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Document 62021CN0564

Rechtssache C-564/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 14. September 2021 — BU gegen Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 11 vom 10.1.2022, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/14


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 14. September 2021 — BU gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-564/21)

(2022/C 11/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragssteller: BU

Antragsgegnerin: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Vorlagefragen

1.

Folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass die von der Behörde im Rahmen einer Akteneinsicht oder einer gerichtlichen Kontrolle vorzulegende Behördenakte — auch in elektronischer Form — so vorgelegt wird, dass diese vollständig und durchpaginiert ist und damit Änderungen nachvollziehbar sind.

2.

Stehen Art. 23 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1-3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (1) einer nationalen Verwaltungspraxis entgegen, nach der die Behörde dem Rechtsvertreter des Asylsuchenden und dem Gericht regelmäßig lediglich einen Auszug aus einem elektronischen Dokumentenmanagementsystem vorlegen, der eine unvollständige, unstrukturierte und nicht chronologische Ansammlung von elektronischen PDF-Dateien enthält, ohne dass diese über eine Struktur und einen chronologischen Geschehensablauf verfügen, geschweige denn den vollständigen Inhalt der elektronischen Akte wiedergeben.

3.

Folgt aus Art. 11 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32, dass eine Entscheidung durch den Entscheider der Asylbehörde handschriftlich zu unterschreiben ist, zur Akte zu nehmen oder dem Antragsteller auch als handschriftlich unterschriebenes Dokument zuzustellen ist?

4.

Ist die Handschriftlichkeit in Sinne von Art. 11 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32 gewahrt, wenn von dem Entscheider die Entscheidung unterschreiben, dann aber eingescannt und im Original vernichtet wird, mithin nur eine partielle Schriftlichkeit der Entscheidung gegeben ist?


(1)  ABl. 2013 L 180, S. 60.


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