stoffe der Klasse 4.3, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln; Prüfung für entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1; Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9;

    Anhang A.5: Allgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen;

    Anhang A.6: Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von Großpackmitteln (IBC), Anforderungen für den Bau der Großpackmittel (IBC) und Vorschriften für die Prüfung der Großpackmittel (IBC);

    Anhang A.7: Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7;

    Anhang A.9: Vorschriften für die Gefahrzettel und Erläuterung der Bildzeichen.

    Die Anhänge A.4 und A.8 bleiben offen.

    2004

    2005 Wenn die Vorschriften für die Beförderung "als geschlossene Ladung" anzuwenden sind, können die zuständigen Behörden verlangen, daß das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird.

    2006 (1) Wenn das Fahrzeug, das für eine den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der Straße zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsträger gelten, mit dem das Straßenfahrzeug befördert wird.

    (2) Falls eine Beförderung, die den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer Straßenstrecke ebenso denjenigen eines internationalen Übereinkommens unterworfen ist, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt - und zwar auf Grund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen -, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Übereinkommens für die betreffende Strecke gleichzeitig mit denen dieser Richtlinie, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für die betreffende Strecke.

    2007 Versandstücke einschließlich Großpackmittel (IBC), die den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften der Richtlinie nicht vollinhaltlich, wohl aber den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im See- oder Luftverkehr () entsprechen, dürfen, sofern eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

    a) die Versandstücke oder die Großpackmittel (IBC) müssen, sofern ihre Bezettelung nicht der Richtlinie entspricht, nach den Vorschriften für den See- oder Luftverkehr () bezettelt sein;

    b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften für den See- oder Luftverkehr ();

    c) zusätzlich zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Rn. 2007 des ADR".

    2008-

    2009

    2010 Um die Vorschriften dieser Anlage der technischen und industriellen Entwicklung anzupassen, können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiliger Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage zu genehmigen. Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung beträgt, beginnend mit dem Tage ihres Inkrafttretens, höchstens fünf Jahre. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Tage des Inkrafttretens einer entsprechenden, diese Anlage betreffenden Änderung außer Kraft.

    2011-

    2099

    II. TEIL

    STOFFAUFZÄHLUNG UND BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN

    KLASSE 1 EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF

    1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände

    2100 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 1 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 2101 genannten oder einer n.a.g.-Eintragung der Rn. 2101 zugeordneten zur Beförderung zugelassen. Diese Stoffe und Gegenstände sind auch nur unter den in Rn. 2100 (2) bis 2116 sowie in Anhang A.1 und Anlage B enthaltenen Vorschriften zur Beförderung zugelassen und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

    (2) Stoffe und Gegenstände im Sinne der Klasse 1 sind:

    a) - Explosive Stoffe: Feste oder fluessige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, daß hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.

    - Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

    Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

    2. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.

    3. Ausgenommen sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die in Rn. 2101 angegebenen Grenzwerte überschreitet und solche, die Plastifizierungsmittel enthalten diese explosiven Stoffe sind der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffern 20, 21 und 24 zugeordnet sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft der Klasse 5.2 zugeordnet sind.

    b) Gegenstände mit Explosivstoffen: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze enthalten.

    Bemerkungen: Gegenstände, die explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, daß ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar machen, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.

    c) Stoffe und Gegenstände, die weder unter a) noch b) genannt und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

    (3) Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen müssen nach den Prüfmethoden für die Bestimmung der explosiven Eigenschaften und den Klassifizierungsverfahren gemäß Anhang A.1 einer Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sein und den Bedingungen dieser Benennung entsprechen oder sie müssen nach diesen Prüfmethoden und Klassifizierungsverfahren einer n.a.g.-Eintragung der Rn. 2101 zugeordnet sein.

    Die Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes.

    Die Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.

    Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

    (4) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 51, müssen einer Unterklasse nach Absatz (6) dieser Randnummer und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz (7) dieser Randnummer zugeordnet sein. Die Unterklasse muß auf der Grundlage der Ergebnisse der im Anhang A.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz (6) ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muß nach den Beschreibungen in Absatz (7) bestimmt sein. Die Nummer der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.

    (5) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet (siehe Anhang A.5).

    (6) Beschreibung der Unterklassen:

    1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfaßt.)

    1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht mas- senexplosionsfähig sind.

    1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

    a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht, oder

    b) die nacheinander so abbrennen, daß eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

    1.4 Stoffe und Gegenstände, die keine bedeutsame Gefahr darstellen, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, daß Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks nach sich ziehen.

    1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, daß die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, daß sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

    1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf.

    Bemerkungen: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

    (7) Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

    A Zündstoff

    B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.

    C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff

    D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen

    E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)

    F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung

    G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenstände, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)

    H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält

    J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält

    K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält

    L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert

    N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält

    S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt. In diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.

    Bemerkungen: 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden.

    2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Derartige Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

    3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften der Rn. 2104 (6). Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

    4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht reagieren.

    5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.

    (8) Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K nach Absatz (7) dieser Randnummer sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    (9) Im Sinne der Vorschriften dieser Klasse und abweichend von Anhang A.5, Rn. 3510 Abs. (3) umfaßt der Begriff Versandstück auch einen unverpackten Gegenstand, sofern dieser unverpackt zur Beförderung zugelassen ist.

    2101 Die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände der Klasse1 sind in folgender Tabelle 1 aufgeführt. In Rn. 3170 aufgezählte explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen den jeweiligen Benennungen der Rn. 2101 nur zugeordnet werden, wenn ihre Eigenschaften, Zusammensetzung, Konstruktion und ihr Verwendungszweck einer der in Anhang A.1 enthaltenen Beschreibungen entsprechen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Beförderungsvorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2102 (1) Die Außenverpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen.

    (2) Nach den Bestimmungen der Rn. 2100 (5) und 3511 (2) sind für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit den Buchstaben "Y" oder "X" zu verwenden.

    (3) Für die Teile der Verpackungen, die mit dem Inhalt unmittelbar in Berührung kommen, gelten die Bestimmungen des Anhangs A.5 Rn. 3500 (2).

    (4) Nägel, Klammern und andere Verschlußmittel aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen die Innenseite der Außenverpackung nicht durchstoßen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit Metall wirksam geschützt.

    (5) Die Verschlußvorrichtungen der Gefäße für fluessige, explosive Stoffe müssen einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten.

    (6) Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, daß während der Beförderung im Innern der Versandstücke keine gefährliche Verschiebung erfolgen kann.

    (7) Kann sich in einem Gefäß ein größerer Innendruck entwickeln, ist das Gefäß so herzustellen, daß eine Detonation infolge des Anstiegs des Innendrucks aufgrund innerer oder äußerer Ursachen ausgeschlossen ist.

    (8) Die Polsterstoffe müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein. Sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn der Inhalt fluessig ist oder Flüssigkeit ausscheiden kann.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2103 (1) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 2101 Tabelle 1, Spalten 4 und 5 angegeben und in Rn. 2103, Absätzen (6), Tabelle 2 und (7), Tabelle 3 im einzelnen erläutert, verpackt werden.

    (2) Ist der Mantel der Fässer aus Stahl doppelt gefalzt, sind Maßnahmen zu treffen, daß keine explosiven Stoffe in die Falzungen gelangen.

    Die Verschlußvorrichtung der Fässer aus Stahl oder Aluminium muß mit einer geeigneten Dichtung ausgestattet sein. Schraubverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß keine explosiven Stoffe in das Gewinde gelangen können.

    (3) Werden für die Verpackung von explosiven Stoffen Kisten mit einer Auskleidung aus Metall verwendet, müssen diese Kisten so hergestellt sein, daß die beförderten explosiven Stoffe nicht zwischen die Auskleidung und die Wände oder den Boden der Kiste eindringen können.

    (4) Fässer aus Holz für die Beförderung explosiver Stoffe dürfen nur Rollreifen aus Hartholz haben.

    (5) Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, daß eine Entladung die Zündung der verpackten Explosivstoffe oder die Auslösung der verpackten Gegenstände verursachen könnte.

    (6) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (7) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Zusammenpackung

    2104 (1) Die unter dieselbe Kennzeichnungsnummer () fallenden Stoffe und Gegenstände dürfen, mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L und Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, miteinander zusammen verpackt werden. In diesem Fall muß die sicherste Außenverpackung verwendet werden.

    (2) Sofern nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Gegenstände verschiedener Kennzeichnungsnummern nicht zusammen verpackt werden.

    (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit Stoffen der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.

    (4) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammen verpackt werden.

    (5) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln zusammengepackt werden, vorausgesetzt, diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung einer Explosion im Falle einer unbeabsichtigten Reaktion des Zündmittels verhindern.

    (6) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), zusammengepackt werden, vorausgesetzt, eine unbeabsichtigte Reaktion der Zündmittel zieht nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes) unter normalen Beförderungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich.

    (7) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nicht mit einer anderen Art von Stoffen oder Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen verpackt werden.

    (8) Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln zusammen verpackt werden, vorausgesetzt, daß die Anzündmittel unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden können.

    (9) Die Güter der in der nachstehenden Tabelle 4 aufgeführten Kennzeichnungsnummern dürfen unter den angegebenen Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden.

    (10) Beim Zusammenpacken ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke entsprechend den Vorschriften in Rn. 2100 zu beachten.

    (11) Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier bei zusammengepackten Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 siehe Rn. 2110 (4).

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2105 (1) Versandstücke müssen mit der Kennzeichnungsnummer und einer durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennung des Stoffes oder Gegenstandes nach Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 2, versehen sein.

    Bei Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, und bei anderen Gegenständen der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zur Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung die technische Benennung des Gutes anzugeben.

    Für die Stoffe der Ziffer 4, Nr. 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und die Stoffe der Ziffer 48, Nr. 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Explosivstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden. Diese Bezeichnung muß gut lesbar und unauslöschlich in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 1 bis 34 sind mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist der Klassifizierungscode nach Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 3 anzugeben.

    Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 35 bis 47 sind mit einem Zettel nach Muster 1.4, jene mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 48 und 49 mit einem Zettel nach Muster 1.5 und jene mit Gegenständen der Ziffer 50 mit einem Zettel nach Muster 1.6 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist der Klassifizierungscode nach Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 3 anzugeben.

    (3) Die Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern

    4, Nr. 0076 und 0143,

    21, Nr. 0018,

    26, Nr. 0077,

    30, Nr. 0019 und

    43, Nr. 0301

    sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

    Die Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern

    21, Nr. 0015 und 0018,

    30, Nr. 0016 und 0019 und

    43, Nr. 0301 und 0303

    sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    2106-

    2109

    B. Angaben im Beförderungspapier

    2110 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

    Bei Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, und bei anderen Gegenständen der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zur Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung die technische Benennung des Gutes anzugeben.

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe des Klassifizierungscodes und der Ziffer (Rn. 2101, Tabelle 1, Spalten 3 und 1), der Netto-Explosivstoffmasse in kg und der Abkürzung ADR oder RID zu ergänzen (z. B. "0160, Treibladungspulver, 1.1. C, Ziffer 2, 4600 kg, ADR").

    (2) Für die Stoffe der Ziffer 4, Nr. 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und die Stoffe der Ziffer 48, Nr. 0331 und 0332 ist der Handelsname des Explosivstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden.

    (3) Bei Beförderung als geschlossene Ladung muß im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke und die Masse in kg jedes einzelnen Versandstücks sowie die gesamte Nettomasse in kg des Explosivstoffs angegeben sein.

    (4) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die Benennungen beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Rn. 2104 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die Kennzeichnungsnummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "Güter der Nr. " angegeben werden.

    (5) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes verfaßt sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

    2111-

    2114

    C. Leere Verpackungen

    2115 (1) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 51 müssen gut verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 51 müssen mit den gleichen Zetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten: "Leere Verpackungen, 1, Ziffer 51, ADR".

    D. Sondervorschriften

    2116 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften eines Mitgliedstaates gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 1. Januar 1990 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, daß es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten.

    2117-

    2199

    KLASSE 2 VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE

    1. Stoffaufzählung

    2200 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 2201 genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

    (2) Als Stoffe der Klasse 2 gelten solche, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 °C oder bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die eine oder mehrere in Rn. 2201 aufgeführte Komponenten enthalten, siehe auch Rn. 2002 (8).

    (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt eingeteilt:

    A. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur unter P10 °C liegt.

    B. Verfluessigte Gase, deren kritische Temperatur gleich oder höher als P10 °C ist:

    a) verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C;

    b) verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über P10 °C, aber unter 70 °C.

    C. Tiefgekühlte verfluessigte Gase.

    D. Unter Druck gelöste Gase.

    E. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Druckgasen.

    F. Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen.

    G. Leere Gefäß und leere Tanks.

    Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 wie folgt unterteilt:

    a)

    nicht brennbar;

    at)

    nicht brennbar, giftig;

    b)

    brennbar;

    bt)

    brennbar, giftig;

    c)

    chemisch instabil;

    ct)

    chemisch instabil, giftig.

    Falls nicht anders bezeichnet, gelten die chemisch instabilen Stoffe als brennbar. Die ätzenden oder oxidierenden Gase sowie die Gegenstände mit solchen Gasen sind mit der Bezeichnung "ätzend" oder "oxidierend" in Klammern gekennzeichnet.

    (4) Die als chemisch instabil bezeichneten Stoffe der Klasse 2 sind zur Beförderung zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden.

    Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen.

    A. Verdichtete Gase

    [siehe auch Rn. 2201 a unter a). Wegen der Gase der Ziffern 1 a), 1 b) und 2 a), die in Druckgaspackungen oder Kartuschen enthalten sind, siehe Ziffern 10 und 11]

    2201 Als verdichtete Gase im Sinne dieser Richtlinie gelten solche, deren kritische Temperatur unter P10 °C liegt.

    1. Reine Gase und technisch reine Gase

    a) nicht brennbar

    Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff (oxydierend), Stickstoff, Tetrafluormethan (R 14);

    at) nicht brennbar, giftig

    Bortrifluorid, Fluor (oxydierend), Siliciumtetrafluorid (ätzend), Stickstofftrifluorid;

    b) brennbar

    Deuterium, Methan, Wasserstoff;

    bt) brennbar, giftig

    Kohlenoxid;

    ct) chemisch instabil, giftig

    Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).

    2. Gasgemische

    a) nicht brennbar

    Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens 10 Vol-% Xenon), Stickstoff, Sauerstoff, höchstens 30 Vol-% Kohlendioxid; nicht brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Vol-% Xenon), höchstens 30 Vol-% Kohlendioxid; Stickstoff mit höchstens 6 Vol-% Ethylen; Luft;

    Bemerkung: Gemische mit mehr als 25 Vol-% Sauerstoff gelten als oxydierend.

    b) brennbar

    gemische von mindestens 90 vol-% methan mit kohlenwasserstoffen der Ziffern 3 b) und 5 b); brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Vol-% Xenon), höchstens 30 Vol-% Kohlendioxid; Erdgas (Naturgas); Gemische mit höchstens 10 Vol-% Siliciumwasserstoff mit einem oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Stickstoff, Argon, Helium, Krypton, Neon, Deuterium und Methan;

    bt) brennbar, giftig

    Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Wassergas; Synthesegas (z. B. nach Fischer-Tropsch); Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff oder Methan;

    ct) chemisch instabil, giftig

    Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran.

    B. Verfluessigte Gase

    [siehe auch Rn. 2201 a unter b) und e). Für Gase der Ziffern 3 bis 6, die in Druckgaspackungen oder Kartuschen enthalten sind, siehe Ziffern 10 und 11]. Als verfluessigte Gase im Sinne dieser Richtlinie gelten solche, deren kritische Temperatur gleich oder höher als P10 °C ist.

    a. Verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C:

    3. Reine Gase und technisch reine Gase

    a) nicht brennbar

    Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluorethan (R 115), 1-Chlor-1,2,2,2-tetrafluorethan (R 124), Chlortrifluorethan (R 133 a), Dichlordifluormethan (R 12), Dichlorfluormethan (R 21), 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan (R 114), Octafluorbut-2-en (R 1318), Octafluorcyclobutan (RC 318), Octafluorpropan, 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a);

    at) nicht brennbar, giftig

    Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend), Bromwasserstoff (ätzend), Chlor (ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen) (ätzend), Chlortrifluorid (ätzend), Hexafluoraceton, Hexafluorpropylen (R 1216), Methylbromid, Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) [Stickstofftetroxid (N2O4)] (oxydierend), Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid;

    b) brennbar

    Butan, iso-Butan, But-1-en, cis-But-2-en, iso-Buten, trans-But-2-en, Chlordifluorethan (R 142 b), Cyclopropan, 1,1-Difluorethan (R 152 a), Dimethylether, 2,2-Dimethylpropan; Methylsilan, Propan, Propen, 1,1,1-Trifluorethan;

    bt) brennbar, giftig

    Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid (ätzend), Dichlorsilan, Dimethylamin, Dimethylsilan, Ethylamin, Ethylchlorid, Methylamin, Methylchlorid, Methylmercaptan, Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff, Trimethylamin, Trimethylsilan;

    c) chemisch instabil

    Buta-1,2-dien, Buta-1,3-dien, Propadien, stabilisiert, Vinylchlorid;

    Bemerkung: In Gefäßen, die Buta-1,2-dien enthalten, darf die Sauerstoffkonzentration in der Gasphase 50 ml/m3 nicht übersteigen.

    ct) chemisch instabil, giftig

    Chlorcyan (nicht brennbar) (ätzend), Chlortrifluorethylen (R 1113), Dicyan, Ethylenoxid, Iodwasserstoff, wasserfrei (nicht brennbar) (ätzend), Vinylbromid, Vinylmethylether.

    Bemerkung: Für die Halogenkohlenwasserstoffe sind als Stoffbezeichnungen auch zulässig die Handelsnamen: z. B. Algofrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Freon, Fresane, Frigen, Isceon, Kaltron, gefolgt von den Identifikationsnummern des Stoffes ohne den Buchstaben R.

    4. Gasgemische

    a) nicht brennbar

    Gemische der in Ziffer 3 a) aufgezählten Stoffe mit oder ohne Hexafluorpropylen der Ziffer 3 at), die als

    Gemisch F1 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,3 MPa (13 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C diejenige von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) nicht unterschreitet,

    Gemisch F2 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,9 MPa (19 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) nicht unterschreitet,

    Gemisch F3 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 3 MPa (30 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C diejenige von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) nicht unterschreitet;

    Bemerkungen: 1. Monofluortrichlormethan (R 11), Trifluortrichlorethan (R 113) und Trifluorchlorethan (R 133) sind keine verfluessigten Gase im Sinne dieser Richtlinie und unterliegen daher nicht den Vorschriften dieser Richtlinie; sie dürfen aber in den Gemischen F1 bis F3 enthalten sein.

    2. Siehe Bemerkung unter Ziffer 3.

    Gemisch R 500: azeotropes Gemisch von Dichlordifluormethan (R 12) und 1,1-Difluorethan (R 152 a);

    Gemisch R 502: azeotropes Gemisch von Chlorpentafluorethan (R 115) und Chlordifluormethan (R 22);

    Gemisch von 19 Masse-% bis 21 Masse-% Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 Masse-% bis 81 Masse-% Brom-chlordifluormethan (R 12 B 1);

    at) nicht brennbar, giftig

    Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C, Dichlordifluormethan und Ethylenoxid, Gemische mit höchstens 12 Masse-% Ethylenoxid;

    b) brennbar

    Gemische der in Ziffer 3 b) aufgezählten Kohlenwasserstoffe und von Ethan und Ethylen der Ziffer 5 b), die als

    Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet,

    Gemisch AO bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,6 MPa (16 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,495 kg/l nicht unterschreitet,

    Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 2,1 MPa (21 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,485 kg/l nicht unterschreitet,

    Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 2,6 MPa (26 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,450 kg/l nicht unterschreitet,

    Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 3,1 MPa (31 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,440 kg/l nicht unterschreitet;

    Bemerkung: Für die oben genannten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig:

    Benennung in Ziffer 4 b)

    Handelsnamen

    Gemisch A und Gemisch A 0

    Butan

    Gemisch C

    Propan

    Gemische von Kohlenwasserstoffen der Ziffern 3 b) und 5 b), die Methan enthalten;

    bt) brennbar, giftig

    Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Methylsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid mit einem Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C; Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische von Methylbromid und Ethylenbromid, beide mit einem Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C;

    c) chemisch instabil

    Gemische von Methylacetylen und Propadien und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3 b), wie

    Gemisch P 1, mit höchstens 63 Vol-% Methylacetylen und Propadien und mit höchstens 24 Vol-% Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten C4-Kohlenwasserstoffen muß mindestens 14 Vol-% betragen,

    Gemisch P 2, mit höchstens 48 Vol-% Methylacetylen und Propadien und mit höchstens 50 Vol-% Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten C4-Kohlenwasserstoffen muß mindestens 5 Vol-% betragen;

    Gemische von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3 b), die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und bei 50 °C eine Dichte, die 0,525kg/l nicht unterschreitet, Propadien mit 1 bis 4 Masse-% Methylacetylen, stabilisiert;

    ct) chemisch instabil, giftig

    Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid; Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse-% Methylformiat, mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C; Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C.

    b. Verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über P10 °C, aber unter 70 °C:

    5. Reine Gase und technisch reine Gase

    a) nicht brennbar

    Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan (R 13), Distickstoffoxid (N2O) (oxydierend), Hexafluorethan (R 116), Kohlendioxid, Pentafluorethan (R 125), Schwefelhexafluorid, Trifluormethan (R 23), Xenon;

    Wegen Kohlendioxid siehe auch Rn. 2201 a unter c).

    Bemerkungen: 1. Distickstoffoxid ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn es einen Reinheitsgrad von mindestens 99 % hat.

    2. Siehe Bemerkung unter Ziffer 3.

    at) nicht brennbar, giftig

    Chlorwasserstoff (ätzend);

    b) brennbar

    Ethan, Ethylen, Siliciumwasserstoff;

    bt) brennbar, giftig

    Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff;

    c) chemisch instabil

    1,1-Difluorethylen, Vinylfluorid;

    ct) chemisch instabil, giftig

    Diboran.

    6. Gasgemische

    a) nicht brennbar

    Kohlendioxid mit 1 Masse-% bis 10 Masse-% Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen; Gemisch R 503: azeotropes Gemisch von Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan (R 23);

    Bemerkung: Kohlendioxid mit weniger als 1 Masse-% Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen ist ein Stoff der Ziffer 5 a).

    c) chemisch instabil

    Kohlendioxid mit höchstens 35 Masse-% Ethylenoxid;

    ct) chemisch instabil, giftig

    Ethylenoxid mit mehr als 10 Masse-% aber höchstens 50 Masse-% Kohlendioxid.

    C. Tiefgekühlte verfluessigte Gase

    7. Reine Gase und technisch reine Gase

    a) nicht brennbar

    Argon, Distickstoffoxid (N2O) (oxydierend), Helium, Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff (oxydierend), Stickstoff, Xenon;

    b) brennbar

    Ethan, Ethylen, Methan, Wasserstoff.

    8. Gasgemische

    a) nicht brennbar

    Luft; Gemische aus Stoffen der Ziffer 7 a);

    Bemerkung: Gemische der Ziffer 8 a) mit mehr als 32 Masse-% Distickstoffoxid, Luft und Gemische mit mehr als 20 Masse-% Sauerstoff gelten als oxidierend.

    b) brennbar

    Gemische aus Stoffen der Ziffer 7 b), Erdgas (Naturgas); Gemisch aus mindestens 71,5 Vol-% Ethylen mit höchstens 22,5 Vol-% Acetylen und höchstens 6 Vol-% Propylen.

    D. Unter Druck gelöste Gase

    9. Reine Gase und technisch reine Gase

    at) nicht brennbar, giftig

    Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35 Masse-% bis höchstens 40 Masse-% Ammoniak; Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 40 Masse-% bis höchstens 50 Masse-% Ammoniak;

    Bemerkung: 2672 Ammoniaklösung, in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 43 c)].

    c) chemisch instabil

    Acetylen, gelöst in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösemittel, z. B. Aceton.

    E. Druckgaspackungen, Kartuschen mit Druckgasen [siehe auch Rn. 2201 a unter d)]

    Bemerkungen: 1. Druckgaspackungen (sog. Aerosole) sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße mit einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungseinrichtung, die unter Druck ein in Rn. 2208 (2) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch oder einen Wirkstoff (zur Insektenvertilgung, für kosmetische Zwecke usw.) mit einem solchen Gas oder Gasgemisch als Treibmittel enthalten.

    2. Kartuschen sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein in Rn. 2208 (2) und (3) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch enthalten (z. B. Butan für Campingkocher, Kühlgase usw.) und kein Entnahmeventil besitzen.

    3. Als brennbare Stoffe gelten:

    i) Gase (Treibmittel in Druckgaspackungen, Kartuschenfuellung), deren Mischung mit Luft entzündbar ist und daher eine untere und eine obere Zündgrenze haben;

    ii) fluessige Stoffe (Wirkstoffe der Druckgaspackungen) der Klasse 3.

    4. Als chemisch instabil gilt ein Inhalt, der sich ohne besondere Maßnahme bei einer Temperatur von unter oder gleich 70 °C gefährlich zersetzt oder polymerisiert.

    10. Druckgaspackungen

    a) nicht brennbar

    mit nicht brennbarem Inhalt;

    at) nicht brennbar, giftig

    mit nicht brennbarem, giftigem Inhalt;

    b) brennbar

    1. mit höchstens 45 Masse-% an brennbarem Inhalt,

    2. mit mehr als 45 Masse-% an brennbarem Inhalt;

    bt) brennbar, giftig

    1. mit giftigem und höchstens 45 Masse-% an brennbarem Inhalt,

    2. mit giftigem und mehr als 45 Masse-% an brennbarem Inhalt;

    c) chemisch instabil

    mit chemisch instabilem Inhalt;

    ct) chemisch instabil, giftig

    mit chemisch instabilem, giftigem Inhalt.

    11. Kartuschen mit Druckgasen

    a) nicht brennbar

    mit nicht brennbarem Inhalt;

    at) nicht brennbar, giftig

    mit nicht brennbarem, giftigem Inhalt;

    b) brennbar

    mit brennbarem Inhalt;

    bt) brennbar, giftig

    mit brennbarem, giftigem Inhalt;

    c) chemisch instabil

    mit chemisch instabilem Inhalt;

    ct) chemisch instabil, giftig

    mit chemisch instabilem, giftigem Inhalt.

    F. Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen

    12. Verschiedene Gemische von Gasen

    Gemische, die Gase enthalten, welche unter den anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind; Gemische eines oder mehrerer Gase, die unter den anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind, mit Dämpfen von Stoffen, die nach dieser Richtlinie von der Beförderung nicht ausgeschlossen sind, vorausgesetzt, daß während der Beförderung

    1. das Gemisch in jedem Fall gasförmig bleibt;

    2. jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.

    13. Versuchsgase

    Gase und Gasgemische, die nicht unter den anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind und die nur für Laborversuche Verwendung finden, vorausgesetzt, daß während der Beförderung

    1. das Gas oder Gasgemisch in jedem Fall gasförmig bleibt;

    2. jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.

    G. Leere Gefäße und leere Tanks

    14. Ungereinigte leere Gefäße, leere Tankfahrzeuge und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben.

    Bemerkung: Als leere ungereinigte Gefäße oder ungereinigte leere Tanks gelten jene, die nach Entleerung von Stoffe der Klasse 2 aufgeführten Stoffen noch geringe Reste enthalten.

    2201a Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

    a) verdichtete Gase, die weder brennbar noch giftig noch ätzend sind und deren Druck im Gefäß, bezogen auf 15 °C, nicht höher ist als 200 kPa (2 bar); das gilt auch für Gasgemische, die nicht mehr als 2 % brennbare Bestandteile enthalten;

    b) verfluessigte Gase in Mengen von höchstens 60 Liter oder in Mengen von weniger als 5 Liter mit höchstens 25g Wasserstoff in Kühlapparaten (Kühlschränken, Eismaschinen usw.), die zu ihrem Betrieb dienen. Diese Kühlapparate müssen so geschützt und verladen sein, daß eine Beschädigung des Kühlkreislaufes verhindert wird;

    c) Kohlendioxid und Distickstoffoxid (N2O) [Ziffer 5 a)] in gasförmigem Zustand nicht mehr als 0,5 % Luft enthaltend, in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets, Sahnekapseln), die bis zu 25 g Kohlendioxid oder 25 g Distickstoffoxid und höchstens 0,75 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid auf 1 cm3 enthalten dürfen;

    d) Gegenstände der Ziffern 10 und 11 mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg;

    e) Flüssiggase, die sich in Tanks von Kraftfahrzeugen befinden, sofern diese Tanks an den Fahrzeugen dauerhaft befestigt sind. Der Betriebshahn zwischen dem Tank und dem Motor muß geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2202 (1) Der Werkstoff der Gefäße und der Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.

    Bemerkung: Es muß darauf geachtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit eindringt und daß die Gefäße nach den Flüssigkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen (siehe Rn. 2216) vollkommen trocken sind.

    (2) Die Verpackungen und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Sofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin sicher und fest zu verpacken. Ist im Abschnitt "Verpackung der einzelnen Stoffe oder Arten von Gegenständen" nichts anderes vorgeschrieben, dürfen die inneren Verpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandverpackungen eingesetzt werden.

    (3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 6 und 9 dürfen nur mit dem Gas gefuellt werden, für das sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem Gefäß befindet [siehe Rn. 2218 (1) a)].

    Ausnahmen sind zugelassen:

    1. Für Metallgefäße, die für einen Stoff der Ziffern 3 a) oder 4 a), für Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der Ziffer 5 a) geprüft wurden, dürfen auch mit einem anderen Stoff dieser Ziffern gefuellt werden, vorausgesetzt, daß der vorgeschriebene Mindestprüfdruck dieses Stoffes nicht höher ist als der Prüfdruck des Gefäßes und daß dieser Stoff und die höchstzulässige Masse der Füllung auf dem Gefäß vermerkt sind;

    2. für Metallgefäße, die für Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) oder 4 b) geprüft wurden, dürfen auch mit einem anderen Kohlenwasserstoff gefuellt werden, vorausgesetzt, daß der vorgeschriebene Mindestprüfdruck dieses Stoffes nicht höher ist als der Prüfdruck des Gefäßes und daß dieser Stoff und die höchstzulässige Masse der Füllung auf dem Gefäß vermerkt sind.

    Zu 1. und 2. siehe auch Rn. 2215, 2218 (1) a) und 2220 (1) bis (3).

    (4) Grundsätzlich darf ein Gefäß anderweitig verwendet werden, sofern es die nationalen Vorschriften zulassen und die Zustimmung der zuständigen Behörden vorliegt; das Gefäß ist entsprechend seiner Verwendung neu zu bezeichnen.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    a. Gefäßarten

    2203 (1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 6, 9, 12 und 13 müssen so verschlossen und so dicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.

    (2) Diese Gefäße müssen aus Kohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Spezialstahl) hergestellt sein.

    Es sind jedoch auch zugelassen:

    a) Gefäße aus Kupfer für:

    1. verdichtete Gase der Ziffern 1 a), b) und bt), 2 a) und b), wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;

    2. verfluessigte Gase der Ziffer 3 a), Schwefeldioxid der Ziffer 3 at), Dimethylether der Ziffer 3 b), Ethylchlorid, Methylchlorid der Ziffer 3 bt), Vinylchlorid der Ziffer 3 c), Vinylbromid der Ziffer 3 ct), die Gemische F 1, F 2 und F 3 derZiffer 4 a), Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid der Ziffer 4 ct);

    b) Gefäße aus Aluminiumlegierungen (siehe Anhang A.2) für:

    1. verdichtete Gase der Ziffern 1 a), b) und bt), Stickstoffoxid (NO) der Ziffer 1 ct) und verdichtete Gase der Ziffer 2 a), b) und bt);

    2. verfluessigte Gase der Ziffer 3 a), Schwefeldioxid der Ziffer 3 at), die verfluessigten Gase der Ziffer 3 b), ausgenommen Methylsilan, Methylmercaptan und Selenwasserstoff der Ziffer 3 bt), Ethylenoxid der Ziffer 3 ct), die verfluessigten Gase der Ziffer 4 a) und b), Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid der Ziffer 4 ct), die verfluessigten Gase der Ziffern 5 a) und b) und 6 a) und c). Schwefeldioxid der Ziffer 3 at) und die Stoffe der Ziffern 3 a) und 4 a) müssen trocken sein;

    3. gelöstes Acetylen der Ziffer 9 c);

    4. Alle Gase, die in Gefäßen aus Aluminiumlegierungen befördert werden, müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein.

    2204 (1) Die Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] müssen ständig ganz ausgefuellt sein mit einer behördlich zugelassenen, gleichmäßig verteilten porösen Masse, welche

    a) die Gefäße nicht angreift und weder mit dem Acetylen noch mit dem Lösemittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingeht,

    b) auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und bei Temperaturen bis 60 °C nicht zusammensinkt,

    c) geeignet ist, die Verbreitung einer Zersetzung des Acetylens in der Masse zu verhindern.

    (2) Das Lösemittel darf die Gefäße nicht angreifen.

    2205 (1) Die folgenden verfluessigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht überschreiten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind (siehe auch Rn. 2222).

    (3) Für Schwefeldioxid [Ziffer 3 at)] sind auch starke Glasdruckflaschen zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des Stoffes enthalten und höchstens zu 88 % gefuellt sein dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl, pulverförmiger Schlämmkreide oder einer Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten oder in einer anderen Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit Trageeinrichtungen versehen sein.

    2206 (1) Die Gase der Ziffer

    3 a) und b), ausgenommen Methylsilan,

    3 bt), ausgenommen Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff und Trimethylsilan,

    3 c) und ct), ausgenommen Chlorcyan; und die Gemische der Ziffer 4 a) und b)

    dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens bis zu der in Rn. 2220 vorgesehenen höchstzulässigen Masse der Füllung auch in dickwandige Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus einem nach Rn. 2203 (2) zugelassenen Metall eingefuellt werden. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.) so zu sichern, daß er sich während der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen; enthält eine Kiste mehr als 5 kg Flüssigkeit, so muß sie mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein.

    (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

    2207 (1) Gase der Ziffern 7 und 8 müssen in verschlossenen Metallgefäßen verpackt sein, die so isoliert sind, daß sie weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können. Die Gefäße müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein.

    (2) Gase der Ziffer 7 a) - ausgenommen Kohlendioxid - und 8 a), ausgenommen Gemische mit Kohlendioxid, dürfen auch in Gefäßen verpackt sein, die nicht luftdicht verschlossen sind, wie:

    a) Glasgefäße mit luftleerer Doppelwand und isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben; diese Glasgefäße sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen einzusetzen; oder

    b) Metallgefäße, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können; der Fassungsraum der Gefäße darf 100 Liter nicht übersteigen.

    (3) Die Metallkästen nach Absatz 2 a) und die Gefäße nach Absatz 2 b) sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz 2 a) und b) müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff [Ziffer 7 a)] und für die Gemische mit Sauerstoff [Ziffer 8 a)] müssen die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Gefäße nach Absatz 2 a) umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.

    2208 (1) Druckgaspackungen (Ziffer 10) und Kartuschen (Ziffer 11) müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

    a) Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Kartuschen aus Kunststoff bis zu einem Fassungsraum von 100 ml für Butan. Andere Druckgaspackungen müssen aus Metall, Kunststoff oder Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben;

    b) Gefäße aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel usw.) zu versehen, der beim Bruch des Gefäßes das Herausschleudern von Splittern verhindert; ausgenommen sind Gefäße von höchstens 150 cm3 Fassungsraum und einem Innendruck bei 20 °C von weniger als 150 kPa (1,5 bar);

    c) Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1 000 cm3, solche aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 cm3 haben;

    d) jedes Bauartmuster der Gefäße muß vor der Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruckprobe nach Anhang A.2 Rn. 3291 genügen. Der dabei anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß das 1,5fache des Innendrucks bei 50 °C, aber mindestens 1 MPa (10 bar) betragen;

    e) die Entnahmeventile der Druckgaspackungen und ihre Zerstäubungseinrichtungen müssen einen dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Ventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.

    (2) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfuellung für Druckgaspackungen sind zugelassen: Gase der Ziffern 1 a) und b), 2 a) und b), 3 a) und b) - ausgenommen Methylsilan -, Ethylchlorid der Ziffer 3 bt), Buta-1,3-dien der Ziffer 3 c), Chlortrifluorethylen der Ziffer 3 ct), Gase der Ziffer 4 a), b) und c), Gase der Ziffer 5 a) und b) - ausgenommen Siliciumwasserstoff -, Gase der Ziffern 5 c), 6 a) und c).

    (3) Als Gasfuellung für Kartuschen sind alle im Absatz 2 aufgeführten Gase und außerdem Methylbromid der Ziffer 3 at), Ethylamin, Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan und Trimethylamin der Ziffer 3 bt), Ethylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethylether der Ziffer 3 ct), Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid der Ziffer 4 ct) zugelassen.

    2209 (1) Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks des Gefäßes, aber höchstens 1,2 MPa (12 bar) betragen.

    (2) Die Druckgaspackungen und die Kartuschen dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraums durch die fluessige Phase gefuellt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen.

    (3) Alle Druckgaspackungen und Kartuschen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.2, Rn. 3292 einer Dichtheitsprüfung genügen.

    2210 (1) Die Druckgaspackungen und Kartuschen sind in Holzkisten oder in starke Papp- oder Metallkästen einzusetzen. Druckgaspackungen aus Glas oder aus Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen.

    (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg, wenn es sich um Pappkästen und nicht schwerer als 75 kg, wenn es sich um andere Verpackungen handelt.

    (3) Druckgaspackungen aus Metall dürfen bei Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Druckgaspackungen müssen zu Einheiten auf Unterlagen mit einer Folie aus geeignetem Kunststoff versiegelt zusammengefaßt werden. Diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.

    b. Vorschriften für die Metallgefäße

    [Diese Vorschriften gelten weder für die in Rn. 2206 genannten Metallröhren noch für die in Rn. 2207 (2) b) genannten Gefäße noch für die in Rn. 2208 genannten Druckgaspackungen und Kartuschen aus Metall.]

    1. Bau und Ausrüstung (siehe auch Rn. 2238)

    2211 (1) Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes darf beim Prüfdruck (Rn. 2215, 2219 und 2220) 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze Re nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 (d. h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Meßmarken des Probestabes erreicht wurde.

    Bemerkung: Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65F, berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

    (2) a) Gefäße aus Stahl, deren Prüfdruck mehr als 6 MPa (60 bar) beträgt, müssen nahtlos oder geschweißt sein. Für geschweißte Gefäße darf nur Stahl (Kohlenstoffstahl oder legierter Stahl) verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht.

    b) Gefäße, deren Prüfdruck nicht mehr als 6 MPa (60 bar) beträgt, müssen entweder den Bedingungen unter a) entsprechen oder sie müssen genietet oder hartgelötet sein, sofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständigen Behörden des Ursprungslandes ihre Zustimmung gegeben haben.

    (3) Die Gefäße aus Aluminiumlegierungen müssen nahtlos oder geschweißt sein.

    (4) Geschweißte Gefäße sind nur zugelassen, sofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständigen Behörden des Ursprungslandes ihre Zustimmung gegeben haben.

    2212 (1) Es sind folgende Gefäßarten zu unterscheiden:

    a) Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter;

    b) Gefäße mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter [ausgenommen Flaschen nach a)] und höchstens 1 000 Liter (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen und Gefäße auf Gleiteinrichtungen), ausgenommen Gefäße nach e);

    c) Tanks (siehe Anlage B);

    d) Flaschenbündel aus Flaschen nach Absatz 1 a), die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sein müssen;

    e) Gefäße nach Rn. 2207 mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Liter.

    (2) a) Wenn Flaschen nach Absatz 1 a) nach den Vorschriften des Versandlandes mit einer Einrichtung versehen sein müssen, die das Rollen verhindert, darf diese nicht mit der Schutzkappe [Rn. 2213 (2)] verbunden sein.

    b) Die rollbaren Gefäße nach Absatz 1 b) müssen mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet (z. B. Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages). Die nicht rollbaren Gefäße nach Absatz 1 b) und c) müssen mit einer Einrichtung versehen sein (z. B. Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleistet und so angebracht ist, daß sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge hat.

    c) Flaschenbündel nach Absatz 1 d) müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere Handhabung gewährleisten. Das Sammelrohr und das Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind.

    (3) a) Mit Ausnahme der Gase der Ziffern 7 und 8 dürfen die Gase der Klasse 2 in Flaschen nach Absatz 1 a) befördert werden.

    Bemerkung: Wegen der eventuellen Beschränkung der Gefäßgrößen für bestimmte Gase siehe Rn. 2219.

    b) Mit Ausnahme von Fluor, Siliciumtetrafluorid, Stickstofftrifluorid, [Ziffer 1 at)], Stickstoffoxid (NO) [Ziffer 1 ct)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff [Ziffer 2 bt)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran; Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran [Ziffer 2 ct)], Octafluorbut-2-en (R 1318) und Octafluorpropan [Ziffer 3 a)]; Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Hexafluoraceton, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid [Ziffer 3 at)], 2,2-Dimethylpropan, Methylsilan [Ziffer 3 b)], Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff, Trimethylsilan [Ziffer 3 bt)], Propadien, stabilisiert [Ziffer 3 c)], Chlorcyan, Dicyan, Ethylenoxid und Iodwasserstoff, wasserfrei [Ziffer 3 ct)], Gemischen der Methylsilane [Ziffer 4 bt)], Propadien mit 1 bis 4 Masse-% Methylacetylen, stabilisiert [Ziffer 4 c)], Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse-% Methylformiat [Ziffer 4 ct)], Distickstoffoxid [Ziffer 5 a)], Siliciumwasserstoff [Ziffer 5 b)], Stoffen der Ziffern 5 bt) und ct), 7, 8, 12 und 13 dürfen die Gase der Klasse 2 in Gefäßen nach Absatz 1 b) befördert werden.

    c) Mit Ausnahme von Siliciumtetrafluorid, Stickstofftrifluorid [Ziffer 1 at)], Stickstoffoxid [Ziffer 1 ct)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff, Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff [Ziffer 2 bt)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran, Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran [Ziffer 2 ct)], Octafluorbut-2-en (R 1318) und Octafluorpropan [Ziffer 3 a)]; Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Hexafluoraceton, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid [Ziffer 3 at)], 2,2-Dimethylpropan und Methylsilan [Ziffer 3 b)], Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff, Trimethylsilan [Ziffer 3 bt)], Propadien, stabilisiert [Ziffer 3 c)], Chlorcyan, Dicyan, Ethylenoxid und Iodwasserstoff, wasserfrei [Ziffer 3 ct)], Gemischen der Methylsilane [Ziffer 4 bt)], Stoffen der Ziffern 4 c) und ct); Distickstoffoxid [Ziffer 5 a)], Siliciumwasserstoff [Ziffer 5 b)], Stoffen der Ziffern 5 bt) und ct), 7, 8, 12 und 13 dürfen die Gase der Klasse 2 in Flaschenbündeln nach Absatz 1 d) befördert werden. Die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels dürfen nur ein und dasselbe verdichtete, verfluessigte oder unter Druck gelöste Gas enthalten. Bei Flaschenbündeln für Fluor [Ziffer 1at)] und gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] muß jedoch jede Flasche mit einem Ventil versehen sein. Die Flaschen eines Flaschenbündels für Acetylen dürfen nur die gleiche poröse Masse enthalten (Rn. 2204).

    d) Wegen der Gefäße nach Absatz (1) e) siehe Rn. 2207.

    2213 (1) Die Öffnungen zum Füllen und Entleeren der Gefäße müssen mit Teller- oder Bolzenventilen versehen sein. Ventile anderer Typen dürfen jedoch verwendet werden, wenn sie sicherheitstechnisch gleichwertig und im Ursprungsland zugelassen sind. Bei jeder Art Ventil muß das Befestigungssystem widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß die Prüfung seines guten Zustandes vor jeder Verladung leicht vorgenommen werden kann. Die Gefäße nach Rn. 2212 (1) b) und c) dürfen außer einem Mannloch, das mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß, und der zur Entfernung der Niederschlagsrückstände notwendigen Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen bzw. Entleeren besitzen. Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter dürfen jedoch mehr als zwei Öffnungen zum Füllen und zum Entleeren besitzen.

    Desgleichen dürfen Gefäße und Tanks nach Rn. 2212 (1) b) und c) für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 3 b) und 4 b) andere Öffnungen besitzen, die insbesondere zur Prüfung des Standes der Flüssigkeit und des manometrischen Drucks dienen.

    (2) Die Verschlußventile müssen wirksam mit Schutzkappen oder Schutzkragen geschützt sein. Die Schutzkappen müssen mit Löchern von genügender Größe versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Ventile die Gase entweichen können. Die Schutzkappen oder Schutzkragen müssen die Verschlußventile der Flasche bei einem Sturz, während der Beförderung und beim Stapeln genügend schützen. Ventile, die im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen geschützt sind, sowie Gefäße, die in Schutzkisten verpackt befördert werden, bedürfen keiner Kappe. Die Verschlußventile der Flaschenbündel bedürfen ebenfalls keiner Schutzkappe.

    (3) Die Gefäße für Fluor [Ziffer 1 at)], Chlortrifluorid [Ziffer 3 at)] und Chlorcyan [Ziffer 3 ct)] müssen mit stählernen Schutzkappen versehen sein, ob sie in Schutzkisten verpackt befördert werden oder nicht. Diese Schutzkappen dürfen nicht durchlöchert sein und müssen während der Beförderung mit einer Dichtung, die verhindern muß, daß Gas ausströmen kann, versehen sein. Der Werkstoff der Dichtung darf von der Gasfuellung nicht angegriffen werden.

    2214 (1) An Gefäßen für Bortrifluorid oder Fluor [Ziffer 1 at)], Chlortrifluorid, fluessiges Ammoniak [Ziffer 3 at)] oder in Wasser gelöstes Ammoniak [Ziffer 9 at)], Nitrosylchlorid [Ziffer 3 at)], Ethylamin, Dimethylamin oder Trimethylamin, Methylamin [Ziffer 3 bt)] sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Metall, das durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht zulässig.

    (2) An den Abdichtungen und Abschlußeinrichtungen der Gefäße für Sauerstoff [Ziffer 1 a)], Fluor [Ziffer 1 at)], Gemische von Sauerstoff [Ziffer 2 a)], Chlortrifluorid und Stickstoffdioxid [Ziffer 3 at)], Distickstoffoxid [Ziffer 5 a)] und die Gemische der Ziffer 12 mit mehr als 10 Vol- % Sauerstoff dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.

    (3) Für den Bau der in Rn. 2207 (1) aufgeführten Gefäße gelten folgende Vorschriften:

    a) Werkstoffe und Bau der Gefäße müssen den Vorschriften des Anhangs A.2 unter B, Rn. 3250 bis 3254, entsprechen; bei der erstmaligen Prüfung müssen für jedes Gefäß alle mechanisch-technologischen Gütewerte des verwendeten Werkstoffs nachgewiesen werden; bezüglich Kerbschlagzähigkeit und Biegezahl siehe Anhang A.2 unter B, Rn. 3265 bis 3285.

    b) Die Gefäße müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck öffnet. Es muß so gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.

    c) Die Öffnungen und die Sicherheitsventile der Gefäße müssen so beschaffen sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.

    d) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.

    e) Gefäße, die volumetrisch gefuellt werden, müssen mit einer Einrichtung zur Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes versehen sein.

    f) Die Gefäße sind mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung zu versehen, die durch eine vollständige Metallum-hüllung gegen Stöße gesichert sein muß. Ist der Raum zwischen Gefäß und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), so muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) ohne Verformung standhält. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt (z. B. bei Vakuum-Isolierung), muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Gefäß oder an dessen Armaturen ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.

    (4) An Gefäßen für Gemische P 1 und P 2 der Ziffer 4 c), für das Gemisch aus Ethylen mit Acetylen und Propylen der Ziffer 8 b) oder für gelöstes Acetylen dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, nicht mehr als 70 % Kupfer enthalten. An Gefäßen für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] sind auch Absperrventile für Bügelanschluß zulässig.

    (5) An Fischbehältern sind Gefäße mit Sauerstoff der Ziffern 1 a) oder 7 a) auch dann zugelassen, wenn sie mit Einrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen sind.

    2. Amtliche Gefäßprüfung (für die Gefäße aus Aluminiumlegierungen siehe auch Anhang A.2)

    2215 (1) Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in Rn. 2216 und 2217 vorgeschriebenen erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen unterworfen werden.

    (2) Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] sind außerdem auf die in Rn. 2204 vorgeschriebene Beschaffenheit der porösen Masse und die in Rn. 2221 (2) festgesetzte Menge des Lösemittels zu prüfen.

    2216 (1) Die erstmalige Prüfung der neuen oder noch nicht gebrauchten Gefäße umfaßt:

    A. An einer ausreichenden Anzahl von Gefäßen:

    a) die Prüfung des Werkstoffs, wobei mindestens Streckgrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung bestimmt werden und die hierbei festgestellten Werte den nationalen Vorschriften entsprechen müssen;

    b) die Messung der geringsten Wanddicke und Bestimmung der rechnerischen Spannung;

    c) die Feststellung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffs innerhalb einer jeden Fabrikationsserie sowie die Untersuchung der äußeren und inneren Beschaffenheit der Gefäße;

    B. An allen Gefäßen:

    d) die Flüssigkeitsdruckprobe nach den Bestimmungen der Rn. 2219 bis 2221;

    Bemerkung: Mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

    e) die Prüfung der Bezeichnung der Gefäße (siehe Rn. 2218);

    C. An Gefäßen für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] außerdem:

    f) eine Prüfung entsprechend den nationalen Vorschriften.

    (2) Die Gefäße müssen dem Prüfdruck ohne bleibende Verformung oder Risse zu zeigen standhalten.

    (3) Bei den wiederkehrenden Prüfungen sind zu wiederholen: die Flüssigkeitsdruckprobe, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes der Gefäße (z. B. durch Abwiegen, Ausleuchten, Messung der Wanddicke), die Überprüfung der Ausrüstung und Bezeichnung und gegebenenfalls die Feststellung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren.

    Bemerkung: Mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen darf die Druckprüfung durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf einer Ultraschallprüfung beruht.

    Diese Prüfungen müssen vorgenommen werden:

    a) alle 2 Jahre an Gefäßen für Gase der Ziffer 1 at) und ct), Stadtgas der Ziffer 2 bt), Gase der Ziffer 3 at), ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid; an Gefäßen für Chlorcyan der Ziffer 3 ct) und Stoffe der Ziffer 5 at);

    b) alle 5 Jahre an Gefäßen für die übrigen verdichteten und verfluessigten Gase, unter Vorbehalt der Bestimmungen unter c), sowie an Gefäßen für unter Druck gelöstes Ammoniak [Ziffer 9 at)];

    c) alle 10 Jahre an Gefäßen für Gase der Ziffer 1 a), ausgenommen Sauerstoff, Gemische von Stickstoff und Edelgasen der Ziffer 2 a), an Gefäßen für Gase der Ziffer 3 a) und b), ausgenommen Chlordifluorethan, 1,1-Difluorethan, Dimethylether, Methylsilan, 1,1,1-Trifluorethan und an Gefäßen für Gemische von Gasen der Ziffer 4 a) und b), wenn die Gefäße keinen größeren Fassungsraum als 150 Liter haben und das Ursprungsland nicht eine kürzere Frist vorschreibt.

    d) Für Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] gilt Rn. 2217 (1) und für Gefäße nach Rn. 2207 (1) gilt Rn. 2217 (2).

