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Document 32022H0411(01)

Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 157/01

ST/7768/2022/INIT

ABl. C 157 vom 11.4.2022, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 157/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 5. April 2022

über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 157/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Am 15. September 2021 kündigte die Präsidentin der Europäischen Kommission in der Rede zur Lage der Europäischen Union (1) an, die Europäische Kommission werde vorschlagen, das Jahr 2022 zum Europäischen Jahr der Jugend zu erklären, das „jene in den Fokus rückt, die für andere auf so vieles verzichtet haben“. Das Europäische Jahr der Jugend zielt unter anderem darauf ab, „junge Menschen dabei zu unterstützen, ein besseres Verständnis der verschiedenen Chancen zu erlangen und diese Chancen auch aktiv zu fördern, die ihnen die politischen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für ihre persönliche, soziale, wirtschaftliche und berufliche Entwicklung in einer grünen, digitalen und inklusiven Welt eröffnen, und gleichzeitig darauf hinzuwirken, die dabei noch bestehenden Hindernisse zu beseitigen“ (2).

2.

Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen und Sport (2020/2864(RSP)) (3) hervorgehoben wird, bringen sich junge Menschen zurzeit stark in solidarisch motivierte Tätigkeiten ein, um sich angesichts der COVID-19-Pandemie in ihrem Umfeld zu engagieren – ein Einsatz, der von der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen über den Einsatz an vorderster Front im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps bis hin zu anderen ehrenamtlichen Initiativen reicht.

3.

Durch ihre Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps und anderer Programme setzen junge Menschen die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in der der Wunsch der Unterzeichner nach einer Stärkung der Solidarität zwischen den Völkern Europas geäußert wird, Artikel 2 EUV, in dem Solidarität als einer der gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten genannt wird, sowie Artikel 3 EUV, wonach es Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, konkret um. Ihre Freiwilligentätigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe tragen zur Förderung des Friedens in Europa und in der Welt sowie der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte bei.

4.

Wenngleich sich der Europäische Freiwilligendienst (1996-2018) und das Europäische Solidaritätskorps als erfolgreich erwiesen haben, haben die Erfahrungen damit gezeigt, dass die grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit weiter erleichtert werden muss, insbesondere für junge Menschen mit geringeren Chancen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat eine Überprüfung der Empfehlung des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (im Folgenden „Empfehlung des Rates von 2008“) gefordert, um das Potenzial der europäischen Jugendprogramme im Hinblick darauf zu stärken, junge Menschen zu erreichen und sie dabei zu unterstützen, Gemeinschaften aufzubauen (4). Dies kommt insbesondere in Anlage 4 zum Arbeitsplan für die EU-Jugendstrategie 2019-2027 zum Ausdruck. Ferner wird auch im Bericht der Kommission vom 14. Oktober 2021 (5) über die Umsetzung der EU-Jugendstrategie auf die Überprüfung der Empfehlung des Rates von 2008 verwiesen.

5.

Die meisten der in der Empfehlung des Rates von 2008 vorgebrachten Punkte sind nach wie vor relevant, weshalb sie in diesem Vorschlag wieder aufgegriffen werden. Eine Aktualisierung der Empfehlung des Rates von 2008 ist notwendig, da sich seit 2008 mehrere Veränderungen ergeben haben. Zu den wichtigsten gehören die Einrichtung des Europäischen Solidaritätskorps im Jahr 2016 sowie die Schaffung neuer nationaler Freiwilligenprogramme und -tätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (6), die jungen Menschen mitunter sehr ähnliche Möglichkeiten bieten wie das Solidaritätskorps. In der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019-2027 (7) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission ersucht, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten „Komplementarität und die Synergien zwischen den EU-Finanzierungsinstrumenten und den nationalen, regionalen und lokalen Systemen zu suchen“.

6.

Im Zuge einer Bewertung der EU-Jugendstrategie und der Empfehlung des Rates von 2008 (8) wurde festgestellt, dass die Inklusion von Menschen aus benachteiligten Verhältnissen im Jahr 2015 eine dringlichere Notwendigkeit darstellte als im Jahr 2008. Als weitere, in der Empfehlung von 2008 jedoch nicht angesprochene Notwendigkeiten wurden Verbesserungen bei der Qualitätssicherung für Freiwilligenprojekte und dem Kapazitätsaufbau für Organisationen sowie eine bessere Überwachung der Umsetzung der Empfehlung ausgemacht. Eine Expertengruppe hat zusätzliche politische Empfehlungen (9) vorgelegt, die unter anderem die Aspekte Wissensaustausch und Vernetzung, Zugang zu Freiwilligentätigkeiten, administrative Hindernisse, Sensibilisierung, Anerkennung, digitale Freiwilligenarbeit und ökologischer Kontext betreffen und in den Vorschlag für eine Empfehlung eingeflossen sind.

