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Document 31990R3944

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3944/90 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4028/86 UEBER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG UND ANPASSUNG DER STRUKTUREN IM BEREICH DER FISCHEREI UND DER AQUAKULTUR

    ABl. L 380 vom 31.12.1990, p. 1–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3944/oj

    31990R3944

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3944/90 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4028/86 UEBER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG UND ANPASSUNG DER STRUKTUREN IM BEREICH DER FISCHEREI UND DER AQUAKULTUR

    Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1990 S. 0001 - 0012


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3944/90 DES RATES vom 20. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 (4) festgelegt worden.

    Strukturelle Maßnahmen der Fischereipolitik können nur erfolgreich sein, wenn parallel hierzu die sozioökonomischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigung und der Folgen für die stark von der Fischerei abhängigen Regionen, in Betracht gezogen werden.

    Das Europäische Parlament hat am 20. Januar 1989 eine Entschließung (5) verabschiedet, deren Ziel es ist, Fischern des Sektors der kleinen Küstenfischerei einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten.

    Der rechtliche Rahmen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor muß vervollständigt werden ; insbesondere müssen die von der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ausgenommenen Fischereifahrzeuge in eine Beihilferegelung einbezogen werden.

    Die Maßnahmen zugunsten der kleinen Küstenfischerei müssen sich in die Zielsetzungen der Strukturpolitik einfügen und somit vor allem auf eine ausgewogene Nutzung der vorhandenen Fischbestände abzielen ; dabei sind insbesondere die Bedingungen für die Kapazitätsentwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotten im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme festzulegen.

    Die Maßnahmen zugunsten der kleinen Küstenfischerei tragen zur Verstärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei ; vor allem geben sie von der Fischerei stark abhängigen benachteiligten Regionen die Möglichkeit, ihren Rückstand aufzuholen.

    Ziel der Strukturpolitik ist vor allem eine ausgewogene Nutzung der Fischbestände in den Gewässern der Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang muß die Gemeinschaft feststellen, daß die Lage bei bestimmten Arten in steigendem Masse besorgniserregend ist. Die Gemeinschaft kann im übrigen ihren Bedarf an Fischereierzeugnissen nicht vollständig decken und ist daher gezwungen, nach weiteren Versorgungsquellen zu suchen.

    Es ist unerläßlich, daß die Gebietspläne im Benehmen mit dem örtlichen Fischereisektor erstellt werden und daß dieser an der Durchführung des Gebietsplans beteiligt wird.

    Diese Verordnung geht zeitlich der Prüfung voraus, die die Kommission in bezug auf die Miteinbeziehung der Strukturpolitik im Fischereisektor in die anderen Strukturpolitiken der Gemeinschaft im Rahmen der im Hinblick auf das Jahr 1993 vorgesehenen Änderung der Regelung für die Strukturfonds durchführen wird.

    Die Umstrukturierung der Fangkapazitäten mit dem Ziel, die Fischereitätigkeit an die verfügbaren und zugänglichen Fischressourcen anzupassen, kann wirtschaftliche und soziale Störungen verursachen ; daher sind Entlastungsmaßnahmen erforderlich, um die Einschränkungen erträglicher zu machen und um den am stärksten von diesen Maßnahmen betroffenen Fischereibetrieben eine Neuorientierung zu ermöglichen.

    (1) ABl. Nr. C 243 vom 29.9.1990, S. 6. (2) Stellungnahme vom 10. Dezember 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. (5) ABl. Nr. C 47 vom 27.2.1989, S. 17. Es ist erforderlich, die Strukturmaßnahmen, mit denen eine Neuorientierung der Fischerei ermöglicht wird, zu verstärken, vor allem jene, mit denen die Verlagerung der Fangtätigkeiten gefördert und somit die Fischereimöglichkeiten erhöht und verbessert werden.

    Es ist notwendig, die Umstrukturierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft zu fördern, damit die Intensität der Befischung in Gemeinschaftsgewässern eingeschränkt wird ; ausserdem müssen Maßnahmen gefördert werden, mit denen die Kapazitäten, die ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer einsatzfähig sind, ausgelastet werden können.

