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Document 31975L0322

Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

ABl. L 147 vom 9.6.1975, p. 28–37 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009L0064

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/322/oj

31975L0322

Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 147 vom 09/06/1975 S. 0028 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0113
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0113
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0107


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RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Mai 1975

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzuendungsmotoren von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

( 75/322/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 )

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Funkentstörung .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; deshalb ist es notwendig , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Als ( land - oder forstwirtschaftliche ) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h und Hochspannungszuendanlage .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht mit der Begründung verweigern , daß Funkstörungen durch die Hochspannungs-Zuendanlage der Antriebsmaschine verursacht werden , wenn diese Zugmaschine mit einer Entstöreinrichtung ausgerüstet ist , die den Vorschriften der Anhänge entspricht .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht mit der Begründung verweigern bzw . verbieten , daß Funkstörungen durch die Hochspannungs-Zuendanlage der Antriebsmaschine verursacht werden , wenn diese Zugmaschinen mit einer Entstöreinrichtung ausgerüstet sind , die den Vorschriften der Anhänge entspricht .

Artikel 4

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung eines der in Anhang I 2.2 genannten Teile oder Merkmale unterrichtet wird . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Zugmaschinentyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten worden sind .

Artikel 5

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . RYAN

( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 21 .

( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

ANHANG I ( 1 )

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , AUFSCHRIFTEN , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , VORSCHRIFTEN , PRÜFUNGEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

( 1 . )

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :

( 2.1 . )

2.2 . " Zugmaschinentyp , hinsichtlich der Funkentstörung " Zugmaschinen , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein :

2.2.1 . Form oder Werkstoffe des Aufbauteils , der den Motorraum und den Teil des Führerhauses bildet , der dem Motorraum am nächsten liegt ,

2.2.2 . Motortyp ( Zwei - oder Viertakt , Anzahl und Hubraum der Zylinder , Anzahl der Vergaser , Anordnung der Ventile , Hoechstleistung und zugehörige Drehzahl usw . ) ,

2.2.3 . Anbringungsort oder Ausführung der Bestandteile der Zuendanlage ( Zuendspule , Zuendverteiler , Zuendkerzen , Abschirmungen usw . ) ,

2.2.4 . Lage von metallischen Bauteilen , die im Motorraum liegen ( z.B . Heizung , Reserverad , Luftfilter usw . ) ;

2.3 . " Begrenzung von Funkstörungen " eine wesentliche Einschränkung der Funkstörrungen in den Frequenzbändern des Rundfunk - und Fernsehbereichs , und zwar auf einen solchen Pegel laß der Betrieb von Empfangsgeräten , die sich nicht an der Zugmaschine befinde , nicht wesentlich gestört wird ; diese Bedingung gilt als erfuellt , wenn der Störpegel unter den in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen bleibt ;

2.4 . " Entstörungseinrichtung " ein vollständiger Satz von Entstörmitteln , die erforderlich sind , um die von der Zuendanlage einer Zugmaschine ausgehenden Funkstörungen zu begrenzen . Dazu gehören auch Massebänder und Hochfrequenz-Abschirmungen ;

2.5 . " Entstöreinrichtungen unterschiedlicher Typen " Einrichtungen , die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen , die insbesondere folgende sein können :

2.5.1 . Einrichtungen , deren Entstörungsmittel unterschiedliche Fabrik - oder Handelsmarken tragen ,

2.5.2 . Einrichtungen , bei denen die " Hochfrequenz " -Eigenschaften eines Entstörmittels unterschiedlich sind oder deren Entstörmittel sich in Form oder Grösse unterscheiden ,

2.5.3 . Einrichtungen , bei denen das Arbeitsprinzip wenigstens eines Entstörmittels unterschiedlich ist ,

2.5.4 . Einrichtungen , bei denen die Zusammenstellung der Entstörmittel unterschiedlich ist ;

