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Document 52022IR3942
Opinion of the European Committee of the Regions on legal migration: Attracting skills and talent to the EU
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Legale Migration — Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Legale Migration — Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern
COR 2022/03942
ABl. C 79 vom 2.3.2023, pp. 59–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/59 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Legale Migration — Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern
(2023/C 79/10)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
COM(2022) 650
Änderung 1
Erwägungsgrund 8
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um der Gefahr des missbräuchlichen Erwerbs der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts bei allen Kategorien von Drittstaatsangehörigen ordnungsgemäß überwacht wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem Mitgliedstaat erteilt wurde, da die Ausstellung dieser Aufenthaltstitel nicht immer vom Erfordernis der ununterbrochenen physischen Anwesenheit in dem Mitgliedstaat abhängig ist oder lediglich von dem Erfordernis, dass sich der Investor für einen begrenzten Zeitraum in dem Mitgliedstaat aufhält. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts stärker kontrollieren, insbesondere bei Anträgen auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die von Drittstaatsangehörigen gestellt werden, die sich in einem Mitgliedstaat im Austausch gegen eine Investition jeglicher Art aufhalten, zum Beispiel Vermögenstransfers, Erwerb oder Anmietung von Immobilien, Anlagen in Staatsanleihen, Investitionen in Gesellschaften, Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und Beiträge zum Staatshaushalt. |
Um der Gefahr des missbräuchlichen Erwerbs der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts bei allen Kategorien von Drittstaatsangehörigen ordnungsgemäß überwacht wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem Mitgliedstaat erteilt wurde, da die Ausstellung dieser Aufenthaltstitel nicht immer vom Erfordernis der ununterbrochenen physischen Anwesenheit in dem Mitgliedstaat abhängig ist oder lediglich von dem Erfordernis, dass sich der Investor für einen begrenzten Zeitraum in dem Mitgliedstaat aufhält. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts stärker kontrollieren, insbesondere bei Anträgen auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die von Drittstaatsangehörigen gestellt werden, die sich in einem Mitgliedstaat im Austausch gegen eine Investition jeglicher Art aufhalten, zum Beispiel Vermögenstransfers, Erwerb oder Anmietung von Immobilien, Anlagen in Staatsanleihen, Investitionen in Gesellschaften, Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und Beiträge zum Staatshaushalt. |
Begründung
Da das Erfordernis eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ein Aspekt ist, der von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kontrolliert und überwacht werden muss (z. B. durch die Registrierung des Aufenthaltsorts), sollte jede Änderung des Verfahrens oder die „Stärkung“ der Kontrollen in Zusammenarbeit mit diesen Gebietskörperschaften erfolgen. Dadurch wird ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden und auf Erfahrungen „vor Ort“ zurückgegriffen.
Änderung 2
Erwägungsgrund 20
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittland erworbene Qualifikationen sollten nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) Berücksichtigung finden. Die im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Ausübung reglementierter Berufe sollten von der vorliegenden Richtlinie nicht berührt werden. |
Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittland erworbene Qualifikationen sollten nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) Berücksichtigung finden , wobei in Sonderbestimmungen vorgesehen werden könnte, dies im Fall von Flüchtlingen, die möglicherweise nicht in der Lage sind, die erforderlichen Dokumente und Befähigungsnachweise vorzulegen, flexibel zu handhaben . Die im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Ausübung reglementierter Berufe sollten von der vorliegenden Richtlinie nicht berührt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin der Pflicht unterliegen, minderjährigen Kindern von Migranten unabhängig von deren Rechtsstatus den Zugang zum Bildungssystem in ähnlicher Weise wie ihren Staatsangehörigen zu gestatten, wobei Mädchen mit Migrationshintergrund, die einem größeren Risiko ausgesetzt sind, im Bildungssystem benachteiligt zu werden, besonderes Augenmerk gewidmet werden sollte. |
Begründung
Im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), gestatten die Mitgliedstaaten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern den Zugang zum Bildungssystem in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen. Deshalb wird vorgeschlagen, diesen Absatz beizubehalten, da wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass es für eine gelungene Integration in erster Linie auf Rechte ankommt und dass diese Rechte, wenn Migranten den Bürgerinnen und Bürger des Mitgliedstaats gleichgestellt werden sollen, unbedingt auch das Recht auf Bildung umfassen müssen. Es ist wichtig, sich die Hindernisse in Erinnerung zu rufen, mit denen Mädchen insbesondere in prekären Situationen und durch Isolation konfrontiert sind, die sich aus traumatischen Migrationserfahrungen ergeben können.
