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Document 52022XC0208(02)

    Informationsvermerk Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rats über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.): Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 2022/C 66/04

    PUB/2021/944

    ABl. C 66 vom 8.2.2022, p. 27–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 66/27


    INFORMATIONSVERMERK

    Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rats über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (1): Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23

    (2022/C 66/04)

    Die Artikel 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung“) sehen vor, dass bestimmte Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten beschlossen, zusätzliche Informationen über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 verhängten Maßnahmen zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Ausführer Zugang zu umfassenden Informationen über die in der gesamten EU geltenden Kontrollen haben.

    1.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIE AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK, DIE NICHT IN ANHANG I AUFGEFÜHRT SIND)

    Ein Mitgliedstaat kann in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausdehnen, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

    Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, vorschreiben, dies soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen. Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

    BELGIEN

    JA, zum Teil

    BULGARIEN

    NEIN

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    NEIN

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    NEIN

    ESTLAND

    NEIN

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    NEIN

    SPANIEN

    NEIN

    FRANKREICH

    NEIN

    KROATIEN

    JA

    ITALIEN

    NEIN

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    JA

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    JA

    UNGARN

    JA

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    JA

    ÖSTERREICH

    JA

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    NEIN

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    JA

    SCHWEDEN

    NEIN

    1.1.   Belgien

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in der Flämischen und in der Wallonischen Region genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (Artikel 5 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014)), Artikel 4 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 2014).

    1.2.   Kroatien

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).

    1.3.   Lettland

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

    1.4.   Luxemburg

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 45 Absatz 1).

    1.5.   Ungarn

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (Absatz 7 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

    1.6.   Niederlande

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (Artikel 2 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet Strategische diensten) sowie Artikel 2 und 3 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

    1.7.   Österreich

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (Artikel 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).

    1.8.   Finnland

    Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten

    (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes 562/1996).

    2.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

    Nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Wurde der Anwendungsbereich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Vermittlungskontrolle nach Artikel 6 Absatz 3 ausgeweitet?

    BELGIEN

    NEIN

    BULGARIEN

    JA

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    JA

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    NEIN

    ESTLAND

    JA

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    JA

    SPANIEN

    JA

    FRANKREICH

    NEIN

    KROATIEN

    JA

    ITALIEN

    JA

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    JA

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    JA

    UNGARN

    JA

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    JA

    ÖSTERREICH

    JA

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    JA

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    JA

    SCHWEDEN

    NEIN

    2.1.   Bulgarien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten und nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011, Geltungsbeginn 30. Juni 2012)).

    2.2.   Tschechische Republik

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können oder dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannte militärische Endverwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 3 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (geänderte Fassung)).

    2.3.   Estland

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aufgrund ihrer Endverwendung oder ihres Endverwenders, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen Merkmale strategischer Güter aufweisen, ist selbst dann genehmigungspflichtig, wenn diese Güter nicht in die Liste der strategischen Güter eingetragen sind

    (§ 6 Absatz 7 des Gesetzes über strategische Güter).

    2.4.   Griechenland

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 3.2.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

    2.5.   Spanien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 2.3 Buchstabe b des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

    2.6.   Kroatien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).

    2.7.   Italien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

    2.8.   Lettland

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

    2.9.   Luxemburg

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke oder für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 1).

    2.10.   Ungarn

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für eine bzw. eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungsweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, wenn diese für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Absatz 17.1 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

    2.11.   Niederlande

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn sie ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die ganz oder teilweise für die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten militärischen Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 4 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).

    Genehmigungspflichtig sind auch Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf 37 chemische Stoffe, wenn das Bestimmungsziel, unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender, Irak ist

    (Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).

    2.12.   Österreich

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die zuständige Behörde den Vermittler davon unterrichtet, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 15 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).

    2.13.   Rumänien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 14 Absatz 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

    2.14.   Finnland

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können; die Genehmigungspflicht gilt auch für die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführt sind, wenn der Vermittler von der zuständigen Behörde davon unterrichtet wurde, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996).

    3.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER VERMITTLUNGSKONTROLLE)

    Nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen bekanntzumachen, mit denen eine Genehmigungspflicht für Vermittlungstätigkeiten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für den Fall vorgeschrieben wird, dass der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die der Kommission gemeldeten Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Wurden Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 ausgeweitet?

    BELGIEN

    NEIN

    BULGARIEN

    JA

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    JA

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    NEIN

    ESTLAND

    JA

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    JA

    SPANIEN

    JA

    FRANKREICH

    NEIN

    KROATIEN

    JA

    ITALIEN

    JA

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    JA

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    JA

    UNGARN

    JA

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    JA

    ÖSTERREICH

    JA

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    JA

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    JA

    SCHWEDEN

    NEIN

    3.1.   Bulgarien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 47 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011)).

    3.2.   Tschechische Republik

    Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen

    (§ 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).

    3.3.   Estland

    Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies unverzüglich dem Ausschuss für strategische Güter, den Polizei- oder den Sicherheitsbehörden Nach einer solchen Meldung kann der Ausschuss für strategische Güter beschließen, eine Genehmigungspflicht einzuführen

    (§ 77 des Gesetzes über strategische Güter).

    3.4.   Griechenland

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 3.2.2 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

    3.5.   Spanien

    Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungsdienste anbietet, ganz oder teilweise für einen bzw. eines der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Verwendungszwecke und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können, muss er die zuständige Behörde informieren, welche entscheidet, ob die Vermittlungsdienste genehmigungspflichtig sind

    (Artikel 2.3 Buchstabe c des Königlichen Dekrets 679/2014 vom 1. August 2014 zur Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, sonstigen Gütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck).

    3.6.   Kroatien

    Hat ein Vermittler Grund zu der Annahme, dass in Anhang I der Verordnung nicht aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen.

