EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R0427

Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

ST/6372/2023/INIT

OJ L 59I, 25.2.2023, p. 6–274 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/427/oj

25.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 59/6


VERORDNUNG (EU) 2023/427 DES RATES

vom 25. Februar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/434 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 wird die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden, erweitert, indem dieser Liste 96 neue Organisationen hinzugefügt werden. In Anbetracht der direkten Verbindung zwischen iranischen Herstellern unbemannter Luftfahrzeuge und dem militärisch-industriellen Komplex Russlands sowie des konkreten Risikos, dass bestimmte Güter oder Technologien für die Herstellung militärischer Systeme verwendet werden, die zum illegalen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beitragen, wurden mehrere iranische Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, für die restriktive Maßnahmen gelten.

(5)

Es ist angebracht, die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter zu erweitern, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem unter anderem Seltenerdmetalle und ihre Verbindungen, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildkameras aufgenommen werden.

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 wird die Liste der Partnerländer erweitert, die eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, die den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind.

(7)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Darüber hinaus werden mit dem genannten Beschluss weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern eingeführt, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglichen.

(8)

Ferner wirdmit dem Beschluss (GASP) 2023/434 die Durchfuhr von aus der Union ausgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Rüstungsgütern durch das Hoheitsgebiet Russlands untersagt, um das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren.

(9)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 werden die Aussetzung von Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen ausgeweitet.

(10)

Die Russische Föderation führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(11)

Um ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

(12)

Diese Propagandaaktionen werden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Diese Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Die betreffenden Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, den Angriffskrieg gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen sowie die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.

(13)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten dieser Medien in der Union oder dieser gegen die Union gerichteten Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.

(14)

Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta, hindern diese Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.

(15)

Um die Kohärenz mit dem Verfahren im Beschluss 2014/512/GASP zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnehmen, damit er nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle beschließen kann, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.

(16)

In einer zunehmend verflochtenen Unionswirtschaft kommt kritischen Infrastrukturen und Einrichtungen als Anbietern wesentlicher Dienste eine unverzichtbare Rolle bei der Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt zu. Der Unionsrahmen ist in der Richtlinie 2008/114/EG des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen (4) festgelegt, die mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben wird, und der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (5) mit dem Ziel festgelegt, die Resilienz kritischer Einrichtungen im Binnenmarkt durch harmonisierte Mindestvorschriften zu verbessern und sie durch kohärente und gezielte Unterstützungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu fördern.

(17)

Der Einfluss Russlands auf diese Infrastrukturen und Einrichtungen könnte deren reibungsloses Funktionieren gefährden und letztlich eine Gefahr für die Erbringung grundlegender Dienstleistungen für die europäischen Bürger darstellen. Es ist daher angebracht, die Möglichkeit einzuschränken, Posten in den Leitungsgremien solcher Einrichtungen zu bekleiden.

(18)

Im Einklang mit dem derzeitigen Rechtsrahmen gilt das neue Verbot, Posten in den Leitungsgremien solcher Einrichtungen zu bekleiden, für europäische kritische Infrastrukturen und für kritische Infrastrukturen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG, die bis zum 18. Oktober 2024 Anwendung findet. Ab dem 18. Oktober 2024 gilt das neue Verbot für kritische Einrichtungen und kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 17. Juli 2026 nach ihrem nationalen Recht die kritischen Einrichtungen für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren zu ermitteln. Daher sind ab dem 17. Juli 2026 alle von den Mitgliedstaaten als solche ermittelten oder ausgewiesenen kritischen Einrichtungen von dem neuen Verbot, Posten in den Leitungsgremien solcher Einrichtungen zu bekleiden, betroffen.

(19)

Da Gasspeicherkapazitäten für die Gasversorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung sind, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 ein Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen oder Organisationen verhängt. Dies ist notwendig, um zu verhindern, dass Russland seine Gaslieferungen als Waffe einsetzt und das Risiko einer Marktmanipulation entsteht, die der kritischen Energieversorgung der Union abträglich wäre.

(20)

Um Umgehungen zu vermeiden und die Einhaltung des Verbots zu gewährleisten, wonach nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, weder im Hoheitsgebiet der Union landen noch vom Hoheitsgebiet der Union starten noch das Hoheitsgebiet der Union überfliegen dürfen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 eine Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber eingeführt, ihren zuständigen Behörden Nichtlinienflüge zu melden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission unverzüglich darüber unterrichten, wenn er einen solchen Flug nicht freigibt.

(21)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 wird die Geltungsdauer der Ausnahme vom Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Russlands Transaktionen zu tätigen, verlängert, wenn eine solche Transaktion für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung unbedingt erforderlich ist. Ferner wird die Dauer verlängert, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen können, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die betreffenden staatseigenen Organisationen Russlands aus Unternehmen der Union erforderlich sind.

(22)

Um die einheitliche Anwendung des Verbots von Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank zu gewährleisten, sollte vorgeschrieben werden, dass natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission Informationen über solche Vermögenswerte und Reserven übermitteln müssen, die von ihnen gehalten oder kontrolliert werden oder bei denen sie Gegenpartei sind. Ferner sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen zu übermitteln und wie diese zu behandeln und zu verwenden sind, um die einheitliche Anwendung dieser Meldepflicht zu gewährleisten. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bei der Überprüfung dieser Informationen mit der Kommission zusammenarbeiten müssen und dass die Kommission zusätzliche Informationen anfordern kann, wobei sie den betreffenden Mitgliedstaat von dieser Anforderung unterrichtet. Die Meldepflicht ist akzessorisch zur wirksamen Anwendung des Verbots von Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank und berührt nicht die geldpolitischen Funktionen und den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken. Damit genug Zeit für Anpassungen ist, ist es sachgerecht, eine aufgeschobene Anwendbarkeit der neuen Berichtspflichten zu bestimmen.

(23)

Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten der Union vom russischen Markt weiter zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 eine vorübergehende Ausnahme von dem in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen eingeführt. Zur Erleichterung eines zügigen Ausstiegs aus dem russischen Markt ist diese Ausnahmeregelung befristet und in ihrem Umfang beschränkt, sodass bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin Dienstleistungen für die und ausschließlich zugunsten der aus diesem Rückzug hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden können. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Dienstleistungen weder für die russische Regierung erbracht werden noch militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben.

(24)

Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der Sicherheit des Seeverkehrs zu vermeiden. Daher sieht der Beschluss (GASP) 2023/434 bestimmte Ausnahmeregelungen für Betreiber der Union vor, die aus Gründen der Seeverkehrssicherheit erforderliche Lotsendienste für Schiffe erbringen, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.

(25)

Um Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren zu gewährleisten, enthält der Beschluss (GASP) 2023/434 Bestimmungen über die Überlassung von Gütern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, wenn sich die Güter physisch in der Union befinden und bereits bei den Zollbehörden gestellt worden waren, als die Beschränkungen dafür verhängt wurden. Diese Möglichkeit gilt unabhängig von den Verfahren, in die die Waren nach der Gestellung überführt wurden (Versandverfahren, aktive Veredelung, Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr usw.), oder von den Verfahrensschritten und -formalitäten gemäß dem Zollkodex der Union, die für die Überlassung erforderlich sind. Der Beschluss (GASP) 2023/434 ermächtigt die Mitgliedstaaten außerdem zur Überlassung von bereits in die Union verbrachten Gütern. Dies ist im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten in der Union erforderlich, die diese Güter in gutem Glauben zu einem Zeitpunkt in die Union verbracht haben, zu dem sie noch keinen Einfuhrbeschränkungen unterlagen, einschließlich einer Abwicklungsfrist, in der ihre Einfuhr noch erlaubt war. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Überlassung der Güter und damit verbundene Zahlungen mit den Bestimmungen und Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union in Einklang stehen. Ebenso sollte jede Entscheidung, solche Güter nicht zu überlassen, mit den genannten Zielen im Einklang stehen und unter anderem sicherstellen, dass die Güter nicht wieder nach Russland verbracht werden.

(26)

Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil des Beschlusses 2014/512/GASP vorgenommen.

(27)

Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„y)

‚kritische Einrichtungen‘ Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates; (*1)

z)

‚kritische Infrastruktur‘ eine Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (*2) und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557;

za)

‚europäische kritische Infrastruktur‘ eine Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/114/EG;

zb)

‚Eigentümer oder Betreiber einer europäischen kritischen Infrastruktur‘ diejenigen Stellen, die für Investitionen in eine bestimmte Anlage, ein System oder einen Teil davon, die als kritische Infrastruktur oder als europäische kritische Infrastruktur ausgewiesen wurden, und/oder für den laufenden Betrieb der Anlage, des Systems oder eines Teil davon, verantwortlich sind.

(*1)  Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164)."

(*2)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).“"

2.

In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a)   Die Durchfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.

(3a)   Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

(4a)   Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels bestimmt sind.“

3.

In Artikel 2aa wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.“

4.

In Artikel 3c wird folgender Absatz angefügt:

„(5c)   In Bezug auf die in Anhang XI Teil D aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

5.

In Artikel 3d werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union — direkt oder über ein Drittland — Nichtlinienflüge durchführen, übermitteln den für sie zuständigen Behörden mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen.

(6)   Bei Ablehnung eines nach Absatz 5 gemeldeten Fluges unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission.“

6.

Artikel 3i wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3d)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. Mai 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter der KN-Codes 2803 und 4002, für die Absatz 3da gilt.

(3da)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:

a)

752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803,

b)

562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002“

;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3da und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*3) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“"

7.

Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3c)   In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter der KN-Codes 7208 25, 7208 90, 7209 25, 7209 28 und 7219 24, für die Absatz 3 gilt.

(5b)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII Teil C aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.“

b)

Die Absätze 5a und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5a)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8417 20 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.

(6)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 5, 5a und 5b erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“

8.

In Artikel 5a werden folgende Absätze eingefügt:

„(4a)   Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis legen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5), Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6), spätestens zwei Wochen nach dem 26. Februar 2023 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder angesiedelt sind und gleichzeitig der Kommission, Informationen über die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte und Reserven, die sie halten oder kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind. Diese Informationen werden alle drei Monate auf den neuesten Stand gebracht und umfassen mindestens folgende Angaben:

a)

Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diese Vermögenswerte und Reserven besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,

b)

den Betrag oder Marktwert dieser Vermögenswerte und Reserven zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt der Immobilisierung,

c)

die Art der Vermögenswerte und Reserven, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (*7) genannten Kategorien, Kryptowerte und andere relevante Kategorien sowie eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Für jede dieser Kategorien sind, sofern verfügbar, relevante Angaben wie Menge, Ort, Währung, Laufzeit und Vertragsbedingungen zwischen dem meldenden Akteur und dem Eigentümer zu machen.

(4b)   Hat die meldende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung festgestellt, dass es bei den in Absatz 4a genannten Vermögenswerten und Reserven zu einem außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist, so sind diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu melden und gleichzeitig der Kommission zu übermitteln.

(4c)   Die Mitgliedstaaten sowie die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Absatz 4a unterliegen, arbeiten bei der Überprüfung der gemäß dem genannten Absatz erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wird diese Anforderung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung gerichtet, so übermittelt die Kommission sie gleichzeitig des zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(4d)   Die Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von ihnen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(4e)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 (*8) und (EU) 2018/1725 (*9) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)."

(*5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)."

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)."

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6)."

(*8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“"

9.

Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind,“

10.

In Artikel 5aa Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.“

11.

Artikel 5aa Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung aus einer in Absatz 1 genannten Organisation oder ihrer Niederlassungen in der Union bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.“

12.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5o

(1)   Ab dem 27. März 2023 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.

Artikel 5p

(1)   Es ist mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) bereitzustellenfür

a)

russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder

c)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 27. März 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 26. Februar 2023 zu beenden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität gemäß Absatz 1 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(*10)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)."

(*11)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).“"

13.

In Artikel 12b wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2023 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und

b)

die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Russland haben könnten.“

14.

Artikel 12b Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 oder 2a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

15.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 12d

Die mit dieser Verordnung verhängten Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.

Artikel 12e

(1)   Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union (*12) überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.

(2)   Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Waren nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.

(3)   Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Russland nicht.

(4)   Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung, insbesondere dem Verbot des Kaufs, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.

(5)   Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Bedingungen überlassen werden.

(*12)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“"

16.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

17.

Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

18.

Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

19.

Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

20.

Anhang XV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Nummer 20 gilt in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen ab dem 10. April 2023, sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt.

21.

Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

22.

Anhang XXIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 8 gilt ab dem 27. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Siehe Seite 593 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(4)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(5)  Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164).


ANHANG I

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1

1.

JSC Sirius

2.

OJSC Stankoinstrument

3.

OAO JSC Chemcomposite

4.

JSC Kalashnikov

5.

JSC Tula Arms Plant

6.

NPK Technologii Maschinostrojenija

7.

OAO Wysokototschnye Kompleksi

8.

OAO Almaz Antey

9.

OAO NPO Bazalt

10.

Admiralty Shipyard JSC

11.

Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI

12.

Argut OOO

13.

Communication center of the Ministry of Defense

14.

Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis

15.

Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia

16.

Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia

17.

Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)

18.

Foreign Intelligence Service (SVR)

19.

Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs

20.

International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center)

21.

Irkut Corporation

22.

Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company

23.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery

24.

JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)

25.

JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service

26.

JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding yard)

27.

JSC Rocket and Space Centre – Progress

28.

Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.

29.

Kazan Helicopter Plant PJSC

30.

Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)

31.

Ministry of Defence RF

32.

Moscow Institute of Physics and Technology

33.

NPO High Precision Systems JSC

34.

NPO Splav JSC

35.

OPK Oboronprom

36.

PJSC Beriev Aircraft Company

37.

PJSC Irkut Corporation

38.

PJSC Kazan Helicopters

39.

POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company

40.

Promtech-Dubna, JSC

41.

Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation

42.

Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern

43.

Rapart Services LLC

44.

Rosoboronexport OJSC (ROE)

45.

Rostec (Russian Technologies State Corporation)

46.

Rostekh – Azimuth

47.

Russian Aircraft Corporation MiG

48.

Russian Helicopters JSC

49.

SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)

50.

Sukhoi Aviation JSC

51.

Sukhoi Civil Aircraft

52.

Tactical Missiles Corporation JSC

53.

Tupolev JSC

54.

UEC-Saturn

55.

United Aircraft Corporation

56.

JSC Aero Kompozit

57.

United Engine Corporation

58.

UEC-Aviadvigatel JSC

59.

United Instrument Manufacturing Corporation

60.

United Shipbuilding Corporation

61.

JSC PO Sevmash

62.

Krasnoye Sormovo Shipyard

63.

Severnaya Shipyard

64.

Shipyard Yantar

65.

UralVagonZavod

66.

Baikal Electronics

67.

Center for Technological Competencies in Radiophtonics

68.

Central Research and Development Institute Tsiklon

69.

Crocus Nano Electronics

70.

Dalzavod Ship-Repair Center

71.

Elara

72.

Electronic Computing and Information Systems

73.

ELPROM

74.

Engineering Center Ltd.

75.

Forss Technology Ltd.

76.

Integral SPB

77.

JSC Element

78.

JSC Pella-Mash

79.

JSC Shipyard Vympel

80.

Kranark LLC

81.

Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)

82.

LLC Center

83.

MCST Lebedev

84.

Miass Machine-Building Factory

85.

Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk

86.

MPI VOLNA

87.

N.A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering

88.

Nerpa Shipyard

89.

NM-Tekh

90.

Novorossiysk Shipyard JSC

91.

NPO Electronic Systems

92.

NPP Istok

93.

NTC Metrotek

94.

