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Document 52021XC1227(04)

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2021/C 520/11

PUB/2021/908

ABl. C 520 vom 27.12.2021, pp. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 520/23


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 520/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Pomerol“

PDO-FR-A0273-AM02

Datum der Mitteilung: 26. Oktober 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

Der Produktspezifikation der Bezeichnung Pomerol wurden ein genaues Gebiet zur Traubenlese und zur Weinbereitung, -herstellung und zum Weinausbau hinzugefügt. Diese Aktualisierung war erforderlich, um der gängigen Praxis Rechnung zu tragen.

Das Einzige Dokument wird in Punkt 6 entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation wurden nach den Wörtern „4. Februar 2000“ die Wörter „und 2. Juni 2021“ eingefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Bewässerung

Die Möglichkeit zur Bewässerung der Rebflächen wurde für den Fall einer langanhaltenden Dürre hinzugefügt, wenn diese die ordentliche physiologische Entwicklung der Reben und die korrekte Reifung der Trauben beeinträchtigt. Der Höchstertrag pro Parzelle wurde für bewässerte Parzellen heruntergesetzt.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

4.   Agrarumweltbestimmungen

Die folgenden Agrarumweltbestimmungen wurden der Produktspezifikation hinzugefügt:

Tote Stöcke müssen von den Parzellen entfernt werden, die Lagerung toter Stöcke auf den Parzellen ist untersagt.

Die Unkrautbekämpfung mit chemischen Mitteln ist untersagt. Die Begrünung der Parzellen darf ausschließlich mit mechanischen oder physischen Mitteln kontrolliert werden.

Jeder Winzer berechnet und erfasst den Behandlungshäufigkeitsindex (Treatment Frequency Index, TFI).

Das Verbot chemischer Unkrautbekämpfungsmittel führt zu einer verringerten Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, wodurch Umweltbelange besser berücksichtigt werden.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

5.   Zeitpunkt der Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

6.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden aus der Produktspezifikation genommen.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

7.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit Bezeichnungen in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Pomerol

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine sind trockene und stille Rotweine.

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol auf.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Apfelsäuregehalt von ≤ 0,30 g/l auf.

Jede in Verkehr gebrachte Partie Fasswein oder einzeln abgefüllter Wein weist einen Gehalt von ≤ 2 g/l an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf.

Der Gesamtsäuregehalt entspricht den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Werten.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

13,5

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

in Milliäquivalent pro Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 15 % zulässig.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen auf Unionsebene geltenden und in dem französischen Gesetzbuch über Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) vorgesehenen Verpflichtungen genügen.

2.   Anbauverfahren

a)   Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 500 Stöcken pro Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Zeilen darf maximal 2 m betragen und darf zwischen den Stöcken einer Zeile nicht kleiner als 0,80 m sein.

b)   Schnittregeln

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz) nach den folgenden Verfahren:

einfacher oder doppelter Guyot-Schnitt

Zapfenschnitt mit Cordon-de-Royat-Erziehung

langer Schnitt

Jeder Stock trägt höchstens 10 Augen.

5.2.   Höchsterträge

1.

60 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet beschränkt sich auf das Gebiet der folgenden Gemeinden und Gemeindeteile des Departements Gironde, wie sie im amtlichen Gemeindeschlüssel vom 1. Januar 2021 definiert sind:

a)

die Gemeinde Pomerol

b)

das durch das Urteil des Tribunal Civil (Zivilgericht) von Bordeaux vom 29. Dezember 1928 festgelegte Teilgebiet der Gemeinde Libourne, das im Norden durch den Fluss Barbanne, im Osten durch die Grenze zur Gemeinde Pomerol, im Süden durch den Bach Tailhas und im Westen durch die Landstraße RD 910, den Boulevard Beauséjour, die Avenue Georges Clémenceau, die Rue du Docteur-Nard, die Avenue de l‘Europe und das Bahngleis von Libourne nach Bergerac begrenzt ist

c)

die in Anhang 1-A aufgeführte Parzelle in der Gemeinde Lalande-de-Pomerol, in der kraft des Urteils des Tribunal Civil von Bordeaux vom 29. Dezember 1928 Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Pomerol“ hergestellt werden

d)

die in Anhang 1-B gelisteten Parzellen in der Gemeinde Saint-Emilion

e)

die in Anhang 1-C gelisteten Parzellen in den Gemeinden Les Artigues-de-Lussac, Lalande-de-Pomerol, Libourne, Lussac, Montagne, Néac und Saint-Emilion

Die Traubenlese ist in den unter den Buchstaben a, b, c und d gelisteten Gebieten gestattet.

Die Weinherstellung, die Weinbereitung und der Weinausbau sind in den unter den Buchstaben a, b, c und e gelisteten Gebieten gestattet.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(N)

 

Cabernet Franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Cot N - Malbec

 

Merlot N

 

Petit Verdot N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Auf den ausgewählten Parzellen können sich die lokalen Rebsorten entfalten, die im Laufe der Geschichte aufgrund ihrer für weite Transporte relevanten Alterungsfähigkeit ausgewählt wurden. Das Lehmsubstrat aus dem Tertiär, das als frischer Horizont die Trauben langsam reifen lässt und die Reben sehr gleichmäßig mit Wasser versorgt, der oberflächliche, mehr oder minder kompakte oder sandige Kies, der zur Entwässerung beiträgt und das Licht in Richtung Laubwerk reflektiert, der eisenoxidhaltige Unterboden „Crasse de Fer“ (Eisenschlacke), der wichtige Mineralstoffe bereitstellt sowie die günstigen klimatischen Bedingungen verhelfen den Pomerol-Weinen zu ihrem unverwechselbaren Charakter.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Bordeaux“ oder „Grand Vin de Bordeaux“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

http://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-458a787d-1989-4268-a537-d9dea8972ab7


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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