    (§ 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).

    3.7.   Italien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 9 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

    3.8.   Lettland

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

    3.9.   Luxemburg

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 42 Absatz 2).

    3.10.   Ungarn

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 17 Absatz 2 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

    3.11.   Niederlande

    Die Vermittlung von gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes über strategische Dienstleistungen (Wet strategische Diensten)).

    3.12.   Österreich

    Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen

    (Artikel 5 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011).

    3.13.   Rumänien

    Die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass die Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 14 Absatz 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

    3.14.   Finnland

    Hat der Vermittler Grund zu der Annahme, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, meldet er dies der zuständigen Behörde, die dann beschließen kann, eine Genehmigungspflicht einzuführen

    (§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 4 des Gesetzes 562/1996).

    4.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER DURCHFUHRKONTROLLEN)

    Nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen bekanntzumachen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei militärischen Endverwendungen und Bestimmungszielen nach Artikel 4 Absatz 2 auszuweiten.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 ausgeweitet?

    BELGIEN

    JA, teilweise

    BULGARIEN

    NEIN

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    JA

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    NEIN

    ESTLAND

    JA

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    JA

    SPANIEN

    JA

    FRANKREICH

    JA

    KROATIEN

    JA

    ITALIEN

    JA

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    JA

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    JA

    UNGARN

    JA

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    JA

    ÖSTERREICH

    JA

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    JA

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    JA

    SCHWEDEN

    NEIN

    4.1.   Belgien

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der Flämischen und in der Wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann in der Flämischen und in der Wallonischen Region von den zuständigen Behörden verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 6 und 7 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 14. März 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Bereitstellung technischer Hilfe (Belgisches Staatsblatt vom 2. Mai 2014), Artikel 5 und 6 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 6. Februar 2014 zur Regelung der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Belgisches Staatsblatt vom 19. Februar 2014)).

    4.2.   Tschechische Republik

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 13b Absatz 1 des Gesetzes Nr. 594/2004, Slg. über die Umsetzung des Regimes der Europäischen Gemeinschaft zur Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck).

    4.3.   Estland

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über strategische Güter).

    4.4.   Griechenland

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 3.3.3 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/e3/21837/28-9-2009).

    4.5.   Spanien

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 11 des Gesetzes 53/2007 vom 28. Dezember über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungsweck).

    4.6.   Frankreich

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 3 Absatz I des Erlasses Nr. 2020-74 vom 31. Januar 2020, geändert durch Erlass Nr.°2020-1481 vom 30. November 2020).

    4.7.   Kroatien

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11 i 68/2013)).

    4.8.   Italien

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 221/2017 vom 15. Dezember 2017, in Kraft seit dem 1. Februar 2018).

    4.9.   Lettland

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes über die Verbringung strategischer Güter vom 21. Juni 2007; Punkt 31 der Verordnung 657 (20. Oktober 2010) „Verfahren zur Ausstellung oder zur Verweigerung einer Genehmigung für Güter von strategischer Bedeutung und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Gütern von strategischer Bedeutung“).

    4.10.   Luxemburg

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 2).

    Diese Bestimmungen gelten nicht für die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die ohne Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels versandt werden (das Abladen von einem Schiff oder Flugzeug zum Zwecke der Ladungssicherung gilt nicht als Umladung oder Wechsel des Beförderungsmittels, sofern die Güter erneut auf dasselbe Schiff oder Flugzeug verladen werden), und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, für die bereits eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union vorliegt

    (Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 43 Absatz 3).

    4.11.   Ungarn

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Absatz 18 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Außenhandelsgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck).

    4.12.   Niederlande

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 2 des Beschlusses über strategische Güter (Besluit strategische goederen)).

    4.13.   Österreich

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 15 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).

    4.14.   Rumänien

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (Art. 15 Abs. 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

    4.15.   Finnland

    Die Durchfuhr nicht gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

    Die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht aus der Union stammen, kann von der zuständigen Behörde verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführte militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele bestimmt sind oder bestimmt sein können

    (§ 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes 562/1996).

    5.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (AUSWEITUNG DER KONTROLLEN AUF NICHT GELISTETE GÜTER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT, EINSCHLIEßLICH DER VERHINDERUNG VON TERRORANSCHLÄGEN, ODER AUS MENSCHENRECHTSERWÄGUNGEN)

    Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung muss die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, welche die Mitgliedstaaten einführen, um die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I gelistet sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen zu untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Werden nach Artikel 9 Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt?

    BELGIEN

    NEIN

    BULGARIEN

    JA

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    JA

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    JA

    ESTLAND

    JA

    IRLAND

    JA

    GRIECHENLAND

    NEIN

    SPANIEN

    NEIN

    FRANKREICH

    JA

    KROATIEN

    NEIN

    ITALIEN

    NEIN

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    JA

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    JA

    UNGARN

    NEIN

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    JA

    ÖSTERREICH

    JA

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    JA

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    NEIN

    SCHWEDEN

    NEIN

    5.1.   Bulgarien

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden; dazu bedarf es eines Rechtsakts des Ministerrats

    (Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011)).

    5.2.   Tschechische Republik

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann per Regierungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden

    (§ 3 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 594/2004 Slg.).

    5.3.   Deutschland

    a.   Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrkontrollliste

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter in Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrkontrollliste aufgeführt sind

    (§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Außenwirtschaftsverordnung AWV).

    Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrkontrollliste enthält folgende Güter:

    – 2B909

    Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

    a)

    die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und

    b)

    mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.

    – 2B952

    Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:

    a)

    Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;

    b)

    Rührwerke für von Unternummer 2B352a im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Fermenter.

    Technische Anmerkung:

    Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

    – 2B993

    Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist:

    a)

    Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapor deposition);

    b)

    Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD);

    c)

    Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.

