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Document 31981R1789

Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker

ABl. L 177 vom 1.7.1981, p. 39–40 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R1260

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1789/oj

31981R1789

Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker

Amtsblatt Nr. L 177 vom 01/07/1981 S. 0039 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0138
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0108


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1789/81 DES RATES vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anbetracht der mit der gemeinsamen Agrarpolitik angestrebten Ziele, insbesondere Marktstabilisierung, Sicherung vernünftiger Preise bei den Lieferungen an die Verbraucher und Gewährleistung einer normalen Versorgung des gesamten Wirtschaftsraums der Gemeinschaft und jeder ihrer Zonen, wird durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 eine Regelung für eine Mindestlagermenge eingeführt. Diese Mindestlagermenge soll nach dem genannten Artikel für Rübenzuckererzeuger einem Vomhundertsatz der innerhalb der A-Quote eines Unternehmens erreichten Erzeugung entsprechen. Nach dem genannten Artikel soll die Mindestlagermenge bei Rohrzucker einem Vomhundertsatz der entsprechenden Zuckermenge betragen, die ein Unternehmen innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraums raffiniert. Die betreffenden Vomhundertsätze müssen die Verwirklichung der oben genannten Ziele ermöglichen, wobei die Erzeugungs- oder Raffinierungsbedingungen dieses Zuckers zu berücksichtigen sind.

Der betreffende Zuckerhersteller oder -raffinierer muß die Menge unter bestimmten Bedingungen auf Lager halten. Bei der Anwendung der Regelung müssen die vorhandenen Strukturen des Zuckersektors berücksichtigt werden. Die für eine zweckmässige Verwendung der Mindestlagermenge erforderlichen Kriterien müssen festgelegt werden.

Es ist erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 1488/76 des Rates vom 22. Juni 1976 zur Festlegung der Bestimmungen für die Einführung einer Mindestlagermengenregelung für Zucker (2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2153/80 (3), aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und sofern es sich um Erzeugnisse handelt, für die Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gilt, a) hält jeder Rübenzuckerhersteller in jedem Monat des Kalenderjahres eine Menge Zucker auf Lager, die 5 v.H. seiner Erzeugung, die er im Rahmen der A-Quote seines Unternehmens an den dem betreffenden Monat unmittelbar vorangegangenen 12 Monate erzielt hat, entspricht;

b) hält jeder Raffinierer von Rohrrohzucker, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt wurde, oder von Präferenzzucker in jedem Monat des Kalenderjahres eine Menge Zucker auf Lager, die 5 v.H. der betreffenden Zuckermenge entspricht, die in seinem Unternehmen in den dem betreffenden Monat unmittelbar vorangegangenen 12 Monaten raffiniert worden ist.

Artikel 2

Jeder Hersteller von weissem Rübenzucker kann sich unter noch festzulegenden Bedingungen verpflichten, teilweise oder vollständig die Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) für Rechnung eines anderen Herstellers von weissem Rübenzucker zu erfuellen, dessen zuckererzeugendes Unternehmen seinen Sitz in demselben Mitgliedstaat hat wie das Unternehmen des Erzeugers, der die Verpflichtung übernimmt.

Artikel 3

Wenn Rübenrohzucker oder als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner A-Quote erzeugt werden und zu seiner Mindestlagermenge gehören, dazu bestimmt sind, ausserhalb des Unternehmens zu Weißzucker verarbeitet zu werden, a) dürfen sie dem Verarbeiter verkauft werden, sofern dieser sich hinsichtlich der betreffenden Menge des Erzeugnisses bereit erklärt, den in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Verpflichtungen nachzukommen,

oder

b) werden sie auf Antrag des Herstellers, der sie erzeugt hat, nicht der in Artikel 1 Buchstabe a) genannten (1) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1976, S. 11. (3) ABl. Nr. L 211 vom 14.8.1980, S. 1. Verpflichtung unterworfen, wobei dieser einen Pauschalbetrag als Gegenwert des Vorteils, der durch die Befreiung von dieser Verpflichtung entsteht, zurückerstattet.

Artikel 4

Wenn die Versorgung der Gemeinschaft zu normalen Bedingungen nicht mehr gewährleistet ist, kann vorgesehen werden, daß der Interessent ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreit wird, den betreffenden Zucker auf Lager zu halten.

Artikel 5

Wenn die Marktlage es erfordert oder Freigabemaßnahmen im Sinne des Artikels 4 ohne Wirkung bleiben, legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die entsprechenden Maßnahmen fest, damit die zur Versorgung der Gemeinschaft oder einer oder mehrerer ihrer Zonen erforderliche Lagerentnahme zu normalen Bedingungen erfolgt.

Artikel 6

Wird Zucker der Mindestlagermenge unter anderen als den in der Mindestlagermengenregelung vorgesehenen Bedingungen abgesetzt, so wird ein Betrag für die abgesetzte Menge Zucker erhoben.

Dieser Betrag wird festgesetzt nach Maßgabe a) eines Pauschalbetrages als Gegenwert des in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Vorteils

und

b) der pauschal um 2 ECU/100 kg erhöhten Differenz zwischen dem Schwellenpreis und dem um die in Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Abgabe erhöhten Interventionspreis, die für das betreffende Wirtschaftsjahr für Weißzucker festgesetzt werden.

Artikel 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1981.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1488/76 wird aufgehoben. Bezugsvermerke auf Artikel 7 der genannten Verordnung gelten als Bezugsvermerke auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

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