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Document 52022XC0208(02)
Information note Regulation (EU) 2021/821 of the European Parliament and of the Council setting up a Union regime for the control of exports, brokering, technical assistance, transit and transfer of dual-use items (OJ L 206, 11.6.2021, p. 1.): Information on measures adopted by Member States in conformity with Articles 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 and 23 2022/C 66/04
Informationsvermerk Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rats über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.): Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 2022/C 66/04
Informationsvermerk Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rats über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.): Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 2022/C 66/04
PUB/2021/944
ABl. C 66 vom 8.2.2022, p. 27–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 66/27 |
INFORMATIONSVERMERK
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rats über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (1): Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23
(2022/C 66/04)
Die Artikel 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung“) sehen vor, dass bestimmte Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten beschlossen, zusätzliche Informationen über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 verhängten Maßnahmen zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Ausführer Zugang zu umfassenden Informationen über die in der gesamten EU geltenden Kontrollen haben.
1. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIE AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK, DIE NICHT IN ANHANG I AUFGEFÜHRT SIND)
Ein Mitgliedstaat kann in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausdehnen, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, vorschreiben, dies soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen. Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben? |
BELGIEN |
JA, zum Teil |
BULGARIEN |
NEIN |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
NEIN |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
NEIN |
ESTLAND |
NEIN |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
NEIN |
SPANIEN |
NEIN |
FRANKREICH |
NEIN |
KROATIEN |
JA |
ITALIEN |
NEIN |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
JA |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
JA |
UNGARN |
JA |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
JA |
ÖSTERREICH |
JA |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
NEIN |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
JA |
SCHWEDEN |
NEIN |
1.1. Belgien
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in der Flämischen und in der Wallonischen Region genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(Artikel 5 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014)), Artikel 4 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 2014).
1.2. Kroatien
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).
1.3. Lettland
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).
1.4. Luxemburg
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 45 Absatz 1).
1.5. Ungarn
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(Absatz 7 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).
1.6. Niederlande
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(Artikel 2 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet Strategische diensten) sowie Artikel 2 und 3 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).
1.7. Österreich
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(Artikel 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).
1.8. Finnland
Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
(§ 4 Abs. 4 des Gesetzes 562/1996).
2. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)
Nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Wurde der Anwendungsbereich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Vermittlungskontrolle nach Artikel 6 Absatz 3 ausgeweitet? |
BELGIEN |
NEIN |
BULGARIEN |
JA |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
JA |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
NEIN |
ESTLAND |
JA |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
JA |
SPANIEN |
JA |
FRANKREICH |
NEIN |
KROATIEN |
JA |
ITALIEN |
JA |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
JA |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
JA |
UNGARN |
JA |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
JA |
ÖSTERREICH |
JA |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
JA |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
JA |
SCHWEDEN |
NEIN |
2.1. Bulgarien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten und nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011, Geltungsbeginn 30. Juni 2012)).
2.2. Tschechische Republik
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können oder dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannte militärische Endverwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 3 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (geänderte Fassung)).
2.3. Estland
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aufgrund ihrer Endverwendung oder ihres Endverwenders, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen Merkmale strategischer Güter aufweisen, ist selbst dann genehmigungspflichtig, wenn diese Güter nicht in die Liste der strategischen Güter eingetragen sind
(§ 6 Absatz 7 des Gesetzes über strategische Güter).
2.4. Griechenland
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 3.2.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).
2.5. Spanien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 2.3 Buchstabe b des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).
2.6. Kroatien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).
2.7. Italien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).
2.8. Lettland
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).
2.9. Luxemburg
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 1).
2.10. Ungarn
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für eine bzw. eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungsweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, wenn diese für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Absatz 17.1 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).
2.11. Niederlande
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 4 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).
Genehmigungspflichtig sind auch Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf 37 chemische Stoffe, wenn das Bestimmungsziel, unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender, Irak ist
(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).
2.12. Österreich
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 15 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).
2.13. Rumänien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 14 Absatz 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).
2.14. Finnland
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführt sind, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde davon unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996).
3. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)
Nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen bekanntzumachen, mit denen eine Genehmigungspflicht für Vermittlungstätigkeiten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für den Fall vorgeschrieben wird, dass der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Wurden Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 ausgeweitet? |
BELGIEN |
NEIN |
BULGARIEN |
JA |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
JA |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
NEIN |
ESTLAND |
JA |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
JA |
SPANIEN |
JA |
FRANKREICH |
NEIN |
KROATIEN |
JA |
ITALIEN |
JA |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
JA |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
JA |
UNGARN |
JA |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
JA |
ÖSTERREICH |
JA |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
JA |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
JA |
SCHWEDEN |
NEIN |
3.1. Bulgarien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 47 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011)).
3.2. Tschechische Republik
Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen
(§ 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).
3.3. Estland
Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies unverzüglich dem Ausschuss für strategische Güter, den Polizei- oder den Sicherheitsbehörden Nach einer solchen Meldung kann der Ausschuss für strategische Güter beschließen, eine Genehmigungspflicht einzuführen
(§ 77 des Gesetzes über strategische Güter).
