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Document 52022XC0706(01)

Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern aus der Volksrepublik China infolge der Urteile vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 und T-243/19 2022/C 260/04

C/2022/4587

ABl. C 260 vom 6.7.2022, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antidumping- und der Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern aus der Volksrepublik China infolge der Urteile vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 und T-243/19

(2022/C 260/04)

1.   Urteile

Mit seinen Urteilen vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-242/19 (1) und T-243/19 (2), Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd (im Folgenden „Giant“) / Kommission (im Folgenden „Urteile“) erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (4) (im Folgenden „strittige Verordnungen“) in Bezug auf Giant für nichtig.

Giant focht die Berichtigung seines Ausfuhrpreises für Verkäufe über verbundene Händler mit Sitz in der Union an und bezog sich dabei sinngemäß auf Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 (5) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietung. Giant brachte insbesondere vor, die Berichtigung – der Abzug der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und eines fiktiven Gewinns – habe die Handelsstufe seiner Ausfuhrverkäufe verändert, was zu einem Vergleich seines Ausfuhrpreises auf der Ebene eines Einführers mit den Unionspreisen auf der Ebene der Einzelhändler geführt habe. Dieser berichtigte Ausfuhrpreis sei für die Zwecke der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung mit den Verkaufspreisen, die der Wirtschaftszweig der Union seinen ersten unabhängigen Abnehmern über Verkäufe über verbundene Vertriebsunternehmen in der EU in Rechnung stellte, verglichen worden. Giant focht auch die Behandlung der Verkäufe des Erstausrüsters („Original Equipment Manufacturer“, im Folgenden „OEM“) für die Zwecke der Berechnung der Preisunterbietung an. Nach Ansicht von Giant hätten die Verkäufe der Unionshersteller von Händlermarken an Einzelhändler dergestalt angepasst werden müssen, dass sie vor dem Vergleich mit seinen OEM-Verkäufen auf die Stufe eines Verkaufs an einen unabhängigen OEM-Kunden in der Union gebracht werden.

Das Gericht stellte fest, dass die Kommission nicht verpflichtet war, Preisunterbietungsspannen zu ermitteln, und dass sie ihre Schadensanalyse und damit den ursächlichen Zusammenhang auf andere in Artikel 3 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bzw. in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 (6) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) aufgeführte Preisphänomene wie einen erheblichen Preisrückgang bei den Unionsverkäufen oder die Verhinderung von Preiserhöhungen in nennenswertem Umfang stützen durfte. Da sich die Kommission jedoch auf die Berechnung der Preisunterbietung im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 bzw. Artikel 8 Absatz 2 gestützt hat, stellte das Gericht in beiden Fällen fest, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne des Klägers bei den Preisen der Unionshersteller bestimmte Elemente berücksichtigt hat, die sie dennoch von den Preisen des Klägers abgezogen hatte (oder bei denen keine OEM-Verkäufe vorlagen, da der unabhängige Käufer die nachgelagerte Vermarktung der betroffenen Ware (7) selbst durchführte), und dass sie somit bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne des Klägers keinen fairen Vergleich angestellt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser festgestellte methodische Fehler dazu geführt habe, dass eine Preisunterbietung festgestellt worden sei, deren Bedeutung oder Vorliegen nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden war.

In Anbetracht der Bedeutung, die die Kommission dem Vorliegen einer Preisunterbietung als Indikator von vorrangiger Bedeutung für die Feststellung einer Schädigung und als entscheidender Faktor für die Schlussfolgerung zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten oder subventionierten Einfuhren und dieser Schädigung beigemessen hatte, stellte das Gericht fest, dass der Fehler bei der Berechnung der Preisunterbietung ausreichte, um die von der Kommission vorgenommene Analyse der jeweiligen ursächlichen Zusammenhänge, deren Vorliegen ein wesentliches Element für die Einführung von Maßnahmen ist, zu entkräften.

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass unabhängig von der analogen Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung bei der Beurteilung des Vorliegens einer Schädigung im Sinne des Artikels 3 jener Verordnung bzw. Artikel 8 der Antisubventionsgrundverordnung durch die Unbilligkeit des im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes festgestellten Vergleichs auf jeden Fall die Prüfung der Kommission nach diesen Bestimmungen fehlerhaft geworden sei (8) (9).

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller – gebührend berichtigt um die bei der Berechnung der Preisunterbietung ermittelten Einfuhrkosten und Zölle – festgelegt worden sei (10) (11). Demzufolge sei nicht auszuschließen, dass ohne den methodischen Fehler hinsichtlich der Unterbietung der Preise des Klägers die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union noch unterhalb der in den strittigen Verordnungen und sogar unterhalb der darin ermittelten Dumpingspanne oder Höhe der anfechtbaren Subventionen festgelegt worden wäre. In diesem Fall sollte die Höhe der jeweiligen Zölle gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung auf einen Satz gesenkt werden, der zur Beseitigung der Schädigung angemessen wäre (12) (13).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat das Gericht die beiden strittigen Verordnungen, soweit Giant betroffen war, für nichtig erklärt.

2.   Folgen

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens – z. B. eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens – angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (14).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (15). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (16), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die strittige Antidumping- und die strittige Antisubventionsverordnung aus einem gemeinsamen Grund für nichtig, d. h. weil die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung in der Preisunterbietungsanalyse keinen fairen Vergleich auf derselben Handelsstufe vorgenommen hatte. Dem Gericht zufolge verfälschte dieser Fehler auch die Analyse der Schadensursache und möglicherweise die Schadenspanne in Bezug auf den Antragsteller.

Die übrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den strittigen Verordnungen, die nicht angefochten wurden oder die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht geprüft wurden, bleiben gültig und werden von dieser Wiederaufnahme nicht berührt.

3.   Wiederaufnahme des Verfahrens

Aus den genannten Gründen beschloss die Kommission, die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zum Erlass der strittigen Verordnungen führten, wieder aufzunehmen, soweit sie Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd betreffen. Die Ausgangsuntersuchungen werden dabei an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

Durch die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchungen sollen vom Gericht festgestellte Fehler umfassend beseitigt werden und es soll beurteilt werden, ob bei Anwendung der Vorschriften gemäß der Klarstellung des Gerichts die erneute Einführung der Maßnahmen in ursprünglicher oder gegebenenfalls angepasster Höhe ab dem Datum des ursprünglichen Inkrafttretens der strittigen Verordnungen gerechtfertigt ist.

Die interessierten Parteien werden zudem darüber informiert, dass sich aus den Feststellungen dieser erneuten Untersuchung eine künftige Zollschuld ergeben könnte.

4.   Schriftliche Beiträge

Alle interessierten Parteien, insbesondere Giant, werden gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung ihren Standpunkt darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den interessierten Parteien jeweils festlegt.

6.   Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (17) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der GD Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-AS646a-AD643a-EBIKES@ec.europa.eu

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung und/oder Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sollte die interessierte Partei unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

8.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Intervention, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence.

10.   nformation für die Zollbehörden

Bis zum 7. Juli 2022 und bis zum Abschluss dieser erneuten Untersuchung wird die Entrichtung des endgültigen Antidumpingzolls und des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode C383) hergestellt werden, ausgesetzt.

Da in diesem Stadium die endgültige Höhe der Verbindlichkeiten aufgrund der erneuten Untersuchung unsicher ist, ersucht die Kommission die nationalen Zollbehörden, den Ausgang dieser Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd für nichtig erklärten Antidumping- und/oder Ausgleichszölle entscheiden.

Die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichteten Antidumping- bzw. Ausgleichszölle auf Waren, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode C383), sollten daher bis zum Abschluss dieser Untersuchung nicht erstattet oder erlassen werden.

11.   Unterrichtung

Alle interessierten Parteien, die im Rahmen der Untersuchungen, die zur Annahme der strittigen Verordnungen führten, als solche registriert wurden, werden rechtzeitig über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission die vorgenannten Urteile umzusetzen beabsichtigt, und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.


(1)  Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:259.

(2)  Rechtssache T-243/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:260.

(3)  ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 108.

(4)  ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5.

(5)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(6)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(7)  Im Sinne der strittigen Verordnungen.

(8)  Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:259, Rn. 126.

(9)  Rechtssache T-243/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:260, Rn. 118.

(10)  Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:259, Rn. 122.

(11)  Rechtssache T-243/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:260, Rn. 114.

(12)  Rechtssache T-242/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:259, Rn. 123.

(13)  Rechtssache T-243/19, Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd. / Europäische Kommission, EU:T:2022:260, Rn. 115.

(14)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland / Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28; Rechtssache T-440/20, Jindal Saw / Europäische Kommission, EU:T:2022:318.

(15)  Rechtssache C-415/96, Spanien / Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques / Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01, Alitalia / Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais / Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(16)  Rechtssache C-415/96, Spanien / Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques / Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(17)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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