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Document 52023XC0427(01)
Notice concerning the valid proof of origin for imports into the European Union of products originating in Seychelles under the EU – Eastern and Southern Africa interim Economic Partnership Agreement, as from 1 July 2023 2023/C 145/06
Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023 2023/C 145/06
Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023 2023/C 145/06
PUB/2023/472
ABl. C 145 vom 27.4.2023, p. 9–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/9 |
Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023
(2023/C 145/06)
Diese Mitteilung richtet sich an Zollbehörden, Einführer und Wirtschaftsbeteiligte, die an Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und südlichen Afrika (im Folgenden „Interim-WPA EU-ESA“) beteiligt sind.
Nach der Mitteilung der Seychellen an den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen des Interim-WPA EU-ESA betreffend die Aktivierung von Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls 1 zum Interim-WPA EU-ESA (1) und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 29 des Protokolls 1 erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in den Seychellen bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung entsprechend dem Interim-WPA EU-ESA ab dem 1. Juli 2023 nur, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die gemäß Artikel 23 des Protokolls 1 ausgefertigt wurde von:
i) |
einem im System des registrierten Ausführers der Europäischen Union registrierten Ausführer von den Seychellen oder |
ii) |
jedem Ausführer von den Seychellen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
Ab dem genannten Zeitpunkt gelten Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr.
(1) In der durch den Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses EU-ESA vom 14. Januar 2020 geänderten Fassung.