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Document 52021XC1028(02)
Commission notice Assessment of plans and projects in relation to Natura 2000 sites – Methodological guidance on the provisions of Article 6(3) and (4) of the Habitats Directive 92/43/EEC 2021/C 437/01
Bekanntmachung der Kommission Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG 2021/C 437/01
Bekanntmachung der Kommission Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG 2021/C 437/01
C/2021/6913
ABl. C 437 vom 28.10.2021, p. 1–107
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/1 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG
(2021/C 437/01)
INHALT
1. |
EINLEITUNG | 3 |
1.1. |
Zweck und Aufgabe dieses Dokuments | 3 |
1.2. |
Gliederung | 3 |
2. |
ALLGEMEINER ANSATZ UND PRINZIPIEN | 4 |
2.1. |
Die Phasen des Verfahrens nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 | 4 |
2.2. |
Entscheidungsansatz | 5 |
3. |
METHODIK FÜR DIE PRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSÄTZE 3 UND 4 | 7 |
3.1. |
Phase 1: Vorabprüfung | 7 |
3.1.1. |
Schritt 1: Klärung der Frage, ob der Plan oder das Projekt unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist | 8 |
3.1.2. |
Schritt 2: Beschreibung des Plans oder Projekts und seiner Einflussfaktoren | 9 |
3.1.3. |
Schritt 3: Ermittlung der Natura-2000-Gebiete, die von dem Plan oder dem Projekt betroffen sein könnten | 10 |
3.1.4. |
Schritt 4: Prüfung, ob mögliche erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets ausgeschlossen werden können | 13 |
3.1.5. |
Schlussfolgerungen: Entscheidung auf der Grundlage der Vorabprüfung | 15 |
3.2. |
Phase 2: Verträglichkeitsprüfung | 17 |
3.2.1. |
Schritt 1: Sammlung von Informationen über das Projekt und die betreffenden Natura-2000-Gebiete | 18 |
3.2.2. |
Schritt 2: Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets | 23 |
3.2.3. |
Schritt 3: Feststellung der Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Natura-2000-Gebiet als solches | 34 |
3.2.4. |
Schritt 4: Abschwächungsmaßnahmen | 36 |
3.2.5. |
Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung | 40 |
3.2.6. |
Weitere Aspekte: Konsultationen, Qualität der Verträglichkeitsprüfung, Zugang zum Recht | 42 |
3.3. |
Phase 3: Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 | 46 |
3.3.1. |
Schritt 1: Prüfung alternativer Lösungen | 47 |
3.3.2. |
Schritt 2: Prüfung von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses | 53 |
3.3.3. |
Schritt 3: Ermittlung, Bewertung und Annahme von Ausgleichsmaßnahmen | 55 |
a) |
Wichtigste Arten von Ausgleichsmaßnahmen | 55 |
b) |
Leitprinzipien für die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen und Zielvorgaben | 57 |
c) |
Zeitliche Planung des Ausgleichs | 59 |
d) |
Beurteilung und Überwachung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 | 59 |
e) |
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen für Pläne | 61 |
4. |
STRATEGISCHE PLANUNG UND VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG VON PLÄNEN | 64 |
4.1. |
Strategische Planung | 64 |
4.2. |
Verträglichkeitsprüfung von Plänen | 64 |
4.3. |
Empfindlichkeitskarten | 66 |
4.4. |
Konsultation und Dialog im Rahmen der strategischen Planung | 70 |
5. |
VERBINDUNG ZU ANDEREN UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN: EIA, SEA, WRRL | 71 |
5.1. |
Straffung von Umweltprüfungen | 71 |
5.2. |
Umweltverträglichkeitsprüfung, strategische Umweltprüfung und Verträglichkeitsprüfung | 71 |
5.2.1. |
Möglichkeiten und Vorteile einer Straffung der UVP/SUP und der Verträglichkeitsprüfung | 72 |
5.2.2. |
Besonderheiten der Verträglichkeitsprüfung und Unterschiede zu den UVP-/SUP-Verfahren | 73 |
5.2.3 |
Zusammenhang zwischen SUP/UVP/Verträglichkeitsprüfung und den Bestimmungen der Naturschutzrichtlinien zum strengen Artenschutz | 74 |
5.3. |
Prüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie, die mit dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie koordiniert oder integriert sind | 75 |
6. |
WICHTIGSTE BIBLIOGRAFISCHE ANGABEN | 77 |
ANHANG
1. EINLEITUNG
1.1. Zweck und Aufgabe dieses Dokuments
Mit dem vorliegenden Dokument sollen Methodik-Leitlinien zur Anwendung des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie (1) bereitgestellt werden. Mit diesen Leitlinien sollen Behörden und staatliche Stellen in den Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern sowie Projektträger, Berater, Gebietsmanager, Fachleute und andere Interessenträger bei der Erfüllung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen unterstützt werden. Dieses Dokument stellt die Ansichten der Europäischen Kommission dar und ist nicht rechtsverbindlich. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Die Leitlinien sind in Verbindung mit den Richtlinien und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den Hinweisen in der Bekanntmachung der Kommission „Natura 2000 – Gebietsmanagement: Die Vorgaben des Artikels 6 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (2) (im Folgenden als „Leitfaden zu Artikel 6“ bezeichnet) zu lesen, die als Grundlage für die Auslegung der wichtigsten Begriffe und Formulierungen der FFH-Richtlinie dient. Zur besseren Lesbarkeit werden in diesen Leitlinien die einschlägigen Teile des Leitfadens zu Artikel 6 zitiert.
Darüber hinaus hat die Kommission mehrere sektorspezifische Leitlinien für verschiedene Politikbereiche wie Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Bergbau, Binnenschifffahrt, Entwicklungsmaßnahmen in Häfen und Mündungsgebieten, Land- und Forstwirtschaft angenommen. (3) In diesen Dokumenten werden die Besonderheiten der Prüfung von Plänen und Projekten in diesen speziellen Bereichen häufig eingehender analysiert. Sie können daher als Ergänzung der vorliegenden allgemeinen Leitlinien mit praktischen sektorspezifischen Erwägungen herangezogen werden.
Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist die Entscheidung, wie die aus der Richtlinie abgeleiteten verfahrenstechnischen Anforderungen zu konkretisieren sind, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedstaat, die grundlegenden Entscheidungen zu den Prüfungen nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 zu treffen. In diesen Leitlinien beschreibt der Begriff „Prüfung“ den gesamten Prozess des Einholens von Informationen durch Projekt- und Planungsträger, Behörden, Naturschutzbehörden und sonstige Stellen, durch Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie die Bevölkerung und der Vorlage dieser Daten bei der zuständigen Behörde zur Prüfung und Beurteilung.
Die zuständige Behörde ermittelt sodann die Prüfungsergebnisse und trifft eine Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Plan oder das Projekt genehmigt wird. Bei diesem Verfahren wird anerkannt, dass sich die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 vorgeschriebenen Prüfungen auf das Einholen von zuverlässigen Informationen und Daten durch die verschiedenen Beteiligten sowie auf zwischen und mit ihnen stattfindende Konsultationen stützen.
Das vorliegende Dokument ist eine Aktualisierung der vorherigen Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie. (4) , (5) Es stützt sich auf die Erfahrungen mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie und auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH sowie auf eine Überprüfung von EU-Leitlinien und Literatur, Unterlagen für Fallstudien, Rückmeldungen und Vorschläge nach Konsultation mit Behörden und Interessenträgern der EU-Mitgliedstaaten. Die Ausarbeitung dieser Leitlinien wurde im Rahmen eines Vertrags mit der Europäischen Kommission (6) von ATECMA S.L. und Adelphi consult GmbH unterstützt.
1.2. Gliederung
Das vorliegende Dokument ist in drei Hauptabschnitte und einen Anhang unterteilt.
— |
Im ersten Abschnitt werden der allgemeine Ansatz und die den Leitlinien zugrunde liegenden Prinzipien beschrieben. Anhand des dem Leitfaden zu Artikel 6 entnommenen Flussdiagramms wird erläutert, wie die Prüfungen nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 aufgebaut sein sollten und in welchem Zusammenhang die verschiedenen Prüfungsphasen mit den Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 stehen. |
— |
Der nächste Abschnitt gibt Aufschluss über die schrittweise abgestuften wichtigsten methodischen Leitlinien. In jeder Phase werden Methoden und Instrumente, Beispiele und Vorschläge für die Durchführung der Prüfungen präsentiert. Dies wird durch den Einsatz von Checklisten, Matrizen und Schritt-für-Schritt-Anweisungen für jede Prüfungsphase untermauert. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese nur zur Veranschaulichung dienen und nicht alle Situationen abdecken können. |
— |
Der dritte Abschnitt enthält ein Kapitel über die strategische Planung und insbesondere das Prüfungsverfahren für Pläne. In diesem Abschnitt werden auch die Zusammenhänge mit anderen nach EU-Recht vorgeschriebenen Umweltprüfungen untersucht. |
— |
Der Anhang enthält Beispiele für Methoden sowie weitere Orientierungshilfen und Instrumente, die zur Durchführung der Verfahren nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 verwendet werden können (z. B. Checklisten oder Formate). |
2. ALLGEMEINER ANSATZ UND PRINZIPIEN
2.1. Die Phasen des Verfahrens nach Artikel 6 Absätze 3 und 4
In Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie heißt es:
|
Artikel 6 Absätze 3 und 4 beschreibt ein schrittweises Verfahren für die Prüfung von Plänen und Projekten, die sich auf ein Natura-2000-Gebiet auswirken könnten. Dieses umfasst drei Hauptphasen:
— |
Phase 1: Vorabprüfung Der erste Teil dieses Verfahrens besteht aus einer Vorabprüfung („Screening“), um festzustellen, ob der Plan oder das Projekt unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür erforderlich ist, und wenn dies nicht der Fall ist, ob der Plan oder das Projekt das Gebiet angesichts der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnte (7) (einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten). Phase 1 unterliegt Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz. |
— |
Phase 2: Verträglichkeitsprüfung. Können erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, so umfasst die nächste Phase des Verfahrens die Prüfung der Auswirkungen des Plans oder Projekts (einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten) anhand der Erhaltungsziele des Gebiets und die Feststellung, ob das Natura-2000-Gebiet als solches (Integrität des Gebiets) beeinträchtigt wird, wobei etwaige Abschwächungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Es obliegt den zuständigen Behörden, anhand der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung zu entscheiden, ob der Plan oder das Projekt genehmigt wird oder nicht. Phase 2 unterliegt Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2. |
— |
Phase 3. Ausnahmen von Artikel 6 Absatz 3 unter bestimmten Bedingungen. Die dritte Phase unterliegt Artikel 6 Absatz 4. Sie kommt nur dann zum Tragen, wenn der Projektträger ungeachtet eines negativen Ergebnisses der Prüfung der Ansicht ist, der Plan oder das Projekt solle aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dennoch ausgeführt werden. Dies ist nur möglich, wenn es keine Alternativlösungen gibt, die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses hinreichend begründet sind und geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt wird. |
Jede Phase des Verfahrens hängt von der jeweils vorhergehenden Phase ab. Daher ist die Reihenfolge der Phasen von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 6 Absätze 3 und 4. Abbildung 1 enthält ein Flussdiagramm dieses Verfahrens.