    Es ist ferner notwendig, unter Beachtung der Bestimmungen über die vorrangige Versorgung des Gemeinschaftsmarktes die herkömmlichen Handelsströme für Fischereierzeugnisse aufrechtzuerhalten und zu verstärken. Als Grundlage einer soliden und dauerhaften Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den über eine Küste verfügbaren Drittstaaten, mit denen sie Fischereibeziehungen unterhält, ist die Weiterentwicklung und Festigung von tragfähigen und beständigen Verbindungen zwischen den Partnern erwiesenermassen unerläßlich, damit ein Transfer technologischer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Fischerei stattfinden kann.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 (1) zum 1. Januar 1990 aufgehoben ; daher müssen die Maßnahmen zur Ausrüstung der Fischereihäfen geändert werden.

    Zur Stimulierung des Verbrauchs bestimmter Fischarten und bestimmter Erzeugnisse der Aquakultur, die sich rasch weiterentwickelt und eine Verbesserung der Versorgungslage bewirken kann, sollten Werbekampagnen veranstaltet werden.

    Die vorstehend genannten Aspekte sowie die Bewirtschaftungsbedingungen des Fischereisektors machen es erforderlich, derartige Maßnahmen in einen Gemeinschaftsrahmen einzubeziehen und mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen.

    Um die Tätigkeit der beteiligten Unternehmen überwachen zu können, ist grösstmögliche Transparenz zu gewährleisten.

    Es ist vorzusehen, daß bestimmte Kriterien nach einem vereinfachten Verfahren geändert werden können, um sie optimal und so rasch wie möglich an die Entwicklung einer Situation anzupassen, die aufgrund regionaler oder sektoraler Eigenheiten stark schwanken kann.

    Gemäß Artikel 155 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals legt der Rat die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen zugunsten des Fischereisektors auf den Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla fest. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 finden bereits die meisten Gemeinschaftsaktionen auf diese Gebiete Anwendung ; daher ist auch die in dieser Verordnung vorgesehene Gemeinschaftsaktion auf diese Gebiete auszudehnen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 erhalten die Buchstaben c) und f) folgende Fassung:

    " c) Neuorientierung der Fischereitätigkeit durch Einführung von Versuchsfischereikampagnen, Verlagerung der Fangtätigkeit und Errichtung zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen und gemischter Gesellschaften.

    f) Erschließung neuer Absatzmärkte für Erzeugnisse, die von überschüssigen oder wenig genutzten Fischarten stammen, sowie für Erzeugnisse der Aquakultur, bei denen die rasche Entwicklung der Erzeugung Absatzschwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt verursacht.

    "

    2. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannte Maßnahme muß sich in den Rahmen eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 (1) einfügen.

    (1) ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989, S. 1." 3. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Auf Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 2 finden nur die Titel I, II, III und VII Anwendung."

    4. Titel I erhält folgende Fassung:

    "TITEL I

    Mehrjährige Ausrichtungsprogramme und Gebietspläne"

    5. Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

    "(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter Gebietsplan ein Plan für den Sektor der kleinen Küstenfischerei zu verstehen, für die Fischereifahrzeuge benutzt werden, die zumindest folgende Merkmale aufweisen: - Länge zwischen den Loten von weniger als 9 m bzw. weniger als 12 m bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können;

    - Eintragung in die gemeinschaftliche Fischereifahrzeugkartei;

    - Fangtätigkeit, die 60 % der Einkünfte des Fischers ausmacht, oder eine Fangtätigkeit von mindestens 100 Fangtagen im Jahr.

    Dieser Plan umfasst eine Reihe von Zielen sowie eine Aufstellung der zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen und Mittel und ermöglicht eine umfassende, dauerhafte Neuorientierung der kleinen Küstenfischerei in einem oder mehreren Meeresgebieten eines Mitgliedstaats.

    (1) ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989, S. 1. (6) Der Plan - betrifft den gesamten Sektor der kleinen Küstenfischerei des Mitgliedstaats,

    - steht im Einklang mit dem mehrjährigen Ausrichtungsprogramm des Mitgliedstaats und gewährleistet insbesondere, daß die geplanten Maßnahmen zugunsten der kleinen Küstenfischerei dem Ziel eines Abbaus der Gesamtkapazität der Fischereiflotte voll und ganz Rechnung tragen,

    - gilt für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1992,

    - enthält zumindest die in Anhang Ia aufgeführten Angaben."