    – 5A902

    Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:

    a)

    Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

    b)

    Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Technische Anmerkung:

    Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP- oder MAC-Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.

    Anmerkung:

    5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:

    a)

    Gebührenabrechnung

    b)

    Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)

    c)

    Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder

    d)

    Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience - QoE)

    e)

    Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).

    – 5A911

    Basisstationen für digitalen „Bündelfunk“, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

    Technische Anmerkung:

    „Bündelfunk“ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler „Bündelfunk“ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.

    – 5D902

    „Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:

    a)

    „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;

    b)

    „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.

    – 5D911

    „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.

    – 5E902

    „Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

    – 6A908

    Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

    – 6D908

    „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

    – 9A904

    a)

    Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;

    b)

    „Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

    Technische Anmerkung:

    Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:

    1.

    Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,

    2.

    Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder

    3.

    Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.

    – 9A991

    Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A der Ausfuhrkontrollliste erfasst werden, wie folgt:

    a)

    Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;

    Anmerkung:

    Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.

    b)

    sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist.

    Anmerkung 1:

    Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nr. 9A991 schließen ein:

    a)

    Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,

    b)

    Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,

    c)

    Tarnnetzhalterungen,

    d)

    Dachluken, rund, mit schwenk- oder klappbarem Deckel,

    e)

    militärübliche Lackierung,

    f)

    Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose.

    Anmerkung 2:

    Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

    – 9A992

    Lastkraftwegen wie folgt:

    a)

    Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Nordkorea ist;

    b)

    Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.

    – 9A993

    Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

    – 9A994

    Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran ist.

    – 9D904

    „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

    – 9E904

    „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

    – 9E991

    „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Käuferland oder das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

    – 9E992

    „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101 der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 des Rates in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ von „unbemannten Luftfahrzeugen“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 2021/821 des Rates aufgeführten Gebiete liegt.

    b.   § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer vom BAFA darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel,A utiliser le moins possible - Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist. Ist dem Ausführer bekannt, dass die Güter ganz oder teilweise für den vorstehend genannten Zweck bestimmt sind, muss er das BAFA darüber unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Dieser Paragraph gilt nicht im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821

    (§ 9 der Außenwirtschaftsverordnung AWV).

    c.   § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

    Nach § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) können im Außenwirtschaftsverkehr durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Rechtsgüter wie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

    5.4.   Estland

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen durch Beschluss des Ausschusses für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden

    (§ 2 Absatz 11 und § 6 Absatz 2 des Gesetzes über strategische Güter).

    5.5.   Irland

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden

    (Abschnitt 12 Absatz 2 der Rechtsverordnung Nr. 443 von 2009, Verordnung über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Jahr 2009 in der jeweils geltenden Fassung).

    5.6.   Frankreich

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden (Dekret Nr. 2010-292).

    Nationale Kontrollen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wurden mit den folgenden Vorschriften erlassen: Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr bestimmter Hubschraubertypen und deren Ersatzteile in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014) und Ministerialerlass vom 31. Juli 2014 über die Ausfuhr von Tränengas und von zur Krawallbekämpfung eingesetzten Reizstoffen in Drittländer (veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014).

    5.7.   Lettland

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen vom Kontrollausschuss für strategische Güter genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden.

    Es gilt eine nationale Liste für Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.

    – 10A901

    Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und Munition.

    – 10A902

    Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten für Luftfahrzeuge. Kontrollen gelten nur für Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile und Komponenten, die sowohl für zivile als auch für militärische Luftahrzeuge verwendet werden können.

    – 10A903

    Luftgewehre mit einer Mündungsenergie von mehr als 12 J.

    – 10A906

    Visiere mit Nachtsichtfähigkeit und Komponenten.

    – 10A907

    Antipersonenminen.

    – 10D901

    Für Nachrichtendienste entwickelte Software, speziell dafür ausgelegt, Informationen aus Computern, Netzwerken oder sonstigen Informationssystemen verdeckt zu extrahieren, zu löschen oder zu verändern.

    – 10E902

    Militärische Hilfe und technische Hilfe im Zusammenhang mit Militärgütern

    (Verordnung Nr. 645 vom 25. September 2007 – „Verordnung über die nationale Liste strategischer Güter und Dienstleistungen“, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen strategischer Güter vom 21. Juni 2007).

    5.8.   Luxemburg

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden

    Weiß oder vermutet der Ausführer, dass diese Ausfuhren oder diese Produkte die innere oder äußere Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg oder die Wahrung der Menschenrechte beeinträchtigen oder wahrscheinlich beeinträchtigen, unterrichtet er die für Außenhandel und auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, welche den Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter informieren, ob eine Genehmigung beantragt werden muss oder nicht

    (Gesetz vom 27. Juni 2018, Artikel 45 Absatz 2).

    5.9.   Niederlande

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann vom Minister für auswärtige Angelegenheiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden

    (Artikel 4 des Beschlusses über strategische Güter – Besluit strategische goederen).

    Es wurden nationale Kontrollen für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Syrien und für entsprechende Vermittlungsdienste sowie für die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression nach Ägypten und in die Ukraine eingeführt

    (Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).

    Es wurde, unabhängig vom jeweiligen Empfänger oder Endverwender, eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von 37 chemischen Stoffen nach Irak eingeführt

    (Beschluss über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Irak – Regeling goederen voor tweeërlei gebruik Irak).

    5.10.   Österreich

    Die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden

    (§ 20 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011).

    5.11.   Rumänien

    Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen genehmigungspflichtig gemacht oder untersagt werden

    (Artikel 7 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119 vom 23. Dezember 2010 über das Kontrollregime für Tätigkeiten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen (rumänisches Amtsblatt Nr. 119/2010)).

