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Document 62021CA0528

Rechtssache C-528/21, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn]: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — M. D./Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Budapesti és Pest Megyei Regionális Igazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Art. 20 AEUV – Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 5, 11 und 13 – Unmittelbare Wirkung – Anspruch auf Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines minderjährigen Unionsbürgers ist – Gefahr für die nationale Sicherheit – Nichtberücksichtigung der individuellen Situation dieses Drittstaatsangehörigen – Weigerung, eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken, mit der die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgesetzt werden – Folgen)

ABl. C 216 vom 19.6.2023, pp. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — M. D./Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Budapesti és Pest Megyei Regionális Igazgatósága

(Rechtssache C-528/21 (1), M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Art. 20 AEUV - Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 5, 11 und 13 - Unmittelbare Wirkung - Anspruch auf Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines minderjährigen Unionsbürgers ist - Gefahr für die nationale Sicherheit - Nichtberücksichtigung der individuellen Situation dieses Drittstaatsangehörigen - Weigerung, eine gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken, mit der die Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgesetzt werden - Folgen)

(2023/C 216/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. D.

Beklagte: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Budapesti és Pest Megyei Regionális Igazgatósága

Tenor

1.

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass

er es einem Mitgliedstaat verwehrt, gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und noch nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ein Verbot der Einreise in das Gebiet der Europäischen Union zu erlassen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten, und, wenn dies bejaht wird, ob die Gründe, aus denen das Einreiseverbot erlassen wurde, es erlauben, vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht dieses Drittstaatsangehörigen abzuweichen.

2.

Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung hätte ergehen müssen, unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung, mit der ihm aus Gründen der nationalen Sicherheit sein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entzogen wurde, aus denselben Gründen ein Verbot der Einreise in das Gebiet der Europäischen Union erlassen wird, ohne dass zuvor sein Gesundheitszustand sowie gegebenenfalls seine familiären Bindungen und das Wohl seines minderjährigen Kindes berücksichtigt worden wären.

3.

Art. 5 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass

ein nationales Gericht, wenn es mit einer Klage gegen ein Einreiseverbot befasst ist, das gemäß einer nationalen Regelung erlassen wurde, die mit diesem Art. 5 unvereinbar ist und die nicht richtlinienkonform ausgelegt werden kann, diese Regelung unangewendet lassen muss, soweit sie gegen diese Bestimmung verstößt, und, wenn dies zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit dieser Bestimmung erforderlich ist, diese unmittelbar auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwenden muss.

4.

Art. 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der die Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats die Anwendung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Aussetzung der Vollstreckung eines Einreiseverbots angeordnet wird, mit der Begründung verweigern, dass bezüglich dieses Einreiseverbots bereits eine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem eingegeben worden sei.


(1)  ABl. C 431 vom 25.10.2021.


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