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Document 52021XC1227(04)
Publication of a communication of approval of a standard amendment to a product specification for a name in the wine sector referred to in Article 17(2) and (3) of Commission Delegated Regulation (EU) 2019/33 2021/C 520/11
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2021/C 520/11
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2021/C 520/11
PUB/2021/908
ABl. C 520 vom 27.12.2021, pp. 23–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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27.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 520/23 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2021/C 520/11)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„Pomerol“
PDO-FR-A0273-AM02
Datum der Mitteilung: 26. Oktober 2021
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Geografisches Gebiet
Der Produktspezifikation der Bezeichnung Pomerol wurden ein genaues Gebiet zur Traubenlese und zur Weinbereitung, -herstellung und zum Weinausbau hinzugefügt. Diese Aktualisierung war erforderlich, um der gängigen Praxis Rechnung zu tragen.
Das Einzige Dokument wird in Punkt 6 entsprechend geändert.
2. Abgegrenztes Parzellengebiet
In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation wurden nach den Wörtern „4. Februar 2000“ die Wörter „und 2. Juni 2021“ eingefügt.
Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.
Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.
3. Bewässerung
Die Möglichkeit zur Bewässerung der Rebflächen wurde für den Fall einer langanhaltenden Dürre hinzugefügt, wenn diese die ordentliche physiologische Entwicklung der Reben und die korrekte Reifung der Trauben beeinträchtigt. Der Höchstertrag pro Parzelle wurde für bewässerte Parzellen heruntergesetzt.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
4. Agrarumweltbestimmungen
Die folgenden Agrarumweltbestimmungen wurden der Produktspezifikation hinzugefügt:
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— |
Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden, die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt. |
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— |
Die Unkrautbekämpfung mit chemischen Mitteln ist untersagt. Die Begrünung der Parzellen darf ausschließlich mit mechanischen oder physischen Mitteln kontrolliert werden. |
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— |
Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex (Treatment Frequency Index, TFI). |
Das Verbot chemischer Unkrautbekämpfungsmittel führt zu einer verringerten Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, wodurch Umweltbelange besser berücksichtigt werden.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
5. Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern
Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
6. Übergangsmaßnahmen
Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation genommen.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
7. Verweis auf die Kontrollstelle
Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Pomerol
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine sind trockene und stille Rotweine.
Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol auf.
Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Apfelsäuregehalt von ≤ 0,30 g/l auf.
Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt von ≤ 2 g/l an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf.
Der Gesamtsäuregehalt entspricht den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Werten.
ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
13,5 |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1.
Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig.
Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.
Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen auf Unionsebene geltenden und in dem französischen Gesetzbuch über Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) vorgesehenen Verpflichtungen genügen.
2.
a) Pflanzdichte
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 500 Stöcken pro Hektar auf.
Der Abstand zwischen den Zeilen darf maximal 2 m betragen und darf zwischen den Stöcken einer Zeile nicht kleiner als 0,80 m sein.
b) Schnittregeln
Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz) nach den folgenden Verfahren:
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— |
einfacher oder doppelter Guyot-Schnitt |
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— |
Zapfenschnitt mit Cordon-de-Royat-Erziehung |
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— |
langer Schnitt |
Jeder Stock trägt höchstens 10 Augen.
5.2. Höchsterträge
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1. |
60 Hektoliter je Hektar |
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Das geografische Gebiet beschränkt sich auf das Gebiet der folgenden Gemeinden und Gemeindeteile des Departements Gironde, wie sie im amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 definiert sind:
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a) |
die Gemeinde Pomerol |
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b) |
das durch das Urteil des Tribunal Civil (Zivilgericht) von Bordeaux vom 29. Dezember 1928 festgelegte Teilgebiet der Gemeinde Libourne, das im Norden durch den Fluss Barbanne, im Osten durch die Grenze zur Gemeinde Pomerol, im Süden durch den Bach Tailhas und im Westen durch die Landstraße RD 910, den Boulevard Beauséjour, die Avenue Georges Clémenceau, die Rue du Docteur-Nard, die Avenue de l‘Europe und das Bahngleis von Libourne nach Bergerac begrenzt ist |
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c) |
die in Anhang 1-A aufgeführte Parzelle in der Gemeinde Lalande-de-Pomerol, in der kraft des Urteils des Tribunal Civil von Bordeaux vom 29. Dezember 1928 Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Pomerol“ hergestellt werden |
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d) |
die in Anhang 1-B gelisteten Parzellen in der Gemeinde Saint-Emilion |
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e) |
die in Anhang 1-C gelisteten Parzellen in den Gemeinden Les Artigues-de-Lussac, Lalande-de-Pomerol, Libourne, Lussac, Montagne, Néac und Saint-Emilion Die Traubenlese ist in den unter den Buchstaben a, b, c und d gelisteten Gebieten gestattet. Die Weinherstellung, die Weinbereitung und der Weinausbau sind in den unter den Buchstaben a, b, c und e gelisteten Gebieten gestattet. |
7. Wichtigste Keltertraubensorte(N)
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Cabernet Franc N |
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Cabernet-Sauvignon N |
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Cot N - Malbec |
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Merlot N |
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Petit Verdot N |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Auf den ausgewählten Parzellen können sich die lokalen Rebsorten entfalten, die im Laufe der Geschichte aufgrund ihrer für weite Transporte relevanten Alterungsfähigkeit ausgewählt wurden. Das Lehmsubstrat aus dem Tertiär, das als frischer Horizont die Trauben langsam reifen lässt und die Reben sehr gleichmäßig mit Wasser versorgt, der oberflächliche, mehr oder minder kompakte oder sandige Kies, der zur Entwässerung beiträgt und das Licht in Richtung Laubwerk reflektiert, der eisenoxidhaltige Unterboden „Crasse de Fer“ (Eisenschlacke), der wichtige Mineralstoffe bereitstellt sowie die günstigen klimatischen Bedingungen verhelfen den Pomerol-Weinen zu ihrem unverwechselbaren Charakter.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden.
Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.
Link zur Produktspezifikation
http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-458a787d-1989-4268-a537-d9dea8972ab7