3.4. Griechenland
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 3.2.2 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).
3.5. Spanien
Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungsdienste anbietet, ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können, muss er die zuständige Behörde informieren, welche entscheidet, ob die Vermittlungsdienste genehmigungspflichtig sind
(Artikel 2.3 Buchstabe c des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).
3.6. Kroatien
Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen.
(§ 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).
3.7. Italien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).
3.8. Lettland
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).
3.9. Luxemburg
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 2).
3.10. Ungarn
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 17 Absatz 2 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).
3.11. Niederlande
Die Vermittlung von gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).
3.12. Österreich
Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen
(Artikel 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).
3.13. Rumänien
Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 14 Absatz 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).
3.14. Finnland
Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen
(§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 4 des Gesetzes 562/1996).
4. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER DURCHFUHRKONTROLLEN)
Nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 ausgeweitet? |
BELGIEN |
JA, teilweise |
BULGARIEN |
NEIN |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
JA |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
NEIN |
ESTLAND |
JA |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
JA |
SPANIEN |
JA |
FRANKREICH |
JA |
KROATIEN |
JA |
ITALIEN |
JA |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
JA |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
JA |
UNGARN |
JA |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
JA |
ÖSTERREICH |
JA |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
JA |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
JA |
SCHWEDEN |
NEIN |
4.1. Belgien
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der Flämischen und in der Wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der Flämischen und in der Wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 6 und 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014), Artikel 5 und 6 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 2014)).
4.2. Tschechische Republik
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 13b Absatz 1 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).
4.3. Estland
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über strategische Güter).
4.4. Griechenland
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 3.3.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).
4.5. Spanien
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 11 des Gesetzes 53/2007 vom 28. Dezember über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungsweck).
4.6. Frankreich
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 3 Absatz I des Erlasses Nr. 2020-74 vom 31. Januar 2020, geändert durch Erlass Nr.°2020-1481 vom 30. November 2020).
4.7. Kroatien
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).
4.8. Italien
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).
4.9. Lettland
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).
4.10. Luxemburg
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 2).
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die ohne Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels versandt werden (das Abladen von einem Schiff oder Flugzeug zum Zwecke der Ladungssicherung gilt nicht als Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels, sofern die Güter erneut auf dasselbe Schiff oder Flugzeug verladen werden), und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, für die bereits eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union vorliegt
(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 3).
4.11. Ungarn
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Absatz 18 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).
4.12. Niederlande
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 2 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).
4.13. Österreich
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 15 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).
4.14. Rumänien
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(Art. 15 Abs. 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).
4.15. Finnland
Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können
(§ 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes 562/1996).
5. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER KONTROLLEN AUF NICHT GELISTETE GÜTER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT, EINSCHLIEßLICH DER VERHINDERUNG VON TERRORANSCHLÄGEN, ODER AUS MENSCHENRECHTSERWÄGUNGEN)
Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung muss die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, welche die Mitgliedstaaten einführen, um die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I gelistet sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen zu untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Werden nach Artikel 9 Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt? |
BELGIEN |
NEIN |
BULGARIEN |
JA |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
JA |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
JA |
ESTLAND |
JA |
IRLAND |
JA |
GRIECHENLAND |
NEIN |
SPANIEN |
NEIN |
FRANKREICH |
JA |
KROATIEN |
NEIN |
ITALIEN |
NEIN |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
JA |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
JA |
UNGARN |
NEIN |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
JA |
ÖSTERREICH |
JA |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
JA |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
NEIN |
SCHWEDEN |
NEIN |
5.1. Bulgarien
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden; dazu bedarf es eines Rechtsakts des Ministerrats
(Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011)).
5.2. Tschechische Republik
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann per Regierungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden
(§ 3 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg.).
5.3. Deutschland
a. Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrkontrollliste
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter in Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrkontrollliste aufgeführt sind
(§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Außenwirtschaftsverordnung AWV).
Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrkontrollliste enthält folgende Güter:
– 2B909 |
Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
||||||||||||||||||||
– 2B952 |
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
|
||||||||||||||||||||
– 2B993 |
Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist:
|
||||||||||||||||||||
– 5A902 |
Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
|
||||||||||||||||||||
– 5A911 |
Basisstationen für digitalen „Bündelfunk“, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. Technische Anmerkung: „Bündelfunk“ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler „Bündelfunk“ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren. |
||||||||||||||||||||
– 5D902 |
„Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
|
||||||||||||||||||||
– 5D911 |
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. |
||||||||||||||||||||
– 5E902 |
„Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. |
||||||||||||||||||||
– 6A908 |
Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist. |
||||||||||||||||||||
– 6D908 |
„Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist. |
||||||||||||||||||||
– 9A904 |
|
||||||||||||||||||||
– 9A991 |
Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A der Ausfuhrkontrollliste erfasst werden, wie folgt:
|
||||||||||||||||||||
– 9A992 |
Lastkraftwegen wie folgt:
|
||||||||||||||||||||
– 9A993 |
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist. |
||||||||||||||||||||
– 9A994 |
Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist. |
||||||||||||||||||||
– 9D904 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. |
||||||||||||||||||||
– 9E904 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt. |
||||||||||||||||||||
– 9E991 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist. |
||||||||||||||||||||
– 9E992 |
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101 der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 des Rates in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ von „unbemannten Luftfahrzeugen“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 des Rates aufgeführten Gebiete liegt. |
b. § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer vom BAFA darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel,A utiliser le moins possible - Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist. Ist dem Ausführer bekannt, dass die Güter ganz oder teilweise für den vorstehend genannten Zweck bestimmt sind, muss er das BAFA darüber unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Dieser Paragraph gilt nicht im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821
(§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung AWV).
c. § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Nach § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) können im Außenwirtschaftsverkehr durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Rechtsgüter wie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
5.4. Estland
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen durch Beschluss des Ausschusses für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden
(§ 2 Absatz 11 und § 6 Absatz 2 des Gesetzes über strategische Güter).
5.5. Irland
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden
(Abschnitt 12 Absatz 2 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 in der jeweils geltenden Fassung).
5.6. Frankreich
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden (Dekret Nr. 2010-292).
Nationale Kontrollen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wurden mit den folgenden Vorschriften erlassen: Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr bestimmter Hubschraubertypen und deren Ersatzteile in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014) und Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr von Tränengas und von zur Krawallbekämpfung eingesetzten Reizstoffen in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014).
5.7. Lettland
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen vom Kontrollausschuss für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.
Es gilt eine nationale Liste für Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.
– 10A901 |
Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und Munition. |
– 10A902 |
Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten für Luftfahrzeuge. Kontrollen gelten nur für Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten, die sowohl für zivile als auch für militärische Luftahrzeuge verwendet werden können. |
– 10A903 |
Luftgewehre mit einer Mündungsenergie von mehr als 12 J. |
– 10A906 |
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit und Komponenten. |
– 10A907 |
Antipersonenminen. |
– 10D901 |
Für Nachrichtendienste entwickelte Software, speziell dafür ausgelegt, Informationen aus Computern, Netzwerken oder sonstigen Informationssystemen verdeckt zu extrahieren, zu löschen oder zu verändern. |
– 10E902 |
Militärische Hilfe und technische Hilfe im Zusammenhang mit Militärgütern |
(Verordnung Nr. 645 vom 25. September 2007 – „Verordnung über die nationale Liste strategischer Güter und Dienstleistungen“, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen strategischer Güter vom 21. Juni 2007).
5.8. Luxemburg
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden
Weiß oder vermutet der Ausführer, dass diese Ausfuhren oder diese Produkte die innere oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder die Wahrung der Menschenrechte beeinträchtigen oder wahrscheinlich beeinträchtigen, unterrichtet er die für Außenhandel und auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, welche den Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter informieren, ob eine Genehmigung beantragt werden muss oder nicht
(Gesetz vom 27. Juni 2018, Artikel 45 Absatz 2).
5.9. Niederlande
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Minister für auswärtige Angelegenheiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden
(Artikel 4 des Beschlusses über strategische Güter – Besluit strategische goederen).
Es wurden nationale Kontrollen für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Syrien und für entsprechende Vermittlungsdienste sowie für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Ägypten und in die Ukraine eingeführt
(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).
Es wurde, unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender, eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von 37 chemischen Stoffen nach Irak eingeführt
(Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).
5.10. Österreich
Die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden
(§ 20 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).
5.11. Rumänien
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden
(Artikel 7 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).
6. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)
Nach Artikel 11 Absatz 5 muss die Kommission von den Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, wenn diese für die EU-interne Verbringung von Gütern, die nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind (Anhang IV umfasst die Güter, die vom freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausgenommen sind), eine Genehmigungspflicht vorschreiben; die Kommission muss die entsprechenden Angaben dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 auszuweiten? |
BELGIEN |
NEIN |
BULGARIEN |
JA |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
JA |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
JA |
ESTLAND |
JA |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
JA |
SPANIEN |
NEIN |
FRANKREICH |
NEIN |
KROATIEN |
NEIN |
ITALIEN |
NEIN |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
NEIN |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
JA |
UNGARN |
JA |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
JA |
ÖSTERREICH |
NEIN |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
NEIN |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
JA |
FINNLAND |
NEIN |
SCHWEDEN |
NEIN |
6.1. Bulgarien
Bulgarien hat die Kontrolle der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet und schreibt nunmehr vor, dass den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung zusätzliche Informationen zu bestimmten EU-internen Verbringungen vorzulegen sind
(Art. 51 Abs. 8 und 9 des Gesetzes zur Exportkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011, Geltungsbeginn 30. Juni 2012).