Änderung 3
Erwägungsgrund 28
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Harmonisierung der Bedingungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten fördert das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte jedoch das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, andere dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel als die langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU auszustellen. Solche nationalen Aufenthaltstitel sollten nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten begründen. |
Die Harmonisierung der Bedingungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten fördert das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte jedoch das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, andere dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel als die langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU auszustellen. Solche nationalen Aufenthaltstitel sollten nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten begründen. Drittstaatsangehörige können sowohl über die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten als auch über einen nationalen Aufenthaltstitel bzw. einen anderen unbefristeten EU-Aufenthaltstitel verfügen. |
Begründung
Es sollte klargestellt werden, dass ein Drittstaatsangehöriger mit der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten Anspruch auf einen nationalen Aufenthaltstitel hat, da ihm dieser zusätzliche Rechte verleihen würde. Weder in der derzeitigen Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44) noch in der Neufassung ist vorgesehen, dass Personen, die die EU-Rechtsstellung beantragen, auf ihre nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel verzichten müssen. Außerdem können Drittstaatsangehörige nach EU-Recht zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel haben.
Änderung 4
Artikel 4 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten richten geeignete Kontrollmechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ordnungsgemäß überwacht wird, insbesondere bei Anträgen von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel besitzen und/oder besaßen, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem Mitgliedstaat erteilt wurde. |
Die Mitgliedstaaten richten in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geeignete Kontrollmechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ordnungsgemäß überwacht wird, insbesondere bei Anträgen von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel besitzen und/oder besaßen, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem Mitgliedstaat erteilt wurde. |
Begründung
Da das Erfordernis eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ein Aspekt ist, der von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kontrolliert und überwacht werden muss (z. B. durch die Registrierung des Aufenthaltsorts), sollte jede Änderung des Verfahrens oder die „Stärkung“ der Kontrollen in Zusammenarbeit mit diesen Gebietskörperschaften erfolgen. Dadurch wird ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden und auf Erfahrungen „vor Ort“ zurückgegriffen.
Änderung 5
Artikel 4 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Aufenthaltszeiten der Inhaber von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht ausgestellt wurden, einschließlich der Fälle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e, werden für die Zwecke der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums berücksichtigt, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel erworben hat, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann. Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2011/95/EU, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen. |
Aufenthaltszeiten der Inhaber von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht ausgestellt wurden, einschließlich der Fälle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e, werden für die Zwecke der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums berücksichtigt, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel erworben hat, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann. |
Begründung
Durch den Ausschluss der Fälle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d ist die vorgeschlagene Bestimmung in ihrer derzeitigen Fassung in Bezug auf Asylbewerber inkohärent. Um eine einheitliche Behandlung von Asylbewerbern zu gewährleisten, ist Absatz 2 zu streichen.
Änderung 6
Artikel 5 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen. |
Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen. Zu diesem Zweck sollte die Einbindung weiterer Akteure in die Steuerung der Migration gestärkt werden. Die lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften, Berufsverbände und akkreditierten privaten Einrichtungen, die Integrationsprogramme organisieren, sollten vom jeweiligen Mitgliedstaat eine ausreichende operative und finanzielle Unterstützung erhalten, die im Einklang mit der angebotenen Dienstleistung steht. Diese Integrationsprogramme sollten bei sämtlichen politischen Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnraum und Teilhabe berücksichtigt werden. |
Begründung
Da die Sprach- und Staatsbürgerkurse im Rahmen der Integrationsprogramme und/oder Berufsbildungskurse oftmals von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, lokalen und regionalen Netzen, aber auch von gemeinnützigen Vereinigungen und Gewerkschaften durchgeführt werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese durch den Staat angemessen unterstützt werden. Durch die durchgängige Berücksichtigung der Integration in den relevanten Politikbereichen wird der Integrationsprozess beschleunigt, die Achtung der Werte der Menschenrechte, der Solidarität und der Gleichheit gewährleistet und ein umfassendes Migrationskonzept geschaffen, das die Vorteile der Vielfalt nutzt.