2.6 . " Entstörmittel " ein Bestandteil der Entstöreinrichtung .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp hinsichtlich der Funkentstörung ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Angaben beizufügen :

3.2.1 . Eine Beschreibung des Zugmaschinentyps nach Punkt 2.2 mit einer Explosionszeichnung oder einer Photographie des Motorraums . Die Nummern und/oder Zeichen zur Charakterisierung des Motortyps und des Zugmaschinentyps sind anzugeben ;

3.2.2 . eine Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht ;

3.2.3 . genaue Zeichnungen aller Entstörmittel , die es ermöglichen , einfach festzustellen , um welche Teile es sich handelt und wo sie liegen ;

3.2.4 . Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und bei Wirkwiderstand-Zuendleitungen Angabe des Nennwerts des Widerstands je Meter .

3.3 . Dem Antrag ist ausserdem ein Muster der Entstöreinrichtung beizufügen .

3.4 . Eine Zugmaschine , die dem zu genehmigenden Typ entspricht , ist dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen , der die Prüfungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis durchführt .

4 . AUFSCHRIFTEN

4.1 . Die Entstörmittel müssen folgende Aufschriften tragen :

4.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Herstellers der Entstöreinrichtung und ihrer Entstörmittel ;

4.1.2 . die vom Hersteller angegebene Bezeichnung .

4.2 . Die Aufschriften müssen auf Entstörzuendleitungen mindestens alle 12 cm wiederholt werden .

4.3 . Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein .

5 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

( 5.1 . )

( 5.2 . )

5.3 . Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs IV beizufügen .

( 5.4 . )

( 5.5 . )

( 5.6 . )

6 . VORSCHRIFTEN

6.1 . Allgemeine Vorschriften

Die Entstörmittel müssen so beschaffen und eingebaut sein , daß die Zugmaschine bei normaler Beanspruchung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

6.2 . Vorschriften über die Entstörwirkung

6.2.1 . Meßverfahren

Die Messungen der Funkstörungen , die der von dem Hersteller zur Erteilung einer Betriebserlaubnis vorgeführte Zugmaschinentyp erzeugt , sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen .

6.2.2 . Bezugsgrenzen

6.2.2.1 . Die Grenzen der Störstrahlung sind bei bewerteter Messung 50 mV/m im Frequenzbereich von 40 bis 75 MHz und 50 bis 120 mV/m im Frequenzbereich von 75 bis 250 MHz , wobei der Grenzwert von 75 MHz an mit der Frequenz linear ansteigt .

6.2.2.2 . Werden die Messungen mit einem Gerät für Spitzenwerte vorgenommen , so sind die Messergebnisse in mV/m durch 10 zu teilen .

6.2.3 . Bei dem zur Erteilung einer Betriebserlaubnis hinsichtlich der Funkentstörung vorgeführten Zugmaschinentyp müssen die gemessenen Werte mindestens 20 % unter den Bezugsgrenzen liegen .

7 . PRÜFUNGEN

Die Prüfungen bezueglich der Einhaltung der Vorschriften des Punktes 6 sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen .

( 8 . )

9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

( 9.1 . )

9.2 . Bei der Nachprüfung der Übereinstimmung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine gilt die Fertigung als übereinstimmend mit dieser Richtlinie , wenn keiner der Meßwerte die in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen um mehr als 25 % überschreitet .

9.3 . Wenn mindestens einer der Meßwerte bei der aus der Serie entnommenen Zugmaschine um mehr als 25 % über den nach Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen liegt , darf der Hersteller verlangen , daß Messungen an einer Stichprobe von mindestens 6 der Serie entnommenen Zugmaschinen vorgenommen werden . Die Messergebnisse sind für jeden Frequenzbereich nach der statistischen Methode nach Anhang III auszuwerten .

( 10 . )

( 11 . )

( 1 ) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20 . Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstorung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzundung ( ABl . Nr . L 152 vom 6 . 7 . 1972 , S . 15 ) .