6.2. Tschechische Republik
Mit dem Gesetz Nr. 594/2004 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus der Tschechischen Republik ausgeweitet.
6.3. Deutschland
Mit § 11 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 2. August 2013 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus Deutschland ausgeweitet.
6.4. Estland
Mit § 3 Absatz 6 des Gesetzes über strategische Güter wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.
6.5. Griechenland
Mit Abschnitt 3.4 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/E3/21837 vom 28. September 2009 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus Griechenland ausgeweitet.
6.6. Luxemburg
Die Verbringung von in Anhang IV der Verordnung nicht aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat kann in den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Fällen genehmigungspflichtig gemacht werden
(Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 44).
6.7. Ungarn
§ 16 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Genehmigung des Außenhandels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sieht für die EU-interne Verbringung gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung erfüllt sind.
6.8. Niederlande
In Einzelfällen kann für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden
(Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 des Beschlusses über strategische Güter – Besluit strategische goederen).
6.9. Slowakei
Mit § 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 39/2011 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus der Slowakischen Republik ausgeweitet.
7. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 8 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)
Nach Artikel 11 Absatz 8 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass bei einer Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu den Gütern vorzulegen sind.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 8 auszuweiten? |
BELGIEN |
NEIN |
BULGARIEN |
JA |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
NEIN |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
NEIN |
ESTLAND |
NEIN |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
NEIN |
SPANIEN |
NEIN |
FRANKREICH |
NEIN |
KROATIEN |
NEIN |
ITALIEN |
NEIN |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
NEIN |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
JA |
UNGARN |
NEIN |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
NEIN |
ÖSTERREICH |
NEIN |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
NEIN |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
NEIN |
SCHWEDEN |
NEIN |
7.1. Bulgarien
Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, kann die Interministerielle Kommission von der die Verbringung durchführenden Person zusätzliche Angaben über die Güter verlangen
(Artikel 51 Absatz 9 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011, Geltungsbeginn 30. Juni 2012)).
7.2. Luxemburg
Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sind im Rahmen der Beantragung der Genehmigung folgende zusätzlichen Angaben vorzulegen:
1. |
Angabe der Handelsbezeichnung des Gutes, allgemeine Beschreibung und Merkmale |
2. |
Darstellung der bereitzustellenden Verschlüsselungsdienste |
3. |
Darstellung der Umsetzung der Algorithmen |
4. |
Darstellung der Sicherheitsnormen oder -standards |
5. |
Darstellung der Art der von der Dienstleistung betroffenen Daten |
6. |
Dokument über die technischen Spezifikationen des Guts (in 12 Punkten) |
(Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ziffer 2 und Unterabsatz 2 Ziffer 4 sowie Anhang 15).
8. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 6 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (NATIONALE ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNGEN)
Nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung oder Änderung ihrer nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ergriffen werden.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Wurden in Ihrem Mitgliedstaat nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 6 erteilt oder geändert? |
BELGIEN |
NEIN |
BULGARIEN |
NEIN |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
NEIN |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
JA |
ESTLAND |
NEIN |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
JA |
SPANIEN |
NEIN |
FRANKREICH |
JA |
KROATIEN |
JA (aber NICHT genutzt) |
ITALIEN |
JA |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
NEIN |
LITAUEN |
NEIN |
LUXEMBURG |
NEIN |
UNGARN |
NEIN |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
JA |
ÖSTERREICH |
JA |
POLEN |
NEIN |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
NEIN |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
JA (aber NICHT genutzt) |
SCHWEDEN |
NEIN |
8.1. Deutschland
In Deutschland sind sechs nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:
1. |
Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze |
2. |
Allgemeine Genehmigung Nr. 13 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen |
3. |
Allgemeine Genehmigung Nr. 14 für Ventile und Pumpen |
4. |
Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) |
5. |
Allgemeine Genehmigung Nr. 16 für die Ausfuhr von Gütern aus dem Bereich Telekommunikation und Informationssicherheit |
6. |
Allgemeine Genehmigung Nr. 17 für die Ausfuhr von Funkscannern |
8.2. Griechenland
Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Republik Korea, Russische Föderation, Ukraine, Türkei und Südafrika
(Ministerialbeschluss Nr. 125263/e3/25263/6-2-2007).
8.3. Frankreich
In Frankreich sind sieben nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:
1. |
die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Industriegüter gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Industriegütern, die in der Europäischen Union der strategischen Kontrolle unterliegen [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 11), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 5)] |
2. |
die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für chemische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von chemischen Erzeugnissen mit doppeltem Verwendungszweck [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 12), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 6)] |
3. |
die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Graphit gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Graphit nuklearer Qualität [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 13), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 7)] |
4. |
die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für biologische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 14. Mai 2007, geändert mit dem Dekret vom 18. März 2010 über die Ausfuhr bestimmter genetischer Elemente und genetisch modifizierter Organismen [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 20. März 2010] |
5. |
die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die französischen Streitkräfte in Drittländern (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014) |
6. |
die nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr oder die Verbringung innerhalb der EU bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014) |
7. |
die nationale allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeugen, auch als nationale allgemeine Genehmigung für „Luftfahrtausrüstung“ bezeichnet (Ministerialerlass vom 14. Januar 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 18. Januar 2019 (Text 19)) |
Die spezifischen von diesen Genehmigungen erfassten Güter sind in den jeweiligen Dekreten aufgeführt.