    6. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens am 31. Mai 1991 einen Gebietsplan."

    7. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Spätestens fünf Monate nach der Übermittlung eines jeden Gebietsplans entscheidet die Kommission insbesondere anhand der absehbaren Entwicklung der Fischereiressourcen, des Marktes für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie der Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik nach dem Verfahren des Artikels 47 über die Genehmigung der einzelnen Pläne."

    8. In Artikel 6 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

    " a) sich in den Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms gemäß Artikel 2 einfügen, wenn sie Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten 9 m oder mehr bzw. 12 m oder mehr bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können, beträgt, und sich in den Rahmen eines von der Kommission genehmigten Gebietsplans gemäß Artikel 2 einfügen, wenn sie Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten zwischen 5 und 9 m bzw. 12 m bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können, beträgt;

    b) Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten 5 m oder mehr beträgt.

    "

    9. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Für die in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge darf keine endgültige Stillegungsprämie gemäß Artikel 22 gezahlt worden sein ; auch dürfen diese Fischereifahrzeuge nicht im Rahmen einer gemischten Gesellschaft im Sinne des Artikels 21a endgültig in ein Drittland überführt worden sein."

    10. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) sich in den Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms gemäß Artikel 2 einfügen, wenn sie Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten 9 m oder mehr bzw. 12 m oder mehr bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können, beträgt, und sich in den Rahmen eines von der Kommission genehmigten Gebietsplans gemäß Artikel 2 einfügen, wenn sie Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten weniger als 9 m bzw. weniger als 12 m bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können, beträgt."

    11. In Artikel 9 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a) und c) folgende Fassung:

    " a) Fahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats betreffen und in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind;

    c) von entsprechender Grössenordnung sind und zuschußfähige Investitionen in folgender Mindesthöhe umfassen: - 3 000 ECU für Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von weniger als 5 m;

    - 5 000 ECU für Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten zwischen 5 und 9 m bzw. 12 m bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können;

    - 12 000 ECU mit einer Länge zwischen den Loten von 9 m oder mehr und weniger als 12 m bei Fischereifahrzeugen, die keinen Schleppnetzfang betreiben können;

    - 25 000 ECU für Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von 12 m oder mehr.

    "

    12. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 13

    Im Sinne dieses Titels gilt als "Versuchsfischereikampagne" jede gewerbsmässige Fischereitätigkeit, die mit dem Ziel ausgeuebt wird, die Wirtschaftlichkeit einer regelmässigen und langfristigen Befischung der Fischbestände einzuschätzen, wenn dabei neuartige Techniken bzw. Fanggeräte zum Einsatz kommen oder bisher in der Gemeinschaft nicht genutzte Zonen oder Fischarten befischt werden."

    13. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Kommission gewährt einen Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben im Rahmen von Versuchsfischereikampagnen, die Fangeinsätze in folgenden Gewässern betreffen: a) in Gewässern, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie in an die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten angrenzenden Gewässern, in denen keine Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, oder

    b) in Gewässern, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, mit dem die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen geschlossen hat, sofern für das Vorhaben im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik eine Beihilfe mit derselben Zweckbestimmung nicht gewährt werden kann, oder

    c) in Gewässern, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, mit dem die Gemeinschaft kein Fischereiabkommen geschlossen hat, mit dem sie jedoch Beziehungen unterhält, oder

    d) in Gewässern, die nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Staats fallen, sofern die Versuchsfischereikampagnen nicht auf den Fang von Arten abstellen, die einer der Gemeinschaft zugeteilten Quote unterliegen."

    14. Dem Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) werden folgende Worte angefügt:

    "und eine Hoechstdauer von 220 Tagen haben."

    15. Dem Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e) angefügt:

    "e) ein Ziel verfolgen, das den regelmässig von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 festgelegten Leitlinien insbesondere hinsichtlich der Fischereizonen, der Fischarten sowie der Fanggeräte und -techniken entspricht. Die Leitlinien kommen 30 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Festlegung zur Anwendung."