    6.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)

    Nach Artikel 11 Absatz 5 muss die Kommission von den Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, wenn diese für die EU-interne Verbringung von Gütern, die nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind (Anhang IV umfasst die Güter, die vom freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausgenommen sind), eine Genehmigungspflicht vorschreiben; die Kommission muss die entsprechenden Angaben dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 auszuweiten?

    BELGIEN

    NEIN

    BULGARIEN

    JA

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    JA

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    JA

    ESTLAND

    JA

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    JA

    SPANIEN

    NEIN

    FRANKREICH

    NEIN

    KROATIEN

    NEIN

    ITALIEN

    NEIN

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    NEIN

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    JA

    UNGARN

    JA

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    JA

    ÖSTERREICH

    NEIN

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    NEIN

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    JA

    FINNLAND

    NEIN

    SCHWEDEN

    NEIN

    6.1.   Bulgarien

    Bulgarien hat die Kontrolle der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet und schreibt nunmehr vor, dass den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung zusätzliche Informationen zu bestimmten EU-internen Verbringungen vorzulegen sind

    (Art. 51 Abs. 8 und 9 des Gesetzes zur Exportkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011, Geltungsbeginn 30. Juni 2012).

    6.2.   Tschechische Republik

    Mit dem Gesetz Nr. 594/2004 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus der Tschechischen Republik ausgeweitet.

    6.3.   Deutschland

    Mit § 11 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 2. August 2013 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus Deutschland ausgeweitet.

    6.4.   Estland

    Mit § 3 Absatz 6 des Gesetzes über strategische Güter wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ausgeweitet.

    6.5.   Griechenland

    Mit Abschnitt 3.4 des Ministerialbeschlusses Nr. 121837/E3/21837 vom 28. September 2009 wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus Griechenland ausgeweitet.

    6.6.   Luxemburg

    Die Verbringung von in Anhang IV der Verordnung nicht aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in einen anderen Mitgliedstaat kann in den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Fällen genehmigungspflichtig gemacht werden

    (Gesetz vom 27. Juni 2018 über Ausfuhrkontrollen, Artikel 44).

    6.7.   Ungarn

    § 16 des Regierungserlasses Nr. 13 von 2011 über die Genehmigung des Außenhandels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sieht für die EU-interne Verbringung gelisteter Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung erfüllt sind.

    6.8.   Niederlande

    In Einzelfällen kann für die EU-interne Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden

    (Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 des Beschlusses über strategische Güter – Besluit strategische goederen).

    6.9.   Slowakei

    Mit § 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 39/2011 Slg. wird die Kontrolle der EU-internen Verbringung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung aus der Slowakischen Republik ausgeweitet.

    7.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 8 DER VERORDNUNG (INNERGEMEINSCHAFTLICHE VERBRINGUNGEN)

    Nach Artikel 11 Absatz 8 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass bei einer Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu den Gütern vorzulegen sind.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 8 auszuweiten?

    BELGIEN

    NEIN

    BULGARIEN

    JA

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    NEIN

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    NEIN

    ESTLAND

    NEIN

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    NEIN

    SPANIEN

    NEIN

    FRANKREICH

    NEIN

    KROATIEN

    NEIN

    ITALIEN

    NEIN

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    NEIN

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    JA

    UNGARN

    NEIN

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    NEIN

    ÖSTERREICH

    NEIN

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    NEIN

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    NEIN

    SCHWEDEN

    NEIN

    7.1.   Bulgarien

    Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, kann die Interministerielle Kommission von der die Verbringung durchführenden Person zusätzliche Angaben über die Güter verlangen

    (Artikel 51 Absatz 9 des Gesetzes zur Ausfuhrkontrolle bei Verteidigungsgütern sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Staatsanzeiger Nr. 26/29. März 2011, Geltungsbeginn 30. Juni 2012)).

    7.2.   Luxemburg

    Für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, aus dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sind im Rahmen der Beantragung der Genehmigung folgende zusätzlichen Angaben vorzulegen:

    1.

    Angabe der Handelsbezeichnung des Gutes, allgemeine Beschreibung und Merkmale

    2.

    Darstellung der bereitzustellenden Verschlüsselungsdienste

    3.

    Darstellung der Umsetzung der Algorithmen

    4.

    Darstellung der Sicherheitsnormen oder -standards

    5.

    Darstellung der Art der von der Dienstleistung betroffenen Daten

    6.

    Dokument über die technischen Spezifikationen des Guts (in 12 Punkten)

    (Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2018 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ziffer 2 und Unterabsatz 2 Ziffer 4 sowie Anhang 15).

    8.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 6 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (NATIONALE ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNGEN)

    Nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, die Maßnahmen zu veröffentlichen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung oder Änderung ihrer nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ergriffen werden.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Wurden in Ihrem Mitgliedstaat nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 6 erteilt oder geändert?

    BELGIEN

    NEIN

    BULGARIEN

    NEIN

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    NEIN

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    JA

    ESTLAND

    NEIN

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    JA

    SPANIEN

    NEIN

    FRANKREICH

    JA

    KROATIEN

    JA (aber NICHT genutzt)

    ITALIEN

    JA

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    NEIN

    LITAUEN

    NEIN

    LUXEMBURG

    NEIN

    UNGARN

    NEIN

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    JA

    ÖSTERREICH

    JA

    POLEN

    NEIN

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    NEIN

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    JA (aber NICHT genutzt)

    SCHWEDEN

    NEIN

    8.1.   Deutschland

    In Deutschland sind sechs nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

    1.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 12 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

    2.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 13 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

    3.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 14 für Ventile und Pumpen

    4.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)

    5.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 16 für die Ausfuhr von Gütern aus dem Bereich Telekommunikation und Informationssicherheit

    6.