Änderung 7
Artikel 7
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Um die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag ein. Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllt, sowie erforderlichenfalls ein gültiges Reisedokument oder eine beglaubigte Abschrift davon. |
(1) Um die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag ein. Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllt, sowie erforderlichenfalls ein gültiges Reisedokument oder eine beglaubigte Abschrift davon. Die zuständigen nationalen Behörden unterrichten den Drittstaatsangehörigen innerhalb von drei Monaten nach Erreichung der erforderlichen Dauer eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats über das Antragsverfahren. |
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(2) Die zuständigen nationalen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber sechs Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich mit. Jede Entscheidung wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt. |
(2) Die zuständigen nationalen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber sechs Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich mit. Jede Entscheidung wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt. |
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Sind die vorgelegten Unterlagen oder die bereitgestellten Informationen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Bereitstellung oder Vorlage fest. Die in Absatz 1 genannte Frist läuft erst, wenn die Behörden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erhalten haben. Werden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden. |
Sind die vorgelegten Unterlagen oder die bereitgestellten Informationen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Bereitstellung oder Vorlage fest. Die in Absatz 1 genannte Frist läuft erst, wenn die Behörden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erhalten haben. Werden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden. |
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Die betreffende Person ist über ihre Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie zu belehren. |
Die betreffende Person ist über ihre Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie zu belehren. |
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Ist bei Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. |
Ist bei Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats. |
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(3) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 vor und stellt die Person keine Gefahr im Sinne des Artikels 6 dar, so erkennt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. |
(3) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 vor und stellt die Person keine Gefahr im Sinne des Artikels 6 dar, so erkennt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. |
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(4) Betrifft ein Antrag auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU einen Drittstaatsangehörigen, der einen von demselben Mitgliedstaat nach Artikel 14 ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel besitzt, so verlangt dieser Mitgliedstaat vom Antragsteller nicht, die Erfüllung der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen nachzuweisen, wenn deren Erfüllung bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung des nationalen Aufenthaltstitels überprüft wurde. |
(4) Betrifft ein Antrag auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU einen Drittstaatsangehörigen, der einen von demselben Mitgliedstaat nach Artikel 14 ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel besitzt, so verlangt dieser Mitgliedstaat vom Antragsteller nicht, die Erfüllung der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen nachzuweisen, wenn deren Erfüllung bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung des nationalen Aufenthaltstitels überprüft wurde. |
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(5) Bei jeder Ablehnung eines Antrags auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. |
Begründung
Es ist wichtig, dass die Personen, die berechtigt sind, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß über diese Möglichkeit informiert werden, da die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller äußerst mangelhaft ist, was nicht nur Verwirrung stiftet, zu Missverständnissen führt und bei den Antragstellern falsche Hoffnungen weckt, sondern auch das Verwaltungsverfahren überlastet und verzögert. Es wird vorgeschlagen, in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 3 der Neufassung der Richtlinie über die Blaue Karte Artikel 7 zudem um einen neuen Absatz 5 zu ergänzen, um zu gewährleisten, dass die Einwanderungsbehörden in verhältnismäßiger Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falles vorgehen.
Änderung 8
Artikel 9 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn |
Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn |
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Begründung
Es wird vorgeschlagen, im Sinne der Einheitlichkeit mit dem Rest der Richtlinie die Formulierung „mehr als“ hinzuzufügen.
Änderung 9
Artikel 14
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Nationale dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel |
Nationale dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel |
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Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, andere dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel als die nach dieser Richtlinie ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU auszustellen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III. |
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, andere dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel als die nach dieser Richtlinie ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU auszustellen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III. Bei Ausstellung eines nationalen unbefristeten Aufenthaltstitels gewähren die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen, denen sie die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt haben, dieselben im Rahmen ihrer innerstaatlichen Regelungen vorgesehenen Rechte und Vorzüge, falls diese günstiger sind. |
Begründung
Damit für die langfristigen EU-Aufenthaltstitel und die nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel die gleichen Bedingungen gelten, sollten die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen mit der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten dieselben Rechte und Vorzüge gewähren, die auch mit dem nationalen Aufenthaltstitel einhergehen. Die vorgeschlagene Änderung spiegelt die Bestimmungen aus Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) über die Blaue Karte wider.
Änderung 10
Artikel 21 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der zweite Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen des in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten verlängerbare Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt wurde. |
Der zweite Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen des in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten verlängerbare Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt wurde. Der Aufenthaltstitel wird gemäß den in der Verordnung (EG) 1030/2002 festgelegten Bestimmungen und Spezifikationen ausgestellt. Unter „Anmerkungen“ geben die Mitgliedstaaten an: „Der Aufenthaltsberechtigte verfügt über dieselben Rechte wie ein in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter nach Maßgabe von Kapitel III“. |
Begründung
Im Aufenthaltstitel sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieser einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellt wird. Andernfalls wissen Behörden, private Organisationen und andere Personen nicht, dass die Drittstaatsangehörigen über die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügen und Anspruch auf die damit verbundenen Rechte (wie Gleichbehandlung) haben.
