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Document 62021CA0681

Rechtssache C-681/21, BVAEB [Höhe des Ruhebezugs]: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/BB (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Ruhebezug – Nationale Regelung, die eine vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigte Gruppe von Beamten rückwirkend einer Gruppe von Beamten gleichstellt, die vormals durch diese Rechtsvorschriften benachteiligt wurde)

ABl. C 216 vom 19.6.2023, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/BB

(Rechtssache C-681/21 (1), BVAEB [Höhe des Ruhebezugs])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Ruhebezug - Nationale Regelung, die eine vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigte Gruppe von Beamten rückwirkend einer Gruppe von Beamten gleichstellt, die vormals durch diese Rechtsvorschriften benachteiligt wurde)

(2023/C 216/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Beklagte: BB

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

sind dahin auszulegen, dass

sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.


(1)  ABl. C 84 vom 21.2.2022.


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