OAO GosNIIkhimanalit

95.

OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era

96.

OJSC TSRY

97.

OOO Elkomtekh (Elkomtex)

98.

OOO Planar

99.

OOO Sertal

100.

Photon Pro LLC

101.

PJSC Zvezda

102.

Amur Shipbuilding Factory PJSC

103.

AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC

104.

AO Kronshtadt

105.

Avant Space LLC

106.

Production Association Strela

107.

Radioavtomatika

108.

Research Center Module

109.

Robin Trade Limited

110.

R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships

111.

Rubin Sever Design Bureau

112.

Russian Space Systems

113.

Rybinsk Shipyard Engineering

114.

Scientific Research Institute of Applied Chemistry

115.

Scientific-Research Institute of Electronics

116.

Scientific Research Institute of Hypersonic Systems

117.

Scientific Research Institute NII Submikron

118.

Sergey IONOV

119.

Serniya Engineering

120.

Severnaya Verf Shipbuilding Factory

121.

Ship Maintenance Center Zvezdochka

122.

State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)

123.

State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya

124.

State Scientific Center AO GNTs RF—FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute

125.

State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)

126.

Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center

127.

UAB Pella-Fjord

128.

United Shipbuilding Corporation JSC „35th Shipyard“

129.

United Shipbuilding Corporation JSC „Astrakhan Shipyard“

130.

United Shipbuilding Corporation JSC „Aysberg Central Design Bureau“

131.

United Shipbuilding Corporation JSC „Baltic Shipbuilding Factory“

132.

United Shipbuilding Corporation JSC „Krasnoye Sormovo Plant OJSC“

133.

United Shipbuilding Corporation JSC SC „Zvyozdochka“

134.

United Shipbuilding Corporation ‘Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar’

135.

United Shipbuilding Corporation „Scientific Research Design Technological Bureau Onega“

136.

United Shipbuilding Corporation „Sredne-Nevsky Shipyard“

137.

Ural Scientific Research Institute for Composite Materials

138.

Urals Project Design Bureau Detal

139.

Vega Pilot Plant

140.

Vertikal LLC

141.

Vladislav Vladimirovich Fedorenko

142.

VTK Ltd

143.

Yaroslavl Shipbuilding Factory

144.

ZAO Elmiks-VS

145.

ZAO Sparta

146.

ZAO Svyaz Inzhiniring

147.

46th TSNII Central Scientific Research Institute

148.

Alagir Resistor Factory

149.

All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements

150.

All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC

151.

Almaz, JSC

152.

Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia

153.

Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC

154.

Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC)

155.

Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC

156.

Electrosignal JSC

157.

Energiya JSC

158.

Engineering Center Moselectronproekt

159.

Etalon Scientific and Production Association

160.

Evgeny Krayushin

161.

Foreign Trade Association Mashpriborintorg

162.

Ineko LLC

163.

Informakustika JSC

164.

Institute of High Energy Physics

165.

Institute of Theoretical and Experimental Physics

166.

Inteltech PJSC

167.

ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics

168.

Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC

169.

Kulon Scientific-Research Institute JSC

170.

Lutch Design Office JSC

171.

Meteor Plant JSC

172.

Moscow Communications Research Institute JSC

173.

Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC

174.

NPO Elektromechaniki JSC

175.

Omsk Production Union Irtysh JSC

176.

Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC

177.

Optron, JSC

178.

Pella Shipyard OJSC

179.

Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC

180.

Pskov Distance Communications Equipment Plant

181.

Radiozavod JSC

182.

Razryad JSC

183.

Research Production Association Mars

184.

Ryazan Radio-Plant

185.

Scientific Production Center Vigstar JSC

186.

Scientific Production Enterprise „Radiosviaz“

187.

Scientific Research Institute Ferrite-Domen

188.

Scientific Research Institute of Communication Management Systems

189.

Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio-Components

190.

Scientific-Production Enterprise „Kant“

191.

Scientific-Production Enterprise „Svyaz“

192.

Scientific-Production Enterprise Almaz JSC

193.

Scientific-Production Enterprise Salyut JSC

194.

Scientific-Production Enterprise Volna

195.

Scientific-Production Enterprise Vostok JSC

196.

Scientific-Research Institute „Argon“

197.

Scientific-Research Institute and Factory Platan

198.

Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC

199.

Special Design and Technical Bureau for Relay Technology

200.

Special Design Bureau Salute JSC

201.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Salute“

202.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „State Machine Building Design Bureau „Vympel“ by Name I.I.Toropov“

203.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „URALELEMENT“

204.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Plant Dagdiesel“

205.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering“

206.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company PA Strela

207.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov

208.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo

209.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service

210.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant

211.

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press

212.

Tactical Missile Company, Joint-Stock Company „Research Center for Automated Design“

213.

Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya

214.

Tactical Missile Company, NPO Electromechanics

215.

Tactical Missile Company, NPO Lightning

216.

Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant „Molot“

217.

Tactical Missile Company, PJSC „MBDB ISKRA“

218.

Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia

219.

Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau

220.

Tactical Missile Corporation, „Central Design Bureau of Automation“

221.

Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant

222.

Tactical Missile Corporation, AO GNPP „Region“

223.

Tactical Missile Corporation, AO TMKB „Soyuz“

224.

Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant

225.

Tactical Missile Corporation, Concern ‘MPO – Gidropribor’

226.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company „KRASNY GIDROPRESS“

227.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard

228.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron

229.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga

230.

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash

231.

Tactical Missile Corporation, RKB Globus

232.

Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant

233.

Tactical Missile Corporation, TRV Engineering

234.

Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau „Detal“

235.

Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company

236.

Tambov Plant (TZ) „October“

237.

United Shipbuilding Corporation „Production Association Northern Machine Building Enterprise“

238.

United Shipbuilding Corporation „5th Shipyard“

239.

Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz

240.

Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz

241.

Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)

242.

Rosatomflot

243.

Lyulki Experimental-Design Bureau

244.

Lyulki Science and Technology Center

245.

AO Aviaagregat

246.

Central Aerohydrodynamic Institute (TsAGI)

247.

Closed Joint Stock Company Turborus (Turborus)

248.

Federal Autonomous Institution Central Institute of Engine-Building N.A. P.I. Baranov; Central Institute of Aviation Motors (CIAM)

249.

Federal State Budgetary Institution National Research Center Institute N.A. N.E. Zhukovsky (Zhukovsky National Research Institute)

250.

Federal State Unitary Enterprise “State Scientific-Research Institute for Aviation Systems” (GosNIIAS)

251.

Joint Stock Company 123 Aviation Repair Plant (123 ARZ)

252.

Joint Stock Company 218 Aviation Repair Plant (218 ARZ)

253.

Joint Stock Company 360 Aviation Repair Plant (360 ARZ)

254.

Joint Stock Company 514 Aviation Repair Plant (514 ARZ)

255.

Joint Stock Company 766 UPTK

256.

Joint Stock Company Aramil Aviation Repair Plant (AARZ)

257.

Joint Stock Company Aviaremont (Aviaremont)

258.

Joint Stock Company Flight Research Institute N.A. M.M. Gromov (FRI Gromov)

259.

Joint Stock Company Metallist Samara (Metallist Samara)

260.

Joint Stock Company Moscow Machine-Building Enterprise named after V. V. Chernyshev (MMP V.V. Chernyshev)

261.

JSC NII Steel

262.

Joint Stock Company Remdizel

263.

Joint Stock Company Special Industrial and Technical Base Zvezdochka (SPTB Zvezdochka)

264.

Joint Stock Company STAR

265.

Joint Stock Company Votkinsk Machine Building Plant

266.

Joint Stock Company Yaroslav Radio Factory

267.

Joint Stock Company Zlatoustovsky Machine Building Plant (JSC Zlatmash)

268.

Limited Liability Company Center for Specialized Production OSK Propulsion (OSK Propulsion)

269.

Lytkarino Machine-Building Plant

270.

Moscow Aviation Institute

271.

Moscow Institute of Thermal Technology

272.

Omsk Motor-Manufacturing Design Bureau

273.

Open Joint Stock Company 170 Flight Support Equipment Repair Plant (170 RZ SOP)

274.

Open Joint Stock Company 20 Aviation Repair Plant (20 ARZ)

275.

Open Joint Stock Company 275 Aviation Repair Plant (275 ARZ)

276.

Open Joint Stock Company 308 Aviation Repair Plant (308 ARZ)

277.

Open Joint Stock Company 32 Repair Plant of Flight Support Equipment (32 RZ SOP)

278.

Open Joint Stock Company 322 Aviation Repair Plant (322 ARZ)

279.

Open Joint Stock Company 325 Aviation Repair Plant (325 ARZ)

280.

Open Joint Stock Company 680 Aircraft Repair Plant (680 ARZ)

281.

Open Joint Stock Company 720 Special Flight Support Equipment Repair Plant (720 RZ SOP)

282.

Open Joint Stock Company Volgograd Radio-Technical Equipment Plant (VZ RTO)

283.

Public Joint Stock Company Agregat (PJSC Agregat)

284.

Salute Gas Turbine Research and Production Center

285.

Scientific-Production Association Vint of Zvezdochka Shipyard (SPU Vint)

286.

Scientific Research Institute of Applied Acoustics (NIIPA)

287.

Siberian Scientific-Research Institute of Aviation N.A. S.A. Chaplygin (SibNIA)

288.

Software Research Institute

289.

Subsidiary Sevastopol Naval Plant of Zvezdochka Shipyard (Sevastopol Naval Plant)

290.

Tula Arms Plant

291.

Russian Institute of Radio Navigation and Time

292.

Federal Technical Regulation and Metrology Agency (Rosstandart)

293.

Federal State Budgetary Institution of Science P.I. K.A. Valiev RAS of the Ministry of Science and Higher Education of Russia (FTIAN)

294.

Federal State Unitary Enterprise All-Russian Research Institute of Physical, Technical and Radio Engineering Measurements (VNIIFTRI)

295.

Institute of Physics Named After P.N. Lebedev of the Russian Academy of Sciences (LPI)

296.

The Institute of Solid-State Physics of the Russian Academy of Sciences (ISSP)

297.

Rzhanov Institute of Semiconductor Physics, Siberian Branch of Russian Academy of Sciences (IPP SB RAS)

298.

UEC-Perm Engines, JSC

299.

Ural Works of Civil Aviation, JSC

300.

Central Design Bureau for Marine Engineering “Rubin”, JSC

301.

„Aeropribor-Voskhod“, JSC

302.

Aerospace Equipment Corporation, JSC

303.

Central Research Institute of Automation and Hydraulics (CNIIAG), JSC

304.

Aerospace Systems Design Bureau, JSC

305.

Afanasyev Technomac, JSC

306.

Ak Bars Shipbuilding Corporation, CJSC

307.

AGAT, Gavrilov-Yaminskiy Machine-Building Plant, JSC

308.

Almaz Central Marine Design Bureau, JSC

309.

Joint Stock Company Eleron

310.

AO Rubin

311.

Branch of AO Company Sukhoi Yuri Gagarin Komsomolsk-on-Amur Aircraft Plant

312.

Branch of PAO II – Aviastar

313.

Branch of RSK MiG Nizhny Novgorod Aircraft-Construction Plant Sokol

314.

Chkalov Novosibirsk Aviation Plant

315.

Joint Stock Company All-Russian Scientific-Research Institute Gradient

316.

Joint Stock Company Almatyevsk Radiopribor Plant (JSC AZRP)

317.

Joint Stock Company Experimental-Design Bureau Elektroavtomatika in the name of P.A. Efimov

318.

Joint Stock Company Industrial Controls Design Bureau

319.

Joint Stock Company Kazan Instrument-Engineering and Design Bureau

320.

Joint Stok Company Microtechnology

321.

Phasotron Scientific-Research Institute of Radio-Engineering

322.

Joint Stock Company Radiopribor

323.

Joint Stock Company Ramensk Instrument-Engineering Bureau

324.

Joint Stock Company Research and Production Center SAPSAN

325.

Joint Stock Company Rychag

326.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Izmeritel

327.

Joint Stock Company Scientific-Production Union for Radioelectronics named after V.I. Shimko

328.

Joint Stock Company Taganrog Communications Scientific-Research Institute

329.

Joint Stock Company Urals Instrument-Engineering Plant

330.

Joint Stock Company Vzlet Engineering Testing Support

331.

Joint Stock Company Zhiguli Radio Plant

332.

Joint Stock Company Bryansk Electromechanical Plant

333.

Public Joint Stock Company Moscow Institute of Electro-Mechanics and Automation

334.

Public Joint Stock Company Stavropol Radio Plant Signal

335.

Public Joint Stock Company Techpribor

336.

Joint Stock Company Ramensky Instrument-Engineering Plant

337.

V.V. Tarasov Avia Avtomatika

338.

Design Bureau of Chemical Machine Building KBKhM

339.

Far Eastern Shipbuilding and Ship Repair Center

340.

Ilyushin Aviation Complex Branch: Myasishcheva Experimental Mechanical Engineering Plant

341.

Institute of Marine Technology Problems Far East Branch Russian Academy of Sciences

342.

Irkutsk Aviation Plant

343.

Joint Stock Company Aerocomposit Ulyanovsk Plant

344.

Joint Stock Company Experimental Design Bureau named after A.S. Yakovlev

345.

Joint Stock Company Federal Research and Production Center Altai

346.

Joint Stock Company “Head Special Design Bureau Prozhektor

347.

Joint Stock Company Ilyushin Aviation Complex

348.

Joint Stock Company Lazurit Central Design Bureau

349.

Joint Stock Company Research and Development Enterprise Protek

350.

Joint Stock Company SPMDB Malachite

351.

Joint Stock Company Votkinsky Zavod

352.

Kalyazinsky Machine Building Factory – Branch of RSK MiG

353.

Main Directorate of Deep-Sea Research of the Ministry of Defense of the Russian Federation

354.

NPP Start

355.

OAO Radiofizika

356.

P.A. Voronin Lukhovitsk Aviation Plant, branch of RSK MiG

357.

Public Joint Stock Company Bryansk Special Design Bureau

358.

Public Joint Stock Company Voronezh Joint Stock Aircraft Company

359.

Radio Technical Institute named after A. L. Mints

360.

Russian Federal Nuclear Center – All-Russian Research Institute of Experimental Physics

361.

Shvabe JSC

362.

Special Technological Center LLC

363.

St. Petersburg Marine Bureau of Machine Building Malakhit

364.

St. Petersburg Naval Design Bureau Almaz

365.

St. Petersburg Shipbuilding Institution Krylov 45

366.

Strategic Control Posts Corporation

367.

V.A. Trapeznikov Institute of Control Sciences of Russian Academy of Sciences

368.

Vladimir Design Bureau for Radio Communications OJSC

369.

Voentelecom JSC

370.

A.A. Kharkevich Institute for Information Transmission Problems (IITP), Russian Academy of Sciences (RAS)

371.

Ak Bars Holding

372.

Special Research Bureau for Automation of Marine Researches Far East Branch Russian Academy of Sciences

373.

Systems of Biological Synthesis LLC

374.

Borisfen, JSC

375.

Barnaul cartridge plant, JSC

376.

Concern Avrora Scientific and Production Association, JSC

377.

Bryansk Automobile Plant, JSC

378.

Burevestnik Central Research Institute, JSC

379.

Research Institute of Space Instrumentation, JSC

380.

Arsenal Machine-building plant, OJSC

381.

Central Design Bureau of Automatics, JSC

382.

Zelenodolsk Design Bureau, JSC

383.

Zavod Elecon, JSC

384.

