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Document 21991A1231(02)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (EWG-Übersetzung)

OJ L 377, 31.12.1991, p. 30–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 018 P. 29 - 39
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 006 P. 244 - 254
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 006 P. 244 - 254
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 016 P. 35 - 45

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_amend/1991/690/oj

Related Council decision

21991A1231(02)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (EWG-Übersetzung)

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0030 - 0040


ÄNDERUNG DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

Artikel 1: ÄNDERUNG

A. Präambel

1. Absatz 6 der Präambel des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"ENTSCHLOSSEN, die Ozonschicht durch Vorsorgemaßnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen und der Entwicklungsbedarf der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,".

2. Absatz 7 der Präambel des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"IN DER ERKENNTNIS, daß besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer erforderlich sind; dazu gehört auch die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel und der Zugang zu geeigneten Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehbar ist und zu erwarten ist, daß dadurch die Welt in die Lage versetzt wird, dem wissenschaftlich nachgewiesenen Problem des Abbaus der Ozonschicht sowie dessen schädlichen Auswirkungen wirksam zu begegnen,".

3. Absatz 9 der Präambel des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"ANGESICHTS der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Techniken im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind,".

B. Artikel 1: Begriffsbestimmungen

1. Artikel 1 Ziffer 4 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"4. bedeutet ,geregelter Stoff' einen in Anlage A oder Anlage B zu diesem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel, ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst auch die Isomere dieser Stoffe, es sei denn, in der betreffenden Anlage ist etwas anderes vermerkt, jedoch nicht einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, die in einem hergestellten Erzeugnis - mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung des Stoffs - enthalten sind;".

2. Artikel 1 Ziffer 5 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"5. bedeutet ,Produktion' die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzueglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist und der Menge, die vollständig als Ausgangsstoff für die Herstellung anderer Chemikalien verwendet wird. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als "Produktion" anzusehen;".

3. An Artikel 1 des Protokolls ist folgende Nummer anzufügen:

"9. bedeutet ,Übergangsstoff' einen Stoff gemäß Anlage C zu diesem Protokoll, gleichviel, ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst auch die Isomere eines solchen Stoffes, es sei denn, in Anlage C ist etwas anderes vermerkt, jedoch nicht Übergangsstoffe oder Gemische, die in einem hergestellten Erzeugnis - mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieses Stoffes - enthalten sind.''

C. Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"(5) Jede Vertragspartei kann jeder anderen Vertragspartei einen beliebigen Teil ihres in den Artikeln 2 A bis 2 E beschriebenen berechneten Umfangs der Produktion für einen oder mehrere Regelungsgzeiträume übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in jenen Artikeln festgelegten Produktionsgrenzen für diese Gruppe nicht übersteigt. Jede Übertragung einer solchen Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien notifiziert, wobei die Bedingungen für die Übertragung und der Zeitraum, für den sie gilt, anzugeben sind."

D. Artikel 2 Absatz 6

In Artikel 2 Absatz 6 sind nach der ersten Erwähnung "geregelter Stoffe" folgende Worte einzufügen:

"gemäß Anlage A oder Anlage B".

E. Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a)

In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) des Protokolls ist nach den Worten "aufgrund dieses Artikels" einzufügen: "und der Artikel 2 A bis 2 E"; nach " in diesem Artikel" ist einzufügen: "und in den Artikeln 2 A bis 2 E".

F. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a) Ziffer i)

In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a) Ziffer i) des Protokolls sind nach "in Anlage A" folgende Worte hinzuzufügen:

"und/oder Anlage B".

G. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a) Ziffer ii)

In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a) Ziffer ii) des Protokolls sind folgende Worte zu streichen:

"gegenüber dem Umfang von 1986".

H. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c)

In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c) des Protokolls sind folgende Worte zu streichen:

"die mindestens 50 v.H. des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an geregelten Stoffen vertritt"

und durch folgendes zu ersetzen:

"die eine Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sowie eine Mehrheit der jenem Absatz nicht unterfallenden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt".

I. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) des Protokolls ist zu streichen, Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) wird zu Absatz 10.

J. Artikel 2 Absatz 11

In Artikel 2 Absatz 11 des Protokolls ist nach den Worten "dieses Artikels" einzufügen: "und der Artikel 2 A bis 2 E"; nach "in diesem Artikel" ist einzufügen: "und in den Artikeln 2 A bis 2 E".

K. Artikel 2 C: Sonstige vollhalogenierte FCKW

Folgende Absätze sind als Artikel 2 C dem Protokoll hinzuzufügen:

"Artikel 2 C

Sonstige vollhalogenierte FCKW

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 1993 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 1997 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 15 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 15 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 2000 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B gleich Null ist. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe gleich Null ist. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen."