    2217 (1) Die Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] müssen alle 5 Jahre auf ihren äußeren Zustand (Korrosion, Verbeulungen) sowie auf den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) geprüft werden. Wennes notwendig ist, sind Stichproben vorzunehmen, und zwar in der Weise, daß eine angemessene Anzahl Gefäße zerschnitten und auf innere Korrosion sowie Veränderung des Werkstoffs und der porösen Masse untersucht wird.

    (2) Gefäße nach Rn. 2207 (1) sind alle 5 Jahre einer Feststellung des äußeren Zustandes und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Diese Dichtheitsprüfung ist mit dem im Gefäß enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas unter einem Druck von 200 kPa (2 bar) vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt dabei entweder am Manometer oder durch eine Vakuummessung. Die Isolierung wird nicht entfernt. Während der Prüfdauer von 8 Stunden darf der Druck nicht sinken. Dabei sind Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben.

    (3) Die in Rn. 2212 (1) a) beschriebenen Flaschen dürfen auch nach Ablauf der Frist für die periodische Prüfung nach Rn. 2215 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

    3. Gefäßzeichen

    2218 (1) Auf den Metallgefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:

    a) eine der ungekürzten Bezeichnungen des Gases oder Gasgemisches nach Angabe in der Rn. 2201 Ziffern 1 bis 9, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers oder des Eigentümers und die Nummer des Gefäßes [siehe auch Rn. 2202 (3)]. Für die Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffern 1 a), 3 a), at), b) und ct), 4 a), 5 a) und 6 a) sind als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch zulässig der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Stoffes;

    b) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;

    c) für die Gefäße für verfluessigte Gase außerdem die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne die Schutzkappe;

    Bemerkung zu b) und c): Sofern diese Massenangaben nicht bereits angebracht sind, ist dies anläßlich der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorzunehmen.

    d) die Höhe des Prüfdrucks (siehe Rn. 2219 bis 2221) und das Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung (siehe Rn. 2216 und 2217);

    e) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat; außerdem

    f) für verdichtete Gase oder Gasgemische der Ziffern 1, 2, 12 und 13 der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungsdruck bei 15 °C (siehe Rn. 2219);

    g) für Bortrifluorid [Ziffer 1 at)], verfluessigte Gase (Ziffern 3 bis 6) und für in Wasser gelöstes Ammoniak [Ziffer 9 at)]: die höchstzulässige Masse der Füllung und der Fassungsraum; für tiefgekühlte verfluessigte Gase der Ziffern 7 und 8 der Fassungsraum;

    h) für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)]: die Höhe des zulässigen Füllungsdrucks [siehe Rn. 2221 (2)]; die Masse des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des Lösemittels;

    i) für Gasgemische der Ziffer 12 und für Versuchsgase der Ziffer 13 ist als Benennung der Füllung das Wort "Gasgemisch" bzw. "Versuchsgas" auf dem Gefäß einzuschlagen. Die genaue Bezeichnung des Inhalts muß während der Beförderung dauerhaft vermerkt sein;

    k) bei Metallgefäßen, die nach Rn. 2202 (3) zur wahlweisen Verwendung verschiedener Gase zugelassen sind, muß die Bezeichnung des Inhalts während der Beförderung dauerhaft vermerkt sein.

    (2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich befestigten Ring oder Typenschild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in Farbe oder auf eine andere gleichwertige Art gut haftend und deutlich sichtbar angebracht werden.

    c. Prüfdruck, Füllung und Beschränkung des Fassungsraums der Gefäße (siehe auch Rn. 2238, 211 180 und 212 180)

    2219 (1) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für verdichtete Gase der Ziffern 1, 2 und 12 mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß angegebenen Füllungsdrucks bei 15 °C, mindestens aber 1 MPa (10 bar) betragen.

    (2) Für Gefäße mit Stoffen der Ziffer 1 a) - ausgenommen Tetrafluormethan -, Deuterium und Wasserstoff der Ziffer 1 b) und Gasen der Ziffer 2 a) darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 30 MPa (300 bar) nicht übersteigen. Bei Tanks darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen.

    Für Gefäße und Tanks mit anderen verdichteten Gasen der Ziffern 1 und 2 darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 20 MPa (200 bar) nicht übersteigen.

    (3) Für Gefäße für Fluor [Ziffer 1 at)] muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) 20 MPa (200 bar) betragen und der Füllungsdruck darf 2,8 MPa (28 bar) bei 15 °C nicht übersteigen; außerdem darf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten.

    Für Gefäße für Bortrifluorid [Ziffer 1 at)] muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) 30 MPa (300 bar) betragen und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf 0,86 kg nicht übersteigen, oder 22,5 MPa (225 bar), wobei die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum 0,715 kg nicht übersteigen darf.

    (4) Für Gefäße für Stickstoffoxid (NO) [Ziffer 1 ct)] ist der Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß 20 MPa (200 bar) betragen und der Füllungsdruck darf 5 MPa (50 bar) bei 15 °C nicht übersteigen.

    (5) Für Gefäße für Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol- % Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol- % Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol- % Xenon) mit höchstens 10 Vol- % Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol- % Arsenwasserstoff [Ziffer 2 bt)]; Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol- % Diboran und für Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol- % Xenon) mit höchstens 10 Vol- % Diboran [Ziffer 2 ct)], ist der Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß mindestens 20 MPa (200 bar) betragen und der Füllungsdruck darf 5 MPa (50 bar) bei 15 °C nicht übersteigen.

    (6) Bei Gefäßen nach Rn. 2207 (1) für Gase der Ziffern 7 b) und 8 b) muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Ventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraums des Gefäßes bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Gefäße für Gase der Ziffern 7 a) und 8 a) dürfen bei Fülltemperatur und Fülldruck zu 98 % befuellt werden.

    Bei Sauerstoff der Ziffer 7 a) muß der Austritt der fluessigen Phase verhindert werden.

    (7) Wenn gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] in Gefäßen nach Rn. 2212 (1) b) befördert wird, darf der Fassungsraum des Gefäßes 150 Liter nicht übersteigen.

    (8) Gefäße für Gasgemische der Ziffer 12 dürfen einen Fassungsraum von 50 Liter nicht überschreiten. Der Druck des Gemisches darf 15 MPa (150 bar) bei 15 °C nicht übersteigen,

    (9) Gefäße für Versuchsgase der Ziffer 13 dürfen einen Fassungsraum von 50 Liter nicht übersteigen. Der Füllungsdruck bei 15 °C darf 7 % des Prüfdrucks des Behälters nicht übersteigen.

    (10) Für Gefäße für Wolframhexafluorid [Ziffer 3 at)] ist der Fassungsraum auf 60 Liter beschränkt. Der Fassungsraum der Gefäße für Siliciumtetrafluorid [Ziffer 1 at)], Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid [Ziffer 3 at)], Methylsilan [Ziffer 3 b)], Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Wasserstoffselenid [Ziffer 3 bt)], Chlorcyan, Dicyan [Ziffer 3 ct)], Gemische der Methylsilane [Ziffer 4 bt)]; Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse- % Methylformiat [Ziffer 4 ct)], Siliciumwasserstoff [Ziffer 5 b)], die Stoffe der Ziffer 5 bt) und ct) ist auf 50 Liter beschränkt.

    (11) Für Gefäße für Chlortrifluorid [Ziffer 3 at)] ist der Fassungsraum auf 40 Liter beschränkt. Nach der Füllung muß ein Gefäß mit Chlortrifluorid [Ziffer 3 at)], bevor es befördert wird, während mindestens 7 Tagen aufbewahrt werden, um sich zu vergewissern, daß es dicht ist.

    2220 (1) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 6 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffer 9) mindestens 1 MPa (10 bar) betragen.

    (2) Für verfluessigte Gase der Ziffern 3 und 4 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Drucks (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende Werte ():

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Für die verfluessigten Gase der Ziffern 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck bei 65 °C den Prüfdruck für das Gefäß nicht übersteigt. Die maßgebenden Werte sind (siehe auch Absatz 4):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Für die Stoffe der Ziffer 5 - ausgenommen Chlorwasserstoff [Ziffer 5 at)], Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff [Ziffer 5 bt)], Diboran [Ziffer 5 ct)] - und der Ziffer 6 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrücken als den in Absatz 3 genannten verwendet werden. Es darf jedoch nicht mehr als die Menge eingefuellt werden, die im Inneren der Gefäße bei 65 °C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Die höchstzulässige Masse der Füllung muß in diesem Fall von dem behördlich anerkannten Sachverständigen festgesetzt werden.

    2221 (1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffer 9 gelten für den bei der Flüssigkeitsdruckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druck (Prüfdruck) und ihre höchstzulässige Füllung folgende Werte:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) In Flaschen für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C den Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der zuständigen Behörde festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen sein muß. Auch die Menge des Lösemittels und des eingefuellten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

    3. Zusammenpackung

    2222 (1) Die Stoffe dieser Klasse, ausgenommen diejenigen der Ziffern 7 und 8, dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden, wenn sie wie folgt verpackt sind:

    a) in Druckgefäßen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 10 Liter;

    b) in dickwandigen Glasröhren oder in Glasdruckflaschen nach Rn. 2205 und 2206, sofern diese zerbrechlichen Gefäße den Vorschriften der Rn. 2001 (7) entsprechen. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein. Die inneren Verpackungen sind so in die äußeren einzusetzen, daß sie sicher voneinander getrennt sind.

    (2) Die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nach den Vorschriften der Rn. 2210 miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden.

    (3) Außerdem dürfen die Stoffe, die nach Rn. 2205 und 2206 verpackt sind, unter Berücksichtigung der nachstehenden besonderen Vorschriften, miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden.

    (4) Ein Versandstück, das den Bedingungen der Absätze 1 und 3 entspricht, darf nicht schwerer sein als 100 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche Gefäße enthält.

    Besondere Bedingungen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2223 (1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 9, 12 und 13 oder Kartuschen der Ziffer 11 enthalten, ist der Inhalt - ergänzt durch die Bezeichnung "Klasse 2" - gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Mitgliedstaates und außerdem, falls diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, in einer dieser Sprachen anzugeben, wenn nicht Abkommen zwischen den an der Beförderung beteiligten Mitgliedstaaten etwas anderes vorschreiben.

    Diese Bestimmung braucht nicht beachtet zu werden, wenn die Gefäße und ihre Angaben gut sichtbar sind.

    (2) Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 10 sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift "AEROSOL" zu versehen.

    (3) Bei geschlossener Ladung sind die in Absatz 1 erwähnten Angaben nicht erforderlich.

    Gefahrzettel

    2224 Bemerkung: Unter Versandstück versteht man jede Verpackung, die Gefäße, Druckgaspackungen oder Kartuschen enthält, sowie jedes Gefäß ohne Außenverpackung.

    (1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 2, mit Ausnahme der in Absatz 2 Tabelle 2 und Absatz 3 dieser Randnummer aufgeführten, sind mit folgenden Zetteln zu versehen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Versandstücke mit den in nachstehender Tabelle 2 aufgeführten Stoffe und Gegenständen sind mit folgenden Zetteln zu versehen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 12 und 13 sind entsprechend der gefährlichen Eigenschaften der Stoffe zu versehen mit:

    - einem Zettel nach Muster 3 für brennbare Gase,

    - einem Zettel nach Muster 6.1 für giftige Gase,

    - Zetteln nach Muster 6.1 und 8 für ätzende Gase,

    - Zetteln nach Muster 2 und 05 für oxidierende Gase,

    - Zetteln nach Muster 6.1 und 3 für brennbare und giftige Gase,

    - Zetteln nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare und ätzende Gase,

    - einem Zettel nach Muster 2 für Gase, die weder brennbar, giftig, ätzend noch oxidierend sind,

    - Zetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten und solche, die Stickstoffdioxid enthalten.

    (4) Versandstücke, die Gefäße aus einem Werkstoff enthalten, der splittern kann - wie Glas oder Kunststoff -, sind mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (5) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffern 7 und 8 ist an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 und, wenn die Stoffe in Glasgefäßen [Rn. 2207 (2) a)] verpackt sind, außerdem mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (6) Gefahrzettel auf Gasflaschen dürfen auf dem Flaschenhals angebracht werden, die Zettel dürfen geringere Abmessungen haben, müssen jedoch deutlich sichtbar bleiben.

    2225

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    2226 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß lauten:

    a) für die reinen und technisch reinen Gase der Ziffern 1, 3, 5, 7 und 9 sowie für die Druckgaspackungen der Ziffer 10 und die Kartuschen mit Druckgasen der Ziffer 11 c) eine der in Rn. 2201 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen;

    b) für die Gasgemische der Ziffern 2, 4, 6, 8, 12 und 13: "Gasgemisch". Diese Benennung ist zu ergänzen durch die Angabe der Zusammensetzung des Gasgemisches in Vol- % oder Masse- %. Anteile von weniger als 1 % brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden. Für die Gasgemische der Ziffern 2 a), b) und bt), 4 a), b), c) und ct), 6 a), 8 a) und b) sind auch die in Rn. 2201 kursiv gedruckten Benennungen oder Handelsnamen ohne Angabe der Zusammensetzung zulässig. Für die Gemische A, A0 und C der Ziffer 4b) dürfen jedoch bei der Beförderung in Tanks oder in Tankcontainern die in der Bem. aufgeführten Handelsnamen nur ergänzend verwendet werden.

    Diese Bezeichnungen sind durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen [z. B.: 2, Ziffer 5 at), ADR].

    (2) Für Tanks mit Gasen der Ziffern 7 a) und 8 a) - ausgenommen Kohlendioxid und Distickstoffoxid - ist die nachstehende Erklärung in das Beförderungspapier einzutragen: " Der Inhalt des Tanks ist ständig mit der Außenluft in Verbindung."

    (3) Bei Beförderung von Flaschen nach Rn. 2212 (1) a) unter den Bedingungen der Rn. 2217 (3) ist folgender Vermerk im Beförderungspapier einzutragen: "Beförderung gemäß Rn. 2217 (3)".

    2227-

    2236

    C. Leere Verpackungen

    2237 (1) Die Gefäße und Tanks der Ziffer 14 müssen ebenso verschlossen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Gefäße der Ziffer 14 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein, wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 14 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Ungereinigtes leeres Gefäß oder ungereinigter leerer Tank, 2, Ziffer 14, ADR."

    Diese Bezeichnung ist durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes [z. B. "Letztes Ladegut Chlor Ziffer 3 at)"] zu ergänzen.

    (4) Die Gefäße der Ziffer 14 nach Rn. 2212 (1) a), b) und d) dürfen auch nach Ablauf der in Rn. 2215 für die wiederkehrende Prüfung vorgesehenen Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

    D. Übergangsbestimmungen

    2238 Für die Gefäße mit verdichteten, verfluessigten oder unter Druck gelösten Gasen gelten folgende Übergangsbestimmungen:

    a) Gefäße, die sich im Verkehr befinden, sind unter Vorbehalt nachstehender Ausnahmen noch so lange zugelassen, als dies die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Prüfungen nach Rn. 2216 vorgenommen worden sind, gestatten und die in den Rn. 2216 (3) und 2217 vorgeschriebenen Fristen für die periodischen Prüfungen eingehalten werden;

    b) bei Gefäßen, die unter den früheren Bedingungen (zulässige Beanspruchung 2/3 der Streckgrenze statt 3/4) hergestellt worden sind, darf weder der Prüfdruck noch der Füllungsdruck erhöht werden [siehe Rn. 2211 (1)];

    c) Übergangsbestimmungen für Tanks siehe Rn. 211 180;

    d) Übergangsbestimmungen für Tankcontainer siehe Rn. 212 180.

    2239-

    2299

    KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

    1. Stoffaufzählung

    2300 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 3 fallenden entzündbaren Stoffen und Gemischen mit solchen Stoffen unterliegen die in Rn. 2301 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gemische sowie Gegenstände mit solchen Stoffen (oder Gemischen) den in Rn. 2300 (2) bis 2322 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtlinie.

    Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2301 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2301 a.

    (2) Der Begriff der Klasse 3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

    - bei einer Temperatur von höchstens 20 °C fluessig sind oder im Falle von viskosen Stoffen, für die ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens sehr dickfluessig (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) oder nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 fluessig sind,

    - einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben,

    - einen Flammpunkt von höchstens 61 °C haben.

    Der Begriff der Klasse 3 umfaßt auch entzündbare fluessige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

    Ausgenommen sind nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die unter festgelegten Prüfbedingungen keine selbständige Verbrennung unterhalten (siehe Anhang A.3 Rn. 3304); werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.

    Ebenfalls ausgenommen sind jene entzündbaren fluessigen Stoffe, die wegen ihrer zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften entweder in anderen Klassen aufgeführt oder diesen zuzuordnen sind. Der Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 Rn. 3300 bis 3302 zu bestimmen.

    Bemerkungen: 1. Bei Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt über 61 °C siehe jedoch Bem. in Rn. 2301 Ziffer 31 c).

    2. Bei Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, siehe jedoch Rn. 2301 Ziffer 61 c).

    (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:

    A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend

    B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig

    C. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ätzend

    D. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

    E. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, die schwach giftig oder schwach ätzend sein können

    F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C

    G. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden

    H. Leere Verpackungen

    Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3, mit Ausnahme der Stoffe und Gegenstände der Ziffern 6, 12, 13 und 28 in den einzelnen Ziffern der Rn. 2301 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), zuzuordnen:

    a) sehr gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe, die einen Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C haben, und entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die entweder nach den Kriterien der Rn. 2600 sehr giftig oder nach den Kriterien der Rn. 2800 stark ätzend sind;

    b) gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die nicht unter die Gruppe a) fallen, ausgenommen Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5 c);

    c) weniger gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sowie Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5 c).

    (4) Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2301 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

    (5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (2) und der Kriterien der Prüfverfahren des Anhangs A.3 Rn. 3300 bis 3302, 3304 und 3310 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

    (6) Bestimmte sehr giftige, entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 6.1 (Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10).

    (7) Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid 0,3 %, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, nicht übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 Rn. 3303 zu bestimmen.

    (8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

    A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend

    2301 1. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 175 kPa (1,75 bar) übersteigt:

    a) 1089 Acetaldehyd (Ethanal), 1108 Pent-1-en (n-Amylen), 1144 Crotonylen (But-2-in), 1243 Methylformiat (Ameisensäuremethylester), 1265 Pentane, fluessig (Isopentan), 1267 Roherdöl, 1303 Vinylidenchlorid, stabilisiert (1,1-Dichlorethylen, stabilisiert), 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2371 Isopentene, 2389 Furan, 2456 2-Chlorpropen, 2459 2-Methylbut-1-en, 2561 3-Methylbut-1-en (Isoamyl-1-en) (Isopropylethylen), 2749 Tetramethylsilan, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g., 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

    2. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C größer als110 kPa (1,10 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) ist:

    a) 1155 Diethylether (Ethylether), 1167 Divinylether, stabilisiert, 1218 Isopren, stabilisiert, 1267 Roherdöl, 1280 Propylenoxid, stabilisiert, 1302 Vinylethylether, stabilisiert, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2356 2-Chlorpropan (Isopropylchlorid), 2363 Ethylmercaptan, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g., 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    b) 1164 Dimethylsulfid, 1234 Methylal (Dimethoxymethan), 1265 Pentane, fluessig (n-Pentan), 1267 Roherdöl, 1278 1-Chlorpropan (Propylchlorid), 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2246 Cyclopenten, 2460 2-Methylbut-2-en, 2612 Methylpropylether, 1224 Ketone, n.a.g., 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g., 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g., 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g., 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

    3. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt:

    b) 1203 Benzin (Ottokraftstoff), 1267 Roherdöl, 1863 Düsenkraftstoff, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g.

    Bemerkung: Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben.

    Kohlenwasserstoffe:

    1114 Benzen, 1136 Steinkohlenteerdestillate, 1145 Cyclohexan, 1146 Cyclopentan, 1175 Ethylbenzen, 1206 Heptane, 1208 Hexane, 1216 Isooctene, 1262 Octane, 1288 Schieferöl, 1294 Toluen, 1300 Terpentinölersatz (White Spirit), 1307 Xylene (o-Xylen) (Dimethylbenzen), 2050 Diisobutylen, isomere Verbindungen, 2057 Tripropylen (Propylentrimer), 2241 Cycloheptan, 2242 Cyclohepten, 2251 Bicyclo-[2,2,1]-hepta-2,5-dien, stabilisiert (Norbornan- 2,5dien, stabilisiert), 2256 Cyclohexen, 2263 Dimethylcyclohexane, 2278 n-Hepten, 2287 Isoheptene, 2288 Isohexene, 2296 Methylcyclohexan, 2298 Methylcyclopentan, 2309 Octadiene, 2358 Cyclooctatetraen, 2370 Hex-1-en, 2457 2,3-Dimethylbutan, 2458 Hexadiene, 2461 Methylpentadiene, 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g.

    Halogenhaltige Stoffe:

    1107 Amylchloride, 1126 1-Brombutan (n-Butylbromid), 1127 Chlorbutane (Butylchloride), 1150 1,2-Dichlorethylen, 1279 Propylendichlorid (1,2-Dichlorpropan), 2047 Dichlorpropene, 2338 Benzotrifluorid, 2339 2-Brombutan, 2340 2-Bromethylethylether, 2342 Brommethylpropane, 2343 2-Brompentan, 2344 Brompropane, 2345 3-Brompropin, 2362 1,1-Dichlorethan, 2387 Fluorbenzen, 2388 Fluortoluene, 2390 2-Iodbutan, 2391 Iodmethylpropane, 2554 Methylallylchlorid.

    Alkohole:

    1105 Amylalkohole, 1120 Butanole, 1148 Diacetonalkohol, technisch, 1170 Ethanol (Ethylalkohol) oder 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung), wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol- % Alkohol, 1219 Isopropanol (Isopropylalkohol), 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol), 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.- % Alkohol, 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g.

    Bemerkung: Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol sind Stoffe der Ziffer 31 c).

    Ether:

    1088 Acetal (1,1-Diethoxyethan), 1159 Diisopropylether, 1165 Dioxan, 1166 Dioxolan, 1179 Ethylbutylether, 1304 Vinylisobutylether, stabilisiert, 2056 Tetrahydrofuran, 2252 1,2-Dimethoxyethan, 2301 2-Methylfuran, 2350 Butylmethylether, 2352 Butylvinylether, stabilisiert, 2373 Diethoxymethan, 2374 3,3-Diethoxypropen, 2376 2,3-Di-hydropyran, 2377 1,1-Dimethoxyethan, 2384 Di-n-propylether, 2398 Methyl-tert-butylether, 2536 Methyltetrahydrofuran, 2615 Ethylpropylether, 2707 Dimethyldioxane, 3022 1,2-Butylenoxid, stabilisiert, 3271 Ether, n.a.g.

    Aldehyde:

    1129 Butyraldehyd, 1178 2-Ethylbutyraldehyd, 1275 Propionaldehyd, 2045 Isobutyraldehyd, 2058 Valeraldehyd, 2367 alpha-Methylvaleraldehyd, 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g.

    Ketone:

    1090 Aceton, 1156 Diethylketon, 1193 Methylethylketon (Ethylmethylketon), 1245 Methylisobutylketon, 1246 Methylisopropenylketon, stabilisiert, 1249 Methylpropylketon, 1251 Methylvinylketon, 2346 Butandion (Diacetyl), 2397 3-Methylbutan-2-on, 1224 Ketone, n.a.g.

    Ester:

    1123 Butylacetate, 1128 n-Butylformiat, 1161 Dimethylcarbonat, 1173 Ethylacetat, 1176 Triethylborat, 1190 Ethylformiat, 1195 Ethylpropionat, 1213 Isobutylacetat, 1220 Isopropylacetat, 1231 Methylacetat, 1237 Methylbutyrat, 1247 Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert, 1248 Methylpropionat, 1276 n-Propylacetat, 1281 Propylformiate, 1301 Vinylacetat, stabilisiert, 1862 Ethylcrotonat, 1917 Ethylacrylat, stabilisiert, 1919 Methylacrylat, stabilisiert, 2277 Ethylmethacrylat, 2385 Ethylisobutyrat, 2393 Isobutylformiat, 2394 Isobutylpropionat, 2400 Methylisovalerat, 2403 Isopropenylacetat, 2406 Isopropylisobutyrat, 2409 Isopropylpropionat, 2416 Trimethylborat, 2616 Triisopropylborat, 2838 Vinylbutyrat, stabilisiert, 3272 Ester, n.a.g.

    Schwefelhaltige Stoffe

    1111 Amylmercaptan, 2347 Butylmercaptane, 2375 Diethyl-sulfid, 2381 Dimethyldisulfid, 2402 Propanthiole (Propyl-mercaptane), 2412 Tetrahydrothiophen (Tetramethylensulfid), 2414 Thiophen, 2436 Thioessigsäure.

    Stickstoffhaltige Stoffe:

    1113 Amylnitrite, 1222 Isopropylnitrat, 1261 Nitromethan, 1282 Pyridin, 1648 Acetonitril (Methylcyanid), 1865 n-Propylnitrat, 2351 Butylnitrite, 2372 1,2-Di-(dimethylamino)-ethan, 2410 1,2,3,6-Tetrahydropyridin.

    Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare fluessige Stoffe enthalten:

    1091 Acetonöle, 1201 Fuselöl, 1293 Tinkturen, medizinische, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 2380 Dimethyldiethoxysilan, 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

    Bemerkung: Viskose Stoffe, Gemische oder Präparate siehe unter Ziffer 5.

    4. Lösungen von Nitrocellulose in Gemischen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 mit mehr als 20 % und höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse:

    a) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar;

    b) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar.

    Bemerkungen: 1. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C

    - mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder

    - mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse

    sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

    2. Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 5.

    5. Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse:

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C, soweit sie nicht unter c) fallen:

    1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1866 Harzlösung;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C, soweit sie nicht unter c) fallen:

    1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1306 Holzschutzmittel, fluessig, 1866 Harzlösung, 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme;

    c) 1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1306 Holzschutzmittel fluessig, 1866 Harzlösung, 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

    Die Zuordnung dieser Gemische und Zubereitungen unter c) ist nur zugelassen, wenn sie folgenden Bedingungen genügen:

    1. die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels muß weniger als 3 % der Gesamthöhe des Prüfmusters bei der Lösemittel-Trennprüfung () betragen und

    2. die Viskosität () und der Flammpunkt müssen mit der folgenden Tabelle übereinstimmen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bemerkungen: 1. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 4.

    Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C

    - mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder

    - mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse

    sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

    2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer dieser Richtlinie aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse.

    3. 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt [Klasse 3, Gruppe b) oder c)] und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid), jeweils getrennt in einer Innenverpackung verpackt. Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein, darf keine Temperaturkontrolle erfordern und muss auf eine Menge von 125 ml für fluessige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingebracht werden, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.

    6. 3064 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1 % aber höchstens 5 % Nitroglycerol.

    Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2303); siehe auch Klasse 1, Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0144.

    7. b) 1204 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit höchstens 1 % Nitroglycerol.

    B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig

    Bemerkungen: 1. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sowie bestimmte namentlich genannte Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10 sind Stoffe der Klasse 6.1.

    2. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600.

    11. Nitrile oder Isonitrile (Isocyanide):

    a) 1093 Acrylnitril, stabilisiert, 3079 Methacrylnitril, stabilisiert, 3273 Nitrile, entzündbar, giftig, n.a.g.;

    b) 2284 Isobutyronitril, 2378 2-Dimethylaminoacetonitril, 2404 Propionitril, 2411 Butyronitril, 3273 Nitrile, entzündbar, giftig, n.a.g.

    12. 1921 Propylenimin, stabilisiert.

    Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2304).

    13. 2481 Ethylisocyanat.

    Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2304).

    14. Sonstige Isocyanate:

    a) 2483 Isopropylisocyanat, 2605 Methoxymethylisocyanat;

    b) 2486 Isobutylisocyanat, 2478 Isocyanate, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 2478 Isocyanate, Lösung, entzündbar, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Lösungen von Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffer 18 oder 19).

    15. Andere stickstoffhaltige Stoffe:

    a) 1194 Ethylnitrit, Lösung.

    16. Organische halogenhaltige Stoffe:

    a) 1099 Allylbromid, 1100 Allylchlorid, 1991 Chloropren, stabilisiert;

    b) 1184 Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan), 2354 Chlormethyethylether.

    17. Organische sauerstoffhaltige Stoffe:

    a) 2336 Allylformiat, 2983 Ethylenoxid und Propylenoxid, Mischung, mit höchstens 30 % Ethylenoxid, 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g., 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.;

    b) 1230 Methanol, 2333 Allylacetat, 2335 Allylethylether, 2360 Diallylether, 2396 Methacrylaldehyd, stabilisiert, 2622 Glycidaldehyd, 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g., 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.

    18. Organische schwefelhaltige Stoffe:

    a) 1131 Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

    b) 1228 Mercaptane, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 1228 Mercaptane, Mischung, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g.

    19. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

    b) 2603 Cycloheptatrien, 3248 Medikament, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 19 b) wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    C. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ätzend

    Bemerkungen: 1. Ätzende fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801).

    2. Bestimmte entzündbare ätzende fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C und einem Siedepunkt über 35 °C sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2800 (7) a)].

    3. Hinsichtlich der Kriterien der Ätzwirkung siehe Rn. 2800.

    21. Chlorsilane:

    a) 1250 Methyltrichlorsilan, 1305 Vinyltrichlorsilan, stabilisiert;

    b) 1162 Dimethyldichlorsilan, 1196 Ethyltrichlorsilan, 1298 Trimethylchlorsilan, 2985 Chlorsilane, entzündbar, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 1 a)].

    22. Amine und Lösungen von Aminen:

    a) 1221 Isopropylamin, 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung, mit 30 bis 50 Masse- % Trimethylamin, 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.;

    b) 1106 Amylamine (n-Amylamin), (tert-Amylamin), 1125 n-Butylamin, 1154 Diethylamin, 1158 Diisopropylamin, 1160 Dimethylamin, wässerige Lösung, 1214 Isobutylamin, 1235 Methylamin, wässerige Lösung, 1277 Propylamin, 1296 Triethylamin, 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung, mit höchstens 30 Masse- % Trimethylamin, 2266 N,N-Dimethylpropylamin (Dimethyl-N-Propylamin), 2270 Ethylamin, wässerige Lösung, mindestens 50 Masse- % und höchstens 70 Masse- % Ethylamin enthaltend, 2379 1,3-Dimethylbutylamin, 2383 Dipropylamin, 2945 N-Methylbutylamin, 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Wasserfreies Dimethylamin, Ethylamin, Methylamin und Trimethylamin sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 3 bt)].

    23. Andere stickstoffhaltige Stoffe:

    b) 1922 Pyrrolidin, 2386 1-Ethylpiperidin, 2399 1-Methylpiperidin, 2401 Piperidin, 2493 Hexamethylenimin, 2535 4-Methylmorpholin (N-Methylmorpholin).

    24. Lösungen der Alkoholate:

    b) 1289 Natriummethylat, Lösung in Alkohol, 3274 Alkoholate, Lösung in Alkohol, n.a.g.

    25. Sonstige halogenhaltige ätzende Stoffe:

    b) 1717 Acetylchlorid, 1723 Allyliodid, 1815 Propionylchlorid, 2353 Butyrylchlorid, 2395 Isobutyrylchlorid.

    26. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, stark ätzend, ätzend oder schwach ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

    b) 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

    D. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig und ätzend, sowie Gegenstände,

    die solche Stoffe enthalten

    27. a) 3286 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend, n.a.g.;

    b) 2359 Diallylamin, 3286 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend, n.a.g.

    28. 3165 Kraftstofftank für hydraulisches Aggregat für Flugzeuge (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin).

    Bemerkung: Für diese Tanks bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2309).

    E. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, die schwach giftig

    oder schwach ätzend sein können

    Bemerkungen: Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefässen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nur den Vorschriften der Rn. 2314, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung nach Fußnote (¹) zur Ziffer 5 die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431: 1984 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit

    a) von mindestens 60 Sekunden oder

    b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten.

    31. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, nicht schwach giftig und nicht schwach ätzend:

    c) 1202 Dieselkraftstoff oder 1202 Gasöl oder 1202 Heizöl (leicht), 1223 Kerosin, 1267 Roherdöl, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g.

    Bemerkung: Abweichend von Rn. 2300 (2) sind Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht, mit einem Flammpunkt über 61 °C, Stoffe der Ziffer 31 c) Kennzeichnungsnummer 1202.

    Kohlenwasserstoffe:

    1136 Steinkohlenteerdestillate, 1147 Decahydronaphthalen (Decalin), 1288 Schieferöl, 1299 Terpentin, 1300 Terpentinölersatz (White Spirit), 1307 Xylene (m-Xylen), (p-Xylen), (Dimethylbenzen), 1918 Isopropylbenzen (Cumen), 1920 Nonane, 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 2046 Cymene (o-,m-,p-) (Methylisopropylbenzene), 2048 Dicyclopentadien, 2049 Diethylbenzene (o-,m-,p-), 2052 Dipenten (Limonen), 2055 Styren, monomer, stabilisiert (Vinylbenzen, monomer, stabilisiert), 2057 Tripropylen (Propylentrimer), 2247 n-Decan, 2286 Pentamethylheptan (Isododecan), 2303 Isopropenylbenzen, 2324 Triisobutylen, 2325 1,3,5-Trimethylbenzen (Mesitylen), 2330 Undecan, 2364 n-Propylbenzen, 2368 alpha-Pinen, 2520 Cyclooctadiene, 2541 Terpinolen, 2618 Vinyltoluene, stabilisiert (o-,m-,p-), 2709 Butylbenzene, 2850 Tetrapropylen (Propylentetramer), 2319 Terpenkohlenwasserstoffe, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g.

    Halogenhaltige Stoffe:

    1134 Chlorbenzen (Phenylchlorid), 1152 Dichlorpentane, 2047 Dichlorpropene, 2234 Chlorbenzotrifluoride (o-, m-, p-), 2238 Chlortoluene (o-,m-,p-), 2341 1-Brom-3methylbutan, 2392 Iodpropane, 2514 Brombenzen, 2711 m-Dibrombenzen.

    Alkohole:

    1105 Amylalkohole, 1120 Butanole, 1148 Diacetonalkohol, chemisch rein, 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol, 1171 Ethylenglycolmonoethylether (2-Ethoxyethanol), 1188 Ethylenglycolmonomethylether (2-Methoxyethanol), 1212 Isobutanol (Isobutylalkohol), 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol), 2053 Methylisobutylcarbinol (Methylamylalkohol), 2244 Cyclopentanol, 2275 2-Ethylbutanol, 2282 Hexanole, 2560 2-Methylpentan-2-ol, 2614 Methylallylalkohol, 2617 Methylcyclohexanole, entzündbar, 2686 Diethylaminoethanol, 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol, 3092 1-Methoxy-2-propanol, 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Wässerige Lösungen von Ethylalkohol und alkoholische Getränke mit höchstens 24 Vol.- % Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol unterliegen den Vorschriften dieser Richtlinie nur, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 250 Litern, in Tankfahrzeugen, Tankcontainern oder Aufsetztanks befördert werden.

    Ether:

    1149 Dibutylether, 1153 Ethylenglycoldiethylether (1,2-Di-ethoxyethan), 2219 Allylglycidylether, 2222 Anisol (Phenylmethylether), 2707 Dimethyldioxane, 2752 1,2-Epoxy-3-ethoxypropan, 3271 Ether, n.a.g.

    Aldehyde:

    1191 Octylaldehyde (Ethylhexaldehyde), (2-Ethylhexaldehyd), (3-Ethylhexaldehyd), 1199 Furfural (Furfuraldehyd), 1207 Hexaldehyd, 1264 Paraldehyd, 2498 1,2,3,6-Tetrahydrobenzaldehyd, 2607 Acrolein, dimer, stabilisiert, 3056 n-Heptaldehyd, 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g.

    Ketone:

    1110 n-Amylmethylketon, 1157 Diisobutylketon, 1229 Mesityloxid, 1915 Cyclohexanon, 2245 Cyclopentanon, 2271 Ethylamylketone, 2293 4-Methoxy-4-methylpentan-2-on, 2297 Methylcyclohexanone, 2302 5-Methylhexan-2-on, 2310 Pentan-2,4-dion (Acetylaceton), 2621 Acetylmethylcarbinol (Acetoin), 2710 Dipropylketon, 1224 Ketone, n.a.g.

    Ester:

    1104 Amylacetate, 1109 Amylformiate, 1123 Butylacetate, 1172 Ethylenglycolmonoethyletheracetat (2-Ethoxy-ethylacetat), 1177 Ethylbutylacetat, 1180 Ethylbutyrat, 1189 Ethylenglycolmonomethyletheracetat, 1192 Ethyllactat, 1233 Methylamylacetat, 1292 Tetraethylsilicat, 1914 n-Butylpropionat, 2227 n-Butylmethacrylat, stabilisiert, 2243 Cyclohexylacetat, 2283 Isobutylmethacrylat, stabilisiert, 2323 Triethylphosphit, 2329 Trimethylphosphit, 2348 n-Butylacrylat, stabilisiert, 2366 Diethylcarbonat (Ethylcarbonat), 2405 Isopropylbutyrat, 2413 Tetrapropylorthotitanat, 2524 Ethylorthoformiat, 2527 Isobutylacrylat, stabilisiert, 2528 Isobutylisobutyrat, 2616 Triisopropylborat, 2620 Amylbutyrate, 2708 Butoxyl (Methoxybutylacetat), 2933 Methyl-2-chlorpropionat, 2934 Isopropyl-2-chlorpropionat, 2935 Ethyl-2-chlorpropionat, 2947 Isopropylchloracetat, 3272 Ester, n.a.g.

    Stickstoffhaltige Stoffe:

    1112 Amylnitrat, 2054 Morpholin, 2265 N,N-Dimethylformamid, 2313 Picoline (Methylpiridine), 2332 Acetaldehydoxim, 2351 Butylnitrite, 2608 Nitropropane, 2840 Butyraldoxim, 2842 Nitroethan, 2906 Triisocyanatisocyanurat aus Isophorondiisocyanat, Lösung (70 Masse- %), 2943 Tetrahydrofurfurylamin.

    Schwefelhaltige Stoffe:

    3054 Cyclohexylmercaptan.

    Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare fluessige Stoffe enthalten:

    1130 Kampferöl, 1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1201 Fuselöl, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farb-zubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1272 Kiefernöl, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1293 Tinkturen, medizinische, 1306 Holzschutzmittel, fluessig, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1866 Harzlösung, 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trokenmasse sind Stoffe der Ziffer 34 c).

    2. Bezüglich 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme siehe Bem. 3 am Ende der Ziffer 5.

    32. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach giftig:

    c) 2841 Di-n-amylamin, 1228 Mercaptane, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 1228 Mercaptane, Mischung, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g., 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g., 2478 Isocyanate, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 2478 Isocyanate, Lösung, entzündbar, giftig, n.a.g., 3248 Medikament, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 32 c) wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    33. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach ätzend:

    c) 1106 Amylamin (sec-Amylamin), 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, 1289 Natriummethylat, Lösung in Alkohol, 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung, mit höchstens 30 Masse- % Trimethylamin, 2260 Tripropylamin, 2276 2-Ethylhexylamin, 2361 Diisobutylamin, 2526 Furfurylamin, 2529 Isobuttersäure, 2530 Isobuttersäureanhydrid, 2610 Triallylamin, 2684 3-(Diethylamino)-propylamin, 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g., 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

    34. Lösungen von Nitrocellulose in Gemischen mit Stoffen der Ziffer 31 c) mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trokenmasse:

    c) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar.

    Bemerkung: Gemische

    - mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder

    - mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trokenmasse

    sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

    F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C

    Bemerkungen: 1. Als Pestizide verwendete entzündbare fluessige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder mehr haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 71 bis 87).

    2. Die Pestizide sind in den Tabellen zu den Ziffern 41 bis 57 unterteilt in:

    - sehr giftige Stoffe und Präparate,

    - giftige Stoffe und Präparate,

    - schwach giftige Stoffe und Präparate.

    3. Die Zuordnung aller Wirkstoffe und ihrer Präparate für die Schädlingsbekämpfung zu den Ziffern 41 bis 57, "sehr giftig", "giftig" und "schwach giftig", erfolgt in Übereinstimmung mit Rn. 2600 (3).

    4. Ist nur der LD50-Wert des Wirkstoffs bekannt und nicht der LD50-Wert jedes einzelnen Präparates dieses Wirkstoffs, kann die Zuordnung der Präparate zu den Ziffern 41 bis 57, "sehr giftig", "giftig" und "schwach giftig", mit Hilfe der nachstehenden Tabellen erfolgen, wobei die in den Spalten "sehr giftig", "giftig" und "schwach giftig" der Ziffern 41 bis 57 angegebenen Zahlen dem prozentualen Anteil des Pestizidwirkstoffs in den einzelnen Präparaten entsprechen.

    5. Für die in der Liste nicht namentlich genannten Stoffe, bei denen nur der LD50-Wert des Wirkstoffs, nicht aber der LD50-Wert der einzelnen Präparate bekannt ist, kann die Zuordnung eines Präparates mit der Tabelle in Rn. 2600 (3) unter Verwendung eines LD50-Wertes, der sich aus der Multiplikation des LD50-Wertes des Wirkstoffs mit 100/X ergibt, bestimmt werden, wobei X den prozentualen Anteil des Wirkstoffs in Masse- % darstellt:

    LD50-Wert des Wirkstoffs × 100

    LD50-Wert des Präparates = --------------

    Gehalt an Wirkstoff in Masse- %

    6. Sind in den Präparaten Zusatzstoffe vorhanden, welche die Toxizität des Wirkstoffs beeinflussen, oder sind mehrere Wirkstoffe in einem Präparat enthalten, so darf die Zuordnung nicht nach den oben angeführten Bem. 4 und 5 erfolgen. In solchen Fällen ist die Zuordnung nach dem LD50-Wert des betreffenden Präparates gemäß den Kriterien in Rn. 2600 (3) vorzunehmen. Ist der LD50-Wert nicht bekannt, so ist eine Zuordnung unter "sehr giftig" der Ziffern 41 bis 57 vorzunehmen.

    41. 2784 Organophosphor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig; wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    42. 2762 Organochlor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    43. 2766 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    44. 2758 Carbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    45. 2778 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    46. 2787 Organozinn-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    47. 3024 Cumarin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    48. Bipyridilium-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    49. 2760 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    50. 2776 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    51. 2780 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    52. 2764 Triazin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    53. 2770 Benzoid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    54. 2774 Phtalimid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    55. 2768 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    56. 2772 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    57. 3021 Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., Flammpunkt unter 23 °C

    a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

    b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

    Organische Stickstoffverbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Alkaloide, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Andere metallorganische Verbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anorganische Fluorverbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anorganische Thalliumverbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Sonstige Pestizide, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Pyrethrinoide, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    G. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden

    61. (c) 3256 Erwärmter fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt über 61 °C, bei oder über seinem Flammpunkt.

    H. Leere Verpackungen

    71. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 3 enthalten haben.

    2301a Den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen nicht:

    (1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 21 bis 26 und 31 bis 34 sowie die schwach giftigen Stoffe der Ziffern 41 bis 57, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

    a) Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 500 ml je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück;

    b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme jener der Ziffer 5 b) und der alkoholischen Getränke der Ziffer 3 b), bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück;

    c) alkoholische Getränke der Ziffer 3 b) bis zu 5 Liter je Innenverpackung;

    d) Stoffe, die unter Ziffer 5 b) fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung und 20 Liter je Versandstück;

    e) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung und 45 Liter je Versandstück.

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

    Bemerkung: Bei wasserhaltigen homogenen Mischungen beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe dieser Klasse.

    (2) Alkoholische Getränke der Ziffer 31 c) in Verpackungen mit einem Fassungsraum bis höchstens 250 Liter.

    (3) In den Kraftstoffbehältern von Beförderungsmitteln enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen (z. B. Kühleinrichtungen) dient. Der Absperrhahn zwischen Motor und Kraftstoffbehälter der Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Behälter Kraftstoff enthalten, muß bei der Beförderung geschlossen sein; diese Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor müssen außerdem aufrecht verladen und gegen Umkippen gesichert werden.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2302 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2303 bis 2309 vorgesehen sind.

    (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (3) Nach den Vorschriften der Rn. 2300 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y" für weniger gefährliche Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2303 Nitroglycerol in alkoholischer Lösung der Ziffer 6 muß in Metallkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter verpackt sein, die in eine Holzkiste, die höchstens 5 Liter der Lösung enthalten darf, einzusetzen sind. Die Metallkannen müssen vollständig mit absorbierenden Saugstoffen umgeben sein. Die Holzkisten müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerolundurchlässigen Material ausgekleidet sein.

    Derartige Versandstücke müssen die Prüfvorschriften für zusammengesetzte Verpackungen gemäß Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe II erfuellen.

    2304 (1) Propylenimin der Ziffer 12 muß verpackt sein:

    a) in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke, die mit eingeschraubten Stopfen oder aufgeschraubter Kappe und geeigneten Dichtungsringen oder Dichtungsscheiben gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in eine feste, dichte Schutzverpakung aus Metall eingebettet sein. Die Schutzverpackung muß luftdicht verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Sofern sie nicht als Wagenladung befördert werden, müssen Versandstücke, die schwerer sind als 30 kg, mit Trageeinrichtungen versehen sein; oder

    b) in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke, die mit eingeschraubten Stopfen und aufgeschraubter Schutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

    c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

    - der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

    - die Bezeichnung "Propylenimin";

    - die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

    - das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

    - der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

    (2) Ethylisocyanat der Ziffer 13 muß verpackt sein:

    a) in dichtverschlossenen Gefäßen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein dürfen. Hoechstens 10 solcher Gefäße sind mit geeigneten Polsterstoffen in eine Holzkiste einzubetten. Ein solches Versandstück, das den Prüfanforderungen für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 für die Verpakungsgruppe I genügen muß, darf nicht schwerer sein als 30 kg; oder

    b) in Gefäßen aus Reinaluminium mit einer Wanddicke von 5 mm oder aus rostfreiem Stahl. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein und erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen.

    Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein.

    c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

    - der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

    - die Bezeichnung "Ethylisocyanat";

    - die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

    - das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

    - der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

    2305 Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Dekel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

    2306 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538.

    Bemerkung 1 zu a), b), c) und d): Nitromethan der Ziffer 3 b) darf nicht in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert werden.

    Bemerkung 2 zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

    (2) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3, 15, 17, 22, 24 und 25 fallen, sowie die schwach giftigen Stoffe, die unter b) der Ziffern 41 bis 57 fallen, dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 verpackt sein.

    (3) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen - mit Ausnahme von Nitromethan der Ziffer 3 b) und die bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

    2307 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539.

    Bemerkung zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

    (2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

    2308 (1) Ethylalkohol sowie seine wässerigen Lösungen und alkoholische Getränke der Ziffern 3 b) und 31 c) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Naturholz mit Spund nach Rn. 3524.

    (2) Alkoholische Getränke mit mindestens 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von Anhang A.5 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Fässern aus Naturholz mit einem maximalen Fassungsraum von 500 Litern befördert werden:

    a) die Fässer müssen vor dem Befuellen auf Dichtigkeit geprüft werden,

    b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muß genügend fuellungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden,

    c) die Fässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und

    d) die Fässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) () in der jeweils gültigen Fassung erfuellen. Jedes Faß muß auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, daß jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.

    (3) Die Stoffe der Ziffern 3 b), 4 b), 5 b) und c), 31 c), 32 c), 33 c) und 34 c) sowie die schwach giftigen Stoffe unter b) der Ziffern 41 bis 57 dürfen auch verpackt sein in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540. Für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s sowie für Stoffe der Ziffer 5 c) gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512 und 3552 bis 3554).

    Bemerkung: Nitromethan der Ziffer 3 b) darf nicht in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert werden.

    (4) Folgende Stoffe: 1133 Klebstoffe, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe, 1866 Harzlösung und 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme der Ziffern 5 b), 5 c) und 31 c) dürfen in Mengen von höchstens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, befördert werden, wenn die Verpackungen auf Paletten mit Gurten, Schrumpf- oder Stretchfolien (Dehnfolien) oder mit jeder anderen geeigneten Methode befestigt sind oder wenn diese Verpackungen aus Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer maximalen Gesamt-Bruttomasse von 40 kg bestehen. Die Angabe im Beförderungspapier muß der Rn. 2314 (1) und (3) entsprechen.

    2309 Kraftstofftanks für hydraulische Aggregate für Flugzeuge der Ziffer 28 dürfen unter Einhaltung einer der folgenden Bedingungen befördert werden:

    a) der Tank muß aus einem Druckbehälter bestehen, der aus einem Aluminiumzylinder mit angeschweißten Böden hergestellt wird. Der Kraftstoff muß in einem geschweißten Aluminiumbehältnis mit einem maximalen Volumen von 46 Litern enthalten sein. Der Außenbehälter muß für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1 275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2 755 kPa ausgelegt sein. Jeder Behälter muß während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtigkeit geprüft werden. Der vollständige Innenbehälter muß sorgfältig mit einem nichtbrennbaren Werkstoff zur Verkeilung, wie Vermiculit, in einem starken, dicht verschlossenen Außenbehälter aus Metall so verpackt sein, daß alle Anschlüsse wirksam geschützt sind. Die maximale Kraftstoffmenge je Tank und Versandstück beträgt 42 Liter;

    b) der Tank muß aus einem Aluminium-Druckgefäß bestehen. Der Kraftstoff muß in einem Innenbehälter enthalten sein, der durch Verschweissen dicht verschlossen ist und der mit einer Blase aus Elastomer mit einem maximalen Volumen von 46 Litern versehen ist. Das Druckgefäß muß für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2 860 kPa und einen Mindestberstdruck von 5 170 kPa ausgelegt sein. Jeder Behälter muß während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtigkeit geprüft werden. Der vollständige Innenbehälter muß sorgfältig mit einem nichtbrennbaren Werkstoff zur Verkeilung, wie Vermiculit, in einem starken, dicht verschlossenen Außenbehälter aus Metall so verpackt sein, daß alle Anschlüsse wirksam geschützt sind. Die maximale Kraftstoffmenge je Tank und Versandstück beträgt 42 Liter.

    2310 Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die Zubereitungen der Ziffern 31 c), 32 c) und 33 c) enthalten, die in geringen Mengen Kohlendioxid und/oder Stickstoff ausgasen, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder 3601 (6) versehen sein.

    3. Zusammenpackung

    2311 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 3 dürfen bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (3) Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 12 und 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

    (4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 (ausgenommen Härter und Mehrkomponentensysteme) und 7 zusammengepackt werden.

    (5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpakung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (6) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) Bildung instabiler Stoffe.

    (7) Die Zusammenpackung eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basischen Charakters in einem Versandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen verpackt sind.

    (8) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2302 sind zu beachten.

    (9) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2312 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 19, 32 und 41 bis 57 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 21 bis 26 und der Ziffer 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Ziffern 27 und 28 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (7) Versandstücke mit Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2313

    B. Angaben im Beförderungspapier

    2314 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2301 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

    Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "3 Ziffer 1 a) ADR".