7.

Die seit 2008 aufgetretenen Krisen hatten teils einschneidende Auswirkungen, z. B. auf die grenzüberschreitende physische Mobilität von Freiwilligen. Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Sicherheit sowie die körperliche und geistige Gesundheit der Teilnehmenden jederzeit zu gewährleisten, wozu auch Vorkehrungen zur Bewältigung der potenziellen Folgen unvorhergesehener Umstände nötig sind. Lange Zeit wurde der Begriff „grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit“ ausschließlich mit Tätigkeiten in Verbindung gebracht, die die physische Mobilität von Freiwilligen umfassen. Mit dem technologischen Fortschritt und unter dem Einfluss der COVID-19-Pandemie sind jedoch neue Trends bei der Freiwilligenarbeit entstanden. Es hat sich gezeigt, dass die digitale Freiwilligenarbeit das Potenzial hat, die physische Mobilität zu ergänzen oder jungen Menschen, die nicht reisen können, eine alternative Form der Freiwilligenarbeit zu bieten. Zudem ist ersichtlich geworden, welche Bedeutung der generationenübergreifenden Freiwilligentätigkeit bei der Bewältigung der demografischen Herausforderungen unserer Gesellschaft zukommt. Umwelt- und Klimaschutzbelange stehen ganz oben auf der politischen Agenda der EU und müssen bei Tätigkeiten, die grenzüberschreitende Mobilität involvieren, Berücksichtigung finden.

8.

In der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (10) wird betont, wie wichtig es ist, die Inklusivität, Qualität und Anerkennung der grenzüberschreitenden Erfahrungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu verbessern. Die Gewährleistung der Qualität der verfügbaren Möglichkeiten und die Bereitstellung angemessener Unterstützung für die Teilnehmenden während ihrer Freiwilligentätigkeit sind eine Voraussetzung dafür, dass die Freiwilligenarbeit sowohl Gemeinschaften als auch den jungen Freiwilligen zugutekommt.

9.

In seiner Entschließung zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) bekräftigt der Rat unter dem prioritären Bereich 1 des strategischen Rahmens, dass in puncto „Förderung, Wertschätzung und Anerkennung nichtformalen Lernens, zum Beispiel von Freiwilligenarbeit, und Verbesserung der Inklusivität, Qualität und Anerkennung grenzüberschreitender solidarischer Erfahrungen“ konkreter Handlungsbedarf besteht.

10.

Eine der ersten Schwierigkeiten für junge Menschen, die sich für eine grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit interessieren, besteht darin, Zugang zu benutzerfreundlichen, auf einschlägigen nationalen Websites zusammengetragenen Informationen über ihren Status und ihre Rechte als Freiwillige zu finden, damit ihnen bei Aufnahme ihrer grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeit voll und ganz bewusst ist, welche Sozialversicherungsrechte und -ansprüche sie im Aufnahmemitgliedstaat sowie im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts haben (11). Im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten sind die Kommission und die Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet, EU-Bürgerinnen und -Bürgern benutzerfreundliche Online-Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften nach dem Unionsrecht und nach nationalem Recht betreffend den Freiwilligendienst in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen (12).

11.

Viele der Probleme bei der grenzüberschreitenden Mobilität können nicht allein auf nationaler Ebene gelöst werden, da die Tätigkeiten sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmemitgliedstaaten betreffen. Die Verwaltungs- und Rechtsrahmen für Freiwilligentätigkeiten können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Jugendgerechte und umfassende Informationen über die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Freiwilligentätigkeiten, insbesondere Informationen über den Sozialversicherungsschutz sowohl im Entsende- als auch im Aufnahmemitgliedstaat, sind sehr wichtig für junge Menschen, die eine grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit ausüben wollen.

12.

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 (13) wird der Freiwilligentätigkeit eine wichtige Rolle bei der Integration und Inklusion von Menschen mit geringeren Chancen zuerkannt. Für viele dieser Menschen können Freiwilligentätigkeiten die einfachste Zugangsmöglichkeit zur grenzüberschreitenden Mobilität darstellen, insbesondere in Form von Freiwilligentätigkeiten, die kurzfristig sind oder in Gruppen oder Teams stattfinden.