L. Artikel 2 D: Tetrachlorkohlenstoff

Folgende Absätze sind als Artikel 2 D dem Protokoll hinzuzufügen:

"Artikel 2 D

Tetrachlorkohlenstoff

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 1995 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffs in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v.H. desjenigen für 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 2000 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffs in Gruppe II der Anlage B gleich Null ist. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang der Produktion dieses Stoffes gleich Null ist. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen."

M. Artikel 2 E: 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

Dem Protokoll sind folgende Absätze als Artikel 2 E hinzuzufügen:

"Artikel 2 E

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 1993 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffs in Gruppe III der Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffs jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 1995 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffs in Gruppe III der Anlage B jährlich 70 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffs jährlich 70 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 2000 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffs in Gruppe III der Anlage B jährlich 30 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffs jährlich 30 v.H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zwölfmonatszeitraums ab dem 1. Januar 2005 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffs in Gruppe III der Anlage B gleich Null ist. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffs gleich Null ist. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1989 übersteigen.

(5) Die Vertragsparteien überprüfen 1992, ob ein Zeitplan einer schnelleren Reduzierung als nach diesem Artikel durchführbar ist."

N. Artikel 3: Berechnung der Grundlagen für Regelungen

1. In Artikel 3 des Protokolls sind die Worte "der Artikel 2 und 5" durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"des Artikels 2, der Artikel 2A bis 2E und des Artikels 5".

2. Nach jeder Erwähnung der Worte "Anlage A" in Artikel 3 des Protokolls sind folgende Worte anzufügen:

"oder Anlage B".

O. Artikel 4: Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien

1.In Artikel 4 werden die Absätze 1 bis 5 durch folgende Absätze ersetzt:

"(1) dem 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(1a) Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe gemäß Anlage B aus den Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(2) Ab dem 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A nach Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(2a) Erstmalig ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B nach Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls sind.

(3) Bis zum 1. Januar 1992 erstellen die Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens in einer Anlage eine Liste von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertragsparteien, die dagegen nicht Einspruch nach diesem Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(3a) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Absatzes erstellen die Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens in einer Anlage eine Liste von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die dagegen nicht Einspruch nach diesem Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(4) Die Vertragsparteien befinden bis zum 1. Januar 1994 darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen gemäß Anlage A hergestellt werden, jedoch keine derartigen Stoffe enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erstellen die Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien, die dagegen nicht Einspruch nach diesem Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(4a) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, jedoch keine derartigen Stoffe enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erstellen die Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die dagegen nicht Einspruch nach diesem Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.

(5) Jede Vertragspartei wirkt mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln der Ausfuhr von Technologien zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten entgegen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind."

2. Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"(8) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1, 1a, 3, 3a, 4 und 4a bezeichneten Einfuhren und die in den Absätzen 2 und 2a bezeichneten Ausfuhren aus oder nach jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, daß der betreffende Staat Artikel 2, die Artikel 2 A bis 2 E und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezuegliche Daten nach Artikel 7 vorgelegt hat."

3. An Artikel 4 des Protokolls wird folgender Absatz als Absatz 9 angefügt:

"(9) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff "Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist" im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der oder die sich nicht an die für diesen Stoff geltenden Regelungsmaßnahmen gebunden erklärt hat."

P. Artikel 5: Besondere Lage der Entwicklungsländer

Artikel 5 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe gemäß Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfuellung der in den Artikeln 2 A bis 2 E vorgesehenen Regelungsmaßnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken.

(2) Die Vertragsparteien im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels dürfen jedoch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A von 0,3 kg pro Kopf bzw. einen jährlich berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf nicht überschreiten.

(3) Die Vertragsparteien im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels haben das Recht, bei der Durchführung der Regelungsmaßnahmen nach den Artikeln 2 A bis 2 E folgende Werte heranzuziehen:

a) Für die geregelten Stoffe in Anlage A entweder den Durchschnitt des jährlich berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder - wenn dieser Wert niedriger ist - einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen;

b) für die geregelten Stoffe in Anlage B den Durchschnitt des jährlich berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1989 bis 2000 oder - wenn dieser Wert niedriger ist - einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grundlage für die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen.

(4) Sieht sich eine Vertragspartei im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels zu irgendeinem Zeitpunkt, bevor sie zur Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach den Artikeln 2 A bis 2 E verpflichtet ist, nicht in der Lage, eine angemessene Versorgung mit den geregelten Stoffen sicherzustellen, so kann sie dies dem Sekretariat mitteilen. Das Sekretariat leitet unverzueglich eine Kopie dieser Mitteilung an die anderen Vertragsparteien weiter, die diese Frage bei ihrer nächsten Tagung erörtern und über die zu treffenden Maßnahmen befinden.