VMP „Avitec“, JSC

385.

JSC V. Tikhomirov Scientific Research Institute of Instrument Design

386.

Tulatochmash, JSC

387.

PJSC „I.S. Brook“ INEUM

388.

SPE "Krasnoznamenets", JSC

389.

SPA Pribor named after S.S. Golembiovsky, SC

390.

SPA „Impuls“, JSC

391.

RusBITech

392.

ROTOR 43

393.

Rostov optical and mechanical plant, PJSC

394.

RATEP, JSC

395.

PLAZ

396.

OKB „Technika“

397.

Ocean Chips

398.

Nudelman Precision Engineering Design Bureau

399.

Angstrem JSC

400.

NPCAP

401.

Novosibirsk Plant of Artificial Fibre

402.

Novosibirsk Cartridge Plant, JSC (auch: SIBFIRE), Новосибирский Патронный Завод

403.

Novator DB

404.

NIMI named after V.V. BAHIREV, JSC

405.

NII Stali JSC

406.

Nevskoe Design Bureau, JSC

407.

Neva Electronica JSC

408.

ENICS

409.

The JSC Makeyev Design Bureau

410.

KURGANPRIBOR, JSC

411.

Ural Optical-Mechanical Plant E.S. Yalamova, JSC

412.

Ramenskoye Engineering Design Office, JSC

413.

Vologda Optical and Mechanical Plant, JSC

414.

Videoglaz Project

415.

Innovative Underwater Technologies, LLC

416.

Ulyanovsk Mechanical Plant

417.

All-Russian Research Institute of Radio Engineering

418.

PJSC „Scientific and Production Association „Almaz“ named after Academician A.A. Raspletin“

419.

Concern OJSC - KIZLYAR ELECTRO-MECHANICAL PLANT

420.

Concern Oceanpribor, JSC

421.

JSC Zelenogradsky Nanotechnology Center

422.

JSC Elektronstandart Pribor

423.

JSC „Urals Optical-Mechanical Plant named after Mr E.S Yalamov“

424.

Ramenskoye Instrument-Making Design Bureau, JSC

425.

Special Technology Centre Limited Liability Company

426.

Vest Ost Limited Liability

427.

Trade-Component LLC

428.

Radiant Electronic Components JSC

429.

JSC ICC Milandr

430.

SMT iLogic LLC

431.

Device Consulting

432.

Concern Radio-Electronic Technologies

433.

Technodinamika, JSC

434.

OOO „UNITEK“

435.

Closed Joint Stock Company TPK LINKOS

436.

Closed Joint Stock Company TPK LINKOS, SUBDIVISION IN ASTRAKHAN

437.

Design and Manufacturing of Aircraft Engines (DAMA)

438.

Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force

439.

Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organization (IRGC SSJO)

440.

Oje Parvaz Mado Nafar Company (Mado)

441.

Paravar Pars Company

442.

Qods Aviation Industries

443.

Shahed Aviation Industries

444.

Concern Morinformsystem–Agat

445.

AO Papilon

446.

IT-Papillon OOO

447.

OOO Adis

448.

Papilon Systems Limited Liability Company

449.

Advanced Research Foundation

450.

Federal Service for Military-Technical Cooperation

451.

Federal State Budgetary Scientific Institution Research and Production Complex Technology Center

452.

Federal State Institution Federal Scientific Center Scientific Research Institute for System Analysis of the Russian Academy of Sciences

453.

Joint Stock Company All-Russian Research Institute Signal

454.

Joint Stock Company Center of Research and Technology Services Dinamika

455.

Joint Stock Company Concern Avtomatika

456.

Joint Stock Company Corporation Moscow Institute of Heat Technology

457.

Joint Stock Company Design Center Soyuz

458.

Joint Stock Company Design Technology Center Elektronika

459.

Joint Stock Company Institute for Scientific Research Microelectronic Equipment Progress

460.

Joint Stock Company Machine-Building Engineering Office Fakel Named After Akademika P.D. Grushina

461.

Joint Stock Company Moscow Institute of Electromechanics and Automatics

462.

Joint Stock Company North Western Regional Center of Almaz Antey Concern Obukhovsky Plant

463.

Joint Stock Company Obninsk Research and Production Enterprise Technologiya Named After A.G. Romashin

464.

Joint Stock Company Penza Electrotechnical Research Institute

465.

Joint Stock Company Production Association Sever

466.

Joint Stock Company Research Center ELINS

467.

Joint Stock Company Research and Production Association of Measuring Equipment

468.

Joint Stock Company Research and Production Enterprise Radar MMS

469.

Joint Stock Company Research and Production Enterprise Sapfir

470.

Joint Stock Company RT-Tekhpriemka

471.

Joint Stock Company Russian Research Institute Electronstandart

472.

Joint Stock Company Ryazan Plant of Metal Ceramic Instruments

473.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Digital Solutions

474.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Kontakt

475.

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Topaz

476.

Joint Stock Company Scientific Research Institute Giricond

477.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computer Engineering NII SVT

478.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electrical Carbon Products

479.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic and Mechanical Devices

480.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic Engineering Materials

481.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Gas Discharge Devices Plasma

482.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Industrial Television Rastr

483.

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Precision Mechanical Engineering

484.

Joint Stock Company Special Design Bureau of Computer Engineering

485.

Joint Stock Company Special Design Bureau of Control Means

486.

Joint Stock Company Special Design Bureau Turbina

487.

Joint Stock Company State Scientific Research Institute Kristall

488.

Joint Stock Company Svetlana Semiconductors

489.

Joint Stock Company Tekhnodinamika

490.

Joint Stock Company Voronezh Semiconductor Devices Factory Assembly

491.

KAMAZ Publicly Traded Company

492.

Keldysh Institute of Applied Mathematics of the Russian Academy of Sciences

493.

Limited Liability Company Research and Production Association Radiovolna

494.

Limited Liability Company RSBGroup

495.

Mitishinskiy Scientific Research Institute of Radio Measuring Instruments

496.

Open Joint Stock Company Khabarovsk Radio Engineering Plant

497.

Open Joint Stock Company Mariyskiy Machine-Building Plant

498.

Open Joint Stock Company Scientific and Production Enterprise Pulsar

499.

Public Joint Stock Company Megafon

500.

Public Joint Stock Company Tutaev Motor Plant

501.

Public Joint Stock Company Vympel Interstate Corporation

502.

RT-Inform Limited Liability Company

503.

Skolkovo Foundation

504.

Skolkovo Institute of Science and Technology

505.

State Flight Testing Center Named After V.P. Chkalov

506.

Joint Stock Company Research and Production Association Named After S.A. Lavochkina


ANHANG II

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1

Teil A

Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.

Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.

Kategorie I – Allgemeine Elektronik

X.A.I.001

Elektronische Geräte und Bestandteile.

a)

„Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 GigaFLOPS und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,

2.

Taktfrequenz größer als 25 MHz, oder

3.

mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,

b)

Speicherschaltungen wie folgt:

1.

Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

a)

mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder

b)

mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM- Typen:

1.

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

2.

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,

2.

Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

a)

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

b)

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,

c)

Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

2.

Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

3.

Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder

4.

Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS).

d)

anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,

e)

FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,

f)

kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mehr als 144 Anschlüsse oder

2.

typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;

g)

„elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:

1.

hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,

2.

Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2, oder

b)

„Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,

h)

flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,

i)

Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder

2.

Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und

a)

„Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,

b)

Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in μs) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder

c)

dispergierende Verzögerung größer als 10 μs,

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz- Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.

j)

„Zellen“ wie folgt:

1.

„Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

2.

„Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.

Technische Anmerkungen:

1.

Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

2.

Im Sinne von Unternummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

3.

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

4.

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

k)

„supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung : Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

1.

Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,

2.

innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

3.

spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,

l)

Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,

2.

gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und

3.

Entladezeit kleiner als 1 ms,

m)

Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A,

n)

nicht belegt,

o)

„weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 erfasst werden (1).

X.A.I.002

„Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,

b)

digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,

2.

maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder

3.

„weltraumgeeignet“,

c)

Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,

d)

nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,

e)

modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder

2.

Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,

f)

analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,

g)

digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.

Anmerkung:

Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:

1.

Einschubmodule,

2.

externe Verstärker,

3.

Vorverstärker,

4.

Sampling-Zusätze,

5.

Kathodenstrahlröhren.

X.A.I.003

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,

c)

alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,

d)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,

e)

elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:

1.

Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs oder

2.

Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs,

f)

chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.

X.B.I.001

Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 (2) oder X.A.I.001,

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1.

Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt:

Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.

a)

Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien (3),

b)

Ausrüstung besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C005 1 , ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,

c)

Kristallzieher und -öfen wie folgt:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.

1.

Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;

2.

‚Speicherprogrammgesteuerte‘ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,

b)

geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder

c)

geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,

d)

‚speicherprogrammgesteuerte‘ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,

2.

geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder

3.

Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,

e)

Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,

f)

Magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,

g)

Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,

2.

Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,

3.

optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder

4.

geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,

h)

‚speicherprogrammierbare‘ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:

1.

‚Chargen-Typen‘ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien, oder

b)

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa,

2.

‚Einzel-Wafer-Typen‘ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien,

b)

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa oder

c)

Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,

Anmerkungen:

1.

‚Chargen-Typen‘ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF- Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.

2.

‚Einzelwafer-Typen‘ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling-Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.

i)

Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:

1.

Ausrüstung zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder

2.

PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.

j)

Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Ablenkung des Elektronenstrahls,

2.

geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,

3.

Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,

4.

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder

5.

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 μm oder feiner

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.

k)

Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:

1.

Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 μm und deren anschließendes Abtrennen oder

2.

Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 μm, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.

l)

Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,

m)

‚speicherprogrammierbare‘ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 μm oder

2.

Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 μm.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. ( Anmerkung : Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)

2.

Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:

Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV- Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.

a)

Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:

1.

Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 (4) erfasst sind, oder

2.

Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 μm und

b)

ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,

b)

Masken-Substrate wie folgt:

1.

hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder

2.

Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,

c)

Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

d)

Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:

1.

Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm im Fotolack auf dem „Substrat“,

2.

Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen- oder „Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm, oder

3.

Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,

Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.

e)

‚Speicherprogrammierbare‘ Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:

1.

Auflösung von 0,25 μm oder feiner und

2.

Präzision von 0,75 μm oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

f)

Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie- Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.

1.

Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 μm,

2.

Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 μm (3 Sigma),

3.

Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich ± 0,3 μm oder

4.

Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm;

g)

Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 μm,

Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.

h)

Ausrüstung, die „Laser“ zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 μm.

3

Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:

a)

‚Speicherprogrammgesteuerte‘ Die-Bonder mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Besonders konstruiert für „integrierte Hybrid-Schaltungen“,

2.

Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und

3.

Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 μm,

b)

‚speicherprogrammierbare‘ Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bond),

c)

halbautomatische oder automatische Hot-Cap- Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A001 (5) erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.

4.

Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 μm oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck ‚speicherprogrammierbar‘ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ‚speicherprogrammierbar‘ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.I.002

Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 (6) oder X.A.I.001,

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1.

‚Speicherprogrammierbare‘ Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 μm in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

2.

Besonders konstruierte ‚speicherprogrammierbare‘ Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:

a)

Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,

b)

Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 μm oder feiner,

c)

Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 μm mit einer Auflösung von 1 μm oder feiner.

3.

‚Speicherprogrammierbare‘ Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 μm,

b)

Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder

c)

Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,

4.

Prüfausrüstung, wie folgt:

a)

‚Speicherprogrammierbare‘ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,

Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.

b)

‚Speicherprogrammierbare‘ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und „elektronischer Baugruppen“ hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:

1.

bei einer „Testmusterrate“ größer als 20 MHz oder

2.

bei einer „Testmusterrate“ größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.

Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:

1.

Speichern,

2.

„Baugruppen“ oder einer Klasse von „elektronischen Baugruppen“ für die Haushalts- oder Unterhaltungs- Elektronik und

3.

elektronischen Bestandteilen, „elektronischen Baugruppen“ und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 (7) oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ enthalten.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird „Testmusterrate“ (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.

c)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1 200 nm, bei der ‚speicherprogrammierbare‘ Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,

2.

Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder

3.

Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,

5.

Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder „Laser“strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,

b)

Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder

c)

Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.

6.

,Speicherprogrammierbare' multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 μm oder feiner oder

b)

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit

7.

Partikelmesssysteme, die „Laser“ verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

a)

Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 μm bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und

b)

Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck ‚speicherprogrammierbar‘ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon ‚speicherprogrammierbar‘ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.C.I.001

Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.

X.D.I.001

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h (8) erfasst wird.

X.E.I.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.

Kategorie II – Rechner

Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.II.001

Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 1 erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

a)

die „Digitalrechner“ oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,

b)

die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

N.B.1 : Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils“ nicht mehr erfüllt ist.

N.B.2 : Die Erfassung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation) (9) .

c)

die „Technologie“ für die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte von Nummer 4E 1 geregelt wird.

a)

Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C),

b)

„Digitalrechner“, einschließlich Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

c)

„Elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:

1.

Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,

2.

nicht belegt,

Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für „elektronische Baugruppen“ und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer „APP“, die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne „elektronische Baugruppen“ geliefert werden. Sie gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine „elektronischen Baugruppen“, besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.

d)

nicht belegt,

e)

nicht belegt,

f)

Geräte zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

g)

nicht belegt,

h)

nicht belegt,

i)

Geräte mit „Endgeräte-Schnittstellen“, die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck „Endgeräte-Schnittstellen“ Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.

j)

Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.

Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netzzugangssteuerungen“ oder „Kommunikationskanalsteuerungen“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

k)

„Hybridrechner“ und „elektronische Baugruppen“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

32 oder mehr Kanäle und

2.

Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000 Hz.

X.D.II.001

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.

a)

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“ mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für „Programme“ mit mehr als 500 000„Quellcode“-Befehlen,

b)

„Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder

c)

Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“, die eine „Prozess-Reaktionszeit“ (global interrupt latency time) kleiner als 20 μs gewährleisten.

Technische Anmerkung : Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird „Prozess-Reaktionszeit“ (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.

X.D.II.002

„Software“, andere als von Nummer 4D001 erfasst (10), besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 1 erfasst wird.

X.E.II.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.

X.E.II.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“ (multi-data-stream processing).

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.002 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie

1.

SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,

2.

MSIMD (multiple single instruction multiple data),

3.

MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder

4.

strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.

Kategorie III. Teil 1 – Telekommunikation

Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.101

Telekommunikationsausrüstungen.

a)

jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a (11) erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 °C) oder über 397 K (124 °C).

b)

Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:

a)

wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:

1.

Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),

2.

Leitungsendgeräte,

3.

Zwischenverstärker,

4.

regenerative Verstärker,

5.

Regeneratoren,

6.

Code-Wandler (Transcoder),

7.

Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),

8.

Modulatoren/Demodulatoren (Modems),

9.

Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),

10.

‚speicherprogrammierbare‘ digitale Cross-connect-Einrichtungen,

11.

„Netzübergänge“ (Gateways) und Brücken,

12.

„Medienzugriffseinheiten“ und

b)

entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:

1.

Draht,

2.

Koaxialkabel,

3.

Lichtwellenleiterkabel,

4.

elektromagnetische Ausstrahlung oder

5.

akustische Wellenausbreitung unter Wasser.

1.

Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine „digitale Übertragungsrate“ am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 90 Mbit/s,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2.

Modems mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 9 600 bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der „Bandbreite eines Sprachkanals“,

3.

‚speicherprogrammierbare‘ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

4.

Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Netzzugangssteuerungen“ und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 33 Mbit/s oder

b)

„Kommunikationskanalsteuerungen“ mit digitalem Ausgang mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 64 000 bit/s pro Kanal,

Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine „Netzzugangssteuerung“ enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.