    Allgemeine Genehmigung Nr. 17 für die Ausfuhr von Funkscannern

    8.2.   Griechenland

    Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Republik Korea, Russische Föderation, Ukraine, Türkei und Südafrika

    (Ministerialbeschluss Nr. 125263/e3/25263/6-2-2007).

    8.3.   Frankreich

    In Frankreich sind sieben nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

    1.

    die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Industriegüter gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Industriegütern, die in der Europäischen Union der strategischen Kontrolle unterliegen [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 11), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 5)]

    2.

    die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für chemische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von chemischen Erzeugnissen mit doppeltem Verwendungszweck [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 12), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 6)]

    3.

    die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Graphit gemäß dem Dekret vom 18. Juli 2002 über die Ausfuhr von Graphit nuklearer Qualität [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 176 vom 30. Juli 2002 (Text 13), geändert mit dem Dekret vom 21. Juni 2004 über die Erweiterung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 31. Juli 2004 (Text 7)]

    4.

    die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für biologische Erzeugnisse gemäß dem Dekret vom 14. Mai 2007, geändert mit dem Dekret vom 18. März 2010 über die Ausfuhr bestimmter genetischer Elemente und genetisch modifizierter Organismen [veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 20. März 2010]

    5.

    die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die französischen Streitkräfte in Drittländern (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014)

    6.

    die nationale Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr oder die Verbringung innerhalb der EU bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (Ministerialerlass vom 31. Juli 2014, veröffentlicht im französischen Amtsblatt vom 8. August 2014)

    7.

    die nationale allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeugen, auch als nationale allgemeine Genehmigung für „Luftfahrtausrüstung“ bezeichnet (Ministerialerlass vom 14. Januar 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 18. Januar 2019 (Text 19))

    Die spezifischen von diesen Genehmigungen erfassten Güter sind in den jeweiligen Dekreten aufgeführt.

    8.4.   Kroatien

    Eine nationale allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten erteilt werden (Gesetz über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (kroatisches Amtsblatt Nr. 80/11, i 68/2013)).

    8.5.   Italien

    Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit folgenden Bestimmungszielen: Antarktis (italienische Stationen), Argentinien, Republik Korea, Türkei

    (Dekret vom 4. August 2003, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 202 vom 1. September 2003).

    8.6.   Niederlande

    In den Niederlanden sind zwei nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

    1.

    Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:

    Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, USA, Schweiz (bereits in Anhang II Teil 3 der Verordnung erfasst),

    Afghanistan, Burma/Myanmar, Irak, Iran, Libyen, Libanon, Nordkorea, Pakistan, Sudan, Somalia und Syrien

    (Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL002 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL002).

    2.

    Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für die Ausfuhr von Gütern zur Informationssicherheit nach sämtlichen Bestimmungszielen mit Ausnahme von:

    Ländern, gegen die ein Waffenembargo gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung verhängt wurde

    Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Burundi, China (einschließlich Taiwan, Hongkong und Macau), Kuba, Dschibuti, Ägypten, Äquatorial-Guinea, Äthiopien, Gambia, Guinea (-Conakry), Guinea-Bissau, Indien, Jemen, Kasachstan, Kuwait, Laos, Ukraine, Usbekistan, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Saudi-Arabien, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam

    (Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung NL010 – Nationale Algemene Uitvoervergunning NL010 (items voor informatiebeveiliging)).

    8.7.   Österreich

    In Österreich sind vier nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Kraft:

    1.

    AT001 für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einfuhr in die EU wieder unverändert in das Versendungsland ausgeführt werden oder Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder wenn Technologie mit geringfügigen Änderungen wieder in das Versendungsland ausgeführt wird

    2.

    AT002 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

    3.

    AT003 für Ventile und Pumpen gemäß den Nummern 2B350g und 2B350i nach bestimmten Bestimmungszielen

    4.

    AT004 für Funkscanner gemäß Nummer 3A225 und zugehörige Software und Technologie

    Die Einzelheiten dieser Genehmigungen sind in den Artikeln 3 bis 3c der Ersten Außenwirtschaftsverordnung, BGBl. II Nr. 343/2011 vom 28. Oktober 2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 vom 17. Dezember 2015 enthalten. Die Bedingungen für ihre Anwendung (Registrierungs- und Meldeanforderungen) sind in Artikel 16 der genannten Verordnung enthalten.

    8.8.   Finnland

    Eine nationale allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung kann vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß Abschnitt 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 562/1996 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Act No. 562/1996) (in der jeweils geltenden Fassung) erteilt werden.

    9.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG (ORDNUNGSGEMÄß ERMÄCHTIGTE ZOLLSTELLEN)

    Nach Artikel 22 müssen Mitgliedstaaten, die verfügen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können, die Kommission hierüber unterrichten.

    Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen und der Kommission gemeldeten Maßnahmen. Im Anschluss daran wird detailliert auf die Maßnahmen eingegangen.

    Mitgliedstaat

    Wurden nach Artikel 22 Absatz 1 spezielle Zollstellen benannt, bei denen die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erledigt werden können?