2.2. Entscheidungsansatz
Wie das gesamte EU-Umweltrecht beruht auch die FFH-Richtlinie auf dem Grundsatz der Vorsorge (8), d. h. das Fehlen eines wissenschaftlichen Nachweises der erheblichen negativen Auswirkungen einer Maßnahme kann nicht als Begründung für die Genehmigung dieser Maßnahme herangezogen werden. Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 3 bedeutet der Vorsorgegrundsatz, dass das Fehlen negativer Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete nachgewiesen werden muss, bevor ein Plan oder Projekt genehmigt werden kann. Das heißt mit anderen Worten, dass ein Plan oder Projekt nicht genehmigt werden kann, wenn die Gewissheit fehlt, ob es negative Auswirkungen geben wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Beweislast beim Planungs- oder Projektträger liegt und er ohne vernünftigen Zweifel Folgendes nachweisen muss, was wiederum von der zuständigen Behörde bestätigt werden muss:
— |
in Phase 1 (Vorabprüfung) – mögliche erhebliche Auswirkungen können ausgeschlossen werden oder |
— |
in Phase 2 (Verträglichkeitsprüfung) – Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets als solches können ausgeschlossen werden. |
Sind Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets als solches entweder sicher oder können sie nicht ausgeschlossen werden, kann der Plan oder das Projekt als Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 4 dennoch genehmigt werden, sofern es keine Alternativen gibt, der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und ausreichende Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzwerks geschützt ist. Der Vorsorgegrundsatz kann auch in solchen Fällen Anwendung finden, insbesondere in Bezug auf den Umfang der anzuwendenden Ausgleichsmaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.3).
In der FFH-Richtlinie wird ausdrücklich auf die „für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele“ als Grundlage für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 verwiesen. Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-849/19, Kommission/Griechenland, bestätigt, dass Erhaltungsziele ausdrücklich festgelegt werden müssen, dass sie gebietsspezifisch sein müssen, dass sie auf die spezifischen Werte in dem Gebiet Bezug nehmen und präzise sein müssen. (9)
Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Umfang der Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein geschütztes Gebiet im Licht der Erhaltungsziele bestimmt werden sollte. (10) Das heißt mit anderen Worten, dass die Entscheidung darüber, ob der Plan oder das Projekt erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben könnte, im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets getroffen werden sollte (siehe Abschnitt 3.1 „Vorabprüfung“). Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass für alle Natura-2000-Gebiete unverzüglich gebietsspezifische Erhaltungsziele festgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Wie in Abschnitt 3.2.2 erläutert, müssen gebietsspezifische Erhaltungsziele für alle geschützten Lebensräume und Arten festgelegt werden, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen (d. h. Lebensräume und Arten mit A, B oder C, aber nicht D im Standard-Datenbogen für das Gebiet (11)). In den Erhaltungszielen müssen für jedes der Merkmale oder jeden der Parameter, die den Erhaltungszustand der geschützten Merkmale bestimmen, Zielvorgaben festgelegt werden.
Die Prüfungen müssen – sowohl in der Vorabprüfungsphase als auch in der Phase der Verträglichkeitsprüfung – überprüft werden, wenn der Plan oder das Projekt während des Ausarbeitungsprozesses geändert oder weiterentwickelt wird. Wenn beispielsweise während der Vorabprüfungsphase die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden kann, kann der Planungs- oder Projektträger beschließen, den Plan oder den Projektentwurf zu überarbeiten, um das Risiko möglicher erheblicher Auswirkungen auszuschließen. In solchen Fällen sollte der geänderte Plan oder das geänderte Projekt erneut einer Vorabprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob immer noch erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet zu erwarten sind oder nicht.
Kasten 1 Entscheidung auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung Es obliegt den zuständigen Behörden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betreffende Natura-2000-Gebiet zu entscheiden, ob der Plan oder das Projekt genehmigt wird oder nicht. Die Genehmigung kann erst dann erteilt werden, wenn die Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der vorgeschlagene Plan bzw. das vorgeschlagene Projekt nicht nachteilig auf das Natura-2000-Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. (12) Insoweit liegt der Fokus gemäß dem Vorsorgegrundsatz also weniger darauf, das Vorhandensein von Beeinträchtigungen nachzuweisen, als vielmehr zu belegen, dass schädliche Wirkungen nicht zu erwarten sind. (13) Die Verträglichkeitsprüfung muss daher hinreichend detailliert und begründet sein, um unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen, dass es keine Beeinträchtigungen gibt. (14) Das gleiche Maß an Sicherheit ist erforderlich, wenn die Entscheidung in der Vorabprüfungsphase getroffen wird; auch in dieser Phase sollte kein vernünftiger Zweifel am Nichtvorliegen möglicher nachteiliger Auswirkungen bestehen. |
3. METHODIK FÜR DIE PRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSÄTZE 3 UND 4
3.1. Phase 1: Vorabprüfung
In dieser ersten Phase wird die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen eines Projekts oder Plans - entweder einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten - auf ein Natura-2000-Gebiet untersucht. Wenn sich mögliche erhebliche Auswirkungen nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel ausschließen lassen, muss der Plan oder das Projekt einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzogen werden.
