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Document 31993R3499

Verordnung (EG) Nr. 3499/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Olivenanbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten

ABl. L 319 vom 21.12.1993, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3499/oj

31993R3499

Verordnung (EG) Nr. 3499/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Olivenanbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten

Amtsblatt Nr. L 319 vom 21/12/1993 S. 0022 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 3499/93 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Olivenanbaus in den herkömmlichen Erzeugungsgebieten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gewährung der Beihilfe für die Aufrechterhaltung der Olivenbaumpflanzungen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie die diesbezueglichen Kontrollen und Strafen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 der Kommission (2) geregelt.

Die Einhaltung der für die Gewährung der genannten Beihilfe festgelegten Bedingungen ist 1993 in einem begrenzten Zeitraum, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zu überprüfen.

Angesichts der Abgeschiedenheit der Inseln des Ägäischen Meeres und der Schwierigkeiten, welche die Einführung dieser neuen Beihilferegelung aufwirft, sollte die Zahlungsfrist um die für die Durchführung der notwendigen Kontrollmaßnahmen erforderliche Zeit verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2837/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird der "31. Dezember 1993" durch den "31. Januar 1994" ersetzt.

2. In Artikel 5 letzter Absatz wird der "28. Februar 1994" durch den "31. März 1994" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 260 vom 19. 10. 1993, S. 5.

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