8.4. Kroatien
Eine nationale allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten erteilt werden (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11, i 68/2013)).
8.5. Italien
Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Antarktis (italienische Stationen), Argentinien, Republik Korea, Türkei
(Dekret vom 4. August 2003, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 202 vom 1. September 2003).
8.6. Niederlande
In den Niederlanden sind zwei nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:
1. |
Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:
(Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL002 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL002). |
||||
2. |
Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr von Gütern zur Informationssicherheit nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:
(Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL010 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL010 (items voor informatiebeveiliging)). |
8.7. Österreich
In Österreich sind vier nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:
1. |
AT001 für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einfuhr in die EU wieder unverändert in das Versendungsland ausgeführt werden oder Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder wenn Technologie mit geringfügigen Änderungen wieder in das Versendungsland ausgeführt wird |
2. |
AT002 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze |
3. |
AT003 für Ventile und Pumpen gemäß den Nummern 2B350g und 2B350i nach bestimmten Bestimmungszielen |
4. |
AT004 für Funkscanner gemäß Nummer 3A225 und zugehörige Software und Technologie |
Die Einzelheiten dieser Genehmigungen sind in den Artikeln 3 bis 3c der Ersten Außenwirtschaftsverordnung, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 vom 17. Dezember 2015 enthalten. Die Bedingungen für ihre Anwendung (Registrierungs- und Meldeanforderungen) sind in Artikel 16 der genannten Verordnung enthalten.
8.8. Finnland
Eine nationale allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß Abschnitt 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Act No. 562/1996) (in der jeweils geltenden Fassung) erteilt werden.
9. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG (ORDNUNGSGEMÄß ERMÄCHTIGTE ZOLLSTELLEN)
Nach Artikel 22 müssen Mitgliedstaaten, die verfügen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können, die Kommission hierüber unterrichten.
Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.
Mitgliedstaat |
Wurden nach Artikel 22 Absatz 1 spezielle Zollstellen benannt, bei denen die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erledigt werden können? |
BELGIEN |
NEIN |
BULGARIEN |
JA |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
NEIN |
DÄNEMARK |
NEIN |
DEUTSCHLAND |
NEIN |
ESTLAND |
JA |
IRLAND |
NEIN |
GRIECHENLAND |
NEIN |
SPANIEN |
NEIN |
FRANKREICH |
NEIN |
KROATIEN |
NEIN |
ITALIEN |
NEIN |
ZYPERN |
NEIN |
LETTLAND |
NEIN |
LITAUEN |
JA |
LUXEMBURG |
NEIN |
UNGARN |
NEIN |
ΜΑLTA |
NEIN |
NIEDERLANDE |
NEIN |
ÖSTERREICH |
NEIN |
POLEN |
JA |
PORTUGAL |
NEIN |
RUMÄNIEN |
JA |
SLOWENIEN |
NEIN |
SLOWAKEI |
NEIN |
FINNLAND |
NEIN |
SCHWEDEN |
NEIN |
9.1. Bulgarien
Die Liste der für strategische Güter zuständigen Zollstellen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien wurde vom Generaldirektor der Zollverwaltung gemäß Erlass des Finanzministeriums Nr. 55/32-11385 vom 14. Januar 2016 (Amtsblatt 9/2016) genehmigt. Die Liste der Zollstellen in Bulgarien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:
http://www.mi.government.bg/en/themes/evropeisko-i-nacionalno-zakonodatelstvo-v-oblastta-na-eksportniya-kontrol-i-nerazprostranenieto-na-or-225-338.html
9.2. Estland
Die Liste der Zollstellen in Estland, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:
http://www.emta.ee/index.php?id=24795
9.3. Litauen
Die Liste der Zollstellen in Litauen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:
https://www.lrmuitine.lt/web/guest/verslui/apribojimai/bendra#en
9.4. Polen
Die Liste der Zollstellen in Polen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU20150000136&min=1
9.5. Rumänien
Die Liste der Zollstellen in Rumänien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: https://www.customs.ro/agenti-economici/instruirea-operatorilor-economici/vamuirea-marfurilor/produse-strategice
10. ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (NATIONALE BEHÖRDEN, DIE BEFUGT SIND: AUSFUHRGENEHMIGUNGEN FÜR GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK ZU ERTEILEN, GENEHMIGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN UND TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG GEMÄß DER VERORDNUNG ZU ERTEILEN UND DIE DURCHFUHR VON NICHT-UNIONSGÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄß DER VERORDNUNG ZU VERBIETEN)
Nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der Behörden zu veröffentlichen, die befugt sind:
— |
Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen; |
— |
Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß der Verordnung zu erteilen: |
— |
die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung zu verbieten. |
10.1. Belgien
Brüssel Hauptstadt (Postleitzahlen 1000 bis 1299)
Service Public Régional de Bruxelles Brussels International – |
Cellule licences – Cel vergunningen |
Herr Cataldo ALU |
City-Center |
Boulevard du Jardin Botanique 20 |
1035 Brüssel |
BELGIEN |
Tel. +32 28003727 |
Fax +32 28003824 |
E-Mail-Adresse: calu@sprb.brussels |
Internetadresse: http://international.brussels/qui-sommes-nous/#permits-unit |
Wallonien (Postleitzahlen 1300 bis 1499 und 4000 bis 7999)
Service public de Wallonie (Verwaltung Wallonien) |
Direction Générale de l’Économie, de l’Emploi et de la Recherche |
Direction des Licences d’Armes |
Herr Michel Moreels |
Chaussée de Louvain 14 |
5000 Namur |
BELGIEN |
Tel. +32 81649751 |
Fax +32 81649759/60 |
E-Mail-Adresse: licences.dgo6@spw.wallonie.be |
Internetadresse: http://economie.wallonie.be/Licences_armes/Accueil.html |
Für Flandern (Postleitzahlen 1500 bis 3999 und 8000 bis 9999)
Departement internationaal Vlaanderen |
Dienst Controle Strategische Goederen |
Herr Michael Peeters |
Havenlaan 88, bus 80 |
1000 Brüssel |
BELGIEN |
Tel. +32 499589934 |
E-Mail-Adresse: csg@buza.vlaanderen |
Internetadresse: www.fdfa.be/csg |
10.2. Bulgarien
Interministerial Commission for Export Control and Non-Proliferation of Weapons of Mass Destruction with the Minister for Economy |
1000 Sofia |
8 Slavyanska Str. |
BULGARIEN |
Tel. +359 29407771, + 359 29407786 |
Fax +359 29880727 |
E-Mail-Adresse: ivan.penchev@mi.government.bg and n.grahovska@mi.government.bg |
Internetadresse: www.exportcontrol.bg; http://www.mi.government.bg |
10.3. Tschechische Republik
Ministry of Industry and Trade Licensing Office |
Na Františku 32, 110 15 Prag 1 |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
Tel. +420 224907638 |
Fax +420 224214558 oder +420 224221811 |
E-Mail-Adresse: leitgeb@mpo.cz or dual@mpo.cz |
Internetadresse: www.mpo.cz |
10.4. Dänemark
Exportcontrols |
Danish Business Authority |
Langelinie Allé 17 |
2100 Kopenhagen |
DÄNEMARK |
Tel. + 45 35291000 |
Fax + 45 35466632 |
E-Mail-Adresse: eksportkontrol@erst.dk |
Internetadresse: auf Englisch: www.exportcontrols.dk; auf Dänisch: www.eksportkontrol.dk |
10.5. Deutschland
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
Frankfurter Str. 29-35, D-65760 Eschborn |
DEUTSCHLAND |
Tel. +49 6196908-0 |
Fax + 49 6196908-1800 |
E-Mail-Adresse: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de |
Internetadresse: http://www.bafa.de/Ausfuhr |
10.6. Estland
Strategic Goods Commission, Ministry of Foreign Affairs Islandi väljak 1 15049 Tallinn |
ESTLAND |
Tel. +372 6377192 |
Fax +372 6377199 |
E-Mail-Adresse: stratkom@vm.ee |
Internetadresse: auf Englisch: http://www.vm.ee/?q=en/taxonomy/term/58; |
auf Estnisch: http://www.vm.ee/?q=taxonomy/term/50 |
10.7. Irland
Trade Licensing and Control Unit |
Department of Business, Enterprise and Innovation |
Earlsfort Centre |
Lower Hatch Street |
IE-Dublin 2 |
IRLAND |
Kontakt: David Martin, Niamh Guihen |
Tel. +353 16312328, +353 16312287 |
E-Mail-Adresse: david.martin@dbei.gov.ie - niamh.guihen@dbei.gov.ie - |
exportcontrol@dbei.gov.ie |
Internetadresse: https://www.djei.ie/en/What-We-Do/Trade-Investment/Export-Licences/ |
10.8. Griechenland
Ministry of Foreign Affairs |
General Secretariat of International Economic Relations and Openness |
B6 Directorate for Multilateral Economic Relations and Trade Policy |
Kornarou 1 Street |
10563 Athen |
Griechenland |
Tel. +30 210-3286036/49/51 |
E-Mail-Adresse: andreopoulou.dimitra@mfa.gr ; skourti.hara@mfa.gr ; skourt.katerina@mfa.gr |
10.9. Spanien
Das Generalsekretariat Außenhandel (Secretaría General de Comercio Exterior), die Zollverwaltung (Agencia Tributaria - Aduanas) und das Außenministerium (Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación) sind zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen befugt und können die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbieten.
