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Document 31991R0842

VERORDNUNG (EWG) Nr. 842/91 DER KOMMISSION vom 4. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2566/90 über den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1989 im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis

ABl. L 85 vom 5.4.1991, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/842/oj

31991R0842

VERORDNUNG (EWG) Nr. 842/91 DER KOMMISSION vom 4. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2566/90 über den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1989 im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis -

Amtsblatt Nr. L 085 vom 05/04/1991 S. 0025 - 0025


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 842/91 DER KOMMISSION vom 4 . April 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2566/90 über den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1989 im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2201/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/90 des Rates vom 7 . Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2202/90 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die von den griechischen Einlagerungsstellen gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 626/85 der Kommission vom 12 . März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3601/90 ( 6 ), gekauften Sultaninen aus der Ernte 1989 wurden zu im voraus festgesetztem Preis wieder zum Verkauf angeboten, um in Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2566/90 der Kommission ( 7 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 346/91 ( 8 ), für den menschlichen Verzehr aufbereitet zu werden .

Es empfiehlt sich, den Verkaufspreis dieser Erzeugnisse so zu ändern, daß ihrer Wertminderung, die zur Zeit stark zunimmt, und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Bestände aus der Ernte 1989 abzusetzen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Der Anhang II der Verordnung ( EWG ) Nr . 2566/90 wird durch den nachstehenden Anhang ersetzt :

"ANHANG II

In Artikel 1 genannte Güteklassen und Preise der getrockneten Weintrauben

( in ECU/100 kg ) Sultaninen Nr . 1 46,882, Sultaninen Nr . 2 45,903, Sultaninen Nr . 4 44,401, Sultaninen Nr . 5 42,442 ."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 4 . April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 74 . ( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 4 . ( 5 ) ABl . Nr . L 72 vom 13 . 3 . 1985, S . 7 . ( 6 ) ABl . Nr . L 350 vom 14 . 12 . 1990, S . 54 . ( 7 ) ABl . Nr . L 243 vom 6 . 9 . 1990, S . 8 . ( 8 ) ABl . Nr . L 41 vom 14 . 2 . 1991, S . 19.

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