5.

Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Übertragungswellenlänge größer als 1 000 nm oder

b)

Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,

c)

Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,

d)

Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder

e)

Einsatz „optischer Verstärkung“,

6.

Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als

a)

31 GHz für Satellitenfunk oder

b)

26,5 GHz für andere Anwendungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.

7.

Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:

a)

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

b)

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

c)

andere digitale Modulationsverfahren mit einer „spektralen Effektivität“ größer als 3 bit/s/Hz oder

d)

adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.

Anmerkungen:

1.

Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2.

Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:

a)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder

2.

mit einer „gesamten digitalen Übertragungsrate“ kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und

b)

mit einer „spektralen Effektivität“ kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.

c.

‚speicherprogrammierbare‘ Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als ‚speicherprogrammierbare‘ Vermittlungen behandelt.

1.

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Datenvermittlungs“(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den „Paket-Übertragungsmodus“, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.

2.

nicht belegt,

3.

Leitweglenkung oder Vermittlung von „Datagram“-Paketen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht „Netzzugangssteuerungen“ oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich „Netzzugangssteuerungen“ zu verwenden.

4.

nicht belegt,

5.

mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.

6.

automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,

7.

‚speicherprogrammierbare‘ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

8.

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,

9.

„dynamisch adaptive Leitweglenkung“,

10.

Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:

a)

„Datenübertragungsrate“ von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer „Kommunikationskanalsteuerung“ oder

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.

b)

„digitale Übertragungsrate“ von 33 Mbit/s bei einer „Netzzugangssteuerung“ und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

11.

„optische Vermittlung“,

12.

Einsatz von Verfahren mit „asynchronem Übertragungsmodus“ („ATM“).

d)

Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,

e)

zentrale Netzsteuerung mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und

2.

sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)- Entscheidungen, sodass eine „dynamisch adaptive Leitweglenkung“ erfolgt,

Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.

f)

phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten-Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme, MLS).

g)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile hierfür oder

h)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet

1.

„Asynchroner Übertragungsmodus“ („ATM“) (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.

2.

„Bandbreite eines Sprachkanals“ (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3 100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.

3.

„Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

4.

„Datagram“ (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.

5.

„Einzelpaket“ (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau- „Paketen“ zu erweitern.

6.

„Netzübergang“ (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und „Software“ realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.

7.

„Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz“ (Integrated Services Digital Network – ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.

8.

„Paket“ (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.

9.

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.

10.

„Datenübertragungsrate“ (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU- Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation „Baud“ und „Bit pro Sekunde“ nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.

11.

„Dynamisch adaptive Leitweglenkung“ (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.

12.

„Medienzugriffseinheit“ (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.

13.

„Spektrale Effektivität“ ist der Quotient aus „digitaler Übertragungsrate“ in Bit/s und Bandbreite über 6 dB in Hz.

14.

„speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann.

Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon ‚speicherprogrammierbar‘ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.III.101

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.

X.C.III.101

Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.

X.D.III.101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:

a)

„Software“, besonders entwickelt für „dynamisch adaptive Leitweglenkung“, außer in maschinenausführbarem Code.

b)

nicht belegt,

X.E.III.101

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:

a)

„Technologie“ wie folgt:

1.

„Technologie“, für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,

2.

„Technologie“ für die „Entwicklung“ von Ausrüstung für „synchrone digitale Hierarchie“ („SDH“) oder „synchrones optisches Netz“ („SONET“).

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet

1.

„Synchrone digitale Hierarchie“ (synchronous digital hierarchy – SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von „SDH“ beträgt 155,52 Mbit/s.

2.

„Synchrones optisches Netz“ (synchronous optical network – SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von „SDH“ und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von „SDH“ eingebracht.

Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit

Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.201

Ausrüstung wie folgt:

a)

nicht belegt,

b)

nicht belegt,

c)

als Verschlüsselung für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 (12) klassifizierte Güter.

X.D.III.201

„Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt:

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.

a)

nicht belegt,

b)

nicht belegt,

c)

als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik- Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 (13) klassifizierte „Software“.

X.E.III.201

„Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie- Anmerkung wie folgt:

a)

nicht belegt,

b)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Verwendung“ von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von „Software“ für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.

Kategorie IV – Sensoren und Laser

X.A.IV.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IV.002

Optische Sensoren wie folgt:

a)

Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

1.

Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050 nm,

b)

Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm und

c)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder

2.

eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,

2.

besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:

a)

15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und

b)

Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm.

b)

Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.

X.A.IV.003

Bildkameras wie folgt:

a)

Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen (14).

b)

nicht belegt,

X.A.IV.004

Optik wie folgt:

Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.

a)

Optische Filter:

1.

für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity – FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder

b)

Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,

2.

für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,

b)

optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,

c)

innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und

d)

Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,

3.

optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30° und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,

b)

„Fluoridfaser“-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 000 nm bis 3 000 nm.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.

X.A.IV.005

„Laser“ wie folgt:

a)

Kohlendioxid„laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,

2.

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer als 10 μs und

a)

mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder

b)

gepulste „Spitzenleistung“ größer als 100 kW oder

3.

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich 10 μs und

a)

Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und „Spitzenleistung“ größer als 2,5 kW oder

b)

mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,

b)

Halbleiterlaser wie folgt:

1.

einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder

b)

Übertragungswellenlänge größer als 1 050 nm,

2.

einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter„laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 050 nm,

c)

Rubin-„Laser“ mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,

d)

nicht „abstimmbare“„gepulste Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

b)

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W,

2.

„Spitzenleistung“ größer als 200 MW oder

3.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder

2.

„Pulsdauer“ größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

b)

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

2.

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

e)

nicht „abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ („CW-Laser“) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

b)

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder

2.

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

b)

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1 200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Wärmetauscher. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.

f)

nicht „abstimmbare“„Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 400 nm und kleiner/gleich 1 555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste „Spitzenleistung“ größer als 1 W oder

2.

mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,

g)

Freie-Elektronen-„Laser“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der „Gesamtwirkungsgrad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die thermische Konditionierung/Wärmetauscher ein.

X.A.IV.006

„Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Magnetometer“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.A.IV.006a bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

b)

„supraleitende“ elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien:

1.

konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer „supraleitenden“ Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der „kritischen Temperatur“ (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),

2.

konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz und

3.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,

b)

konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 x 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,

c)

konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder

d)

mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.

X.A.IV.007

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:

a)

mit einer statischen „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 100 μGal oder

b)

solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

X.A.IV.008

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

b)

„Weltraumgeeignetes“„Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.

c)

Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Betriebsfrequenz 94 GHz,

2.

mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,

3.

Radarbündelbreite 1 Grad und

4.

Betriebsbereich größer/gleich 1 500 m.

X.A.IV.009

Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:

a)

Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras oder

c)

seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.

X.B.IV.001

Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:

a)

für die Herstellung oder Kontrolle von:

1.

Wigglermagneten von Freie-Elektronen-„Lasern“,

2.

Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-„Lasern“,

b)

zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-„Lasern“ innerhalb der erforderlichen Toleranzen.

X.C.IV.001

Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine „Schwebungslänge“ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b (15) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch „Molenbruch“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet

1.

„Molenbruch“ (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

2.

„Schwebungslänge“ (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.

X.C.IV.002

Optische Materialien wie folgt:

a)

Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:

1.

Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder

Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.

2.

Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e1 (16) erfassten Mischungen bestehen,

b)

„Lichtwellenleiter-Preforms“ aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, besonders konstruiert zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten „Fluoridfasern“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen

1.

„Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.

2.

„Lichtwellenleiter-Preforms“ (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.

X.D.IV.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 1 , X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.

X.D.IV.002

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.

X.D.IV.003

Sonstige „Software“ wie folgt:

a)

„Software“ (Anwendungs„programme“) für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).

b)

„Software“, besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c oder

c)

„Quellcode“, besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

X.E.IV.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

X.E.IV.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.

X.E.IV.003

Sonstige „Technologie“ wie folgt:

a)

Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Fläche größer als 1 m2 und

2.

Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,

b)

„Technologie“ für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40° und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,

c)

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:

d)

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometern“ (fluxgate magnetometers) oder nicht- dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometer“-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

„Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder

2.

„Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.

e)

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500 nm und

2.

Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.

Technische Anmerkung : Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik

X.A.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord- Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.

Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.

Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.B.V.001

Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.D.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.E.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.001

Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:

a)

Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:

1.

Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder

2.

Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,

Technische Anmerkung: Grenzauflösung bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.

b)

fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz,

c)

Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,

d)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser-Kameraausrüstung,

e)

nicht belegt,

f)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

g)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

h)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser- Atemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,

i)

Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

j)

Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung, oder

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

k)

Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen.

X.D.VI.001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VI.002

„Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.

X.E.VI.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

X.A.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gelände- Zugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür,

c)

Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

X.A.VII.002

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile

a)

nicht belegt,

b)

nicht belegt,

c)

Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

d)

nicht belegt.

e)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluft-Atemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.VII.003

Andere als in Nummer X.A.VII.002, von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeugmotoren, wie folgt:

a)

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren oder

b)

Elektromotoren

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.VII.003 umfasst Luftfahrzeuge: Flugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Hubschrauber, Tragschrauber, hybride Luftfahrzeuge oder funkgesteuerte Modelle.

X.B.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“. Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.

X.B.VII.002

Besonders konstruierte „Ausrüstung“, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:

a)

Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,

b)

Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c erfassten „Laser-“, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern (17),

c)

Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,

d)

Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,

e)

Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,

f)

Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.

X.D.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VII.002

„Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.003

Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 erfasst (18), wie folgt:

a)

Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs„technologie“, die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder

b)

Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.

Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände

X.A.VIII.001

Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:

a)

In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),

b)

Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,

c)

Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren,

d)

Sediment-Echolote.

X.A.VIII.002

Ausrüstung, „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.

Anmerkung 1 : Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.

Anmerkung 2 : Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.

X.A.VIII.003

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

a)

Rasterelektronenmikroskope (SEM),

b)

Raster-Augur-Mikroskope,

c)

Übertragungselektronenmikroskope (TEM),

d)

Atomare Kraftmikroskope (AFM),

e)

Rasterkraftmikroskope (SFM),

f)

Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A.VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1.

Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),

2.

energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder

3.

Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

X.A.VIII.004

Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.

X.A.VIII.005

Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:

a)

Ausrüstung für die additive Fertigung zur ‚Herstellung‘ von Metallteilen,

Anmerkung : X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:

1.

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder

2.

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).

b)

Additive Fertigungsausrüstung für ‚energetische Materialien‘, einschließlich Ausrüstung für Ultraschall-gestützte Extrusion,

c)

Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).

X.A.VIII.006

Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).

X.A.VIII.007

Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.

X.A.VIII.008

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).

X.A.VIII.009

Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:

a)

UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),

b)

UHV-Druckmessgeräte.

Anmerkung : UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.

X.A.VIII.010

‚Kryogene Kühlsysteme‘, konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1 K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:

a)

Pulsröhren,

b)

Kryostate,

c)

Dewar-Gefäße,

d)

Gaszuführungssysteme (GHS),

e)

Kompressoren, oder

f)

Steuergeräte.

Anmerkung : Zu den ‚kryogenen Kühlsystemen‘ gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.

X.A.VIII.011

„Entkapselungs“-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.

Anmerkung : „Entkapselung“ bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungsmaterial aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.

X.A.VIII.012

Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600 nm.

X.AVIII.013

Digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000 mm.

X.A.VIII.014

Wasserwerfersysteme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Menschenansammlungen oder Unruhen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung : Nummer X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme umfasst z. B. Fahrzeuge oder feste Stationen mit fernbedientem Wasserwerfer, die so konstruiert sind, dass sie den Bediener vor Unruhen in der Umgebung schützen, und Merkmale wie Armierung, bruchsichere Fenster, Abschirmungen aus Metall, Frontschutzbügel oder Notlaufreifen aufweisen. Besonders für Wasserwerfer konstruierte Bestandteile können z. B. umfassen: Wasserdüsen, Pumpen, Tanks, Kameras und Lichter, die gegen Geschosse gehärtet oder geschützt sind, Hubmasten für diese Gegenstände und Fernbetriebssysteme für diese Gegenstände.

X.A.VIII.015

Schlagwaffen der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Knüppeln, Schlagstöcken, Seitengriffstöcken, Tonfas, Sjamboks und Peitschen.

X.A.VIII.016

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Polizeihelme und Schutzschilde sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.VIII.017

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vorrichtungen zu Fesselungszwecken für die Strafverfolgung einschließlich Fußschellen, Fesseln und Handschellen; Zwangsjacken; Elektroschellen; Schock-Gürtel; Schock-Ärmel; Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wie Zwangsstühle; besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Anmerkung : Nummer X.A.VIII.017 gilt für Vorrichtungen zu Fesselungszwecken, die bei Strafverfolgungsmaßnahmen verwendet werden. Sie gilt nicht für Medizinprodukte, die dafür geeignet sind, die Bewegung der Patienten während medizinischer Behandlungen einzuschränken. Sie gilt nicht für Vorrichtungen, mit denen Patienten mit Gedächtnisstörungen in geeigneten medizinischen Einrichtungen festgehalten werden. Sie gilt nicht für Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsgurte oder Kindersitze für Kraftfahrzeuge.

X.A.VIII.018

Ausrüstung, „Software“ und Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

nicht belegt,

b)

Güter für Hydrofracking wie folgt:

1.

„Software“ und Daten für Entwicklung und Analyse von Hydrofracking,

2.

Hydrofracking-‚Stützmittel‘, ‚Fracfluide‘ sowie chemische Zusatzstoffe hierfür oder

3.

Hochdruckpumpen.

Technische Anmerkung:

Ein „Stützmittel“ ist ein fester Stoff (üblicherweise behandelter Sand oder künstliche keramische Werkstoffe), der dazu bestimmt ist, einen hydraulisch erzeugten Riss während oder nach dem Fracking offen zu halten. Es wird einem ‚Fracfluid‘ hinzugegeben, das je nach Art des Frackings unterschiedlich zusammengesetzt sein kann und auf Gel-, Schaum- oder Slickwater basieren kann.

X.A.VIII.019

Spezifische Ausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Ringmagnete,

b)

nicht belegt.

X.A.VIII.020

Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

a)

Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen,

b)

Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

1.

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

2.

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

3.

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

c)

fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

X.A.VIII.021

Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

a)

Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,

Anmerkung 1 : Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Anmerkung 2 : Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Anmerkung 3 : Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

b)

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4),

c)

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6),

d)

Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten,

Anmerkung 1 : Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

Anmerkung 2 : Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde.

e)

für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder

Anmerkung : Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

f)

für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkung 1 : Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Anmerkung 2 : Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

g)

Sonstige reizende chemische Substanzen und Mischungen daraus mit einem Gehalt an aktiver Substanz von mindestens 0,3 Gew.-%, wie folgt:

1.

Dibenzo[b,f][1,4]oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8),

2.

8-Methyl-N-vanillyl-trans-6-nonenamid (Capsaicin) (CAS 404-86-4),

3.

8-Methyl-N-vanillylnonamid (Dihydrocapsaicin) (CAS 19408-84-5)

4.

N-Vanillyl-9-methyldec-7-(E)-enamid (Homocapsaicin) (CAS 58493-48-4),

5.

N-Vanillyl-9-methyldecanamid (Homodihydrocapsaicin) (CAS 20279-06-5),

6.

N-Vanillyl-7-methyloctanamid (Nordihydrocapsaicin) (CAS 28789-35-7)

7.

4-Nonanolylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9),

8.

Cis-4-acetylaminodicyclohexylmethan (CAS 37794-87-9),

9.

N,N'-Bis(isopropyl)ethylenediimin oder

10.