    Diese Benennung muß für Stoffe und Präparate der Ziffern 41 bis 57 für den gefährlichsten Bestandteil sowohl des Pestizidanteils () als auch des entzündbaren Anteils eingesetzt werden, z. B. "Parathion in Hexan".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1230 Methanol, 3 Ziffer 17 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

    Wenn eine namentliche genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch oder eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2300 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 3".

    (2) Bei Sendungen gemäß Bem. unter E der Rn. 2301 hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: "Kein Gut der Klasse 3".

    (3) Bei Sendungen gemäß Rn. 2308 (4) hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: "Beförderung gemäß Rn. 2308 (4)".

    2315-

    2321

    C. Leere Verpackungen

    2322 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 71 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 71 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 71 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 3 Ziffer 71 ADR".

    Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeuen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 1089 Acetaldehyd, Ziffer 1 a) ".

    2323-

    2324

    D. Übergangsvorschriften

    2325 Stoffe der Klasse 3 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 3 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

    2326-

    2399

    KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

    1. Stoffaufzählung

    2400 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2401 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2400 (2) bis 2422 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

    Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2401 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2401 a.

    (2) Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die einen Schmelzpunkt von mehr als 20 °C haben oder nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind oder selbstzersetzliche fluessige Stoffe sind. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

    - leicht entzündbare feste Stoffe und Gegenstände sowie feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können;

    - selbstzersetzliche Stoffe, die (bei normalen oder erhöhten Temperaturen) durch außergewöhnlich hohe Beförderungstemperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu einer starken exothermen Zersetzung neigen;

    - mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe, die sich von den selbstzersetzlichen Stoffen durch eine über 75 °C liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung [SADT (Self-Accelerating Decomposition Temperature)] unterscheiden, die zu einer stark exothermen Zersetzung neigen und die in bestimmten Verpackungen die Kriterien für explosive Stoffe der Klasse 1 erfuellen können;

    - explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind.

    Bemerkungen: 1. Selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen von selbstzersetzlichen Stoffen werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn

    - sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind,

    - sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind,

    - sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind,

    - ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist,

    - ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist oder

    - Prüfungen ergeben haben, daß sie als Stoffe Typ G freigestellt sind [siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) g)].

    2. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie.

    3. Die SADT ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3103 enthalten.

    (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

    A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

    B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

    C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand

    D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

    E. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern

    F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern

    G. Leere Verpackungen

    Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe sind den Gruppen b) oder c) der einzelnen Ziffern zugeordnet. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2401 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 15, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

    a) Sehr gefährlich,

    b) gefährlich,

    c) weniger gefährlich.

    Alle üblicherweise befeuchteten festen Stoffe, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind, sind der Gruppe a) der einzelnen Ziffern zugeordnet.

    Selbstzersetzliche Stoffe sind der Gruppe b) der einzelnen Ziffern zugeordnet.

    (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 8 der Rn. 2401 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 erfolgen.

    Die Zuordnung zu den Ziffern 11 bis 14, 16 und 17 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

    (5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 den Ziffern der Rn. 2401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

    a) Leicht entzündbare pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe der Ziffern 1, 4, 6 bis 8, 11, 12, 14, 16 und 17 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie mit einer Zündquelle (z. B. ein brennbares Zündholz) leicht entzündet werden können und im Falle einer Entzündung, wenn sich die Flamme schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist;

    b) Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet.

    (6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 den Gruppen der Ziffern der Rn. 2401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

    a) Entzündbare feste Stoffe der Ziffern 4, 6 bis 8, 11, 12, 14, 16 und 17, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, und

    i) die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft, sind der Gruppe b),

    ii) die befeuchtete Zone die Flamme während mindestens 4 Minuten zum Erlöschen bringt, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

    b) Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13, bei denen sich bei der Prüfung die Reaktion

    i) innerhalb von 5 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe b),

    ii) innerhalb von mehr als 5 Minuten über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

    (7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2401 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

    (8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2401 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

    (9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2414).

    (10) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktion begünstigen.

    (11) Entzündbare feste Stoffe, oxydierend, die der Kennzeichnungsnummer 3097 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote (¹) zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

    Selbstzersetzliche Stoffe

    (12) Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muß die Temperatur überwacht werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluß explosionsartig zersetzen.

    Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:

    - aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-);

    - organische Azide (-C-N3);

    - Diazoniumsalze (-CN2+Z-);

    - N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O);

    - aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2).

    Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.

    (13) Die selbstzersetzlichen Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sind in Anhang A.1 Rn. 3104 aufgeführt. Die Typen der selbstzersetzlichen Stoffe reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt [siehe Rn. 2414 (5)]. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung.

    (14) Folgende selbstzersetzliche Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

    - selbstzersetzliche Stoffe Typ A [siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) a)].

    (15) Die in Rn. 2401 genannten selbstzersetzlichen Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind den Sammelbezeichnungen der Ziffern 31 bis 50 Kennzeichnungsnummern 3221 bis 3240 zugeordnet.

    Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 sind auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist) zugeordnet. Bei anderen Konzentrationen darf der Stoff gemäß den Verfahren in Anhang A.1 Rn. 3104 zugeordnet werden.

    Die Sammelbezeichnungen bestimmen:

    - den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz (13);

    - den Aggregatzustand (fluessig/fest) und

    - gegebenenfalls die Temperaturkontrolle, siehe Absatz (20).

    (16) Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorzunehmen.

    (17) Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.

    (18) Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder von Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn

    - aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B;

    - das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2A oder OP2B verpackt ist und die Masse je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg beträgt;

    - aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist, so niedrig ist, daß eine gefährliche Zersetzung vermieden wird, und hoch genug ist, um eine gefährliche Phasentrennung zu vermeiden.

    (19) Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muß der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muß mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder fluessigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.

    Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern [siehe Absatz (20)], müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C besitzen. Der Siedepunkt des fluessigen Stoffes muß um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.

    (20) Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind.

    Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muß. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3103 enthalten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT, die nicht höher als 55 °C ist, müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und die Notfalltemperatur in Rn. 2401 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, daß eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird.

    A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

    2401 1. Stoffe der Gummiverarbeitung in entzündbarer Form, wie:

    b) 1345 Kautschuk (Gummi)-Abfälle oder 1345 Kautschuk (Gummi)-Reste, pulverförmig oder granuliert.

    2. Entzündbare Gegenstände in handelsüblicher Form:

    c) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, 1944 Sicherheitszündhölzer (Heftchen, Briefchen oder Schachteln), 1945 Wachszündhölzer, 2254 Sturmzündhölzer, 2623 Feueranzünder, fest, mit entzündbaren fluessigen Stoffen getränkt.

    3. Gegenstände auf Basis schwach nitrierter Cellulose:

    c) 1324 Filme auf Nitrocellulosebasis, gelatiniert, 2000 Zelluloid (in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren usw.),

    1353 Fasern, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g., oder 1353 Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g.

    Bemerkung: 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., sowie 2002 Zelluloid, Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 4).

    4. c) 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C enthalten, n.a.g.

    5. Organische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand:

    2304 Naphthalen, geschmolzen,

    3176 Entzündbarer organischer fester Stoff in geschmolzenem Zustand, n.a.g.

    Bemerkung: 1334 Naphthalen, fest, ist ein Stoff der Ziffer 6.

    6. Organische entzündbare feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 1312 Borneol, 1328 Hexamethylentetramin, 1332 Metaldehyd, 1334 Naphthalen, roh oder 1334 Naphthalen, raffiniert, 2213 Paraformaldehyd, 2538 Nitronaphthalen, 2717 Campher, synthetisch, 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.

    Bemerkung: 2304 Naphthalen, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 5.

    7. Organische entzündbare feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    8. Organische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung zu Rn. 2800 (3).

    B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

    11. Anorganische nichtmetallische Stoffe in entzündbarer Form:

    b) 1339 Phosphorheptasulfid (P4S7), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1341 Phosphorsesquisulfid (P4S3), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1343 Phosphortrisulfid (P4S6), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 2989 Bleiphosphit, zweibasig, 3178 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    Bemerkung: Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    c) 1338 Phosphor, amorph (Roter Phosphor), 1350 Schwefel (auch Schwefelblume), 2687 Dicyclohexylammoniumnitrit, 2989 Bleiphosphit, zweibasig, 3178 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

    Bemerkung: 2448 Schwefel, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 15.

    12. Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen:

    b) 3181 Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen, n.a.g.;

    c) 1313 Calciumresinat, 1314 Calciumresinat, geschmolzen und erstarrt, 1318 Cobaltresinat, gefällt, 1330 Mangan-resinat, 2001 Cobaltnaphthenatpulver, 2714 Zinkresinat, 2715 Aluminiumresinat, 3181 Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen, n.a.g.

    13. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form:

    Bemerkungen: 1. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

    2. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffern 11 bis 15).

    b) 1309 Aluminiumpulver, überzogen, 1323 Eisencerium, 1326 Hafniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, 1333 Cerium, Platten, Barren, Stangen, 1352 Titaniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, 3089 Entzündbares Metallpulver, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuß enthalten.

    2. Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 53 ìm und darüber, oder chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 840 mm und darüber, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    c) 1309 Aluminiumpulver, überzogen, 1346 Siliciumpulver, amorph, 1869 Magnesium und 1869 Magnesiumlegierungen, Pellets, Späne, Bänder, 2858 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 ìm, aber nicht dünner als 18 ìm), 2878 Titaniumschwammgranulate oder 2878 Titaniumschwammpulver, 3089 Entzündbares Metallpulver, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Magnesiumlegierungen mit höchstens 50 % Magnesium unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. Siliciumpulver in anderer Form unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    3. 2009 Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht, dünner als 18 ìm, sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 12 c)]. Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht, in Dicken von mindestens 254 ìm, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    14. Entzündbare Metallhydride:

    b) 1437 Zirkoniumhydrid, 1871 Titaniumhydrid, 3182 Entzündbare Metallhydride, n.a.g.;

    c) 3182 Entzündbare Metallhydride, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 16).

    2. 2870 Aluminiumborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2471 Ziffer 17 a)].

    15. Folgender anorganischer entzündbarer Stoff in geschmolzenem Zustand:

    2448 Schwefel, geschmolzen.

    Bemerkungen: 1. 1350 Schwefel, fest, ist ein Stoff der Ziffer 11 c).

    2. Andere anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    16. Anorganische entzündbare feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 1868 Decaboran, 3179 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 3179 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    17. Anorganische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3180 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 3180 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand

    Bemerkungen: 1. Andere als die in den Ziffern 21 bis 25 aufgeführten explosiven Stoffe in nicht explosivem Zustand sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung nicht zugelassen.

    2. Für die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2404).

    21. Folgende wasserbefeuchtete explosive Stoffe:

    a) 1310 Ammoniumpikrat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser, 1322 Dinitroresorcinol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1336 Nitroguanidin (Picrit), angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1337 Nitrostärke, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1344 Trinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1347 Silberpikrat, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1349 Natriumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1354 Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1355 Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1356 Trinitrotoluen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1357 Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1517 Zirkoniumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 2852 Dipicrylsulfid, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser.

    22. Folgende giftige wasserbefeuchtete explosive Stoffe:

    a) 1320 Dinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1321 Dinitrophenolate, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1348 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser.

    Bemerkungen zu Ziffern 21 und 22: 1. Explosive Stoffe, deren Wassergehalt niedriger ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.

    2. Das Wasser muß im explosiven Stoff homogen verteilt sein. Während der Beförderung darf keine Entmischung auftreten, die die Inertisierungswirkung vermindert.

    3. Die wasserfeuchten explosiven Stoffe dürfen vom Standard-Detonator () nicht zur Detonation und durch die Wirkung eines kräftigen Zündverstärkers nicht zur Massenexplosion gebracht werden können.

    23. Folgende inertisierte explosive Stoffe:

    b) 2907 Isosorbitdinitrat, Mischungen mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat oder mit anderen Phlegmatisierungsmitteln, die mindestens ebenso wirksame inertisierende Eigenschaften haben.

    24. Folgende nitrierte Cellulosemischungen:

    a) 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser, 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment.

    Bemerkungen: 1. 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol oder 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment müssen in Gefäßen verpackt sein, die so konstruiert sind, daß eine Explosion infolge eines inneren Druckanstiegs ausgeschlossen ist.

    2. Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffern 4 und 26).

    25. Folgendes giftiges Azid:

    a) 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser.

    Bemerkung: Bariumazid, dessen Wassergehalt niedriger ist als im angegebenen Grenzwert, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

    D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

    26. Folgende mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe:

    b) 3242 Azodicarbonamid;

    c) 2956 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylen (Xylenmoschus)

    3251 Isosorbit-5-mononitrat

    Bemerkungen: 1. Für die Stoffe der Ziffer 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpakung [siehe Rn. 2404 (3)].

    2. Isosorbit-5-mononitrat oder Zubereitungen dieses Stoffes, bei denen sich nach Durchführung der Prüfreihen 2 des Zuordnungsverfahrens für die Klasse 1 [siehe Anhang A.1 Rn. 3101 (1)] gezeigt hat, daß sie zu unempfindlich für die Aufnahme in Klasse 1 sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    E. Selbstzersetzliche Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

    31. b) 3221 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fluessig ()

    32. b) 3222 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    33. b) 3223 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fluessig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    34. b) 3224 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    35. b) 3225 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fluessig ()

    36. b) 3226 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    37. b) 3227 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fluessig ()

    38. b) 3228 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest ()

    39. b) 3229 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fluessig ()

    40. b) 3230 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest ()

    F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern

    Bemerkung: Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind selbstzersetzliche Stoffe, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen, und dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden. Bei diesen selbstzersetzlichen Stoffen darf die höchste Temperatur während der Beförderung die angegebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten

    41. b) 3231 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fluessig, temperaturkontrolliert ()

    42. b) 3232 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    43. b) 3233 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    44. b) 3234 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    45. b) 3235 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    46. b) 3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    47. b) 3237 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fluessig, temperaturkontrolliert ()

    48. b) 3238 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest, temperaturkontrotrolliert ()

    49. b) 3239 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fluessig, temperaturkontrolliert ()

    50. b) 3240 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest, temperaturkontrolliert ()

    G. Leere Verpackungen

    51. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.1 enthalten haben.

    2401a Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

    a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffer fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück; b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2402 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2403 bis 2405 und 2408 vorgesehen sind.

    Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen. (2) Nach den Bestimmungen der Rn. 2400 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2403 Stoffe der Ziffer 5 und Schwefel der Ziffer 15 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

    2404 (1) Die Stoffe der Ziffern 21, 22, 23 und 25 müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, jeweils mit einem oder mehreren feuchtigkeitsdichten Innensäcken, oder

    b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit feuchtigkeitsdichten Innenverpackungen. Es sind jedoch keine Innen-oder Außenverpackungen aus Metall zugelassen.

    Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.

    (2) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder

    e) in Fässern aus Pappe nach Rn. 3525 oder

    f) in Kisten aus Pappe nach Rn. 3530 oder

    g) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532 oder

    h) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538; es sind jedoch weder Innen- noch Außenverpackungen aus Metall zugelassen.

    Gefäße aus Metall müssen so gebaut und verschlossen sein, daß sie einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben.

    2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse- % Wasser darf auch verpackt sein in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526.

    Wenn 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment, in Gefäßen aus Metall verpackt ist, so muß ein Innensack aus mehrlagigem Papier verwendet werden.

    Wenn 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse- % Wasser oder 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse- % Alkohol in Fässern aus Sperrholz, Fässern aus Pappe oder Kisten aus Pappe verpackt ist, so muß ein feuchtigkeitsdichter Innensack, eine Innenauskleidung aus einer Kunststoffolie oder eine Beschichtung aus Kunststoff verwendet werden.

    Alle Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel nicht sinken kann.

    (3) a) Die Stoffe der Ziffer 26 müssen in Fässern aus Pappe nach Rn. 3525 verpackt sein, die mit einer Auskleidung aus Kunststoff oder einer gleich wirksamen Innenbeschichtung versehen sind.

    - Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.

    b) 3242 Azodicarbonamid der Ziffer 26 b) darf auch verpackt sein:

    - in einem Kunststoffsack, einzeln verpackt in einer Kiste aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 50 kg, oder

    - in Flaschen, Gefäßen, Säcken oder Kisten aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von jeweils 5 kg und einer Kiste aus Pappe oder einem Faß aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 25 kg als Außenverpackung.

    2405 (1) Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 müssen unter Verwendung der in Tabelle 2 aufgeführten Verpackungsmethoden, die mit OP1A bis OP8A für fluessige Stoffe und OP1B bis OP8B für feste Stoffe bezeichnet sind, verpackt sein. Die Stoffe müssen, wie in Rn. 2401 angegeben und in den Tabelle 2 (A) und 2 (B) im einzelnen ausgeführt, verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d. h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d. h. mit einer höheren OP-Nummer. Metallverpackungen, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen, dürfen nicht verwendet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des selbstzersetzlichen Stoffes beim Freiwerden verursachen.

    (2) Versandstücke die nach Rn. 2412 (4) mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen sind, müssen den Vorschriften der Rn. 2102 (4) und (6) entsprechen.

    (3) Für selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen:

    a) Selbstzersetzliche Stoffe Typ B:

    Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP5A oder OP5B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Anhangs A.1 Rn. 3104 (2) b) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpakungsmethode OP5A oder OP5B aufgeführten, d. h. in einer der für OP1A bis OP4A oder OP1B bis OP4B aufgeführten Verpackungen, ist die entsprechende Verpakungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

    b) Selbstzersetzliche Stoffe Typ C:

    Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Anhangs A.1 Rn. 3104 (2) c) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B aufgeführten, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

    c) Selbstzersetzliche Stoffe Typ D:

    Die Verpackungsmethode OP7A oder OP7B ist anzuwenden.

    d) Selbstzersetzliche Stoffe Typ E:

    Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

    e) Selbstzersetzliche Stoffe Typ F:

    Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

    (4) Die Stoffe der Ziffern 39 b), 40 b), 49 b) oder 50 b) dürfen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes umfassen:

    - den Nachweis, daß der selbstzersetzliche Stoff den Zuordnungsgrundsätzen gemäß Anhang A.1 Rn. 3104 (2) f) entspricht;

    - den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;

    - soweit erforderlich die Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im Großpackmittel (IBC) geltenden Kontroll- und Notfalltemperatur entsprechend der SADT;

    - soweit erforderlich die Festlegung der Eigenschaften der Druckentlastungsvorrichtungen und

    - die Festlegung eventuell erforderlicher Sondervorschriften.

    (5) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickelt werden.

    (6) Die Gefäße und die Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 31 b), 33 b), 35 b), 37 b), 39 b), 41 b), 43 b), 45 b), 47 b) oder 49 b), aus denen geringe Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) zu versehen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2406 (1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622.

    (2) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529, aus Pappe nach Rn. 3530 oder aus Kunststoff nach Rn. 3531, wenn erforderlich, mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    c) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind.

    (3) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6, 7, 8, 12, 13, 16 und 17 fallen, dürfen auch verpackt sein:

    a) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    b) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    (4) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6, 12 und 13 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

    a) in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder

    b) in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627.

    (5) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6 und 12 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

    2407 (1) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

    i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    j) in Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    (2) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529, aus Pappe nach Rn. 3530 oder aus Kunststoff nach Rn. 3531, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    c) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus Papier nach Rn. 3536.

    (3) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 6, 11 bis 14, 16 und 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

    a) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1 oder

    b) in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder

    c) in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627 oder

    d) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter der Art 11HZ2 nach Rn. 3625.

    2408 Zelluloid in Platten der Ziffer 3 c) darf auch unverpackt auf Paletten mit Kunststoffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, z. B. Stahlbändern, gesichert, als geschlossene Ladung in gedeckte Fahrzeuge verladen werden. Eine Palette darf nicht schwerer sein als 1 000 kg.

    2409-

    2410

    3. Zusammenpackung

    2411 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 und 31 bis 50 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

    (3) Mit Ausnahme der im Absatz (2) genannten Stoffe und sofern nicht in Absatz (7) besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 4.1 bis zu höchstens 5 kg je Gefäß miteinander, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (4) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) die Bildung instabiler Stoffe.

    (5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2402 sind zu beachten.

    (6) Wenn Kisten aus Holz oder aus Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.

    (7) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5 und 11 bis 14 fallen, dürfen nicht zusammengepackt werden mit Stoffen der Klasse 5.1, die unter a) oder b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2412 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1 sind mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 16, 22 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 8 und 17 mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 31, 32, 41 und 42 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, daß auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, daß der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist [siehe Rn. 2414 (4)].

    (5) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (6) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2413

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    2414 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2401 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

    Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder einer Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder einer Sammelbezeichnunggefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "4.1 Ziffer 6 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn.2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ," wobei die für die Zuordnung des Abfalles nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, Erde enthält Toluen 4.1 Ziffer 4 c) ADR."

    Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

    Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn.2400 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.1".

    (2) Wenn die Beförderung von Stoffen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt [siehe Rn. 2400 (16) und 2405 (4)], ist im Beförderungspapier zu vermerken:

    "Beförderung gemäß Rn. 2414 (2)".

    (3) Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes gemäß Rn. 2400 (18) und 2405 (6) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

    "Beförderung gemäß Rn. 2414 (3)".

    (4) Ist auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 2412 (4) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

    "Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich".

    (5) Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G [siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

    "Kein selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1".

    (6) Bei selbstzersetzlichen Stoffen, die eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erfordern, muß folgender Vermerk im Beförderungspapier eingetragen werden:

    "Kontrolltemperatur: °C, Notfalltemperatur °C".

    (7) Bei Lösungen und Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" oder "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

    (8) Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes, soweit nicht bereits enthalten, durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

    2415-

    2421

    C. Leere Verpackungen

    2422 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51, ausgenommen solche nach Absatz (2), müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere flexible Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, müssen in dichten Verpackungen befördert werden.

    (3) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die mit Wasser angefeuchtete Stoffe der Ziffer 13 b) oder Stoffe der Ziffern 21 bis 25 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Stoffreste so verpackt sind, daß der Gehalt an Wasser oder anderen Phlegmatisierungsmitteln, die den Stoffen zur Inertisierung zugegeben sind, nicht abnehmen kann. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn Maßnahmen getroffen wurden, um eine gefährliche Selbstzersetzung auszuschließen.

    (4) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51 und Verpackungen nach Absatz (2) müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (5) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 51 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung 4.1 Ziffer 51 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 2304 Naphthalen, geschmolzen, Ziffer 5" zu ergänzen.

    2423-

    2424

    D. Übergangsvorschriften

    2425 Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken. Beförderung nach dem vor dem 1. 1. 1995 gültigen ADR.

    2426-

    2429

    KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

    1. Stoffaufzählung

    2430 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2431 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2430 (2) bis 2452 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

    (2) Der Begriff der Klasse 4.2 umfaßt:

    - Stoffe, einschließlich Mischungen und Lösungen (fluessig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Sie werden selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe genannt.

    - Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach langen Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Sie werden selbsterhitzungsfähige Stoffe genannt.

    (3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

    A. Organische selbstentzündliche Stoffe

    B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe

    C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen

    D. Leere Verpackungen

    Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2431 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

    a) Selbstentzündlich (pyrophor),

    b) selbsterhitzungsfähig,

    c) weniger selbsterhitzungsfähig.

    (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 5, 12, 15, 16, 31 und 32 der Rn. 2431 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 erfolgen.

    Die Zuordnung zu den Ziffern 6 bis 10, 14, 17 bis 21 und 33 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

    (5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 den Ziffern der Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

    a) Selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Herabfallen aus 1 m Höhe oder innerhalb von 5 Minuten entzünden;

    b) selbstentzündliche (pyrophore) fluessige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,

    i) wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von 5 Minuten entzünden oder

    ii) bei negativem Ergebnis der Prüfung nach i), wenn sie, aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatmann-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von 5 Minuten entzünden oder verkohlen;

    c) Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

    (6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 den Gruppen der Ziffern in Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

    a) Selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Gruppe a) zuzuordnen;

    b) selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe b) zuzuordnen;

    c) weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Erscheinungen unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, aber in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

    (7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2431 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe Rn. 2002 (8).

    (8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2431 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

    (9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2444).

    (10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2435 (2), 2436 (2) und 2437 (3) und (4) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

    (11) Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, oxydierend, die der Kennzeichnungsnummer 3127 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote (¹) zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

    A. Organische selbstentzündliche Stoffe

    2431 1. Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken:

    b) 1361 Kohle oder 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs;

    c) 1361 Kohle oder 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, 1362 Kohle, aktiviert.

    Bemerkungen: 1. Wasserdampfaktivierte Kohle und nichtaktivierter Ruß mineralischen Ursprungs unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. Nichtaktivierte Kohle mineralischen Ursprungs und Kohlenstäube in nicht selbsterhitzungsfähigem Zustand unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtllinie.

    2. Tierische und pflanzliche Stoffe:

    b) 1374. Fischmehl (Fischabfall), nicht stabilisiert;

    c) 1363 Kopra, 1386 Ölsaatkuchen mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und nicht mehr als 11 Masse-% Feuchtigkeit, 2217 Ölsaatkuchen mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und nicht mehr als 11 Masse-% Feuchtigkeit.

    3. Fasern, Gewebe und ähnliche Produkte der industriellen Fertigung:

    c) 1364 Baumwollabfälle, ölhaltig, 1365 Baumwolle, naß, 1379 Papier mit ungesättigten Ölen behandelt, unvollständig getrocknet (auch Kohlepapier), 1373 Fasern, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g., oder 1373 Gewebe, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g.

    4. Stoffe auf Basis schwach nitrierter Cellulose:

    c) 2002 Zelluloid, Abfall, 2006 Kunststoffe auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

    Bemerkung: 1353 Fasern und Gewebe imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, und 2000 Zelluloid sind Gegenstände der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 3 c)].

    5. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2846 Pyrophorer organischer fester Stoff, n.a.g.;

    b) 1369 p-Nitrosodimethylanilin, 2940 9-Phosphabicyclononane (Cyclooctadienphosphine), 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.

    6. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2845 Pyrophorer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackungen (siehe Rn. 2433).

    b) 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g.

    7. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    8. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, giftig, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    9. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    10. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe

    11. Phosphor:

    a) 1381 Phosphor, weiß oder gelb, trocken, oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, in Lösung.

    Bemerkung: 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 22.

    12. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig, staubförmig, körnig oder in anderer selbstentzündlicher Form:

    a) 1854 Bariumlegierungen, pyrophor, 1855 Calcium, pyrophor, oder 1855 Calciumlegierungen, pyrophor, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2881 Metallkatalysator, trocken, 1383 Pyrophore Metalle, n.a.g. oder 1383 Pyrophore Legierungen, n.a.g.;

    b) 1378 Metallkatalysator, angefeuchtet mit einem sichtbaren Überschuß an Flüssigkeit, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2881 Metallkatalysator, trocken, 3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.;

    Bemerkung: zu a) und b): Die Kennzeichnungsnummern 1378 und 2881 umfassen nur Metallkatalysatoren auf der Basis Nickel, Cobalt, Kupfer, Mangan oder ihrer Verbindungen.

    c) 1932 Zirkoniumabfall, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2009 Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 mm), 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2793 Metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form, 2881 Metallkatalysator, trocken, 3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von 18 mm und darüber sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 c)].

    2. 1326 Hafnium-, 1352 Titanium- oder 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 13).

    3. Staub und Pulver von Metallen in nicht selbstentzündlicher Form, nicht giftig, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 13).

    13. Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite in selbstentzündlichem Zustand:

    b) 1382 Kaliumsulfid, wasserfrei, oder 1382 Kaliumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser, 1384 Natriumdithionit (Natriumhydrosulfit), 1385 Natriumsulfid, wasserfrei oder 1385 Natriumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser, 1923 Calciumdithionit (Calciumhydrosulfit), 1929 Kaliumdithionit (Kaliumhydrosulfit), 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser;

    Bemerkung: 1847 Kaliumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 1849 Natriumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, und 2949 Natriumhydrogensulfid, mit mindestens 25 % Kristallwasser, sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 45 b) 1.].

    c) 3174 Titaniumdisulfid.

    14. Metallsalze und Alkoholate, nicht giftig und nicht ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:

    b) 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g.;

    c) 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g.

    15. Metallsalze und Alkoholate, ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:

    a) 2441 Titaniumtrichlorid, pyrophor oder 2441 Titaniumtrichloridmischungen pyrophor;

    Bemerkung: 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch, nicht selbstentzündlich, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 11 b) oder c)].

    b) 1431 Natriummethylat, 3206 Alkalimetallalkoholate, n.a.g.;

    c) 3206 Alkalimetallalkoholaet, n.a.g.

    16. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3200 Pyrophorer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    b) 2004 Magnesiumdiamid, 3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 1376 Eisenoxid, gebraucht, oder 1376 Eisenschwamm, gebraucht, aus der Kokereigasreinigung, 2210 Maneb (Mangan-ethylen-1,2-bisdithiocarbamat) oder 2210 Manebzubereitungen mit mindestens 60 Masse-% Maneb, 3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.

    Bemerkung: 2968 Maneb oder 2968 Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind und in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 20 c)].

    17. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2870 Aluminiumborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten, 3194 Pyrophorer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).

    2. Andere Metallhydride in entzündbarer Form sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 14).

    3. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 16).

    b) 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.

    18. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    19. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, giftig, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 1380 Pentaboran;

    Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).

    b) 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    20. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    21. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    b) 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    22. 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen.

    C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen

    Bemerkungen: 1. Metallorganische Verbindungen sowie ihre Lösungen, die nicht selbstentzündlich sind, jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 3).

    2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen, die nicht selbstentzündlich sind und in Berührung mit Wasser keine entzündlichen Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3.

    3. Für die Stoffe der Ziffern 31 bis 33 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).

    31. Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle:

    a) 1366 Diethylzink, 1370 Dimethylzink, 2005 Diphenylmagnesium, 2445 Lithiumalkyle, 3051 Aluminiumalkyle, 3053 Magnesiumalkyle, 2003 Metallalkyle, n.a.g., oder 2003 Metallaryle, n.a.g.

    32. Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:

    a) 3052 Aluminiumalkylhalogenide, 3076 Aluminiumalkylhydride, 3049 Metallalkylhalogenide, n.a.g., oder 3049 Metallarylhalogenide, n.a.g., 3050 Metallalkylhydride, n.a.g., oder 3050 Metallarylhydride, n.a.g.

    33. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:

    a) 3203 Pyrophore metallorganische Verbindung, n.a.g.

    D. Leere Verpackungen

    41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.2 enthalten haben.

    Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die Stoffe der Ziffern 4 c) Kennzeichnungsnummer 2002, 12 c) Kennzeichnungsnummern 1932, 2009 und 2793 sowie 16 c) Kennzeichnungsnummer 1376 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2432 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2433 vorgesehen sind.

    Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (2) Mit Ausnahme der in Rn. 2436 (2) a), b) und (3) sowie in Rn. 2437 (3) a), b), (4) und (5) aufgeführten Verpackungen müssen die (Innen-) Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

    (3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2430 (3) und 3511 (2) sowie 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen;

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für selbsterhitzungsfähige Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2433 (1) Die pyrophoren fluessigen Stoffe der Ziffern 6 a), 17 a), ausgenommen Aluminiumborhydrid in Geräten, 19 a) und 31 bis 33 müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Sie müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 Mpa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:

    - Zur Beförderung zugelassene(r) (Stoff)/Stoffe (),

    - Eigenmasse () des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile,

    - Prüfdruck () (Überdruck),

    - Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung,

    - Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,

    - Fassungsraum () des Gefäßes,

    - höchstzulässige Masse der Füllung ().

    (2) Die Stoffe nach Absatz (1) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532 verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese Verpackungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.5 für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft sein.

    2433 Phosphor der Ziffer 22 darf nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

    2435 (1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 5, 12, 15 und 16 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter und Kanistern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) dürfen auch in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 verpackt sein.

    (3) Phosphor, weiß oder gelb, der Ziffer 11 a) muß verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Kanistern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    c) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit Innenverpackungen aus Metall.

    (4) Aluminiumborhydrid in Geräten der Ziffer 17 a) muß verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) in Fässern aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

    d) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532.

    2436 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind.

    (3) Fischmehl der Ziffer 2 b) darf auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

    2437 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540.

    Bemerkung: Verpackungen aus Metall für Stoffe der Ziffer 4 müssen so gebaut und verschlossen sein, da sie bei einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben.

    (2) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die Stoffe auch verpackt sein:

    a) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    b) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.

    (4) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, verpackt sein.

    (5) Die Stoffe der Ziffern 2 c) und 3 c) dürfen auch in nicht geprüften Verpackungen befördert werden. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. Baumwollabfälle mit einem Ölgehalt von weniger als 5 Masse-% und Baumwolle der Ziffer 3 c) dürfen auch in Ballen, fest verschnürt, befördert werden.

    2438 (1) Die Öffnungen der Gefäße für die Befröderung fluessiger Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von weniger als 200 mm2/s, ausgenommen Glasampullen und Druckflaschen, müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.

    Bemerkung: Für Großpackmittel (IBC) siehe jedoch Rn. 3621(8).

    (2) Fässer aus Stahl nach Rn. 3520, die Metallkatalysator, angefeuchtet, der Ziffer 12 b) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) versehen sein.

    2439-

    2440

    3. Zusammenpackung

    2441 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Stoffe der Ziffern 6 a), 11, 17 a), 19 a) und 31 bis 33 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen anderer Ziffern der Klasse 4.2, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.

    (3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe dürfen Stoffe der Klasse 4.2 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klasse zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    Die Nettomasse je Versandstück für Stoffe dieser Klasse, die unter a) fallen, darf 3 kg für feste Stoffe und 3 Liter für fluessige Stoffe nicht übersteigen.

    (4) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) Die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) die Bildung instabiler Stoffe.

    (5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2432 sind zu beachten.

    (6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2442 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.2 sind mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 17 a), Maneb oder Manebzubereitungen der Ziffer 16 c) sowie mit Stoffen der Ziffern 31 bis 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 8, 11, 18 und 19 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 9, 10, 15, 20 und 21 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (7) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen und Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sowie Versandstücke mit Phosphor unter Wasser der Ziffer 11 a) sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2443

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    2444 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2431 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

    Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.- Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g. - Eintragung gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "(RID)" zu ergänzen, z. B. "4.2 Ziffer 13 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ," wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1381 Phosphor weiß unter Wasser, 4.2 Ziffer 11 a) ADR".

    Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

    Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2430 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.2".

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

    Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

    2445-

    2451

    C. Leere Verpackungen

    2452 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen z. B. "Leere Verpackung, 4.2, Ziffer 41, ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 1381 Phosphor, weiß, trocken, Ziffer 11 a)" zu ergänzen.

    2453-

    2469

    KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

    1. Stoffaufzählung

    2470 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.3 fallenden Stoffen unterliegen die in Rn. 2471 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2470 (2) bis 2492 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtlinie.

    Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2471 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2471 a.

    (2) Der Begriff der Klasse 4.3 umfaßt Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.

    Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" in den n.a.g.-Eintragungen der Rn. 2471 bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

    (3) Die Stoffe der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

    A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.

    B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.

    C. Leere Verpackungen.

    Die Stoffe der Klasse 4.3, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2471 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

    a) Sehr gefährlich,

    b) gefährlich,

    c) weniger gefährlich.

    (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 3, 11, 13, 14, 16 und 20 bis 25 der Rn. 2471 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

    (5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

    Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

    a) während irgendeiner Stufe des Prüfverfahrens das entwickelte Gas sich selbst entzündet oder

    b) die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde.

    (6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 den Gruppen der Ziffern der Rn. 2471 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

    a) Stoffe, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei sich das entwickelte Gas selbst entzündet, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist, sind der Gruppe a) zuzuordnen;

    b) Stoffe, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und die nicht die Kriterien der Gruppe a) erfuellen, sind der Gruppe b) zuzuordnen;

    c) Stoffe, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und die nicht die Kriterien der Gruppen a) und b) erfuellen, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

    (7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2471 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

    (8) Wenn Stoffe unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2471 namentlich aufgeführt sind, kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

    (9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bedingungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2484).

    (10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2474 (2), 2475 (3) und 2476 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

    (11) Entzündbare feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3132, entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3133 und selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3135 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1) zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

    A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

    2471 1. Chlorsilane:

    a) 1183 Ethyldichlorsilan, 1242 Methyldichlorsilan, 1295 Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 2988 2988 Chlorsilane, mit Wasser reagierend, entzündbar, ätzend, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (1)].

    2. Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 21° C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 21 a)].

    3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 21° C und darüber, die mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 37).

    2. Folgender Bortrifluoridkomplex:

    a) 2965 Bortrifluoriddimethyletherat.

    3. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen:

    a) 1928 Methylmagnesiumbromid in Ethylether, 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

    Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

    b) 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

    c) 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33).

    2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Wasser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 3.

    B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bem.

    Bemerkungen: 1. Der Begriff Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.

    2. Der Begriff Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.

    11. Alkalimetalle, Erdalkalimetalle sowie deren Legierungen und Metallverbindungen:

    a) 1389 Alkalimetallamalgam, 1391 Alkalimetalldispersion oder 1391 Erdalkalimetalldispersion, 1392 Erdalkalimetallamalgam, 1407 Caesium, 1415 Lithium, 1420 Kaliummetallegierungen, 1422 Kalium-Natrium-Legierungen, 1423 Rubidium, 1428 Natrium, 2257 Kalium, 1421 Alkalimetallegierung, fluessig, n.a.g.;

    b) 1400 Barium, 1401 Calcium, 1393 Erdalkalimetallegierung, n.a.g.;

    c) 2950 Magnesiumgranulate, überzogen mit einer Teilchengröße von mindestens 149 ìm.

    Bemerkungen: 1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetallegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

    2. 1869 Magnesium oder 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 c)].

    3. 1418 Magnesiumpulver und 1418 Magnesiumlegierungspulver sind Stoffe der Ziffer 14.

    12. Siliciumlegierungen und Metallsilicide:

    b) 1405 Calciumsilicid, 1417 Lithiumsilicium, 2624 Magnesiumsilicid, 2830 Lithiumferrosilicid (Lithiumeisensilicid);

    c) 1405 Calciumsilicid, 2844 Calciummangansilicium.

    Bemerkung: Für Stoffe unter c) siehe auch Rn. 2471 a.

    13. Andere Metalle, Metall-Legierungen und -Gemische, nicht giftig, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln:

    a) 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    b) 1396 Aluminiumpulver, nicht überzogen, 3078 Cerium, Späne oder Grieß, 3170 Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung, 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    c) 1398 Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, 1435 Zinkaschen, 3170 Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung, 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

    2. Aluminiumsiliciumpulver, überzogen, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    3. 1333 Cerium in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 b)].

    14. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer Form, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und auch selbsterhitzungsfähige Eigenschaften besitzen:

    a) 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub, 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

    b) 1418 Magnesiumpulver oder 1418 Magnesiumlegierungspulver, 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub, 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

    c) 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub, 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Metalle und Metallegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

    2. Metalle und Metallegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 13).

    15. Metalle und Metallegierungen, giftig:

    b) 1395 Aluminiumferrosiliciumpulver (Aluminiumeisensiliciumpulver);

    c) 1408 Ferrosilicium mit mindestens 30 Masse- %, aber weniger als 90 Masse- % Silicium.

    Bemerkung: Ferrosilicium mit weniger als 30 Masse- % oder mit 90 Masse- % oder mehr Silicium unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    16. Metallhydride:

    a) 1404 Calciumhydrid, 1410 Lithiumaluminiumhydrid, 1411 Lithiumaluminiumhydrid in Ether, 1413 Lithiumborhydrid, 1414 Lithiumhydrid, 1426 Natriumborhydrid, 1427 Natriumhydrid, 1870 Kaliumborhydrid, 2010 Magnesiumhydrid, 2463 Aluminiumhydrid, 1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    b) 2805 Lithiumhydrid, geschmolzen und erstarrt, 2835 Natriumaluminiumhydrid, 1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 1871 Titaniumhydrid und 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 14).

    2. 2870 Aluminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 17 a)].

    17. Metallcarbide und Metallnitride:

    a) 2806 Lithiumnitrid;

    b) 1394 Aluminiumcarbid, 1402 Calciumcarbid.

    18. Metallphosphide, giftig:

    a) 1360 Calciumphosphid, 1397 Aluminiumphosphid, 1419 Magnesiumaluminiumphosphid, 1432 Natriumphosphid, 1433 Zinnphosphide, 1714 Zinkphosphid, 2011 Magnesiumphosphid, 2012 Kaliumphosphid, 2013 Strontiumphosphid.

    Bemerkungen: 1. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer usw., unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1 [Rn. 2601 Ziffer 43 a)].

    19. Metallamide und Metallcyanamide:

    b) 1390 Alkalimetallamide;

    c) 1403 Calciumcyanamid mit mehr als 0,1 Masse- % Calciumcarbid.

    Bemerkungen: 1. Calciumcyanamid mit höchstens 0,1 Masse- % Calciumcarbid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 16 b)].

    20. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    b) 1340 Phosphorpentasulfid (P2S5), frei von weißem und gelbem Phosphor, 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    Bemerkung: Phosphorpentasulfid, nicht frei von weißem und gelbem Phosphor, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

    c) 2968 Maneb (Mangan-ethylen-1,2-bisdithiocarbamat) stabilisiert gegen Selbsterhitzung oder 2968 Manebzubereitungen, stabilisiert gegen Selbsterhitzung, 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    Bemerkung: 2210 Maneb oder 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzender Form sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 16 c)], siehe jedoch auch Rn. 2471 a unter c).

    21. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

    b) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    c) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    22. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

    b) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

    c) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    23. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

    Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

    b) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

    c) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    24. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

    b) 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

    c) 3131. Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    25. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

    Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

    b) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

    c) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    C. Leere Verpackungen

    31. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.3 enthalten haben.

    2471a Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften.

    a) Diese Randnummer gilt nicht für Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen;

    b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe: bis zu 500 ml je Innenverpackung;

    - Aluminiumpulver [Ziffer 13 b)]: bis zu 1 kg je Innenverpackung;

    - andere feste Stoffe: bis zu 500 g je Innenverpackung;

    c) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe: bis zu 1 Liter je Innenverpackung;

    - feste Stoffe: bis zu 1 kg je Innenverpackung.

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2472 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2473 vorgesehen sind.

    Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (2) Die Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann. Sie dürfen keine Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) haben.

    (3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2470 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen;

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit den Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2473 (1) Chlorsilane der Ziffer 1 a) müssen in Gefäßen aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Verschlußeinrichtung der Gefäße muß durch eine Kappe geschützt sein. Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan betragen, wenn nach Masse gefuellt wird; wird volumetrisch gefuellt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:

    - Chlorsilane, Klasse 4.3,

    - Benennung der(des) zugelassenen Chlorsilane(s),

    - Eigenmasse () des Gefäßes, einschließlich der Ausrüstungsteile,

    - Prüfdruck () (Überdruck),

    - Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung,

    - Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,

    - Fassungsraum () des Gefäßes,

    - höchstzulässige Masse der Füllung () für jeden zugelassenen Stoff.

    (2) Die Stoffe der Ziffern 3 a), 21 a), 23 a) und 25 a) müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.

    Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:

    - Zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e) ()

    - Eigenmasse () des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile,

    - Prüfdruck () (Überdruck),

    - Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung,

    - Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,

    - Fassungsraum () des Gefäßes,

    - höchstzulässige Masse der Füllung ().

    (3) Die Stoffe nach Absatz (2) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3532 verpackt sein.

    Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese Verpackungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.5 für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft sein.

    2474 (1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 2, 11, 13, 14, 16 bis 18, 20, 22 und 24 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern und Kanistern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

    2475 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539.

    (2) Die Stoffe der Ziffern 12 bis 17 und 20 dürfen auch verpackt sein:

    a) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    b) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind.

    2476 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

    i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    j) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder

    c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1.

    Bemerkung: Die Stoffe der Ziffer 15 c) dürfen auch in Verpackungen, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, und außerdem in Großpackmitteln (IBC) des Typs 13H1 verpackt sein.

    2477 Die Öffnungen der Gefäße für Stoffe der Ziffer 23 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.

    Bemerkung: Für Großpackmittel (IBC) siehe jedoch Rn. 3621 (8).

    2478-

    2480

    3. Zusammenpackung

    2481 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Die unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen verschiedener Ziffern der Klasse 4.3, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.

    (3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe dürfen Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 4.3 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung, mit Stoffen der übrigen Klassen soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (4) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) die Bildung instabiler Stoffe.

    (5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2472 sind zu beachten.

    (6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2482 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3 sind mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 und Lithiumaluminiumhydrid in Ether der Ziffer 16 a) sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 14 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

    (6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 15, 18, 22 und 23 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

    (7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (8) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (9) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2483

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    2484 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2471 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

    Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung, der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "4.3 Ziffer 1 a), ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000(5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002(8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer(n) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B.: "Abfall, enthält 1428 Natrium, 4.3 Ziffer 11 a), ADR".

    Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

    Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2470 (9) den Bedingungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.3".

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

    Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes soweit nicht bereits enthalten durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

    2485-

    2491

    C. Leere Verpackungen

    2492 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 31 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 4.3 Ziffer 31, ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 1295 Trichlorsilan Ziffer 1 a)" zu ergänzen.

    2493-

    2499

    KLASSE 5.1 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

    1. Stoffaufzählung

    2500 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.1 fallenden Stoffen unterliegen die in Rn. 2501 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2500 (2) bis 2522 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtinie.

    Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2501 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2501 a.

    (2) Der Begriff der Klasse 5.1 umfaßt Stoffe, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe fördern können.

    (3) Die Stoffe der Klasse 5.1 sind wie folgt unterteilt:

    A. Entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

    B. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

    C. Leere Verpackungen

    Die Stoffe der Klasse 5.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 20, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2501 aufgeführt sind, sind aufgrund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

    a) Stark entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe;

    b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe;

    c) schwach entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe.

    (4) Nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe können entweder aufgrund von Erfahrungen oder entsprechend den in Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 enthaltenen Prüfmethoden, Verfahren und Kriterien der Klasse 5.1 zugeordnet werden. Falls sich Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muß der Beurteilung aufgrund der Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden. Nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe werden aufgrund von Erfahrungen der Klasse 5.1 zugeordnet.

    (5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 den Ziffern der Rn. 2501 zugeordnet werden, gilt folgendes Kriterium:

    Ein Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn in einer der geprüften Konzentrationen die durchschnittliche Brenndauer des Sägemehls bei drei Prüfungen gleich oder geringer ist als die durchschnittliche Brenndauer des Gemisches aus Sägemehl und Ammoniumpersulfat bei drei Prüfungen.

    (6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 den Gruppen der Ziffern in Rn. 2501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

    Ein Stoff ist der Gruppe a) zuzuordnen, wenn er bei einer geprüften Konzentration eine kürzere Brenndauer als mit Kaliumbromat aufweist.

    Ein Stoff ist der Gruppe b) zuzuordnen, wenn er bei einer geprüften Konzentration eine gleich lange oder kürzere Brenndauer aufweist als mit Kaliumperchlorat und die Kriterien für die Gruppe a) nicht erfuellt.

    Ein Stoff ist der Gruppe c) zuzuordnen, wenn er bei einer geprüften Konzentration eine gleich lange oder kürzere Brenndauer aufweist als mit Ammoniumpersulfat und die Kriterien für die Gruppen a) oder b) nicht erfuellt.

    (7) Wenn Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2501 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

    (8) Wenn Stoffe unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2501 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe aufgrund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

    (9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2514).

    (10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2506 (2), 2507 (2) und 2508 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

    (11) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktion begünstigen.

    (12) Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der Kennzeichnungsnummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der Kennzeichnungsnummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der Kennzeichnungsnummer 3137 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

    A. Entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

    2501 1. Wasserstoffperoxid und seine Lösungen oder Mischungen von Wasserstoffperoxid mit einem anderen fluessigen Stoff in wässeriger Lösung:

    a) 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, oder 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid;

    Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2503).

    2. Nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösung von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    b) 2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf); 3149 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure.

    Bemerkung: Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure (Nr. 3149) darf unter Laborversuchsbedingungen () weder unter Einschluß detonieren noch deflagrieren und darf auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung irgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muß thermisch stabil sein (Selbstzersetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen fluessigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist und einen Siedepunkt von mindestens 150 °C hat. Präparate (Zubereitungen), die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten als Stoffe der Klasse 5.2; siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) g).

    c) 2984 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf).

    Bemerkung: Wässerige Lösung von Wasserstoffperoxid mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. Tetranitromethan:

    a) 1510 Tetranitromethan

    Bemerkung: Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

    3. Lösung von Perchlorsäure:

    a) 1873 Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse- %, aber höchstens 72 Masse- % Säure.

    Bemerkungen: 1. Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse- % Säure oder Mischungen von Perchlorsäure mit einem fluessigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    2. 1802 Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse- % Säure in wässeriger Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 4 b)].

    4. Lösung von Chlorsäure:

    b) 2626 Chlorsäure, wässerige Lösung mit höchstens 10 % Chlorsäure.

    Bemerkung: Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Mischungen von Chlorsäure mit einem fluessigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    5. Folgende halogenierte Fluorverbindungen:

    1745 Brompentafluorid, 1746 Bromtrifluorid, 2495 Iodpentafluorid.

    Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2504).

    2. Andere halogenierte Fluorverbindungen sind als Stoffe der Klasse 5.1 zur Beförderung nicht zugelassen.

    B. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

    11. Chlorate und Mischungen von Chloraten mit Boraten oder mit hygroskopischen Chloriden (wie Magnesiumchlorid oder Calciumchlorid):

    b) 1452 Calciumchlorat, 1458 Borat und Chlorat, Mischung, 1459 Chlorat und Magnesiumchlorid, Mischung, 1485 Kaliumchlorat, 1495 Natriumchlorat, 1506 Strontiumchlorat, 1513 Zinkchlorat, 2427 Kaliumchlorat, wässerige Lösung, 2428 Natriumchlorat, wässerige Lösung, 2429 Calciumchlorat, wässerige Lösung, 2721 Kupferchlorat, 2723 Magnesiumchlorat, 1461 Chlorate, anorganische, n.a.g., 3210 Chlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Siehe auch Ziffer 29.

    2. Ammoniumchlorat und Mischungen von Chlorat mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    12. Ammoniumperchlorat:

    b) 1442 Ammoniumperchlorat:

    Bemerkung: Die Zuordnung dieses Stoffes muß in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß Anhang A.1 stehen. Je nach Teilchengröße und Verpackung dieses Stoffes, siehe auch Klasse 1 (Rn. 2101 Ziffer 4 Nr. 0402).

    13. Perchlorate (ausgenommen Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 12):

    b) 1455 Calciumperchlorat, 1475 Magnesiumperchlorat, 1489 Kaliumperchlorat, 1502 Natriumperchlorat, 1508 Strontiumperchlorat, 1481 Perchlorate, anorganische, n.a.g., 3211 Perchlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

    Bemerkung: Siehe auch Ziffer 29.

    14. Chlorite:

    b) 1453 Calciumchlorit, 1496 Natriumchlorit, 1462 Chlorite, anorganische, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 61 b) oder c)].

    2. Ammoniumchlorit und Mischungen eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    15. Hypochlorite:

    b) 1471 Lithiumhypochlorit, trocken oder 1471 Lithiumhypochlorit, Mischung, 1748 Calciumhypochlorit, trocken oder 1748 Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff), 2880 Calciumhypochlorit, hydratisiert, oder 2880 Calciumhypochlorit, hydratisierte Mischung mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 10 % Wasser, 3212 Hypochlorite, anorganische, n.a.g.;

    c) 2208 Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor.