Ansprechpartner in der Genehmigungsstelle: Herr Ramón Muro Martínez. Subdirector General. |
Ministerio de Industria, Comercio y Turismo |
Paseo de la Castellana, 162, 7a 28046 Madrid |
SPANIEN |
Tel. +34 913492587 |
Fax +34 913492470 |
E-Mail-Adresse: rmuro@mincotur.es; sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es |
Internetadresse: http://www.comercio.gob.es/es-ES/comercio-exterior/informacion-sectorial/material-de-defensa-y-de-doble-uso/Paginas/conceptos.aspx |
10.10. Frankreich
Ministère de l’Économie et des Finances |
Direction Générale des Enterprises |
Service des biens à double usage (SBDU) |
67, rue Barbès – BP 80001 |
94201 Ivry-sur-Seine Cedex |
FRANKREICH |
Tel. +33 179843419 |
E-Mail-Adresse: doublusage@finances.gouv.fr |
Internetadresse: https://www.entreprises.gouv.fr/biens-double-usage |
10.11. Kroatien
Ministry of Foreign and European Affairs |
Directorate for Economic Affairs and Development Coordination |
Export Control Organisation |
Trg N. Š. Zrinskog 7-8 |
10000 Zagreb |
Kroatien |
Kontaktstelle: Vesna Focht, Silvija Šplajt |
Tel. +385 14598123, 122 |
Fax +385 14597788 |
E-Mail-Adresse: kontrola.izvoza@mvep.hr |
Internetadresse: http://gd.mvep.hr/hr/kontrola-izvoza/ |
10.12. Italien
Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation |
National Authority – UAMA (Unit for the Authorizations of Armament Materials) |
Viale Boston, 25 |
00144 Rom |
ITALIEN |
Tel. +39 0659932439 |
Fax +39 0659932103 |
E-Mail-Adresse: uama.dualuse@esteri.it ; uama.dualuse@cert.esteri.it ; roberto.orlando@esteri.it |
Internetadresse: https://www.esteri.it/mae/it/ministero/struttura/uama/legislazione.html |
10.13. Zypern
Ministry of Energy, Commerce and Industry 6, Andrea Araouzou 1421 Nicosia |
ZYPERN |
Tel. +357 22867100, 22867197 |
Fax +357 22375120, 22375443 |
E-Mail-Adresse: pevgeniou@meci.gov.cy |
Internetadresse: http://www.meci.gov.cy/MECI/trade/ts.nsf |
10.14. Lettland
Control Committee for Strategic Goods |
Chairman of the Committee: Herr Andris Pelšs |
Executive Secretary: Herr Nauris Rumpe |
Ministry of Foreign Affairs |
3, K. Valdemara street |
Riga, LV-1395 |
LETTLAND |
Tel. +371 67016426 |
E-Mail-Adresse: nauris.rumpe@mfa.gov.lv |
Internetadresse: https://www.mfa.gov.lv/tautiesiem-arzemes/aktualitates-tautiesiem/20440-strategiskas-nozimes-precu-kontrole?lang=lv-LV |
10.15. Litauen
Behörden, die zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Behörden, die zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten befugt sind:
Ministry of Economy and Innovation of the Republic of Lithuania |
Gedimino ave. 38/Vasario 16 st.2 LT-01104 Vilnius |
LITAUEN |
Kontaktdaten: |
Export Policy Division |
Economic Development Department |
Tel. +370 70664680 |
E-Mail-Adresse: vienaslangelis@eimin.lt |
Internetadresse: http://eimin.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/eksportas/strateginiu-prekiu-kontrole |
Behörde, die zum Verbot der Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck befugt ist:
Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania |
A. Jaksto str. 1/25 LT-01105 Vilnius |
LITAUEN |
Kontaktdaten: |
Customs Criminal Service |
Tel. +370 52616960 |
E-Mail-Adresse: budetmd@lrmuitine.lt |
10.16. Luxemburg
1) |
Minister für Außenhandel |
2) |
Minister für auswärtige Angelegenheiten |
Postanschrift
Ministère de l’Économie |
Office du contrôle des exportations, importations et du transit (OCEIT) |
19-21 Boulevard Royal |
L-2449 Luxemburg |
Tel. +352 226162 |
E-Mail: oceit@eco.etat.lu |
10.17. Ungarn
Government Office of the Capital City Budapest |
Department of Trade, Defence Industry, Export Control and Precious Metal Assay |
Export Control Unit |
Németvölgyi út 37-39. |
1124 Budapest |
UNGARN |
Tel. +36 14585577 |
Fax +36 14585869 |
E-Mail-Adresse: exportcontrol@bfkh.gov.hu |
Internetadresse: http://mkeh.gov.hu/haditechnika/kettos_felhasznalasu |