Änderung 11
Artikel 24
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Im zweiten Mitgliedstaat gewährte Behandlung |
Im zweiten Mitgliedstaat gewährte Behandlung |
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(1) Sobald die in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 21 erhalten haben, wird ihnen und ihren Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat Gleichbehandlung in den Bereichen und unter den Bedingungen des Artikels 12 gewährt. |
(1) Sobald die in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 21 erhalten haben, wird ihnen und ihren Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat Gleichbehandlung in den Bereichen und unter den Bedingungen des Artikels 12 gewährt. |
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(2) In der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen haben gemäß Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt. |
(2) In der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen haben gemäß Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt. |
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Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten und ihre Familienangehörigen, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, den zuständigen Behörden jeden Wechsel des Arbeitgebers oder der Erwerbstätigkeit melden müssen. Diese Pflicht berührt nicht das Recht der betroffenen Personen, die neue Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben. |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten und ihre Familienangehörigen, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, den zuständigen Behörden jeden Wechsel des Arbeitgebers oder der Erwerbstätigkeit melden müssen. Diese Pflicht berührt nicht das Recht der betroffenen Personen, die neue Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben. |
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Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Personen und ihre Familienangehörigen Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit haben können. |
Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Personen und ihre Familienangehörigen Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit haben können. |
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(3) Außerhalb ihrer Studienzeiten sind die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat berechtigt, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und können dazu berechtigt werden, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf 15 Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten. |
Begründung
Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut des letzten Satzes von Artikel 24 Absatz 2 würde der Zugang von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich als Studierende im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b in einen anderen Mitgliedstaat begeben, vollständig von den einschlägigen nationalen Vorschriften abhängen. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, dass solche Drittstaatsangehörige mit mindestens fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen eingeschränkteren Zugang zur Beschäftigung haben sollten als Studierende aus Drittstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21) über Studierende und Forscher. Der hinzugefügte Absatz entspricht Artikel 24 der genannten Richtlinie.
Änderung 12
Artikel 27
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zugang zu Informationen |
Zugang zu Informationen |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU beantragen, leicht zugängliche Informationen zur Verfügung |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU beantragen, leicht zugängliche Informationen zur Verfügung |
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(2) Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so gewährleisten sie den gleichen Zugang zu Informationen über die langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU wie zu Informationen über diese nationalen Aufenthaltstitel. |
(2) Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so gewährleisten sie den gleichen Zugang zu Informationen über die langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU wie zu Informationen über diese nationalen Aufenthaltstitel. |
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(3) Drittstaatsangehörige, die sich fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben, werden von diesem Mitgliedstaat vom Ablauf dieses Zeitraums sowie von der Möglichkeit der Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 7 in Kenntnis gesetzt, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 3, 4, 5 und 26 erfüllt sind. |
Begründung
Bislang wird die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten unzureichend in Anspruch genommen, was teilweise auf mangelndes Bewusstsein und fehlende Informationen über die mit der Rechtsstellung einhergehenden Rechte und Vorteile zurückzuführen ist. Deshalb wird empfohlen, Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, über ihren Anspruch auf diese Rechtsstellung sowie über die entsprechenden Schritte für eine Antragsstellung zu informieren.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
COM(2022) 655
Änderung 13
Erwägungsgrund 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollte eine Reihe von Regeln aufgestellt werden. Dieses Verfahren sollte wirksam und — unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten — handhabbar sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit zu bieten. |
Für das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis sollte eine Reihe von Regeln aufgestellt werden. Dieses Verfahren sollte wirksam und handhabbar sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit und rasche Bearbeitung zu bieten. |
Begründung
Insbesondere in Zeiten, in denen die Migration immer mehr an Bedeutung gewinnt, erscheint es nicht angebracht, das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf eine kombinierte Erlaubnis (für die spezielle Stellen erforderlich wären) von den anderen praktischen Arbeitsabläufen abhängig zu machen.
Änderung 14
Erwägungsgrund 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungskontingente, zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln. |
Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungskontingente, zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln. In Bezug auf die Festlegung der Zulassungskontingente werden die Mitgliedstaaten angehalten, die entsprechenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die relevanten Akteure vor Ort zu konsultieren. |
Begründung
Die Festlegung der Zulassungsquoten obliegt zwar den Mitgliedstaaten, aber die Arbeitsmarktlage in einem Mitgliedstaat kann von Region zu Region stark variieren. Die nationalen Durchschnittsdaten liefern möglicherweise kein genaues Bild des Arbeitskräftebedarfs. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten daher die Möglichkeit haben, ihre Bedürfnisse in Bezug auf die nationalen Zulassungskontingente geltend zu machen. Auch lokale Interessenträger wie Lokal- und Regionalverbände sowie NRO, die im Bereich der Inklusion von Migranten und der Erstaufnahme von Flüchtlingen tätig sind, Flüchtlingsräte usw. können eine genaue Einschätzung in Bezug auf die Zahl der aufgenommenen Drittstaatsangehörigen liefern.
Änderung 15
Erwägungsgrund 15
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Benennung der gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörde sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber erfolgen. |
Die Benennung der gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörde sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden , einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber erfolgen. |
Begründung
Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten behalten.