    Bemerkungen: 1. Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit höchstens 10 % aktivem Chlor, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 61 b) oder c)].

    3. Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    4. Siehe auch Ziffer 29.

    16. Bromate:

    b) 1473 Magnesiumbromat, 1484 Kaliumbromat, 1494 Natriumbromat, 1450 Bromate, anorganische, n.a.g., 3213 Bromate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.;

    c) 2469 Zinkbromat, 3213 Bromat, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Ammoniumbromat und Mischungen eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    2. Siehe auch Ziffer 29.

    17. Permanganate:

    b) 1456 Calciumpermanganat, 1490 Kaliumpermanganat, 1503 Natriumpermanganat, 1515 Zinkpermanganat, 1482 Permanganate, anorganische, n.a.g., 3214 Permanganate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Ammoniumpermanganat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    2. Siehe auch Ziffer 29.

    18. Persulfate:

    c) 1444 Ammoniumpersulfat, 1492 Kaliumpersulfat, 1505 Natriumpersulfat, 3215 Persulfate, anorganische, n.a.g., 3216 Persulfate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

    19. Percarbonate:

    c) 2467 Natriumpercarbonate, 3217 Percarbonate, anorganische, n.a.g.

    Bemerkung: Natriumcarbonatperoxihydrat unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    20. Lösungen von Ammoniumnitrat:

    2426 Ammoniumnitrat, fluessig, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %, unter der Bedingung, daß:

    1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert zwischen 5 und 7 liegt,

    2. die Lösungen keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt, enthalten.

    Bemerkung: Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    21. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel ():

    c) 1942 Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen;

    2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A1: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit anorganischen Zusätzen, die chemisch inert gegen Ammoniumnitrat sind, und die mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2 % brennbare Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) enthalten, oder die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

    2068 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A2: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit, die mehr als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

    2069 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A3: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat, die mehr als 45 %, aber höchstens 70 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

    2070 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A4: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/ Phosphat- oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/Phosphat/ Kalityps, die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

    Bemerkungen: 1. Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.

    2. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.

    3. Düngemittel mit Gehalten an Ammoniumnitrat oder brennbaren Stoffen über den jeweils angegebenen Werten sind zur Beförderung nur unter den Bedingungen der Klasse 1 zugelassen. Siehe auch Bemerkung 5.

    4. Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt unter den jeweils angegebenen Werten unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    5. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphat-oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, deren Gehalt an überschüssigem Nitrat über den Ammonium-Ionen (berechnet als Kaliumnitrat) 10 % nicht übersteigt, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn

    a) sie höchstens 70 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten oder

    b) sie höchstens 45 % Ammoniumnitrat enthalten, ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen.

    22. Nitrate (ausgenommen Stoffe der Ziffern 20, 21 und 29):

    b) 1493 Silbernitrat, 1514 Zinknitrat, 1477 Nitrate, anorganische, n.a.g., 3218 Nitrate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g;

    c) 1438 Aluminiumnitrat, 1451 Caesiumnitrat, 1454 Calciumnitrat, 1465 Didymiumnitrat, 1466 Eisen-(III)nitrat, 1467 Guanidinnitrat, 1474 Magnesiumnitrat, 1486 Kaliumnitrat, 1498 Natriumnitrat, 1499 Natriumnitrat und Kaliumnitrat, Mischung, 1507 Strontiumnitrat, 2720 Chromnitrat, 2722 Lithiumnitrat, 2724 Mangannitrat, 2725 Nickelnitrat, 2728 Zirkoniumnitrat, 1477 Nitrat, anorganisch, n.a.g., 3218 Nitrat, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 1625 Quecksilber(II)nitrat, 1627 Quecksilber(I)nitrat und 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffern 52 b) und 68 b)]. 2976 Thoriumnitrat, 2980 Uranylnitrathexahydrat-Lösung und 2981 Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7 (siehe Rn. 2704 Blätter 5, 6, 9, 10, 11 und 13).

    2. Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    23. Nitrite:

    b) 1488 Kaliumnitrit, 1512 Zinkammoniumnitrit, 2627 Nitrite, anorganische, n.a.g., 3219 Nitrite, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.;

    c) 1500 Natriumnitrit, 2726 Nickelnitrit, 3219 Nitrit, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Ammoniumnitrit und Mischungen eines anorganischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    2. Zinkammoniumnitrit ist zur Beförderung auf Seestrecken nicht zugelassen.

    24. Mischungen von Nitraten und Nitriten der Ziffern 22 und 23:

    b) 1487 Kaliumnitrat und Natriumnitrit, Mischung.

    Bemerkung: Mischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    25. Peroxide und Superoxide:

    a) 1491 Kaliumperoxid, 1504 Natriumperoxid, 2466 Kaliumsuperoxid, 2547 Natriumsuperoxid;

    b) 1457 Calciumperoxid, 1472 Lithiumperoxid, 1476 Magnesiumperoxid, 1509 Strontiumperoxid, 1516 Zinkperoxid, 1483 Peroxid, anorganisch, n.a.g.

    Bemerkung: Siehe auch Ziffer 29.

    26. Chlorisocyanursäuren und ihre Salze:

    b) 2465 Dichlorisocyanursäure, trocken, oder 2465 Dichlorisocyanursäuresalze, 2468 Trichlorisocyanursäure, trocken.

    Bemerkung: Natriumhydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    27. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

    a) 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.;

    b) 1439 Ammoniumdichromat, 3247 Natriumperoxoborat, wasserfrei, 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.;

    c) 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.

    28. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

    b) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g.

    29. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, giftig, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

    a) 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    b) 1445 Bariumchlorat, 1446 Bariumnitrat, 1447 Bariumperchlorat, 1448 Bariumpermanganat, 1449 Bariumperoxid, 1469 Bleinitrat, 1470 Bleiperchlorat, 2464 Berylliumnitrat, 2573 Thalliumchlorat, 2719 Bariumbromat, 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor, 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 1872 Bleidioxid, 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    30. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, giftig, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

    a) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

    b) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

    31. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

    a) 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    b) 1463 Chromtrioxid, wasserfrei (Chromsäure, fest), 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 1511 Harnstoffwasserstoffperoxid, 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    2. 1755 Chromiumsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 17 b) oder c)].

    32. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

    a) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

    b) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

    c) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

    C. Leere Verpackungen

    Bemerkung: Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 5.1 enthalten haben.

    2501a Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

    a) Diese Randnummer gilt nicht für Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen.

    b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe: bis zu 500 ml je Innenverpackung;

    - feste Stoffe: bis zu 500 g je Innenverpackung.

    c) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe: bis zu 1 Liter je Innenverpackung;

    - feste Stoffe: bis zu 1 kg je Innenverpackung.

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2), und (5) bis (7) sind zu beachten.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2502 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2503 und 2504 vorgesehen sind.

    (2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2500 (3) und 3511 (2) sowie 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen;

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung der festen Stoffe dieser Klasse in loser Schüttung siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2503 (1) Stoffe der Ziffer 1 a) müssen verpackt sein:

    a) In Fässern aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 % mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder in Fässern aus Spezialstahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft, oder

    b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metallen, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorrufen. Eine Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff darf höchstens 2 Liter, eine solche aus Metall höchstens 5 Liter enthalten.

    Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) versehen sein.

    Die Verpackungen müssen gemäß Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

    (2) Die Verpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein.

    (3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 125 kg.

    2504 Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 l oder in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen oder kugelförmige Gefäße), die aus Kohlenstoffstahl oder aus einem geeigneten legierten Stahl hergestellt sind, befördert werden.

    a) Die Gefäße müssen die betreffenden Vorschriften der Klasse 2 erfuellen [siehe Rn. 2211 und 2213 (1) und (2)]. Die Gefäße müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Gefäßwände müssen jedoch mindestens 3 mm dick sein. Vor ihrer ersten Verwendung müssen die Gefäße einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Diese Prüfung muß zusammen mit einer inneren Prüfung der Gefäße und einer Prüfung der Ausrüstungsteile alle acht Jahre wiederholt werden. Außerdem müssen diese Gefäße alle zwei Jahre mit geeigneten Meßgeräten (z. B. Ultraschall) hinsichtlich Korrosion und Zustand der Ausrüstungsteile untersucht werden. Für diese Prüfungen und Untersuchungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 2215 und 2216).

    b) Die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

    - der Name des Herstellers oder die Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;

    - die Bezeichnung des Stoffes nach Rn. 2501 Ziffer 5;

    - die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

    - das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung;

    - der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen hat.

    2505 Lösungen von Ammoniumnitrat der Ziffer 20 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

    2506 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern [mit Ausnahme der Ziffer 1 a)] der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

    (2) Perchlorsäure der Ziffer 3 a) darf auch verpackt sein in Kombinationsverpackungen (Glas) nach Rn. 3539.

    (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

    2507 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    g) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    Bemerkung zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus wasserbeständigem Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder

    c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung.

    2508 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

    i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    j) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    Bemerkung zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560).

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536 oder

    c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1; Stoffe der Ziffern 21 und 22 c) dürfen jedoch in allen Arten von flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein.

    2509 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziffer 1 b) oder c) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) versehen sein.

    2510

    3. Zusammenpackung

    2511 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 5.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (3) Sofern in Absatz (7) nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Klasse 5.1 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klasse - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (4) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) die Bildung instabiler Stoffe.

    (5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2502 sind zu beachten.

    (6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg sein.

    (7) Für Stoffe der Ziffern 1 a), 2, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 16 b), 17, 25 und 27 bis 32 und für die unter a) fallenden Stoffe der übrigen Ziffern ist die Zusammenpackung nicht erlaubt; jedoch ist für Perchlorsäure mit mehr als 50 % reiner Säure der Ziffer 3 a) die Zusammenpackung mit Perchlorsäure der Klasse 8 Rn. 2801 Ziffer 4 b) erlaubt.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2512 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1 sind mit einem Zettel nach Muster 5.1 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 2, 5, 29 und 30 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 a), 1 b), 3 a), 5, 31 und 32 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2513

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    2514 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2501 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

    Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "5.1 Ziffer 11 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalles nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1513 Zinkchlorat 5.1 Ziffer 11 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

    Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2500 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 5.1".

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

    Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

    2515-

    2521

    C. Leere Verpackungen

    2522 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackungen, 5.1 Ziffer 41 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern, letztere für Güter in loser Schüttung, ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, Ziffer 1 a)", zu ergänzen.

    2523-

    2549

    KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE

    1. Stoffaufzählung

    2550 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen nur die in Rn. 2551 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung dieser Randnummer fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2550 (4) bis 2567 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie ().

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe Rn. 2002 (8).

    (2) Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide gelten nicht als Stoffe der Klasse 5.2, wenn:

    - sie nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und nicht mehr als 1,0 % Wasserstoffperoxid enthalten

    - sie nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und mehr als 1,0 %, jedoch nicht mehr als 7,0 % Wasserstoffperoxid enthalten oder

    - sie aufgrund der Prüfverfahren zum Typ G gehören [siehe Absatz (6)].

    Bemerkung: Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 × Ó (ni × Ci/mi); dabei bedeuten

    ni

    = Anzahl der Peroxidgruppen je Molekül des organischen Peroxids i;

    Ci

    = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;

    mi

    = molekulare Masse des organischen Peroxids i.

    (3) Die folgenden organischen Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen:

    - organische Peroxide des Typs A [siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) a)].

    Begriffsbestimmung

    (4) Der Begriff der Klasse 5.2 umfaßt organische Stoffe, die das bivalente -0-0-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

    Eigenschaften

    (5) Organische Peroxide sind thermisch unbeständige Stoffe, die sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen unter Selbstbeschleunigung exotherm zersetzen können. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit steigt mit der Temperatur und hängt von der Zubereitung des organischen Peroxids ab. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Einige organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen, besonders unter Einschluß. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügung von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, daß organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachen schon nach kurzer Berührung ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

    Zuordnung organischer Peroxide

    (6) Organische Peroxide werden aufgrund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die nicht in Rn. 2551 genannt sind, sind in Anhang A.1 Rn. 3106 aufgeführt. Die Typen organischer Peroxid reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt [siehe Rn. 2561 (5)]. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung.

    (7) Die in Rn. 2551 genannten organischen Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide sind Sammelbezeichnungen zugeordnet:

    - Ziffern 1 bis 20, Kennzeichnungsnummern 3101 bis 3120.

    Die Sammelbezeichnungen bestimmen:

    - den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz (6),

    - den physikalischen Zustand (fluessig/fest), siehe Rn. 2553 (1), und

    - die Temperaturkontrolle (falls erforderlich), siehe Absätze (16) bis (19).

    Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches nach den Vorschriften des Absatzes (17) zu bestimmen.

    (8) Die Klassifizierung organischer Peroxide, Zubereitungen oder Gemische organischer Peroxide, die in Rn. 2551 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorgenommen.

    (9) Muster von in Rn. 2551 nicht genannten organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die zwecks weiterer Prüfung und Auswertung befördert werden, sind einer der zutreffenden Bezeichnungen für organische Peroxide Typ C zuzuordnen, wenn

    - aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B;

    - das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2A oder OP2B verpackt ist und die Menge je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg beträgt;

    - aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist, so niedrig ist, daß eine gefährliche Zersetzung vermieden wird, und hoch genug ist, um eine gefährliche Phasentrennung zu vermeiden.

    Desensibilisierung organischer Peroxide

    (10) Um eine sichere Beförderung zu gewährleisten, werden organische Peroxide in vielen Fällen durch organische fluessige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, daß beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

    (11) Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

    - Verdünnungsmittel Typ A sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden.

    - Verdünnungsmittel Typ B sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht unter 5 °C haben.

    Verdünnungsmittel des Typs B dürfen nur zur Desensibilisierung organischer Peroxide mit vorgeschriebener Kontrolltemperatur verwendet werden. Der Siedepunkt der Flüssigkeit muß mindestens 50 °C höher als die Kontrolltemperatur des organischen Peroxids sein.

    (12) Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Rn. 2551 genannten Zubereitungen organischer Peroxide nur hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind und die Zuordnung nicht verändern.

    (13) Wasser darf zur Desensibilierung nur solchen organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Rn. 2551 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Absatz (8) als "mit Wasser" oder als "stabile Dispersion in Wasser" genannt werden. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Rn. 2551 nicht genannt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz (9) sind erfuellt.

    (14) Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind.

    (15) Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrengrad der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

    Temperaturkontrolle

    (16) Bestimmte organische Peroxide dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der solche Maßnahmen einzuleiten sind.

    (17) Die Kontroll- und Notfalltemperaturen werden aus der Self-Accelerating Decomposition Temperature (SADT) berechnet, die die niedrigste Temperatur ist, bei der eine selbstbeschleunigende Zersetzung eines Stoffes in versandmäßiger Verpackung stattfinden kann (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muß. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3105 enthalten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (18) Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

    - organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT ≤ 50 °C;

    - organische Peroxide des Typs D, die eine heftige oder mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, mit einer SADT ≤ 50 °C, oder die eine schwache oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, mit einer SADT ≤ 45 °C, und

    - organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT ≤ 45 °C.

    Bemerkung: Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluß sind in Anhang A.1 Rn. 3105 angegeben.

    (19) Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Rn. 2551 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, daß keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

    2551 A. Organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

    1° b) 3101 Organisches Peroxid Typ B, fluessig, wie

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2° b) 3102 Organisches Peroxid Typ B, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3° b) 3103 Organisches Peroxid Typ C, fluessig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4° b) 3104 Organisches Peroxid Typ C, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5° b) 3105 Organisches Peroxid Typ D, fluessig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6° b) 3106 Organisches Peroxid Typ D, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7° b) 3107 Organisches Peroxid Typ E, fluessig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8° b) 3108 Organisches Peroxid Typ E, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    9° b) 3109 Organisches Peroxid Typ F, fluessig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    10° b) 3110 Organisches Peroxid Typ F, fest, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. Organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist

    Bemerkung: Stoffe der Ziffern 11 bis 20 umfassen organische Peroxide, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen und daher nur entsprechend gekühlt befördert werden dürfen. Bei diesen organischen Peroxiden darf die Hoechsttemperatur bei der Beförderung die vorgeschriebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten.

    11° b) 3111 Organisches Peroxid Typ B, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    12° b) 3112 Organisches Peroxid Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    13° b) 3113 Organisches Peroxid Typ C, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    14° b) 3114 Organisches Peroxid Typ C, fest, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    15° b) 3115 Organisches Peroxid, Type D, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    16° b) 3116 Organisches Peroxid, Typ D, fest, mit temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    17° b) Organisches Peroxid Typ E, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    18° b) 3118 Organisches Peroxid Typ E, fest, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    19° b) Organisches Peroxid Typ F, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    20° b) 3120 Organisches Peroxid Typ F, fest, temperaturkontrolliert, wie:

    (Dieser Ziffer sind zur Zeit keine organischen Peroxide zugeordnet.)

    C. Leere Verpackungen

    31. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 5.2 enthalten haben.

    2551a Prüfsets, Reparatursets oder andere Gegenstände, die kleine Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe enthalten und unter folgenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

    a) Flüssige Stoffe der Ziffern 1, 3, 5, 7 oder 9:

    höchstens 25 ml je Innenverpackung;

    b) feste Stoffe der Ziffern 2, 4, 6, 8 oder 10:

    höchstens 100 g je Innenverpackung.

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

    Die Stoffmengen dürfen mit anderen Gegenständen oder Stoffen zusammengepackt werden, wenn sie beim Freiwerden nicht gefährlich miteinander reagieren. Gefährliche Reaktionen sind:

    a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) die Bildung instabiler Stoffe.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2552 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen und so beschaffen sein, daß keiner der Werkstoffe, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, den Inhalt gefährlich beeinträchtigen kann. Der Füllungsgrad darf 93 % nicht überschreiten. Bei zusammengesetzten Verpackungen müssen Füllstoffe schwer entzündbar sein und dürfen keine Zersetzung des organischen Peroxids beim Freiwerden verursachen.

    (2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (3) Nach den Bestimmungen der Rn. 3511(2) oder 3611(2) sind für die Stoffe und Gegenstände Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", zu verwenden. Metallene Verpackungen der Verpackungsgruppe I dürfen jedoch nicht verwendet werden.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2553 (1) Die Verpackungsmethoden für die Stoffe der Klasse 5.2 sind in Tabelle 2 aufgeführt und werden mit OP1A bis OP8A für fluessige Stoffe und OP1B bis OP8B für feste Stoffe bezeichnet. Viskose Stoffe, deren Auslaufzeit aus einem DIN-Becher mit einer Auslaufdüse von 4 mm Durchmesser bei 20°C mehr als 10 Minuten beträgt (was einer Auslaufzeit von mehr als 690 s bei 20°C aus einem Ford-Becher 4 entspricht, oder mehr als 2.68 × 10 P3 m2/s), sind als feste Stoffe zu betrachten.

    (2) Die Stoffe und Gegenstände müssen gemäß Rn. 2551 verpackt sein, wobei die Einzelheiten in den Tabellen 2 (A) und 2 (B) angegeben sind. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d. h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf angewendet werden; dies gilt aber nicht für eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d. h. mit einer höheren OP-Nummer.

    (3) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster Nr. 01 versehen sind, müssen den Bestimmungen der Rn. 2102 (4) und (6) entsprechen.

    (4) Die Gefäße und die Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 1 b), 3 b), 5 b), 7 b), 9 b), 11 b), 13 b), 15 b), 17 b) oder 19 b), aus denen geringe Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) zu versehen.

    2554 (1) Für organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die nicht in Rn. 2551 genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen:

    a) Organische Peroxide des Typs B:

    Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP5A oder OP5B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien gemäß Anhang A.1 Rn. 3106 (2) b) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als denen gemäß Verpackungsmethode OP5A oder OP5B, d. h. in einer der Verpackungen gemäß OP1A bis OP4A oder OP1B bis OP4B, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

    b) Organische Peroxide des Typs C:

    Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien gemäß Anhang A.1 Rn. 3106 (2) c) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als denen gemäß Verpackungsmethode OP6A oder OP6B, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

    c) Organische Peroxide des Typs D:

    Die Verpackungsmethode OP7A oder OP7B ist anzuwenden.

    d) Organische Peroxide des Typs E:

    Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

    e) Organische Peroxide des Typs F:

    Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2555 (1) Die Stoffe der Ziffern 9 b), 10 b), 19 b) und 20 b) der Rn. 2551 dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher vorgenommen werden kann. Die erforderlichen Prüfungen umfassen folgendes:

    - Nachweis, daß das organische Peroxid den Zuordnungsgrundsätzen gemäß Anhang A.1 Rn. 3106 (2) f) entspricht;

    - Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;

    - soweit erforderlich, Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im Großpackmittel (IBC) geltenden, von der SADT abgeleiteten Kontroll- und Notfalltemperaturen;

    - soweit erforderlich, die Konstruktion der Druckentlastungsvorrichtungen; und

    - die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften.

    (2) Die nachstehenden organischen Peroxide des Typs F dürfen ungeachtet der Vorschriften des Absatzes (1) in Großpackmitteln (IBC) des genannten Typs befördert werden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickelt werden.

    2556-

    2557

    3. Zusammenpackung

    2558 Die Stoffe der Klasse 5.2 dürfen weder mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einem Versandstück vereinigt werden.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2559 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.2 sind mit einem Zettel nach Muster 5.2 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit organischen Peroxiden der Ziffern 1, 2, 11 und 12 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat den Wegfall dieses Zettels für den geprüften Verpackungstyp genehmigt, weil Prüfungsergebnisse erwiesen haben, daß das organische Peroxid in einer solchen Verpackung keine Explosionsgefahr darstellt [siehe Rn. 2561 (4)].

    (4) Wenn ein Stoff gemäß den Kriterien der Klasse 8 [siehe Rn. 2800 (3)] stark ätzend oder ätzend ist, sind die Versandstücke außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen, wenn dies in Rn. 2551 (zusätzliche Gefahrzettel) angegeben oder in den zugelassenen Beförderungsbedingungen vorgeschrieben ist [siehe Rn. 2550 (8)].

    (5) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (6) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Verpackungen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen oder Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2560

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    2561 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2551 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die entsprechende Sammelbezeichnung, ergänzt durch die durch Kursivschrift hervorgehobene chemische Benennung des Stoffes in Klammern.

    Diese Bezeichnung ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer (zusammen mit dem Buchstaben) und der Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "3108 Organisches Peroxid Typ E, fest (Dibenzoylperoxid), 5.2 Ziffer 8 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn.

    2002 (8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer/ihren chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 3107 Organisches Peroxid Typ E, fluessig (Peroxyessigsäure) 5.2 Ziffer 7 b) ADR". Im allgemeinen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) des Abfalls maßgebend sind, angegeben zu werden.

    (2) Wenn Stoffe und Gegenstände unter Bedingungen befördert werden, die von der zuständigen Behörde festgesetzt sind [siehe Rn. 2550 (8), 2555 (1) und Anhang B.1 a/B.1 b Rn. 21x 511], ist im Beförderungspapier zu vermerken:

    " Beförderung gemäß Rn. 2561 (2)".

    Eine Ausfertigung der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen.

    (3) Wenn ein Muster eines organischen Peroxids gemäß Rn. 2550 (9) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

    " Beförderung gemäß Rn. 2561 (3)".

    (4) Ist aufgrund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 2559 (3) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

    " Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich".

    (5) Bei Beförderung von organischen Peroxiden Typ G [siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

    " Kein Stoff der Klasse 5.2".

    (6) Für organische Peroxide mit Temperaturkontrolle während der Beförderung sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen im Beförderungspapier anzugeben:

    " Kontrolltemperatur: °C

    Notfalltemperatur: °C".

    2562-

    2566

    C. Leere Verpackungen

    2567 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 31 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackungen 5.2 Ziffer 31 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die chemische Benennung und der Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. Letztes Ladegut: 3109 Organisches Peroxid Typ F, fluessig (tert-Butylhydroperoxid) Ziffer 9 b), zu ergänzen.

    2568-

    2599

    KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE

    1. Stoffaufzählung

    2600 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2601 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2600 (2) bis 2622 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

    Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2601 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2601 a.

    (2) Der Begriff der Klasse 6.1 umfaßt giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr durch die Atemwege, bei Aufnahme durch die Haut oder bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

    Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

    A. Beim Einatmen sehr giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die nicht Stoffe der Klasse 3 sind

    B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe

    C. Metallorganische Verbindungen und Carbonyle

    D. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können, und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren ()

    E. Andere anorganische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe

    F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

    G. Stoffe für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind

    H. Leere Verpackungen

    (3) Auf Grund ihres Giftigkeitsgrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 1 bis 5, in den einzelnen Ziffern der Rn. 2601 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

    a) sehr giftige Stoffe;

    b) giftige Stoffe;

    c) schwach giftige Stoffe.

    Nicht namentlich genannte Stoffe, Gemische und Lösungen sowie die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 87 sind einer geeigneten Ziffer und einem entsprechenden Buchstaben nach folgenden Kriterien zuzuordnen:

    1. Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsunfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie fluessiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Aufnahme durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.

    2. Sofern keine Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.1. Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.

    2.2 Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a) aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Gruppe a) oder b) entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Fußnote 1 der Rn. 2800).

    LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme:

    2.3. Diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.

    LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut:

    2.4. Diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.

    LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen:

    2.5. Diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Wenn der Stoff den Tieren in Form von Staub oder Nebel verabreicht wird, müssen mehr als 90 % der Partikel, denen die Tiere ausgesetzt sind, einen Durchmesser von 10 mm oder weniger aufweisen, vorausgesetzt, es ist nicht unwahrscheinlich anzunehmen, daß ein Mensch während der Beförderung einer solchen Konzentration ausgesetzt sein kann. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m3 Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt.

    2.6. Diese Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.

    Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen:

    3. Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe "v" stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m3 Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden.

    Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.

    Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen

    Trennlinien der Gruppen

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Flüchtigkeit ml/m3

    In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen.

    Gemische fluessiger Stoffe

    4. Gemische fluessiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Gruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Angaben zuzuordnen:

    4.1. Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Gruppe wie folgt bestimmt werden:

    a) Berechnung des LC50-Wertes des Gemisches:

    LC50 (Gemisch) = wobei

    fi =Molbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches,

    LC50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3.

    b) Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches:

    Vi = Pi × >NUM>106

    >DEN>101,3

    ml/m3

    wobei

    Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck

    c) Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert:

    R = d) Die errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Gruppe des Gemisches zu bestimmen:

    Gruppe a) R ≥ 10 und LC50 (Gemisch) ≤ 1 000 ml/m3.

    Gruppe b) R ≥ 1 und LC50 (Gemisch) ≤ 3 000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) erfuellt.

    Gruppe c) R ≥ 1/5 und LC50 (Gemisch) ≤ 5 000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) oder b) erfuellt.

    4.2. Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Gruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muß die strengste Gruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden.

    4.3. Ein Gemisch wird der Gruppe a) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfuellt:

    i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 1 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 1 000 ml/m3 hat.

    ii) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der zehnfache LC50-Wert des Gemisches.

    4.4. Ein Gemisch wird der Gruppe b) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) erfuellt:

    i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 3 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 3 000 ml/m3 hat.

    ii) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird verwendet, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der LC50-Wert des Gemisches.

    4.5. Ein Gemisch wird der Gruppe c) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) oder b) erfuellt:

    i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 5 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 5 000 ml/m3 hat.

    ii) Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des fluessigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich oder größer als 1 000 l/m3, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als 1/5 des LC50-Wertes des Gemisches.

    (4) Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2601 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

    (5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

    (6) Entzündbare fluessige Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe der Ziffern 1 bis 10, sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 11 bis 19).

    (7) Schwach giftige entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301).

    (8) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431).

    (9) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471).

    (10) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501).

    (11) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801).

    (12) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

    (13) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2606 (2), 2607 (4) und 2608 (3) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

    (14) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 zu bestimmen.

    A. Beim Einatmen sehr giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C,

    die nicht Stoffe der Klasse 3 sind

    2601 1. Cyanwasserstoff, stabilisiert (Blausäure, stabilisiert):

    1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser, 1614 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch eine inerte poröse Masse.

    Bemerkungen: 1. Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2603 (1)].

    2. Cyanwasserstoff, wasserfrei, der diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

    3. Cyanwasserstoff (Blausäure) mit weniger als 3 % Wasser ist stabil, wenn der pH-Wert 2,5 ± 0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist.

    2. Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen):

    1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff, 3294 Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff.

    Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2603 (2)]

    2. Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    3. Folgende Metallcarbonyle:

    1259 Nickeltetracarbonyl, 1994 Eisenpentacarbonyl.

    Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2604).

    2. Andere Metallcarbonyle mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    4. 1185 Ethylenimin, stabilisiert.

    Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2605 (1)].

    5. 2480 Methylisocyanat.

    Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2605 (2)].

    6. Andere Isocyanate:

    a) 2482 n-Propylisocyanat, 2484 tert-Butylisocyanat, 2485 n-Butylisocyanat.

    7. Stickstoffhaltige Stoffe:

    a) 1. 1163 Dimethylhydrazin, asymmetrisch, 1244 Methylhydrazin,

    2. 2334 Allylamin, 2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch.

    8. Sauerstoffhaltige Stoffe:

    a) 1092 Acrolein, stabilisiert, 1098 Allylalkohol, 1143 Crotonaldehyd, stabilisiert, 2606 Methylorthosilicat (Tetramethoxysilan).

    9. Halogenhaltige Stoffe:

    a) 1239 Methylchlormethylether.

    10. Halogenhaltige Stoffe, ätzend:

    a) 1182 Ethylchlorformiat, 1238 Methylchlorformiat, 2407 Isopropylchlorformiat, 2438 Trimethylacetylchlorid (Pivaloylchlorid).

    B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C

    oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe

    Bemerkung: Zur Schädlingsbekämpfung dienende organische Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 78 und 81 bis 87.

    11. Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

    a) 3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g.;

    b) 2668 Chloracetonitril, 3073 Vinylpyridine, stabilisiert, 3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g.

    12. Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    a) 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert, 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.;

    b) 1547 Anilin, 1577 Chlordinitrobenzene, 1578 Chlornitrobenzene, 1590 Dichloraniline, 1596 Dinitroaniline, 1597 Dinitrobenzene, 1598 Dinitro-o-cresol, 1599 Dinitrophenol, Lösung, 1650 beta-Naphthylamin, 1652 Naphthylharnstoff, 1661 Nitroaniline (o-, m-, p-), 1662 Nitrobenzen, 1664 Nitrotoluene (o-, m-, p-), 1665 Nitroxylene (o-, m-, p-), 1708 Toluidine, 1711 Xylidine, 1843 Ammoniumdinitro-o-cresolat, 1885 Benzidin, 2018 Chloraniline, fest, 2019 Chloraniline, fluessig, 2038 Dinitrotoluene, 2224 Benzonitril, 2253 N,N-Dimethylanilin, 2306 Nitrobenzotrifluoride, 2307 3-Nitro-4-chlorbenzotrifluorid, 2522 Dimethylaminoethylmethacrylat, 2572 Phenylhydrazin, 2647 Malonitril, 2671 Aminopyridine (o-, m-, p-), 2673 2-Amino-4-chlorphenol, 2690 N,n-Butylimidazol, 2738 N-Butylanilin, 2754 N-Ethyltoluidine, 2822 2-Chlorpyridin, 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.;

    c) 1548 Anilinhydrochlorid, 1599 Dinitrophenol, Lösung, 1663 Nitrophenole (o-, m-, p-), 1673 Phenylendiamine (o-, m-, p-), 1709 2,4-Toluylendiamin, 2074 Acrylamid, 2077 alpha-Naphthylamin, 2205 Adiponitril, 2272 N-Ethylanilin, 2273 2-Ethylanilin, 2274 N-Ethyl-N-benzylanilin, 2294 N-Methylanilin, 2300 2-Methyl-5-ethylpyridin, 2311 Phenetidine, 2431 Anisidine, 2432 N,N-Diethylanilin, 2446 Nitrocresole, 2470 Phenylacetonitril, fluessig (Benzylcyanid), 2512 Aminophenole (o-, m-, p-), 2651 4,4-Diaminodiphenylmethan, 2656 Chinolin, 2660 Mononitrotoluidine, 2666 Ethylcyanoacetat, 2713 Acridin, 2730 Nitroanisol, 2732 Nitrobrombenzen, 2753 N-Ethyl-N-benzyltoluidine, 2873 Dibutylaminoethanol, 2941 Fluoraniline, 2942 2-Trifluormethylanilin, 2946 2-Amino-5-diethylaminopentan, 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.

    Bemerkung: Isocyanate mit einem Flammpunkt über 61 °C sind Stoffe der Ziffer 19.

    13. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

    a) 2521 Diketen, stabilisiert.

    14. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    b) 1594 Diethylsulfat, 1671 Phenol, fest, 2261 Xylenole, 2587 Benzochinon, 2669 Chlorcresole, 2821 Phenol, Lösung, 2839 Aldol (3-Hydroxybutyraldehyd);

    c) 2369 Ethylenglycolmonobutylether, 2525 Ethyloxalat, 2609 Triallylborat, 2662 Hydrochinon, 2716 Butin-1,4-diol, 2821 Phenol, Lösung, 2874 Furfurylalkohol, 2876 Resorcinol, 2937 alpha-Methylbenzylalkohol, 2938 Methylbenzoat.

    15. Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe:

    a) 1605 Ethylendibromid (1,2-Dibromethan), 1647 Methylbromid und Ethylendibromid, Mischung, fluessig, 2646 Hexachlorcyclopentadien;

    Bemerkung: Gemische von Ethylendibromid (1,2-Dibromethan) und Methylbromid, mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 300 kPa (3 bar) sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 4 bt)].

    b) 1669 Pentachlorethan, 1701 Xylylbromid, 1702 1,1,2,2-Tetrachlorethan (Acetylentetrachlorid), 1846 Tetrachlorkohlenstoff, 1886 Benzylidenchlorid, 1891 Ethylbromid, 2322 Trichlorbuten, 2644 Methyliodid, 2653 Benzyliodid;

    c) 1591 o-Dichlorbenzen, 1593 Dichlormethan (Methylenchlorid), 1710 Trichlorethylen, 1887 Bromchlormethan, 1888 Chloroform, 1897 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), 2279 Hexachlorbutadien, 2321 Trichlorbenzene, fluessig, 2504 Tetrabromethan (Acetylentetrabromid), 2515 Bromoform, 2516 Tetrabromkohlenstoff, 2664 Dibrommethan, 2688 1-Brom-3-chlorpropan, 2729 Hexachlorbenzen, 2831 1,1,1-Trichlorethan, 2872 Dibromchlorpropane.

    Bemerkung: Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid (Dichlormethan) mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 300 kPa (3 bar) sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 4 bt)].

    16. Andere halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

    a) 1135 Ethylenchlorhydrin (2-Chlorethanol), 2558 Epibromhydrin;

    b) 1181 Ethylchloracetat, 1569 Bromaceton, 1603 Ethylbromacetat, 1916 2,2'-Dichlordiethylether, 2023 Epichlorhydrin, 2295 Methylchloracetat, 2589 Vinylchloracetat, 2611 1-Chlorpropan-2-ol.

    17. Andere halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    a) 1580 Chlorpikrin, 1670 Perchlormethylmercaptan, 1672 Phenylcarbylaminchlorid, 1694 Brombenzylcyanid, 2232 2-Chlorethanal (Chloracetaldehyd), 2628 Kaliumfluoracetat, 2629 Natriumfluoracetat, 2642 Fluoressigsäure, 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g., 1610 Halogenhaltiger fluessiger Reizstoff, n.a.g.;

    Bemerkung: Gemische von Methylbromid oder Methylchlorid und Chlorpikrin mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 300 kPa (3 bar) sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 4 at) oder 4 bt)].

    b) 1695 Chloraceton, stabilisiert, 1697 Chloracetophenon (Phenacylchlorid), 2075 Chloral, wasserfrei, stabilisiert, 2490 Dichlorisopropylether, 2552 Hexafluoraceton-hydrat, 2567 Natriumpentachlorphenolat, 2643 Methylbromacetat, 2645 Phenacylbromid (omega-Bromacetophenon), 2648 1,2-Dibrombutan-3-on, 2649 1,3-Dichloraceton, 2650 1,1-Dichlor-1-nitroethan, 2750 1,3-Dichlorpropan-2-ol (alpha-Dichlorhydrin), 2948 3-Trifluormethylanilin, 3155 Pentachlorphenol, 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g., 1610 Halogenhaltiger fluessiger Reizstoff, n.a.g.;

    c) 1579 4-Chlor-o-toluidin-hydrochlorid, 2020 Chlorphenole, fest, 2021 Chlorphenole, fluessig, 2233 Chloranisidine, 2235 Chlorbenzylchloride, 2237 Chlornitroaniline, 2239 Chlortoluidine, 2299 Methyldichloracetat, 2433 Chlornitrotoluene, 2533 Methyltrichloracetat, 2659 Natriumchloracetat, 2661 Hexachloraceton, 2689 Glycerol-alphamonochlorhydrin, 2747 tert-Butylcyclohexylchlorformiat, 2849 3-Chlorpropan-1-ol, 2875 Hexachlorophen, 3241 2-Brom-2nitropropan- 1,3-diol, 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g., 1610 Halogenhaltiger fluessiger Reizstoff, n.a.g.

    Bemerkung: Chlorformiate mit vorwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 64).

    18. Isocyanate mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

    b) 2285 Isocyanatobenzotrifluoride, 2487 Phenylisocyanat, 2488 Cyclohexylisocyanat, 3080 Isocyanate, giftig, entzündbar, n.a.g. oder 3080 Isocyanat, Lösung, giftig, entzündbar, n.a.g.

    Bemerkung: Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 14 b)].

    19. Isocyanate mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    b) 2078 Toluylendiisocyanat und isomere Gemische, 2236 3-Chlor-4-methylphenylisocyanat, 2250 Dichlorphenylisocyanate, 2281 Hexamethylendiisocyanat, 2206 Isocyanate, giftig, n.a.g. oder 2206 Isocyanat, Lösung, giftig, n.a.g.;

    Bemerkungen: 1. Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 14).

    2. Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sind Stoffe der Ziffer 18 b).

    c) 2290 Isophorondiisocyanat (3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat), 2328 Trimethylhexamethylendiisocyanat und isomere Gemische, 2489 Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat, 2206 Isocyanate, giftig, n.a.g. oder 2206 Isocyanat, Lösung, giftig, n.a.g.

    20. Schwefelhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

    a) 2337 Phenylmercaptan (Thiophenol);

    b) 1545 Allylisothiocyanat, stabilisiert, 2477 Methylisothiocyanat, 3023 tert-Octylmercaptan, 3071 Mercaptane, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g. oder 3071 Mercaptane, Mischung, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g.

    21. Schwefelhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    b) 1651 Naphthylthioharnstoff, 2474 Thiophosgen, 2936 Thiomilchsäure, 2966 Thioglycol (Mercaptoethanol);

    c) 2785 Thiapentan-4-al (3-Methylmercaptopropionaldehyd).

    22. Phosphorhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

    a) 3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g.;

    b) 3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g.

    23. Phosphorhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    a) 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.;

    b) 1611 Hexaethyltetraphosphat, 1704 Tetraethyldithiopyrophosphat, 2501 Tris-(1-aziridinyl)-phosphinoxid, Lösung, 2574 Tricresylphosphat, mit mehr als 3 % ortho-Isomer, 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.;

    c) 2501 Tris-(1-aziridinyl)-phosphinoxid, Lösung, 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.

    24. Organische giftige Stoffe, die in geschmolzenem Zustand befördert werden:

    b) 1. 1600 Dinitrotoluene, geschmolzen, 2312 Phenol, geschmolzen,

    2. 3250 Chloressigsäure, geschmolzen.

    25. Organische Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g., 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g., 1693 Stoff zur Herstellung von Tränengasen, fluessig oder fest, n.a.g., 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g., 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g., 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g., 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g;

    Bemerkung: 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien der Rn. 2600 (3) als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen.

    b) 2016 Munition, giftig, nicht explosiv, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf, 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g., 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g., 1693 Stoff zur Herstellung von Tränengasen, fluessig oder fest, n.a.g., 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g., 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g., 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g., 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 2518 1,5,9-Cyclododecatrien, 2667 Butyltoluene, 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g, 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g., 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g., 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g., 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g., 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g.

    26. Organische giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen entzündbaren Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 1. 2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.,

    2. 2930 Giftiger organischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.;

    Bemerkung: Dichlordimethylether, symmetrisch, der Kennzeichnungsnummer 2249 ist zur Beförderung nicht zugelassen.

    b) 1. 2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.,

    2. 1700 Tränengas-Kerzen, 2930 Giftiger organischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.

    27. Organische giftige ätzende Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen ätzenden Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle):

    a) 1595 Dimethylsulfat, 1752 Chloracetylchlorid, 1889 Cyanbromid, 3246 Methansulfonylchlorid, 2927 Giftiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 2928 Giftiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    b) 1737 Benzylbromid, 1738 Benzylchlorid, 1750 Chloressigsäure, Lösung, 1751 Chloressigsäure, fest, 2017 Munition, tränenerzeugend, nicht explosiv, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf, 2022 Cresylsäure, 2076 Cresole (o-, m-, p-), 2267 Dimethylthiophosphorylchlorid, 2745 Chlormethylchlorformiat, 2746 Phenylchlorformiat, 2748 2-Ethylhexylchlorformiat, 3277 Chlorformiate, giftig, ätzend, n.a.g., 2927 Giftiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 2928 Giftiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 64).

    28. Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar:

    a) 1722 Allylchlorformiat, 2740 n-Propylchlorformiat;

    b) 2743 n-Butylchlorformiat, 2744 Cyclobutylchlorformiat, 2742 Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar, n.a.g.

    Bemerkungen: Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 64).

    C. Metallorganische Verbindungen und Carbonyle

    Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende giftige metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Ziffern 75 und 76.

    2. Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33).

    3. Metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 3).

    31. Organische Bleiverbindungen:

    a) 1649 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff (Tetraethylblei), (Tetramethylblei).

    32. Organische Zinnverbindungen:

    a) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g., 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.;

    b) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g., 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.;

    c) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g., 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.

    33. Organische Quecksilberverbindungen:

    a) 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.;

    b) 1674 Phenylquecksilber(II)acetat, 1894 Phenylquecksilber(II)hydroxid, 1895 Phenylquecksilber(II)nitrat, 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.;

    c) 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.

    34. Organische Arsenverbindungen:

    a) 1698 Diphenylaminochlorarsin, 1699 Diphenylchlorarsin, 1892 Ethyldichlorarsin, 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.;

    b) 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.;

    c) 2473 Natriumarsanylat, 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.

    35. Sonstige metallorganische Verbindungen:

    a) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.;

    b) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.;

    c) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.

    36. Carbonyle:

    a) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.;

    b) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.;

    c) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.

    D. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können, und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren

    41. Anorganische Cyanide:

    a) 1565 Bariumcyanid, 1575 Calciumcyanid, 1626 Kaliumquecksilber(II)cyanid, 1680 Kaliumcyanid, 1689 Natriumcyanid, 1713 Zinkcyanid, 2316 Natriumkupfer(I)cyanid, fest, 2317 Natriumkupfer(I)cyanid, Lösung, 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g., 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.;

    b) 1587 Kupfercyanid, 1620 Bleicyanid, 1636 Quecksilbercyanid, 1642 Quecksilberoxycyanid, phlegmatisiert, 1653 Nickelcyanid, 1679 Kaliumkupfer(I)-cyanid, 1684 Silbercyanid, 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g., 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.;

    c) 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g, 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide), Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind dem Buchstaben a), mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % dem Buchstaben b) und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % dem Buchstaben c) zuzuordnen.

    42. Azide:

    b) 1687 Natriumazid.

    Bemerkungen: 1. 1571 Bariumazid, angefeuchtet, ist ein Stoff der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 25).

    2. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 % Wasser oder Alkoholen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

    43. Zubereitungen von Phosphiden mit Zusätzen, um die Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen zu verzögern:

    a) 3048 Aluminiumphosphid-Pestizid.

    Bemerkungen: 1. Diese Zubereitungen sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen enthalten.

    2. 1397 Aluminiumphosphid, 2011 Magnesiumphosphid, 1714 Zinkphosphid, 1432 Natriumphosphid, 1360 Calciumphosphid und 2013 Stron-tiumphosphid sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 18).

    44. Sonstige giftige Stoffe, mit Wasser reagierend:

    a) 3123 Giftiger fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g., 3125 Giftiger fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    b) 3123 Giftiger fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g., 3125 Giftiger fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

    E. Andere anorganische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe

    51. Arsen und Arsenverbindungen:

    a) 1553 Arsensäure, fluessig, 1560 Arsentrichlorid, 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide), 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide);

    b) 1546 Ammoniumarsenat, 1554 Arsensäure, fest, 1555 Arsenbromid, 1558 Arsen, 1559 Arsenpentoxid, 1561 Arsentrioxid, 1562 Arsenstaub, 1572 Kakodylsäure, 1573 Calciumarsenat, 1574 Calciumarsenat und Calciumarsenit, Mischung, fest, 1585 Kupferacetoarsenit, 1586 Kupferarsenit, 1606 Eisen(III)arsenat, 1607 Eisen(III)arsenit, 1608 Eisen(II)arsenat, 1617 Bleiarsenate, 1618 Bleiarsenite, 1621 London Purple, 1622 Magnesiumarsenat, 1623 Quecksilber(II)arsenat, 1677 Kaliumarsenat, 1678 Kaliumarsenit, 1683 Silberarsenit, 1685 Natriumarsenat, 1686 Natriumarsenit, wässerige Lösung, 1688 Natriumkakodylat, 1691 Strontiumarsenit, 1712 Zinkarsenat oder 1712 Zinkarsenit oder 1712 Zinkarsenat und Zinkarsenit, Mischung, 2027 Natriumarsenit, fest, 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide), 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide);

    c) 1686 Natriumarsenit, wässerige Lösung, 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide), 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide).

    52. Quecksilberverbindungen:

    a) 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g., 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.;

    b) 1624 Quecksilber(II)chlorid, 1625 Quecksilber(II)nitrat, 1627 Quecksilber(I)nitrat, 1629 Quecksilberacetat, 1630 Quecksilber(II)ammoniumchlorid, 1631 Quecksilber(II)benzoat, 1634 Quecksilberbromide, 1637 Quecksilbergluconat, 1638 Quecksilberiodid, 1639 Quecksilbernucleat, 1640 Quecksilberoleat, 1641 Quecksilberoxid, 1643 Kaliumquecksilber(II)iodid, 1644 Quecksilbersalicylat, 1645 Quecksilber(II)sulfat, 1646 Quecksilberthiocyanat, 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g., 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.;

    c) 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g., 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende quecksilberhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffer 75.

    2. Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 2901 Ziffer 12 c)]. Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    3. Quecksilberfulminate sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    53. Thalliumverbindungen:

    b) 1707 Thalliumverbindung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende thalliumhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffer 87.

    2. 2727 Thalliumnitrat ist ein Stoff der Ziffer 68.

    54. Beryllium und Berylliumverbindungen:

    b) 1. 1567 Beryllium, Pulver,

    2. 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.;

    c) 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.

    Bemerkung: 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 29 b)].

    55. Selen und Selenverbindungen:

    a) 2630 Selenate oder 2630 Selenite, 3283 Selenverbindung, n.a.g.;

    b) 2657 Selendisulfid, 3283 Selenverbindung, n.a.g.;

    c) 2658 Selenpulver, 3283 Selenverbindung, n.a.g.

    Bemerkung: 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 16 a)].

    56. Osmiumverbindungen:

    a) 2471 Osmiumtetroxid.

    57. Tellurverbindungen:

    b) 3284 Tellurverbindung, n.a.g.;

    c) 3284 Tellurverbindung, n.a.g.

    58. Vanadiumverbindungen:

    b) 2859 Ammoniummetavanadat, 2861 Ammoniumpolyvanadat, 2862 Vanadiumpentoxid, nicht geschmolzen, 2863 Natriumammoniumvanadat, 2864 Kaliummetavanadat, 2931 Vanadylsulfat, 3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.;

    c) 3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 2443 Vanadiumoxytrichlorid, 2444 Vanadiumtetrachlorid und 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 11 und 12).

    2. Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    59. Antimon und Antimonverbindungen:

    c) 1550 Antimonlaktat, 1551 Antimonylkaliumtartrat, 2871 Antimonpulver, 1549 Anorganische Antimonverbindung, fest, n.a.g., 3141 Anorganische Antimonverbindung, fluessig, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 1730 Antimonpentachlorid, fluessig, 1731 Antimon-pentachlorid, Lösung, 1733 Antimontrichlorid und 1732 Antimonpentafluorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 10, 11 und 12).

    2. Antimonoxide [sowie Antimonglanz (Grauspießglanz)] mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    60. Bariumverbindungen:

    b) 1564 Bariumverbindung, n.a.g.;

    c) 1884 Bariumoxid, 1564 Bariumverbindung, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 1445 Bariumchlorat, 1446 Bariumnitrat, 1447 Bariumperchlorat, 1448 Bariumpermanganat und 1449 Bariumperoxid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 29).

    2. 1571 Bariumazid, angefeuchtet, ist ein Stoff der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 25).

    3. Bariumsulfat, Bariumtitanat und Bariumstearat unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    61. Cadmiumverbindungen:

    a) 2570 Cadmiumverbindung;

    b) 2570 Cadmiumverbindung;

    c) 2570 Cadmiumverbindung.

    Bemerkung: Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (wie Cadmiumstearat) unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    62. Bleiverbindungen:

    c) 1616 Bleiacetat, 2291 Bleiverbindung, löslich, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. 1469 Bleinitrat und 1470 Bleiperchlorat sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 29).

    2. Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1 000 mit 0,07M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    63. Wasserlösliche Fluoride:

    c) 1690 Natriumfluorid, 1812 Kaliumfluorid, 2505 Ammoniumfluorid.

    Bemerkung: Ätzende Fluoride sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 6 bis 10).

    64. Fluorosilicate:

    c) 2655 Kaliumfluorosilicat, 2674 Natriumfluorosilicat, 2853 Magnesiumfluorosilicat, 2854 Ammoniumfluorosilicat, 2855 Zinkfluorosilicat, 2856 Fluorosilicate, n.a.g.

    65. Anorganische Stoffe sowie Lösungen und Gemische von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g., 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    b) 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff, n.a.g., 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g., 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    Bemerkung: Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, mit giftigen fluessigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3243 befördert werden, ohne daß zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, daß keine überschüssige Flüssigkeit zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung bzw. der Beförderungseinheit sichtbar ist. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Kennzeichnungsnummer darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen fluessigen Stoff des Buchstabens a) enthalten.

    c) 3293 Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g., 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.

    Bemerkung: 2030 Hydrazinhydrat und 2030 Hydrazin, wässerige Lösung, mit mindestens 37 Masse-% und höchstens 64 Masse-% Hydrazin sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 44 b)].

    66. Giftige Stoffe, selbsterhitzungsfähig:

    a) 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

    b) 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

    67. Giftige Stoffe, ätzend:

    a) 3289 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

    b) 3289 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

    68. Giftige Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend:

    a) 3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g., 3122 Giftiger fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;

    b) 2727 Thalliumnitrat, 3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g., 3122 Giftiger fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

    F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

    Bemerkungen: 1. Die entzündbaren fluessigen, sehr giftigen, giftigen oder schwach giftigen Mittel zur Schädlingsbekämpfung mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 41 bis 57).