    BELGIEN

    NEIN

    BULGARIEN

    JA

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    NEIN

    DÄNEMARK

    NEIN

    DEUTSCHLAND

    NEIN

    ESTLAND

    JA

    IRLAND

    NEIN

    GRIECHENLAND

    NEIN

    SPANIEN

    NEIN

    FRANKREICH

    NEIN

    KROATIEN

    NEIN

    ITALIEN

    NEIN

    ZYPERN

    NEIN

    LETTLAND

    NEIN

    LITAUEN

    JA

    LUXEMBURG

    NEIN

    UNGARN

    NEIN

    ΜΑLTA

    NEIN

    NIEDERLANDE

    NEIN

    ÖSTERREICH

    NEIN

    POLEN

    JA

    PORTUGAL

    NEIN

    RUMÄNIEN

    JA

    SLOWENIEN

    NEIN

    SLOWAKEI

    NEIN

    FINNLAND

    NEIN

    SCHWEDEN

    NEIN

    9.1.   Bulgarien

    Die Liste der für strategische Güter zuständigen Zollstellen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien wurde vom Generaldirektor der Zollverwaltung gemäß Erlass des Finanzministeriums Nr. 55/32-11385 vom 14. Januar 2016 (Amtsblatt 9/2016) genehmigt. Die Liste der Zollstellen in Bulgarien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

    http://www.mi.government.bg/en/themes/evropeisko-i-nacionalno-zakonodatelstvo-v-oblastta-na-eksportniya-kontrol-i-nerazprostranenieto-na-or-225-338.html

    9.2.   Estland

    Die Liste der Zollstellen in Estland, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

    http://www.emta.ee/index.php?id=24795

    9.3.   Litauen

    Die Liste der Zollstellen in Litauen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden:

    https://www.lrmuitine.lt/web/guest/verslui/apribojimai/bendra#en

    9.4.   Polen

    Die Liste der Zollstellen in Polen, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU20150000136&min=1

    9.5.   Rumänien

    Die Liste der Zollstellen in Rumänien, über die die Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Zollgebiet der EU oder die Einfuhr der betreffenden Güter in das Zollgebiet der EU abgewickelt werden kann, ist auf der folgenden Webseite zu finden: https://www.customs.ro/agenti-economici/instruirea-operatorilor-economici/vamuirea-marfurilor/produse-strategice

    10.   ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (NATIONALE BEHÖRDEN, DIE BEFUGT SIND: AUSFUHRGENEHMIGUNGEN FÜR GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK ZU ERTEILEN, GENEHMIGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN UND TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG GEMÄß DER VERORDNUNG ZU ERTEILEN UND DIE DURCHFUHR VON NICHT-UNIONSGÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄß DER VERORDNUNG ZU VERBIETEN)

    Nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist die Kommission verpflichtet, eine Liste der Behörden zu veröffentlichen, die befugt sind:

    Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen;

    Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß der Verordnung zu erteilen:

    die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung zu verbieten.

    10.1.   Belgien

    Brüssel Hauptstadt (Postleitzahlen 1000 bis 1299)

    Service Public Régional de Bruxelles Brussels International –

    Cellule licences – Cel vergunningen

    Herr Cataldo ALU

    City-Center

    Boulevard du Jardin Botanique 20

    1035 Brüssel

    BELGIEN

    Tel. +32 28003727

    Fax +32 28003824

    E-Mail-Adresse: calu@sprb.brussels

    Internetadresse: http://international.brussels/qui-sommes-nous/#permits-unit

    Wallonien (Postleitzahlen 1300 bis 1499 und 4000 bis 7999)

    Service public de Wallonie (Verwaltung Wallonien)

    Direction Générale de l’Économie, de l’Emploi et de la Recherche

    Direction des Licences d’Armes

    Herr Michel Moreels

    Chaussée de Louvain 14

    5000 Namur

    BELGIEN

    Tel. +32 81649751

    Fax +32 81649759/60

    E-Mail-Adresse: licences.dgo6@spw.wallonie.be

    Internetadresse: http://economie.wallonie.be/Licences_armes/Accueil.html

    Für Flandern (Postleitzahlen 1500 bis 3999 und 8000 bis 9999)

    Departement internationaal Vlaanderen

    Dienst Controle Strategische Goederen

    Herr Michael Peeters

    Havenlaan 88, bus 80

    1000 Brüssel

    BELGIEN

    Tel. +32 499589934

    E-Mail-Adresse: csg@buza.vlaanderen

    Internetadresse: www.fdfa.be/csg

    10.2.   Bulgarien

    Interministerial Commission for Export Control and Non-Proliferation of Weapons of Mass Destruction with the Minister for Economy

    1000 Sofia

    8 Slavyanska Str.

    BULGARIEN

    Tel. +359 29407771, + 359 29407786

    Fax +359 29880727

    E-Mail-Adresse: ivan.penchev@mi.government.bg and n.grahovska@mi.government.bg

    Internetadresse: www.exportcontrol.bg; http://www.mi.government.bg

    10.3.   Tschechische Republik

    Ministry of Industry and Trade Licensing Office

    Na Františku 32, 110 15 Prag 1

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Tel. +420 224907638

    Fax +420 224214558 oder +420 224221811

    E-Mail-Adresse: leitgeb@mpo.cz or dual@mpo.cz

    Internetadresse: www.mpo.cz

    10.4.   Dänemark

    Exportcontrols

    Danish Business Authority

    Langelinie Allé 17

    2100 Kopenhagen

    DÄNEMARK

    Tel. + 45 35291000

    Fax + 45 35466632

    E-Mail-Adresse: eksportkontrol@erst.dk

    Internetadresse: auf Englisch: www.exportcontrols.dk; auf Dänisch: www.eksportkontrol.dk

    10.5.   Deutschland

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Frankfurter Str. 29-35, D-65760 Eschborn

    DEUTSCHLAND

    Tel. +49 6196908-0

    Fax + 49 6196908-1800

    E-Mail-Adresse: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

    Internetadresse: http://www.bafa.de/Ausfuhr

    10.6.   Estland

    Strategic Goods Commission, Ministry of Foreign Affairs Islandi väljak 1 15049 Tallinn