    16. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Zuschuß gemäß Artikel 14 besteht in der Gewährung einer Förderungsprämie. Diese beläuft sich für ein einzelnes Vorhaben auf 40 v.H. der erstattungsfähigen Ausgaben der Kampagne. Die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats muß zwischen 10 und 20 v.H. dieser Kosten betragen."

    17. Folgender Titel wird eingefügt:

    "TITEL Va

    Verlagerung der Fangtätigkeit

    Artikel 17a

    Im Sinne dieses Titels gilt als "Verlagerung der Fangtätigkeit" jede gewerbsmässige Fischereitätigkeit, die in einem bestimmten Gebiet mit dem Ziel ausgeuebt wird, Fischfang zur vorrangigen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts auszuüben.

    Artikel 17b

    (1) Die Kommission gewährt einen Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben zur Verlagerung der Fangtätigkeit, die den Fischfang in folgenden Gewässern betreffen: a) in Gewässern, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, mit dem die Gemeinschaft kein Fischereiabkommen geschlossen hat, mit dem sie jedoch Beziehungen unterhält, oder

    b) in Gewässern, die unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, mit dem die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen geschlossen hat, sofern für das Vorhaben im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik eine Beihilfe mit derselben Zweckbestimmung nicht gewährt werden kann, oder

    c) in Gewässern, die nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Staats fallen, wenn die Fangtätigkeit keine Arten betrifft, die einer der Gemeinschaft zugeteilten Quote unterliegen.

    (2) Für den Zuschuß müssen die in Absatz 1 genannten Vorhaben ferner a) Fangeinsätze mit einer Mindestdauer von 60 Tagen pro Jahr und pro Fahrzeug und einer Hoechstdauer von 220 Tagen betreffen, die in einer oder mehreren Fangreisen durchzuführen sind;

    b) Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten 12 m oder mehr beträgt, die technisch für die geplante Fangtätigkeit geeignet sind, natürlichen oder juristischen Personen der Gemeinschaft gehören, seit mehr als fünf Jahren in Betrieb sind, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind. Bei Fischereifahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind, ist eine Mindestbetriebszeit von fünf Jahren jedoch nicht erforderlich;

    c) ein Ziel verfolgen, das den regelmässig von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 festgelegten Leitlinien insbesondere hinsichtlich der Fischereizonen, der Fischarten sowie der Fanggeräte und -techniken entspricht. Diese Leitlinien kommen 30 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Festlegung zur Anwendung;

    d) eine regelmässige, ständige und wirtschaftliche Befischung der Bestände ermöglichen.

    Artikel 17c

    (1) Der Zuschuß gemäß Artikel 17b besteht in der Gewährung einer Verlagerungsprämie. Die Höhe der Verlagerungsprämie für ein einzelnes Vorhaben ist in Anhang VIII festgelegt. Voraussetzung für die Zahlung ist, daß der betreffende Mitgliedstaat eine Prämie zwischen 10 und 20 v.H. der Verlagerungsprämie zahlt.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere die Möglichkeit sowie die Bedingungen für eine Auszahlung der Prämie in einzelnen Tranchen festgelegt sind, werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    (3) Der für ein Verlagerungsvorhaben gewährte Gemeinschaftszuschuß darf nicht mit Gemeinschaftsbeihilfe kumuliert werden, die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zu dem gleichen Zweck gewährt wird.

    Artikel 17d

    (1) Die Vorhaben gemäß Artikel 17b werden über den beteiligten Mitgliedstaat bzw. die beteiligten Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereicht, nachdem der jeweilige Mitgliedstaat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

    (2) Binnen drei Monaten nach Einreichung eines Vorhabens entscheidet die Kommission über die Gewährung des Zuschusses gemäß Artikel 17c. Die Entscheidung wird den Begünstigten sowie dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die anderen Mitgliedstaaten werden hiervon im Rahmen des Ausschusses unterrichtet.

    Artikel 17e

    (1) Für jedes Vorhaben, für das der Zuschuß gemäß Artikel 17c gewährt worden ist, wird der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf der Verlagerungskampagne von dem bzw. den Begünstigten ein Bericht übermittelt. Er enthält Angaben über: a) die Fischereitätigkeiten, insbesondere die angewandten Methoden und Techniken;

    b) die gefangenen Arten, die entsprechenden Fischereizonen und Erträge, die auf einer Karte mit einem Ein-Grad-Gitternetz eingezeichnet werden;

    c) die wirtschaftlichen Ergebnisse der Kampagne;

    d) jede weitere Information, die für die Gemeinschaft von Interesse ist.

    (2) Die Kommission prüft diesen Bericht und stellt ihn dann den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses zur Verfügung.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen, die insbesondere festlegen, welche Angaben die Vorhaben und der Bericht nach Absatz 1 enthalten müssen und in welcher Form diese einzureichen sind, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

    18. In Artikel 18 wird der Ausdruck "im Fischereibereich" gestrichen.

    19. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Zur Gewährung eines Zuschusses müssen die in Absatz 1 genannten Vorhaben ausserdem a) Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge zwischen den Loten mehr als 12 m beträgt, die technisch für die geplante Fangtätigkeit geeignet sind, natürlichen oder juristischen Personen der Gemeinschaft gehören, seit mehr als fünf Jahren in Betrieb sind, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind. Bei Fischereifahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind, ist eine Mindestbetriebszeit von fünf Jahren jedoch nicht erforderlich;

    b) Fischereitätigkeiten von mindestens einem Jahr betreffen;

    c) ein Ziel verfolgen, das den regelmässig von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 festgelegten Leitlinien insbesondere hinsichtlich der Fischereizonen, der Fischarten sowie der Fanggeräte und -techniken entspricht. Diese Leitlinien kommen 30 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Festlegung zur Anwendung."

    20. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Höhe der Kooperationsprämie ist in Anhang VIII festgelegt. Voraussetzung für die Zahlung ist, daß der betreffende Mitgliedstaat eine Prämie in Höhe von 10 bis 20 v.H. der Kooperationsprämie zahlt."

    21. Folgender Titel VIa wird eingefügt:

    "TITEL VIa

    Gemischte Gesellschaften

    Artikel 21a

    Gemischte Gesellschaften im Sinne dieses Titels sind alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft Beziehungen unterhält, beteiligt und im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags zusammengeschlossen sind ; Zweck dieser Gesellschaften ist es, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern.

    Artikel 21b

    (1) Die Kommission gewährt einen Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben gemischter Gesellschaften.

    (2) Für einen Gemeinschaftszuschuß müssen die Vorhaben gemischter Gesellschaften Fischereifahrzeuge betreffen, deren Länge mehr als 12 m zwischen den Loten beträgt, die technisch für die geplante Fangtätigkeit geeignet sind, seit mehr als fünf Jahren in Betrieb sind, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem in der Gemeinschaft gelegenen Hafen registriert sind, die jedoch endgültig in ein Drittland überführt werden, das mit der gemischten Gesellschaft in Verbindung steht. Bei Fischereifahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind, ist eine Mindestbetriebszeit von fünf Jahren jedoch nicht erforderlich.

    (3) Der Gemeinschaftszuschuß, der für Vorhaben gemischter Gesellschaften gewährt wird, darf nicht mit einer Gemeinschaftsbeihilfe kumuliert werden, die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zu dem gleichen Zweck gewährt wird.

    (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Bruttoregistertonnen und in Maschinenleistung ausgedrückten Fangkapazitäten von Schiffen, die im Rahmen der in diesem Titel genannten gemischten Gesellschaften endgültig in ein Drittland überführt werden und für die ein Gemeinschaftszuschuß gewährt wird, nicht durch neue Schiffe ersetzt werden, insbesondere dahin gehend, daß sie als einsatzfähige Kapazität in direkter oder indirekter Verbindung mit Schiffsneubauten verwendet würden.