Änderung 16
Erwägungsgrund 16
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte jedoch nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschusses benötigt wird. Diese Richtlinie sollte die nationalen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen. |
Die Frist für eine Entscheidung über den Antrag sollte jedoch nicht die Zeit beinhalten, die für die Anerkennung des beruflichen Bildungsabschlusses und des Studienabschlusses benötigt wird , und die nationalen bzw. regionalen Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen. |
Begründung
Die Anerkennung von Qualifikationen wird von verschiedenen Behörden durchgeführt und kann die Bearbeitung des Antrags auf eine kombinierte Erlaubnis verlangsamen. In einigen Mitgliedstaaten werden viele Berufe auf regionaler Ebene geregelt. Zur Anerkennung diese Qualifikationen müssen die Regionen Rechtsvorschriften anwenden.
Änderung 17
Erwägungsgrund 32
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren für die Kontrolle der Arbeitgeber bestehen und dass in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gegebenenfalls wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Arbeitgeber sollte überwiegend auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertung erfolgen, bei der Faktoren wie der Sektor, in dem ein Unternehmen tätig ist, und etwaige in der Vergangenheit begangene Verstöße berücksichtigt werden. |
Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicherstellen, dass geeignete Verfahren für die Kontrolle der Arbeitgeber bestehen und dass in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gegebenenfalls wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Arbeitgeber sollte überwiegend auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertung erfolgen, bei der Faktoren wie der Sektor, in dem ein Unternehmen tätig ist, und etwaige in der Vergangenheit begangene Verstöße berücksichtigt werden. |
Begründung
Die Möglichkeit der Ausweitung der Kontrollen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bedeutet, dass auch örtliche Polizeibeamte in den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit in die Kontrollen am Arbeitsplatz eingebunden werden können.
Änderung 18
Artikel 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zuständige Behörde |
Zuständige Behörde |
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(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist. |
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(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den gesamten Antrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags. |
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den gesamten Antrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags. |
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Die in Unterabsatz 1 genannte Frist umfasst die Überprüfung der Arbeitsmarktlage und die Ausstellung des erforderlichen Visums nach Artikel 4 Absatz 3. Die Frist kann in Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung verlängert werden. |
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist umfasst die Überprüfung der Arbeitsmarktlage und die Ausstellung des erforderlichen Visums nach Artikel 4 Absatz 3. Die Frist kann in Ausnahmefällen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Antragsprüfung verlängert bzw. im Falle von schwerwiegenden politischen/sozialen Situationen oder Naturkatastrophen vorbehaltlich einer nachträglichen Prüfung der Auflagen verkürzt werden. |
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Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem einzelstaatlichen Recht. |
Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem einzelstaatlichen Recht. |
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(3) Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit. |
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit. |
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(4) Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen. |
(4) Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen. |
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(5) Die Prüfung der Arbeitsmarktlage kann entfallen bzw. beschleunigt werden, wenn der Arbeitgeber in einer Region oder Stadt niedergelassen ist, die der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einen durch einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zu deckenden Arbeitskräftemangel gemeldet hat. |
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung würde eine schnellere Bearbeitung der Anträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, die in Regionen ziehen, welche den Arbeitskräftemangel aktiv mit ausländischen Arbeitnehmern angehen wollen.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt den strategischen Ansatz für die legale Migration; |
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2. |
erkennt an, dass rechtmäßig aufhältige Migrantinnen und Migranten für die Wirtschaft und Gesellschaft in Europa eine entscheidende Rolle spielen und auch Entwicklungsakteure werden können, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden; betont, dass die legale Migration eine wesentliche Triebkraft für das Wachstum der Städte ist und zu einer erheblichen Stärkung ihrer Vielfalt und wirtschaftlichen Dynamik beiträgt; unterstreicht zudem den Beitrag des hohen Anteils von Wanderarbeitnehmern in Schlüsselbereichen während der COVID-19-Pandemie; unterstreicht die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten zu stärken, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Vereinigungsfreiheit und die Mitgliedschaft in einem System der sozialen Sicherheit und den Anspruch auf Sozialleistungen, sowie die Notwendigkeit eines stärkeren Schutzes der Frauenrechte und der Geschlechterperspektive, insbesondere in Bereichen, in denen Migrantinnen überrepräsentiert sind; darüber hinaus müssen auch Menschen mit Behinderungen geschützt werden, indem der Schutz ihrer Rechte und ihr Zugang zu medizinischer Behandlung gewährleistet werden; |