Die Begriffe „Plan“ und „Projekt“ sollten weit gefasst ausgelegt werden. Ein Projekt kann die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie Eingriffe in die natürliche Umwelt einschließlich regelmäßiger Tätigkeiten zur Nutzung natürlicher Ressourcen umfassen. Auch der Begriff „ Plan “ kann für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 potenziell allgemein ausgelegt werden, einschließlich Landnutzungs- und Raumordnungsplänen und sektorspezifischen Plänen (z. B. für Verkehr, Energie, Abfallentsorgung, Wasserwirtschaft, Waldbewirtschaftung usw.). Die Richtlinie begrenzt den Geltungsbereich weder eines Plans noch eines Projekts auf bestimmte Kategorien. Entscheidend ist, ob sie ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Weitere Einzelheiten sind den Abschnitten 4.4.1 und 4.4.2 des Leitfadens zu Artikel 6 zu entnehmen. |
Als Vorabprüfungsphase kann die Vorabprüfung in der Regel auf bereits vorhandene Informationen gestützt werden, einschließlich Sachverständigengutachten (z. B. von zuständigen Umweltbehörden) oder Veröffentlichungen (z. B. Lebensraumkarten oder Arteninventare), statt dass die Erhebung detaillierter neuer Nachweise erforderlich ist. Wenn jedoch keine ausreichenden Informationen z. B. über das Vorhandensein geschützter Lebensräume und Arten in dem von einem Plan oder Projekt potenziell betroffenen Gebiet vorliegen oder wenn diese veraltet sind, müssen möglicherweise weitere Daten eingeholt und analysiert werden, um festzustellen, ob mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist oder nicht. Liegen keine Informationen vor, muss davon ausgegangen werden, dass erhebliche Auswirkungen wahrscheinlich sind und dass eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Die Vorabprüfung muss in einem frühen Stadium durchgeführt werden, normalerweise bevor alle Einzelheiten eines Plans oder Projekts festgelegt wurden, z. B. wenn der Standort und die allgemeine Art eines Projekts bekannt sind, der Entwurfsprozess aber noch nicht begonnen hat. Eine frühzeitige Vorabprüfung bietet mehrere Vorteile:
— |
Sie kann das Risiko verringern, dass es zu Verzögerungen und später zu zusätzlichen Kosten kommt, wenn der Plan oder das Projekt zur Genehmigung eingereicht wird. |
— |
Sie ermöglicht eine frühzeitige Konsultation und einen frühzeitigen Informationsaustausch zwischen den Planungs- oder Projektträgern, zuständigen Behörden und anderen Interessenträgern, die über einschlägige Daten und Fachwissen verfügen. |
— |
Sie ermöglicht den Planungs- oder Projektträgern eine bessere Einschätzung der nächsten möglicherweise erforderlichen Schritte, ohne dass ein wesentlicher Zeit- oder Geldaufwand investiert werden muss. |
— |
Sie ermöglicht es, mögliche Risiken sowohl für die Natura-2000-Gebiete als auch für den Plan oder das Projekt selbst festzustellen und vorherzusehen, indem beispielsweise die Notwendigkeit eines alternativen Standortes oder eines alternativen Plan- oder Projektentwurfs herausgestellt wird, um jegliches Schadensrisiko zu vermeiden, oder indem weitere Daten zur Erleichterung einer rechtzeitigen Prüfung erhoben werden. Auch wenn die wesentlichen Aspekte der ursprünglichen Planung klar sein sollten, sollte es auch Spielraum für eine Anpassung des Plans oder Projekts geben. |
Wird die Vorabprüfung eines Plans oder Projekts in einem frühen Stadium durchgeführt, muss diese möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden, wenn mehr Details des Plans oder Projekts vorliegen. Der Umfang der Vorabprüfungsanalyse kann bei Plänen und Projekten je nach der Größenordnung der Entwicklungsmaßnahme und den möglichen Auswirkungen unterschiedlich sein.
Die Analyse besteht aus vier Schritten:
1. |
der Klärung der Frage, ob der Plan oder das Projekt unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, |
2. |
der Bestimmung der relevanten Elemente des Plans oder Projekts und ihrer möglichen Auswirkungen, |
3. |
der Bestimmung der Natura-2000-Gebiete, die (gegebenenfalls) betroffen sind, wobei mögliche Auswirkungen des Plans oder Projekts allein oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten berücksichtigt werden, |
4. |
der Prüfung, ob mögliche erhebliche Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet angesichts der Erhaltungsziele des Gebiets ausgeschlossen werden können. |
In den folgenden Abschnitten wird jeder der vier Schritte zusammen mit den Ergebnissen der Vorabprüfung und der zugehörigen Dokumentation näher erläutert.
Tabelle 1 zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen der Vorabprüfungsphase und der Phase der Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie.
Tabelle 1
Unterschiede zwischen der Vorabprüfungsphase und der Verträglichkeitsprüfung
Vorabprüfung |
Verträglichkeitsprüfung |
Stellt fest, ob erhebliche negative Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet infolge der Durchführung des Plans oder Projekts im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele wahrscheinlich sind. |
Prüft die wahrscheinlichen Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet im Hinblick auf seine Erhaltungsziele und prüft, ob das Gebiet als solches beeinträchtigt wird oder werden könnte. |
Wenn das Auftreten erheblicher Auswirkungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, muss der Plan oder das Projekt einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. |
Dem Plan bzw. Projekt kann nur zugestimmt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Natura-2000-Gebiet als solches beeinträchtigt wird. |
Sie erfolgt in der Regel auf der Grundlage vorhandener Daten, verfügbarer Kenntnisse und Erfahrungen sowie Sachverständigengutachten. |
Sie erfordert eine eingehende Untersuchung, häufig Felderhebungen, fachliche Beratung und eine Prüfung des konkreten Falls durch Sachverständige. |
Abschwächungsmaßnahmen können nicht berücksichtigt werden. (15) |
Abschwächungsmaßnahmen werden zur Beseitigung oder Verringerung nachteiliger Auswirkungen geprüft. |
3.1.1. Schritt 1: Klärung der Frage, ob der Plan oder das Projekt unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist
In diesem Schritt wird geprüft, ob der Plan oder das Projekt mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, d. h. ob der Plan oder das Projekt zur Erreichung der Erhaltungsziele des Gebiets beiträgt.