ANHANG II

MESSVERFAHREN FÜR FUNKSTÖRUNGEN , DIE VON ZUENDANLAGEN AUSGEHEN

1 . MESSGERÄTE

Die Messeinrichtungen müssen den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Funkstörungen ( CISPR ) , Veröffentlichung Nr . 2 ( 1 . Ausgabe 1961 ) , oder den Bedingungen für Spitzenspannungsmeßgeräte nach CISPR , Veröffentlichung Nr . 5 ( 1 . Ausgabe 1967 ) , entsprechen .

Anmerkung : Wenn die vorhandenen Messeinrichtungen den CISPR-Bedingungen nicht voll entsprechen , müssen die Unterschiede genau angegeben werden .

2 . MESSERGEBNISSE

Die Messergebnisse müssen in mV/m für 120 kHz Bandbreite angegeben werden . Für die statistische Auswertung ist die logarithmische Einheit dB ( mV/m ) zu verwenden . Wenn bei bestimmten Frequenzen die tatsächliche Bandbreite B ( in kHz ) des Meßgeräts von 120 kHz geringfügig abweicht , sind die Meßwerte auf 120 kHz Bandbreite durch Multiplikation mit dem Faktor 120/B umzurechnen .

3 . MESSPLATZ

Die Messungen müssen auf ebenem Gelände vorgenommen werden , das innerhalb einer Ellipse mit einer grossen Achse von 20 m und einer kleinen Achse von 17,3 m frei von nennenswert reflektierenden Flächen ist . Die Antenne und die Mitte des Motors müssen sich auf der grössen Ellipsenachse befinden , wobei die Längsmittelebene der Zugmaschine parallel zur kleinen Achse liegen muß . Die Antenne und der Schnittpunkt der der Antenne am nächsten gelegenen Motorseite mit der grössen Achse müssen sich in je einem der Brennpunkte der Ellipse befinden . Das Meßgerät oder die Meßkabine oder das Meßfahrzeug , in dem die Meßgeräte untergebracht sind , darf sich innerhalb der Ellipse befinden , jedoch in keinem geringeren Horizontalabstand als 3 m von der Antenne und auf der der zu prüfenden Zugmaschine abgewendeten Seite der Antenne . Um sicherzustellen , daß kein Fremdgeräusch oder Fremdsignal mit einfällt , das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte , sind bei stillstehendem Motor vor und nach der Messung Überprüfungen vorzunehmen . Die Messung ist gültig , wenn der Meßwert den bei den vorherigen und nachherigen Überprüfungen festgestellten Hoechstwert um mindestens 10 dB überschreitet .

4 . ZUGMASCHINE

4.1 . Bei den Messungen dürfen nur die elektrischen Geräte eingeschaltet sein , die für den Betrieb des Motors notwendig sind .

4.2 . Der Motor muß seine normale Betriebstemperatur haben . Bei jeder Messung muß die Motordrehzahl betragen :

Anzahl der Zylinder * Meßverfahren *

* Spitzenwerte * Bewertete Messung *

eins * mehr als Leerlaufdrehzahl * 2 500 U/min *

zwei oder mehr * mehr als Leerlaufdrehzahl * 1 500 U/min *

4.3 . Regnet es auf die Zugmaschine , so dürfen keine Messungen vorgenommen werden , ebenfalls nicht innerhalb 10 Minuten nach Aufhören des Regens .

5 . ANTENNE

5.1 . Höhe

Der Mittelpunkt des Dipols muß sich 3 m über dem Boden befinden .

5.2 . Messentfernung

Die horizontale Entfernung der Antenne vom nächstgelegenen Metallteil der Zugmaschine muß 10 m betragen .

5.3 . Lage der Antenne zur Zugmaschine

Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Seite der Zugmaschine in 2 Messpunkten aufzustellen , wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene der Zugmaschine und auf Höhe der Motormitte befinden muß ( siehe Anlage zu diesem Anhang ) .