(5) Die Verbesserung der Fähigkeit der Vertragsparteien im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, der Verpflichtung zur Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach den Artikeln 2 A bis 2 E nachzukommen und diese durchzuführen, wird von einer effizienten finanziellen Zusammenarbeit nach Artikel 10 und einem effizienten Technologietransfer nach Artikel 10 A abhängen.

(6) Die Vertragsparteien im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels können dem Sekretariat jederzeit schriftlich mitteilen, daß sie trotz aller unternommenen Schritte nicht in der Lage sind, eine oder mehrere Regelungsmaßnahmen nach den Artikeln 2 A bis 2 E wegen unzureichender Durchführung der Artikel 10 und 10 A zu erfuellen. Das Sekretariat leitet eine Kopie der Mitteilung an die Vertragsparteien weiter, die diese Frage unter angemessener Berücksichtigung von Absatz 5 dieses Artikels bei ihrer nächsten Tagung erörtern und über die zu treffenden Maßnahmen befinden.

(7) Für den Zeitraum zwischen der Notifizierung und der Tagung der Vertragsparteien, auf der die in Absatz 6 genannten Maßnahmen zu beschließen sind, oder - nach entsprechendem Beschluß der Tagung der Vertragsparteien - für einen längeren Zeitraum dürfen die Verfahren zur Feststellung der Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Artikel 8 nicht gegen die notifizierende Vertragspartei angewandt werden.

(8) Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der Vertragsparteien im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sowie die wirksame Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit und des Technologietransfers zugunsten dieser Vertragsparteien und beschließt die gegebenenfalls notwendig erscheinenden Änderungen im Hinblick auf die Fristen für die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen durch diese Vertragsparteien.

(9) Die Beschlüsse der Vertragsparteien gemäß den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Artikels werden nach dem gleichen Verfahren gefasst wie die Beschlüsse nach Artikel 10."

Q. Artikel 6: Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen

In Artikel 6 des Protokolls werden die Worte "die in Artikel 2 vorgesehenen Regelungsmaßnahmen" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"die in Artikel 2 und in den Artikeln 2 A bis 2 E vorgesehenen Regelungsmaßnahmen sowie den Stand der Produktion, der Einfuhren und der Ausfuhren von Übergangsstoffen der Gruppe I in Anlage C".

R. Artikel 7: Datenberichterstattung

Artikel 7 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Jede Vertragspartei stellt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn keine aktuellen Daten vorliegen, bestmögliche Schätzungen solcher Daten zur Verfügung.

(2) Jede Vertragspartei stellt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die Bestimmungen des Protokolls für die Stoffe nach Anhang B für die betreffende Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage B und jedes Übergangsstoffes der Gruppe I in Anlage C für das Jahr 1989, oder wenn keine aktuellen Daten vorliegen, bestmögliche Schätzungen solcher Daten zur Verfügung.

(3) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat für jeden geregelten Stoff in Anlage A und B sowie für die Übergangsstoffe der Gruppe I in Anlage C für das Jahr, in dem die Bestimmungen für die Stoffe in Anlage B für die betreffende Vertragspartei in Kraft treten, sowie für jedes darauffolgende Jahr statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne von Artikel 1 Nummer 5). Diese werden aufgeschlüsselt nach:

- Mengen, die für Rohstoffe verwendet wurden,

- Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden,

- Einfuhren aus den Vertragsparteien und Ausfuhren nach den Vertragsparteien bzw. Nichtvertragsparteien.

Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.

(4) Für Vertragsparteien im Sinne der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels betreffend die statistischen Daten über Einfuhren und Ausfuhren dann als erfuellt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, bereitstellt."

S. Artikel 9: Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"a) die geeignetsten Technologien zur Verbesserung der Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung geregelter Stoffe oder von Übergangsstoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;"

T. Artikel 10: Finanzierungsmechanismus

Artikel 10 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 10

Finanzierungsmechanismus

(1) Für die finanzielle und technische Zusammenarbeit sowie den Technologietransfer zugunsten der Vertragsparteien im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls legen die Vertragsparteien einen Finanzierungsmechanismus fest, der jenen Vertragsparteien die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 2 A bis 2 E des Protokolls ermöglicht. Dieser Finanzierungsmechanismus mit Beiträgen, die zu den übrigen finanziellen Leistungen an jene Vertragsparteien hinzukommen, deckt alle vereinbarten Zusatzkosten ab, die ihnen durch die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen des Protokolls entstehen. Die Tagung der Vertragsparteien legt ein richtungsweisendes Verzeichnis der Arten von Zusatzkosten fest.

(2) Der Mechanismus gemäß Absatz 1 dieses Artikels schließt einen multilateralen Fonds ein. Er kann darüber hinaus auch andere Instrumente der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit umfassen.