Der Begriff „Verwaltung“ bezieht sich auf die Erhaltungsbewirtschaftung eines Gebiets, d. h. er ist im Sinne seiner Anwendung in Artikel 6 Absatz 1 zu verstehen. Daher ist eine Tätigkeit, die unmittelbar mit der Erfüllung der Erhaltungsziele verbunden und hierfür erforderlich ist, von der Prüfungspflicht befreit. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 sollten im Allgemeinen nicht auf Pläne und Projekte angewendet werden, die unmittelbar mit der Erhaltungsbewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten in Zusammenhang stehen oder hierfür notwendig sind. Die nicht erhaltungsbezogenen Bestandteile müssen hingegen möglicherweise einer Prüfung unterzogen werden. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 4.4.3 des Leitfadens zu Artikel 6 zu entnehmen. |
Ein nicht erhaltungsbezogener Bestandteil eines Plans oder Projekts, der bzw. das die erhaltungsorientierte Bewirtschaftung zu seinen Zielen zählt, muss möglicherweise einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies könnte beispielsweise für Holzeinschlag gelten, der Bestandteil eines Erhaltungszwecken dienenden Bewirtschaftungsplans für ein als ein Natura-2000-Gebiet ausgewiesenes Waldgebiet ist. Der Teil der Tätigkeit, die für die erhaltungsorientierte Bewirtschaftung des Gebiets nicht erforderlich ist, sollte einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen. (16)
Unter Umständen können Pläne oder Projekte, die unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes (Zielgebiet) in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, ein anderes Gebiet beeinträchtigen. So kann beispielsweise zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in einem Zielgebiet im Plan vorgeschlagen werden, in einem anderen Gebiet einen Schutzwall zu errichten, der dieses Gebiet erheblich beeinträchtigten könnte. Deshalb sollte geprüft werden, inwieweit sich der Plan oder das Projekt auf das andere Gebiet erheblich auswirken könnte.
Folglich sollte es sich bei Plänen oder Projekten, die unmittelbar mit der Verwaltung der Natura-2000-Gebiete nach der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie in Verbindung stehen oder die hierfür notwendig sind, um Pläne oder Projekte handeln, die auf die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Lebensräume und Arten in diesen Gebieten abzielen und dazu beitragen werden.
Kasten 2 Beispiele für Kriterien zur Feststellung, ob ein Plan oder Projekt unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist
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3.1.2. Schritt 2: Beschreibung des Plans oder Projekts und seiner Einflussfaktoren
Bei der Beschreibung eines Plans oder Projekts müssen alle Aspekte ermittelt werden, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten das Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen könnten.
Es sind alle Phasen des Projekts zu berücksichtigen, einschließlich der Bau-, Betriebs- und Stilllegungsphase.
Bei Plänen müssen geeignete Einzelheiten zu den im Rahmen des Plans durchgeführten Tätigkeiten eingeholt und analysiert werden, um festzustellen, ob sie einzeln oder gemeinsam erhebliche Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete haben können, auch in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten.
In Kasten 3 sind die wichtigsten zu ermittelnden Parameter des Plans oder Projekts aufgelistet. Diese Elemente dienen lediglich der Information und sind entsprechend jedes Einzelfalls anzupassen oder zu ergänzen. Bei manchen Projekten oder Plänen kann es geboten sein, die Parameter für die Bauphase, die Betriebsphase bzw. die Stilllegungsphase getrennt aufzuführen.
Kasten 3 Beispiele für Elemente des Plans oder Projekts, die bei der Vorabprüfung zu berücksichtigen sind
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3.1.3. Schritt 3: Ermittlung der Natura-2000-Gebiete, die von dem Plan oder dem Projekt betroffen sein könnten
Bei der Ermittlung der möglicherweise betroffenen Natura-2000-Gebiete sollten alle Aspekte des Plans oder Projekts berücksichtigt werden, die potenziellen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete innerhalb des Einflussbereichs des Plans oder Projekts haben könnten. Dabei sollten alle Merkmale (Arten, Lebensraumtypen), für die die Gebiete ausgewiesen wurden und die in den Gebieten in erheblichem Umfang vorkommen, sowie ihre Erhaltungsziele berücksichtigt werden.
Es sollte insbesondere Folgendes ermittelt werden:
— |
alle Natura-2000-Gebiete, die sich geografisch mit Maßnahmen oder Aspekten des Plans oder Projekts in einer seiner Phasen überschneiden oder an diese angrenzen, |
— |
alle Natura-2000-Gebiete innerhalb des wahrscheinlichen Einflussbereichs des Plans oder Projekts. Natura-2000-Gebiete in der Umgebung des Plans oder Projekts (oder in einer gewissen Entfernung davon), die noch mittelbar von Aspekten des Projekts betroffen sein könnten, auch in Bezug auf die Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. Wasser) und verschiedener Arten von Abfall, Einleitungen oder Emissionen von Stoffen oder Energie, |
— |
Natura-2000-Gebiete in der Umgebung des Plans oder Projekts (oder in einer gewissen Entfernung davon), in denen Tiere leben, die in das Projektgebiet ziehen können und dann von Mortalität oder von anderen Auswirkungen (z. B. Verlust von Nahrungsgebieten, Verringerung des Streifgebiets) betroffen sind, |
— |
Natura-2000-Gebiete, deren Vernetzung oder ökologische Kontinuität durch den Plan oder das Projekt beeinträchtigt werden kann. |
Der Bereich der zu prüfenden Natura-2000-Gebiete, d. h. das Gebiet, in dem Auswirkungen des Plans oder Projekts auftreten können, hängt von der Art des Plans oder Projekts und von der Entfernung ab, in der Auswirkungen auftreten können. Bei Natura-2000-Gebieten, die flussabwärts entlang von Flüssen oder Feuchtgebieten liegen, die von Grundwasserschichten gespeist werden, könnte sich ein Plan oder Projekt auch aus großer Entfernung auf die Wasserströme, die Fischwanderung usw. auswirken. Auch Schadstoffemissionen können sich über große Entfernungen auswirken.
Einige Projekte oder Pläne, die Natura-2000-Gebiete nicht unmittelbar betreffen, können dennoch erhebliche Auswirkungen auf diese haben, wenn sie eine Barrierewirkung entfalten oder ökologische Vernetzungen verhindern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Pläne Landschaftselemente betreffen, die Natura-2000-Gebiete miteinander verbinden, die Bewegungen von Arten behindern oder die Kontinuität eines Fluss- oder Waldökosystems stören können.