N,N'-Bis(tert-butyl)ethylenediimin.

X.A.VIII.022

Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

a)

Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

1.

Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2),

2.

Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7),

3.

Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4),

4.

Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0),

5.

Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3),

6.

Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3),

7.

Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder

8.

Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

b)

Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.

X.A.VIII.023

Geflechte, Überdachungen, Zelte, Decken und Kleidung, besonders konstruiert zur Tarnung.

X.B.VIII.001

Spezifische Ausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Heiße Zellen oder

b)

Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.

X.C.VIII.001

Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a aufgeführten Systeme.

X.C.VIII.002

Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:

a)

Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,

b)

Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,

c)

nicht belegt,

d)

Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),

e)

Heuslersche Legierungen, oder

f)

Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.

X.C.VIII.003

Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.

X.C.VIII.004

Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:

a)

Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),

b)

Schwarzpulver,

c)

Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),

d)

Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),

e)

Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),

f)

nicht belegt,

g)

Tetranitronaphthalin,

h)

Trinitroanisol,

i)

Trinitronaphthalin,

j)

Trinitroxylol,

k)

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),

l)

Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),

m)

Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),

n)

Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

o)

Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),

p)

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),

q)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),

r)

Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),

s)

Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),

t)

Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

u)

nicht belegt,

v)

nicht belegt,

w)

Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenyl Harnstoff.

x)

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),

y)

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),

z)

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),

aa)

nicht belegt,

bb)

4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),

cc)

2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), oder

dd)

nicht belegt.

X.D.VIII.001

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.D.VIII.002

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, „elektronischen Baugruppen“ oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.

X.D.VIII.003

„Software“ für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.

X.D.VIII.004

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VIII.014 erfassten Waren.

X.D.VIII.005

Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Software“ für die Berechnung/Modellierung von Neutronen,

b)

„Software“ für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports, oder

c)

„Software“ für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung.

X.E.VIII.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.E.VIII.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.

X.E.VIII.003

„Technologie“ für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste „Software“.

X.E.VIII.004

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten „Software“.

X.E.VIII.005

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, die von Nummer X.A.VIII.014 erfasst werden.

X.E.VIII.006

„Technologie“, ausschließlich für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VIII.017 erfassten Ausrüstung.

Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

X.A.IX.001

Chemische Arbeitsstoffe, einschließlich Tränengasformulierungen mit einem Gehalt an Orthochlorbenzalmalononitril (CS) von kleiner/gleich 1 % oder an Chloracetophenon (CN) von kleiner/gleich 1 %, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 20 g; Pfefferspray, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 85,05 g verpackt; Rauchbomben; nicht reizende Rauchfackeln, Büchsen, Granaten und Ladungen sowie andere nicht von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste pyrotechnische Gegenstände mit doppeltem militärischem und gewerblichem Verwendungszweck und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IX.002

Pulver, Farbstoffe und Tinte für Fingerabdrücke.

X.A.IX.003

Schutz- und Nachweisausrüstung, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 (19) erfasst, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter), und Bestandteile hierfür, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst:

a)

Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch, oder

b)

Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist.

Anmerkung : Nummer X.A.IX.003 erfasst keine Güter zum Schutz gegen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder medizinische Produkte wie Latex-Untersuchungshandschuhe, Latex-OP-Handschuhe, flüssige desinfizierende Seife, Einweg-Operationsabdecktücher, Operationskittel, Operations-Fußabdeckungen und Operationsmasken.

X.A.IX.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung oder

b)

Ausrüstung für radiografische Nachweisverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten.

X.B.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor,

b)

Teilchenbeschleuniger,

c)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Hardware und Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, konstruiert für die Energiewirtschaft,

d)

Freon- und Kaltwasserkühlsysteme, mit einer kontinuierlichen Kälteleistung 29,3 kWh oder mehr, oder

e)

Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.C.IX.001

Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, wie folgt:

a)

In einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2),

2.

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5),

3.

Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1),

4.

Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0),

5.

Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2),

6.

Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3),

7.

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6),

8.

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7),

9.

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4),

10.

Tributylphosphit (CAS-Nr. 102-85-2),

11.

Methylisocyanat (CAS-Nr. 624-83-9),

12.

Chinaldinblau (CAS-Nr. 91-63-4),

13.

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0),

14.

Benzil (CAS-Nr. 134-81-6),

15.

Diethylether (CAS-Nr. 60-29-7),

16.

Dimethylether (CAS-Nr. 115-10-6),

17.

2-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0),

18.

2-Methoxyethanol (CAS-Nr. 109-86-4),

19.

Pseudocholinesterase (PCHE),

20.

Diethylenetriamin (CAS-Nr. 111-40-0),

21.

Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2),

22.

N,N-Dimethylanilin (CAS-Nr. 121-69-7),

23.

Bromethan (CAS-Nr. 74-96-4),

24.

Chlorethan (CAS-Nr. 75-00-3),

25.

Ethylamin (CAS-Nr. 75-04-7),

26.

Methenamin (CAS-Nr. 100-97-0),

27.

2-Propanol (CAS-Nr. 67-63-0),

28.

2-Brompropan (CAS-Nr. 75-26-3),

29.

Diisopropylether (CAS-Nr. 108-20-3),

30.

Methylamin (CAS-Nr. 74-89-5),

31.

Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9),

32.

Isopropylamin (CAS-Nr. 75-31-0),

33.

Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9),

34.

Kaliumbromid (CAS-Nr. 7758-02-3),

35.

Pyridin (CAS-Nr. 110-86-1),

36.

Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8),

37.

Natriumbromid (CAS-Nr. 7647-15-6),

38.

Natrium-Metall (CAS-Nr. 7440-23-5),

39.

Tributylamin (CAS-Nr. 102-82-9),

40.

Triethylamin (CAS-Nr. 121-44-8) oder

41.

Trimethylamin (CAS-Nr. 75-50-3).

b)

In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-% wie folgt:

1.

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1),

2.

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2),

3.

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7),

4.

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0),

5.

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7),

6.

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9),

7.

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3),

8.

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2),

9.

Iso-Butanol (CAS-Nr. 78-83-1),

10.

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0),

11.

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7),

12.

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0),

13.

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

14.

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0),

15.

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7),

16.

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5),

17.

Ethen (CAS-Nr. 74-85-1),

18.

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8),

19.

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4),

20.

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0),

21.

Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 7783-06-4),

22.

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2),

23.

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1),

24.

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3),

25.

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4),

26.

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1),

27.

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1),

28.

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8),

29.

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8),

30.

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0),

31.

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9),

32.

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9),

33.

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5),

34.

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9),

35.

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0),

36.

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8),

37.

Weißer Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3),

38.

Gelber Phosphor (CAS-Nr. 7723-14-0),

39.

Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),

40.

Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2),

41.

Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9),

42.

3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2),

43.

2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3),

44.

2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9),

45.

2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5),

46.

2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2),

47.

2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5),

48.

2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9),

49.

Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8),

50.

Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1),

51.

Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0),

52.

Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2),

53.

Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6),

54.

Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0),

55.

Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4),

56.

Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4),

57.

3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3),

58.

3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7),

59.

(R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7), oder

60.

N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1).

X.C.IX.002

Fentanyl und seine Derivate Alfentanil, Sufentanil, Remifentanil, Carfentanil und Salze dieser Erzeugnisse.

Anmerkung : Unternummer X.C.IX.002 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

X.C.IX.003

Chemische Ausgangsstoffe für Chemikalien, die auf das zentrale Nervensystem wirken, wie folgt:

a)

4-Anilino-N-phenethylpiperidin (CAS-Nr. 21409-26-7) oder

b)

N-Phenethyl-4-piperidon (CAS-Nr. 39742-60-4).

Anmerkungen:

1.

Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von Nummer X.C.IX.003 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 1 Gew.-% enthalten ist.

2.

Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

X.C.IX.004

Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 (20) erfasst, zur Verwendung in „Verbundwerkstoff“-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 x 104 m.

X.C.IX.005

„Impfstoffe“, „Immunotoxine“, ‚medizinische Produkte‘, ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Impfstoffe“, die von Nummer 1C351, 1C353 oder 1C354 erfasste Güter enthalten oder zur Verwendung gegen diese Güter entwickelt wurden,

b)

„Immunotoxine“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten, oder

c)

‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

1.

von Unternummer 1C351d erfasste „Toxine“ (ausgenommen von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine, von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind) oder

2.

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente (ausgenommen solche, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren),

d)

nicht von Unternummer X.C.IX.005c erfasste ‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

1.

von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine,

2.

von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder

3.

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren, oder

e)

„Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten (ausgenommen Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind).

Technische Anmerkungen:

1.

„Medizinische Produkte“ sind 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für Tests und die Behandlung von Menschen (oder Tieren) mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für klinische oder medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entweder als klinisches oder medizinisches Produkt oder für die Verwendung als neues Arzneimittel in der Forschung zugelassen.

2.

„Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits“ werden speziell für diagnostische Zwecke oder für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit entwickelt, verpackt und vermarktet. Biologische Toxine in anderen Konfigurationen einschließlich Massengutsendungen oder für andere Endverwendungszwecke sind von Nummer 1C351 erfasst.

X.C.IX.006

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste kommerzielle Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, und Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, in denen eine an einer einzigen Achse entlang wirkende Ladung verwendet wird, die bei Detonation ein Loch erzeugen und

1.

eine beliebige Formulierung ‚erfasster Materialien‘ enthalten,

2.

nur eine einheitlich geformte konische Einlage mit einem Kegelwinkel von kleiner/gleich 90 Grad haben,

3.

mehr als 0,010 kg aber höchstens 0,090 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten und

4.

einen Durchmesser von höchstens 114,3 cm haben,

b)

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, die höchstens 0,010 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

c)

Sprengschnüre oder Zündschläuche, die höchstens 0,064 kg/m ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

d)

Treibmittelpatronen, die höchstens 0,70 kg ‚erfasste Materialien‘ im Deflagrationsmaterial enthalten,

e)

Detonatoren (elektrische oder nicht elektrische) und ihre Baugruppen, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

f)

Initialzünder, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

g)

Patronen für Ölquellen, die höchstens 0,015 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

h)

kommerzielle gegossene oder gepresste Verstärkerladungen, die höchstens 1,0 kg/m ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

i)

kommerzielle vorgefertigte Schlämme und Emulsionen, die höchstens 10,0 kg und höchstens 35 Gew.-% ‚erfasste Materialien‘ im Sinne der Nummer ML8 enthalten,

j)

Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools), die höchstens 3,5 kg „erfasste Materialien“ enthalten,

k)

pyrotechnische Vorrichtungen, sofern ausschließlich für kommerzielle Zwecke konstruiert (z. B. Theaterbühnen, Spezialeffekte für Kinofilme und Feuerwerke), die höchstens 3,0 kg „erfasste Materialien“ enthalten,

l)

andere kommerzielle Sprengvorrichtungen und -ladungen, die nicht von den Unternummern X.C.IX.006.a bis .k erfasst sind und höchstens 1,0 kg „erfasste Materialien“ enthalten oder

Anmerkung : Unternummer X.C.IX.006.l schließt Sicherheitsvorrichtungen für Automobile, Löschsysteme, Patronen für Nietpistolen, Sprengladungen für Agrar- sowie Öl- und Gasförderbetriebe, Sportartikel, kommerziellen Bergbau oder Hoch- und Tiefbau und Verzögerungssätze, die für den Zusammenbau von kommerziellen Sprengvorrichtungen verwendet werden, ein.

m)

Stickstofftrifluorid (NF3) in gasförmigem Zustand.

Anmerkungen:

1.

„Erfasste Materialien“ sind erfasste energetische Materialien (siehe 1C011, 1C111, 1C239 oder ML8).

2.

Stickstofftrifluorid, nicht in gasförmigem Zustand, ist in der CML von Unternummer ML8.d erfasst.

X.C.IX.007

Mischungen, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 (21) erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind, sowie Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 erfasst sind, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Mischungen, die von Nummer 1C350 erfasste chemische Ausgangsstoffe in folgenden Konzentrationen enthalten:

1.

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, enthalten.

2.

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger enthalten von:

a)

einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist oder

b)

einem einzelnen nicht im CWÜ aufgeführten chemischen Ausgangsstoff, der von Nummer 1C350 erfasst ist,

b)

Mischungen, die folgende Konzentrationen toxischer Chemikalien oder chemischer Ausgangsstoffe, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

1.

Mischungen, die folgende Konzentrationen in Liste 2 des CWÜ aufgeführter Chemikalien, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

a)

Mischungen, die 1 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.1 und a.2 erfasst ist, (d. h. Amiton oder PFIB enthaltende Mischungen) oder

b)

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.b.1, b.2, b.3, b.4, b.5 oder b.6 erfasst ist,

2.

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.4, a.5, a.6, a.7 oder 1C450.b.8 erfasst ist,

c)

„Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke“, die chemische Ausgangsstoffe, die in Nummer 1C350 erfasst sind, in einer Menge von 300 g je Chemikalie oder weniger enthalten.

Technische Anmerkung:

Im Sinne dieser Unternummer sind ‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘ abgepackte Materialien in festgelegter Zusammensetzung, die speziell für medizinische, analytische, diagnostische oder die öffentlichen Gesundheit betreffende Zwecke entwickelt, abgepackt und in Verkehr gebracht werden. Ersatzreagenzien für die in Unternummer X.C.IX.007.c beschriebenen Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke sind von Nummer 1C350 erfasst, wenn die Reagenzien mindestens einen der in dieser Nummer genannten chemischen Ausgangsstoffe in Konzentrationen enthalten, die größer/gleich den für die Mischungen in Nummer 1C350 angegebenen Erfassungsmengen sind.

X.C.IX.008

Nicht von Unternummer 1C008 (22) erfasste nichtfluorierte Polymere, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

aromatische Polyetherketone wie folgt:

1.

Polyetheretherketon (PEEK),

2.

Polyetherketonketon (PEKK),

3.

Polyetherketon (PEK) oder

4.

Polyetherketonetherketonketon (PEKEKK),

b)

nicht belegt.

X.C.IX.009

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Materialien, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser 3 mm oder größer),

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Edelstahl-Platten vom Typ 304 und 316,

c)

Platten aus Monel-Metall,

d)

Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8),

e)

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer,

f)

Fluor (CAS-Nr. 7782-41-4) oder

g)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Alphastrahlen emittierende Radionuklide.

X.C.IX.010

Nicht von den Nummern 1C010, 1C210 oder X.C.IX.004 erfasste aromatische Polyamide (Aramide) in einer der folgenden Formen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Primärformen,

b)

Filamentgarne oder Einzelfäden,

c)

Kabel aus Filamenten,

d)

Glasseidenstränge (Rovings)

e)

Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

f)

Gewebe,

g)

Pulpe oder Flock.

X.C.IX.011

Nanomaterialien wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Halbleiter-Nanomaterialien,

b)

Nanoverbundmaterialien oder

c)

die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:

1.

Kohlenstoff-Nanoröhren,

2.

Kohlenstoff-Nanofasern,

3.

Fullerene,

4.

Graphene oder

5.

Kohlenstoffzwiebeln.

Anmerkungen

: Im Sinne von Nummer X.C.IX.011 sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1.

besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,

2.

hat in einer oder mehreren Dimensionen interne oder Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm oder

3.

weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.

X.C.IX.012

Seltenerdmetalle und anorganische oder organische Verbindungen von Seltenerdmetallen, einschließlich Mischungen von Seltenerdmetallen, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert.

Anmerkung 1 : Zu den Seltenerdmetallen und Verbindungen von Seltenerdmetallen zählen Scandium, Yttrium, Lanthanum, Cerium, Praseodymium, Neodymium, Promethium, Samarium, Europium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium und Lutetium.