5.4 . Richtung der Antenne

Für jeden Messpunkt sind Messungen , einmal mit waagerechtem und einmal mit senkrechtem Dipol , auszuführen ( siehe Anlage zum Anhang ) .

5.5 . Meßwerte

Der Hoechstwert von vier Meßwerten ist bei der Frequenz , bei der die Messungen gemacht wurden , als maßgebend festzuhalten .

6 . FREQUENZEN

Die Messungen sind im Frequenzbereich von 40 bis 250 MHz vorzunehmen . Eine Zugmaschine gilt als den Forderungen auf Funkentstörung im ganzen Frequenzbereich genügend , wenn sie bei den Grenzwerten für die folgenden Frequenzen genügt : 45 , 65 , 90 , 150 , 180 und 220 MHz ( mehr oder weniger 5 MHz ) . ( Diese Toleranz gilt für alle 6 gewählten Frequenzen ; sie ermöglicht es , Störungen von Sendern auszuweichen , die gegebenenfalls auf den Nennfrequenzen arbeiten . )

Anlage

RICHTUNG DER ANTENNE ZUR ZUGMASCHINE

( Beispiel )

Bild : siehe ABl .

Draufsicht

Dipol-Antenne in der Stellung für die Messung des waagerechten Anteils der Strahlung

Bild : siehe ABl .

Vorderansicht

Dipol-Antenne in der Stellung für die Messung des senkrechten Anteils der Strahlung

ANHANG III

STATISTISCHES VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER FUNKENTSTÖRUNG

Die folgende Bedingung muß erfuellt sein , um sicherzustellen , daß 80 % der Zugmaschinen mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % dem vorgeschriebenen Grenzwert L entsprechen :

x + kS n * L

Dabei ist :

x = arithmetisches Mittel der Messergebnisse bei n Zugmaschinen ,

k = statistischer Korrekturfaktor , der von n abhängt und aus nachstehender Tabelle zu entnehmen ist :

n = 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * 11 * 12 *

k = 1,42 * 1,35 * 1,30 * 1,27 * 1,24 * 1,21 * 1,20 *

S n = Standardabweichung der Messergebnisse bei n Zugmaschinen ,

S n 2 = S ( x - x)2 / ( n - 1 ) ,

x = Einzelergebnis ,

L = vorgeschriebener Grenzwert ,

S n , x , x und L sind in dB ( mV/m ) einzusetzen .

Wenn die erste Stichprobe von n Zugmaschinen den Vorschriften nicht entspricht , ist eine zweite Stichprobe von n Zugmaschinen einer Prüfung zu unterziehen . Die Auswertung erfolgt dann so , als ob die Stichprobe 2 n Zugmaschinen betragen hätte .

ANHANG IV

Bezeichnung der Verwaltung

MUSTER

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP HINSICHTLICH DER FUNKENTSTÖRUNG

Nummer der Betriebserlaubnis : ...

1 . Fabrik ( Firmenbezeichnung ) : ...

2 . Typ und Handelsbezeichnung der Zugmaschine : ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5 . Zusammenfassende Beschreibung der Entstöreinrichtung der mit dieser Einrichtung ausgestatteten Zugmaschine : ...

6 . Zugmaschine zur Betriebserlaubnis vorgeführt am ...

7 . Prüfstelle : ...

8 . Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ...

9 . Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ...

10 . Die Betriebserlaubnis wird hinsichtlich der Funkentstörung erteilt/versagt ( 1 ) .

11 . Ort : ...

12 . Datum : ...

13 . Unterschrift : ...

14 . Dieser Benachrichtigung sind folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , beigefügt :

... Zeichnungen , Meßblätter und Pläne des Motors und des Motorraums ,

... Photographien des Motors und des Motorraums ,

... Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht .

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

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