Zur Feststellung der möglichen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein Natura-2000-Gebiet müssen nicht nur die relevanten Gebiete ermittelt werden, sondern auch die Lebensräume und Arten, die in diesen Gebieten in erheblichem Umfang vorkommen sowie die gebietsspezifischen Erhaltungsziele.
In Kasten 4 sind Beispiele für Datenquellen aufgeführt, die zu diesem Zweck verwendet werden können.
Kasten 4 Quellen zur Ermittlung der Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet
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Die Angaben im Standard-Datenbogen für Natura-2000-Gebiete (17) bilden den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Lebensraumtypen und Arten, die in dem Gebiet in erheblichen Umfang vorkommen und von dem Plan oder Projekt betroffen sein könnten, sowie etwaiger bestehender Belastungen und Auswirkungen auf das Gebiet. Weitere Informationen auf Gebietsebene können aus Quellen wie dem Bewirtschaftungsplan für Natura-2000-Gebiete, Listen von Vorhaben, die Schäden oder Beeinträchtigungen verursachen können, den Ergebnissen der Überwachungsuntersuchungen von Lebensräumen und Arten innerhalb des Gebiets sowie aus Quellen außerhalb des Natura-2000-Gebiets auf biogeografischer, nationaler und lokaler Ebene eingeholt werden.
Es ist wichtig, dass diese Daten und Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, z. B. über eine zentrale Datenbank oder über Online-Portale und Websites nationaler oder regionaler Behörden, und dass sie regelmäßig aktualisiert werden, damit alle betroffenen Interessenträger und Behörden leicht auf sie zugreifen können.
Kasten 5 Wichtige Informationsquellen zu den Merkmalen, die der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten zugrunde liegen Für jedes Natura-2000-Gebiet ist ein Standard-Datenbogen verfügbar. Er enthält Informationen über die in der EU geschützten Arten und Lebensraumtypen, die in dem Gebiet vorkommen, und bietet eine umfassende Bewertung des Zustands jeder Art oder jedes Lebensraumtyps in diesem Gebiet (bewertet von A bis D). Er enthält Informationen über die Fläche, die Repräsentativität und den Erhaltungszustand der in dem Gebiet vorhandenen Lebensräume sowie eine Gesamtbeurteilung des Werts des Gebiets für die Erhaltung der betreffenden natürlichen Lebensraumtypen. Außerdem sind dem Standard-Datenbogen Informationen zu den jeweils vorhandenen Arten (Populationen, Status (Standvögel, Brutvögel, überwinternd, Zugvögel)) und zur Bedeutung der einzelnen Gebiete für die jeweiligen Arten zu entnehmen. Das Formular enthält auch Hintergrundinformationen über das Gebiet, darunter:
Erhaltungsmaßnahmen und Bewirtschaftungspläne Für besondere Schutzgebiete (nach der FFH-Richtlinie) müssen die Mitgliedstaaten Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen (Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie). Hierzu gehören gegebenenfalls auch eigens auf die Schutzgebiete abgestimmte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und/oder andere Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art. Entsprechend müssen besondere Schutzgebiete (nach der Vogelschutzrichtlinie) auch Gegenstand gezielter Erhaltungsmaßnahmen sein. Soweit verfügbar, können die Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Schutzgebiete Informationen über die Erhaltungsziele der Gebiete, die Lage und den Zustand der in dem Gebiet vorkommenden Arten und Lebensräume, ihre Bedrohungen und die Erhaltungsmaßnahmen enthalten, die zur Verbesserung ihres Erhaltungszustands in dem Gebiet erforderlich sind. All dies kann für die Vorabprüfungsphase und die Verträglichkeitsprüfung von Nutzen sein. |
Die Website der Kommission bietet über den Natura-2000-Viewer und die öffentliche Natura-2000-Datenbank Daten und Karten für alle Natura-2000-Gebiete in der EU: http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/data/indexen.htm. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen auch über öffentlich zugängliche Informationen über Natura-2000-Gebiete und deren Merkmale. Geografische Informationssysteme (GIS) können auch dazu beitragen, die Beziehungen zwischen Elementen eines Plans bzw. Projekts und den besonderen Merkmalen des Natura-2000-Gebiets zu verstehen.
In verschiedenen Ländern stehen praktische Instrumente und Informationssysteme zur Verfügung, die bei der Ermittlung potenzieller Auswirkungen verschiedener Arten von Projekten und Plänen auf Natura-2000-Gebiete helfen können. Kasten 6 enthält einige Beispiele für solche Instrumente.