(3) Aufgabe des multilateralen Fonds ist es,

a) die vereinbarten Zusatzkosten auf dem Wege über Zuschüsse oder über die Gewährung von Vergünstigungen nach von den Vertragsparteien beschlossenen Kriterien abzudecken,

b) die Aufgabe einer Abrechnungsstelle zu übernehmen, um:

i) die Vertragsparteien im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 durch länderspezifische Studien und andere Formen der technischen Zusammenarbeit dabei zu unterstützen, ihre Bedürfnisse für eine Zusammenarbeit zu ermitteln;

ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden;

iii) gemäß Artikel 9 zugunsten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, Informationen und einschlägiges Material bereitzustellen, Workshops und Ausbildungsseminare zu veranstalten und andere Tätigkeiten durchzuführen;

iv) jede sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit zugunsten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu fördern und zu überwachen;

c) die Sekretariatsdienste des multilateralen Fonds und andere damit verbundene Kosten zu finanzieren.

(4) Der multilaterale Fonds untersteht der Leitung der Vertragsparteien, die über seine generelle politische Richtung beschließen.

(5) Die Vertragsparteien richten einen Exekutivausschuß ein, der spezifische Durchführungsmaßnahmen, Leitlinien und verwaltungstechnische Vereinbarungen, einschließlich der Mittelvergabe im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele, des multilateralen Fonds fördern und überwachen soll. Der Exekutivausschuß nimmt seine Aufgaben und seine Verantwortung - entsprechend der von den Vertragsparteien vereinbarten Geschäftsordnung - in Zusammenarbeit und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Gremien je nach deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden so ausgewählt, daß die Parteien im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und die übrigen Parteien paritätisch vertreten sind; sie werden von den Vertragsparteien ernannt.

(6) Der multilaterale Fonds wird durch Beiträge der Vertragsparteien, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 fallen, in konvertibler Währung oder - unter bestimmten Voraussetzungen - in Sachleistungen und/oder in nationaler Währung auf der Grundlage der Bewertungßkala der Vereinten Nationen finanziert. Beiträge anderer Vertragsparteien sind willkommen. Die bilaterale und - in bestimmten von den Vertragsparteien beschlossenen Fällen - die regionale Zusammenarbeit kann bis zu einem gewissen Prozentsatz und in Übereinstimmung mit den durch Beschluß der Vertragsparteien festzulegenden Kriterien als Beitrag zum multilateralen Fonds angesehen werden, sofern eine solche Zusammenarbeit zumindest:

a) eng mit der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls verknüpft ist;

b) zusätzliche Mittel bereitstellt und

c) die vereinbarten Zusatzkosten abdeckt.

(7) Die Vertragsparteien legen für jedes Haushaltsjahr und auf der Grundlage des prozentualen Anteils der Beiträge der einzelnen Vertragsparteien den Etat des multilateralen Fonds fest.

(8) Die Mittelvergabe im Rahmen des multilateralen Fonds erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Empfängerland.

(9) Die Beschlüsse der Vertragsparteien im Rahmen dieses Artikels werden soweit wie möglich einvernehmlich gefasst. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsens erschöpft und konnte kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die Beschlüsse durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst, die die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und die Mehrheit der jenem Absatz nicht unterfallenden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien darstellen.

(10) Der in diesem Artikel festgelegte finanzielle Mechanismus greift einer künftigen Vereinbarung, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen getroffen werden wird, nicht vor."

U. Artikel 10 A: Technologietransfer

Der nachstehende Artikel wird dem Protokoll als Artikel 10 A zugefügt:

"Artikel 10 A:

Technologietransfer

Jede Vertragspartei ergreift in Übereinstimmung mit den durch den finanziellen Mechanismus geförderten Programmen alle ihr möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

a) daß die geeignetsten und umweltfreundlichsten Ersatzstoffe sowie die damit verbundenen Technologien den Vertragsparteien im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 rasch zur Verfügung gestellt werden;

b) daß der unter Buchstabe a) genannte Transfer unter fairen und möglichst günstigen Bedingungen erfolgt."

V. Artikel 11: Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe g) des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"g)Sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmaßnahmen und die Situation im Zusammenhang mit den Übergangsstoffen."

W. Artikel 17: Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

In Artikel 17 werden die Worte "in den Artikeln 2 und 4" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"in Artikel 2, den Artikeln 2 A bis 2 E und in Artikel 4".

X. Artikel 19: Rücktritt

Artikel 19 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:

"Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2 A Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam."

Y. Anlagen

Die folgenden Anlagen werden dem Protokoll beigefügt:

"Anlage B

GEREGELTE STOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage C

ÜBERGANGSSTOFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Artikel 2: INKRAFTTRETEN

(1) Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, sofern mindestens 20 Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind, hinterlegt sind. Ist diese Bedingung bis zu dem oben genannten Tag nicht erfuellt, so tritt das Protokoll am 90. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfuellt worden sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunde.

(3) Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde für jede andere Vertragspartei des Protokolls in Kraft.

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