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Document 52023XC0704(02)
Notice of initiation of a partial interim review of the anti-dumping and countervailing measures applicable to imports of certain woven and/or stitched glass fibre fabrics originating in the People's Republic of China and Egypt, as extended to imports consigned from Türkiye, whether declared as originating in Türkiye or not 2023/C 236/04
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht 2023/C 236/04
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht 2023/C 236/04
C/2023/4349
ABl. C 236 vom 4.7.2023, p. 7–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/7 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
(2023/C 236/04)
1. Untersuchung von Amts wegen
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat von Amts wegen beschlossen, hinsichtlich eines türkischen ausführenden Herstellers, Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS (im Folgenden „Fibroteks“), eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) und nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) einzuleiten.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 84, 7019900081 und 7019900084) eingereiht und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 83, 7019 62 00 83, 7019 63 00 83, 7019 64 00 83, 7019 65 00 83, 7019 66 00 83, 7019 69 10 83, 7019 69 90 83 und 7019900083).
3. Geltende Maßnahmen
Mit den Verordnungen (EU) 2020/492 (3) und (EU) 2020/776 (4) führte die Kommission einen endgültigen Antidumping- bzw. Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics – im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der VR China und Ägypten ein.
Diese Maßnahmen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1477 (5) und (EU) 2022/1478 (6) der Kommission auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, ausgeweitet.
4. Gründe für die Überprüfung
Fibroteks wurde nicht in die Liste der ausgenommenen Unternehmen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2022/1477 und (EU) 2022/1478 aufgenommen und unterliegt somit den ausgeweiteten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. Nach der Veröffentlichung der Ausweitung der Maßnahmen wandte sich der türkische Hersteller Fibroteks an die Kommission, um eine Befreiung von den mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1477 und (EU) 2022/1478 der Kommission eingeführten Maßnahmen zu beantragen, und gab an, ein echter Hersteller von GFF in der Türkei zu sein. Das Unternehmen legte ausreichende Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor.
5. Verfahren
Nach der Unterrichtung der Mitgliedstaaten kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob Fibroteks eine Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten, ausgeweitet auf aus der Türkei versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Türkei angemeldet oder nicht, gewährt werden kann, und leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
In ihrer Untersuchung wird die Kommission der Beziehung von Fibroteks zu den von den geltenden Maßnahmen betroffenen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen und prüfen, ob sie nicht etwa zum Zweck der Umgehung der Maßnahmen genutzt wird. Die Kommission wird auch prüfen, ob besondere Überwachungsmodalitäten festgesetzt werden sollten, falls die Untersuchung ergibt, dass die Gewährung der Befreiung angezeigt ist.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).
5.2. Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Interessierte Parteien, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Untersuchung von Fibroteks
Die Kommission wird Fibroteks einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss das Unternehmen seinen ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
5.4. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron. trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (8).
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.7. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (9) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
Kann eine Partei, die mit dem Vermerk „Sensitive“ gekennzeichnete Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/039 |
1040 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-R796-DUMPING@ec.europa.eu
6. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.
7. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
8. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.
In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.
In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach der Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
9. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die betreffende interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
10. Anhörungsbeauftragte
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder Anträge Dritter auf Anhörung. Die Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und vermittelnd tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
11. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung ist die Untersuchung normalerweise innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
12. Verarbeitung personenbezogener daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 18).
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(8) Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel.: +32 22979797) an den Trade Service Desk.
(9) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).