Anmerkung 2 : Unternummer X.C.IX.012 erfasst nicht Mineralien, die Seltenerdmetalle enthalten.

Anmerkung 3 : Unternummer X.C.IX.012 erfasst nicht Mischungen, in denen keines/keine der unter dieser Unternummer einzeln erfassten Metalle und Verbindungen zu mehr als 5 Gew.-% enthalten sind.

X.D.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische „Software“, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Hardware/Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, oder

b)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.E.IX.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.C.IX.004 und X.C.IX.010 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien.

X.E.IX.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.IX.011 erfassten Nanomaterialien.

Kategorie X – Werkstoffbearbeitung

X.A.X.001

Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern, sowohl auf Bulk- als auch auf Trace-Basis, bestehend aus einer automatisierten Vorrichtung oder einer Kombination von Vorrichtungen für die automatisierte Entscheidungsfindung zum Nachweis verschiedener Arten von Sprengstoffen, Sprengstoffrückständen oder Sprengzündern und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür:

a)

Sprengstoff-Detektionsausrüstung für die ‚automatisierte Entscheidungsfindung‘ zur Detektion und Identifikation von losen Sprengstoffen unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Computertomografie, Dual-Energy-Verfahren oder kohärente Streuung), nuklearen (Analyse mit thermischen Neutronen, Analyse mit gepulsten schnellen Neutronen, IR-Spektroskopie mit gepulsten schnellen Neutronen und Kernresonanzabsorption von Gammastrahlen) oder elektromagnetischen Techniken (z. B. Quadrupolresonanz und Dielektrometrie),

b)

nicht belegt,

c)

Sprengzünder-Detektionsausrüstung für die automatisierte Entscheidungsfindung zur Detektion und Identifikation von Zündvorrichtungen (z. B. Sprengzünder, Zündkapseln) unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Dual-Energy-Verfahren oder Computertomografie) oder elektromagnetischen Techniken.

Anmerkung : Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern in Nummer X.A.X.001 umfasst Ausrüstung zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkungen:

1.

„Automatisierte Entscheidungsfindung“ ist die Fähigkeit der Ausrüstung, Sprengstoffe oder Sprengzünder auf der konstruktionsbedingten oder vom Bediener gewählten Empfindlichkeitsstufe zu erkennen und einen automatischen Alarm auszulösen, wenn Sprengstoffe oder Sprengzünder an oder oberhalb der Empfindlichkeitsstufe erkannt werden.

2.

Dieser Eintrag erfasst keine Ausrüstung, die von der Interpretation von Indikatoren – z. B. Zuordnung von anorganischen/organischen Farben der überprüften Gegenstände – durch den Anwender abhängt.

3.

Sprengstoffe und Sprengzünder umfassen gewerbliche Ladungen und Vorrichtungen, die von den Nummern X.C.VIII.004 und X.C.IX.006 erfasst werden, sowie energetische Materialien, die von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C239 (23) erfasst werden.

X.A.X.002

Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3 000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkung:

Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.

X.A.X.003

Lager und Lagersysteme, die nicht von Nummer 2A001 erfasst werden (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder

2.

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen,

b)

feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen, oder

2.

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C),

c)

Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 Mpa,

d)

aktive Magnetlagersysteme,

e)

selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).

Technische Anmerkungen:

1.

„DN“ ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.

2.

Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.

X.A.X.004

Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die aus rostfreiem Stahl mit Kupfer-Nickel-Legierung oder einem anderen legiertem Stahl mit einem Nickel- und/oder Chromgehalt von 10 % oder mehr bestehen oder damit ausgekleidet sind:

a)

Druckrohre und Verbindungsstücke mit einem Innendurchmesser größer/gleich 200 mm und geeignet für den Betrieb bei Drücken größer/gleich 3,4 MPa,

b)

Rohrventile mit allen folgenden Eigenschaften, die nicht von Unternummer 2B350g (24) erfasst werden:

1.

Rohrgröße größer/gleich 200 mm Innendurchmesser und

2.

ausgelegt auf 10,3 MPa oder mehr.

Anmerkungen:

1.

Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.

Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.

Siehe damit verbundene Kontrollen nach den Nummern 2A226, 2B350 und X.B.X.010.

X.A.X.005

Pumpen zur Bewegung geschmolzener Metalle durch elektromagnetische Kräfte.

Anmerkungen:

1.

Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.

Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.

Pumpen zur Verwendung in flüssigmetallgekühlten Reaktoren werden von Nummer 0A001 erfasst.

X.A.X.006

„Tragbare elektrische Generatoren“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

Die in Nummer X.A.X.006 aufgeführten Generatoren sind tragbar – 2 268 kg oder weniger auf Rädern – oder in einem 2,5-Tonnen-Lastkraftwagen ohne besondere Vorschrift transportierbar.

X.A.X.007

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Faltenbalgventile,

b)

nicht belegt.

X.B.X.001

„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ und ihre „modularen Komponenten“.

Technische Anmerkungen:

1.

„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ im Sinne von X.B.X.001 bestehen aus Plug-and-Play-Systemen, in denen Reaktanten kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und das daraus resultierende Erzeugnis am Reaktorausgang entnommen wird.

2.

„Modulare Komponenten“ im Sinne von Unternummer X.B.X.001 sind Fluidik-Module, Flüssigkeitspumpen, Ventile, Festbettmodule, Mischermodule, Druckmesser, Flüssig-Flüssig-Separatoren usw.

X.B.X.002

Nicht von Unternummer 2B352.i erfasste Nukleinsäure-Assembler und -Synthesegeräte, ganz oder teilweise automatisiert und konstruiert zur Erzeugung von Nukleinsäuren größer als 50 Basen.

X.B.X.003

Automatische Peptidsynthesegeräte, die unter kontrollierten Atmosphären arbeiten können.

X.B.X.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen:

1.

mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder

2.

mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,

3.

„numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD – Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder

b)

Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Interpolation für mehr als vier Achsen,

2.

Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:

a)

automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder

b)

adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder

3.

Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen,

c)

„numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:

1.

zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und

2.

eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:

a)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,

b)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder

c)

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder

d)

Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

1.

Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige „Schwenkspindeln“,

Anmerkung : Unternummer X.B.X.004d.1.a gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.

b)

„Planlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

Anmerkung : Unternummer X.B.X.004.d.1.b gilt nur für Drehmaschinen.

c)

„Rundlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder

d)

Positioniergenauigkeit mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001° bei jeder Drehachse,

2.

Funkenerosionsmaschinen (EDM) – Drahterodiermaschinen – mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.

X.B.X.005

Nicht „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen für die Erzeugung optisch hochwertiger Oberflächen (siehe Liste der kontrollierten Güter) sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:

a)

Drehmaschinen, bei denen ein Werkzeug mit einer Schneide verwendet wird, mit allen folgenden Merkmalen:

1.

Schlitten-Positioniergenauigkeit kleiner (besser) 0,0005 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg,

2.

Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit beim Anfahren von beiden Seiten kleiner (besser) 0,00025 mm bezogen auf 300 mm Verfahrlänge,

3.

Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

4.

Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg und

5.

Rechtwinkeligkeit des Schlittens kleiner (besser) 0,001 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg.

Technische Anmerkung:

Die Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit R einer Achse beim Anfahren von beiden Seiten ist der maximale Wert der Positions-Wiederholgenauigkeit bei jeder Position entlang oder rundum der Achse, ermittelt mit dem Messverfahren und unter den Bedingungen, die in Abschnitt 2.11 der Norm ISO 230-2 (1988) spezifiziert sind.

b)

Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) und

2.

Winkelabweichung von Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg.

X.B.X.006

Nicht von Nummer 2B003 erfasste Zahnradherstellungs- und/oder Endbearbeitungsmaschinen, mit denen Zahnräder mit einer Qualität besser als AGMA 11 hergestellt werden können.

X.B.X.007

Nicht von Nummer 2B006 oder 2B206 erfasste Messmaschinen oder -systeme wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

Manuelle Messmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.

zwei oder mehr Achsen und

2.

Messunsicherheit kleiner (besser)/gleich (3 + L/300) μm bei jeder Achse (Messlänge L in mm).

X.B.X.008

Nicht von Nummer 2B007 oder 2B207 erfasste „Roboter“, die Rückmelde-Informationen von einem oder mehreren Sensoren in Echtzeit verarbeiten können, um Programme und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern.

X.B.X.009

Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die von Nummer X.B.X.004 erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von den Nummern X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfasst wird:

a)

Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

b)

einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:

1.

Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,

2.

Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm und

3.

Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

c)

besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers „numerische Steuerungen“, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007, X.B.X.008 oder X.B.X.009 angegebene Niveau verbessern können.

Technische Anmerkung:

Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.

X.B.X.010

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste isostatische Pressen,

b)

Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür,

c)

Laser-Schweißmaschinen,

d)

MIG-Schweißer,

e)

Elektronenstrahlschweißer,

f)

Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter,

g)

Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus nicht rostendem Stahl 304 und 316,

Anmerkung : Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelten für die Zwecke der Unternummer X.B.X.010.g als Teil der Rohrleitungen.

h)

Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt:

1.

schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als 61 cm Durchmesser,

2.

schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden,

i)

Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium,

j)

Pumpen, konstruiert für industrielle Dienstleistungen und für den Einsatz mit einem Elektromotor von mindestens 5 PS,

k)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und zugehörige Ausrüstung, speziell konzipiert für die Verwendung im Hochvakuumbetrieb,

l)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Drückmaschinen und Fließdrückmaschinen,

m)

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, oder

n)

Platten, Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus austenitischem nicht rostenden Stahl.

X.B.X.011

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m.

X.B.X.012

Biosicherheitsschränke und Handschuhkästen der Klasse II.

X.B.X.013

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

X.B.X.014

Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

X.B.X.015

Reaktionsbehälter, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen (einschließlich Eindichtungspumpen), Ventile, Lagertanks, Behälter, Flüssigkeitssammler und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die die Leistungsparameter der Regel 2B350 (25) erfüllen, unabhängig von ihren Baumaterialien.

Anmerkung : Für die Zwecke der Regel X.B.X.015 sind Sanitärventile und Lagertanks mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von weniger als 1 m3 (1 000 Liter), konstruiert für Haushaltswasser- oder Gassysteme, ausgenommen.

X.B.X.016

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbstständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).

X.B.X.017

Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus kontrollierten Werkstoffen oder Materialien bestehen.

X.B.X.018

Laborausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör für diese Ausrüstung, für die Analyse oder den Nachweis, zerstörend oder zerstörungsfrei, von chemischen Stoffen.

X.B.X.019

Ganze Chloralkalielektrolysezellen – Amalgam-, Diaphragma- und Membranverfahren.

X.B.X.020

Titanelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.021

Nickelelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.022

Bipolare Titan-Nickelelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.023

Asbestdiaphragmen, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.024

Fluorpolymerdiaphragmen, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.025

Ionenaustauschermembranen auf Fluorpolymerbasis, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.026

Kompressoren, besonders konzipiert für die Kompression von Flüssig- oder Trockenchlor, unabhängig von Baumaterial.

X.B.X.027

Mikrowellenreaktoren – Maschinen, Anlagen oder Laborgeräte, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch ein Verfahren, das eine Temperaturänderung mit sich bringt, wie z. B. Heizen.

X.D.X.001

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.002

„Software“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände.

X.D.X.003

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006 oder X.B.X.007, X.B.X.008 und X.B.X.009 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.004

Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a)

„Software“ zur adaptiven Steuerung (adaptive control) mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.

für flexible Fertigungseinheiten (Flexible Manufacturing Unit – FMU) und

2.

geeignet zur Erzeugung oder Änderung von Programmen oder Daten in Echtzeit durch Nutzung der gleichzeitig mit mindestens zwei Detektionstechniken gewonnenen Signale, wie

a)

maschinelle Bildverarbeitung,

b)

Infrarot-Bildgebung,

c)

akustische Bildgebung,

d)

Berührungsmessung

e)

Trägheits-Positionierung

f)

Kraftmessung und

g)

Drehmomentmessung

Anmerkung: Unternummer X.D.X.004.a erfasst nicht Software, die unter Verwendung vorgespeicherter Teileprogramme und einer vorgespeicherten Strategie zur Verteilung der Teileprogramme für den Wiedereinsatz von funktionell identischen Geräten innerhalb einer flexiblen Fertigungseinheit sorgt.

b)

nicht belegt.

X.D.X.005

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Güter.

Anmerkung : Zur „Technologie“ für die von diesem Eintrag erfassten „Software“ siehe Nummer 2E001 („Entwicklung“).

X.D.X.006

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

X.E.X.001

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung oder die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ der von Nummer X.D.X.002 erfassten „Software“.

Anmerkung : Siehe Nummer X.A.X.002 und X.D.X.002 für damit verbundene Kontrollen von Waren und Software.

X.E.X.002

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfassten Güter.

X.E.X.003

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Ausrüstung.

X.E.X.004

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

Teil B

1.   Halbleiterbauelemente

KN-Code

Warenbezeichnung

8541 10

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

8541 21

Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

8541 29

Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

8541 49

Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

8541 51

Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Wandler

8541 59

Andere Halbleiterbauelemente

8541 60

Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8541 90

Halbleiterbauelemente: Teile

2.   Elektronische integrierte Schaltungen

KN-Code

Warenbezeichnung

8537 10

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 , für eine Spannung von 1 000  V oder weniger.

8542 31

Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

8542 32

Speicher

8542 33

Verstärker

8542 39

Andere elektronische integrierte Schaltungen

8542 90

Elektronische integrierte Schaltungen: Teile

3.   Fotoapparate

KN-Code

Warenbezeichnung

8525 89

Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

9006 30

Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

9013 80

Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

9025 19

Andere Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

4.   Sonstige elektrische/magnetische Bauteile

KN-Code

Warenbezeichnung

8505 11

Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; aus Metall

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8532 21

Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren

8532 24

Mehrschichtige Keramikkondensatoren

8536 50

Andere Schalter

8536 69

Stecker und Steckdosen

8536 90

Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel;

8548 00

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

5.   Maschinen für die additive Fertigung

KN-Code

Warenbezeichnung

8485 20

Maschinen für die additive Fertigung durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung

8485 30

Maschinen für die additive Fertigung durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung

8485 90

Teile von Maschinen für die additive Fertigung


(1)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(2)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(3)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(4)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(5)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(6)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(7)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(8)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(9)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(10)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(11)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(12)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(13)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(14)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(15)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(16)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(17)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(18)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(19)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(20)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(21)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(22)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(23)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(24)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

(25)  Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.