13.

Drittstaatsangehörige stoßen bei der grenzüberschreitenden Freiwilligenarbeit möglicherweise auf administrative und praktische Hindernisse, wenn sie ein kurz- oder langfristiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für die Zwecke eines Freiwilligendienstes in einem anderen Mitgliedstaat beantragen müssen. In der Richtlinie (EU) 2016/801 werden die Bedingungen für den Erhalt eines langfristigen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, um für die Zwecke eines Freiwilligendienstes in einen EU-Mitgliedstaat zugelassen werden zu können, geregelt. Sie enthält jedoch keine Bestimmungen zur EU-Binnenmobilität von Freiwilligen aus Drittländern.

14.

Durch eine Freiwilligentätigkeit erlernen die Freiwilligen Kompetenzen, die ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Es gibt nationale sowie europäische Rahmen (d. h. Youthpass (14) und Europass (15)), die zur Ermittlung, Dokumentation und Validierung von Lernergebnissen aus Freiwilligentätigkeiten herangezogen werden können. Arbeitgeber, Jugendorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft werden in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (16) aufgefordert, die Identifizierung und Dokumentierung von am Arbeitsplatz oder im Rahmen freiwilliger Tätigkeiten erzielten Lernergebnissen zu fördern und zu erleichtern. Im Zuge der Bewertung (17) der Empfehlung des Rates von 2012 wurden Bereiche ermittelt, in denen weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele der Empfehlung zu verwirklichen, damit die Menschen Zugang zu mehr und besseren Validierungsmöglichkeiten erhalten, sodass ihnen Chancen zu weiterem Lernen offenstehen und sie ihre Kompetenzen in der europäischen Gesellschaft und auf dem europäischen Arbeitsmarkt sinnvoll einsetzen können. Ehrenamtliche werden im Europass-Beschluss vom 18. April 2018 als eine der Zielgruppen benannt.

15.

Angesichts der neuen Entwicklungen seit 2008, der nachweislichen Hindernisse für die grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit und der politischen Empfehlungen der Expertengruppe zur Förderung der Mobilität junger Freiwilliger ist es angezeigt, eine neue Empfehlung des Rates über die Freiwilligentätigkeit vorzulegen, um die grenzüberschreitende Freiwilligenarbeit durch junge Menschen zu erleichtern und deren Qualität zu verbessern sowie das Voneinander-Lernen, die Vernetzung und die Synergien zwischen den Freiwilligenprogrammen und -tätigkeiten in den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Solidaritätskorps zu fördern.

16.

Diese Empfehlung entspricht uneingeschränkt den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit —

STELLT FOLGENDES FEST:

17.

Für die Zwecke dieser Empfehlung wird der Begriff „Freiwilligentätigkeit“ genauso definiert wie in der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps, d. h. als eine solidarische Tätigkeit, die in Form einer unbezahlten (18) freiwilligen Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird und zur Verwirklichung des Gemeinwohls beiträgt. Solidarische Tätigkeiten, für die im Rahmen nationaler Programme für grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten eine Dauer von mehr als zwölf Monaten vorgesehen ist, die ansonsten jedoch der Definition des Begriffs „Freiwilligentätigkeit“ entsprechen, sind für die Zwecke dieser Empfehlung als Freiwilligentätigkeit zu betrachten und fallen somit in ihren Anwendungsbereich.

18.

Zu Freiwilligentätigkeiten junger Menschen im Sinne dieser Empfehlung zählen unter anderem Freiwilligentätigkeiten innerhalb der EU, die von EU-Bürgerinnen und -Bürgern oder Drittstaatsangehörigen erbracht werden, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und sich im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps oder nationaler grenzüberschreitender Freiwilligenprogramme oder -tätigkeiten zur Ausübung eines Freiwilligendienstes in einen zweiten Mitgliedstaat begeben. Soweit möglich sollten die von den Mitgliedstaaten und der Kommission als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen sich auch auf Freiwilligentätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erstrecken. Freiwillige Tätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Die Begriffe „Jugend“ und „jung“ beziehen sich auf die Altersgruppe von 18 bis 30 Jahren.

19.

„Junge Menschen mit geringeren Chancen“ sind junge Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds oder wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich eines Grundes, der zu einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen könnte, mit Hindernissen konfrontiert sind, durch welche sie tatsächlich keinen Zugang zu den Möglichkeiten haben (19);

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

20.

Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die zu angemessenen und klaren rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der an grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeiten teilnehmenden jungen Menschen beitragen oder diese aufrechterhalten, indem

a)

im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet wird, dass alle Freiwilligen in einem Mitgliedstaat Sozialversicherungsschutz genießen;

b)

die an der Durchführung von Freiwilligentätigkeiten beteiligten Organisatoren dabei unterstützt werden, sicherzustellen, dass im Fall von Krisen, Notfällen und anderen unvorhergesehenen Umständen klare und zuverlässige Verfahren zur Betreuung und Unterstützung der Freiwilligen zur Verfügung stehen;

21.

zugängliche Informationen über die Rechte der Freiwilligen, wie sie in dem oben genannten spezifischen Rahmen festgelegt sind, zur Verfügung zu stellen und besser bekannt zu machen, insbesondere durch:

a)

Gewährleistung des Bestehens einer nationalen Website, die den Anforderungen der Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet: (20) entspricht, zur Bereitstellung praktischer, zugänglicher und umfassender Informationen für Freiwillige über die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Freiwilligentätigkeiten sowie über die Auswirkungen der Ausübung eines Freiwilligendienstes in einem anderen Mitgliedstaat auf die bestehenden und künftigen Sozialversicherungsrechte und -ansprüche (21) der in der EU aufgenommenen sowie der entsandten Freiwilligen;

b)

Unterstützung der Anbieter von Informationen für junge Menschen, indem Schulungen zu der Frage gefördert werden, wie jugendgerechte Informationen über die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Freiwilligentätigkeiten entwickelt werden;

c)

Förderung von Kollaborationen mit etablierten Netzen und Diensten wie ERYICA bei der Entwicklung dieser Informationen;

d)

Aufforderung der Organisatoren bestehender nationaler grenzüberschreitender Freiwilligenprogramme oder -tätigkeiten, auf einschlägige nationale und europäische Websites (22) hinzuweisen, die Freiwillige über ihre Rechte, ihre Pflichten und geltende Vorschriften in Bezug auf Freiwilligendienste in einem anderen Mitgliedstaat informieren;

22.

die Qualität der Freiwilligenarbeit zu verbessern, indem Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten beim Aufbau von Kapazitäten unterstützt werden. Dies kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass

a)

die Organisatoren in entsendenden und aufnehmenden Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit ermutigt werden, unter anderem durch die Bereitstellung hinreichender Informationen über die Freiwilligentätigkeit, die jeweiligen Organisatoren und die Freiwilligen, sodass beide Parteien in Kenntnis der Umstände entscheiden können, ob die Tätigkeit geeignet ist, und die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden;

b)

die Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten dazu angehalten werden, auf Qualität zu achten, etwa indem sie bei der Organisation von Freiwilligentätigkeiten analysieren, ob ein erkennbarer Bedarf besteht und ob nutzenbringende Ergebnisse für die lokalen Gemeinschaften erzielt werden können;

c)

die Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten aufgerufen werden, der Lerndimension der Freiwilligenarbeit, die bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten auch die Möglichkeit des Fremdsprachenlernens beinhaltet, angemessene Bedeutung beizumessen;

d)

die Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten im Hinblick auf eine systematischere und durchgängigere Nutzung vorhandener nationaler oder europäischer Rahmen zur Ermittlung, Dokumentation und Validierung von Lernergebnissen aus Freiwilligentätigkeiten (d. h. Youthpass und Europass) unterstützt werden;

e)

die Jugendarbeit als einer der wichtigsten Förderer von Möglichkeiten zur Freiwilligenarbeit für junge Menschen und als eines der wichtigsten Instrumente zur Verbesserung der Qualität von Freiwilligentätigkeiten in der EU anerkannt und somit zur Umsetzung der Europäischen Jugendarbeitsagenda (23) beigetragen wird;

f)

die grenzüberschreitende Mobilität jener gefördert wird, die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen tätig sind;

g)

die Ausbildung von Jugendbetreuern und Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten unter Anerkennung ihrer wichtigen Rolle als Begleit- und Ansprechpersonen für die jungen Freiwilligen während einer hochwertigen Freiwilligentätigkeit gefördert wird;

h)

die Organisatoren grenzüberschreitender Freiwilligentätigkeiten dazu ermutigt werden, das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zu beantragen;

i)

basierend auf den umfassenden Qualitäts-, Unterstützungs-, Inklusions- und Zertifizierungsregelungen in der Verordnung (EU) 2021/888 (24) allgemeine Qualitätsstandards für Freiwilligentätigkeiten entwickelt und angewandt werden, wo immer dies im nationalen Kontext praktikabel ist;

j)