    2. a) Mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 87 imprägnierte Gegenstände wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten usw. in luftdichten Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    b) Stoffe, wie Köder oder Saatgut, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 87, oder mit anderen Stoffen der Klasse 6.1 imprägniert wurden, sind gemäß ihrer Giftigkeit zuzuordnen [siehe Rn. 2600 (3) und nachstehende Bem. 3 zu den Ziffern 71 bis 87].

    71. bis 87. In diesen Ziffern werden die Pestizide in Tabellen, in denen sie in die Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), aufgeteilt sind, aufgeführt:

    a) sehr giftige Stoffe und Präparate,

    b) giftige Stoffe und Präparate,

    c) schwach giftige Stoffe und Präparate.

    Bemerkungen: 1. Die Zuordnung aller Wirkstoffe und ihrer Präparate für die Schädlingsbekämpfung zu den Ziffern 71 bis 87 a), b) und c) erfolgt in Übereinstimmung mit Rn. 2600 (3).

    2. Ist nur der LD50-Wert des Wirkstoffs bekannt und nicht der LD50-Wert jedes einzelnen Präparates dieses Wirkstoffs, kann die Zuordnung der Präparate zu den Ziffern 71 bis 87 a), b) oder c) mit Hilfe der nach stehenden Tabellen erfolgen, wobei die in den Spalten a), b) und c) der Ziffern 71 bis 87 angegebenen Zahlen dem prozentualen Anteil des Pestizidwirkstoffs in den einzelnen Präparaten entsprechen.

    3. Die nachstehenden Tabellen haben zum Ziel, die Mittel zur Schädlingsbekämpfung und ihrer Präparate entsprechend den verschiedenen Gruppen unter Berücksichtigung des Anteils des Wirkstoffes anzugeben. Wenn der LD50-Wert des Präparats bekannt ist und wenn die Gruppe, die nach den Kriterien der Rn. 2600 (3) bestimmt worden ist, nicht der Gruppe entspricht, die in den folgenden Tabellen gemäß der Konzentration des Wirkstoffs im Präparat angegeben ist, hat die Gruppe, die auf Grund der Kriterien der Rn. 2600 (3) bestimmt worden ist, den Vorrang.

    4. Für die in der Liste nicht namentlich genannten Stoffe, bei denen nur der LD50-Wert des Wirkstoffs, nicht aber der LD50-Wert der einzelnen Präparate bekannt ist, kann die Zuordnung eines Präparates mit der Tabelle in Rn. 2600 (3) unter Verwendung eines LD50-Wertes erfolgen, der sich aus der Multiplikation des LD50-Wertes des Wirkstoffs 100/× mit ergibt, wobei × den prozentualen Anteil des Wirkstoffs in Masse-% darstellt:

    LD50-Wert des Präparates = >NUM>LD50-Wert des Wirkstoffs × 100

    >DEN>Gehalt an Wirkstoff in Masse-%

    5. Sind in den Präparaten Zusatzstoffe vorhanden, welche die Toxizität des Wirkstoffs beeinflussen, oder sind mehrere Wirkstoffe in einem Präparat enthalten, so darf die Zuordnung nicht nach den oben angeführten Bem. 2, 3 und 4 erfolgen. In solchen Fällen ist die Zuordnung nach dem LD50-Wert des betreffenden Präparates gemäß den Kriterien in Rn. 2600 (3) vorzunehmen. Ist der LD50-Wert nicht bekannt, so ist die Zuordnung unter a) der Ziffern 71 bis 87 vorzunehmen.

    71. 2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig,

    3017 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3018 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    72. 2761 Organochlor-Pestizid, fest, giftig,

    2995 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    2996 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    73. 2765 Phenoxyl-Pestizid, fest, giftig,

    2999 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3000 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    74. 2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig,

    2991 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    2992 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    75. 2777 Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig,

    3011 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3012 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    76. 2786 Organozinn-Pestizid, fest, giftig,

    3019 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3020 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    77. 3025 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3026 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig,

    3027 Cumarin-Pestizid, fest, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    78. 2781 Bipyridilium-Pestizid, fest, giftig,

    3015 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3016 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    79. 2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig,

    2993 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    2994 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    80. 2775 Kupferhaltiges Pestizid, fest, giftig,

    3009 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3010 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2601

    (vervolg) 81. 2779 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fest, giftig,

    3013 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3014 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    82. 2763 Triazin-Pestizid, fest, giftig,

    2997 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    2998 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    83. 2769 Benzoid-Pestizid, fest, giftig,

    3003 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3004 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    84. 2773 Phthalimid-Pestizid, fest, giftig,

    3007 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3008 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    85. 2767 Phenylharnstoff-Pestizid, fest, giftig,

    3001 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3002 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    86. 2771 Dithiocarbamat-Pestizid, fest, giftig,

    3005 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

    3006 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    87. Pestizide, die nicht den Ziffern 71 bis 86 zugeordnet werden können:

    2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g.,

    2902 Pestizid, fluessig, giftig, n.a.g.,

    2903 Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, wie:

    Organische Stickstoffverbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Alkaloide, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Andere Metallorganische Verbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anorganische Fluorverbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anorganische Thalliumverbindungen, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Sonstige Pestizide, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Pyrethrinoide, wie:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bemerkung: Aluminiumphosphid-Pestizide sind Stoffe der Ziffer 43 a).

    G. Wirkstoffe wie jene, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind

    90. Wirkstoffe, wie:

    a) 1570 Brucin, 1692 Strychnin oder 1692 Strychninsalze,

    1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

    1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

    3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g.,

    3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g.,

    3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.;

    b) 1654 Nicotin, 1656 Nicotinhydrochlorid oder 1656 Nicotinhydrochlorid, Lösung, 1657 Nicotinsalicylat, 1658 Nicotinsulfat, fest oder 1658 Nicotinsulfat, Lösung, 1659 Nicotintartrat,

    1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

    1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

    1851 Medikament, fluessig, giftig, n.a.g.,

    3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g.,

    3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g.,

    3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,

    3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.;

    c) 1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

    1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder

    1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

    1851 Medikament, fluessig, giftig, n.a.g.,

    3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g.,

    3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g.,

    3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,

    3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. entsprechend ihrer Toxizität einzuordnen [siehe Rn. 2600 (3)].

    2. Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 90 wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    3. Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind Stoffe der Ziffer 87.

    H. Leere Verpackungen

    Bemerkung: Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten haben.

    2601a Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 42, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 87 und 90, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

    a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung und 2 Liter je Versandstück;

    - feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung und 4 kg je Versandstück.

    b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück;

    - feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2602 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2603 bis 2608 vorgesehen sind.

    (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (3) Nach den Vorschriften der Rn. 2600 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr giftige Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für giftige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach giftige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern sowie wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2603 (1) Cyanwasserstoff, stabilisiert der Ziffer 1 muß verpackt sein:

    a) wenn er durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäßen mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, die so in Holzkisten eingesetzt sind, daß sie einander nicht berühren können. Eine solche zusammengesetzte Verpackung muß folgende Bedingungen erfuellen:

    1. die Gefäße müssen mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) geprüft sein;

    2. die Gefäße müssen von der porösen Masse vollständig ausgefuellt sein, die auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. Auf dem Deckel jedes Gefäßes ist das Fülldatum dauerhaft anzugeben;

    3. die zusammengesetzte Verpackung muß nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg;

    b) wenn er fluessig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt ist, in Druckflaschen aus Kohlenstoffstahl, die folgenden Bedingungen genügen müssen:

    1. die Druckflaschen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 10 MPa (100 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden;

    2. die Druckflaschen müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2211, 2212 (1) a), 2213, 2215 und 2218] entsprechen;

    3. die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,55 kg.

    (2) Cyanwasserstofflösungen der Ziffer 2 sind in zugeschmolzenen Glasampullen mit höchstens 50 g Inhalt oder in dicht verschlossenen Glasflaschen mit höchstens 250 g Inhalt zu verpacken.

    Die Ampullen und Flaschen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die folgende Bedingungen erfuellen müssen:

    a) die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in dichten Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg; oder

    b) die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in Holzkisten mit dichter Weißblechauskleidung einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

    Die unter a) und b) genannten zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

    2604 Eisenpentacarbonyl und Nickeltetracarbonyl der Ziffer 3 müssen verpackt sein:

    (1) In nahtlosen Flaschen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter und einer Wanddicke von mindestens 1 mm, die mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft sein müssen. Die Flaschen sind mit einem Schraubstopfen aus Metall und einer inerten Dichtung zu verschließen, wobei der Schraubstopfen in den Flaschenhals so fest einzudrehen und erforderlichenfalls zu sichern ist, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern kann.

    Bis zu vier solcher Aluminiumflaschen sind mit nichtbrennbaren saugfähigen Füllstoffen in eine Außenverpackung aus Holz oder Pappe einzubetten. Eine solche zusammengesetzte Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist.

    Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg.

    (2) In Metallgefäßen mit dichtschließenden Absperreinrichtungen, die, soweit erforderlich, durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind. Stahlgefäße bis zu 150 Liter müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm haben, größere Gefäße und Gefäße aus anderen Werkstoffen eine Mindestwanddicke, welche die entsprechende mechanische Widerstandsfähigkeit gewährleistet. Der höchstzulässige Fassungsraum der Gefäße beträgt 250 Liter. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 1 kg.

    Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Auf den Metallgefäßen muß gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:

    a) die ungekürzte Benennung des Stoffes (wobei bei wechselweiser Verwendung beide Stoffe auch nebeneinander angegeben sein dürfen);

    b) der Name des Eigentümers des Gefäßes;

    c) die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Schutzkappen u. dgl.;

    d) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung sowie der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat;

    e) die zulässige Hoechstmasse der Füllung des Gefäßes in kg;

    f) der bei der Flüssigkeitsdruckprüfung anzuwendende innere Druck (Prüfdruck).

    2605 (1)

    a) Ethylenimin, stabilisiert der Ziffer 4 muß in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke verpackt sein, die mit eingeschraubten Stopfen oder aufgeschraubter Kappe und geeigneten Dichtungsringen oder Dichtungsscheiben gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden.

    Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in eine feste, dichte Schutzverpackung aus Metall eingebettet sein. Die Schutzverpackung muß luftdicht verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Sofern sie nicht als Wagenladung befördert werden, müssen Versandstücke, die schwerer sind als 30 kg, mit Trageeinrichtungen versehen sein.

    b) Ethylenimin, stabilisiert der Ziffer 4 darf auch in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke verpackt sein, die mit eingeschraubtem Stopfen oder aufgeschraubter Schutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend, spätestens alle fünf Jahre, mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

    c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

    - der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

    - die Bezeichnung "Ethylenimin";

    - die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

    - das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

    - der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

    (2) Methylisocyanat der Ziffer 5 muß verpackt sein:

    a) in dichtverschlossenen Gefäßen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein dürfen. Hoechstens 10 solcher Gefäße sind mit geeigneten Polsterstoffen in eine Holzkiste einzubetten. Ein solches Versandstück, das den Prüfanforderungen für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 für die Verpackungsgruppe I genügen muß, darf nicht schwerer sein als 30 kg; oder

    b) in Gefäßen aus Reinaluminium mit einer Wanddicke von 5 mm oder aus rostfreiem Stahl. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein und erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen.

    Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein.

    c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

    - der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

    - die Bezeichnung "Methylisocyanat";

    - die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

    - das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

    - der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

    2606 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) Cin Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

    (3) Natriumcyanid der Ziffer 41 a) darf auch verpackt sein: in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz mit staubdichter Innenauskleidung nach Rn. 3627, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung.

    2607 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach RN. 3526 oder

    c) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538.

    Bemerkung: zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

    (2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2601 fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff- Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

    (3) Die unter Ziffer 15 b) fallenden Stoffe dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 verpackt sein.

    (4) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststofffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder

    c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627 oder

    d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossen Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

    2608 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540.

    Bemerkung: zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Dekel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560).

    (2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

    (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststofffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536 oder

    c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln aus Holz nach Rn. 3627.

    2609-

    2610

    3. Zusammenpackung

    2611 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 6.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (3) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4 und 5 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

    (4) Die Stoffe der Ziffer 2 und die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden.

    (5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Ziffer 2 und fluessige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (6) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) Bildung instabiler Stoffe.

    (7) Die Zusammenpackung eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basischen Charakters in einem Versandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen verpackt sind.

    (8) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2602 sind zu beachten.

    (9) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2612 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 6, 7 a) 2, 8, 9, 11, 13, 16, 18, 20, 22, 26 a) 1 und b) 1 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit entzündbaren Pestiziden mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber der Ziffern 71 bis 87 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7 a) 1, 10 und 28 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 zu versehen.

    (6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 26 a) 2, b) 2 und 54b) 1 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.

    (7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 66 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

    (8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 44 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

    (9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen.

    (10) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24 b) 2, 27 und 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (11) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (12) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2613

    B. Angaben im Beförderungspapier

    2614 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2601 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

    Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "6.1 Ziffer 11 a) ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2570 Cadmiumverbindung, 6.1 Ziffer 61 c) ADR".

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

    Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

    Wenn eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2600 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 6.1".

    2615-

    2621

    C. Leere Verpackungen

    2622 (1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 91 um Säcke oder leere flexible Großpackmittel (IBC), so sind diese in Kisten oder in wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen des Inhalts verhindern.

    (2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (4) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 6.1 Ziffer 91 ADR".

    Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern sowie leeren Fahrzeugen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 2312 Phenol, geschmolzen, Ziffer 24 b)".

    2623-

    2624

    D. Übergangsvorschriften

    2625 Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 6.1 befördert werden.

    Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

    2626-

    2649

    KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

    1. Stoffaufzählung

    2650 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.2 fallenden Stoffen () unterliegen die in Rn. 2651 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2650 (2) bis Rn. 2675 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtlinie.

    (2) Der Begriff der Klasse 6.2 umfaßt Stoffe, die lebensfähige Mikro-Organismen einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze, auch als rekombinierte, hybride oder mutierte Mikro-Organismen enthalten und von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten erregen. Sie unterliegen den Vorschriften dieser Klasse, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können.

    Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfuellen.

    2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in solchen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffer 90 Kennzeichnungsnummer 3172).

    (3) Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

    A. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential

    B. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe

    C. Leere Verpackungen.

    Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe der Ziffern 3 und 4 der Rn. 2651 der folgenden Gruppe, gekennzeichnet durch den Buchstaben b), zuzuordnen:

    b) gefährliche Stoffe.

    (4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Rn. 2651 ist unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft nach den folgenden Risikogruppen vorzunehmen ():

    i) Risikogruppe IV (hohe individuelle Gefahr, hohe Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, die schwere Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und von denen eine hohe Verbreitungsgefahr ausgehen kann; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich;

    ii) Risikogruppe III (hohe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, die schwere Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und von denen eine hohe Verbreitungsgefahr ausgehen kann; normalerweise ist aber eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

    iii) Risikogruppe II (mäßige individuelle Gefahr, begrenzte Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, die Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und bei denen eine Verbreitung unwahrscheinlich ist; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

    iv) Risikogruppe I (geringe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten verursachen.

    Bemerkungen: 1. Mikro-Organismen der Risikogruppe I sind keine ansteckungsgefährlichen Stoffe im Sinne dieser Klasse.

    2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen () sind Mikro-Organismen und Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.

    3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährlich im Sinne dieser Klasse sind, sind Stoffe der Ziffern 1, 2 oder 3. Sie dürfen jedoch nicht der Ziffer 4 zugeordnet werden. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe im Sinne dieser Klasse sind, können Stoffe der Klasse 9 sein (siehe Rn. 2901 Ziffer 13 Kennzeichnungsnummer 3245).

    4. Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für Menschen oder Tiere sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden.

    (5) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2654 und 2655 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen.

    (6) "Biologische Produkte" sind:

    - fertige biologische Präparate, die in der Human- oder Tiermedizin Verwendung finden und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt und - wenn erforderlich - mit besonderer Genehmigung dieser Behörden in Verkehr gebracht werden, oder

    - biologische Präparate, die vor der Zulassung für Entwicklungs- oder Forschungszwecke befördert werden, oder

    - fertige Präparate zur experimentellen Behandlung von Menschen oder Tieren, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt wurden.

    Hierunter fallen auch noch nicht fertige biologische Präparate, die nach Verfahren staatlicher Fachinstitute hergestellt werden.

    "Diagnostische Proben" von Menschen oder Tieren sind unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsfluessigkeiten, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende Tiere.

    Bemerkung: "Biologische Produkte" und "Diagnostische Proben" gelten nicht als Stoffe dieser Klasse, wenn bekannt ist, daß sie keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten.

    (7) Lebende infizierte Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, der anstekungsgefährliche Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Solche Tiere sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte () zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.

    (8) Für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse kann die Einhaltung einer bestimmten Temperatur erforderlich sein.

    A. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential

    2651 1. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

    2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.

    Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe IV zugeordnet sind.

    2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2653 und 2654).

    2. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

    2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.

    Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe III zugeordnet sind.

    2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2653 und 2654).

    B. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe

    3. b) 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

    2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.

    Bemerkung: Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe II zugeordnet sind.

    4. b) 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus medizinischer Behandlung von Menschen oder Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, daß sie Stoffe dieser Klasse enthalten.

    2. Abfälle, die spezifiziert werden können, sind den Ziffern 1, 2 oder 3 zuzuordnen.

    3. Sterilisierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.

    C. Leere Verpackungen

    11. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 6.2 enthalten haben (siehe Rn. 2672).

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2652 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2653 und 2656 vorgesehen sind.

    (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (3) Nach den Vorschriften der Rn. 2650 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpakkungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2653 (1) Die Verpackungen für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen aus folgenden wesentlichen Teilen bestehen:

    a) einer Innenverpackung, bestehend aus:

    - einem wasserdichten Gefäß als erster Verpackung;

    - einer wasserdichten zweiten Verpackung;

    - absorbierendem Material zwischen der ersten und zweiten Verpackung. Wenn mehrere Gefäße in eine zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie einzeln eingewickelt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist. Die Menge des absorbierenden Materials, z. B. saugfähige Watte, muß ausreichen, den gesamten Inhalt aller Gefäße aufzunehmen.

    Unabhängig von der vorgesehenen Beförderungstemperatur müssen die erste oder die zweite Verpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa (0,95 bar) entspricht, und Temperaturen von P 40 °C bis + 55 °C standhalten können, ohne daß etwas nach außen gelangt.

    Bemerkung: Innenverpackungen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen dürfen nicht mit Innenverpakkungen, die andere Arten von Gütern enthalten, gesichert werden.

    b) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähige Außenverpackung, deren geringste Außenabmessung mindestens 10 cm betragen muß.

    (2) Verpackungen nach Absatz (1) müssen nach den Vorschriften der Rn. 2654 geprüft sein; die Bauart der Verpackung muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach Rn. 3512 gekennzeichnet sein.

    Prüfungen für die Verpackungen nach Rn. 2653

    2654 (1) Ausgenommen Verpackungen für lebende Tiere und Organismen, sind Muster jeder Verpackung für die Prüfungen gemäß Absatz (2) vorzubereiten und danach den Prüfungen nach den Absätzen (3) bis (5) zu unterziehen. Wenn die Beschaffenheit der Verpackung es erfordert, dürfen gleichwertige Vorbereitungsmaßnahmen und Prüfverfahren angewandt werden, die nachgewiesenermaßen gleich wirksam sind.

    (2) Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig auszurüsten; als Ersatzfuellgut ist Wasser zu verwenden; wenn eine Temperierung auf P 18 °C gefordert ist, sind dem Wasser Frostschutzmittel zuzufügen. Jede erste Verpackung [siehe Rn. 2653 (1) a)] muß zu 98 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein.

    (3) Versandfertige Verpackungen sind den in der Tabelle angegebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Verpackungen für die Prüfungen nach ihren Werkstoffarten aufgeführt sind. Für Außenverpackungen beziehen sich die Überschriften der Spalten auf:

    - Pappe oder ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit schnell beeinträchtigt werden kann,

    - Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden können, und

    - andere Werkstoffe, wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur nicht beeinträchtigt werden kann.

    Wenn die erste und die zweite Verpackung, die zusammen eine Innenverpackung bilden [siehe Rn. 2653 (1) a)], aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, bestimmt der Werkstoff der ersten Verpackung die anzuwendenden Prüfungen. In den Fällen, in denen die erste Verpackung aus zwei Werkstoffen besteht, bestimmt der Werkstoff, der leichter zur Beschädigung neigt, die anzuwendenden Prüfungen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    a) Die Prüfmuster müssen aus einer Höhe von 9 m in freiem Fall auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche fallen. Haben die Prüfmuster die Form einer Kiste, sind fünf Muster nacheinander fallen zu lassen:

    - eines flach auf den Boden,

    - eines flach auf das Oberteil,

    - eines flach auf eine Längsseite,

    - eines flach auf eine Querseite,

    - eines auf eine Ecke.

    Haben die Prüfmuster die Form eines Fasses, sind drei Muster nacheinander fallen zu lassen:

    - eines diagonal auf den Deckelfalz, mit dem Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle,

    - eines diagonal auf den Bodenfalz,

    - eines flach auf eine Seite.

    Nach den angegebenen Fallprüfungen darf aus der (den) ersten Verpackung(en), die durch das absorbierende Material in der zweiten Verpackung geschützt bleiben muß (müssen), nichts nach außen gelangen.

    b) Die Prüfmuster sind mindestens fünf Minuten unter Wasser zu tauchen und danach längstens 30 Minuten bei 23 °C und 50 % ± 2 % relativer Luftfeuchtigkeit so zu lagern, daß sie abtropfen können, um danach den Prüfungen nach Buchstabe a) unterzogen zu werden.

    c) Die Prüfmuster sind mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von P 18 °C oder darunter zu konditionieren; spätestens 15 Minuten, nachdem sie aus dieser Umgebung entfernt wurden, sind sie den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen. Enthalten Prüfmuster Trockeneis, darf die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden verkürzt werden.

    d) Ist die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen, ist eine zusätzliche Prüfung zu den Prüfungen nach den Buchstaben a), b) oder c) durchzuführen. Die Prüfmuster sind so zu lagern, daß das Trockeneis vollständig entweicht, und anschließend den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen.

    (4) Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben b) zu unterziehen.

    a) Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und mit einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechten Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die zylindrische Stange ist jeweils so auszurichten, daß die erste Verpackung getroffen wird. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen.

    b) Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muß senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muß einen Durchmesser von 38 mm haben und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm. Die Stange muß aus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem Abstand zwischen der (den) ersten Verpackung(en) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Musters fallen zu lassen. Das Versandstück ist jeweils so auszurichten, daß die Stange die erste(n) Verpackung(en) durchdringen könnte. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen.

    (5) Ist eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt, sind folgende Abweichungen für die ersten Verpackungen, die in eine zweite Verpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne daß das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muß:

    Erste Verpackungen gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:

    a) die ersten Verpackungen sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften ersten Verpackungen (z. B. abgerundet, rechteckig);

    b) der Werkstoff der ersten Verpackungen (z. B. Glas, Kunststoff, Metall) weist gleiche oder höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Aufprall und Stapeldruck auf wie die geprüften ersten Verpackungen;

    c) die ersten Verpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluß ist ähnlich ausgeführt (z. B. Schraubverschluß, Stopfen);

    d) zusätzliches absorbierendes Material wird in ausreichender Menge verwendet, um freie Zwischenräume auszufuellen und bedeutsame Bewegungen der ersten Verpackungen zu verhindern;

    e) die ersten Verpackungen sind in die zweite Verpackung in gleicher Weise eingesetzt wie im geprüften Versandstück.

    2655 (1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3 und 4 fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

    i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

    j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehältern nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2650 (5) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren wasserdichten Innensäcken.

    2656 Biologische Produkte und Diagnostische Proben der Ziffern 1 bis 3, bei denen eine verhältnismäßig geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß ansteckungsgefährliche Stoffe vorhanden sind, z. B. im Falle von Routine-Überwachungsuntersuchungen oder von Erstdiagnosen, die den nachstehenden Bedingungen entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.

    (1) Die ersten Verpackungen enthalten

    - nicht mehr als 50 ml Biologische Produkte oder

    - nicht mehr als 100 ml Diagnostische Proben;

    (2) Die Außenverpackung enthält,

    - wenn zerbrechliche erste Verpackungen verwendet werden, nicht mehr als 50 ml Biologische Produkte oder,

    - wenn nichtzerbrechliche erste Verpackungen verwendet werden, nicht mehr als 100 ml Biologische Produkte, oder

    - nicht mehr als 500 ml Diagnostische Proben;

    (3) die ersten Verpackungen sind dicht und

    (4) die Verpackung entspricht den Vorschriften dieser Klasse, braucht jedoch nicht geprüft zu sein.

    2657 Werden Stoffe dieser Klasse in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen.

    2658 (1) Die Öffnungen der ersten Verpackungen für fluessige Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.

    (2) Gefäße für Stoffe der Ziffern 3 und 4, die Gase entwickeln und bei einer Umgebungstemperatur von mehr als 15 °C befördert werden, müssen im Deckel mit einer keimdichten Lüftungseinrichtung versehen sein, die vor äußeren mechanischen Belastungen geschützt sein muß.

    Der Filter der Lüftungseinrichtung ist bei wiederverwendbaren Gefäßen vor der erneuten Befuellung auszuwechseln.

    (3) Verpackungen aus Kunststoff oder aus Pappe für Abfälle der Ziffer 4 müssen widerstandsfähig und außerdem durchstoßfest sein, wenn die Abfälle spitze Gegenstände enthalten.

    (4) Der Verschluß von Verpackungen für Stoffe der Ziffer 4 muß so beschaffen sein, daß er nach der Befuellung dicht schließt und ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist.

    2659-

    2660

    3. Zusammenpackung

    2661 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn das Versandstück nach den Vorschriften für Stoffe der Ziffern 1 und 2 geprüft und zugelassen ist.

    (3) Die Stoffe der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Biologische Produkte und Diagnostische Proben, die nach Rn. 2656 verpackt sind, und für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verfluessigter Stickstoff.

    (4) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2652 sind zu beachten.

    (5) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2662 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.2 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, die in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 und 4 in zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit fluessigen Stoffen der Ziffer 3 in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtung oder Gefäße mit Lüftungseinrichtung ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2663

    B. Angaben im Beförderungspapier

    2664 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2651 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen, bei Stoffen der Ziffern 1 bis 3 gefolgt von der biologischen Benennung des Stoffes ().

    Sofern es sich bei dem ansteckungsgefährlichen Stoff um einen genetisch veränderten handelt, ist hinzuzufügen: "Genetisch veränderter Mikro-Organismus."

    Bei Biologischen Produkten oder Diagnostischen Proben, die unter den Bedingungen der Rn. 2656 zur Beförderung aufgegeben werden, muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Biologisches Produkt/Diagnostische Probe, enthält ", wobei der für die Zuordnung zur Ziffer 1, 2 oder 3 maßgebende ansteckungsgefährliche Stoff anzugeben ist.

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und der Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "6.2 Ziffer 3 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ," wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen oder biologischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Marburg Virus, 6.2 Ziffer 2 ADR".

    Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

    Bei der Beförderung von Abfällen der Ziffer 4 ist die Bezeichnung in Kursivschrift ausreichend: "3291 Klinische Abfälle, unspezifiziert, n.a.g., 6.2 Ziffer 4 b) ADR".

    Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z. B.: "Kühlen auf + 2 °C/+ 4 °C" oder "Beförderung in gefrorenem Zustand" oder "Nicht gefrieren".

    2665-

    2671

    C. Leere Verpackungen

    2672 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 11 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 6.2 Ziffer 11 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere, Ziffer 3 b)".

    2673

    D. Sonstige Vorschriften

    2674 Sonstige Vorschriften für Stoffe dieser Klasse, die aus anderen Gründen als der Sicherheit bei der Beförderung erlassen sind, bleiben unberührt (z. B. bezüglich Import und Export, Inverkehrbringen oder Entsorgen, Arbeitsschutz, Veterinärwesen).

    E. Übergangsvorschriften

    2675 Stoffe der Klasse 6.2 dürfen bis zum 31. Dezember 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 6.2 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

    2676-

    2699

    KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE

    Einführung

    2700 (1) Geltungsbereich

    a) Von den Stoffen, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, und den Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, sind nur die in der Rn. 2701 genannten oder einer n.a.g.-Eintragung dieser Rn. zugeordneten zur Beförderung zugelassen und diese auch nur zu den in den entsprechenden Blättern der Rn. 2704 und den im Anhang A.7 (Rn. 3700 bis 3799) enthaltenen Bedingungen ().

    b) die unter a) fallenden Stoffe und Gegenstände sind Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

    Bemerkung: Herzschrittmacher mit radioaktiven Stoffen, die Kranken implantiert sind, und radioaktive Pharmazeutika, die Kranken während einer Behandlung verabreicht wurden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    (2) Begriffsbestimmungen und Erklärungen

    A1 und A2

    1. Unter A1 versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist. Unter A2 versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen, die nicht in besonderer Form vorliegen, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist (siehe Anhang A.7, Tabelle I).

    Alphastrahler niedriger Toxizität

    2. Unter Alphastrahler niedriger Toxizität versteht man Natururanium, abgereichertes Uranium, Naturthorium, Uranium-235 oder Uranium-238 und Thorium-232; Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind; Radionuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.

    Genehmigung/Zulassung

    3. Unter mehrseitiger Genehmigung/Zulassung versteht man die Genehmigung/Zulassung, die sowohl durch die zuständigen Behörden sowohl des Ursprungslandes der Bauart oder der Sendung als auch jedes Staates, durch den oder in den die betreffende Sendung befördert werden soll, erteilt wird.

    4. Unter einseitiger Zulassung versteht man die Zulassung einer Bauart, die nur von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes der Bauart zu erteilen ist.

    Container

    5. Container für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen eine dauerhafte starre Umschließung darstellen und für wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig sein. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfuellt sind, und auch als Umpackung dienen.

    Dichte Umschließung

    6. Unter dichter Umschließung versteht man die vom Konstrukteur vorgesehenen Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.

    Kontamination

    7. Unter Kontamination versteht man das Vorhandensein einer radioaktiven Substanz auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler.

    Unter festhaftender Kontamination versteht man jede Kontamination mit Ausnahme der nichtfesthaftenden Kontamination.

    Unter nichtfesthaftender Kontamination versteht man eine Kontamination, die bei normaler Handhabung von der Oberfläche gelöst werden kann.

    Bauart/Versandstückmuster

    8. Unter Bauart/Versandstückmuster versteht man die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die eine genaue Identifizierung des Gegenstandes gestattet. Zur Beschreibung können technische Daten, Konstruktionszeichnungen, Berichte, aus denen die Übereinstimmung mit den Vorschriften hervorgeht, und andere einschlägige Unterlagen gehören.

    Ausschließliche Verwendung

    9. Unter ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers mit einer Mindestlänge von 6 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen.

    Spaltbare Stoffe

    10. Unter spaltbaren Stoffen versteht man Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-238, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. Unbestrahltes Natururanium und abgereichertes Uranium sowie Natururanium oder abgereichertes Uranium, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

    11. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) sind radioaktive Stoffe mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität, oder radioaktive Stoffe, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität festgelegt sind. Bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität ist zusätzliches, die LSA nach außen abschirmendes Material nicht zu berücksichtigen.

    LSA werden in drei Gruppen unterteilt:

    a) LSA-I

    i) Natürliche Radionuklide enthaltende Erze (z. B. Uranium, Thorium) und Uranium- oder Thoriumkonzentrate dieser Erze;

    ii) festes, unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium, oder unbestrahltes Naturthorium oder deren feste oder fluessige Verbindungen oder Gemische; oder

    iii) radioaktive Stoffe, ausgenommen spaltbare Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist.

    b) LSA-II

    i) Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis höchstens 0,8 TBq/l (20 Ci/l);

    ii) andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und in denen die geschätzte mittlere spezifische Aktivität bei festen Stoffen und Gasen 10 P4 A2/g und bei fluessigen Stoffen 10 P5 A2/g nicht überschreitet.

    c) LSA-III

    Feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), bei denen

    i) die radioaktiven Stoffe in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (z. B. Beton, Bitumen, Keramik usw.) im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;

    ii) die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, so daß selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch vollständiges Eintauchen in Wasser für sieben Tage ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen durch Auslaugung 0,1 A2 je Versandstück nicht übersteigt und

    iii) die geschätzte, mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichtigung des Abschirmmaterials 2 × 10 P3 A2/g nicht übersteigt.

    Hoechster normaler Betriebsdruck

    12. Unter höchstem normalem Betriebsdruck versteht man den höchsten Druck über dem atmosphärischen Druck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsverhältnissen entwickeln würde, die ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung den Umgebungsbedingungen während der Beförderung entsprächen.

    Umpackung

    13. Unter Umpackung versteht man ein Behältnis, z. B. eine Kiste oder ein Sack, das den Bedingungen für Container nicht entsprechen muß und das von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus zwei oder mehreren Versandstücken bestehende Sendung zur besseren Handhabung, Verstauung und Beförderung zu einer Einheit zusammenzufassen. Umpackung ist nicht gleichbedeutend mit einer "Außenverpackung" gemäß Rn. 3510.

    Versandstück

    14. Unter Versandstück versteht man eine versandfertige Verpackung mit radioaktivem Inhalt. Die Gütenormen für Versandstücke und Verpackungen hinsichtlich der Erhaltung der Unversehrtheit von Sicherheitshülle (Containment) und Abschirmung hängen von der Menge und der Beschaffenheit des zu befördernden radioaktiven Stoffes ab.

    Die Anforderungen an Versandstücke sind so abgestuft, daß die durch folgende Risiken charakterisierten Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden:

    - Bedingungen, die üblicherweise bei der Routinebeförderung angetroffen werden (ohne Zwischenfälle),

    - Beförderungsbedingungen unter Berücksichtigung von kleineren Zwischenfällen und

    - Bedingungen für Unfälle während der Beförderung.

    Die Anforderungen schließen Konstruktionsvorschriften und Prüfungen mit ein. Versandstücke sind folgendermaßen zuzuordnen:

    a) Ein freigestelltes Versandstück ist eine Verpackung mit ihrem Inhalt an radioaktiven Stoffen (siehe Anhang A.7, Tabelle V), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke entspricht (siehe Rn. 3732).

    b) I) Ein Typ 1-Industrieversandstück (IP-1) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich den besonderen Konstruktionsvorschriften (siehe Rn. 3733) entspricht.

    II) Ein Typ 2-Industrieversandstück (IP-2) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich folgenden besonderen Vorschriften entspricht:

    i) Für ein Versandstück siehe Rn. 3734;

    ii) für einen Tank siehe Rn. 3736 sowie Anhänge B.1 a und B.1 b;

    iii) für einen Container siehe Rn. 3736.

    III) Ein Typ 3-Industrieversandstück (IP-3) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich folgenden besonderen Vorschriften entspricht:

    i) Für ein Versandstück siehe Rn. 3735;

    ii) für einen Tank siehe Rn. 3736 sowie Anhänge B.1 a und B.1 b;

    iii) für einen Container siehe Rn. 3736.

    c) Ein Typ A-Versandstück ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit radioaktivem Inhalt bis zu einer Aktivität von A1, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt oder bis zu einer Aktivität von A2, wenn der radioaktive Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und - soweit zutreffend - den besonderen Vorschriften der Rn. 3737 entspricht.

    d) Ein Typ B-Versandstück ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit radioaktivem Inhalt, dessen Aktivität den Wert A1 überschreiten kann, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt, oder dessen Aktivität den Wert A2 überschreiten kann, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und den besonderen Vorschriften in Rn. 3737 und - soweit zutreffend - den besonderen Vorschriften der Rn. 3738 bis 3740 entspricht.

    Verpackung

    15. Unter Verpackung versteht man die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung des radioaktiven Inhalts notwendigen Bauteile. Dazu können insbesondere eines oder mehrere Gefäße, saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlenabschirmungen, Vorrichtungen zum Befuellen, Entleeren, Belüften und zur Druckentlastung, Kühlvorrichtungen, Stoßdämpfer, Vorrichtungen für Handhabung und Befestigung, Wärmeschutzeinrichtungen und eingebaute Bedienungseinrichtungen gehören. Die Verpackung kann gemäß Begriffsbestimmung 14 eine Kiste, ein Faß oder ein ähnliches Behältnis oder auch ein Container oder ein Tank sein.

    Qualitätssicherung

    16. Unter Qualitätssicherung ist ein systematisches Prüf- und Überwachungsprogramm zu verstehen, das von jeder an der Beförderung radioaktiver Stoffe beteiligten Organisation oder Stelle entsprechend anzuwenden ist mit dem Ziel, zu gewährleisten, daß die in Anhang A.7 vorgeschriebenen Sicherheitsnormen in der Praxis eingehalten werden.

    Dosisleistung

    17. Unter Dosisleistung versteht man die Äquivalentdosisleistung für die entsprechende Strahlung, angegeben in Millisievert (Millirem) je Stunde ().

    Radioaktiver Inhalt

    18. Unter radioaktivem Inhalt versteht man radioaktive Stoffe sowie alle kontaminierten festen Stoffe, fluessigen Stoffe und Gase innerhalb der Verpackung.

    Sondervereinbarung

    19. Unter Sondervereinbarung versteht man die von der zuständigen Behörde genehmigten Bestimmungen, nach denen eine Sendung, die nicht alle einschlägigen Vorschriften der Blätter 5 bis 12 der Rn. 2704 erfuellt, befördert werden darf. Für Sendungen dieser Art ist eine mehrseitige Genehmigung erforderlich.

    Radioaktiver Stoff in besonderer Form

    20. Unter radioaktivem Stoff in besonderer Form versteht man entweder einen nichtausbreitungsfähigen festen radioaktiven Stoff oder eine dicht verschlossene Kapsel, die einen radioaktiven Stoff enthält (siehe Rn. 3731).

    Spezifische Aktivität

    21. Unter spezifischer Aktivität eines Radionuklides versteht man die Aktivität des Radionuklides pro Masseeinheit dieses Nuklides. Die spezifische Aktivität eines Stoffes, in dem das Radionuklid im wesentlichen gleichmäßig verteilt ist, ist die Aktivität pro Masseeinheit dieses Stoffes.

    Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)

    22. Unter oberflächenkontaminiertem Gegenstand (SCO) versteht man einen festen Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände sind in eine der zwei Gruppen einzuordnen:

    a) SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem

    i) die nichtfesthaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) nicht überschreitet, und

    ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 × 104 Bq/cm2 (1 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 4 × 103 Bq/cm2 (0,1 ìCi/cm2) nicht überschreitet,

    iii) die Summe aus nichtfesthaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 × 104 Bq/cm2 (1 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 4 × 103 Bq/cm2 (0,1 ìCi/cm2) nicht überschreitet.

    b) SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nichtfesthaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten anwendbaren Grenzen überschreitet und auf dem

    i) die nichtfesthaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 400 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 40 Bq/cm2 (10 P3 ìCi/cm2) nicht überschreitet, und

    ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Betaund Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 × 105 Bq/cm2 (20 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 8 × 104 Bq/cm2 (2 ìCi/cm2) nicht überschreitet, und

    iii) die Summe aus nichtfesthaftender und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 × 105 Bq/cm2 (20 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 8 × 104 Bq/cm2 (2 ìCi/cm2) nicht überschreitet.

    Transportkennzahl (TI)

    23. Unter Transportkennzahl (TI) versteht man eine Zahl, die einem Versandstück, einer Umpackung, einem Tank oder einem Container oder unverpacktem LSA I-Stoff oder SCO-I zugeordnet ist und anhand derer sowohl die nukleare Kritikalitätssicherheit, als auch die Strahlungsexposition überwacht werden können (siehe Rn. 3715). Durch sie werden auch Inhaltsbeschränkungen für bestimmte Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container festgelegt; sie dient zur Bestimmung der Kategorien für die Bezettelung; sie gibt an, ob eine Beförderung unter der Bedingung der "ausschließlichen Verwendung" erfolgen muß; sie bestimmt die Abstandsforderungen bei Zwischenaufenthalten; sie wird verwendet, um Zusammenladebeschränkungen während der Beförderung aufgrund von Sondervereinbarungen und bei Zwischenaufenthalten festzulegen und um die Anzahl von Versandstücken zu bestimmen, die in einem Container oder mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen (siehe Anhang A.7, Abschnitt II).

    Unbestrahltes Thorium

    24. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 P7 g Uranium-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.

    Unbestrahltes Uranium

    25. Unbestrahltes Uranium ist Uranium, das höchstens 10 P6 g Plutonium pro Gramm Uranium-235 und maximal 9 Mbq (0,20 mCi) Spaltprodukte pro Gramm Uranium-235 enthält.

    Natururanium, abgereichertes und angereichertes Uranium

    26. Natururanium ist chemisch abgetrenntes Uranium mit der natürlichen Zusammensetzung der Uraniumisotope (ca. 99,28 % Uranium-238 und 0,72 % Uranium-235). Abgereichertes Uranium ist Uranium mit einem geringeren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. Angereichertes Uranium ist Uranium mit einem höheren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uranium-234 vorhanden.

    2701 (1) Stoffaufzählung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die Stoffe und Gegenstände dieser Klasse enthalten eines oder mehrere der in Anhang A.7 Abschnitt I (Rn. 3700 und 3701) genannten Radionuklide.

    (3) In der nachstehenden Liste sind die verschiedenen Blätter der Rn. 2704 aufgeführt:

    1. Begrenzte Mengen radioaktiver Stoffe in freigestellten Versandstücken

    2. Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken

    3. Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium als freigestellte Versandstücke

    4. Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke

    5. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)

    6. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II)

    7. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III)

    8. Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II)

    9. Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken

    10. Radioaktive Stoffe in Typ B (U)-Versandstücken

    11. Radioaktive Stoffe in Typ B (M)-Versandstücken

    12. Spaltbare Stoffe

    13. Radioaktive Stoffe, die gemäß einer Sondervereinbarung befördert werden.

    (4) Die Vorschriften für die verschiedenen Arten von Sendungen sind gemäß Rn. 2003 (3) in 13 Abschnitten enthalten:

    a) Gleichlautende Vorschriften der Blätter 1 bis 4 sind in der Rn. 2702 zusammengefaßt;

    b) gleichlautende Vorschriften der Blätter 5 bis 13 sind in der Rn. 2703 zusammengefaßt.

    Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 1 bis 4 der Randnummer 2704

    2702 1. Stoffe

    Siehe entsprechendes Blatt.

    2. Verpackung/Versandstück

    Siehe entsprechendes Blatt.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    5 ìSv/h (0,5 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten des Versandstücks.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

    a) Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2)

    b) für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2)

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Kontaminierte Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile müssen, so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Hoechstwerte dekontaminiert werden:

    a) für nicht festhaftende Kontamination für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler mit geringer Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) und

    für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2)

    b) für festhaftende Kontamination:

    Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 ìSv/h (0,5 mrem/h).

    6. Zusammenpackung

    Keine Bestimmungen.

    7. Zusammenladung

    Keine Bestimmungen.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe entsprechendes Blatt.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe entsprechendes Blatt.

    10. Beförderungspapiere

    Siehe entsprechendes Blatt.

    11. Lagerung und Versand

    Keine Bestimmungen.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    13. Sonstige Vorschriften

    a) Verhalten bei Unfällen - siehe Rn. 2710 und 3712

    b) Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe Rn. 3712

    c) Kontaminationskontrolle - siehe Rn. 3712 (3)

    d) Qualitätssicherung - siehe Rn. 3766

    e) Nicht zustellbare Sendungen - siehe Rn. 2715

    Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 5 bis 13 der Randnummer 2704

    2703 1. Stoffe

    Siehe entsprechendes Blatt.

    2. Verpackung/Versandstück

    Siehe entsprechendes Blatt.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    a) Die Dosisleistungen für Versandstücke oder Umpackungen, die nicht unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nicht höher sein als

    i) 2 mSv/h (200 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten und

    ii) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) im Abstand von 1 m dieser Oberfläche.

    b) Die Dosisleistungen an den Außenseiten von Versandstücken und Umpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nur dann höher als 2 mSv/h (200 mrem/h), jedoch in keinem Fall höher als 10 mSv/h (1 000 mrem/h) sein, wenn:

    i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und

    ii) das Versandstück oder die Umpackung so sicher befestigt ist, daß sie ihre Lage in der Umhüllung bei einer Routinebeförderung nicht verändern können und

    iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladevorgänge durchgeführt werden.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

    a) Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:

    0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellten Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,

    4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) für alle anderen Sendungen;

    b) alle anderen Alphastrahler:

    0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellte Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,

    0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für alle anderen Sendungen.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile, die über die in Absatz 4 genannten Grenzwerte kontaminiert sind oder die eine Oberflächen-Dosisleistung von mehr als 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Hoechstwerte dekontaminiert werden:

    a) Für nicht festhaftende Kontamination siehe Vorschriften unter Absatz 4,

    b) für festhaftende Kontamination: Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 ìSv/h (0,5 mrem/h).

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 3711 (1).

    7. Zusammenladung

    a) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

    b) In allen anderen Fällen sind Zusammenladungen erlaubt. Bei einer Sendung unter ausschließlicher Verwendungen dürfen Zusammenladungen jedoch nur durch den Absender erfolgen.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Versandstücke, Container, Tanks und Umpackungen mit nicht spaltbaren Stoffen.

    Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und für Container und Umpackungen, die Versandstücke mit spaltbaren Stoffen enthalten, ist zusätzlich Blatt 12 zu beachten.

    a) Versandstücke und Umpackungen außer Containern und Tanks

    i) Solche Versandstücke und Umpackungen sind, je nach Kategorie (siehe Rn. 3718), mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 2706 (3) zu ergänzen sind.

    Die Zettel sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Versandstücke und Umpackungen anzubringen.

    ii) Auf jedem Zettel muß die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung angegeben sein.

    iii) Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für das Versandstück oder die Umpackung angegeben sein.

    iv) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:

    2975 Thorium-Metall, pyrophor, } Muster 4.2;

    2979 Uranium-Metall, pyrophor,

    2976 Thoriumnitrat, fest, } Muster 05;

    2981 Uranylnitrat, fest,

    2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, }

    2978 Uraniumhexaflurorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, Muster 8.

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,

    v) An Versandstücken mit einer Bruttomasse über 50 kg muß auf der Außenseite lesbar und dauerhaft ihre zulässige Bruttomasse angegeben sein.

    vi) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    vii) Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

    b) Container, auch bei Verwendung als Umpackung, und Tanks

    i) Solche Container und Tanks sind je nach Kategorie (siehe Rn. 3718) mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 2706 (3) zu ergänzen sind.

    Tanks sowie Großcontainer, die Versandstücke - außer freigestellte Versandstücke - enthalten, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 7D zu versehen.

    Anstatt Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C und zusätzlich Zettel nach Muster 7D, dürfen alternativ Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C, aber mit den Abmessungen von Muster 7D, verwendet werden.

    Die Zettel sind auf allen vier Seiten der Container und Tankcontainer sowie auf beiden Seiten und der Rückseite der Tankfahrzeuge anzubringen.

    ii) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:

    2975 Thorium-Metall, pyrophor, } Muster 4.2;

    2979 Uranium-Metall, pyrophor,

    2976 Thoriumnitrat, fest, } Muster 05;

    2981 Uranylnitrat, fest,

    2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, }

    2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, Muster 8.

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,

    iii) An Tankfahrzeugen und Tankcontainern sowie an Fahrzeugen und Containern für Güter in loser Schüttung ist die Kennzeichnung nach Rn. 10 500 und Anhang B.5 anzubringen.

    iv) Ausgenommen bei Zusammenladungen ist auf jedem Zettel, summiert für den gesamten Inhalt, die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts des Containers oder der Umpackung während der Beförderung zu vermerken. Für Zusammenladungen siehe Rn. 2706 (3).

    v) Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für den Container oder die Umpackung angegeben sein.

    vi) An Containern und Tanks muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft ihre zulässige Bruttomasse angegeben sein.

    vii) Kennzeichnung und Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    a) i) Bei der Beförderung von verpackten oder unverpackten radioaktiven Stoffen müssen vertikal an den beiden Seitenwänden und an der Rückwand der Beförderungseinheit Zettel nach Muster 7D angebracht sein.

    ii) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:

    2975 Thorium-Metall, pyrophor, } Muster 4.2;

    2979 Uranium-Metall, pyrophor,

    2976 Thoriumnitrat, fest, } Muster 05;

    2981 Uranylnitrat, fest,

    2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr ams 1 % Uranium-235, }

    2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spalltbar, Muster 8.

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,

    b) Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

    10. Beförderungspapiere

    Siehe entsprechendes Blatt.

    11. Lagerung und Versand

    a) Während der Lagerung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten foto-grafischen Platten und Filmen erforderlich:

    i) Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7,

    ii) für die Trennung von Personen, von Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und von Postsäcken siehe Rn. 2711 mit Abstandstabellen.

    b) Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung außer für LSA-I:

    i) Die Anzahl von Kategorie II-GELB- und III-GELB-Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern, die gemeinsam an einer Stelle gelagert werden dürfen, ist so zu beschränken, daß die Gesamttransportkennzahl in jeder Gruppe von Versandstücken, Umpackungen, Tanks oder Containern 50 nicht überschreitet. Solche Gruppen müssen einen Mindestabstand von 6 m voneinander haben.

    ii) Überschreitet die Transportkennzahl eines Versandstückes, einer Umpackung, eines Tanks oder eines Containers 50, oder überschreitet die Gesamttransportkennzahl auf einem Fahrzeug 50, so muß mindestens ein Zwischenraum von 6 m zu anderen Versandstücken, Umpackungen, Tanks, Containern oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen eingehalten werden.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    1) Siehe entsprechendes Blatt.

    2) a) Während der Beförderung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten fotografischen Platten und Filmen erforderlich:

    i) Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7;

    ii) für die Trennung von Personen, Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und von Postsäcken siehe Rn. 2711 mit Abstandstabellen.

    b) Grenzwerte der Gesamttransportkennzahl bei der Beförderung außer für LSA-I:

    Die Gesamtzahl der Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container auf einem Fahrzeug ist so zu begrenzen, daß die Gesamttransportkennzahl 50 nicht überschreitet. Für Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung gilt diese Beschränkung nicht [siehe Rn. 3711 (3)].

    c) Alle Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

    d) Hoechstzulässige Dosisleistung an Fahrzeugen:

    i) 2 mSv/h (200 mrem/h) an der Oberfläche der Fahrzeuge;

    ii) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) in 2 m Abstand von der Oberfläche der Fahrzeuge;

    iii) 0,02 mSv/h (2 mrem/h) an jeder üblicherweise besetzten Stelle eines Fahrzeuges, wenn keine Personen-dosimeter verwendet werden.

    13. Sonstige Vorschriften

    a) Bestimmung der Transportkennzahl siehe Rn. 3715.

    b) Verhalten bei Unfällen siehe Rn. 2710, 3712 und 10 385.

    c) Beschädigte oder undichte Versandstücke siehe Rn. 3712.

    d) Kontaminationskontrolle siehe Rn. 3712 (3).

    e) Qualitätssicherung siehe Rn. 3766.

    f) Nicht zustellbare Sendungen siehe Rn. 2715.

    g) Ausrüstung und Durchführung der Beförderung siehe Anlage B, I. Teil und Rn. 71 000 und ff.

    2704 Blatt 1

    Begrenzte Mengen von radioaktiven Stoffen in freigestellten Versandstücken

    Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden.

    2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften der Rn. 2002 (12) und (13) und 3770.