ANHANG III

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4 und Artikel 5n Absatz 7

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

JAPAN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA

AUSTRALIEN

KANADA

NEUSEELAND

NORWEGEN


ANHANG IV

In Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird Teil D angefügt:

„Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

Teil D

KN-Code

Warenbezeichnung

8411 11

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

8411 12

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

8411 21

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100  kW

8411 22

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100  kW

8411 91

Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g. “


ANHANG V

In Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

 

„RT Arabic

 

Sputnik Arabic“


ANHANG VI

In Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird Teil C angefügt:

„Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i

Teil C

KN-Code

Warenbezeichnung

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech

2803

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. “


ANHANG VII

In Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird Teil A ersetzt und Teil C angefügt:

„ANHANG XXIII

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

Teil A

KN-Code

Warenbezeichnung

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

0602 30

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40

Rosen, auch veredelt

0602 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere

0604 20

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch

2508 40

Anderer Ton und Lehm

2508 70

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2509 00

Kreide

2512 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2515 12

Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515 20

Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

2518 20

Dolomit, gebrannt oder gesintert

2519 10

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

2520 10

Gipsstein; Anhydrit

2521 00

Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2522 10

Luftkalk, ungelöscht

2522 30

Hydraulischer Kalk

2525 20

Glimmerpulver

2526 20

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert

2530 20

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

2701 00

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702 00

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2707 30

Xylole

2708 20

Pechkoks

2712 10

Vaselin

2712 90

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2715 00

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere

2804 10

Wasserstoff

2804 30

Stickstoff

2804 40

Sauerstoff

2804 61

Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

2804 80

Arsen

2806 10

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

2806 20

Chloroschwefelsäure

2811 29

Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere

2813 10

Kohlenstoffdisulfid

2814 20

Ammoniak in wässriger Lösung

2815 12

Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)

2818 30

Aluminiumhydroxid

2819 90

Chromoxide und Chromhydroxide - andere

2820 10

Mangandioxid

2827 31

Andere Chloride — des Magnesiums

2827 35

Andere Chloride — des Nickels

2828 90

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite – andere

2829 11

Natriumchlorat

2832 20

Sulfite (ausg. Natriumsulfite)

2833 24

Nickelsulfate

2833 30

Alaune

2834 10

Nitrite

2836 30

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

2836 50

Calciumcarbonat

2839 90

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere

2840 30

Peroxoborate (Perborate)

2841 50

Andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

2841 80

Wolframate

2843 10

Edelmetalle in kolloidem Zustand

2843 21

Silbernitrat

2843 29

Silberverbindungen - andere

2843 30

Goldverbindungen

2847 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2901 23

Buten (Butylen) und seine Isomere

2901 24

Buta-1,3-dien und Isopren

2901 29

Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere

2902 11

Cyclohexan

2902 30

Toluol

2902 41

o-Xylen

2902 43

p-Xylol

2902 44

Xylol-Isomerengemische

2902 50

Styrol

2903 11

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 12

Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903 21

Vinylchlorid (Chlorethylen)

2903 23

Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

2903 29

Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

2903 76

Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)

2903 81

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

2903 91

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

2904 10

Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester, der Kohlenwasserstoffe, nur Sulfogruppen enthaltend

2904 20

Derivate der Kohlenwasserstoffe, nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltend

2904 31

Perfluoroctansulfonsäure

2905 13

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

2905 16

Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

2905 19

Alkohole, einwertig, gesättigt - andere

2905 41

2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

2905 59

Andere mehrwertige Alkohole - andere

2906 13

Sterine und Inosite

2906 19

Alkohole, alicyclisch - andere

2907 11

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

2907 13

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

2907 19

Monophenole - andere

2907 22

Hydrochinon und seine Salze

2909 11

Pentachlorphenol (ISO)

2909 20

Ether, alicyclisch, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 41

2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

2909 43

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

2909 49

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

2910 10

Oxiran (Ethylenoxid)

2910 20

Methyloxiran (Propylenoxid)

2911 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912 12

Ethanal (Acetaldehyd)

2912 49

Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere

2912 60

Paraformaldehyd

2914 11

Aceton

2914 61

Anthrachinon

2915 13

Ester der Ameisensäure

2915 90

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere

2916 12

Ester der Acrylsäure

2916 13

Methacrylsäure und ihre Salze

2916 14

Ester der Methacrylsäur

2916 15

Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

2917 33

Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

2920 11

Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

2921 22

Hexamethylendiamin und seine Salze

2921 41

Anilin und seine Salze

2922 11

Monoethanolamin und seine Salze

2922 43

Anthranilsäure und ihre Salze

2923 20

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

2930 40

Methionin

2933 54

Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

2933 71

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

3201 90

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3202 10

Gerbstoffe, synthetisch, organisch

3202 90

Gerbstoffe, anorganisch; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) – andere

3204 90

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

3205 00

Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 41

Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 49

Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere

3207 10

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

3207 20

Engoben

3207 30

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

3207 40

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3208 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polyestern

3208 20

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

3208 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32

3209 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3209 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Emaillen, Lacke und Dispersionen); zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3212 90

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

3214 90

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen – andere

3215 11

Druckfarben – schwarz

3215 19

Druckfarben – andere

3403 11

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 19

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend — andere

3403 91

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 99

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

3506 99

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3701 20

Sofortbild-Planfilme

3701 91

Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen

3702 32

Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

3702 39

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet – andere

3702 43

Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

3702 44

andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

3702 55

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

3702 56

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 35 mm

3702 97

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen — mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm

3702 98

Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)

3703 20

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3703 90

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3705 00

Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)

3706 10

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm

3801 20

Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit

3806 20

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)

3809 10

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3809 91

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 92

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 93

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3810 10

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

3811 21

Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 29

Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 90

Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)

3812 20

Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.

3813 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)

3814 00

Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)

3815 11

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 12

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 19

Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)

3815 90

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)

3816 00 10

Dolomitstampfmasse

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

3819 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

3820 00

Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)

3823 13

Tallölfettsäuren, technische

3827 90

Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)

3824 81

Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten

3824 84

Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

3824 99

Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

3825 90

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)

3826 00

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT

3901 40

Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen

3902 20

Polyisobutylen in Primärformen

3902 30

Propylen-Copolymere in Primärformen

3902 90

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)

3903 19

Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)

3903 90

Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))

3904 10

Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen

3905 12

Poly(vinylacetat), in wässriger Dispersion

3905 19

Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 21

Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion

3905 29

Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 91

Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)

3906 10

Poly(methylmethacrylat) in Primärformen

3906 90

Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly(methylmethacrylat))

3907 21

Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10 )

3907 40

Polycarbonate, in Primärformen

3907 70

Poly(milchsäure), in Primärformen

3907 91

Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))

3908 10

Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen

3908 90

Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)

3909 20

Melaminharze in Primärformen

3909 39

Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)

3909 40

Phenolharze in Primärformen

3909 50

Polyurethane in Primärformen

3912 11

Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen

3912 90

Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)

3915 20

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols

3917 10

Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

3917 23

Nicht biegsame Rohre und Schläuche, aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 31

Biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten

3917 32

Biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3917 33

Biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3920 10

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 61

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly„methylmethacrylat“, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 69

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 73

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 91

Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly„vinylbutyral“, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3921 19

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

3922 90

Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

3925 20

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen

4002 11

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

4002 20

Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 31

Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 39

Isopren-Kautschuk „IR“ oder „BIIR“, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 41

Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

4002 51

Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

4002 80

Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 91

Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM))

4002 99

Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)

4005 10

Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4005 20

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 91

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 99

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)

4006 10

Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen

4008 21

Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk

4009 12

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4009 41

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4010 31

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm

4010 33

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm

4010 35

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm

4010 36

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm

4010 39

Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)

4012 11

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art

4012 13

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4012 19

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge verwendeten Art)

4012 20

Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht

4016 93

Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)

4407 19

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“)

4407 92

Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 94

Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 97

Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 99

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“)

4408 10

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm

4411 13

Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm

4411 94

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile

4412 31

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 33

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 94

Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4416 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

4418 40

Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)

4418 60

Pfosten und Balken, aus Holz

4418 79

Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)

4503 10

Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten

4504 10

Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork

4701 00

Mechanische Halbstoffe aus Holz, chemisch unbehandelt

4703 19

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht, aus anderem Holz (ausg. solche zum Auflösen)

4703 21

Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4703 29

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 11

Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 21

Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 29

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4705 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4706 30

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen

4706 92

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)

4707 10

Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

4707 30

Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“

4802 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4802 40

Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen

4802 58

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.

4802 61

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.

4804 11

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht

4804 19

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 )

4804 21

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 29

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 41

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 42

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 49

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 52

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 59

Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4805 24

Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2

4805 25

Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2

4805 40

Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4805 91

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.

4805 92

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.

4806 10

Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 20

Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 30

Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 40

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4808 90

Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)

4809 20

Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)

4810 13

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe

4810 19

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen

4810 22

Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4810 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)

4810 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)

4810 92

Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)

4810 99

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

4811 10

Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4811 51

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 59

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 60

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 )

4811 90

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)

4814 90

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)

4819 20

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

4822 10

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

4823 20

Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten

4823 40

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten

4823 70

Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.

4906 00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

5105 39

Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)

5105 40

grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 10

Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5106 20

Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5107 20

Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5112 11

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911 )

5112 19

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2

5205 21

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 28

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 41

Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5206 42

Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5209 11

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh

5211 19

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5211 51

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt

5211 59

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5308 20

Hanfgarne

5402 63

Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)

5403 33

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5403 42

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5404 12

Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)

5404 19

Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)

5404 90

Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm

5407 30

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt

5501 90

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)

5502 10

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten

5503 19

Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)

5503 40

Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

5504 90

Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)

5506 40

Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5512 21

Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht

5512 99

Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)

5516 44

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt

5516 94

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

5601 29

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

5601 30

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5604 90

Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)

5605 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)

5607 41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

5801 27

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )

5803 00

Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 )

5806 40

Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm

5901 10

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5908 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)

5910 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)

5911 10

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5911 31

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2

5911 32

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von >= 650 g/m2

5911 40

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6001 99

Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)

6003 40

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

6005 36

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6005 44

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6006 10

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6309 00

Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

6802 92

Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)

6804 23

Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)

6806 10

Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

6806 90

Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

6807 10

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen

6807 90

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)

6809 19

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)

6810 91

Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6811 81

Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend

6811 82

Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)

6811 89

Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)

6813 89

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)

6814 90

Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)

6901 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. Kieselsäurehaltigen Erden

6904 10

Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 )

6905 10

Dachziegel

6905 90

Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)

6906 00

Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)

6907 22

Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)

6907 40

Fertige Formstücke

6909 90

Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)

7002 20

Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet

7002 31

Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet

7002 32

Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C)

7002 39

Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)

7003 30

Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7004 20

Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7005 10

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7005 30

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, jedoch nicht anders bearbeitet

7007 11

Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 29

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)

7011 10

Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt

7202 92

Ferrovanadium

7207 12

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke

7210 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)

7211 13

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)

7211 14

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])

7211 29

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT

7212 10

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt

7212 60

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert

7213 20

Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)

7213 99

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)

7215 50

Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)

7216 10

U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

7216 22

T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

7216 33

H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm

7216 69

Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)

7218 91

Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt

7222 30

anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet

7224 10

Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

7225 19

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert

7225 30

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7225 99

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)

7226 91

Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

7228 30

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)

7228 60

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)

7228 70

Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.

7228 80

Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

7229 90

Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)

7301 20

Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt

7304 24

Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl

7305 39

Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7306 50

Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7307 22

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7314 12

Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht

7318 24

Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl

7320 20

Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)

7322 90

Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7324 29

Badewannen aus Stahlblech

7407 10

Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfe

7408 11

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm

7408 19

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm

7409 11

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 19

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 40

Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7411 29

Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])

7415 21

Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer

7505 11

Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7505 21

Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7506 10

Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)

7507 11

Rohre aus nichtlegiertem Nickel

7508 90

Waren aus Nickel

7605 19

Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7605 29

Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7606 92

Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form

7607 20

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)

7611 00

Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7612 90

Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.

7613 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7616 10

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

7804 11

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

7804 19

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere

7905 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

8001 20

Zinnlegierungen in Rohform

8003 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

8007 00

Waren aus Zinn

8101 10

Pulver aus Wolfram

8102 97

Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)

8105 90

Waren aus Kobalt

8109 31

Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1°GHT Hafnium auf 500 GHT Zirkonium

8109 39

Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere

8109 91

Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 GHT Hafnium auf 500 GHT Zirkoniumteil

8109 99

Waren aus Zirconium —andere

8202 20

Bandsägeblätter aus unedlen Metallen

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

8208 10

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung

8208 20

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung

8208 30

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie

8208 90

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere

8301 20

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen

8301 70

Schlüssel, gesondert gestellt

8302 30

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

8307 10

Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8309 90

Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)

8402 12

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

8402 19

andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

8402 20

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8402 90

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile

8404 10

Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)

8404 20

Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8404 90

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern – Teile

8405 90

Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.

8406 90

Dampfturbinen — Teile

8412 10

Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

8412 21

Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder)

8412 29

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere

8412 39

Druckluftmotoren — andere

8414 90

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter – Teile

8415 83

andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

8416 10

Brenner für flüssigen Brennstoff

8416 20

Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner

8416 30

Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)

8416 90

Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen

8417 20

Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

8419 19

Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)

8420 99

Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere

8421 19

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere

8421 91

Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner

8424 89 40

Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

8424 90 20

Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40

8425 11

Flaschenzüge und Hebezeuge, ausgenommen Absetzkipper und Hebezeuge von der Art, die zum Anheben von Fahrzeugen mit Elektromotor verwendet werden

8426 12

Hubportale auf luftbereiften Rädern fahren sowie Portalhubkraftkarren

8426 99

Derrickkrane; Krane, einschl. Kabelkrane, fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren – andere

8428 20

Pneumatische Stetigförderer

8428 32

Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln

8428 33

Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten

8428 90

Andere Maschinen, Apparate und Geräte

8429 19

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere

8429 59

Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere

8430 10

Rammen und Pfahlzieher

8430 39

Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere

8439 10

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

8439 30

Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440 90

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile

8441 30

Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

8442 40

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

8443 13

Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 15

Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 16

Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 17

Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 91

Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8448 11

Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

8448 19

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 — andere

8448 33

Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

8448 42

Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

8448 49

Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere

8448 51

Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

8451 10

Maschinen für die chemische Reinigung

8451 29

Trockner — andere

8451 30

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

8451 90

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen – andere

8453 10

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

8453 80

Andere Maschinen und Apparate

8453 90

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile

8454 10

Konverter

8459 10

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

8459 70

andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

8461 20

Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 30

Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 40

Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

8461 90

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere

8465 20

Bearbeitungszentren

8465 93

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

8465 94

Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

8466 10

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

8466 91

Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8464

8466 92

Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8465

8472 10

Vervielfältigungsmaschinen

8472 30

Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

8473 21

Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterpositionen 8470 10 , 8470 21 bzw. 8470 29

8474 10

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

8474 39

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere

8474 80

Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen sowie Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand (ausg. zum Gießen oder Pressen von Glas)

8475 21

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

8475 29

Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere

8475 90

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — Teile

8477 40

Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

8477 51

Maschinen und Apparate zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

8479 10

Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

8479 30

Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

8479 50

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479 90

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile

8480 20

Grundplatten für Formen

8480 30

Gießereimodelle

8480 60

Formen für mineralische Stoffe

8481 10

Druckminderventile

8481 20

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481 40

Überdruckventile und Sicherheitsventile

8482 20

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8482 91

Kugeln, Rollen und Nadeln

8482 99

Andere Teile

8484 10

Metalloplastische Dichtungen

8484 20

Mechanische Dichtungen

8484 90

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen – andere

8501 33

Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8501 62

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

8501 63

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

8501 64

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502 31

Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben

8502 39

Andere Stromerzeugungsaggregate — andere

8502 40

Elektrische rotierende Umformer

8504 33

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

8504 34

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8505 20

Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

8506 90

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile

8507 30

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

8514 31

Elektronenstrahlöfen

8525 50

Sendegeräte

8530 90

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile

8532 10

Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“

8533 29

andere Festwiderstände — andere

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

8535 90

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V — andere

8539 41

Bogenlampen

8540 20

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

8540 60

Andere Kathodenstrahlröhren

8540 79

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere

8540 81

Empfänger- und Verstärkerröhren

8540 89

Andere Elektronenröhren — andere

8540 91

Teile von Kathodenstrahlröhren

8540 99

Andere Teile

8543 10

Teilchenbeschleuniger

8547 90

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung – andere

8602 90

Andere Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren sowie dieselelektrische Lokomotiven)

8604 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

8606 92

Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

8701 21

Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8701 22

Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

8701 23

Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben

8701 24

Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Einachsschlepper)

8704 10

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

8704 22

Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

8704 32

Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

8705 20

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

8705 30

Feuerwehrwagen

8705 90

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere

8709 90

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon – Teile

8716 20

Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

8716 39

andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere

9010 10

Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

9015 40

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

9015 80

andere Instrumente, Apparate und Geräte

9015 90

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör

9029 10

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

9031 20

Prüfstände

9032 81

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

9401 10

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

9401 20

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9406 10

Gebäude, vorgefertigt, aus Holz

9406 90

Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert – andere

9606 30

Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

9608 91

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

9612 20

Aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

Teil C

KN-Code

Warenbezeichnung

7208

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7209

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7210 11

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt, mit einer Dicke von >=0,5 mm

7210 12

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt, mit einer Dicke von < 0,5 mm

7210 20

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verbleit, einschl. Terneblech oder -band

7210 30

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, elektrolytisch verzinkt

7210 41

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, gewellt, verzinkt (ausg. elektrolytisch verzinkt)

7210 49

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, nicht gewellt, verzinkt (ausg. elektrolytisch verzinkt)

7210 50

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

7210 61

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

7210 69

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, mit Aluminium überzogen (ausg. mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen)

7210 70

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

7211 19

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])

7211 23

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT

7211 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen

7212 20

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, elektrolytisch verzinkt

7212 30

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinkt (ausg. elektrolytisch verzinkt)

7212 40

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

7212 50

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, überzogen (ausg. verzinnt, verzinkt, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)

7219

Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

7220

Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

7225 11

Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von >= 600 mm, kornorientiert

7225 40

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7225 50

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur kaltgewalzt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7225 91

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, elektrolytisch verzinkt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7225 92

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinkt (ausg. elektrolytisch verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)

7226 11

Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, kornorientiert

7226 19

Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, nichtkornorientiert

7226 20

Flacherzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

7226 92

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

7226 99

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406 )

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnl. Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.