    ESTLAND

    Tel. +372 6377192

    Fax +372 6377199

    E-Mail-Adresse: stratkom@vm.ee

    Internetadresse: auf Englisch: http://www.vm.ee/?q=en/taxonomy/term/58;

    auf Estnisch: http://www.vm.ee/?q=taxonomy/term/50

    10.7.   Irland

    Trade Licensing and Control Unit

    Department of Business, Enterprise and Innovation

    Earlsfort Centre

    Lower Hatch Street

    IE-Dublin 2

    IRLAND

    Kontakt: David Martin, Niamh Guihen

    Tel. +353 16312328, +353 16312287

    E-Mail-Adresse: david.martin@dbei.gov.ie - niamh.guihen@dbei.gov.ie -

    exportcontrol@dbei.gov.ie

    Internetadresse: https://www.djei.ie/en/What-We-Do/Trade-Investment/Export-Licences/

    10.8.   Griechenland

    Ministry of Foreign Affairs

    General Secretariat of International Economic Relations and Openness

    B6 Directorate for Multilateral Economic Relations and Trade Policy

    Kornarou 1 Street

    10563 Athen

    Griechenland

    Tel. +30 210-3286036/49/51

    E-Mail-Adresse: andreopoulou.dimitra@mfa.gr ; skourti.hara@mfa.gr ; skourt.katerina@mfa.gr

    10.9.   Spanien

    Das Generalsekretariat Außenhandel (Secretaría General de Comercio Exterior), die Zollverwaltung (Agencia Tributaria - Aduanas) und das Außenministerium (Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación) sind zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen befugt und können die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbieten.

    Ansprechpartner in der Genehmigungsstelle: Herr Ramón Muro Martínez. Subdirector General.

    Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

    Paseo de la Castellana, 162, 7a 28046 Madrid

    SPANIEN

    Tel. +34 913492587

    Fax +34 913492470

    E-Mail-Adresse: rmuro@mincotur.es; sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

    Internetadresse: http://www.comercio.gob.es/es-ES/comercio-exterior/informacion-sectorial/material-de-defensa-y-de-doble-uso/Paginas/conceptos.aspx

    10.10.   Frankreich

    Ministère de l’Économie et des Finances

    Direction Générale des Enterprises

    Service des biens à double usage (SBDU)

    67, rue Barbès – BP 80001

    94201 Ivry-sur-Seine Cedex

    FRANKREICH

    Tel. +33 179843419

    E-Mail-Adresse: doublusage@finances.gouv.fr

    Internetadresse: https://www.entreprises.gouv.fr/biens-double-usage

    10.11.   Kroatien

    Ministry of Foreign and European Affairs

    Directorate for Economic Affairs and Development Coordination

    Export Control Organisation

    Trg N. Š. Zrinskog 7-8

    10000 Zagreb

    Kroatien

    Kontaktstelle: Vesna Focht, Silvija Šplajt

    Tel. +385 14598123, 122

    Fax +385 14597788

    E-Mail-Adresse: kontrola.izvoza@mvep.hr

    Internetadresse: http://gd.mvep.hr/hr/kontrola-izvoza/

    10.12.   Italien

    Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation

    National Authority – UAMA (Unit for the Authorizations of Armament Materials)

    Viale Boston, 25

    00144 Rom

    ITALIEN

    Tel. +39 0659932439

    Fax +39 0659932103

    E-Mail-Adresse: uama.dualuse@esteri.it ; uama.dualuse@cert.esteri.it ; roberto.orlando@esteri.it

    Internetadresse: https://www.esteri.it/mae/it/ministero/struttura/uama/legislazione.html

    10.13.   Zypern

    Ministry of Energy, Commerce and Industry 6, Andrea Araouzou 1421 Nicosia

    ZYPERN

    Tel. +357 22867100, 22867197

    Fax +357 22375120, 22375443

    E-Mail-Adresse: pevgeniou@meci.gov.cy

    Internetadresse: http://www.meci.gov.cy/MECI/trade/ts.nsf

    10.14.   Lettland

    Control Committee for Strategic Goods

    Chairman of the Committee: Herr Andris Pelšs

    Executive Secretary: Herr Nauris Rumpe

    Ministry of Foreign Affairs

    3, K. Valdemara street

    Riga, LV-1395

    LETTLAND

    Tel. +371 67016426

    E-Mail-Adresse: nauris.rumpe@mfa.gov.lv

    Internetadresse: https://www.mfa.gov.lv/tautiesiem-arzemes/aktualitates-tautiesiem/20440-strategiskas-nozimes-precu-kontrole?lang=lv-LV

    10.15.   Litauen

    Behörden, die zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Behörden, die zur Erteilung von Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten befugt sind:

    Ministry of Economy and Innovation of the Republic of Lithuania

    Gedimino ave. 38/Vasario 16 st.2 LT-01104 Vilnius

    LITAUEN

    Kontaktdaten:

    Export Policy Division

    Economic Development Department

    Tel. +370 70664680

    E-Mail-Adresse: vienaslangelis@eimin.lt

    Internetadresse: http://eimin.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/eksportas/strateginiu-prekiu-kontrole

    Behörde, die zum Verbot der Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck befugt ist:

    Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania

    A. Jaksto str. 1/25 LT-01105 Vilnius

    LITAUEN

    Kontaktdaten:

    Customs Criminal Service

    Tel. +370 52616960

    E-Mail-Adresse: budetmd@lrmuitine.lt

    10.16.   Luxemburg

    1)

    Minister für Außenhandel

    2)

    Minister für auswärtige Angelegenheiten

    Postanschrift

    Ministère de l’Économie

    Office du contrôle des exportations, importations et du transit (OCEIT)

    19-21 Boulevard Royal

    L-2449 Luxemburg

    Tel. +352 226162

    E-Mail: oceit@eco.etat.lu

    10.17.   Ungarn

    Government Office of the Capital City Budapest

    Department of Trade, Defence Industry, Export Control and Precious Metal Assay

    Export Control Unit

    Németvölgyi út 37-39.

