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Document 52023XC0427(01)

    Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023 2023/C 145/06

    PUB/2023/472

    ABl. C 145 vom 27.4.2023, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/9


    Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023

    (2023/C 145/06)

    Diese Mitteilung richtet sich an Zollbehörden, Einführer und Wirtschaftsbeteiligte, die an Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und südlichen Afrika (im Folgenden „Interim-WPA EU-ESA“) beteiligt sind.

    Nach der Mitteilung der Seychellen an den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen des Interim-WPA EU-ESA betreffend die Aktivierung von Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls 1 zum Interim-WPA EU-ESA (1) und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 29 des Protokolls 1 erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in den Seychellen bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung entsprechend dem Interim-WPA EU-ESA ab dem 1. Juli 2023 nur, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die gemäß Artikel 23 des Protokolls 1 ausgefertigt wurde von:

    i)

    einem im System des registrierten Ausführers der Europäischen Union registrierten Ausführer von den Seychellen oder

    ii)

    jedem Ausführer von den Seychellen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    Ab dem genannten Zeitpunkt gelten Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr.


    (1)  In der durch den Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses EU-ESA vom 14. Januar 2020 geänderten Fassung.


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