7311

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406 ); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergl., aus Aluminium

7612 10

Tuben aus Aluminium

8405 10

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnl. mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern (ausg. Kokereiöfen, elektrolytisch arbeitende Gaserzeuger sowie Acetylenlampen)

8406 81

Dampfturbinen mit einer Leistung von > 40 MW (ausg. für den Antrieb von Wasserfahrzeugen)

8406 82

Dampfturbinen mit einer Leistung von <= 40 MW (ausg. für den Antrieb von Wasserfahrzeugen)

8407 21

Außenbordmotoren mit Fremdzündung, für Wasserfahrzeuge

8407 29

Hubkolbenmotoren und Rotationskolbenmotoren, für den Antrieb von Wasserfahrzeugen (ausg. Außenbordmotoren)

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409 99

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g.

8410 90

Teile und Regler für Wasserturbinen und -räder

8413 11

Ausgabepumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt, für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

8413 19

Flüssigkeitspumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt (ausg. Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art)

8413 30

Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

8413 50

Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb (ausgenommen Pumpen der Unterpositionen 8413.11 und 8413.19, Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren und Betonpumpen)

8413 60

Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb (ausgenommen Pumpen der Unterpositionen 8413.11 und 8413.19, Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren)

8413 81

Flüssigkeitspumpen, kraftbetrieben (ausg. solche der Unterpos. 8413.11 oder 8413.19, Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren, Betonpumpen sowie allgemein oszillierende oder rotierende Verdrängerpumpen und Kreiselpumpen aller Art)

8414 10

Vakuumpumpen

8419 40

Destillierapparate und Gasreiniger

8419 50

Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel)

8419 89

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, a.n.g. (ausg. Haushaltsapparate sowie Öfen und andere Apparate der Pos. 8514 )

8419 90

Teile von Apparaten und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, a.n.g.

8421 11

Milchentrahmer (Milchzentrifugen)

8421 23

Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

8421 29

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten (ausg. von Wasser oder Getränken, Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren sowie künstliche Nieren)

8421 31

Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

8421 39

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen (ausg. für die Isotopentrennung sowie Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren)

8421 99

Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, a.n.g.

8424 89

Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.

8424 90

Apparaten, Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparaten und ähnl. Strahlapparaten sowie von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.

8425 31

Zugwinden und Spille, mit Elektromotor

8426 11

Konsol- oder Wandlaufkrane

8426 19

Laufkrane, Portalkrane, Verladebrücken und fahrbare Hubportale (ausg. Konsolkrane oder Wandlaufkrane, auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale, Portalhubkraftkarren sowie Portaldrehkrane)

8426 20

Turmdrehkräne

8426 30

Portaldrehkrane

8426 41

Mobilkrane und Krankraftkarren, auf luftbereiften Rädern (ausg. Autokrane, auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren)

8426 49

Mobilkrane und Krankraftkarren (ausg. mit luftbereiften Rädern sowie Portalhubkraftkarren)

8426 91

Krane, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren (ausg. Portalhubkraftkarren sowie Krankraftkarren)

8428 31

Stetigförderer für Waren, ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt (ausg. pneumatische Stetigförderer)

8428 39

Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer)

8428 70

Industrieroboter

8429 11

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), auf Gleisketten

8429 20

Erdhobel oder Straßenhobel (Grader), selbstfahrend

8429 30

Schürfwagen (Scraper), selbstfahrend

8429 40

Straßenwalzen und andere Bodenverdichter, selbstfahrend

8429 51

Frontschaufellader, selbstfahrend

8429 52

Bagger, selbstfahrend, mit um 360° drehbarem Oberwagen

8430 50

Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, selbstfahrend, a.n.g.

8430 69

Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, nicht selbstfahrend, a.n.g.

8431 20

Teile von Gabelstaplern und anderen mit Hebevorrichtung ausgerüsteten Karren zum Fördern und für das Hantieren, a.n.g.

8431 39

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Pos. 8428 , a.n.g.

8431 41

Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen, für Maschinen, Apparate und Geräte der Pos. 8426 , 8429 oder 8430

8431 49

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Pos. 8426 , 8429 oder 8430 , a.n.g. (ausg. aus Eisen oder Stahl, gegossen)

8443 19

Druckmaschinen, -apparate und -geräte, zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Pos. 8442 (ausg. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büromaschinen der Pos. 8469 bis 8472 , Tintenstrahldruckmaschinen sowie Offset-, Flexo-, Hoch- und Tiefdruckmaschinen)

8454 20

Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergl. sowie Gießpfannen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

8454 90

Teile von Konvertern, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergl. Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe, a.n.g.

8455 22

Metall-Kaltwalzwerke (ausg. Rohrwalzwerke)

8455 30

Walzen für Metallwalzwerke

8456 20

Ultraschallwerkzeugmaschinen (ausg. Ultraschallreinigungsmaschinen sowie Materielprüfmaschinen)

8456 40

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, im Plasmalichtbogenverfahren betrieben

8457 10

Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen

8457 30

Transfermaschinen zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459 21

Bohrmaschinen für die Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausg. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten)

8459 31

Ausbohrmaschinen und Fräsmaschinen, kombiniert, für die Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausg. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten)

8459 41

Ausbohrmaschinen für die Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausg. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten sowie kombinierte Ausbohrmaschinen und Fräsmaschinen)

8459 49

Ausbohrmaschinen für die Metallbearbeitung, nicht numerisch gesteuert (ausg. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten sowie kombinierte Ausbohrmaschinen und Fräsmaschinen)

8459 61

Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausg. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten, kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen, Konsolfräsmaschinen sowie Verzahnmaschinen)

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Pos. 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen)

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

8463

Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen)

8464

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen)

8465 96

Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen, für die Bearbeitung von Holz (ausg. Maschinenzentren)

8466 20

Werkstückhalter für Werkzeugmaschinen

8466 93

Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Materialien der Pos. 8456 bis 8461 , a.n.g.

8466 94

Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen, a.n.g.

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515 ; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten; Teile davon

8474 31

Betonmischmaschinen und Mörtelmischmaschinen (ausg. auf Eisenbahnwagen oder LKW-Fahrgestellen montiert)

8477 30

Blasformmaschinen zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen

8479 81

Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Metallen, einschl. Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke, a.n.g. (ausg. Industrieroboter, Öfen, Trockenapparate, Spritzpistolen und ähnl. Apparate, Hochdruckreiniger und andere mit Spritzdüsen arbeitende Reinigungsmaschinen, Walzwerke, Werkzeugmaschinen sowie Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln)

8479 82

Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren, a.n.g. (ausg. Industrieroboter)

8479 89

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, a.n.g.

8481 30

Rückschlagklappen und Rückschlagventile, für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnl. Behälter

8482 10

Kugellager

8482 30

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8482 50

Zylinderrollenlager (ausg. Nadellager)

8482 80

Wälzlager, einschl. kombinierte Wälzlager (ausg. Kugellager, Kegelrollenlager, einschl. der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen, Tonnenlager [Pendelrollenlager], Nadellager sowie Zylinderrollenlager)

8483

Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 c zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör:

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)

8501 20

Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von > 37,5 W

8501 31

Gleichstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W bis 750 W und Gleichstromgeneratoren mit einer Leistung von 750 W oder weniger

8501 53

Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von > 75 kW

8501 61

Wechselstromgeneratoren mit einer Leistung von <= 75 kVA

8502 11

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einer Leistung von <= 75 kVA

8502 12

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einer Leistung von > 75 kVA, jedoch <= 375 kVA

8502 13

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung, mit einer Leistung von > 375 kVA

8503 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt:

8504 32

Trockentransformatoren mit einer Leistung von > 1 kVA bis 16 kVA

8505 90

Elektromagnete und elektromagnetische Hebeköpfe sowie Teile davon (ohne Magnete für medizinische Zwecke); Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen und Teile davon, a. n. g.

8506 60

Luft-Zink-Elemente und Luft-Zink-Batterien (ausg. ausgebrauchte)

8507 10

Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art „Starterbatterien“ (ausg. ausgebrauchte)

8507 20

Blei-Akkumulatoren (ausg. ausgebrauchte sowie Starterbatterien)

8511

Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon

8512 20

Beleuchtungsgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch, von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art (ausg. Lampen der Pos. 8539 )

8512 90

Teile von elektrischen Beleuchtungsgeräten, Signalgeräten, Scheibenwischern, Scheibenentfrostern und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art, a.n.g.

8514 11

Heißisostatische Pressen

8514 19 80

Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, mit indirekter Beheizung (ausg. Heißisostatische Pressen, Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken)

8514 20

Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

8514 90

Teile von elektrischen Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschl. von solchen Induktionsöfen oder solcher Öfen mit dielektrischer Erwärmung sowie von Industrie- oder Laboratoriumsapparaten zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung, a.n.g. (ausg. für die Herstellung von Halbleiterbauelementen auf Halbleiterscheiben (wafers))

8515 21

Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen, vollautomatisch oder teilautomatisch

8515 29

Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen, weder vollautomatisch noch teilautomatisch

8516 80

Heizwiderstände, elektrisch (ausg. aus agglomerierter Kohle oder Grafit)

8525 81

Hochgeschwindigkeits-Fernsehkameras, -digitale Fotoapparate und -Videokameraaufnahmegeräte im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 85

8525 82

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte, strahlungsfest oder strahlungsresistent im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 85

8525 83

Nachtsicht-Fernsehkameras, -digitale Fotoapparate und -Videokameraaufnahmegeräte im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 85

8526 10

Funkmessgeräte (Radargeräte)

8527 21

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät

8528 49

Monitore mit Kathodenstrahlröhre "CRT" (ausg. Computermonitore sowie mit TV-Empfänger)

8530 10

Verkehrssignalgeräte, Verkehrssicherungsgeräte, Verkehrsüberwachungsgeräte und Verkehrssteuergeräte, elektrisch, für Schienenwege oder dergl. (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608 )

8530 80

Verkehrssignalgeräte, Verkehrssicherungsgeräte, Verkehrsüberwachungsgeräte und Verkehrssteuergeräte, elektrisch (ausg. für Schienenwege oder dergl. sowie mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608 )

8532 29

Festkondensatoren (ausg. Tantalkondensatoren, Aluminium-Elektrolytkondensatoren, Keramik-, Papier- und Kunststoffkondensatoren sowie Leistungskondensatoren)

8532 30

Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch

8532 90

Teile von elektrischen Festkondensatoren, Drehkondensatoren und anderen einstellbaren Kondensatoren, a.n.g.

8533 90

Teile von elektrischen Widerständen, einschl. Rheostaten und Potenziometern, a.n.g.

8535 10

Sicherungen für eine Spannung von > 1 000 V

8535 21

Leistungsschalter für eine Spannung von > 1 000 V bis < 72,5 kV

8535 29

Leistungsschalter für eine Spannung von >= 72,5 kv

8535 40

Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter, für eine Spannung von > 1 000  V

8538 10

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Pos. 8537 , nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

8538 90

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. (ausg. Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Pos. 8537 , nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet)

8539 29

Glühlampen, elektrisch (ausg. Wolfram-Halogen-Glühlampen, Lampen mit einer Leistung von <= 200 W und für eine Spannung von > 100 V sowie Ultraviolett- und Infrarotlampen)

8539 39

Entladungslampen (ausg. Glühkathoden-Leuchtstofflampen, Quecksilber-, Natriumdampflampen, Halogen-Metalldampflampen sowie Ultraviolettlampen)

8539 51

Leuchtdiodenmodule (LED-Module)

8539 52

Leuchtdiodenlampen (LED)

8540 71

Magnetrone

8541 30

Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente)

8541 41

Leuchtdioden (LED)

8541 42

Fotoelemente, weder zu Modulen zusammengesetzt noch in Form von Tafeln

8541 43

Fotoelemente, zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln

8543 20

Signalgeneratoren, elektrisch

8543 30

Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

8544 11

Wickeldrähte für elektrotechnische Zwecke, aus Kupfer, isoliert

8544 30

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

8544 49

Leiter, elektrisch, für eine Spannung von <= 1 000  V, isoliert, nicht mit Anschlussstücken versehen, a.n.g.

8544 60

Leiter, elektrisch, für eine Spannung von > 1 000  V, isoliert, a.n.g.

8544 70

Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

8545 20

Kohlebürsten für elektrotechnische Zwecke

8547 10

Isolierteile für elektrotechnische Zwecke, aus keramischen Stoffen

8547 20

Isolierteile für elektrotechnische Zwecke, aus Kunststoffen

8549

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten

8703 10

Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

8704 23

Lastkraftwagen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von > 20 t (ausg. Muldenkipper (Dumper) der Unterpos. 8704.10 sowie Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken der Pos. 8705 )

8705 10

Krankraftwagen (Autokrane) (ausg. Abschleppwagen)

8705 40

Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

8716 39

Anhänger, nicht schienengebunden, zum Befördern von Gütern (ausg. für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung sowie Anhänger mit Tankaufbau)

8716 90

Teile von Anhängern, einschl. Sattelanhängern, und anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, a.n.g.

9001 10

Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544 )

9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte oder inbegriffene Instrumente, Apparate und Geräte)

9014

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon

9015 10

Entfernungsmesser

9015 20

Theodolite und Tachymeter

9024 80

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der mechanischen Eigenschaften von Materialien (ausg. Metallen)

9025 90

Teile und Zubehör für Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, a.n.g.

9027 10

Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

9027 81

Massenspektrometer

9027 89

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen oder zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen, a.n.g. (ausg. Massenspektrometer)

9029 20

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

9029 90

Teile und Zubehör für Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler, für Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser sowie für Stroboskope, a.n.g.

9030 32

Multimeter mit Registriervorrichtung

9030 39

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung (ausg. Multimeter sowie Oszilloskope und Oszillografen)

9030 40

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

9030 82

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

9030 89

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ohne Registriervorrichtung, a.n.g.

Ex98

Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten


Top