    1124 Budapest

    UNGARN

    Tel. +36 14585577

    Fax +36 14585869

    E-Mail-Adresse: exportcontrol@bfkh.gov.hu

    Internetadresse: http://mkeh.gov.hu/haditechnika/kettos_felhasznalasu

    10.18.   Malta

    Commerce Department Herr Brian Montebello Trade Services

    ΜΑLTA

    Tel. +356 25690214

    Fax +356 21240516

    E-Mail-Adresse: brian.montebello@gov.mt

    Internetadresse: https://commerce.gov.mt/en/Trade_Services/Imports%20and%20Exports/Pages/DUAL%20USE/DUAL-USE-TRADE-CONTROLS.aspx

    10.19.   Niederlande

    Ministry for Foreign Affairs

    Directorate-General for International Relations

    Department for Trade Policy and Economic Governance

    PO Box 20061 2500 EB Den Haag

    NIEDERLANDE

    Tel. +31 703485954

    Dutch Customs/Central Office for Import and Export PO Box 30003 9700 RD Groningen,

    NIEDERLANDE

    Tel. +31 881512400

    Fax +31 881513182

    E-Mail-Adresse: DRN-CDIU.groningen@belastingdienst.nl

    Internetadresse: www.rijksoverheid.nl/exportcontrole

    10.20.   Österreich

    Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

    Abteilung Außenwirtschaftskontrolle

    Stubenring 1, 1010 Wien

    ÖSTERREICH

    Tel. +43 171100802335

    Fax +43 171100808366

    E-Mail-Adresse: POST.III2_19@bmdw.gv.at

    Internetadresse: http://www.bmdw.gv.at/pawa

    10.21.   Polen

    Ministry of Entrepreneurship and Technology

    Department for Trade in Strategic Goods and Technical Safety

    Pl. Trzech Krzyzy 3/5 00-507 Warszawa

    POLEN

    Tel. +48 222629665

    Fax +48 222629140

    E-Mail-Adresse: SekretariatDOT@mpit.gov.pl

    Internetadresse: https://www.gov.pl/web/przedsiebiorczosc-technologia/zezwolenia-na-obrot-produktami-podwojnego-zastosowania

    10.22.   Portugal

    Autoridade Tributária e Aduaneira

    Customs and Taxes Authority

    Rua da Alfândega, 5

    1049-006 Lissabon

    PORTUGAL

    Direktorin: Luísa Nobre; Licence Officer: Maria Oliveira

    Tel. +351 218813843

    Fax +351 218813986

    E-Mail-Adresse: dsl@at.gov..pt

    Internetadresse: http://www.dgaiec.min-financas.pt/pt/licenciamento/bens_tecnologias_duplo_uso/bens_tecnologias_duplo_uso.htm

    10.23.   Rumänien

    Ministry of Foreign Affairs

    Department for Export Controls — ANCEX

    Str. Polonă nr. 8, sector 1

    010501, Bukarest

    RUMÄNIEN

    Tel. +40 374306950

    Fax +40 374306924

    E-Mail-Adresse: dancex@mae.ro ; dan.marian@mae.ro

    Internetadresse: www.ancex.ro

    10.24.   Slowenien

    Ministry of Economic Development and Technology

    Kotnikova ulica 5

    SI-1000 Ljubljana

    SLOWENIEN

    Tel. +386 14003564

    Fax +386 14003283

    E-Mail-Adresse: gp.mgrt@gov.si

    Internetadresse: https://www.gov.si/podrocja/podjetnistvo-in-gospodarstvo/mednarodno-gospodarsko-sodelovanje/

    10.25.   Slowakei

    Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung:

    Ministry of Economy of the Slovak Republic

    Department of Trade Measures

    Mlynské nivy 44/a

    827 15 Bratislava 212

    SLOWAKEI

    Tel. +421 248544059

    Fax +421 243423915

    E-Mail-Adresse: Monika.Maruniakova@mhsr.sk

    Internetadresse: www.economy.gov.sk

    Für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung:

    Criminal Office of the Financial Administration

    Department of Drugs and Hazardous materials

    Coordination Unit

    Bajkalská 24

    824 97 Bratislava

    SLOWAKEI

    Tel. +421 258251221

    E-Mail-Adresse: Jozef.Pullmann@financnasprava.sk

    10.26.   Finnland

    Ministry for Foreign Affairs of Finland

    Export Control Unit

    Merikasarminkatu 5F

    FI - 00160 HELSINKI

    Postanschrift:

    PO Box 176

    FI-00023 GOVERNMENT

    FINNLAND

    Tel. +358 295350000

    E-Mail-Adresse: vientivalvonta.um@formin.fi

    Internetadresse: http://formin.finland.fi/vientivalvonta

    10.27.   Schweden

    1.

    Inspectorate of Strategic Products (ISP) Inspektionen för strategiska produkter

    Hausanschrift: Vretenvägen 13B, Solna

    Postanschrift: Box 6086,

    SE-171 06 Solna

    SCHWEDEN

    Tel. +46 84063100

    Fax +46 84203100

    E-Mail-Adresse: registrator@isp.se.

    Internetadresse: http://www.isp.se/

    Das ISP ist befugt, in allen außer den unter Punkt 2 genannten Fällen Genehmigungen zu erteilen.

    2.

    Swedish Radiation Safety Authority (Strålsäkerhetsmyndigheten) Section of Nuclear Non-proliferation and Security.

    Solna strandväg 96 SE-171 16 Stockholm

    SCHWEDEN

    Tel. +46 87994000

    Fax +46 87994010

    E-Mail-Adresse: registrator@ssm.se

    Internetadresse: http://www.ssm.se

    Die Schwedische Behörde für Strahlungssicherheit ist befugt, Genehmigungen für die in Anhang 1 Kategorie 0 genannten Güter zu erteilen und diesbezügliche Durchfuhrverbote zu verhängen.


    (1)  ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.


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