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3. |
weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am besten in der Lage sind, sich einen Gesamtüberblick über die derzeitigen, eher strukturell bedingten Engpässe und Chancen auf dem lokalen Arbeitsmarkt zu verschaffen, weshalb sie in die auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu unternehmenden Anstrengungen einbezogen werden sollten, international Talente anzuwerben und zu halten, um den Bedürfnissen des lokalen Arbeitsmarktes gerecht zu werden; Zu diesem Zweck muss mehr Raum für den Dialog zwischen der lokalen, der nationalen und der europäischen Ebene geschaffen werden; |
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4. |
betont, dass die Beschäftigung von Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern ganzheitlich angegangen werden muss, um alle Aspekte des Migrationsprozesses abzudecken: von der Einstellung bis hin zur tatsächlichen Integration und letztendlichen Freizügigkeit innerhalb des EU-Arbeitsmarkts; betont gleichermaßen, wie wichtig es ist, das Ausmaß der legalen Wirtschaftsmigration mit dem Bedarf der Mitgliedstaaten auf dem Arbeitsmarkt in Einklang zu bringen. An diesem Prozess sollten auch die Partner aus der Privatwirtschaft und die Arbeitgeber beteiligt werden, und alle Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollten berücksichtigt werden; |
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5. |
erkennt an, dass der Übergang der EU zu einer grünen und digitalen Wirtschaft spezifische Kompetenzen und eine Umstrukturierung der Volkswirtschaften und der Arbeitsmärkte erfordert. Diese wiederum setzen zusätzliche Arbeitskräfte und den Erwerb neuer Fertigkeiten im Rahmen von technischer und beruflicher Aus- und Weiterbildung voraus; spricht sich dafür aus, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die die Bedürfnisse der lokalen und regionalen Arbeitsmärkte am besten kennen, in diesen Prozess einzubeziehen; |
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6. |
betont, dass den Institutionen der kommunalen und regionalen Ebene eine Schlüsselrolle dabei zukommt, die Inklusion aller Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrem rechtlichen Status zu erleichtern. Häufig fördern diese Vielfalt und sozialen Zusammenhalt durch eine Reihe fortschrittlicher Maßnahmen, die das Vertrauen in die lokalen Verwaltungen, einen fairen Zugang zu gemeinsamen Diensten und die sozioökonomische Inklusion stärken; Sie sind die zentralen Akteure bei der Aufnahme und Unterstützung von Flüchtlingen, spielen eine entscheidende Rolle bei der Feststellung des Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt sowie der Voraussetzungen für die Anwendung eines Schutzverfahrens (Arbeitsmarktprüfung) und tragen maßgeblich dazu bei, dass die Vielfalt auf dem Arbeitsmarkt und der Grundsatz der Chancengleichheit für alle anerkannt und geachtet werden; |
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7. |
spricht sich für eine umfassende Methode zur Erhebung von Daten über die Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften in verschiedenen Berufen und Arbeitsmärkten auf EU-Ebene aus, was die Weiterentwicklung von Initiativen wie dem EURES-Portal und Europass sowie der derzeit im Rahmen der neuen europäischen Kompetenzagenda vorgesehenen Maßnahmen erfordern würde. Ebenfalls möglich wäre eine vereinfachte Einrichtung von Kooperationsplattformen, die auf den tatsächlichen, häufig auch von den nationalen Sozialpartnern genannten Markterfordernissen beruhen; |
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8. |
begrüßt den Beitrag, den die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) u. a. durch die Bereitstellung von Informationen, konzertierte und gemeinsame Kontrollen, eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit sowie die Förderung der Arbeitskräftemobilität insbesondere über EURES zu einer fairen, einfachen und wirksamen Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Arbeitskräftemobilität und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit leistet; |
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9. |
hält die Neufassung der beiden Richtlinien für mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar; |
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10. |
begrüßt die jüngsten im Paket zu qualifizierten Arbeitskräften dargelegten Maßnahmen, einschließlich der Schaffung eines EU-Pilotprojekts zur Anwerbung von Personen, die vor der Invasion der Ukraine durch Russland fliehen, sowie den vorgeschlagenen EU-Talentpool; |
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11. |