Maßnahmen ergriffen werden, damit die Freiwilligentätigkeit nicht zum Ersatz von Arbeitsplätzen führt;

23.

dafür zu sorgen, dass alle jungen Menschen – auch diejenigen mit geringeren Chancen – tatsächlich Zugang zu grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeiten haben, beispielsweise durch:

a)

Unterstützung der Einrichtung und/oder des Betriebs nationaler Zugangstore sowie regionaler und lokaler Strukturen – wie gegebenenfalls bestehender Jugendarbeitsinfrastrukturen und Jugendinformationsstellen –, über die Informationen und Beratung zu bestehenden Freiwilligenangeboten in einem Format bereitgestellt werden, das für Menschen mit Behinderungen, junge potenzielle Freiwillige (darunter auch junge Menschen mit geringeren Chancen), die Zivilgesellschaft/Solidaritätsorganisationen und andere Interessenträger in diesem Bereich zugänglich ist. Zu solchen Strukturen zählen auch Alumni-Netzwerke (wie EuroPeers) und lokale Jugendbetreuer, die an Freiwilligenarbeit interessierten jungen Menschen Unterstützung bieten und gegebenenfalls mit den für die Umsetzung des Europäischen Solidaritätskorps zuständigen nationalen Agenturen zusammenarbeiten könnten;

b)

Erleichterung des Zugangs zu grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeiten für junge Menschen mit geringeren Chancen, indem gezielte und zugängliche Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen einschlägiger Organisationen und Netzwerke (25) (wie Eurodesk und ERYICA) gefördert werden und unter anderem das Bewusstsein dafür geschärft wird, dass interkulturelle Kompetenzen und das Erlernen von Fremdsprachen im Hinblick auf die grenzüberschreitende Mobilität ein wichtiges Sprungbrett darstellen;

c)

Gewährleistung, dass Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung der sozialen Inklusion angehalten werden, auch indem sie eine angemessene und geeignete Unterbringung bereitstellen, die für junge Menschen, insbesondere für junge Menschen mit Behinderungen, zugänglich ist;

d)

Unterstützung der Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten dabei, Elemente zur Inklusion junger Menschen mit geringeren Chancen in ihre Projekte (26) einzubauen, indem sie zum Beispiel an Sachverständige der für die Förderung der sozialen Inklusion zuständigen Dienststellen verwiesen werden, die entsprechende Hilfen und Schulungen anbieten könnten;

e)

gezielte Unterstützung bei der Entwicklung von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung der Inklusion, Gleichstellung und Stärkung benachteiligter oder diskriminierungsgefährdeter Gruppen und Ermutigung junger Menschen aus diesen Gruppen, sich freiwillig zu engagieren und als Multiplikatoren oder sogar als Vorbilder in ihren Gruppen zu fungieren;

f)

Unterstützung einschlägiger Organisationen und Netzwerke bei der Förderung lokaler Freiwilligentätigkeiten (einschließlich kurzfristiger, in Teilzeit ausgeübter und in Gruppen stattfindender Tätigkeiten) als möglichem ersten Schritt vor der Teilnahme an grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Bereitstellung zusätzlicher gezielter Unterstützung bei der Entwicklung von Freiwilligenangeboten für junge Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht an der physischen grenzüberschreitenden Mobilität teilnehmen können, indem beispielsweise unter anderem digitale Freiwilligentätigkeiten angeboten werden;

g)

weitere Förderung vorhandener transnationaler Instrumente, die der Mobilität junger Menschen dienlich sein können, z. B. die Nutzung von Mobilitätsausweisen bei allen grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeiten (27);

h)

Lösung administrativer und praktischer Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für Drittstaatsangehörige beim Erhalt von Visa bzw. Aufenthaltsgenehmigungen für die Zwecke eines Freiwilligendienstes ergeben, wobei im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu handeln ist;

24.

die Vorteile von Freiwilligentätigkeiten durch Informations-, Beratungs- und Öffentlichkeitsmaßnahmen bekannter zu machen, auch indem nationale Interessenträger aus den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, soziale Dienste und Jugend beteiligt werden. Dabei gilt es, vor allem auch junge Menschen mit geringeren Chancen zu erreichen. So sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass

a)

Freiwilligentätigkeiten jungen Menschen eine konkrete Möglichkeit bieten, einen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten und Solidarität mit schutzbedürftigen Menschen zu zeigen;

b)