10.18. Malta
Commerce Department Herr Brian Montebello Trade Services |
ΜΑLTA |
Tel. +356 25690214 |
Fax +356 21240516 |
E-Mail-Adresse: brian.montebello@gov.mt |
Internetadresse: https://commerce.gov.mt/en/Trade_Services/Imports%20and%20Exports/Pages/DUAL%20USE/DUAL-USE-TRADE-CONTROLS.aspx |
10.19. Niederlande
Ministry for Foreign Affairs |
Directorate-General for International Relations |
Department for Trade Policy and Economic Governance |
PO Box 20061 2500 EB Den Haag |
NIEDERLANDE |
Tel. +31 703485954 |
Dutch Customs/Central Office for Import and Export PO Box 30003 9700 RD Groningen, |
NIEDERLANDE |
Tel. +31 881512400 |
Fax +31 881513182 |
E-Mail-Adresse: DRN-CDIU.groningen@belastingdienst.nl |
Internetadresse: www.rijksoverheid.nl/exportcontrole |
10.20. Österreich
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort |
Abteilung Außenwirtschaftskontrolle |
Stubenring 1, 1010 Wien |
ÖSTERREICH |
Tel. +43 171100802335 |
Fax +43 171100808366 |
E-Mail-Adresse: POST.III2_19@bmdw.gv.at |
Internetadresse: http://www.bmdw.gv.at/pawa |
10.21. Polen
Ministry of Entrepreneurship and Technology |
Department for Trade in Strategic Goods and Technical Safety |
Pl. Trzech Krzyzy 3/5 00-507 Warszawa |
POLEN |
Tel. +48 222629665 |
Fax +48 222629140 |
E-Mail-Adresse: SekretariatDOT@mpit.gov.pl |
Internetadresse: https://www.gov.pl/web/przedsiebiorczosc-technologia/zezwolenia-na-obrot-produktami-podwojnego-zastosowania |
10.22. Portugal
Autoridade Tributária e Aduaneira |
Customs and Taxes Authority |
Rua da Alfândega, 5 |
1049-006 Lissabon |
PORTUGAL |
Direktorin: Luísa Nobre; Licence Officer: Maria Oliveira |
Tel. +351 218813843 |
Fax +351 218813986 |
E-Mail-Adresse: dsl@at.gov..pt |
Internetadresse: http://www.dgaiec.min-financas.pt/pt/licenciamento/bens_tecnologias_duplo_uso/bens_tecnologias_duplo_uso.htm |
10.23. Rumänien
Ministry of Foreign Affairs |
Department for Export Controls — ANCEX |
Str. Polonă nr. 8, sector 1 |
010501, Bukarest |
RUMÄNIEN |
Tel. +40 374306950 |
Fax +40 374306924 |
E-Mail-Adresse: dancex@mae.ro ; dan.marian@mae.ro |
Internetadresse: www.ancex.ro |
10.24. Slowenien
Ministry of Economic Development and Technology |
Kotnikova ulica 5 |
SI-1000 Ljubljana |
SLOWENIEN |
Tel. +386 14003564 |
Fax +386 14003283 |
E-Mail-Adresse: gp.mgrt@gov.si |
Internetadresse: https://www.gov.si/podrocja/podjetnistvo-in-gospodarstvo/mednarodno-gospodarsko-sodelovanje/ |
10.25. Slowakei
Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung:
Ministry of Economy of the Slovak Republic |
Department of Trade Measures |
Mlynské nivy 44/a |
827 15 Bratislava 212 |
SLOWAKEI |
Tel. +421 248544059 |
Fax +421 243423915 |
E-Mail-Adresse: Monika.Maruniakova@mhsr.sk |
Internetadresse: www.economy.gov.sk |
Für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung:
Criminal Office of the Financial Administration |
Department of Drugs and Hazardous materials |
Coordination Unit |
Bajkalská 24 |
824 97 Bratislava |
SLOWAKEI |
Tel. +421 258251221 |
E-Mail-Adresse: Jozef.Pullmann@financnasprava.sk |
10.26. Finnland
Ministry for Foreign Affairs of Finland |
Export Control Unit |
Merikasarminkatu 5F |
FI - 00160 HELSINKI |
Postanschrift: |
PO Box 176 |
FI-00023 GOVERNMENT |
FINNLAND |
Tel. +358 295350000 |
E-Mail-Adresse: vientivalvonta.um@formin.fi |
Internetadresse: http://formin.finland.fi/vientivalvonta |
10.27. Schweden
1. |
Inspectorate of Strategic Products (ISP) Inspektionen för strategiska produkter
Das ISP ist befugt, in allen außer den unter Punkt 2 genannten Fällen Genehmigungen zu erteilen. |
2. |
Swedish Radiation Safety Authority (Strålsäkerhetsmyndigheten) Section of Nuclear Non-proliferation and Security.
Die Schwedische Behörde für Strahlungssicherheit ist befugt, Genehmigungen für die in Anhang 1 Kategorie 0 genannten Güter zu erteilen und diesbezügliche Durchfuhrverbote zu verhängen. |