begrüßt die Ankündigung der Europäischen Kommission, den EU-Talentpool auf Flüchtlinge auszuweiten, die ihren Wohnsitz in der EU und in Drittstaaten haben, was den Weg für einen nachhaltigeren und inklusiveren Ansatz für die Arbeitskräftemobilität und Drittstaatenlösungen bereitet; weist darauf hin, dass bei der Konzipierung dieser Instrumente mehr getan werden muss, um faire Verfahren für Arbeitsmigration zu schaffen, die menschenwürdige Arbeitsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmer gewährleisten, für alle Flüchtlinge unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsort gleichermaßen zugänglich sind sowie entsprechende Schutzmechanismen vorsehen. Die bestehenden rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen sind nach wie vor zu komplex und behindern in der Regel die Erzielung von Größeneffekten. Übermäßig bürokratische Verfahren können den Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt beeinträchtigen, wodurch im Laufe der Zeit die Gefahr wächst, dass diese auf eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausweichen und Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sind; |
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12. |
unterstreicht, dass in Zukunft folgende Akteure in die Umsetzung der Projekte zur Förderung der Mobilität und der Fachkräftepartnerschaften einbezogen werden sollten: lokale Gebietskörperschaften und Regionalregierungen, um zur Erarbeitung künftiger Projekte beizutragen; Diasporagemeinschaften, um die Bedürfnisse von Migranten zu ermitteln und zur Konzipierung von Projekten in ihren Herkunftsländern beizutragen; Berufs- und Arbeitgeberverbände, um die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes auf nationaler und lokaler Ebene zu erfassen und zur Entwicklung wirksamer Maßnahmen beizutragen; |
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13. |
betont, dass die Bedürfnisse der verschiedenen beteiligten Akteure (Migranten, Diaspora, lokale und regionale Gebietskörperschaften, Arbeitgeber und Berufsverbände) berücksichtigt werden müssen, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit künftiger Projekte als Instrumente für die langfristige Steuerung der legalen Migration sicherzustellen; spricht sich deshalb für die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Parlament aus, deren Austausch sich auf vorherige Konsultationen und Dialoge mit den wichtigsten Interessenträgern aus dem Bereich der Integration von Migranten stützen sollte; fordert gleichzeitig, Synergien mit der von der Europäischen Kommission geplanten EU-Plattform für Arbeitsmigration und weist darauf hin, dass dem besonderen Schutzbedarf von Flüchtlingen bei künftigen Projekten Rechnung getragen werden sollte, damit gewährleistet ist, dass deren Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt sichergestellt ist und die erforderlichen Rechtsgarantien gegeben sind; |
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14. |
unterstützt die Schaffung eines Arbeits- und Reiseprogramms innerhalb der EU für junge Drittstaatsangehörige im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern“ sowie die Ausweitung des DiscoverEU-Programms über die am Programm Erasmus+ teilnehmenden Drittstaaten hinaus und fordert einen ähnlichen Ansatz in Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps, um mehr Drittländer in das Programm einzubeziehen als derzeit vorgesehen und so die Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit Migration über den gesamten Migrationszyklus hinweg anzugehen; |
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15. |
ist der Ansicht, dass die Mitteilung COM(2022) 657 , deren Hauptziel und Schwerpunkt die Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern ist, in den Richtlinienvorschlägen COM(2022) 650 und 655 nicht angemessen berücksichtigt wird, auch wenn sie einen wichtigen Impuls für einen Paradigmenwechsel bei der Analyse der Migration liefert; |
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16. |
weist darauf hin, dass das Augenmerk in der Gesetzgebung auf bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die zum EU-Arbeitsmarkt beitragen, gelegt werden sollte, da deren Bedeutung für essenzielle Bereiche des europäischen Arbeitsmarkts stetig zunimmt, u. a. im Rahmen der Initiativen zur Stärkung des Gesundheits- und Pflegesektors wie etwa der EU-Kindergarantie und des Grünbuchs zum Thema Altern; fordert mehr und gezieltere Unterstützung für Drittstaatsangehörige, um ihnen die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erleichtern sowie um die Mobilität innerhalb der EU und die Integration zu fördern, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Personen gelegt werden sollte, die internationalen Schutz genießen. Für diese Personen gelten gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige dieselben Vorschriften wie für andere Drittstaatsangehörige, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden, wodurch die besondere Situation von Flüchtlingen und ihrem Schutzbedarf außer Acht gelassen wird; |
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17. |
weist darauf hin, dass die Arbeitskräftemobilität ein ergänzender legaler Weg sein kann, über den Flüchtlinge nach Europa oder an andere Zielorte gelangen können, ohne dafür irreguläre Routen wählen zu müssen. Sie kann ihnen nämlich einen sicheren Weg eröffnen, ihre Kompetenzen anzuwenden und ihr Potenzial in Regionen auszuschöpfen, die versuchen, einen Fachkräftemangel auszugleichen; schlägt vor, Flüchtlinge mit Aufenthaltsort in einem Drittstaat als weitere Kategorie qualifizierter Arbeitskräfte zu betrachten. Die Schaffung eines solchen zusätzlichen legalen Wegs auf der Basis von Arbeitsmigration könnte dazu beitragen, die Belastung des europäischen Asylsystems zu verringern; |
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18. |
