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Document 62021TA0054

Rechtssache T-54/21: Urteil des Gerichts vom 26. April 2023 — OHB System/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Wettbewerblicher Dialog – Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Ausschlusskriterien – Schwere Verfehlung eines Bieters im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit – Fehlen einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung – Befassung des in Art. 143 der Haushaltsordnung genannten Gremiums – Gleichbehandlung – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

ABl. C 216 vom 19.6.2023, pp. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/39


Urteil des Gerichts vom 26. April 2023 — OHB System/Kommission

(Rechtssache T-54/21) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Wettbewerblicher Dialog - Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Ausschlusskriterien - Schwere Verfehlung eines Bieters im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit - Fehlen einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung - Befassung des in Art. 143 der Haushaltsordnung genannten Gremiums - Gleichbehandlung - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2023/C 216/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: OHB System AG (Bremen, Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte W. Würfel und F. Hausmann

Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch G. Wilms, L. André, J. Estrada de Solà und L. Mantl als Bevollmächtigte

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und G. Santini, Avvocati dello stato, Airbus Defence and Space GmbH (Taufkirchen, Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte P.-E. Partsch, F. Dewald und C.-E. Seestädt

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die OHB System AG, die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 19. Januar 2021 und mit Fax vom 22. Januar 2021 mitgeteilten Beschlüsse, ihrem Angebot im Rahmen des in Form des wettbewerblichen Dialogs eingeleiteten Vergabeverfahrens 2018/S 091-206089 betreffend die Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten nicht den Zuschlag zu erteilen und den Auftrag an zwei andere Bieter zu vergeben.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die OHB System AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich derjenigen, die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

3.

Die Italienische Republik und die Airbus Defence and Space GmbH tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 88 vom 15.3.2021.


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