Freiwilligentätigkeiten die persönliche, bildungsbezogene, soziale, bürgerschaftliche und berufliche Entwicklung junger Menschen fördern und ihnen den Erwerb von auf dem Arbeitsmarkt benötigten und geschätzten Kompetenzen ermöglichen;

c)

es Rahmen zur Ermittlung, Dokumentation und Validierung von Lernergebnissen aus Freiwilligentätigkeiten (wie Youthpass und Europass) gibt;

25.

mit der Freiwilligenarbeit verbundene Aktivitäten zum Aufbau von Gemeinschaften zu unterstützen und zu fördern, beispielsweise dadurch, dass

a)

auf nationaler Ebene die Schaffung von Freiwilligennetzen angeregt wird, vor allem solcher, die an Tätigkeiten mit einer langfristigen Vision teilnehmen, also nicht an einzelne Projekte gebunden oder durch deren Dauer begrenzt sind;

b)

die im Bereich der Freiwilligenarbeit bestehenden europäischen Netzwerke gefördert werden, allen voran das Europäische Solidaritätsnetzwerk sowie EuroPeers, aber auch andere Ressourcen und Plattformen, die über das Portal des Europäischen Solidaritätskorps auf dem Europäischen Jugendportal zugänglich sind;

c)

ehemalige Freiwillige ermutigt werden, ihre Erfahrungen über Jugendnetzwerke, Bildungseinrichtungen und Workshops zu teilen und derzeit tätige oder künftige Freiwillige zu schulen, etwa als Botschafter oder Mitglieder eines Netzwerks;

d)

die Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten dazu angehalten werden, Freiwillige während ihrer Tätigkeit bei ihrer Integration in die Aufnahmegemeinschaft und nach der Rückkehr in ihre Heimat bei der Fortsetzung ihres Freiwilligenengagements zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Begleitung junger Menschen mit geringeren Chancen gelegt werden sollte;

26.

neue Trends und alternative Bereiche und Formate für Freiwilligentätigkeiten zu erkunden, unter anderem durch:

a)

Förderung der Erprobung von Formaten und des Zusammenstellens von Erkenntnissen zur digitalen Freiwilligenarbeit in einem transnationalen Kontext als Ergänzung zur physischen Mobilität oder sogar als eigenständiges Format für Freiwilligentätigkeiten;

b)

Anerkennung und Förderung der generationenübergreifenden Freiwilligenarbeit als wertvoller Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen einer alternden Gesellschaft sowie als Möglichkeit, junge und ältere Menschen in einen Dialog zu bringen, den Wissensaustausch zwischen den Generationen zu erleichtern und den sozialen Zusammenhalt zu stärken;

27.

Synergien, Komplementaritäten und Kontinuitäten zwischen den auf europäischer Ebene und auf verschiedenen Ebenen in den Mitgliedstaaten bestehenden Freiwilligenprogrammen und -tätigkeiten zu schaffen. Darunter fallen beispielsweise:

a)

der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über bestehende Freiwilligenprogramme, einschließlich nationaler Systeme und Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes (sofern vorhanden), sowie die Übermittlung dieser Informationen an die Europäische Kommission, wodurch die Veröffentlichung der Informationen auf dem Europäischen Jugendportal und dem Youth Wiki erleichtert und die Entwicklung bewährter Verfahren gefördert wird;

b)

die Prüfung von Maßnahmen, mit denen die Weitergabe bewährter Verfahren zwischen Freiwilligenprogrammen und -tätigkeiten gefördert und unterstützt würden;

28.

Freiwilligentätigkeiten zu unterstützen, die einen wertvollen Beitrag zu Klima- und Umweltschutz leisten, indem

a)

die Integration grüner Arbeitsmethoden in alle Freiwilligenprojekte und -tätigkeiten weiter vorangetrieben wird und die Teilnehmenden sowie die teilnehmenden Organisationen zu einem ökologisch nachhaltigen und verantwortungsvollen Verhalten angeregt werden;

b)

auf die Verringerung des ökologischen Fußabdrucks von Freiwilligentätigkeiten hingearbeitet wird, z. B. durch Abfallvermeidung, Recycling und nach Möglichkeit Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel;

c)

die Entwicklung von Freiwilligentätigkeiten unterstützt wird, die auf die Themen Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Klimaziele sowie Katastrophenvorbeugung und Wiederaufbau ausgerichtet sind;

29.

im Zuge der regelmäßigen Berichterstattung zur EU-Jugendstrategie über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Empfehlung zu berichten, insbesondere im Rahmen der Youth Wiki;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