weist darauf hin, dass die irreguläre Migration zwar nur einen kleinen Anteil an der gesamten Migration in die EU ausmacht, die Regionen und Städte an den EU-Außengrenzen jedoch erheblich unter Druck setzt; fordert daher, das Prinzip der Lastenteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umzusetzen und die irreguläre Migration auch dadurch anzugehen, dass gegen Schleuser vorgegangen wird, die Asylbewerber und Wirtschaftsmigranten ausbeuten, indem sie sie auf gefährliche Reisen schicken; |
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19. |
erinnert daran, dass für bestimmte Fachkräftegruppen (Gesundheits-, Ingenieurwesen usw.) der Zugang durch Bürokratieabbau stärker erleichtert werden muss. Für die Tausenden von freien Stellen in Bereichen, in denen keine akademische, sondern eine technische Ausbildung erforderlich ist (z. B. Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Mechanik), reicht es hingegen nicht aus, das Angebot des Marktes mit der Nachfrage nach Beschäftigung in Einklang zu bringen. Vielmehr ist es notwendig, eine andere Art der Zusammenarbeit ins Auge zu fassen, u. a. eine Anpassung des Marktangebots an die Nachfrage, aber auch eine engere Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den einschlägigen Ausbildungszentren — und zwar unter Mitwirkung der Gemeinden und Regionen; |
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20. |
fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, mit Blick auf die Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte zu erwägen, den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für alle legalen Migranten mit höheren Qualifikationen und hochqualifizierte Arbeitsplätze sowie für spezifische Kategorien von Drittstaatsangehörigen mit mittlerem Qualifikationsniveau zu erleichtern (was natürlich eine Prioritätenskala erfordern würde), die zur Schließung der Lücke in Sektoren mit einem Arbeitskräftemangel beitragen können (beispielsweise IT und Gesundheitswesen). Es wäre deshalb notwendig, eine Liste der Arbeitsplätze mit anerkanntem Arbeitskräftemangel zu erstellen, aber den Zugang von Fachkräften von Arbeitsmarktprüfungen loszulösen. |
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21. |
schlägt vor, ein auf Ebene der Gemeinden, Regionen oder Großstadt-Regionen angesiedeltes System für die Anerkennung von Kompetenzen zu schaffen, um den Prozess der sozioökonomischen Inklusion von Drittstaatsangehörigen unabhängig davon zu beschleunigen, ob es sich um Erstankömmlinge oder bereits ansässige Drittstaatsangehörige handelt, die einen der durch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Status besitzen. Dieses Systems für die Anerkennung von Kompetenzen würde nicht an die Stelle des nationalen Systems treten, sondern zusätzlich dazu geschaffen werden, um eine schnellere Integration in den Arbeitsmarkt der Region bzw. Großstadt-Region zu gewährleisten; |
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22. |
weist darauf hin, dass der jüngste Zustrom hochqualifizierter Flüchtlinge aus der Ukraine deutlich macht, dass das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen für alle Drittstaatsangehörigen beschleunigt werden muss, wie dies bereits in der neuen Richtlinie über die Europäische Blaue Karte vorgesehen ist. Eine EU-Politik zur Regelung der Einreise von und des Umgangs mit Wanderarbeitnehmern ist von entscheidender Bedeutung, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage zu gewährleisten. Derzeit besteht insbesondere in Bezug auf bestimmte gesellschaftlich wichtige Berufe wie jene im Pflege- und Gesundheitswesen ein besonders starkes Ungleichgewicht; |
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23. |
erinnert daran, dass auch Personen, deren Talent im künstlerischen Bereich liegt, berücksichtigt werden müssen: Sie lassen sich oftmals keiner der gesuchten Berufsgruppen zuordnen, verfügen aber über die Fähigkeit, die Kultur des Gastlandes zu bereichern und einen für die Geschichte unserer Regionen bedeutsamen kulturellen Austausch zu schaffen; |
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24. |
empfiehlt, langfristige Strategien umzusetzen, die über sicherheitsorientierte Maßnahmen hinausgehen, und zu diesem Zweck sowohl eine bessere Inklusion fördern als auch die eigentlichen Ursachen der Migration angehen; |
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25. |
fordert, das Unternehmertum zu fördern, indem mehr Möglichkeiten für Migranten geschaffen werden, zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens oder Start-ups in die EU zu kommen. Außerdem sollten Drittstaatsangehörige leichter eine Genehmigung für eine Unternehmensgründung erhalten; weist auf das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Beratung und Vernetzung von Neuankömmlingen mit lokalen Unternehmen sowie auf die Notwendigkeit hin, derartige Initiativen durch dauerhafte Unterstützung aus EU-Mitteln zu fördern; |
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26. |
weist darauf hin, dass eine Kultur der Toleranz gefördert werden muss, indem die interkulturelle Sensibilität geschärft und ein gemeinsames Zugehörigkeitsgefühl geschaffen wird; |
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27. |
schlägt vor, die Einbindung weiterer Akteure in die Steuerung der Migration zu stärken, eine engere Zusammenarbeit zwischen den regionalen Behörden und der Zivilgesellschaft bei der Bewältigung der Aufgaben im Zusammenhang mit Migration, Vielfalt und Inklusion zu fördern, den Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich Migration zu verbessern und einen wirklich umfassenden Ansatz zu entwickeln, um dieses Thema in all seinen Dimensionen unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte anzugehen. |
Brüssel, den 30. November 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO