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Document JOL_1982_043_R_0012_006

    Beschluß des Rates vom 26. Januar 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bulgarien über den Handel mit Schafen und Ziegen

    ABl. L 43 vom 15.2.1982, p. 12–20 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    31982D0075

    82/75/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Januar 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bulgarien über den Handel mit Schafen und Ziegen

    Amtsblatt Nr. L 043 vom 15/02/1982 S. 0012
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0200
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0200


    ++++

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 26 . Januar 1982

    über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bulgarien über den Handel mit Schafen und Ziegen

    ( 82/75/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

    auf Empfehlung der Kommission ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Kommission hat mit Drittländern , die Schaf - und Ziegenfleisch oder lebende Schafe und Ziegen liefern , Verhandlungen zwecks Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen für ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft geführt .

    Die Kommission ist mit Bulgarien zu einer Einigung gekommen .

    Durch das Abkommen kann in dem betreffenden Sektor der Handel mit der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation in Einklang gebracht werden -

    BESCHLIESST :

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bulgarien über den Handel mit Schafen und Ziegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Person zu bestellen , die befugt ist , das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen .

    Geschehen zu Brüssel am 26 . Januar 1982 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L . TINDEMANS

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