30.

den Austausch von Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu der Frage zu fördern, wie Hindernisse für die Teilnahme junger Menschen an Freiwilligentätigkeiten beseitigt werden können, etwa durch Peer-Learning-Tätigkeiten, Sachverständigengruppen der Kommission oder die Plattform der EU-Jugendstrategie;

31.

die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung durch die Kooperationsmechanismen und -instrumente der EU-Jugendstrategie, der Europäischen Jugendarbeitsagenda und der EU-Jugendprogramme, insbesondere das Europäische Solidaritätskorps, zu unterstützen;

32.

das Voneinander-Lernen und den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern auf verschiedenen Ebenen durch Maßnahmen wie Peer-Learning, Peer-Beratung, Expertengruppen, Vernetzung und andere Kooperationsstrukturen zu erleichtern und den Schwerpunkt dabei auf Synergien und Komplementaritäten zwischen europäischen und nationalen Programmen oder Tätigkeiten, einschließlich nationaler Systeme des öffentlichen Dienstes (sofern vorhanden), zu setzen. Hierzu sollten vorhandene Online-Strukturen wie das Youth Wiki und das Europäische Jugendportal genutzt werden, über die die Mitgliedstaaten und Nichtregierungsorganisationen (NRO) auf verschiedenen Ebenen Ressourcen und Wissen miteinander austauschen können;

33.

neue Trends und Formate für Freiwilligentätigkeiten, bei denen die Grundsätze der Chancengleichheit sowie der Nichtdiskriminierung, Zugänglichkeit, Inklusivität und Hochwertigkeit geachtet werden, durch das Zusammenstellen von Erkenntnissen, die Entwicklung bewährter Verfahren und die Ausarbeitung von Leitlinien und Handbüchern zu erkunden, insbesondere in Bezug auf digitale oder hybride sowie generationenübergreifende Freiwilligentätigkeiten;

34.

über das Europäische Jugendportal, über das die Registrierung für solidarische Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erfolgt, Informationen und Angebote zu Freiwilligentätigkeiten in Europa für junge Menschen, insbesondere für Menschen mit geringeren Chancen, bereitzustellen und zu verbreiten. In Kooperation mit den Mitgliedstaaten sollten dazu Links zu einschlägigen nationalen Websites auf dem Europäischen Jugendportal hinterlegt werden (28);

35.

vorhandene EU-Instrumente zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens (v. a. Youthpass und Europass) weiterzuentwickeln, zu fördern und bei deren Nutzung Unterstützung zu bieten, unter anderem durch europäische digitale Zertifikate;

36.

Forschungsarbeiten und Datenerhebungen zum langfristigen Nutzen von Freiwilligentätigkeiten und solidarischen Tätigkeiten für Einzelpersonen, Organisationen und Gesellschaft – einschließlich der aus der COVID-19-Pandemie gezogenen Lehren und Erkenntnisse bezüglich der Krisenfestigkeit des Freiwilligensektors – durch Studien, Erhebungen, Statistiken, Forschung und Datenanalyse zu unterstützen;

37.

sich anhand der Online-Plattform Youth Wiki über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung zu informieren;

38.

über die Anwendung der vorliegenden Empfehlung des Rates im Kontext der Arbeiten zur Umsetzung der EU-Jugendstrategie und des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus Bericht zu erstatten.

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/soteu_2021_address_de_0.pdf

(2)  Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1).

(3)  Angenommene Texte – Die Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen und Sport – Mittwoch, 10. Februar 2021 (europa.eu)

(4)  ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.

(5)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der EU-Jugendstrategie (2019–2021) (COM(2021) 636 final).

(6)  Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps. Freiwilligentätigkeiten können in Drittländern stattfinden, und zwar

– können Freiwilligentätigkeiten im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/888 „in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden ‚grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten‘) oder im Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden ‚inländische Freiwilligentätigkeiten‘) ausgeführt werden“. Ein anderes Land als das Wohnsitzland des Teilnehmers kann ein mit dem Programm assoziiertes Drittland oder ein anderes teilnehmendes Land sein;

– dürfen Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/888 „ausschließlich in den Regionen von Drittländern stattfinden, in denen Tätigkeiten und Maßnahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden und keine internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikte ausgetragen werden“.

Darüber hinaus steht die Teilnahme am Programm gemäß Artikel 2 Nummer 3 auch Drittstaatsangehörigen offen, „die in einem Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem anderen teilnehmenden Land gemäß der vorliegenden Verordnung ihren rechtmäßigen Wohnsitz“ haben.