    Artikel 21c

    (1) Der Gemeinschaftszuschuß gemäß Artikel 21b ist zur Deckung der finanziellen Beteiligung des Partners aus der Gemeinschaft bzw. der Partner aus der Gemeinschaft bestimmt und entspricht dem in der gemischten Gesellschaft investierten Kapital.

    (2) Der Gemeinschaftszuschuß kann bestehen in a) einem Kapitalzuschuß, der in einer oder mehreren Zahlungen geleistet wird, und/oder

    b) einer Zinsvergütung für Darlehen einzelstaatlicher oder internationaler Finanzinstitute und/oder

    c) einer Kapitalbeteiligung an der Entwicklung von Fonds, aus denen Bürgschaften für Darlehen zugunsten der Schaffung der gemischten Gesellschaft gestellt werden können.

    (3) Der Gemeinschaftszuschuß ist in Anhang VII festgesetzt. Voraussetzung für die Zahlung ist, daß der beteiligte Mitgliedstaat eine Prämie zwischen 20 und 50 v.H. des Gemeinschaftszuschusses zahlt.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere die Kriterien der Vorrangigkeit sowie die Möglichkeiten und Modalitäten für die Zahlung des Gemeinschaftszuschusses festgelegt sind, werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen.

    Artikel 21d

    (1) Die Vorhaben gemäß Artikel 21b werden über den betreffenden Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereicht, nachdem dieser bzw. diese eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat/haben.

    (2) Binnen drei Monaten nach Einreichung eines Vorhabens entscheidet die Kommission über die Gewährung des Zuschusses gemäß Artikel 21c. Die Entscheidung wird den Begünstigten sowie dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die anderen Mitgliedstaaten werden hiervon im Rahmen des Ausschusses unterrichtet.

    (3) Für die Vorhaben, für die der Zuschuß gemäß Artikel 21b gewährt wurde, wird der Kommission und dem Mitgliedstaat in regelmässigen zeitlichen Abständen von dem oder den Begünstigten ein Bericht über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft übermittelt. Die Kommission legt dem Ausschuß jährlich einen allgemeinen Bericht vor, in dem die Tätigkeit im Rahmen der Vorhaben, für die der Zuschuß gewährt wurde, beschrieben wird.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen, in denen vor allem die Angaben festgelegt werden, die der Bericht gemäß Absatz 3 enthalten muß, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

    22. In Artikel 23 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a) und d) folgende Fassung:

    " a) für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind und deren Länge zwischen den Loten 12 m oder mehr beträgt,

    d) für einen zusätzlichen Stillegungszeitraum von insgesamt höchstens 400 Tagen je Schiff.

    "

    23. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die endgültige Stillegung gemäß Artikel 22 erfolgt durch a) Abwracken;

    b) endgültige Überführung in ein Drittland, vorausgesetzt, daß der Transfer nicht gegen die internationalen Regeln zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen verstösst, oder

    c) endgültige Verwendung in Gemeinschaftsgewässern zu anderen Zwecken als der Fischerei.

    Bei Fischereifahrzeugen, deren Länge zwischen den Loten weniger als 9 m bzw. 12 m bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können, beträgt, kann die endgültige Stillegung im Sinne dieses Artikels nur durch Abwracken vorgenommen werden."

    24. Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem Hafen der Gemeinschaft registriert sind,".

    25. Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Im Rahmen der Entscheidungen gemäß Absatz 3 erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten 50 v.H. der erstattungsfähigen Ausgaben. Besteht jedoch die endgültige Stillegung in einer Abwrackung des Schiffs, so werden 70 v.H. der erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Entscheidungen nach Absatz 3 erstattet."

    26. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) Sie müssen sich in ein gemeinschaftliches Förderkonzept im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 einfügen,".

    27. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die für einen Zuschuß berücksichtigten Investitionen werden vorrangig im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 eingeführten gemeinsamen Maßnahme finanziert. Zu diesem Zweck gelten die Zuschussanträge für Vorhaben gemäß Artikel 27, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingereicht werden, gleichzeitig als im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 eingereicht."

    28. Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Kommission kann einen Zuschuß der Gemeinschaft für Vorhaben zur Förderung des Verbrauchs von Fischereierzeugnissen gewähren, die von überschüssigen oder wenig genutzten Arten stammen, sowie für Erzeugnisse der Aquakultur, bei denen die rasche Zunahme der Erzeugung Absatzschwierigkeiten bewirkt."

    29. Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Haushaltsbehörde setzt für jedes Haushaltsjahr die Beträge, die für die Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme für erforderlich gehalten werden, im Rahmen der geltenden finanziellen Vorausschau fest."

    30. Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 werden die in den Artikeln 17c und 20 sowie in den Anhängen IV, V und VII dieser Verordnung genannten Beträge in Ecu zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen in Landeswährung umgerechnet, die am 1. Januar des Jahres gelten, in dem die Prämien gewährt werden."

    31. Artikel 50 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 50

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind auf die Kanarischen Inseln sowie auf Ceuta und Melilla anwendbar. Sie gelten jedoch nur für Fischereifahrzeuge dieser Gebiete im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 (1).

    (1) ABl. Nr. L 114 vom 2.5.1988, S. 1."

    Artikel 2

    Die Anhänge II und V werden durch die nachstehenden Anhänge II und V ersetzt ; die Anhänge Ia, VII und VIII werden hinzugefügt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. BUKMAN

    ANHANG

    "ANHANG Ia MINDESTINHALT DER GEBIETSPLÄNE

    - Definition der kleinen Küstenfischerei und der von den Gebietsplänen betroffenen Meereszonen;

    - Bilanz der Maßnahmen der vorangegangenen drei bis fünf Jahre sowie Beschreibung der derzeitigen Lage auf dem Sektor der kleinen Küstenfischerei des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere durch - Beschreibung der Gesamtfangkapazität der kleinen Küstenfischerei,

    - Beschreibung der Gesamtfangkapazität der vom Plan erfassten Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei,

    - Erfassung bzw. Schätzung der anderen Flotten, die in den unter den Plan fallenden Fischereizonen operieren,

    - Schätzung der verfügbaren Fischbestände, insbesondere in den unter den Plan fallenden Fischereizonen;

    - Feststellung des Bedarfs auf diesem Sektor sowie entsprechender Mittel und Maßnahmen, insbesondere durch - Feststellung der Stärker und Schwächen der betreffenden kleinen Küstenfischerei,

    - Schätzung der optimalen Fangkapazität der unter den Plan fallenden Flotte in den betreffenden Zonen (Kapazitätsziele),

    - Schätzung der Fangkapazitäten, die für Erneuerung, Umstellung bzw. Abwrackung in Frage kommen,

    - Schätzung der technischen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen sowie der für die Verwirklichung des Plans vorgesehenen Mittel;

    - Herstellung von Beziehungen zwischen dem in Aussicht genommenen Plan und dem mehrjährigen Ausrichtungsprogramm;

    - Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsrahmenprogrammen."

    "ANHANG II GEMEINSCHAFTSZUSCHUSS UND FINANZIELLE BETEILIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG, ERNEUERUNG UND MODERNISIERUNG DER FANGFLOTTE

    1. Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von weniger als 9 Metern bzw. von weniger als 12 Metern bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können: >PIC FILE= "T0049529">

    2. Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von 9 Metern oder mehr bzw. von 12 Metern oder mehr bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können, und höchstens 33 Metern: >PIC FILE= "T0049530">

    3. Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von mehr als 33 Metern: >PIC FILE= "T0049531">

    "ANHANG V ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT DER AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEWÄHRUNG DER PRÄMIE FÜR ENDGÜLTIGE STILLEGUNG

    A. Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von weniger als 9 Metern bzw. von weniger als 12 Metern bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können: >PIC FILE= "T0049532">

    B. Fischereifahrzeuge mit einer Länge zwischen den Loten von 9 Metern oder mehr bzw. von 12 Metern oder mehr bei Fischereifahrzeugen, die Schleppnetzfang betreiben können: >PIC FILE= "T0049533">

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    "ANHANG VII BETRAG DES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES FÜR GEMEINSAME GESELLSCHAFTEN

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    "ANHANG VIII HÖHE DER VERLAGERUNGSPRÄMIE UND DER KOOPERATIONSPRÄMIE

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