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Document 31974L0152
Council Directive 74/152/EEC of 4 March 1974 on the approximation of the laws of the Member States relating to the maximum design speed of and load platforms for wheeled agricultural or forestry tractors
Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
OJ L 84, 28.3.1974, p. 33–35
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 234 - 237
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 206 - 208
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 206 - 208
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 003 P. 250 - 252
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 003 P. 250 - 252
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 002 P. 91 - 93
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 002 P. 46 - 48
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 002 P. 46 - 48
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009L0060
. Latest consolidated version: 21/12/1998
Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/1974 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0250
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0234
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0250
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0206
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 74/152/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit und die Ladepritschen . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als Zugmaschine ( land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine ) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht aus Gründen de * bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit oder der Ladepritschen verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit und der Ladepritschen verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder untersagen noch fordern , daß Zugmaschinen mit Ladepritschen ausgerüstet sind . ( 2 ) Sie dürfen nicht verbieten , daß auf diesen Ladepritschen Güter befördert werden , deren Beförderung auf Anhängern , die in der Land - und Forstwirtschaft verwendet werden , zulässig ist ; innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzen genehmigen sie eine Hoechstbelastung von wenigsten 80 % des Leergewichts der fahrbereiten Zugmaschine . Artikel 5 Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erlassen . Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1974 . Im Namen des Rates Der Präsident W . SCHEEL ( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 462/67 . ( 2 ) ABl . Nr . 42 vom 7 . 3 . 1967 , S . 620/67 . ( 3 ) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts . ANHANG 1 . BAUARTBEDINGTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT 1.1 . Zur Erteilung der Betriebserlaubnis wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Meßstrecke gemessen , die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist . Die Fahrbahn der Meßstrecke ist befestigt ; die Meßstrecke ist mindestens 100 m lang und eben , wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind . 1.2 . Die Messung wird an der leeren , fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen , wobei der für Strassenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist . 1.3 . Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen der grössten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Abmessung auszurüsten . 1.4 . Die Messung erfolgt im schnellsten Getriebegang bei Vollgas . 1.5 . Um den verschiedenen insbesondere mit dem Meßverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teillast zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen , ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Meßwert , der die Geschwindigkeit von 25 km/h um 10 % überschreitet , noch zulässig . 1.6 . Um der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Prüfbehörde die Möglichkeit zu geben , die theoretische Hoechstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen , haben die Hersteller das Übersetzungsverhältnis , die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke sowie die Hoechstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas als Richtwert anzugeben ; der Drehzahlregler ist dabei , soweit vorhanden , nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen . 2 . LADEPRITSCHE 2.1 . Der Schwerpunkt der Ladepritsche muß zwischen den Achsen liegen . 2.2 . Für die Abmessungen der Pritsche gilt : - die Länge der Pritsche darf das 1,4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - der Zugmaschine nicht überschreiten ; - ihre Breite darf die grösste Breite der Zugmaschine über alles - ohne Ausrüstung - nicht überschreiten . 2.3 . Die Ladepritsche muß symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sein . 2.4 . Die Ladefläche darf nicht mehr als 1,50 m über der Fahrbahn liegen . 2.5 . Anordnung und Art der Pritsche dürfen bei einer normalen Beladung die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern und die verschiedenen vorgeschriebenen Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen . 2.6 . Die Ladepritsche muß abnehmbar sein , sie muß an der Zugmaschine so befestigt sein , daß jede Gefahr einer zufälligen Loslösung ausgeschlossen ist .