(7)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:42018Y1218(01)&qid=1578414694481&from=DE

(8)  „Evaluation of the EU Youth Strategy and the Council Recommendation on the mobility of young volunteers“ (Bewertung der EU-Jugendstrategie und der Empfehlung des Rates über die Mobilität junger Freiwilliger), 2016.

(9)  „Promoting the mobility of young volunteers and cross-border solidarity, a practical toolbox for actors and stakeholders in the field of youth and recommendations for policymakers“ (Förderung der Mobilität junger Freiwilliger und der grenzüberschreitenden Solidarität: ein praktisches Instrumentarium für Akteure und Interessenträger im Jugendbereich sowie Empfehlungen für politische Entscheidungsträger), Expertengruppe zur Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überprüfung der Empfehlung des Rates von 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger, 2021 (Erarbeitung von September 2019 bis September 2020).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025, COM(2020) 625 final, abrufbar unter EUR-Lex – 52020DC0625 – DE – EUR-Lex (europa.eu)

(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht eine Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche (u. a. Leistungen bei Krankheit) in grenzüberschreitenden Situationen vor und gilt für Freiwillige, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen.

(12)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 32, Anhang I, Abschnitt E. Umsetzung über das Portal „Your Europe“: Your Europe (europa.eu)

(13)  COM(2020) 758 final.

(14)  Youthpass ist das wichtigste Anerkennungs- und Validierungsinstrument für alle Teilnehmenden an Erasmus+ und am Europäischen Solidaritätskorps, das es diesen ermöglicht, ihren Lernprozess sichtbar zu machen und ihre Lernergebnisse im Youthpass-Zertifikat zu dokumentieren.

(15)  Mit dem Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42) wurde ein europäischer Rahmen zur Förderung der Transparenz und des Verständnisses von Fertigkeiten und Qualifikationen eingerichtet, die im Rahmen des formalen, nichtformalen und informellen Lernens einschließlich durch praktische Erfahrungen, Mobilität und ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden.

(16)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(17)  „Evaluation of the EU Youth Strategy and the Council Recommendation on the mobility of young volunteers“ (europa.eu) (Bewertung der EU-Jugendstrategie und der Empfehlung des Rates über die Mobilität junger Freiwilliger), 2016.

(18)  Freiwillige werden nicht für ihre Tätigkeit bezahlt, dafür werden jedoch gegebenenfalls die Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten und/oder andere kleine persönliche Aufwendungen übernommen.

(19)  Siehe gleichlautende Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/888.

(20)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(21)  Dazu gehören auch Informationen über die Verfahren zur Beantragung einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) sowie ausführliche Informationen darüber, welche Leistungen von den nationalen Gesundheitssystemen abgedeckt werden und welche nicht.

(22)  Das mehrsprachige Portal „Your Europe“ gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 295 vom 21. November 2018, S. 1); die Youth-Wiki-Rubrik des Europäischen Jugendportals; Informationen auf dem Europa-Portal, z. B. über die EKVK: Beantragung einer Karte – Beschäftigung, Soziales und Integration – Europäische Kommission (europa.eu)

(23)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu dem Rahmen für die Festlegung einer Europäischen Jugendarbeitsagenda (2020/C 415/01).

(24)  Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32).

(25)  Siehe Strategie für Inklusion und Vielfalt – Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps für Näheres zur konkreten Umsetzung: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/implementation-guidelines-erasmus-and-european-solidarity-corps-inclusion-and-diversity_de

(26)  Im Einklang mit den EU-Gleichstellungsstrategien und politischen Rahmen für Inklusion zugunsten bestimmter diskriminierter und benachteiligter Gruppen, die im Zeitraum 2020-2021 verabschiedet wurden: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (COM(2020) 565 final vom 18. September 2020), strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (COM(2020) 620 final vom 7. Oktober 2020), Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen (COM(2020) 698 final vom 12. November 2020), Aktionsplan für Integration und Inklusion (COM(2020) 758 final vom 24. November 2020), Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (COM(2021) 101 final vom 3. März 2021).

(27)  Dies hat sich bereits im Rahmen des ehemaligen Europäischen Freiwilligendienstes bewährt, und auch jetzt erhalten alle Teilnehmenden am Europäischen Solidaritätskorps kostenlos eine europäische Jugendkarte.

(28)  Mit den Informationen gemäß Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Empfehlung sowie Informationen über nationale Freiwilligenprogramme und -tätigkeiten.


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