    1. Stoffe

    2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge

    a) Nicht spaltbare radioaktive Stoffe in Mengen, welche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen.

    b) Spaltbare Stoffe, deren Aktivität die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt und welche außerdem hinsichtlich Mengen, Form und Verpackung den Vorschriften des Anhangs A.7 Rn. 3741 entsprechen und damit als Versandstücke mit nicht spaltbarem Stoff betrachtet werden können.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Verpackung/Versandstück

    Radioaktive Stoffe in begrenzten Stoffmengen können in Verpackungen, Tanks und Containern befördert werden.

    a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 und zusätzlich für Tanks den Vorschriften der Anhänge B.1 a und B.1 b entsprechen.

    b) Versandstücke, die einen spaltbaren Stoff enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Anhang A.7 Rn. 3741 entsprechen.

    c) Insbesondere müssen die Versandstücke gewährleisten, daß bei Routinebeförderungen kein Verlust des radioaktiven Inhalts eintritt. Die Stoffe dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2702.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2702.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2702.

    6. Zusammenpackung

    Keine Bestimmungen.

    7. Zusammenladung

    Keine Bestimmungen.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Versandstücke

    i) Aufschriften: Siehe Rn. 2702.

    Gefahrzettel: Keine Bestimmungen.

    ii) Die Verpackung muß an einer Innenseite mit dem Wort "Radioaktiv" beschriftet sein, um beim Öffnen auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen hinzuweisen.

    b) Container

    Keine Bestimmungen.

    c) Tanks

    Siehe Anhänge B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760 und Anhang B.5.

    d) Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Keine Bestimmungen.

    10. Beförderungspapiere

    Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge, 7, Blatt 1, ADR (oder RID)".

    11. Lagerung und Versand

    Keine Bestimmungen.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2702.

    Blatt 2

    Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken

    Bemerkungen: 1. Festgelegte Mengen radioaktiver Stoffe in Instrumenten, Fabrikaten oder deren Bauteilen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden.

    2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate

    a) Instrumente und Fabrikate, wie Uhren, Elektronenröhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten, deren Aktivität je Instrument oder Fabrikat und Gesamtaktivität je Versandstück die in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 2 angegebenen Werte nicht übersteigt, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h (10 mrem/h).

    b) Instrumente und Fabrikate, die spaltbare Stoffe enthalten, deren Menge nicht größer ist als die Grenzwerte in Tabelle 2 und die außerdem hinsichtlich Mengen, Form und Verpackung den Vorschriften des Anhangs A.7 Rn. 3741 entsprechen und damit als Versandstücke mit nicht spaltbarem Stoff betrachtet werden können, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h (10 mrem/h).

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.

    b) Versandstücke, die einen spaltbaren Stoff enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Anhang A.7 Rn. 3741 entsprechen.

    c) Die Instrumente und Fabrikate müssen sicher verpackt sein.

    d) Die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen ist nicht erlaubt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2702.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2702.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2702.

    6. Zusammenpackung

    Keine Bestimmungen.

    7. Zusammenladung

    Keine Bestimmungen.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Instrumente und Fabrikate

    Jedes Instrument oder Fabrikat (mit Ausnahme von Uhren und Instrumenten mit Leuchtziffern) muß die Aufschrift "Radioaktiv" tragen.

    b) Versandstücke

    Siehe Rn. 2702.

    c) Container

    Keine Bestimmungen.

    d) Tanks

    Gegenstandslos.

    e) Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Keine Bestimmungen.

    10. Beförderungspapiere

    Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate, 7, Blatt 2, ADR (oder RID)".

    11. Lagerung und Versand

    Keine Bestimmungen.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2702.

    Blatt 3

    Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder

    aus Naturthorium als freigestellte Versandstücke

    Bemerkungen: 1. Fabrikate aus unbestrahltem Natururanium oder unbestrahltem abgereichertem Uranium oder unbestrahltem Naturthorium, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.

    2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium

    Fabrikate, die als einzige radioaktive Stoffe unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes Naturthorium enthalten, unter der Voraussetzung, daß die Oberfläche des Uraniums oder Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzt.

    Bemerkung: Solche Fabrikate können z. B. bisher unbenutzte Verpackungen für die Beförderung von radioaktiven Stoffen sein.

    2. Verpackung/Versandstück

    Das Fabrikat, das als Verpackung verwendet wird, muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2702.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2702.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2702.

    6. Zusammenpackung

    Keine Bestimmungen.

    7. Zusammenladung

    Keine Bestimmungen.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Versandstücke

    Siehe Rn. 2702.

    b) Container

    Keine Bestimmungen.

    c) Tanks

    Gegenstandslos.

    d) Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Keine Bestimmungen.

    10. Beförderungspapiere

    Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium, 7, Blatt 3, ADR (oder RID").

    11. Lagerung und Versand

    Keine Bestimmungen.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2702.

    Blatt 4

    Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke

    Bemerkungen: 1. Ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung von radioaktiven Stoffen verwendet wurden und die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.

    2. a) Ungereinigte leere Verpackungen, die infolge Beschädigung oder anderer mechanischer Defekte nicht mehr sicher verschlossen werden können, sind, sofern sie nicht in anderen Verpackungen nach den Vorschriften dieser Klasse befördert werden können, gemäß Sondervereinbarung (Blatt 13) zu befördern;

    b) ungereinigte leere Verpackungen, bei denen die innere, nicht festhaftende Kontamination (Aktivität der Restmengen) die in Abschnitt 1 c) angegebenen Hoechstwerte überschreitet, dürfen nur als Versandstücke gemäß den verschiedenen Blättern [Rn. 2701 Abs. (3)] je nach Menge und Form ihrer Restaktivität und Kontamination befördert werden;

    c) leere Verpackungen, die soweit gereinigt wurden, daß keine den Wert von 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Beta- oder Gammastrahler und 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für Alphastrahler überschreitende Kontamination mehr besteht, und die keine radioaktiven Stoffe mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 kBq/kg (2 nCi/g) enthalten, unterliegen nicht mehr den Vorschriften dieser Klasse.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, leere Verpackungen

    a) Ungereinigte leere Verpackungen schließen ungereinigte leere Container oder Tanks ein, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden.

    b) Bei Verpackungen, für deren Aufbau Uranium oder Thorium verwendet wurde, ist zusätzlich die Bestimmung unter 2 c) zu beachten.

    c) Die innere, nicht festhaftende Kontamination (Aktivität der Restmenge) darf folgende Hoechstwerte nicht überschreiten:

    i) Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 400 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2)

    ii) Alle anderen Alphastrahler: 40 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2)

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und für Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.

    b) Die Verpackung muß in gutem Zustand und sicher verschlossen sein.

    c) Wenn für den Aufbau der leeren Verpackung Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium verwendet wurde, muß die Außenfläche des Uraniums bzw. des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzen.

    d) Alle Gefahrzettel, die vorher notwendig waren, um den Bestimmungen gemäß Rn. 2706 zu genügen, dürfen nicht mehr sichtbar sein.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2702.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2702.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2702.

    6. Zusammenpackung

    Keine Bestimmungen.

    7. Zusammenladung

    Keine Bestimmungen.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Versandstücke

    i) Aufschriften: Siehe Rn. 2702.

    Gefahrzettel: Keine Bestimmungen.

    ii) Dauerhafte Kennzeichnungen auf den Versandstücken gemäß Rn. 2705 müssen nicht entfernt werden.

    b) Container

    Keine Bestimmungen.

    c) Tanks

    Siehe Anhang B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760 und Anhang B.5.

    d) Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Keine Bestimmungen.

    10. Beförderungspapiere

    Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, leere Verpackung, 7, Blatt 4, ADR (oder RID").

    11. Lagerung und Versand

    Keine Bestimmungen.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Keine Bestimmungen.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2702.

    Blatt 5

    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)

    Bemerkungen: 1. LSA-I ist die erste von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.

    2. Spaltbare Stoffe dürfen nicht als LSA-I befördert werden.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g.;

    2976 Thoriumnitrat, fest;

    2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar;

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

    2981 Uranylnitrat, fest.

    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstücks oder einer Ladung unverpackter Stoffe 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

    a) Erze, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten (z. B. Uranium, Thorium), oder

    b) Uranium- und Thorium-Erzkonzentrate mit natürlich vorkommenden Radionukliden, oder

    c) festes unbestrahltes Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium, oder

    d) feste oder fluessige Verbindungen oder Gemische aus unbestrahltem Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium, oder

    e) nicht spaltbarer radioaktiver Stoff, für den der A2-Wert unbegrenzt ist.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) LSA-I-Stoffe dürfen in Verpackungen, Tanks und Containern befördert werden, wenn:

    i) die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 (siehe Rn. 3733) oder IP-2 (siehe Rn. 3734 und zusätzlich für Tanks die Rn. 3736 und die Anhänge B.1 und B.1 b) - entsprechend dem Zustand des LSA-I-Stoffes wie in Tabelle 3 dargestellt - erfuellt, und

    ii) der Stoff in der Verpackung so eingeschlossen ist, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) LSA-I-Stoffe dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn

    i) die Stoffe - außer Naturerzen - bei der Routinebeförderung so befördert werden, daß der Inhalt aus dem Fahrzeug nicht entweichen und kein Abschirmungsverlust eintreten kann und sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden;

    ii) Naturerze in einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2703.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Ein für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 2703.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Für Tanks siehe Anhang B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760, und Anhang B.5.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

    i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7, Blatt 5, ADR (oder RID)" [z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7, Blatt 5, ADR)"] oder

    ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g., 7, Blatt 5, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    11. Lagerung und Versand

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung: Keine.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    b) Gesamtaktivität in einem Fahrzeug: Keine Beschränkung.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 6

    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II)

    Bemerkungen: 1. LSA-II ist die zweite von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.

    2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), n.a.g.;

    2976 Thoriumnitrat, fest;

    2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar;

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

    2981 Uranylnitrat, fest.

    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

    a) Wasser mit einer Tritiumkonzentration bis 0,8 TBq/l (20 Ci/l), oder

    b) feste Stoffe und Gase mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10 P4 A2/g, oder

    c) fluessige Stoffe mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10 P5 A2/g.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) LSA-II-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Tanks oder Container sein dürfen, befördert werden.

    b) Die Verpackung, der Tank oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 oder IP-3 (siehe Rn. 3734 oder 3735 und zusätzlich für Tanks Rn. 3736 und Anhänge B.1 a und B.1 b) - entsprechend der Form des LSA-II-Stoffes wie in Tabelle 4 dargestellt - erfuellen.

    c) Der Stoff muß in der Verpackung, dem Tank oder dem Container so eingeschlossen sein, daß bei der Routine-beförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten kann.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2703.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenom-men, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Ein für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 2703.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Für Tanks siehe Anhang B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760, und Anhang B.5.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

    i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7, Blatt 6, ADR (oder RID)" [z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7, Blatt 6, ADR"] oder

    ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), n.a.g., 7, Blatt 6, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    11. Lagerung und Versand

    Siehe Rn. 2703.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    b) Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte der Tabelle 5 nicht überschreiten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 7

    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III)

    Bemerkungen: 1. LSA-III ist die dritte von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.

    2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g.

    Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) sind feste radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die die folgenden Bedingungen erfuellen:

    a) Die radioaktiven Stoffe sind gleichmäßig in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände oder in einem kompakten Bindemittel (z. B. Beton, Bitumen, Keramik) verteilt; und

    b) die radioaktiven Stoffe sind relativ unlöslich oder in einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten; und

    c) die geschätzte mittlere spezifische Aktivität von 2 × 10 P3 A2/g wird nicht überschritten.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) LSA-III-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Container sein dürfen, befördert werden. Beförderung in Tanks: Gegenstandslos.

    b) Die Verpackung oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 (siehe Rn. 3734) bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung oder IP-3 (siehe Rn. 3735) bei sonstigen Beförderungen erfuellen.

    c) Der Stoff muß in der Verpackung so eingeschlossen sein, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten kann.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2703.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Ein für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 2703.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2703.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g., 7, Blatt 7, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    11. Lagerung und Versand

    Siehe Rn. 2703.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    b) Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte der Tabelle 6 nicht überschreiten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 8

    Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II)

    Bemerkungen: 1. Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein selbst nicht radioaktiver Gegenstand, auf dessen Oberflächen aber radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände werden einer von zwei Gruppen - entweder SCO-I oder SCO-II - gemäß der zulässigen Hoechstkontamination (siehe Tabelle 7) zugeordnet.

    2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2913 Radioaktive Stoffe, oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II)

    a) Feste, nicht radioaktive Gegenstände, deren Oberflächen kontaminiert sind, wobei die Kontamination die Grenzwerte von Tabelle 7 nicht überschreitet, wenn die Kontamination über einer Fläche von 300 cm2 (oder der Gesamtoberfläche, falls diese kleiner als 300 cm2 ist) gemittelt wird.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Die Dosisleistung im Abstand von 3 m von dem unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes oder von einem Gegenstand oder der Menge der Gegenstände, falls unverpackt, darf 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppen SCO-I und SCO-II dürfen in Verpackungen befördert werden, wenn:

    i) die Verpackung, die ein Container sein darf, den Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 (siehe Rn. 3733) für die Gruppe SCO-I oder IP-2 (siehe Rn. 3734) für die Gruppe SCO-II entspricht; und

    ii) die Gegenstände in der Verpackung so eingeschlossen sind, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können.

    b) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I dürfen unverpackt befördert werden, wenn:

    i) sie in einem Fahrzeug oder Container so befördert werden, daß bei der Routinebeförderung der Inhalt nicht entweichen kann und kein Abschirmungsverlust eintritt, und

    ii) sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden in den Fällen, wo an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) überschreitet und

    iii) Maßnahmen getroffen sind, die sicherstellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Fahrzeug freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.

    c) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II dürfen nicht unverpackt befördert werden.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2703.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von SCO-I- und SCO-II-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Ein für die Beförderung von SCO-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 2703.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2703.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2913 Radioaktiver Stoff, Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO-I oder SCO-II), 7, Blatt 8, ADR (oder RID)". Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    11. Lagerung und Versand

    Siehe Rn. 2703.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    b) Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf 100 × A2 nicht überschreiten.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 9

    Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken

    Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein begrenztes radiologisches Gefährdungspotential [siehe Rn. 2700 (2) 1.] darstellen, dürfen in Typ A-Versandstücken, deren Konstruktion den Beanspruchungen bei der Beförderung einschließlich kleinerer Zwischenfälle standhält, befördert werden.

    2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

    2975 Thorium-Metall, pyrophor;

    2976 Thoriumnitrat, fest;

    2979 Uranium-Metall, pyrophor;

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

    2981 Uranylnitrat, fest;

    2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

    Der Inhalt eines Typ A-Versandstückes ist beschränkt auf radioaktive Stoffe,

    a) deren Aktivität A1 (siehe Rn. 3700 und 3701) nicht übersteigt, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt;

    b) deren Aktivität A2 (siehe Rn. 3700 und 3701) nicht übersteigt, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den in Rn. 3737 festgelegten Bedingungen für Typ A-Versandstücke und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1 a und B.1 b entsprechen.

    b) Insbesondere muß das Versandstück so beschaffen sein, daß bei den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, ein Verlust oder eine Verstreuung des radioaktiven Inhalts nicht eintreten kann und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird.

    c) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.

    d) An der Außenseite des Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2703.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2703.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2703.

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 2703.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Jedes Typ A-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft die Aufschrift "Typ A" tragen.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

    i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR") oder

    ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR (oder RID)" bzw. "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    11. Lagerung und Versand

    Siehe Rn. 2703.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 10

    Radioaktive Stoffe in Typ B (U)-Versandstücken

    Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen, als in Typ A-Versandstücken zulässig, dürfen in Typ B (U)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht.

    2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

    2975 Thorium-Metall, pyrophor;

    2976 Thoriumnitrat, fest;

    2979 Uranium-Metall, pyrophor;

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

    2981 Uranylnitrat, fest;

    2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

    Die Gesamtaktivität in einem Typ B (U)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Hoechstwert begrenzt.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den für Typ B-Versandstücke in Rn. 3738 und zusätzlich den für Typ B (U)-Versandstücke in Rn. 3739 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1 a und B.1 b entsprechen.

    b) Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B (U)-Versandstückes gewährleisten, daß

    i) unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 × 10 P6 pro Stunde beschränkt und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird.

    ii) das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Maße widersteht, wie dies hinsichtlich der dichten Umschließung und des Erhaltes der Abschirmung von den Vorschriften gemäß Rn. 3738 und 3739 nachgewiesen ist.

    c) Das Typ B (U)-Versandstückmuster muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gemäß Rn. 3752 zugelassen sein (einseitige Zulassung).

    d) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.

    e) An der Außenseite des Typ B (U)-Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2703.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2703.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2703.

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 2703.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Jedes Typ B (U)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

    i) das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen,

    ii) die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung gestattet,

    iii) die Worte "Typ B (U)" und

    iv) das in Rn. 2705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäß.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

    i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR", oder

    ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)" oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    c) Die einseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen.

    d) Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B (U)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein und vor der Durchführung der ersten Sendung sicherstellen, daß Kopien davon allen zuständigen Behörden der Staaten, die von der Sendung berührt werden, vorliegen.

    e) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung einer Aktivität größer als 3 × 103 A2 oder 3 × 103 A1, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte maßgebend ist, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

    11. Lagerung und Versand

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Der Absender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 beachten.

    c) Alle in der Zulassungsbescheinigung der zuständigen Behörden enthaltenen Vorschriften sind zu beachten.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    b) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B (U)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden.

    c) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (U)-Versandstücks im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; in diesem Fall beträgt der Grenzwert 85 °C. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 11

    Radioaktive Stoffe in Typ B (M)-Versandstücken

    Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen, als in Typ A-Versandstücken zulässig, dürfen in Typ B (M)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht.

    2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden.

    3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

    2975 Thorium-Metall, pyrophor;

    2976 Thoriumnitrat, fest;

    2979 Uranium-Metall, pyrophor;

    2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

    2981 Uranylnitrat, fest;

    2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

    Die Gesamtaktivität in einem Typ B (M)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Hoechstwert begrenzt.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den für Typ B-Versandstücke in Rn. 3738 und zusätzlich den für Typ B (M)-Versandstücke in Rn. 3740 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1 a und B.1 b entsprechen.

    b) Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B (M)-Versandstückes gewährleisten, daß

    i) unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 × 10 P6 pro Stunde beschränkt und Abschirmungsverluste, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würden, verhindert werden;

    ii) das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Maße widersteht, wie dies hinsichtlich der dichten Umschließung und des Erhalts der Abschirmung von den Vorschriften gemäß Rn. 3738 und 3739 gefordert und nachgewiesen ist.

    c) Gelegentliche Druckentlastungen der Typ B (M)-Versandstücke während der Beförderung dürfen zugelassen werden, sofern betriebliche Kontrollmaßnahmen von allen beteiligten zuständigen Behörden genehmigt sind.

    d) Zusätzliche betriebliche Kontrollmaßnahmen, die notwendig sind, um die Sicherheit der Typ B (M)-Versandstücke während der Beförderung zu gewährleisten oder um Abweichungen von den Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke und alle Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und -bedingungen auszugleichen, müssen von allen zuständigen Behörden genehmigt sein.

    e) Die Zulassung des Versandstückmusters für Typ B (M)-Versandstücke muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und von der zuständigen Behörde jedes Staates gemäß Rn. 3753 erteilt werden, durch die oder in die das Versandstück befördert wird (mehrseitige Zulassung).

    f) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.

    g) An der Außenseite des Typ B (M)-Versandstücks muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe Rn. 2703.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe Rn. 2703.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2703.

    6. Zusammenpackung

    Siehe Rn. 2703.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Jedes Typ B (M)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

    i) das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen,

    ii) die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung gestattet,

    iii) die Worte "Typ B (M)",

    iv) das in Rn. 2705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäß.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

    i) die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR", oder

    ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)" oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    c) Die mehrseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen.

    d) Erlaubt das Versandstück eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung oder ist die Gesamtaktivität des Inhalts größer als 3 × 103 A2 oder 3 × 103 A1, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte gilt, sind mehrseitige Beförderungsgenehmigungen erforderlich, sofern nicht die beteiligten zuständigen Behörden die Beförderung durch eine besondere Bestimmung in der Zulassungsbescheinigung für die Bauart erlaubt haben.

    e) Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B (M)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein.

    f) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

    11. Lagerung und Versand

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Der Absender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 beachten.

    c) Alle Vorschriften der von der zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungsbescheinigung für die Bauart und die Beförderung sind zu beachten.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    b) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B (M)-Versandstückes 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden.

    c) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; dabei ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 12

    Spaltbare Stoffe

    Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe, die auch spaltbare Stoffe sind, müssen so verpackt, befördert und gelagert werden, daß die in den Bestimmungen für Kritikalitätssicherheit festgelegten Anforderungen dieses Blattes und die der Radioaktivität entsprechenden Anforderungen in den Blättern 6 bis 11 erfuellt sind.

    2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

    1. Stoffe

    2918 Radioaktive Stoffe, spaltbar, n.a.g.;

    2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235.

    Spaltbare Stoffe sind Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-238, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Stoffe mit Ausnahme von unbestrahltem Natururanium und abgereichertem Uranium, sowie auch Natururanium oder abgereichertes Uranium, das ausschließlich in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist.

    Sendungen mit spaltbaren Stoffen müssen hinsichtlich der Radioaktivität auch alle Vorschriften der Bestimmungen, die in einem der anderen Blätter zusammengefaßt sind, erfuellen.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Folgende Stoffe sind von den besonderen, in diesem Blatt zusammengefaßten Verpackungsvorschriften ausgenommen, müssen aber ihrer Radioaktivität entsprechend die in einem der anderen Blätter zusammengefaßten Bedingungen erfuellen:

    i) Spaltbarer Stoff in Mengen von höchstens 15 g je Versandstück, unter den Bedingungen der Rn. 3741;

    ii) homogene wasserstoffhaltige Lösungen in begrenzten Konzentrationen und Mengen entsprechend Anhang A.7 Rn. 3703 Tabelle III;

    iii) gleichmäßig verteiltes angereichertes Uranium mit einem Hoechstgehalt von 1 % Uranium-235 und einem Gesamtgehalt an Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 1 % des Uranium-235-Gehaltes unter der Voraussetzung, daß bei Vorhandensein des Uranium-235 in metallischen, oxidischen oder karbidischen Formen keine Spaltstoffgitter innerhalb der Verpackung gebildet werden;

    iv) Stoff, der je 10-l-Volumen nicht mehr als 5 g Spaltmaterial enthält;

    v) Versandstücke, die höchstens 1 kg Plutonium enthalten, wobei nicht mehr als 20 % der Masse aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide besteht;

    vi) Uranylnitrat-Lösungen, die angereichertes Uranium mit höchstens 2 Masse-% Uranium-235 enthalten mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 0,1 Masse-% von Uranium-235 und einem Stickstoff-Uranium-Atomverhältnis von mindestens 2.

    b) Alle anderen Versandstücke für spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Versandstück-Typs entsprechen, der wegen der Radioaktivität der spaltbaren Stoffe erforderlich ist und außerdem den in Anhang A.7 Rn. 3741 festgelegten zusätzlichen Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten.

    c) Jedes Muster von Versandstücken für spaltbare Stoffe muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und der Staaten zugelassen werden, durch oder in die das Versandstück befördert werden soll, d. h. eine mehrseitige Zulassung ist erforderlich.

    d) An der Außenseite der Versandstücke für spaltbare Stoffe muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Siehe entsprechendes Blatt.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Siehe entsprechendes Blatt.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe entsprechendes Blatt.

    6. Zusammenpackung

    Ein Versandstück mit spaltbaren Stoffen darf nur die für die Verwendung dieser Stoffe notwendigen Gegenstände und Dokumente enthalten, sofern keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren Werkstoffen stattfinden kann, welche die Sicherheit (einschließlich der Kritikalitätssicherheit) des Versandstücks verringert.

    7. Zusammenladung

    Siehe Rn. 2703.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe entsprechendes Blatt.

    b) Versandstücke müssen an der Außenseite gut leserlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

    i) je nach Typ: "TYP A", "TYP B (U)", "TYP B (M)",

    ii) das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    Siehe Rn. 2703.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten: entweder "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, n.a.g., in Typ I-F, Typ AF, Typ B (U) F oder Typ B (M) F-Versandstück, 7, Blatt 12, ADR (oder RID)" oder "2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, radioaktiver Stoff in genehmigtem Versandstück, 7, Blatt 12, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    c) Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe ist eine mehrseitige Zulassung erforderlich.

    d) Der Absender muß vor jeder Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen im Besitz aller einschlägigen Zulassungen und Genehmigungen sein.

    e) Mehrseitige Beförderungsgenehmigungen sind für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen erforderlich, wenn die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke einer Sendung höher als 50 ist.

    f) Wegen weiterer Vorschriften die Beförderungspapiere betreffend siehe entsprechendes Blatt.

    11. Lagerung und Versand

    Siehe Rn. 2703.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

    b) Bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, darf die Gesamttransportkennzahl 100 nicht überschreiten.

    c) Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl im Hinblick auf die Kritikalitätssicherheit größer als Null ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Blatt 13

    Radioaktive Stoffe, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden

    Bemerkung: Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften der Beförderungsbestimmungen gemäß den Blättern 5 bis 12 entsprechen, dürfen aufgrund einer Sondervereinbarung (), d. h. entsprechend den besonderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden festgelegt sind, befördert werden. Diese Maßnahmen müssen gewährleisten, daß die Sicherheit bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung insgesamt nicht geringer ist als bei Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften.

    1. Stoffe

    Stoffe mit Kennzeichnungsnummern 2912, 2913, 2918, 2974, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981, 2982

    Siehe Rn. 2701.

    Zu den radioaktiven Stoffen, die aufgrund einer Sondervereinbarung versandt werden dürfen, gehören alle in den Blättern 5 bis 11 behandelten Stoffe gegebenenfalls Stoffe gemäß Blatt 12.

    2. Verpackung/Versandstück

    a) Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

    b) Eine mehrseitige Genehmigung ist erforderlich.

    3. Hoechstzulässige Dosisleistung

    Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

    4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

    Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

    5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

    Siehe Rn. 2703.

    6. Zusammenpackung

    Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

    7. Zusammenladung

    Zusammenladung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch die zuständigen Behörden genehmigt ist.

    8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703. Alle Sendungen gemäß einer Sondervereinbarung müssen jedoch mit Gefahrzetteln III-GELB gemäß Muster 7C gekennzeichnet sein.

    b) Zusätzliche andere Gefahrzettel und Kennzeichnungen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, sind anzubringen.

    9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Außerdem sind alle sonstigen Vorschriften der zuständigen Behörde zu beachten.

    10. Beförderungspapiere

    a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

    b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

    i) Die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 2701 und die Worte: "Radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, Radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR"), oder

    ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 2701 und die Worte: "gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR (oder RID)" (z. B. "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, n.a.g., gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR").

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

    c) Für jede Sendung ist die mehrseitige Beförderungsgenehmigung erforderlich.

    d) Der Absender muß vor jeder Beförderung im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen sein.

    e) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

    11. Lagerung und Versand

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Die besonderen Vorschriften der zuständigen Behörden für die Lagerung und den Versand sind einzuhalten.

    c) Sofern in der Beförderungsgenehmigung nicht ausdrücklich ausgenommen, hat der Absender vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 einzuhalten.

    12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

    a) Siehe Rn. 2703.

    b) Die besonderen Beförderungsvorschriften der zuständigen Behörden sind zu beachten.

    13. Sonstige Vorschriften

    Siehe Rn. 2703.

    Kennzeichnung und Bezettelung

    Bemerkung: Bei radioaktiven Stoffen mit weiteren gefährlichen Eigenschaften muß die Bezettelung auch mit den Vorschriften über die zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften übereinstimmen [siehe Rn. 3770 (3)].

    Kennzeichnung der Versandstücke einschließlich Tanks und Container

    2705 (1) An jedem Versandstück mit einer Bruttomasse über 50 kg muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft die zulässige Bruttomasse angegeben sein.

    (2) Jedes Versandstück mit Ausnahme der Container, Tanks und Umpackungen sowie mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke der Blätter 1 bis 4 ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    (3) Jedes Versandstück, das einem Versandstückmuster Typ A entspricht, muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft mit der Aufschrift "Typ A" tragen.

    (4) Jedes Versandstück, das einer gemäß Rn. 3752 bis 3755 genehmigten Bauart entspricht, muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

    a) Das von der zuständigen Behörde für diese Bauart zugeteilte Kennzeichen,

    b) eine eigene Seriennummer für jede Verpackung, die dieser Bauart entspricht, und

    c) bei Versandstückbauarten der Typen B (U) oder B (M) die Angabe "Typ B (U)" oder "Typ B (M)".

    (5) Jedes Versandstück, das einer Versandstückbauart des Typs B (U) oder B (M) entspricht, muß an der Außenseite des äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäßes sichtbar mit dem eingestanzten, eingeprägten oder nach einem anderen Verfahren feuer- und wasserbeständig angebrachten Strahlensymbol gemäß nachstehendem Muster versehen sein.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Strahlensymbol

    Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muß mindestens 4 mm betragen.

    Bezettelung der Versandstücke einschließlich Tanks, Container und Umpackungen

    2706 (1) Alle Verpackungen, Umpackungen, Tanks und Container müssen ihrer Kategorie entsprechend mit Zetteln nach Muster 7A, 7B und 7C versehen sein. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 3770.

    (2) Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten bei Versandstücken oder Umpackungen, an den vier Seiten bei Containern oder Tankcontainern und an beiden Seiten und hinten bei Tankfahrzeugen anzubringen.

    (3) Jeder Zettel ist deutlich und unauslöschlich durch folgende Angaben zu ergänzen:

    a) Inhalt:

    i) Außer bei LSA-I-Stoffen ist der Name des Radionuklids gemäß Anhang A.7 Tabelle I mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zuläßt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem Namen der Radionuklide einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen "LSA-II", "LSA-III", "SCO-I" und "SCO-II" zu verwenden.

    ii) Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung Bezeichnungen "LSA-I" ausreichend, der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.

    b) Aktivität:

    Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem entsprechenden SI-Vorsatz ausgedrückt [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse in Gramm (g) angegeben werden.

    c) Bei Umpackungen, Tanks und Containern müssen die Eintragungen für "Inhalt" und "Aktivität" auf dem Zettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der Umpackung, des Tanks oder Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind die Zettel von Umpackungen und Container, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung "Siehe Beförderungspapier" lauten darf.

    d) Transportkennzahl:

    Siehe Rn. 3715 (3) (für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich).

    Zusätzliche Kennzeichnung der Tanks und Fahrzeuge sowie von Containern für Güter

    in loser Schüttung

    2707 Siehe Rn. 10 500 und Anhang B.5.

    Zusätzliche Bezettelung von Containern, Tanks und Fahrzeugen

    2708 (1) Tanks und Großcontainer, die Versandstücke, ausgenommen freigestellte Versandstücke, befördern, müssen mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Jedoch ist es zulässig, anstelle von Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zusammen mit einem Zettel nach Muster 7D alternativ vergrößerte Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C mit den Abmessungen des Musters 7D zu verwenden. Die Zettel müssen vertikal an allen vier Seitenwänden eines Containers oder eines Tankcontainers oder an beiden Seitenwänden und hinten bei Tankfahrzeugen angebracht sein.

    (2) Fahrzeuge, die Versandstücke, Umpackungen, Tankcontainer oder Container befördern, die einen Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C tragen, müssen an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Außerdem müssen Fahrzeuge, die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein.

    (3) Alle Zettel ohne Bezug zum Inhalt dürfen nicht mehr sichtbar sein.

    Zusätzliche Angaben zur Sendung

    2709 Der Absender hat für jede Sendung von radioaktiven Stoffen im Beförderungspapier zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes, die im entsprechenden Blatt enthalten ist, folgendes anzugeben:

    a) Den Vermerk: "Beschaffenheit des Gutes und der Verpackung entsprechend den Vorschriften des ADR";

    b) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Mischungen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;

    c) die Beschreibung des physikalischen und chemischen Zustands des Stoffes oder die Angabe, daß es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend;

    d) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem zugehörigen SI-Vorsatz [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der sp Vielfachen davon angegeben werden;

    e) die Versandstückkategorie, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;

    f) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);

    g) HBei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, in der alle Versandstücke gemäß Rn. 3703 freigestellt sind, die Worte "Freigestellte spaltbare Stoffe";

    h) das Kennzeichen jeder Zulassungsbescheinigung einer zuständigen Behörde (radioaktiver Stoff in besonderer Form, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;

    i) für Sendungen mit Versandstücken in einer Umpackung oder in einem Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umpackung oder des Containers und gegebenenfalls jeder Umpackung oder jedes Containers der Sendung. Sind an einem Zwischenentladeort einzelne Versandstücke aus der Umpackung oder dem Container zu entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere vorliegen;

    j) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, den Vermerk "Beförderung unter ausschließlicher Verwendung".

    Hinweise für die Beförderer

    2710 (1) Der Absender hat dem Beförderungspapier Informationen für die Maßnahmen beizugeben, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese Informationen müssen mindestens folgendes enthalten:

    a) Die zusätzlichen Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umpackung, des Containers oder des Tanks, einschließlich besonderer die Wärmeableitung [siehe Rn. 2712 (2)] betreffende Ladevorschriften oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

    b) die notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;

    c) die entsprechenden schriftlichen Weisungen für die jeweilige Beförderung. Siehe Rn. 10 385 (1), (2) und (3) sowie 71 385.

    (2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, sind die Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen können.

    (3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jeder Umladung vorlegen können.

    Beförderung

    Trennung während der Beförderung

    2711 (1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Beförderung getrennt zu halten:

    a) zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Orten, an denen sich Personen aufhalten, gemäß Tabelle 8 und von unentwickelten fotografischen Filmen sowie Postsäcken gemäß Tabelle 9;

    Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zutrennen, wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

    b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 2703, Abschnitt 7.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bemerkung: Die vorstehende Tabelle beruht auf einer Dosisbegrenzung von 5 mSv (500 mrem) in 12 Monaten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Verstauung für die Beförderung

    2712 (1) Versandstücke sind in den Fahrzeugen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht kippen oder herabfallen können.

    (2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen Gütern befördert werden, sofern eine Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

    (3) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondergenehmigung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe, einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.

    (4) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Tankfahrzeuge und beim Verladen von Versandstücken, Umpackungen, Tankcontainern und Containern auf Fahrzeugen anzuwenden:

    a) Die Transportkennzahl eines Tankfahrzeugs darf die Grenzwerte in Tabelle 10 nicht überschreiten. Die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern in einem Fahrzeug ist so zu begrenzen, daß die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in Tabelle 10 angeführten Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit LSA-I-Stoffen ist die Summe der Transportkennzahlen nicht begrenzt.

    b) Die Dosisleistung unter Bedingungen, die üblicherweise bei Routinebeförderungen auftreten können, darf auf der Außenfläche des Fahrzeugs an keinem Punkt 2 mSv/h (200 mrem/h) und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h (10 mrem/h) überschreiten.

    (5) Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zusätzliche Vorschriften

    2713 (1) Die Dosisleistung darf bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung folgende Werte nicht überschreiten:

    a) 10 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn

    i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und

    ii) Vorkehrungen getroffen wurden, um das Versandstück oder die Umpackung so zu befestigen, daß deren Lage innerhalb des Fahrzeugs während der Routinebeförderung unverändert bleibt und

    iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladearbeiten vorgenommen werden;

    b) 2 mSv/h (200 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen des Fahrzeugs einschließlich der Dach- und Bodenflächen oder, bei einem offenen Fahrzeug, an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Fahrzeugs aus verlängerten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs befindet und

    c) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den äußeren Seitenflächen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Ebenen, die durch die Außenkanten des Fahrzeugs verlaufen.

    (2) Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Fahrzeugs 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen die an dieser Stelle sitzenden Personen tragen Personendosimeter.

    Zwischenlagerung während der Beförderung

    2714 (1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Zwischenlagerung zu trennen:

    a) aus Strahlenschutzgründen an Orten, an denen sich Personen aufhalten, gemäß Rn. 2711 Tabelle 8, und von unentwickelten fotografischen Filmen und Postsäcken gemäß Rn. 2711 Tabelle 9;

    Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

    b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 2703, Abschnitt 7.

    (2) Die Anzahl der gleichzeitig an einer Stelle abgestellten Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container der Kategorien II-GELB und III-GELB ist so zu begrenzen, daß die Summe der Transportkennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container den Wert 50 nicht überschreitet. Gruppen von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern müssen so gelagert werden, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

    (3) Wenn die Transportkennzahl einzelner Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container größer ist als 50 oder die Gesamttransportkennzahl in einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit Tabelle 10 größer ist als 50, so hat die Zwischenlagerung so zu erfolgen, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

    (4) Sendungen, die nur radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I enthalten, unterliegen nicht den unter (2) und (3) genannten Vorschriften.

    (5) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist die Zusammenladung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen verschiedener Art, einschließlich spaltbarer Stoffe, und die Zusammenladung von verschiedenen Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zusammenladung bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist nicht zulässig, es sei denn, die Zusammenladung wird in der Sondervereinbarung ausdrücklich zugelassen.

    Unzustellbare Sendungen

    2715 Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt oder die Sendung dem Empfänger nicht ausgeliefert werden und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

    Zusammenfassung der Vorschriften über vorherige Genehmigung und Benachrichtigung

    2716

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bemerkungen: 1. Vor der ersten Beförderung jedes Versandstücks, für das die Bauartzulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß eine Kopie dieser Bauart den zuständigen Behörden aller berührten Staaten zugestellt wurde [siehe Rn. 3719 (1)].

    2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2, oder 1 000 TBq (20 kCi) überschreitet [siehe Rn. 3719 (2)].

    3. Eine mehrseitige Genehmigung der Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2, oder 1 000 TBq (20 kCi), überschreitet oder wenn ein gelegentlicher Druckausgleich zugelassen ist (siehe Rn. 3757).

    4. Für Genehmigung und vorherige Benachrichtigung siehe entsprechendes Versandstück.

    2717-

    2799

    KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE

    1. Stoffaufzählung

    2800 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 8 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2801 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2800 (2) bis 2822 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

    Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2801 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2801 a.

    (2) Der Begriff der Klasse 8 umfaßt Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen und beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können, und die auch andere Gefahren hervorrufen können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende fluessige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

    (3)

    a) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

    A. Stoffe sauren Charakters

    B. Stoffe basischen Charakters

    C. Andere ätzende Stoffe

    D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten

    E. Leere Verpackungen

    b) Auf Grund des Grades ihrer Ätzwirkung sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 6, 14 und 15, in den einzelnen Ziffern der Rn. 2801 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), zuzuordnen:

    a) stark ätzende Stoffe;

    b) ätzende Stoffe;

    c) schwach ätzende Stoffe.

    c) Die Zuordnung der Stoffe zu den Gruppen a), b) und c) der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens () und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt. Der Grad der Ätzwirkung nicht namentlich genannter Stoffe, einschließlich Gemische, kann durch die Länge der Kontaktzeit beurteilt werden, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.

    Bei Stoffen, von denen angenommen wird, daß sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei dieser Zuordnung sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Tierversuchen gemäß OECD-Guideline 404 () vorzunehmen.

    d) Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe a).

    e) Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe b).

    f) Stoffe der Gruppe c) sind:

    - Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten aber höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.

    - Stoffe, von denen man annimmt, daß sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ P3 [ISO 2604 (IV) 1975] oder ein ähnlicher Typ und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6.

    (4) Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2801 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

    (5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

    (6) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2805 (2), 2806 (3) und 2807 (3) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

    (7)

    a) Die entzündbaren ätzenden fluessigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe der Ziffern 54 a) und 68 a), sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26).

    b) Die entzündbaren schwach ätzenden fluessigen Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 33).

    c) Ätzende Stoffe, die nach Rn. 2600 (3) beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601).

    (8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

    (9) Calciumoxid der Kennzeichnungsnummer 1910 und Natriumaluminat der Kennzeichnungsnummer 2812 der UN-Empfehlungen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    (10) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs III zu bestimmen.

    A. Stoffe sauren Charakters

    Anorganische Stoffe

    2801 1. Schwefelsäure und ähnliche Stoffe:

    a) 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert (Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert), 1831 Schwefelsäure, rauchend (Oleum), 2240 Chromiumschwefelsäure;

    b) 1794 Bleisulfat, mit mehr als 3 % freier Säure, 1830 Schwefelsäure, mit mehr als 51 % Säure, 1832 Schwefelsäure, gebraucht, 1833 Schwefelige Säure, 1906 Abfallschwefelsäure, 2308 Nitrosylschwefelsäure, 2583 Alkylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 Arylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, 2584 Alkylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 Arylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, 2796 Schwefelsäure, mit höchstens 51 % Säure oder 2796 Batteriefluessigkeit, sauer, 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung);

    Bemerkungen: 1. 2585 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2586 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fluessig, mit 5 % oder weniger freier Schwefelsäure sind Stoffe der Ziffer 34.

    2. Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Schwefelsäure unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    3. Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    c) 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung).

    2. Salpetersäuren:

    a) 1. 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit mehr als 70 % Säure,

    2. 2032 Salpetersäure, rotrauchend;

    b) 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit höchstens 70 % Säure.

    3. Nitriersäuremischungen:

    a) 1796 Nitriersäuremischung, mit mehr als 50 % Salpetersäure, 1826 Abfallnitriersäuremischung, mit mehr als 50 % Salpetersäure;

    b) 1796 Nitriersäuremischung, mit höchstens 50 % Salpetersäure, 1826 Abfallnitriersäuremischung mit höchstens 50 % Salpetersäure.

    Bemerkungen: 1. Die Mischung aus Salpetersäure und Salzsäure der Kennzeichnungsnummer 1798 ist zur Beförderung nicht zugelassen.

    2. Chemisch instabile Mischungen von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitrierte, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    4. Perchlorsäurelösung:

    b) 1802 Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässeriger Lösung.

    Bemerkungen: 1. 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung, mit mehr als 50 Masse-% aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 3 a)].

    2. Perchlorsäure, wässerige Lösungen, mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure oder Mischungen von Perchlorsäure mit anderen fluessigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    5. Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen, ausgenommen Fluorwasserstoff:

    b) 1787 Iodwasserstoffsäure, 1788 Bromwasserstoffsäure, 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure);

    c) 1787 Iodwasserstoffsäure, 1788 Bromwasserstoffsäure, 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure), 1840 Zinkchlorid, Lösung, 2580 Aluminiumbromid, Lösung, 2581 Aluminiumchlorid, Lösung, 2582 Eisen(III)chlorid, Lösung.

    Bemerkung: Bromwasserstoff, wasserfrei, und Chlorwasserstoff, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffern 3 at) und 5 at)].

    6. Fluorwasserstoff und Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff:

    1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff.

    Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2803).

    7. Lösungen von Fluorwasserstoff mit höchstens 85 % Fluorwasserstoff:

    a) 1786 Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung, 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff;

    b) 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff, 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung);

    c) 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung).

    8. Saure fluorhaltige Stoffe:

    a) 1777 Fluorsulfonsäure;

    b) 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung), 1768 Difluorphosphorsäure, wasserfrei, 1775 Fluorborsäure, 1776 Fluorphosphorsäure, wasserfrei, 1778 Fluorkieselsäure, 1782 Hexafluorphosphorsäure;

    c) 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung).

    9. Feste Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln:

    b) 1727 Ammoniumhydrogendiflourid (Ammoniumbiflourid), fest, 1756 Chromiumfluorid (Chromiumtrifluorid), fest, 1811 Kaliumhydrogendifluorid (Kaliumbifluorid), 2439 Natriumhydrogendifluorid (Natriumbifluorid), 1740 Hydrogendifluoride, n.a.g.;

    c) 1740 Hydrogendifluoride, n.a.g.

    Bemerkung: 1690 Natriumfluorid, 1812 Kaliumfluorid, 2505 Ammoniumfluorid, 2674 Natriumfluorosilicat und 2856 Fluorosilicate, n.a.g. sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffern 63 c), 64 c) oder 87 c)].

    10. Flüssige Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln:

    b) 1732 Antimonpentafluorid, 2851 Bortrifluorid-Dihydrat.

    Bemerkung: 1745 Brompentafluorid, 1746 Bromtrifluorid und 2495 Iodpentafluorid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 5).

    11. Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln:

    b) 1725 Aluminiumbromid, wasserfrei, 1726 Aluminiumchlorid, wasserfrei, 1733 Antimontrichlorid, 1806 Phosphorpentachlorid, 1939 Phosphoroxybromid, 2691 Phosphorpentabromid, 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch;

    Bemerkung: Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    c) 1773 Eisenchlorid, wasserfrei (Eisen(III)chlorid, wasserfrei), 2331 Zinkchlorid, wasserfrei, 2440 Zinntetrachlorid Pentahydrat, 2475 Vanadiumtrichlorid, 2503 Zirkoniumtetrachlorid, 2508 Molybdänpentachlorid, 2802 Kupferchlorid, 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch.

    Bemerkung: Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    12. Flüssige Halogenide und andere fluessige halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln:

    a) 1754 Chlorsulfonsäure, mit oder ohne Schwefeltrioxid, 1758 Chromiumoxychlorid (Chromylchlorid), 1809 Phosphortrichlorid, 1828 Schwefelchloride, 1834 Sulfurylchlorid, 1836 Thionylchlorid, 2444 Vanadiumtetrachlorid, 2692 Bortribromid, 2879 Selenoxychlorid (Selenoxydichlorid);

    b) 1730 Antimonpentachlorid, fluessig, 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, 1792 Iodmonochlorid, 1808 Phosphortribromid, 1810 Phosphoroxychlorid, 1817 Pyrosulfurylchlorid, 1818 Siliciumtetrachlorid, 1827 Zinntetrachlorid, wasserfrei, 1837 Thiophosphorylchlorid, 1838 Titaniumtetrachlorid, 2443 Vanadiumoxytrichlorid;

    c) 1731 Antimonpentachlorid, Lösung.

    13. Feste Hydrogensulfate:

    b) 2506 Ammoniumhydrogensulfat (Ammoniumbisulfat), 2509 Kaliumhydrogensulfat (Kaliumbisulfat).

    14. Brom oder Brom, Lösungen:

    1744 Brom oder 1744 Brom, Lösung.

    Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2804).

    15. Saure anorganische Stoffe in geschmolzenem Zustand:

    2576 Phosphoroxybromid, geschmolzen.

    16. Saure anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 1905 Selensäure, 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    b) 1807 Phosphorpentoxid (Phosphorsäureanhydrid), 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 2507 Hexachlorplatinsäure, fest, 2578 Phosphortrioxid, 2834 Phosphorige Säure, 2865 Hydroxylaminsulfat, 2967 Sulfaminsäure (Aminosulfonsäure), 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

    17. Saure anorganische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    b) 1755 Chromiumsäure, Lösung, 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 1755 Chromiumsäure, Lösung, 1805 Phosphorsäure, 2693 Hydrogensulfite, wässerige Lösung, n.a.g., 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.

    Bemerkung: 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei, (Chromiumsäure fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 31 b)].

    Organische Stoffe

    31. Feste Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie feste Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride:

    b) 1839 Trichloressigsäure, 1938 Bromessigsäure;

    c) 2214 Phthalsäureanhydrid, mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid, 2215 Maleinsäureanhydrid, 2698 Tetrahydrophthalsäureanhydride, mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid, 2823 Crotonsäure.

    Bemerkungen: 1. Phthalsäureanhydrid und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.

    2. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäurehydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 61 c)].

    32. Flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie fluessige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride:

    a) 2699 Trifluoressigsäure;

    b) 1. 1764 Dichloressigsäure, 1779 Ameisensäure, 1940 Thioglycolsäure, 2564 Trichloressigsäure, Lösung, 2790 Essigsäure, Lösung, mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure,

    2. 1715 Essigsäureanhydrid, 2218 Acrylsäure, stabilisiert, 2789 Eisessig (Essigsäure) oder 2789 Essigsäure, Lösung, mit mehr als 80 Masse-% Säure;

    c) 1848 Propionsäure, 2496 Propionsäureanhydrid, 2511 alpha-Chlorpropionsäure, 2531 Methacrylsäure, stabilisiert, 2564 Trichloressigsäure, Lösung, 2739 Buttersäureanhydrid, 2790 Essigsäure, Lösung, mit mehr als 25 % aber höchstens 50 Masse-% Säure, 2820 Buttersäure, 2829 Capronsäure.

    Bemerkung: Essigsäure, Lösungen, mit weniger als 25 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    33. Bortrifluoridkomplexe:

    a) 2604 Bortrifluoriddiethyletherat (Bortrifluorid-Ether-Komplex);

    b) 1742 Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex, 1743 Bortrifluorid-Propionsäure-Komplex.

    Bemerkung: 2965 Bortrifluoriddimethyletherat ist ein Stoff der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 2 b)].

    34. Alkyl- und Arylsulfonsäuren und Alkylschwefelsäuren:

    b) 1803 Phenolsulfonsäure, fluessig, 2305 Nitrobenzensulfonsäure, 2571 Alkylschwefelsäuren;

    c) 2585 Alkylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 Arylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure, 2586 Alkylsulfonsäuren, fluessig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 Arylsulfonsäuren, fluessig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure.

    Bemerkung: 2583 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2584 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, sind Stoffe der Ziffer 1 b).

    35. Organische Säurehalogenide:

    b) 1. 1716 Acetylbromid, 1729 Anisoylchlorid, 1736 Benzoylchlorid, 1765 Dichloracetylchlorid, 1780 Fumarylchlorid, 1898 Acetyliodid, 2262 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid, 2442 Trichloracetylchlorid, 2513 Bromacetylbromid, 2577 Phenylacetylchlorid, 2751 Diethylthiophosphorylchlorid, 2798 Phenylphosphordichlorid, 2799 Phenylphosphorthiodichlorid,

    2. 2502 Valerylchlorid (Valeriansäurechlorid);

    c) 2225 Benzensulfonylchlorid.

    36. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    b) 1728 Amyltrichlorsilan, 1753 Chlorphenyltrichlorsilan, 1762 Cyclohexenyltrichlorsilan, 1763 Cyclohexyltrichlorsilan, 1766 Dichlorphenyltrichlorsilan, 1769 Diphenyldichlorsilan, 1771 Dodecyltrichlorsilan, 1781 Hexadecyltrichlorsilan, 1784 Hexyltrichlorsilan, 1799 Nonyltrichlorsilan, 1800 Octadecyltrichlorsilan, 1801 Octyltrichlorsilan, 1804 Phenyl-trichlorsilan, 2434 Dibenzyldichlorsilan, 2435 Ethylphenyldichlorsilan, 2437 Methylphenyldichlorsilan, 2987 Chlorsilane, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 1).

    37. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

    b) 1724 Allyltrichlorsilan, stabilisiert, 1747 Butyltrichlorsilan, 1767 Diethyldichlorsilan, 1816 Propyltrichlorsilan, 2986 Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g.

    Bemerkung: Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 1).

    38. Alkylphosphorsäuren:

    c) 1718 Butylphosphat, 1793 Isopropylphosphat, 1902 Diisooctylphosphat, 2819 Amylphosphat.

    39. Saure organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.;

    b) 2670 Cyanurchlorid, 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.

    40. Saure organische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    b) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.

    B. Stoffe basischen Charakters

    Anorganische Stoffe

    41. Feste basische Verbindungen der Alkalimetalle:

    b) 1813 Kaliumhydroxid, fest (Ätzkali), 1823 Natriumhydroxid, fest (Ätznatron), 1825 Natriummonoxid (Natriumoxid), 2033 Kaliummonoxid (Kaliumoxid), 2678 Rubidiumhydroxid, 2680 Lithiumhydroxid-Monohydrat, 2682 Caesiumhydroxid;

    c) 1907 Natronkalk, mit mehr als 4 % Natriumhydroxid, 3253 Dinatriumtrioxisilicat-Pentahydrat (Natriummetasilicat-Pentahydrat).

    Bemerkung: Natronkalk mit höchstens 4 % Natriumhydroxid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    42. Lösungen alkalischer Stoffe:

    b) 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge), 1819 Natriumaluminatlösung, 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge), 2677 Rubidiumhydroxidlösung, 2679 Lithiumhydroxidlösung, 2681 Caesiumhydroxidlösung, 2797 Batteriefluessigkeit, alkalisch, 1719 Ätzender alkalischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge), 1819 Natriumaluminatlösung, 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge), 2677 Rubidiumhydroxidlösung, 2679 Lithiumhydroxidlösung, 2681 Caesiumhydroxidlösung, 1719 Ätzender alkalischer fluessiger Stoff, n.a.g.

    43. Ammoniaklösungen:

    c) 2672 Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 % aber höchstens 35 % Ammoniak.

    Bemerkungen: 1. Ammoniaklösungen mit mehr als 35 % Ammoniak sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 9 at)].

    2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    44. Hydrazin und seine wässerigen Lösungen:

    a) 2029 Hydrazin, wasserfrei;

    b) 2030 Hydrazinhydrat oder 2030 Hydrazin, wässerige Lösung, mit mindestens 37 Masse-% aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin;

    Bemerkung: 3293 Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin ist ein Stoff der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffer 65 c)].

    45. Sulfide und Hydrogensulfide und ihre wässerigen Lösungen:

    b) 1. 1847 Kaliumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 1849 Natriumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung, 2949 Natriumhydrogensulfid mit mindestens 25 % Kristallwasser,

    2. 2683 Ammoniumsulfid, Lösung;

    c) 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung.

    Bemerkung: 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und 1385 wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weniger als 30 % Kristallwasser sowie 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 13 b)].

    46. Basische anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    b) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

    47. Basische anorganische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    b) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.

    Organische Stoffe

    51. Tetraalkylammoniumhydroxide:

    b) 1835 Tetramethylammoniumhydroxid.

    52. Feste Amine und Polyamine:

    a) 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;

    b) 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;

    c) 2280 Hexamethylendiamin, fest, 2579 Piperazin (Diethylendiamin), 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.

    53. Flüssige Amine und Polyamine oder Alkanolamine, stark ätzend oder ätzend, mit einem Flammpunkt über 61 °C:

    a) 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.;

    b) 1761 Kupferethylendiamin, Lösung, 1783 Hexamethylendiamin, Lösung, 2079 Diethylentriamin, 2259 Triethylentetramin, 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.;

    c) 1761 Kupferethylendiamin, Lösung, 1783 Hexamethylendiamin, Lösung, 2269 3,3'-Iminobispropylamin (Dipropylentriamin), 2289 Isophorondiamin, 2320 Tetraethylenpentamin, 2326 Trimethylcyclohexylamin, 2327 Trimethylhexamethylendiamine, 2491 Ethanolamin oder 2491 Ethanolamin, Lösung, 2542 Tributylamin, 2565 Dicyclohexylamin, 2815 N-Aminoethylpiperazin, 3055 2-(2-Aminoethoxy)-ethanol, 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.

    54. Flüssige Amine und Polyamine, stark ätzend oder ätzend, entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C:

    a) 2734 Amine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder 2734 Polyamine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g.;

    b) 1604 Ethylendiamin, 2051 2-Dimethylaminoethanol, 2248 Di-n-butylamin, 2258 1,2-Propylendiamin, 2264 N,N-Di-methylcyclohexylamin, 2357 Cyclohexylamin, 2619 Benzyldimethylamin, 2685 N,N-Diethylethylendiamin, 2734 Amine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder 2734 Polyamine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g.

    55. Basische organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.;

    b) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.;

    c) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.

    56. Basische organische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    b) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

    c) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.

    C. Andere ätzende Stoffe

    61. Chlorit- und Hypochloritlösungen:

    b) 1791 Hypochloritlösung, mit mindestens 16 % aktivem Chlor, 1908 Chloritlösung, mit mindestens 16 % aktivem Chlor;

    c) 1791 Hypochloritlösung, mit mehr als 5 % aber weniger als 16 % aktivem Chlor, 1908 Chloritlösung, mit mehr als 5 % aber weniger als 16 % aktivem Chlor.

    Bemerkungen: 1. Chlorit- und Hypochloritlösungen mit höchstens 5 % aktivem Chlor unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    2. Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffern 14, 15 und 29).

    62. Chlorphenolate und Phenolate:

    c) 2904 Chlorphenolate, fluessig oder 2904 Phenolate, fluessig, 2905 Chlorphenolate, fest oder 2905 Phenolate, fest.

    63. Formaldehydlösungen:

    c) 2209 Formaldehydlösung, mit mindestens 25 % Formaldehyd.

    Bemerkungen: 1. 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 33 c)].

    2. Formaldehydlösungen, nicht entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    64. Chlorformiate und Chlorthioformiate:

    a) 1739 Benzylchlorformiat;

    b) 2826 Ethylchlorthioformiat.

    Bemerkung: Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 10, 17, 27 und 28).

    65. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g.;

    b) 1770 Diphenylbrommethan, 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g., 3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g., 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff, n.a.g.;

    Bemerkung: Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, mit ätzenden fluessigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3244 befördert werden, ohne daß zuvor die Zuordnungskriterien der Rn. 2800 (3) angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Beförderungseinheit ist keine überschüssige Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.

    c) 2803 Gallium, 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g., 3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g.

    Bemerkung: Für 2803 Gallium bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (4)].

    66. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g., 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g.;

    b) 2226 Benzotrichlorid (Trichlormethylbenzen), 2705 1-Pentol (3-Methylpen-2-ten-4-in-1-ol), 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und fluessige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten), 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g., 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g., 2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g.;

    c) 2809 Quecksilber, 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und fluessige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten), 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g., 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g., 2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g.

    Bemerkungen: 1. Für 2809 Quecksilber bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (4)].

    2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer dieser Richtlinie aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 3066 Farbe oder 3066 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff.

    67. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g.;

    b) 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g.

    68. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2920 Ätzender fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.;

    b) 2920 Ätzender fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.

    69. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe, (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

    b) 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

    70. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3301 Ätzender fluessiger Stoff, selbsterhitzungfähig, n.a.g.;

    b) 3301 Ätzender fluessiger Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

    71. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    b) 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

    72. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3094 Ätzender fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

    b) 3094 Ätzender fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

    Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

    73. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;

    b) 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

    74. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 3093 Ätzender fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;

    b) 3093 Ätzender fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

    75. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    b) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.

    76. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

    a) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

    b) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

    c) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

    D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten

    81. Batterien:

    c) 2794 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefuellt mit Säure, elektrische Sammler, 2795 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefuellt mit Alkalien, elektrische Sammler, 2800 Batterien (Akkumulatoren), naß, auslaufsicher, elektrische Sammler, 3028 Batterien (Akkumulatoren), trocken, Kaliumhydroxid, fest, enthaltend, elektrische Sammler.

    Bemerkungen: 1. Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (5)].

    2. Batterien (der Kennzeichnungsnummer 2800) gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust den unten angegebenen Vibrations- und Druckprüfung überstehen.

    Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt.

    Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft.

    Druckprüfung: Im Anschluß an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.

    82. Andere Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten:

    b) 1774 Feuerlöscher-Ladungen, ätzender fluessiger Stoff, 2028 Nebelbomben, Rauchbomben, nicht explosiv, die einen ätzenden fluessigen Stoff enthalten, ohne Zünder.

    E. Leere Verpackungen

    91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 8 enthalten haben.

    2801 a Den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen nicht:

    (1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13, 16, 17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

    a) - Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe bis zu 100 ml je Innenverpackung und 400 ml je Versandstück;

    - feste Stoffe bis zu 500 g je Innenverpackung und 2 kg je Versandstück;

    b) - Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe bis zu 1 Liter je Innenverpackung und 4 Liter je Versandstück;

    - feste Stoffe bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück;

    c) - Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

    - fluessige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück;

    - feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

    (2) Auslaufsichere Batterien der Ziffer 81 (Kennzeichnungsnummer 2800), wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluß geschützt sind.

    (3) Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber der Ziffer 66 c) enthalten.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2802 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2803 bis 2808 vorgesehen sind.

    (2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

    (3) Nach den Vorschriften der Rn. 2800 (3) b) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark ätzende Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für ätzende Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen,

    - Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach ätzende Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern sowie wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2803 Fluorwasserstoff und Flußsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff der Ziffer 6 müssen in Druckgefäßen aus Kohlenstoffstahl oder geeignetem legiertem Stahl verpackt sein. Folgende Druckgefäße sind zugelassen:

    a) Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern;

    b) Gefäße mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Litern und höchstens 1 000 Litern (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen und Gefäße auf Gleiteinrichtungen).

    Die Druckgefäße müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2211, 2213 (1) und (2), 2215, 2216 und 2218] entsprechen.

    Die Wanddicke der Druckgefäße darf nicht geringer sein als 3 mm.

    Die Druckgefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden. Die Druckgefäße sind darüber hinaus alle 2 Jahre hinsichtlich Abzehrungen mit geeigneten Meßgeräten (z. B. Ultraschall) sowie hinsichtlich des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.

    Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.

    Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum für Fluorwasserstoff und Flußsäure beträgt 0,84 kg.

    2804 (1) Brom und Brom, Lösungen der Ziffer 14 müssen in Innenverpackungen aus Glas, deren Inhalt 2,5 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, oder in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Inhalt 15 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, verpackt sein, die ihrerseits in zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 eingesetzt sind. Die zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

    (2) Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 % oder von 0,005 bis 0,2 %, wenn für das letztere Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Korrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf außerdem in Gefäßen befördert werden, die die folgenden Bedingungen erfuellen müssen:

    a) die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem anderen Werkstoff, der den gleichen Schutz bietet, dicht ausgekleidet und mit einem luftdichten Verschluß versehen sein; Gefäße aus Monel-Legierungen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls zugelassen;

    b) der Fassungsraum der Gefäße darf 450 Liter nicht übersteigen;

    c) die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraums oder mit höchstens 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefuellt sein;

    d) die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Werkstoff und Ausführung müssen im übrigen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2211 (1)] entsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten Stahlgefäße gelten die einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2215 (1) und 2216 (1)];

    e) die Verschlußeinrichtungen sollen so wenig wie möglich über die Gefäßoberfläche hinausragen und müssen mit Schutzkappen versehen sein. Diese Einrichtungen und die Schutzkappen sind mit Dichtungen zu versehen, die gegen die Korrosionswirkungen des Broms unempfindlich sind. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befinden, so daß sie auf keinen Fall mit der fluessigen Phase in ständige Berührung kommen können;

    f) die Gefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie standsicher auf ihren Boden zu stellen. Sie müssen an ihrem oberen Teil mit Einrichtungen (Ringen, Flanschen usw.) versehen sein, die ihre Handhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzmasse geprüft sind.

    (3) Die Gefäße nach Absatz (2) sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Dichtheitsprüfung mit einem Druck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Gefäße und einer Nachprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Die Dichtheitsprüfung und die innere Untersuchung sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.

    (4) Auf den Gefäßen nach Absatz (2) müssen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

    - der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

    - die Bezeichnung "Brom";

    - die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

    - das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

    - der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

    2805 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Dekel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539.

    Bemerkung 1. zu d): Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2 a) und von Flußsäure der Ziffer 7 a) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung.

    Bemerkung 2. zu f) und g): Für fluorhaltige Stoffe der Ziffern 7 a), 8 a) oder 33 a) sind Innenverpackungen aus Glas nicht zugelassen.

    (2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 (6) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

    2806 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539.

    Bemerkung 1. zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

    Bemerkung 2. zu d): Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von Salpetersäure mit mehr als 55 % reiner Säure der Ziffer 2 b) und von Flußsäure der Ziffer 7 b) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung.

    Bemerkung 3. zu f) und g): Für fluorhaltige Stoffe der Ziffern 7 b), 8 b), 9 b), 10 b) oder 33 b) sind Innenverpackungen aus Glas nicht zugelassen.

    (2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

    (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 (6) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mit mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke die auf Paletten verladen sind, oder

    c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627 oder

    d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

    (4) Die Gegenstände der Ziffer 82 müssen wie folgt verpackt sein:

    a) Feuerlöscher-Ladungen, ätzender fluessiger Stoff, in Kisten aus Holz nach Rn. 3527, 3528 oder 3529, in Kisten aus Pappe nach Rn. 3530 oder in Kisten aus Schaumstoffen des Typs 4H1 nach Rn. 3531;

    b) Nebelbomben, Rauchbomben, nicht explosiv, die einen ätzenden fluessigen Stoff enthalten, ohne Zünder, einzeln mit Polsterstoffen in Kisten, Hülsen oder abgeteilten Fächern, entweder in Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, 3528 oder 3529 oder in Kisten aus Stahl des Typs 4A nach Rn. 3532.

    2807 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c), müssen verpackt sein:

    a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540.

    Bemerkung zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Dekel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560).

    (2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c), dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

    (3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 (6) dürfen auch verpackt sein:

    a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 31525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach 3536 oder

    c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627.

    (4)

    a) Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c) müssen verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538. Diese zusammengesetzten Verpackungen dürfen bestehen aus Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg.

    Als Außenverpackungen dürfen verwendet werden:

    - Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527,

    - Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528,

    - Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529,

    - Kisten aus Pappe nach Rn. 3530,

    - Kisten aus Kunststoff nach Rn. 3531,

    - Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520,

    - Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522,

    - Fässer aus Sperrholz nach Rn. 3523,

    - Fässer aus Pappe nach Rn. 3525 oder

    - Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526.

    b) Quecksilber darf auch verpackt sein in geschweißten Flaschen aus Stahl mit nach innen gewölbtem Boden. Der Verschluß muß aus einem Bolzen mit konischem Gewinde bestehen, die Öffnung darf nicht größer sein als 20 mm.

    (5)

    a) Die Gegenstände der Ziffer 81 mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder in einem Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluß geschützt sein.

    b) Auslaufsichere Batterien (Kennzeichnungsnummer 2800) müssen gegen Kurzschluß geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.

    Bemerkung: Auslaufsichere Batterien, die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Geräts befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluß geschützt sein.

    c) Die Gegenstände der Ziffer 81 dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüberliegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluß geschützt sein.

    Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Aufschrift und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung eine Aufschrift und ein Gefahrzettel angebracht sind.

    2808 Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die 1791 Hypochloritlösung der Ziffer 61 enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder 3601 (6) versehen sein.

    2809 Phosphoroxybromid, geschmolzen der Ziffer 15 darf nur in Tankfahrzeugen (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

    2810

    3. Zusammenpackung

    2811 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Stoffe verschiedener Ziffern dieser Klasse dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie [siehe Rn. 2800 (8)] nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (3) Die Stoffe der Ziffer 4 dürfen, außer mit Stoffen der Klasse 5.1 Rn. 2501 Ziffer 3, nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Stoffe der Ziffern 6 und 14 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

    (4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden fluessigen Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden.

    (5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen fluessige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (6) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) Bildung instabiler Stoffe.

    (7) Die Zusammenpackung eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basischen Charakters in einem Versandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen verpackt sind.

    (8) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2802 sind zu beachten.

    (9) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2812 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    Gefahrzettel

    (2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

    (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 32 b) 2., 33 a), 35 b) 2., 37, 54, 64 b) und 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 44 a) und 45 b) 2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 6.1 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.

    (6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 69 und 70 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

    (7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 71 und 72 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

    (8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 a), 4, 73 und 74 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen.

    (9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 a) 2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 05 und 6.1 zu versehen.

    (10) Versandstücke mit den nachstehend aufgeführten Stoffen sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (11) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (12) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2813

    B. Angaben im Beförderungspapier

    2814 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2801 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

    Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "8 Ziffer 1 a) ADR".

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1824 Natronlauge, 8 Ziffer 42 b) ADR".

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

    Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegegen wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

    Wenn eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2800 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 8".

    2815-

    2821

    C. Leere Verpackungen

    2822 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen ebenso verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackungen, 8 Ziffer 91 ADR".

    Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern sowie leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 1830 Schwefelsäure, Ziffer 1 b)".

    2823-

    2824

    D. Übergangsvorschriften

    2825 Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 8 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

    2826-

    2899

    KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

    1. Stoffaufzählung

    2900 Der Begriff der Klasse 9 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt. Die in Rn. 2901 genannten Stoffe und Gegenstände unterliegen den in Rn. 2901 bis 2921 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie ().

    Die Stoffe der Klasse 9, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2901 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben b) oder c) zuzuordnen:

    b) Gefährliche Stoffe,

    c) weniger gefährliche Stoffe.

    Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

    A. Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können

    2901 1. Asbest und asbesthaltige Mischungen, wie:

    b) 2212 Asbest blau (Krokydolith), 2212 Asbest braun (Amosit, Mysorit);

    c) 2590 Asbest weiß (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit).

    Bemerkung: Talkum, das Tremolit und/oder Aktinolith enthält, ist ein Stoff der Ziffer 1°c, Kennzeichnungsnummer 2590.

    B. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können

    2. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB und PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten:

    b) 2315 Polychlorierte Biphenyle, 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, fluessig, oder 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, fluessig, 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest, oder 3152. Polyhalogenierte Terphenyle, fest.

    Bemerkung: Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    3. Geräte, wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe oder Gemische der Ziffer 2°b) enthalten.

    C. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

    4. Schäumbare Polymere, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis höchstens 55 °C enthalten, wie:

    c) 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen, die entzündbare Dämpfe abgeben.

    D. Lithiumbatterien

    Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen besondere Verpackungsvorschriften (siehe Rn. 2906).

    5. 3090 Lithiumbatterien, 3091 Lithiumbatterien in Ausrüstungen.

    Bemerkungen: 1. Jede Zelle darf nicht mehr als 12 g Lithium enthalten. Die Lithiummenge in jeder einzelnen Batterie darf 500 g nicht übersteigen.Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes darf die Lithiummenge pro Zelle bis zu 60 g und ein Versandstück bis zu 2 500 g Lithium enthalten; die zuständige Behörde legt die Beförderungsvorschriften sowie Art und Umfang der Prüfung fest.

    2. Die Zellen und Batterien sind mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhütung äußerer Kurzschlüsse auszurüsten. Alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung versehen oder so gebaut sein, daß ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien mit mehreren Zellen oder Zellen in Parallelschaltung sind mit Dioden auszurüsten, die einen Rückstrom verhindern. In einer Ausrüstung enthaltene Batterien sind gegen Kurzschluß zu schützen und sicher zu befestigen.

    3. Zellen und Batterien müssen so entworfen und gebaut sein, daß sie folgende Prüfungen bestehen können:

    Prüfung 1: Die Zelle oder Batterie ist während 48 Stunden bei 75 °C einer Wärmebeständigkeitsprüfung zu unterziehen, nach der sie keine Anzeichen von Verformung, Undichtigkeit oder innerer Erwärmung aufweisen darf. Diese Prüfung ist mindestens an zehn Zellen und einer Batterie jedes Typs aus der wöchentlichen Produktion vorzunehmen.

    Prüfung 2: Ein absichtlich herbeigeführter Kurzschluß muß die Zelle oder Batterie, vorzugsweise ohne Dekompression, unwirksam machen (innere Schmelzeinrichtungen verwenden). Entwickeln sich dennoch Gase, ist eine offene Flamme in die ausströmenden Gase zu halten, um nachzuweisen, daß keine Explosionsgefahr vorliegt. Diese Prüfung ist mindestens an drei Zellen und einer Batterie jedes Typs aus der wöchentlichen Produktion vorzunehmen.

    4. Zellen, die soweit entladen wurden, daß ihre Spannung bei offenem Stromkreis weniger als zwei Volt oder weniger als zwei Drittel der Spannung der nichtentladenen Zelle beträgt - je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist oder Batterien mit einer oder mehreren solcher Zellen sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    5. Zellen von Batterien in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen, daß die Spannung bei offenem Stromkreis unter zwei Volt oder unter zwei Drittel der Spannung - je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist - der nichtentladenen Zellen fällt.

    6. Gegenstände der Ziffer 5°, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    E. Rettungsmittel

    Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen besondere Verpackungsvorschriften (siehe Rn. 2907).

    6. 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenot-rettungsgeräte.

    Bemerkung: Diese Einrichtungen stellen eine Gefahr dar, wenn Selbstaufblaseeinrichtungen während der Beförderung ausgelöst werden; sie dürfen auch einen oder mehrere der folgenden Stoffe oder Gegenstände dieser Richtlinie enthalten:

    - Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale;

    - nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2;

    - entzündbare Stoffe der Klassen 3 oder 4.1;

    - organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteile von Reparaturausrüstungen;

    - elektrische Akkumulatoren der Klasse 8.

    7. 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, die mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe oder Gegenstände dieser Richtlinie ausgerüstet sind:

    - Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale;

    - nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2;

    - entzündbare Stoffe der Klassen 3 oder 4.1;

    - organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteil von Reparaturausrüstungen;

    - elektrische Akkumulatoren oder ätzende feste Stoffe der Klasse 8.

    8. Automobilteile

    c) 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer oder 3268 Sicherheitsgurt-Einheiten.

    Bemerkungen: 1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die nach Rn. 2100 (2) b) der Klasse 1 zugeordnet werden können und die als Airbags oder Sicherheitsgurte verwendet werden, soweit sie als Zubehörteile befördert werden und soweit die Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer, Airbag-Module oder Sicherheitsgurt-Einheiten in versandfertiger Verpackung nach den Prüfreihen 6 c) des Teils I der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien" () geprüft worden sind, wobei weder eine Explosion der Einrichtung noch eine Zertrümmerung des Gehäuses der Einrichtung noch eine Gefahr der Splitterwirkung oder der thermischen Wirkung eingetreten ist, welche die Feuerbekämpfung oder andere Rettungsmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung behindern könnten.

    2. Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Fahrzeugen oder in einbaufertigen Fahrzeugteilen, wie Lenksäulen, Türfuellungen, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

    F. Umweltgefährdende Stoffe

    Bemerkung: Die Zuordnung von Stoffen zu den Ziffern 11 oder 12 erfolgt nach Anhang A.3 Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396.

    11. Wasserverunreinigende fluessige Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13 und 14 dieser Klasse zugeordnet werden können;

    c) 3082 Umweltgefährdender Stoff, fluessig, n.a.g., wie:

    Alkohol C6-C17 (sekundär) poly (3-6) ethoxylat

    Alkohol C12-C15 poly (1-3) ethoxylat

    Alkohol C13-C15 poly (1-6) ethoxylat

    alpha-Methrin

    Butylbenzylphthalat

    chlorierte Paraffine (C10-C13)

    1-Chloroctan

    Cresyldiphenylphosphat

    Cyfluthrin

    Decylacrylat

    Di-n-butylphthalat

    1,6-Dichlorhexan

    Diisopropylbenzene

    Isodecylacrylat

    Isodecyldiphenylphosphat

    Isooctylnitrat

    Malathion

    Resmethrin

    Triarylphosphate

    Tricresylphosphate

    Triethylbenzen

    Trixylenylphosphat.

    12. Wasserverunreinigende feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13 und 14 dieser Klasse zugeordnet werden können.

    c) 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., wie:

    Chlorhexidin

    chlorierte Paraffine (C10-C13)

    p-Dichlorbenzen

    Diphenyl

    Diphenylether

    Fenbutatinoxid

    Quecksilber(I)chlorid (Calomel)

    Tributylzinnphosphat

    Zinkbromid.

    13. Genetisch veränderte Mikro-Organismen

    Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen sind Mikro-Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.

    2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (siehe Rn. 2651 Ziffern 1 bis 3 Kennzeichnungsnummern 2814 und 2900).

    3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen im Sinne dieser Eintragung sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommt.

    b) 3245 Genetisch veränderte Mikro-Organismen

    Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, für die eine Genehmigung zur Freisetzung in die Umwelt erteilt wurde (), unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse dieser Richtlinie.

    2. Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2903 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen.

    3. Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, Stoffe dieser Ziffer zu befördern, es sei denn, diese Stoffe können nicht auf eine andere Weise befördert werden.

    14. Genetisch veränderte Organismen

    Bemerkung: Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt ist oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden.

    G. Leere Verpackungen

    Bemerkungen: 1. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    2. Ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Geräte der Ziffer 3 sind zur Beförderung nicht zugelassen.

    21. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Ziffern 1 und 2 enthalten haben.

    2901a (1) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1, 2, 4 und 11 bis 13 fallen, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

    Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen:

    a) - Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: Flüssige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung und bis zu 2 Liter je Versandstück;

    - feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandstück.

    b) - Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: Flüssige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück;

    - feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und bis zu 24 kg je Versandstück.

    Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

    (2) Außerdem unterliegen folgende Stoffe und Gegenstände der Ziffer 1 nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und in Anlage B vorgesehenen Vorschriften:

    a) Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien eingebettet oder darin fixiert ist, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

    b) Fertigprodukte, die Asbest enthalten, wenn sie so verpackt sind, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

    (3) Geräte der Ziffer 3 mit fluessigen Stoffen der Ziffer 2 b), bis zu 500 ml je Gerät und bis zu 2 Liter je Versandstück, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften. Die Geräte müssen jedoch nach Rn. 2905 (1) a) verpackt sein.

    (4) Lithiumbatterien der Ziffer 5, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen, und Ausrüstungen, die nur solche Batterien enthalten, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und in Anlage B vorgesehenen Vorschriften:

    a) Jede Zelle mit fluessiger Kathode darf höchstens 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung und jede Zelle mit fester Kathode darf höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;

    b) jede Batterie mit einer festen Kathode darf höchstens insgesamt 2 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten, und jede Batterie mit einer fluessigen Kathode darf höchstens insgesamt 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;

    c) jede Zelle oder Batterie mit einer fluessigen Kathode muß luftdicht verschlossen sein;

    d) Zellen sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden;

    e) Batterien sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden, und sie sind, sofern sie nicht in elektronische Geräte eingebaut sind, in feste Verpackungen zu verpacken;

    f) enthält eine Batterie mit fluessiger Kathode mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung oder eine Batterie mit fester Kathode mehr als 1 g Lithium oder Lithiumlegierung, so darf sie keine als gefährlich geltende Flüssigkeit und kein als gefährlich geltendes Gas enthalten, es sei denn, die Flüssigkeit oder das Gas würde im Falle der Freisetzung vollständig von in der Batterie befindlichen Stoffen absorbiert oder neutralisiert.

    2. Vorschriften

    A. Versandstücke

    1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

    2902 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sonder-vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind.

    (2) Großpackmittel (IBC) müssen den Bestimmungen des Anhangs A.6 entsprechen.

    (3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2900 und 3511 (2) oder Rn. 3611 (2) sind zu verwenden:

    - Verpackungen der Verpackungsgruppen II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X" oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" für gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

    - Verpackungen der Verpackungsgruppen III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X" oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit den Buchstaben "Z" oder "Y" für weniger gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

    Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen der Beförderung der festen Stoffe dieser Klasse in loser Schüttung siehe Anlage B.

    2. Besondere Verpackungsvorschriften

    2903 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2901 fallen, müssen verpackt sein:

    a) In Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit starrem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625.

    Bemerkungen zu a), b), c) und d): Vereinfachte Bedingungen gelten für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 200 mm2/s bei 23 °C (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560) sowie für feste Stoffe.

    (2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein:

    a) In Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder wasserbeständigem Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind oder

    c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626, oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn.3627 oder

    d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

    2904 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2901 fallen, müssen verpackt sein:

    a) In Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

    b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

    c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

    d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

    e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

    f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

    g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

    h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

    i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3625.

    Bemerkung zu a), b), c), d) und h): Vereinfachte Bedingungen gelten für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 200 mm2/s bei 23 °C (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560) sowie für feste Stoffe.

    (2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein:

    a) In Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

    b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder wasserbeständigem Papier nach Rn. 3536 oder

    c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627.

    Bemerkung: Großpackmittel (IBC) nach Rn. 3626 mit Stoffen der Ziffer 4 c), die als geschlossene Ladung befördert werden, müssen nur den Vorschriften der Rn. 3621 (1) bis (3), (5) und (6) entsprechen.

    (3) Stoffe der Ziffer 4 c) dürfen auch in dichten, gut schließenden Verpackungen verpackt sein, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1) und (2) sowie (5) bis (7) entsprechen.

    (4) Gegenstände der Ziffer 8 c) müssen in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 verpackt sein, die für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sind.

    2905 (1) Die Geräte der Ziffer 3 müssen verpackt sein:

    a) In fluessigkeitsdichten Verpackungen oder

    b) in fluessigkeitsdichten Containern.

    (2) Die Geräte der Ziffer 3 dürfen auch in fluessigkeitsdichten Auffangbehältnissen (Auffangwannen) befördert werden, die zusätzlich zu den Geräten mindestens das 1,25fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2 b) aufnehmen können. In den Behältnissen muß soviel inertes Material enthalten sein, daß es mindestens das 1,1fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2 b) aufsaugen kann. Die Geräte und die Auffangbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß ein Austreten der Flüssigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

    2906 (1) Gegenstände der Ziffer 5 müssen verpackt sein:

    a) in Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528 oder aus Pappe nach Rn. 3530 oder

    b) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn.3526 oder

    c) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Pappe und Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3538. Die Innenverpackungen sind voneinander und von den Innenflächen der Außenverpackungen durch einen mindestens 25 mm dicken, nicht brennbaren Füllstoff zu trennen. Die Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen ist. Keine Verpackung oder Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung darf mehr als 500 g Lithium enthalten (siehe jedoch Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1).

    (2) Lithiumbatterien der Ziffer 5 sind so zu verpacken und einzubetten, daß Bewegungen, die zu Kurzschlüssen führen könnten, ausgeschlossen sind.

    (3) Ausrüstungen mit Lithiumbatterien der Ziffer 5 sind gegen Bewegungen innerhalb der Verpackung so zu sichern und zu verpacken, daß eine ungewollte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.

    2907 (1) Rettungsmittel der Ziffer 6 sind einzeln in feste Außenverpackungen zu verpacken.

    (2) Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie, die in Ausrüstungen von Rettungsmitteln der Ziffer 6 oder 7 enthalten sind, müssen in Innenverpackungen verpackt sein. Diese Innenverpackungen sind so zu verpacken, daß Bewegungen innerhalb der Geräte verhindert werden.

    (3) Nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2 müssen in Flaschen nach Rn. 2202 enthalten sein, die mit den Rettungsmitteln verbunden sein dürfen.

    (4) Signalkörper der Klasse 1 sind in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe zu verpacken.

    (5) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffer 2 c) müssen so in Innenverpackungen verpackt sein, daß jede Bewegung verhindert wird.

    2908 (1) Werden Stoffe der Ziffer 13 in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen.

    (2) Lebende Tiere nach Bem. 3 zur Ziffer 13 b) sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte () zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.

    2908-

    2910

    3. Zusammenpackung

    2911 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffer 13 - dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

    (3) Die Stoffe der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffer 13 - dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für die Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

    (4) Gefährliche Reaktionen sind:

    a) Die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

    b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

    c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

    d) die Bildung instabiler Stoffe.

    (5) Die Stoffe der Ziffer 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verfluessigter Stickstoff.

    (6) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2902 sind zu beachten.

    (7) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg sein.

    4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

    Aufschriften

    2912 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

    (2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 4 c) müssen folgende Aufschrift tragen: "Von Zündquellen fernhalten". Diese Aufschrift ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in Englisch, Französisch oder Deutsch, sofern nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

    Gefahrzettel

    (3) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse, ausgenommen Stoffe der Ziffer 4 c), sind mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen.

    (4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 b), die einen Flammpunkt bis höchstens 61 °C haben, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

    (5) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 6 oder 7 sind nur dann mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in Körben oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.

    (6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13, die in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu kennzeichnen.

    (7) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

    (8) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

    2913

    B. Vermerke im Beförderungspapier

    2914 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2901 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern - ausgenommen Stoffe der Ziffer 14 - und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (), bei Stoffen der Ziffer 13 von der biologischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. 9, Ziffer 1 b), ADR.

    Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2212 Asbest braun, 9, Ziffer 1 b), ADR". Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

    Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

    Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

    (2) Bei Beförderung von Gegenständen der Ziffer 5 mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Zustimmung zu den Beförderungsbedingungen (siehe Rn. 2901 Ziffer 5 Bem. 1) beizufügen. Diese Zustimmung ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in Englisch, Französisch oder Deutsch, sofern nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen. Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen der Ziffer 13 sind geeignete Hinweise erforderlich, z. B.: "Kühlen auf + 2 °C/+ 4 °C" oder "Beförderung in gefrorenem Zustand" oder "Nicht gefrieren".

    2915-

    2920

    C. Leere Verpackungen

    2921 (1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 21 um Säcke, so sind diese in Kisten oder wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen von Stoffen verhindern.

    (2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) der Ziffer 21 müssen ebenso verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

    (3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) der Ziffer 21 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

    (4) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 21 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 9, Ziffer 21, ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und die Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 2212 Asbest braun, Ziffer 1 b)", zu ergänzen.

    2922-

    2999

    III. TEIL

    ANHÄNGE DER ANLAGE A

    ANHANG A.1

    3000-

    3099

    A. BESTÄNDIGKEITS- UND SICHERHEITSBESTIMMUNGEN, FÜR EXPLOSIVE STOFFE

    UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

    UND ORGANISCHE PEROXIDE

    Allgemeines

    3100 Die nachstehenden Bestimmungen sind Mindestanforderungen für die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände.

    Bestimmungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

    3101 (1) Prüfung für die Zuordnung in die Klasse 1

    Wenn ein Stoff oder Gegenstand explosive Eigenschaften aufweist oder aufweisen könnte, ist zu prüfen, ob er der Klasse 1 zuzuordnen ist, und zwar auf Grund der Prüfungen, Verfahren und Kriterien, wie sie in Teil I (Prüfungen und Kriterien für die Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien" des von den Vereinten Nationen veröffentlichten Dokuments ST/SG/AC.10/11, 1. Ausgabe () (im folgenden "Prüfhandbuch" genannt) vorgeschrieben sind.

    Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer n.a.g.-Eintragung in Rn. 2101 zugeordnet worden ist und den Kriterien des Prüfhandbuches entspricht.

    (2) Klassifizierung

    Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen der entsprechenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe gemäß den im Prüfhandbuch vorgeschriebenen Prüfverfahren und -kriterien zugeordnet sein.

    (3) Zuordnung zu einer Ziffer, einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung oder einer n.a.g.-Eintragung

    Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Ziffer, einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung gemäß Tabelle 1 der Rn. 2101 zugeordnet sein.

    Das Glossar in Rn. 3170 dient der näheren Erläuterung der Benennungen der Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Ziffern der Tabelle 1 der Rn. 2101.

    Explosive Stoffe und Gegenstände dürfen nur einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet werden, wenn sie nicht einer Benennung in der Tabelle 1 der Rn. 2101 zugeordnet werden können. Eine Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes.

    (4) Prüfung auf Ausschwitzen

    a) Die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0081 (Sprengstoffe Typ A) müssen, wenn sie einen Gehalt an fluessigem Salpetersäureester von mehr als 40 % aufweisen, zusätzlich zur oben erwähnten Prüfung noch der nachstehenden Prüfung auf Ausschwitzen genügen.

    b) Der Apparat für die Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen (Abb. 1 bis 3) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von je 0,5 mm Durchmesser (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf einer Länge von 48 mm zylindrisch gestalteter Bronzekolben, dessen Gesamtlänge 52 mm beträgt, kann in den senkrecht gestellten Zylinder hineingleiten; dieser Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einer Masse von 2220 g belastet, so daß ein Druck von 120 kPa (1,2 bar) auf den Zylinderboden ausgeübt wird.

    c) Aus 5 bis 8 g Sprengstoff wird ein kleiner Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durchmesser geformt, der mit feiner Gaze zu umgeben ist und in den Zylinder gebracht wird; dann werden der Kolben und die Belastungsmasse daraufgesetzt, damit der Sprengstoff einem Druck von 120 kPa (1,2 bar) ausgesetzt wird. Die Zeit, bis die ersten Anzeichen öliger Tröpfchen (Nitroglycerol) an der Außenseite der Löcher des Zylinders erscheinen, wird aufgeschrieben.

    d) Der Sprengstoff entspricht den Anforderungen, wenn bei der bei einer Temperatur von 15 °C bis 25 °C durchgeführten Prüfung die Flüssigkeit erst nach einem Zeitraum von mehr als 5 Minuten erscheint.

    Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen zu Rn. 3101

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Abb. 1: hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen; Aufriß und Grundriß

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Abb. 2: Belastungskörper, glockenförmig; Masse 2 220 g;

    aufhängbar auf Bronzekolben Abb. 3: zylindrischer Bronzekolben

    Maße in mm

    Reihen zu 5 Löchern von 0,5 mm Kupfer

    Bleiplatte mit zentrischem Konus an der Unterseite

    Öffnungen, ca. 46 × 56 mm, gleichmäßig auf den Umfang verteilt

    Bedingungen bezüglich nitrierter Cellulosemischungen der Klasse 4.1

    3102 (1) Nitrocellulose der Rn. 2401, Ziffer 24 a) darf während eines halbstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 180 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze (3) bis (8), (9) a) und (10).

    (2) 3 g der plastifizierten Nitrocellulose dürfen während eines einstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 170 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze (3) bis (8), (9) b) und (10).

    (3) Die nachstehend beschriebenen Prüfverfahren sind anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Beförderung der Stoffe auf der Straße Meinungsverschiedenheiten auftreten.

    (4) Wenn andere Verfahren zur Prüfung der Beständigkeitsbedingungen dieses Anhangs angewendet werden, müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die beschriebenen angegebenen Verfahren.

    (5) Bei der nachstehend beschriebenen Wärmebeständigkeitsprüfung darf die Temperatur im Trockenschrank, in dem sich das Muster zur Prüfung befindet, nicht mehr als 2 °C von der vorgeschriebenen Temperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens 2 Minuten eingehalten werden. Der Trockenschrank muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforderliche Höhe innerhalb höchstens 5 Minuten erreicht.

    (6) Vor den Prüfungen nach den Absätzen (9) und (10) müssen die Proben während mindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten Vakuum-Exsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem Zweck müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken mit kleinen Abmessungen zerbrochen, geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter 6,6 kPa (0,066 bar) gehalten werden.

    (7) Vor der nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (6) vorzunehmenden Trocknung müssen die Stoffe gemäß Absatz (2) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter Durchlüftung, dessen Temperatur auf 70 °C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis der Masseverlust innerhalb von 15 Minuten weniger als 0,3 % der Einwaage beträgt.

    (8) Schwach nitrierte Nitrocellulose gemäß Absatz (1) ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bestimmungen des Absatzes (7) zu unterwerfen; die Trocknung wird durch einen Aufenthalt von mindestens 15 Stunden in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator abgeschlossen.

    (9) Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme

    a) Prüfung des in Absatz (1) genannten Stoffes

    i) In jedes der beiden Probiergläser, die

    eine Länge von 350 mm,

    einen inneren Durchmesser von 16 mm,

    eine Wanddicke von 1,5 mm, haben, wird 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes eingefuellt (falls erforderlich ist der Stoff für die Trocknung in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber lose zu bedecken sind, werden dann in einen Trockenschrank gebracht, so daß sie mindestens zu 4/5 ihrer Länge sichtbar und einer konstanten Temperatur von 132 °C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Sodann wird beobachtet, ob sich während dieser Zeit gelbbraune nitrose Dämpfe entwickeln, die besonders vor einem weißen Hintergrund gut erkennbar sind.

    ii) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.

    b) Prüfung von plastifizierter Nitrocellulose [Absatz (2)]

    i) 3 g plastifizierter Nitrocellulose werden in gleiche Probiergläser wie unter a) eingefuellt und diese dann in einen Trockenschrank mit einer konstanten Temperatur von 132 °C gebracht.

    ii) Die Probiergläser mit der plastifizierten Nitrocellulose bleiben eine Stunde im Trockenschrank. Während dieser Zeit dürfen keine gelbbraunen nitrosen Dämpfe sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).

    (10) Entzündungstemperatur [siehe Absätze (1) und (2)]

    i) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eingetaucht ist. Das Probierglas wird in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100 °C erreicht hat. Die Temperatur wird dann um 5 °C je Minute erhöht.

    ii) Die Probiergläser müssen

    eine Länge von 125 mm,

    einen inneren Durchmesser von 15 mm,

    eine Wanddicke von 0,5 mm,

    haben und 20 mm tief eingetaucht sein.

    iii) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explosion.

    iv) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.

    Bedingungen bezüglich selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1

    Prüfungen für die Zuordnung in Abschnitt E der Rn. 2401

    3103 Selbstzersetzliche Stoffe der Ziffern 31 bis 50 dürfen zur Beförderung nur zugelassen werden, wenn die entsprechenden Kriterien in den Teilen II und III der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien; zweite Ausgabe" (von den Vereinten Nationen als Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.1 veröffentlicht) erfuellt werden. Die Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe sind in Rn. 3104 aufgeführt. Die Prüfung, die für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gewählt wird, ist so durchzuführen, daß sie hinsichtlich der Abmessungen und der Werkstoffe des zu befördernden Versandstücks repräsentativ ist.

    Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1

    3104 (1) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe gelten als Stoffe mit explosiven Eigenschaften, wenn sie bei Laborversuchen zu einer Detonation, einer schnellen Deflagration oder einer heftigen Reaktion bei Erwärmung unter Einschluß neigen.

    (2) Bei der Zuordnung nicht in Rn. 2401 aufgeführter selbstzersetzlicher Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind folgende Grundsätze zu beachten:

    a) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in versandfertiger Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, sind in dieser Verpackung von der Beförderung unter Klasse 4.1 auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ A, Ausgang A in Abbildung 1).

    b) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe mit explosiven Eigenschaften, die in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, in dieser Verpackung aber zu einer thermischen Explosion neigen, sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen. Bis zu 25 kg solcher selbstzersetzlicher Stoffe dürfen verpackt werden, sofern die Hoechstmenge nicht auf einen niedrigeren Wert zu beschränken ist, um die Gefahr einer Detonation oder einer schnellen Deflagration im Versandstück auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ B, Ausgang B in Abbildung 1).

    ABBILDUNG 1

    Fließdiagramm für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    c) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe mit explosiven Eigenschaften dürfen ohne Zettel nach Muster 01 befördert werden, wenn die Stoffe (höchstens 50 kg) in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren noch zu einer thermischen Explosion kommen können (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ C, Ausgang C in Abbildung 1).

    d) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen:

    - teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

    - nicht detonieren, langsam deflagrieren und keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

    - nicht detonieren oder deflagrieren und eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen,

    dürfen in Versandstücken, die bis zu 50 kg enthalten, zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ D, Ausgang D in Abbildung 1).

    e) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen weder detonieren noch deflagrieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, dürfen in Versandstücken, die bis zu 400 kg/450 l enthalten, zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ E, Ausgang E in Abbildung 1).

    f) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen sowie eine geringe oder keine Sprengwirkung aufweisen, dürfen in Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ F, Ausgang F in Abbildung 1).

    g) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren, die beim Erwärmen unter Einschluß keine Reaktion zeigen und die keine Sprengwirkung aufweisen, gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, vorausgesetzt, die Zubereitungen sind thermisch beständig (die SADT eines Versandstücks von 50 kg beträgt 60 °C bis 75 °C) und die verwendeten Verdünnungsmittel erfuellen die Voraussetzungen der Rn. 2400 (19) (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ G, Ausgang G in Abbildung 1). Sind die Zubereitungen nicht thermisch beständig oder wird ein verträgliches Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt unter 150 °C zur Desensibilisierung verwendet, so werden diese Zubereitungen als selbstzersetzliche Stoffe Typ F definiert.

    (3) Absatz (2) bezieht sich nur auf die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für die Zuordnung entscheidend sind. Abbildung 1 zeigt ein Flußdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Frageschemas hinsichtlich der entscheidenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt. Diese Eigenschaften sind experimentell gemäß Rn. 3102 zu bestimmen.

    Bestimmungen für organische Peroxide

    Prüfung für die Zuordnung in die Klasse 5.2

    3105 Stoffe und Gegenstände der Klasse 5.2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den entsprechenden Kriterien in den Teilen II und III der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter: Prüfungen und Kriterien" (veröffentlicht von den Vereinten Nationen als Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.1, zweite Ausgabe) genügen. Die Prüfung, die für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gewählt wird, ist in der Weise durchzuführen, daß sie hinsichtlich Größe und Werkstoffen für das zu befördernde Versandstück repräsentativ ist.

    Zuordnungsgrundsätze

    3106 (1) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide haben explosive Eigenschaften, wenn sie bei Laborversuchen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erwärmen unter Einschluß heftig reagieren.

    ABBILDUNG 2

    Fließdiagramm fürdie Klassifizierung organischer Peroxide

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    (2) Bei der Zuordnung der nicht in Rn. 2551 aufgeführten organischen Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide sind folgende Grundsätze zu beachten:

    a) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in versandfertiger Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, sind in dieser Verpackung von der Beförderung unter Klasse 5.2 auszuschließen (definiert als organisches Peroxid Typ A, Ausgang A in Abbildung 2).

    b) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide mit explosiven Eigenschaften, die in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, jedoch in dieser Verpackung zu einer thermischen Explosion kommen können, sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen. Solche organischen Peroxide dürfen in Mengen bis 25 kg verpackt werden, sofern nicht die Hoechstmenge auf einen geringeren Wert zu beschränken ist, um eine Detonation oder schnelle Deflagration im Versandstück zu verhindern (definiert als organisches Peroxid Typ B, Ausgang B in Abbildung 2).

    c) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide mit explosiven Eigenschaften dürfen ohne einen Zettel nach Muster 01 befördert werden, wenn der Stoff in versandfertiger Verpackung (höchstens 50 kg) nicht detonieren oder schnell deflagrieren oder zur thermischen Explosion kommen kann (definiert als organisches Peroxid Typ C, Ausgang C in Abbildung 2).

    d) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen:

    - teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

    - nicht detonieren und langsam deflagrieren sowie keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

    - nicht detonieren oder deflagrieren sowie eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen,

    dürfen zur Beförderung in Versandstücken mit einem Inhalt von höchstens 50 kg zugelassen werden (definiert als organisches Peroxid Typ D, Ausgang D in Abbildung 2).

    e) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen weder detonieren noch deflagrieren sowie nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, dürfen zur Beförderung in Versandstücken mit einem Inhalt von höchstens 400 kg/450 Liter zugelassen werden (definiert als organisches Peroxid Typ E, Ausgang E in Abbildung 2).

    f) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen sowie eine geringe oder keine Sprengwirkung aufweisen, dürfen zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) oder in Tanks zugelassen werden (definiert als organisches Peroxid Typ F, Ausgang F in Abbildung 2).

    g) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und beim Erwärmen unter Einschluß keine Reaktion zeigen und keine Sprengwirkung aufweisen, sind von der Klasse 5.2 freigestellt, vorausgesetzt, die Zubereitungen sind thermisch beständig (die SADT eines Versandstücks von 50 kg beträgt 60 °C oder mehr) und für fluessige Zubereitungen wurde ein Verdünnungsmittel des Typs A zur Desensibilisierung verwendet (definiert als organisches Peroxid Typ G, Ausgang G in Abbildung 2).

    (3) Absatz (2) bezieht sich nur auf die Eigenschaften organischer Peroxide, die für die Zuordnung entscheidend sind. Abbildung 2 zeigt ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Frageschemas hinsichtlich der entscheidenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt. Diese Eigenschaften sind experimentell gemäß Rn. 3103 zu bestimmen.

    3107-

    3169

    B. GLOSSAR DER BENENNUNGEN IN RN. 2101

    [Zu Rn. 3101 (3)]

    3170 Bemerkungen: 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muß auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäß dem in Rn. 3101 (1) genannten Prüfhandbuch oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Prüfhandbuchs zugeordneten Produkten erfolgen.

    2. Nach den Benennungen sind die jeweiligen Ziffern und Kennzeichnungsnummern nach Rn. 2101, durch einen Schrägstrich voneinander getrennt (z. B. 21/0171), angegeben.

    Hinsichtlich des Klassifizierungscodes siehe Rn. 2100 (4).

    Anzünder 9/0121; 21/0314; 30/0315; 43/0325; 47/0454

    Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden.

    Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Anzünder; Anzündschnur; Anzündhütchen; Anzündlitze; Anzündschnur; Stoppinen; Treibladungsanzünder; Zünder, nicht sprengkräftig. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

    Anzünder, Anzündschnur 47/0131

    Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen, und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden.

    Anzündhütchen 1/0377; 35/0378; 47/0044

    Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd-oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.

    Anzündlitze 43/0066

    Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung besteht. Er brennt entlang seiner Länge mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder.

    Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel 43/0103

    Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.

    Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 47/0105

    Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab.

    Auslösevorrichtung mit Explosivstoff 47/0173

    Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück bestehen. Sie dienen dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen.

    Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 1/0461; 13/0382; 35/0383; 47/0384

    Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen.

    Blitzlichtpulver 8/0094; 29/0305

    Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet.

    Bomben, mit Sprengladung 5/0034; 17/0035

    Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Bomben, mit Sprengladung 7/0033; 19/0291

    Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Bomben, Blitzlicht 5/0038

    Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Bomben, Blitzlicht 7/0037

    Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Bomben, Blitzlicht 21/0039; 30/0299

    Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.

    Bomben, die entzündbare Flüssigkeit enthalten, mit Sprengladung 10/0399; 23/0400

    Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen.

    Detonatoren für Munition 1/0073; 13/0364; 35/0365; 47/0366

    Gegenstände, die aus einem kleinen Metall- oder Kunststoffrohr bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt.

    Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe, EVI) 48/0482

    Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, daß bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben.

    Fallote, mit Explosivstoff 5/0374; 17/0375

    Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.

    Fallote, mit Explosivstoff 7/0296; 19/0204

    Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.

    Feuerwerkskörper 9/0333; 21/0334; 30/0335; 43/0336; 47/0337

    Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind.

    Füllsprengkörper 5/0060

    Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden.

    Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 5/0286; 17/0287

    Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

    Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 7/0369

    Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

    Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 39/0370

    Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

    Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 41/0371

    Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

    Gefechtsköpfe, Torpedo, mit Sprengladung 5/0221

    Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden.

    Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) 50/0486

    Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe (EVI) enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben.

    Gegenstände, pyrophor 25/0380

    Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Bezeichnung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten.

    Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 30/0424; 43/0425; 47/0345

    Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden.

    Geschosse, mit Sprengladung 5/0168; 17/0169; 39/0344

    Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Geschosse, mit Sprengladung 7/0167; 19/0324

    Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 17/0346; 39/0347

    Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

    Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 19/0426; 41/0427

    Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

    Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 21/0434; 43/0435

    Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

    Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 5/0284; 17/0285

    Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 7/0292; 19/0293

    Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 21/0372; 30/0318; 43/0452; 47/0110

    Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung haben.

    Hexotonal 4/0393

    Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

    Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse- % Wasser 4/0118

    Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch "Composition B".

    Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel 5/0059; 17/0439; 39/0440; 47/0441

    Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel, bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen.

    Kartuschen, Erdölbohrloch 27/0277; 37/0278

    Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.

    Bemenkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Hohlladungen, gewerbliche. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

    Kartuschen für technische Zwecke 15/0381; 27/0275; 37/0276; 47/0323

    Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und Anzündmitteln. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus.

    Knallkapseln, Eisenbahn 9/0192; 30/0492; 43/0493; 47/0193

    Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden.

    Leuchtkörper, Boden 9/0418; 21/0419; 30/0092

    Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.

    Leuchtkörper, Luftfahrzeug 9/0420; 21/0421; 30/0093; 43/0403; 47/0404

    Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden.

    Leuchtspurkörper für Munition 30/0212; 43/0306

    Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.

    Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 5/0099

    Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern.

    Minen, mit Sprengladung 5/0137; 17/0138

    Gegenstände, die im allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos".

    Minen, mit Sprengladung 7/0136; 19/0294

    Gegenstände, die im allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos".

    Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0018; 30/0019; 43/0301

    Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

    Munition, Brand, mit fluessigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 32/0247

    Munition, die einen fluessigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

    Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0009; 30/0010; 43/0300

    Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

    Munition, Brand, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0243; 31/0244

    Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

    Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0171; 30/0254; 43/0297

    Munition, die eine einzige intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Der Begriff schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein.

    Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Leuchtkörper, Boden; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Signalkörper, Hand und Signalkörper, Seenot. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

    Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0015; 30/0016; 43/0303

    Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titaniumtetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

    Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Signalkörper, Rauch. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

    Munition, Nebel, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0245; 31/0246

    Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

    Munition, Prüf 43/0363

    Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.

    Munition, Übung 43/0362; 30/0488

    Munition, ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.

    Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Granaten, Übung. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

    Octonal 4/0496

    Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

    Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse- % Wasser 4/0266

    Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.

    Patronen, Blitzlicht 9/0049; 30/0050

    Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuß.

    Patronen für Handfeuerwaffen 27/0417; 37/0339; 47/0012

    Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und die sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoß enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen.

    Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Patronen für Waffen, Manöver. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Ebenfalls fallen nicht darunter bestimmte Patronen für militärische Handfeuerwaffen, die in diesem Glossar unter Patronen für Waffen, mit inertem Geschoß aufgeführt sind.

    Patronen für Handfeuerwaffen, Manöver 27/0327; 37/0338; 47/0014

    Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschoße. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen, usw. verwendet.

    Patronen für Waffen, Manöver 3/0326; 15/0413; 27/0327; 37/0338; 47/0014

    Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und einer Ladung aus Treibladungspulver oder Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung eines lauten Knalls und wird für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver.

    Patronen, für Waffen, mit inertem Geschoß 15/0328; 27/0417; 37/0339; 47/0012

    Munition, die aus einem Geschoß ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Sie kann ein Leuchtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her.

    Patronen für Waffen, mit Sprengladung 6/0006; 18/0321; 40/0412

    Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

    Patronen für Waffen, mit Sprengladung 7/0005; 19/0007; 41/0348

    Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

    Patronen, Signal 30/0054; 43/0312; 47/0405

    Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.

    Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0151

    Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.

    Perforationshohlladungsträger, geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 5/0124; 39/0494

    Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel.

    Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol, Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser 2/0433; 26/0159

    Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerol, anderen fluessigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist.

    Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 9/0428; 21/0429; 30/0430; 43/0431; 47/0432

    Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw., verwendet werden.

    Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition, Auslösevorrichtungen, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Knallkapseln, Eisenbahn; Leuchtkörper, Boden; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Rauch; Signalkörper, Seenot; Sprengniete. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

    Raketen, mit Ausstoßladung 15/0436; 27/0437; 37/0438

    Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

    Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung 25/0322; 34/0250

    Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

    Raketen, mit inertem Kopf 27/0183

    Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

    Raketen, mit Sprengladung 6/0181; 18/0182

    Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

    Raketen, mit Sprengladung 7/0180; 19/0295

    Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

    Raketen, Flüssigtreibstoff, mit Sprengladung 10/0397; 23/0398

    Gegenstände, die aus einem mit fluessigem Treibstoff gefuellten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

    Raketen, Leinenwurf 21/0238; 30/0240; 43/0453

    Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen.

    Raketenmotore 3/0280; 15/0281; 27/0186

    Gegenstände, die aus einer Treibladung, im allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

    Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 23/0395; 32/0396

    Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

    Schneidladungen, biegsam, gestreckt 5/0288; 39/0237

    Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen.

    Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explosivstoff 47/0070

    Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepreßt wird.

    Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform 4/0027

    Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht.

    Schwarzpulver, gepreßt oder als Pellets 4/0028

    Stoff, der aus Schwarzpulver in gepreßter Form besteht.

    Signalkörper, Hand 43/0191; 47/0373

    Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln.

    Signalkörper, Rauch 9/0196; 19/0313; 30/0487; 43/0197

    Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten.

    Signalkörper, Seenot 9/0194; 30/0195

    Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben.

    Sprengkapseln, elektrisch 1/0030; 35/0255; 47/0456

    Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst.

    Sprengkapseln, nicht elektrisch 1/0029; 35/0267; 47/0455

    Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur.

    Sprengkörper 5/0048

    Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Die Gegenstände enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Bomben; Geschosse; Minen. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

    Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel 5/0442; 17/0443; 39/0444; 47/0445

    Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden.

    Sprengladungen, kunststoffgebunden 5/0457; 17/0458; 39/0459; 47/0460

    Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen.

    Sprengniete 47/0174

    Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen.

    Sprengschnur, biegsam 5/0065; 39/0289

    Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit oder ohne Überzug aus Kunststoff. Der Überzug ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist.

    Sprengschnur mit geringer Wirkung, mit Metallmantel 39/0104

    Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall, mit oder ohne Schutzbeschichtung, besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, daß nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt.

    Sprengschnur, mit Metallmantel 5/0290, 17/0102

    Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall, mit oder ohne Schutzbeschichtung, besteht.

    Sprengstoff, Typ A 4/0081

    Stoffe, die aus fluessigen organischen Nitraten wie Nitroglycerol oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose, Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate, aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl und Aluminiumpulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe oder Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter den Begriff fallen auch Dynamite und Sprenggelatine.

    Sprengstoff, Typ B 4/0082; 48/0331

    Stoffe, die aus:

    a) einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen wie Trinitrotoluen (TNT), mit oder ohne anderen Stoffen wie Holzmehl und Aluminiumpulver oder

    b) einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffen bestehen.

    In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten.

    Sprengstoff, Typ C 4/0083

    Stoffe, die aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen wie Holzmehl, Aluminiumpulver oder Kohlenwasserstoffen bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate enthalten.

    Sprengstoff, Typ D 4/0084

    Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate, Chlorate oder Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im allgemeinen die Plastiksprengstoffe.

    Sprengstoff, Typ E 4/0241; 48/0332

    Stoffe, die aus Wasser als Hauptbestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver sein. Sie können inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Unter diese Benennung fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die Wassergele.

    Stoppinen, nicht sprengkräftig 30/0101

    Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet.

    Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit inertem Kopf 32/0450

    Gegenstände, die aus einem fluessigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen.

    Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit oder ohne Sprengladung 10/0449

    Gegenstände, die entweder aus einem fluessigen, explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem fluessigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf.

    Torpedos, mit Sprengladung 5/0451

    Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Torpedos, mit Sprengladung 6/0329

    Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Torpedos, mit Sprengladung 7/0330

    Gegenstände, die aus einem explosiven oder nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Treibladungen für Geschütze 3/0279; 15/0414; 27/0242

    Treibladungen in jeglicher Form für getrennt zu ladende Geschützmunition.

    Treibladungsanzünder 30/0319; 43/0320; 47/0376

    Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.

    Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder 37/0379; 47/0055

    Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nichtentzündbaren Material bestehen, deren einziger explosiver Bestandteil der Treibladungsanzünder ist.

    Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder 27/0447; 37/0446

    Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse bestehen, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist.

    Treibladungspulver 2/0160; 26/0161

    Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver [Nitrocellulose (NC) allein], zweibasige Treibladungspulver [wie NC mit Nitroglycerol (NG)] und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin).

    Bemerkung: Gegossenes, gepreßtes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter Treibladungen für Geschütze oder Treibsätze für Raketenmotore aufgeführt.

    Treibsätze 3/0271; 15/0415; 27/0272; 37/0491

    Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstandes von Geschossen verwendet.

    Treibstoffe, fest 2/0498, 26/0499

    Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.

    Treibstoffe, fluessig 2/0497, 26/0495

    Stoffe, die aus fluessigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.

    Tritonal 4/0390

    Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

    Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 25/0248, 34/0249

    Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht.

    Wasserbomben 5/0056

    Gegenstände, die aus einem Faß oder einem Geschoß bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren.

    Zerleger, mit Explosivstoff 5/0043

    Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen.

    Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch 1/0360; 35/0361

    Nichtelektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten.

    Zünder, nicht sprengkräftig 30/0316; 43/0317; 47/0368

    Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.

    Zünder, sprengkräftig 1/0106; 13/0107; 35/0257; 47/0367

    Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.

    Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen 5/0408; 17/0409; 39/0410

    Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muß mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

    Zündverstärker, mit Detonator 1/0225; 13/0268

    Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.

    Zündverstärker, ohne Detonator 5/0042; 17/0283

    Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.

    3171-

    3199

    ANHANG A.2 A. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT DER GEFÄSSE AUS ALUMINIUMLEGIERUNGEN FÜR GEWISSE GASE DER KLASSE 2

    I. Werkstoffqualität

    3200 (1) Die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminiumlegierungen, welche für die in Rn 2203 (2) b) aufgeführten Gase zugelassen sind, müssen folgenden Ansprüchen genügen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch von der endgültigen Verarbeitung des Gefäßes ab; welche Legierung auch immer verwendet wird, die Wanddicke ist nach folgender Formel zu berechnen:

    e = e = ()

    wobei

    e = Mindestwanddicke des Gefäßes in mm,

    PMPa = Prüfdruck (in MPa),

    Pbar = Prüfdruck (in bar),

    D = nomineller äußerer Durchmesser des Gefäßes in mm,

    Re = garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in N/mm2

    bedeuten.

    Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf nicht größer sein als das 0,85fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm), welches auch immer die verwendete Legierung ist.

    Bemerkungen: 1. Die vorstehenden Eigenschaften stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden Gefäß-Werkstoffen:

    Kol. A: Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein;

    Kol. B: Aluminium- und Magnesiumlegierungen;

    Kol. C: Aluminium-, Silicium- und Magnesiumlegierungen; z. B. ISO/R 209-Al-Si-Mg (Aluminium Association 6351);

    Kol. D: Aluminium-, Kupfer- und Magnesiumlegierungen.

    2. Dehnung nach Bruch (l = 5 d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 F° berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

    3. a) Die Faltbiegeprobe (siehe Abbildung) ist an Proben, die als Ring mit einer Breite von 3 e, jedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile geteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden.

    b) Die Faltbiegeprobe e ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstützen, die durch eine Entfernung von (d + 3 e) von- einander getrennt sind, durchzuführen. Während der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser des Biegestempels.

    c) Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis der Abstand zwischen deren Innenflächen nicht größer ist als der Durchmesser des Biegestempels.

    d) Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempels und der Dicke der Probe muß den Werten in der Tabelle entsprechen.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Abbildung der Faltbiegeprobe

    (2) Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist unter der Voraussetzung zulässig, daß durch ein zusätzliches geeignetes Prüfverfahren, das von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen wurde, nachgewiesen wird, daß die Gefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Gefäße, die nach den Werten der Tabelle in Absatz 1 gefertigt sind.

    (3) Die Mindestwanddicke der Gefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen:

    bei einem Gefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm,

    bei einem Gefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm,

    bei einem Gefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.

    (4) Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Gefäßkörper.

    II. Ergänzende amtliche Prüfung der Aluminiumlegierungen

    3201 (1) Außer den in Rn. 2215, 2216 und 2217 vorgeschriebenen Prüfungen muß noch die Kontrolle der Anfälligkeit der Gefäßinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.

    (2) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guß durchzuführen.

    (3) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsverfahren ist die Prüfung zu wiederholen.

    (4) a) Vorbereitung der Aluminium/Kupferlegierungen

    Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Muster in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.

    b) Vorbereitung der Aluminium/Magnesiumlegierungen

    Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Muster 7 Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.

    c) Ausführung

    Die Innenseite eines Musters von 1 000 mm2 (33,3 mm × 30 mm) des Kupfer enthaltenden Werkstoffs ist während 24 Stunden mit 1 000 ml einer wässerigen Lösung von 3 % NaCl und 0,5 % HCl bei Umgebungstemperatur zu behandeln.

    d) Prüfung

    Nachdem das Muster gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht.

    Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden.

    Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.

    Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist dies entsprechend einer Methode durchzuführen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.

    III. Schutz der Innenoberfläche

    3202 Die Innenoberfläche der Gefäße aus Aluminiumlegierungen muß, wenn die zuständigen Prüfstellen es als nötig erachten, mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen werden.

    3203-

    3249

    B. VORSCHRIFTEN FÜR WERKSTOFFE UND BAU VON GEFÄSSEN

    FÜR TIEFGEKÜHLTE VERFLÜSSIGTE GASE DER KLASSE 2

    3250 (1) Die Gefäße müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z. B. Messing, hergestellt sein. Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten.

    (2) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste Betriebstemperatur der Gefäße sowie deren Zubehörteile eignen.

    3251 Für die Herstellung der Gefäße sind folgende Werkstoffe zu verwenden:

    a) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Rn. 3265).

    Verwendbar sind:

    1. unlegierte Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von P 60 °C;

    2. legierte Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von P 196 °C, je nach dem Nickelgehalt;

    3. austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu einer Temperatur von P 270 °C;

    b) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Al oder Aluminiumlegierungen (siehe Rn. 3266);

    c) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Rn. 3267).

    3252 (1) Die Gefäße dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein.

    (2) Die Gefäße nach Rn. 2207 aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein.

    3253 Die Zubehörteile dürfen mit den Gefäßen durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:

    a) bei Gefäßen aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen;

    b) bei Gefäßen aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlöten.

    3254 Die Gefäße müssen so gebaut und auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Gefäße dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für das Gefäß zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.

    3255-

    3264

    1. Werkstoffe sowie Gefäße

    a) Gefäße und Tanks aus Stahl

    3265 Die für die Herstellung der Gefäße verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur mindestens folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit entsprechen.

    Dabei können die Prüfungen entweder mit Probestäben mit U-Kerbe oder mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen.

    Bei Betriebstemperaturen unter P 196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten Betriebstemperatur, sondern bei P 196 °C durchgeführt.

    b) Gefäße aus Aluminium und Aluminiumlegierungen

    3266 Die Schweißverbindungen der Gefäße müssen bei Raumtemperatur folgenden Bedingungen für die Biegezahl entsprechen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Gefäße aus Kupfer oder Kupferlegierungen

    3267 Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.

    3268-

    3274

    2. Prüfverfahren

    a) Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit

    3275 Die in Rn. 3265 genannten Werte für die Kerbschlagzähigkeit beziehen sich auf Probestäbe von 10 mm × 10 mm mit U-Kerbe bzw. auf Probestäbe von 10 mm × 10 mm mit V-Kerbe.

    Bemerkungen: 1. Bezüglich der Probenform vgl. Fußnoten 3 und 4 der Rn. 3265 (Tabelle).

    2. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm aber mindestens 5 mm werden Probestäbe mit Querschnitt von 10 mm × e verwendet, wobei e = Blechdicke bedeutet. Bei diesen Kerbschlagzähigkeitsprüfungen ergeben sich im allgemeinen höhere Werte als bei den Normalstäben.

    3. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt.

    3276 (1) Für die Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an 3 Probestäben bestimmt. Die Probenahme erfolgt quer zur Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit U-Kerbe handelt, und in Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit V-Kerbe handelt.

    (2) Für die Prüfung der Schweißnähte werden die Probestäbe wie folgt entnommen:

    e ≤ 10 mm

    3 Probestäbe aus der Mitte der Schweißnaht;

    3 Probestäbe aus der wärmebeeinflußten Zone der Schweißung (die Kerbe befindet sich vollständig außerhalb der geschmolzenen Zone, aber so nah wie möglich an dieser);

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Schweißnahtmitte Übergangszone

    d. h. insgesamt 6 Probestäbe.

    Die Probestäbe werden so bearbeitet, daß sie die größtmögliche Dicke aufweisen.

    10 mm <e ≤ 20 mm

    3 Probestäbe in der Mitte der Schweißnaht;

    3 Probestäbe in der wärmebeeinflußten Zone.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Schweißnahtmitte

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Übergangszone

    d. h. insgesamt 6 Probestäbe.

    e >20 mm

    Zwei Sätze von 3 Probestäben (Ein Satz: Blechoberseite, ein Satz: Blechunterseite) werden an den nachstehend angegebenen Stellen entnommen:

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Schweißnahtmitte

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Übergangszone

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    d. h. insgesamt 12 Probestäbe.

    3277 (1) Bei Blechen muß der Mittelwert von 3 Proben den in Rn. 3265 angegebenen Mindestwerten genügen, wobei kein Einzelwert den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten darf.

    (2) Bei den Schweißungen müssen die Mittelwerte aus den 3 Proben der verschiedenen Entnahmestellen, Schweißnahtmitte und Übergangszone, den angegebenen Mindestwerten entsprechen. Kein Einzelwert darf den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten.

    3278-

    3284

    b) Bestimmung der Biegezahl

    3285 (1) Die in Rn. 3266 genannte Biegezahl k ist wie folgt definiert:

    k = 50 >NUM>e

    >DEN>r

    wobei e = Blechdicke in mm,

    r = mittlerer Krümmungsradius in mm des Probekörpers beim Auftreten des ersten Anrisses in der Zugzone bedeuten.

    (2) Die Biegezahl k wird für die Schweißnaht bestimmt. Die Probebreite beträgt 3 e.

    (3) An der Schweißnaht werden vier Versuche, und zwar zwei Versuche mit der Wurzel in der Druckzone (Abb. 1) und zwei Versuche mit der Wurzel in der Zugzone (Abb. 2) durchgeführt, wobei alle Einzelwerte den in Rn. 3266 angegebenen Mindestwerten genügen müssen.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Abb. 1 Abb. 2 3286-

    3290

    C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN UND KARTUSCHEN DER ZIFFERN 10 UND 11 DER KLASSE 2

    1. Druck- und Berstprüfungen am Baumuster

    3291 An mindestens 5 leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsproben durchzuführen:

    a) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen;

    b) bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muß und das Gefäß erst bei einem Druck von 1,2mal den Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.

    2. Dichtheitsprüfungen an allen Gefäßen

    3292 (1) Bei der Prüfung der Druckgaspackungen der Ziffer 10 und der Kartuschen der Ziffer 11 in einem Heißwasserbad sind Badtemperatur und Durchlaufzeit so zu wählen, daß der Innendruck jedes Gefäßes mindestens 90 % des Druckes erreicht, den die Gefäße bei 55 °C haben würden.

    Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen; eine von 2 000 Druckgaspackungen ist außerdem bei der im ersten Unterabsatz vorgesehenen Temperatur zu prüfen.

    (2) Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen auftreten. Die Vorschrift über bleibende Formänderungen gilt nicht für Kunststoffgefäße, die weich werden.

    3293-

    3299

    ANHANG A.3 PRÜFUNGEN FÜR STOFFE DER KLASSEN 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 UND 9

    A. PRÜFUNG DER ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFFE

    DER KLASSEN 3, 6.1 UND 8

    Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes

    3300 (1) Der Flammpunkt ist mit einem der folgenden Apparate zu bestimmen:

    a) für Temperaturen von nicht mehr als 50 °C: Abel, Abel-Pensky, Luchaire-Finances, Tag;

    b) für Temperaturen von mehr als 50 °C: Pensky-Martens, Luchaire-Finances;

    c) oder mit jedem anderen Apparat mit geschlossenem Tiegel, dessen Ergebnisse um nicht mehr als 2 °C von denen abweichen, die man mit einem der vorstehend erwähnten Apparate am gleichen Ort erzielen würde.

    (2) Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie:

    - Methode A der Norm IP () 170/94 oder neueste Ausgabe, oder

    - Deutsche Norm DIN 53 213.

    3301 Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:

    a) für den Apparat Abel nach der Norm IP () 170/94; diese Norm darf auch mit dem Apparat Abel-Pensky verwendet werden;

    b) für den Apparat Pensky-Martens nach den Normen IP () 34/88 oder ASTM () D.93-80;

    c) für den Apparat Tag nach der Norm ASTM () D. 56/87;

    d) für den Apparat Luchaire nach der Norm NF T 60.103.

    Wird ein anderer Apparat verwendet, so müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

    1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchgeführt werden.

    2. Die Erhöhungsgeschwindigkeit der Temperatur der zu prüfenden Flüssigkeit darf zu keinem Zeitpunkt 5 °C je Minute überschreiten.

    3. Die Stichflamme muß eine Länge von 5 mm (± 0,5 mm) haben.

    4. Die Stichflamme muß nach jeder Erhöhung der Temperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung des Gefäßes eingeführt werden.

    3302 Ist die Zuordnung eines entzündbaren fluessigen Stoffes umstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Ziffer der Zuordnung, wenn sich bei der Nachprüfung der Flammpunktbestimmung ein Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den in Rn. 2301 angegebenen Grenzwerten von 23 °C bzw. 61 °C abweicht. Ist die Abweichung größer als 2 °C, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es gilt der höchste der festgestellten Werte.

    Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid

    3303 Der Gehalt an Peroxid eines fluessigen Stoffes wird wie folgt bestimmt:

    Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 0,01 g genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumiodid bei, rührt um und erwärmt nach 10 Minuten die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf etwa 60 °C, läßt sie dann 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Iod wird nach einer halben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung ohne Beigabe eines Indikators titriert, wobei die vollständige Entfärbung das Ende der Reaktion anzeigt. Werden die erforderlichen cm3 der Thiosulfatlösung mit n bezeichnet, so ergibt sich der prozentuale Peroxidgehalt der Probe (berechnet als H2O2) durch die Formel:

    durch die Formel:

    >NUM>17n,

    >DEN>100P

    Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens

    3304 (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung, ob ein Stoff, wenn er unter den vorgesehenen Bedingungen erwärmt und einer Flamme als externer Zündquelle unter Standardbedingungen ausgesetzt wird, selbstunterhaltend verbrennt.

    (2) Grundlage: Ein Metallblock mit einer konkaven Vertiefung (zur Aufnahme der Probe) wird auf eine festgelegte Temperatur erhitzt. Eine bestimmte Menge des zu prüfenden Stoffes wird in diese konkave Vertiefung gegeben. Nach Annäherung einer standardisierten Flamme und ihrer anschließenden Entfernung unter festgelegten Bedingungen wird festgestellt, ob der Stoff selbstunterhaltend verbrennen kann.

    (3) Prüfgerät: Es wird ein Block aus Aluminiumlegierung oder einem anderen korrosionsbeständigen Metall mit hoher Wärmeleitfähigkeit verwendet. Der Block besitzt eine konkave Vertiefung und eine Bohrung, in der sich ein Thermometer befindet. Ein kleiner Gasbrenner ist drehbar am Block angebracht. Der Griff und der Versorgungsanschluß des Gasbrenners können in jedem beliebigen Winkel zum Gasbrenner angebracht werden. Abbildung 1 zeigt eine geeignete Prüfapparatur; die wichtigsten Maßangaben finden sich in den Abbildungen 1 und 2.

    Folgende Ausrüstung ist erforderlich:

    a) Meßlehre zur Prüfung, daß die Höhe der Achse der Gasbrennerdüse über der Oberseite des Probenbehälters 2,2 mm beträgt (siehe Abbildung 1);

    b) Glas-Quecksilberthermometer, zur Verwendung in horizontaler Lage, mit einer Empfindlichkeit von mindestens 1 mm/°C, oder eine andere Temperaturmeßvorrichtung gleicher Empfindlichkeit, die ein Ablesen in Abständen von 0,5 °C erlaubt. Wenn das Thermometer in den Block eingesetzt ist, muß sein Gefäß mit einem wärmeleitenden thermoplastischen Material umgeben sein;

    c) Heizplatte mit Temperaturregeleinrichtung (andere Systeme mit Temperaturregeleinrichtung dürfen zum Heizen des Metallblocks verwendet werden);

    d) Stoppuhr oder eine andere Zeitmeßvorrichtung;

    e) Injektionsspritze, die es ermöglicht, Flüssigkeitsvolumina von 2 ml mit einer Genauigkeit von ± 0,1 ml einzufuellen; und eine

    f) Butangasquelle.

    (4) Probennahme: Die Probe muß für den zu prüfenden Stoff repräsentativ sein; sie ist in einem luftdicht verschlossenen Behälter anzuliefern und aufzubewahren. Um den Verlust fluechtiger Bestandteile zu vermeiden, ist die Behandlung der Probe zur Sicherstellung ihrer Homogenität auf ein Minimum zu beschränken. Nach jeder Entnahme einer Probe ist der Probenbehälter sofort wieder zu verschließen. War der Probenbehälter nicht ordnungsgemäß verschlossen, ist eine völlig neue Probe zu verwenden.

    (5) Prüfverfahren: Die Prüfung ist dreimal durchzuführen.

    WARNUNG. Wegen Explosionsgefahr darf diese Prüfung nicht in einem kleinen abgeschlossenen Bereich (z. B. einer Glovebox) durchgeführt werden.

    a) Es ist wichtig, die Prüfapparatur an einem völlig zugfreien Platz (siehe Warnung), der nur schwach beleuchtet ist, aufzustellen, um Entflammungen (Aufflammen), Flammen usw. leichter erkennen zu können.

    b) Der Metallblock ist so auf eine Heizplatte zu stellen (oder durch eine andere geeignete Einrichtung zu erhitzen), daß seine Temperatur, wie von dem im Metallblock eingesetzten Thermometer angezeigt, mit einer Genauigkeit ± von 1 °C auf dem vorgeschriebenen Temperaturwert gehalten wird. Die Prüftemperatur beträgt 60,5 °C oder 75 °C [siehe h)]. Diese Temperatur ist bei einer Abweichung des Barometerdrucks vom Normaldruck (101,3 kPa) so zu korrigieren, daß die Prüftemperatur bei einer Druckdifferenz von jeweils 4 kPa um je 1 °C bei einem höheren Druck erhöht und bei einem niedrigeren Druck verringert wird. Es ist sicherzustellen, daß die Metallblockoberfläche genau horizontal ist. Mit der Meßlehre ist zu überprüfen, ob sich die Gasbrennerdüse in Prüfposition 2,2 mm über der Oberseite der Vertiefung zur Aufnahme der Probe befindet.

    c) Der Butangasbrenner ist aus der Prüfposition zu entfernen ("Aus"-Stellung) und anzuzünden. Die Größe der Flamme ist so einzustellen, daß sie zwischen 8 mm und 9 mm hoch ist und einen Durchmesser von etwa 5 mm hat.

    d) Mit der Injektionsspritze sind aus dem Probenbehälter mindestens 2 ml der Probe zu entnehmen und eine Probenmenge von 2 ml ± 0,1 ml ist schnell in die Vertiefung der Brennbarkeitsprüfapparatur zu geben. Sofort danach ist die Zeitmeßvorrichtung in Gang zu setzen.

    e) Nach einer Aufheizzeit von 60 Sekunden wird angenommen, daß die Probe eine gleichbleibende Temperatur erreicht hat. Wenn sich die Probe nicht entzündet hat, ist die Gasbrennerflamme in Prüfposition über die Flüssigkeit zu bringen. Sie ist in dieser Stellung 15 Sekunden zu halten und dann in die "Aus"-Stellung zurückzubringen, wobei das Verhalten der Probe zu beobachten ist. Die Flamme des Gasbrenners muß während der gesamten Prüfung brennen.

    f) Bei jeder Prüfung ist zu beobachten und aufzuzeichnen:

    i) ob eine Entzündung und eine selbstunterhaltende Verbrennung oder eine Entflammung der Probe stattfindet oder nicht, bevor die Gasbrennerflamme in Prüfposition gebracht wird;

    ii) ob sich die Probe entzündet oder nicht, wenn sich die Gasbrennerflamme in Prüfposition befindet, und, falls ja, wie lange die Verbrennung anhält, nachdem die Flamme in die "Aus"-Stellung zurückgebracht worden ist.

    g) Kommt man auf Grund des in Absatz (6) beschriebenen Beurteilungsverfahrens zu dem Schluß, daß keine selbstunterhaltende Verbrennung vorliegt, sind alle Prüfungen mit neuen Proben, jedoch bei einer Aufheizzeit von 30 Sekunden, zu wiederholen.

    h) Kommt man auf Grund des in Absatz (6) beschriebenen Beurteilungsverfahrens zu dem Schluß, daß bei einer Prüftemperatur von 60,5 °C keine selbstunterhaltende Verbrennung vorliegt, sind alle Prüfungen mit neuen Proben, jedoch bei einer Prüftemperatur von 75 °C, zu wiederholen.

    (6) Interpretation der Beobachtungen

    Nach Abschluß der Prüfung ist der Stoff als selbstunterhaltend verbrennend oder als nicht selbstunterhaltend verbrennend einzustufen. Selbstunterhaltende Verbrennung liegt vor, wenn an mindestens einer der Proben bei einer der Aufheizzeiten eine der folgenden Reaktionen beobachtet wird:

    a) die Probe entzündet sich und brennt selbstunterhaltend, während sich die Gasbrennerflamme in "Aus"-Stellung befindet;

    b) die Probe entzündet sich, nachdem die Gasbrennerflamme 15 Sekunden lang in Prüfposition gebracht wurde, und brennt selbstunterhaltend mehr als 15 Sekunden lang weiter, nachdem die Gasbrennerflamme in die "Aus"-Stellung zurückgebracht wurde.

    Kurzzeitiges Aufflammen ist nicht als selbstunterhaltende Verbrennung zu werten. Im allgemeinen kann nach Ablauf der vorgeschriebenen 15 Sekunden mit Sicherheit eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Verbrennung aufgehört hat oder ob sie sich fortsetzt. In Zweifelsfällen ist der Stoff als selbstunterhaltend verbrennend einzustufen.

    c) Stoffe gelten als nicht selbstunterhaltend verbrennend, wenn ihr Flammpunkt nach ISO 2592:1973 über 100 °C liegt oder wenn es sich um mischbare Lösungen mit einem Wassergehalt von mehr als 90 Masse- % handelt.

    Zeichnung und Abmessungen der Brennbarkeitsprüfapparatur zur Bestimmung

    des Brandverhaltens entzündbarer Flüssigkeiten

    Maße in mm

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    Abbildung 1 Brennbarkeitsprüfapparatur

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    Abbildung 2 Gasbrennerdüse und -flamme

    3305-

    3309

    B. PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DES FLIEßVERHALTENS

    3310 Zur Bestimmung des Fließverhaltens der fluessigen und dickfluessigen Stoffe und Mischungen der Klasse 3 sowie der pastenförmigen Stoffe der Klasse 4.1 ist folgendes Verfahren anzuwenden:

    a) Prüfgerät

    Handelsübliches Penetrometer nach ISO-Norm 2137-1985 mit einer Führungsstange von 47,5 g ± 0,05 g; Siebscheibe aus Duraluminium mit konischen Bohrungen und einer Masse von 102,5 g ± 0,05 g (s. Abb. 3); Penetrationsgefäß mit einem Innendurchmesser von 72 mm bis 80 mm zur Aufnahme der Probe.

    b) Prüfverfahren

    Die Probe ist mindestens eine halbe Stunde vor der Messung in das Penetrationsgefäß zu fuellen. Das Gefäß ist dicht zu verschließen und bis zur Messung ruhig zu lagern. Die Probe ist in dem dicht verschlossenen Penetrationsgefäß auf 35 °C ± 0,5 K zu erwärmen und erst unmittelbar (höchstens 2 Minuten) vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers zu bringen. Nun ist die Spitze S der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufzusetzen und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit zu messen.

    c) Beurteilung der Prüfergebnisse

    Ein Stoff unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 3, jedoch der Klasse 4.1 wenn nach Absetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die auf dem Meßgerät abgelesene Penetration

    i) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s weniger als 15 ± 0,3 mm oder

    ii) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s mehr als 15 mm ± 0,3 mm, jedoch die zusätzliche Penetration nach weiteren 55 s ± 0,5 s weniger als 5,0 mm ± 0,5 mm beträgt.

    Bemerkung: Bei Proben mit einer Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine Oberfläche mit konstanter Höhe zu erreichen und somit beim Aufsetzen der Spitze S eindeutige Anfangsbedingungen der Messung zu schaffen. Außerdem kann bei manchen Proben eine elastische Verformung der Oberfläche beim Auftreffen der Siebscheibe auftreten und in den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. In all diesen Fällen kann eine Beurteilung der Ergebnisse nach ii) zweckmäßig sein.

    Abbildung 3 - Penetrometer

    Für Maße ohne Toleranzangabe gilt ± 0,1 mm

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    3311-

    3319

    C. PRÜFUNG DER ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFFE DER KLASSE 4.1

    Prüfmethoden für leicht entzündbare feste Stoffe

    3320 (1) Vorprüfung

    a) Der zu prüfende Stoff muß in seiner handelsüblichen Form zu einer ungefähr 250 mm langen, 20 mm breiten und 10 mm hohen durchgehenden Schüttung geformt und auf eine kalte, undurchlässige Unterlage mit geringer Wärmeleitfähigkeit gebracht werden.

    b) Eine heiße Flamme (Mindesttemperatur 1 000 °C) eines Bunsenbrenners (Mindestdurchmesser 5 mm) wird an das eine Ende der Schüttung gehalten, bis sich das Pulver entzündet oder höchstens 2 Minuten (5 Minuten für Pulver von Metallen oder Metallegierungen) lang. Es muß festgehalten werden, ob die Verbrennung während der Prüfdauer von 2 Minuten (oder 20 Minuten bei Pulver von Metallen) über eine Länge der Schüttung von 200 mm fortschreitet.

    c) Wenn sich der zu prüfende Stoff nicht entzündet oder die Verbrennung weder unter Flammenerscheinung noch unter Glimmen über eine Länge der Schüttung von 200 mm während der Prüfzeit von 2 Minuten (oder 20 Minuten) fortschreitet, ist der Stoff nicht als entzündbarer fester Stoff zu klassifizieren und keine weitere Prüfung erforderlich.

    d) Wenn die Verbrennung des zu prüfenden Stoffes über eine Länge der Schüttung von 200 mm in weniger als 2 Minuten (oder weniger als 20 Minuten für Pulver von Metallen) fortschreitet, muß das gesamte nachstehend beschriebene Prüfverfahren durchgeführt werden.

    (2) Prüfung der Verbrennungsgeschwindigkeit

    Klasse 4.1 muß nicht alle Stoffe umfassen, die in Brand gesetzt werden können, sondern nur solche, die schnell brennen oder deren Verbrennung besonders gefährlich ist; es sind der Klasse 4.1 nur solche Stoffe zuzuordnen, deren Verbrennungsgeschwindigkeit einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Als Kriterium hierfür gilt eine Brennzeit von weniger als 45 Sekunden, gemessen über eine Länge von 100 mm, gemäß dem in Rn. 3320 (3) beschriebenen Verfahren. Man versucht den Stoff unter den nachstehenden definierten Bedingungen in Brand zu setzen und mißt die Brennzeit. Hinter der Meßstrecke für die Verbrennungsgeschwindigkeit wird die Schüttung befeuchtet und die Auswirkung dieser Befeuchtung auf die Flammenausbreitung beobachtet.

    (3) Prüfverfahren

    a) Der pulverförmige oder körnige Stoff ist in seiner handelsüblichen Form locker in die Form zu fuellen, die eine Länge von 250 mm und einen dreieckigen Querschnitt mit einer inneren Höhe von 10 mm und einer Breite von 20 mm hat. Die Form wird an beiden Längsseiten von zwei Metallblechen begrenzt, die den oberen Rand der dreieckigen Form um 2 mm überragen (siehe Abbildung 4, Form und Zubehör zur Herstellung der Schüttung). Die Form wird dreimal aus einer Höhe von 2 cm auf eine feste Unterlage fallen gelassen. Die seitlichen Begrenzungen werden dann entfernt und die undurchlässige, nicht brennbare Platte mit geringer Wärmeleitfähigkeit wird auf die Form gelegt, die Apparatur gedreht und die Form entfernt. Pastenförmige Stoffe werden in Form eines Stranges von 250 mm Länge mit einem Querschnitt von etwa 1 cm2 auf eine nicht brennbare Platte aufgebracht. Um die Schüttung an einem Ende zu entzünden, kann jede geeignete Zündquelle, wie z. B. eine Gassparflamme oder ein heißer Draht mit einer Mindesttemperatur von 1 000 °C verwendet werden. Bei hygroskopischen Stoffen muß die Prüfung so schnell wie möglich nach der Entnahme aus ihrem Behälter durchgeführt werden.

    b) Die Schüttung wird in einem Abzug quer zur Zugrichtung angeordnet. Die Absauggeschwindigkeit muß ausreichend sein, um zu verhindern, daß Rauch in das Labor dringen kann; sie darf während des Versuchs nicht verändert werden. Gegebenenfalls kann ein Windschutz um die Prüfanordnung herum aufgestellt werden.

    c) Im Abstand von 30 bis 40 mm hinter der 100 mm langen Meßstrecke ist 1 ml der Befeuchtungslösung zur Schüttung hinzuzugeben. Man bringt diese Lösung tropfenweise auf die Oberkante der Schüttung, so daß der gesamte Querschnitt der Schüttung befeuchtet ist und die Flüssigkeit nicht seitlich wegfließt (). Die Flüssigkeit muß auf die kürzestmögliche Strecke der Schüttung gegeben werden, ohne seitlich wegzufließen. Dieser Teil des Prüfverfahrens ist bei Pulvern von Metallen nicht anzuwenden.

    d) Man entzündet an einem Ende der Schüttung. Nachdem die Schüttung über eine Länge von 80 mm verbrannt ist, mißt man die Verbrennungsgeschwindigkeit des Stoffes über die folgenden 100 mm. Danach ist festzustellen, ob die angefeuchtete Zone die Flammenausbreitung stoppt oder nicht. Die Prüfung ist sechamal mit einer sauberen kalten Platte durchzuführen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

    Zuordnungskriterien

    3321 (1) Pulverförmige, körnige oder pastenförmige Stoffe sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn die Brennzeit bei einer oder mehreren Prüfungen entsprechend der in Rn. 3320 (2) beschriebenen Prüfmethode weniger als 45 Sekunden beträgt oder die Verbrennungsgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist. Pulver von Metallen oder Metallegierungen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie mit einer Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet.

    (2) Zuordnung zu den Gruppen der einzelnen Ziffern

    a) Der Gruppe a) sind zuzuordnen:

    alle festen Stoffe, normalerweise befeuchtet, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind.

    b) Der Gruppe b) sind zuzuordnen:

    - alle selbstzersetzlichen Stoffe,

    - alle brennbaren festen Stoffe (mit Ausnahme von Pulver von Metallen), die nach dem unter Rn. 3320 beschriebenen Verfahren geprüft worden sind, und deren Brennzeit kürzer als 45 Sekunden ist und bei denen die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft,

    - sowie Pulver von Metallen oder von Metallegierungen, wenn sich die Reaktion innerhalb von 5 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet.

    c) Der Gruppe c) sind zuzuordnen:

    - alle brennbaren festen Stoffe (mit Ausnahme von Pulver von Metallen), die nach dem unter Rn. 3320 beschriebenen Verfahren geprüft worden sind, und deren Brennzeit kürzer als 45 Sekunden ist und die befeuchtete Zone die Flamme innerhalb von Minuten zum Erlöschen bringt sowie

    - Pulver von Metallen, wenn sich die Reaktion über die gesamte Länge der Probe in mehr als 5 Minuten ausbreitet.

    d) Für feste Stoffe, die durch Reibung einen Brand verursachen oder unterstützen, ist eine Gruppe der einzelnen Ziffern entsprechend den bereits zugeordneten Stoffen oder in Übereinstimmung mit einer geeigneten Sonderbestimmung festzulegen.

    3322-

    3329

    Abbildung 4

    Form und Zubehör zur Herstellung der Schüttung (alle Maßangaben in mm)

    Länge der Form: 250 mm Werkstoff: Aluminium

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    D. PRÜFUNG DER SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFFE DER KLASSE 4.2

    3330 (1) Prüfmethode und Verfahren für feste pyrophore Stoffe

    1 bis 2 cm3 des zu prüfenden pulverförmigen Stoffes sind aus etwa 1 m Höhe auf eine nicht brennbare Unterlage zu schütten; es muß beobachtet werden, ob sich der Stoff beim Fallen oder nach Liegenlassen innerhalb von 5 Minuten entzündet. Diese Prüfung ist sechsmal zu wiederholen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

    (2) Prüfmethode für fluessige pyrophore Stoffe

    Flüssige Stoffe sind in zwei Teilen zu prüfen, wobei im ersten Teil festgestellt werden muß, ob sich der Stoff an der Luft entzündet, wenn er auf ein inertes Trägermaterial gegeben wird; der zweite Teil der Prüfung muß nur durchgeführt werden, wenn nach dem ersten Teil ein negatives Ergebnis erzielt wurde. Im zweiten Teil muß geprüft werden, ob der Stoff ein Filterpapier verkohlt oder entzündet.

    (3) Prüfverfahren für fluessige pyrophore Stoffe

    a) Erster Teil - Eine Porzellanschale von ca. 10 cm Durchmesser wird bei Raumtemperatur mit Diatomeenerde oder Kieselgur bis zu einer Höhe von ca. 5 mm gefuellt. Ungefähr 5 ml der zu prüfenden Flüssigkeit werden in die so vorbereitete Porzellanschale gegossen und es wird beobachtet, ob sich der Stoff innerhalb von 5 Minuten entzündet. Diese Prüfung ist sechsmal zu wiederholen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

    b) Zweiter Teil - Mit einer Spritze werden 0,5 ml des zu prüfenden Stoffes auf ein eingerissenes trockenes Whatmann-Filterpapier Nr. 3 gegeben. Die Prüfung ist bei 25 °C ± 2 K und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % durchzuführen. Es muß beobachtet werden, ob Entzündung oder Verkohlung des Filterpapiers innerhalb von 5 Minuten nach Aufgabe der Flüssigkeit eintritt. Die Prüfung ist dreimal mit jeweils neuem Filterpapier zu wiederholen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

    Zuordnungskriterien

    3331 (1) Ein fester Stoff ist der Klasse 4.2 zuzuordnen und wird als pyrophor beurteilt, wenn sich die Probe bei einer der Prüfungen entzündet. Ein fluessiger Stoff ist der Klasse 4.2 zuzuordnen und wird als pyrophor beurteilt, wenn er sich nach dem ersten Teil der Prüfung entzündet oder wenn er nach dem zweiten Teil der Prüfung das Filterpapier verkohlt oder entzündet.

    (2) Zuordnung zu einer Gruppe der einzelnen Ziffern

    Alle pyrophoren festen und fluessigen Stoffe sind der Gruppe a) zuzuordnen.

    Prüfmethode für selbsterhitzungsfähige Stoffe

    3332 (1) Die Proben sind in Drahtnetzwürfeln von 2,5 cm oder 10 cm Kantenlänge bei einer konstanten Temperatur 24 Stunden lang zu lagern, und es muß beobachtet werden, ob die Temperatur in der Probe 200 °C übersteigt. (Diese Prüfmethode basiert auf dem Bowes-Cameron-Korb-Test, der eine Selbsterhitzungs-Prüfmethode für Kohle ist.)

    (2) Prüfverfahren

    a) Verwendet wird ein Ofen mit Warmluft-Zirkulation mit einem inneren Volumen von mehr als 9 l und einer Einrichtung für die Kontrolle der Innentemperatur von 140 °C ± 2 K.

    b) Verwendet werden würfelförmige Probenbehälter von 2,5 cm und 10 cm Kantenlänge aus nicht rostendem Stahldrahtnetz mit einer Maschenweite von 0,053 mm () und einer oben offenen Fläche. Jeder Behälter wird in einen würfelförmigen Schutzbehälter aus nicht rostendem Stahldrahtnetz mit einer Maschenweite von 0,595 mm () eingesetzt, der geringfügig größer ist als der Probenbehälter, so daß der Probenbehälter in den Schutzbehälter paßt. Um eine Beeinflussung durch Luftzirkulation zu vermeiden, müssen diese beiden Behälter in einen weiteren Korb aus Drahtnetz mit einer Maschenweite von 0,595 mm () und 15 × 5 cm × 25 cm Größe eingesetzt werden.

    c) Für die Temperaturmessung werden Nickel/Chrom-Nickel-Thermoelemente von 0,3 mm Durchmesser verwendet, von denen eines in der Mitte der Probe und ein weiteres zwischen Probenbehälter und Ofenwand angeordnet wird. Die Temperaturen müssen kontinuierlich gemessen werden.

    d) Die pulverförmige oder körnige Probe muß in ihrer handelsüblichen Form in den Probenbehälter bis zum Rand eingefuellt werden und dieser wird mehrere Male leicht aufgestoßen. Wenn sich die Probe abgesetzt hat, muß wieder bis zum Rand gefuellt werden. Der überstehende Stoff muß auf der Höhe des Randes abgestreift werden. Der Probenbehälter ist in den Schutzkorb einzusetzen und in der Mitte des Ofens aufzuhängen.

    e) Die Ofentemperatur ist auf 140 °C Versuchstemperatur einzustellen und 24 Stunden lang auf dieser Temperatur zu halten. Die Temperatur in der Probe muß registriert werden. Die erste Prüfung ist mit einem Würfel von 10 cm Kantenlänge durchzuführen. Es muß beobachtet werden, ob Selbstentzündung eintritt oder ob die Temperatur in der Probe 200 °C übersteigt. Bei negativem Ergebnis ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich. Bei positivem Ergebnis muß eine zweite Prüfung mit einem Würfel von 2,5 cm Kantenlänge durchgeführt werden, um die Zuordnung des Stoffes zu einer Gruppe zu ermöglichen.

    Zuordnungskriterien

    3333 (1) Ein Stoff ist der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn bei der ersten Prüfung mit dem Würfel von 10 cm Kantenlänge Selbstentzündung eintritt oder während der Prüfdauer von 24 Stunden die Temperatur in der Probe 200 °C übersteigt. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 und 140 °C für eine 1-Liter-Probe beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

    (2) Zuordnung zu den Gruppen der einzelnen Ziffern

    a) Der Gruppe b) sind zuzuordnen:

    alle Stoffe, die bei der Prüfung mit dem Würfel von 2,5 cm Kantenlänge ein positives Ergebnis zeigen.

    b) Der Gruppe c) sind zuzuordnen:

    alle Stoffe, die bei der Prüfung mit dem Würfel von 10 cm Kantenlänge ein positives, mit einem Würfel von 2,5 cm Kantenlänge jedoch ein negatives Ergebnis zeigen.

    3334-

    3339

    E. PRÜFUNG DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELNDEN

    STOFFE DER KLASSE 4.3

    3340 Prüfmethode

    (1) Mit dieser Prüfmethode kann festgestellt werden, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung gefährlicher Mengen entzündbarer Gase führt. Die Prüfmethode kann sowohl für feste wie auch für fluessige Stoffe angewandt werden. Sie ist nicht anzuwenden bei Stoffen, die sich bei Berührung mit Luft selbst entzünden (pyrophore Stoffe). Der zu prüfende Stoff muß in seiner handelsüblichen Form bei einer Raumtemperatur von 20 °C geprüft werden, indem man ihn mit Wasser in Berührung bringt. Sollte bei irgendeinem Prüfungsabschnitt eine Selbstentzündung des Gases eintreten, sind keine weiteren Prüfungen notwendig.

    (2) Prüfverfahren

    a) Eine kleine Menge des zu prüfenden Stoffes (ungefähr 2 mm Durchmesser) ist in eine Schale mit destilliertem Wasser von 20 °C zu geben. Es wird festgestellt, ob i) sich Gas entwickelt und ii) ob sich das hierbei entwickelte Gas selbst entzündet.

    b) Eine kleine Menge des zu prüfenden Stoffes (ungefähr 2 mm Durchmesser) ist auf die Mitte eines Filterpapiers zu geben, das auf der Oberfläche des Wassers einer Schale, z. B. einer Porzellanschale von 100 mm Durchmesser, mit destilliertem Wasser von 20 °C schwimmt. Das Filterpapier dient dazu, den Stoff an einer Stelle zu halten, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer Selbstentzündung am größten ist. Es muß festgestellt werden, ob i) sich Gas entwickelt und ii) ob sich das hierbei entwickelte Gas selbst entzündet.

    c) Mit dem zu prüfenden Stoff ist eine kleine Schüttung von etwa 2 cm Höhe und 3 cm Durchmesser herzustellen, wobei auf der Spitze eine kleine Vertiefung angebracht wird. Einige Tropfen Wasser sind in diese Vertiefung zu geben und es ist festzustellen, ob i) sich Gas entwickelt und ii) ob sich das hierbei entwickelte Gas selbst entzündet.

    d) Bei festen Stoffen ist festzustellen, ob sich in der Verpackung Pulver mit einer Korngröße <500 ìm befindet. Falls dieses Pulver mehr als 1 % der Gesamtmasse ausmacht oder falls der Stoff zerreibbar ist, muß die ganze Probe vor der Prüfung zu Pulver zerkleinert werden, um sicherzustellen, daß der zu prüfende Stoff dem Abrieb entspricht, der bei der Handhabung und der Beförderung entstehen kann. Andernfalls ist der Stoff, wie auch die fluessigen Stoffe in der handelsüblichen Form zu prüfen. Die Prüfung ist bei Raumtemperatur (20 °C) und Atmosphärendruck vorzunehmen und muß dreimal durchgeführt werden.

    e) In einen Tropftrichter wird Wasser gegeben. Eine ausreichende Menge des zu prüfenden Stoffes (höchstens 25 g) wird abgewogen und in einen Erlenmeyerkolben gegeben, wobei die Menge so zu bemessen ist, daß das zu erwartende Volumen des entwickelten Gases zwischen 100 cm3 und 250 cm3 liegt. Anschließend wird der Hahn des Tropftrichters geöffnet, das Wasser in den Erlenmeyerkolben getropft und eine Stoppuhr gestartet. Das Volumen des sich entwickelnden Gases ist in geeigneter Weise zu messen. Die zur Entwicklung des Gesamtvolumens benötigte Zeit wird festgestellt; zwischenzeitlich sind so oft wie möglich Messungen vorzunehmen. Die sich entwicklende Gasmenge wird über eine Zeit von 7 Stunden in stuendlichen Abständen gemessen. Ist die Geschwindigkeit der Gasentwicklung ungleichmäßig oder nimmt sie nach 7 Stunden noch zu, ist die Dauer der Prüfung auf höchstens 5 Tage zu verlängern. Die fünftägige Prüfung darf abgebrochen werden, wenn die Geschwindigkeit der Gasentwicklung sich nicht mehr verändert oder gleichmäßig abnimmt und genügend Daten gesammelt worden sind, um eine Zuordnung zu den Stoffgruppen vornehmen zu können, oder wenn ausgeschlossen werden kann, daß der Stoff der Klasse 4.3 zuzuordnen ist. Sollte die chemische Identität des Gases nicht bekannt sein, muß das Gas auf Entzündbarkeit geprüft werden.

    Zuordnungskriterien

    3341 (1) Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn er sich während irgendeines Prüfungsteils selbst entzündet oder das Volumen des entzündbaren