Kasten 6 Beispiele für Informationssysteme zur Ermittlung potenzieller Auswirkungen verschiedener Arten von Projekten und Plänen auf Natura-2000-Gebiete Deutschland Die Informationen, die zur Beurteilung der möglichen nachteiligen Auswirkungen fast aller Arten von Projekten benötigt werden, werden vom Informationssystem FFH-VP-Info des Bundesamtes für Naturschutz bereitgestellt. Es betreibt eine umfangreiche Datenbank über mögliche Auswirkungen auf spezifische Lebensraumtypen und Arten sowie deren Beeinträchtigung, die für die Vorabprüfung und die Verträglichkeitsprüfung herangezogen werden kann. Das Informationssystem bietet ausführliche Informationen zur Empfindlichkeit und zu möglichen Auswirkungen der Wirkfaktoren für nahezu alle in Deutschland vorhandenen Lebensräume und Arten, die nach den Naturschutzrichtlinien geschützt sind. Es enthält auch Checklisten mit Bewertungen des Schweregrads/der Relevanz der einzelnen Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Arten. Siehe: http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp. Irland In Irland steht eine Geotool-Anwendung zur Verfügung, um die Datensammlung in Phase 1 (Vorabprüfung) und Phase 2 (Verträglichkeitsprüfung) zu unterstützen. Sie ermöglicht es dem Nutzer, einen Punkt auf der Karte auszuwählen und dann innerhalb einer festgelegten Entfernung von dem Punkt nach besonderen Schutzgebieten nach der Habitat- bzw. der Vogelschutzrichtlinie zu suchen. Die Entfernung kann der Nutzer je nach dem Grad der potenziellen Umweltauswirkungen eines Plans oder Projekts auswählen. Die Angaben zu jedem Natura-2000-Gebiet im gewählten Bereich umfassen die Liste der Lebensräume und Arten, für die die Gebiete ausgewiesen wurden, sowie einen Link zu den Erhaltungszielen für jedes Gebiet. Siehe: https://gis.epa.ie/EPAMaps/AAGeoTool Die Niederlande Die niederländische Regierung hat ein Instrument entwickelt, mit dem die potenziellen Auswirkungen eines Projekts rasch in der Anfangsphase bewertet werden können. Darin werden die erforderlichen Verfahrensschritte beschrieben, wenn eine Prüfung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete oder geschützte Arten Teil des Genehmigungsverfahrens ist. Das Instrument hilft bei der Ermittlung potenzieller Auswirkungen auf einzelne Arten und Lebensraumtypen und bietet Informationen zur Empfindlichkeit von Arten und Lebensraumtypen gegenüber verschiedenen Tätigkeiten. Siehe: www.natura2000.nl (unter „routeplanner beschermde natuur“ und “effectenindicator Natura 2000-gebieden”). Belgien Zur Bewertung der Versauerung und Eutrophierung durch Einträge aus der Luft (Einträge von NOx und NH3 im Zusammenhang mit Tätigkeiten wie intensive Landwirtschaft, Industriefeuerungsanlagen und Energieprozesse sowie Mobilität) stellt Belgien eine interaktive Online-Anwendung für die erste Vorabprüfung bereit. Es ist ein Schnellscan-Instrument zur Ermittlung möglicher Auswirkungen. Zeigt der Scan ein grünes Licht, sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Zeigt das Instrument ein rotes Licht, könnte es Beeinträchtigungen geben, die anhand einer Verträglichkeitsprüfung genauer untersucht werden sollten. Siehe: https://www.milieuinfo.be/voortoets/ Weitere Einzelheiten zu Informationen und praktischen Instrumenten zur Unterstützung der Vorabprüfung und der Verträglichkeitsprüfung finden sich im Anhang zu diesen Leitlinien (Abschnitt 1.1). |
3.1.4. Schritt 4: Prüfung, ob mögliche erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets ausgeschlossen werden können
Der nächste Schritt der Vorabprüfungsphase besteht darin, die Wahrscheinlichkeit und die potenzielle Bedeutung der im vorangegangenen Schritt ermittelten Auswirkungen zu prüfen, wobei mögliche kumulative Auswirkungen in Zusammenwirkung mit anderen Projekten oder Plänen zu berücksichtigen sind.
Prüfung der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen
Eine wahrscheinliche erhebliche Auswirkung ist in diesem Zusammenhang jede Auswirkung, die nach vernünftigem Ermessen als Folge eines Plans oder Projekts vorhergesagt werden kann und die die Erhaltungsziele für die Lebensräume und Arten, die in dem Natura-2000-Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, nachteilig und erheblich beeinträchtigen würde. Solche Auswirkungen können entweder von Tätigkeiten in dem Gebiet selbst oder außerhalb des Gebiets oder durch das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten entstehen.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Plan oder das Projekt einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzogen werden muss, wenn sich mögliche erhebliche Auswirkungen nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel ausschließen lassen (weitere Einzelheiten zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen sind Abschnitt 3.2.2.b zu entnehmen).
Die Erheblichkeit der Auswirkungen hängt von Faktoren wie der Größenordnung der Auswirkungen, der Art, dem Ausmaß, der Dauer, der Intensität, dem Zeitpunkt, der Wahrscheinlichkeit, den kumulativen Auswirkungen und der Anfälligkeit der betroffenen Lebensräume und Arten ab.
In Kasten 7 werden Beispiele für Indikatoren zur Quantifizierung der Erheblichkeit dieser Auswirkungen aufgeführt.
Kasten 7 Beispiele für Erheblichkeitsindikatoren
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Zu den Informationsquellen für die Beurteilung der Erheblichkeit von Auswirkungen zählen Nachweise aus ähnlichen Vorhaben, die Gebiete mit ähnlichen Merkmalen in einem ähnlichen Erhaltungszustand oder mit ähnlichen Erhaltungszielen betreffen, sowie Sachverständigengutachten auf der Grundlage verfügbarer Nachweise. Da jedoch jeder Fall zwangsläufig anders gelagert ist, sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Prüfung muss daher stets von Fall zu Fall erfolgen.
Wie aus dem Leitfaden zu Artikel 6 hervorgeht, können Auswirkungen für ein Gebiet erheblich sein, die in einem anderen Gebiet möglicherweise unerheblich sind. Beispielsweise kann der Verlust einer 100 m2 großen Fläche in einem kleinen Gebiet mit einer seltenen Orchideenart erheblich sein, während ein Verlust in vergleichbarer Größenordnung in einem großen Steppengebiet vielleicht nicht ins Gewicht fällt, wenn die Erhaltungsziele des Gebiets nicht beeinträchtigt werden.
Bei Plänen kann es je nach Definitionsgrad und Detailgenauigkeit der verschiedenen Aspekte und Bestandteile des Plans schwierig sein, zu diesem Zeitpunkt die Größenordnung und die Erheblichkeit aller potenziellen Auswirkungen auf einzelne Gebiete zu beurteilen. Dennoch kann die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete nach wie vor geprüft werden, z. B. im Hinblick auf die Art des Plans oder Projekts und seines potenziellen Einflussgebiets.
Pläne müssen daher mit einem ausreichenden Maß an Vorsicht (ohne vernünftige Zweifel) und unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes einer Vorabprüfung unterzogen werden, um zu vermeiden, dass Bestandteile oder Maßnahmen mit potenziellen Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet verworfen und von der weiteren Prüfung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die Prüfung von Abschwächungsmaßnahmen (18) im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 3 hat der Gerichtshof entschieden, dass „für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen“ (Rechtssache C-323/17).
Projektträger können Projekte jedoch manchmal so gestalten, dass potenzielle Auswirkungen von Anfang an vermieden oder vermindert werden. Dies kann durch den Einsatz der besten verfügbaren Technologien oder durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen erfolgen, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen (z. B. verbotene Zonen), die z. B. in sektorspezifischen Verordnungen, Natura-2000-Bewirtschaftungsplänen oder in Raumordnungsplänen/Flächennutzungsplänen vorgeschrieben sind.
Solche allgemeinen Bestandteile des Projekts können bei der Vorabprüfung berücksichtigt werden; im Gegensatz zu den plan- oder projektspezifischen Abschwächungsmaßnahmen, die in dieser Phase nicht berücksichtigt werden müssen. Diese Bestandteile sollten in der Projektbeschreibung klar gekennzeichnet werden. Spezifische Abschwächungsmaßnahmen, z. B. der Bau von Wildbrücken zur Ermöglichung der Wanderung von Arten, für deren Schutz das Gebiet ausgewiesen wurde, sollten insbesondere, wenn sie von der zuständigen Behörde angeordnet werden, nur bei der Verträglichkeitsprüfung gemäß Abschnitt 3.2.5 in Betracht gezogen werden.
Prüfung möglicher kumulativer Auswirkungen in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten
Bei der Vorabprüfung sollte die Wahrscheinlichkeit potenziell erheblicher Auswirkungen entweder in Bezug auf den Plan oder das Projekt allein oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten oder Plänen geprüft werden. Die Prüfung solcher kumulativer Auswirkungen ist in der Vorabprüfungsphase häufig weniger detailliert als in der Verträglichkeitsprüfung. Es besteht aber dennoch die Notwendigkeit, alle anderen Pläne oder Projekte zu ermitteln, die in Zusammenwirkung mit dem betreffenden Plan oder Projekt zu kumulativen Auswirkungen führen könnten.
Die Vorabprüfung unter Berücksichtigung der „Zusammenwirkung“ erfordert die Ermittlung anderer Pläne und Projekte, die potenzielle Auswirkungen auf dieselben Natura-2000-Gebiete haben können. Anschließend muss geprüft werden, inwieweit sie erhebliche Auswirkungen verursachen können, wenn sie zusammen mit dem zu prüfenden Plan oder Projekt berücksichtigt werden. Können im Rahmen dieser Analyse keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden, sollten zumindest alle anderen relevanten Pläne und Projekte ermittelt werden, die während der Verträglichkeitsprüfung eingehender geprüft werden sollten.
Prüfung kumulativer Auswirkungen in der Vorabprüfungsphase Aus mehreren, für sich allein genommen geringen Auswirkungen kann durch Zusammenwirkung eine erhebliche Auswirkung erwachsen. Bei der Ermittlung der wahrscheinlichen erheblichen Auswirkungen sollte auch die Zusammenwirkung mit anderen Plänen und/oder Projekten betrachtet werden, um bei der Prüfung die kumulativen Auswirkungen des Plans oder Projekts zu berücksichtigen. Die Bestimmung über die Zusammenwirkung ist auf andere Pläne und Projekte anzuwenden, die bereits abgeschlossen wurden bzw. die genehmigt, aber noch nicht abgeschlossen oder beantragt wurden (d. h. für die ein Genehmigungsantrag gestellt wurde). Außerdem ist festzustellen, dass die Pflicht zur Prüfung kumulativer Auswirkungen sich nicht auf die Prüfung ähnlicher Arten von Plänen oder Projekten in jeweils demselben Tätigkeitssektor beschränkt . Alle Arten von Plänen oder Projekten, die in Verbindung mit dem zu prüfenden Plan oder Projekt erhebliche Auswirkungen haben könnten, sollten bei der Prüfung berücksichtigt werden. Bei der Prüfung sollten ferner die kumulativen Auswirkungen nicht nur in Zusammenwirkung jeweils von Projekten und von Plänen, sondern auch in der Wechselwirkung von Projekten und Plänen beachtet werden. Ein neues Projekt zum Bau einer großen Autobahn beeinträchtigt das Gebiet für sich genommen vielleicht nicht. In Verbindung mit einer bereits genehmigten Planung für ein Wohnungsbauvorhaben in diesem Gebiet sind die Auswirkungen möglicherweise jedoch so erheblich, dass doch von einer Beeinträchtigung des Gebiets auszugehen ist. Andererseits hat ein Plan für sich genommen vielleicht keine erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete; in Verbindung mit einem bereits beantragten oder genehmigten umfangreichen Erschließungsvorhaben, das nicht Bestandteil dieses Plans ist, muss der Plan möglicherweise aber anders bewertet werden. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 4.5.3 des Leitfadens zu Artikel 6 zu entnehmen. |
Die Beschaffung von Informationen über andere Pläne und Projekte, die zusammenwirken und kumulative Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet haben können, kann eine Herausforderung darstellen. Es ist sehr nützlich, über Datenbanken oder Informationssysteme zu verfügen, die diese Informationen in einem ausgewählten Gebiet bereitstellen können. Einige Länder verfügen bereits über solche Datenbanken oder Informationssysteme oder entwickeln sie gerade. (19) Es können auch bestehende Datenbanken für die Information der Öffentlichkeit über SUP und UVP von Plänen und Projekten zur Ermittlung möglicher kumulativer Auswirkungen verwendet werden. (20)
In jedem Fall sollten die zuständigen Behörden (Umweltbehörden oder sektorielle Behörden) konsultiert werden und in der Lage sein, Informationen über andere Pläne/Projekte zur Verfügung zu stellen, die während der Vorabprüfung in Betracht zu ziehen sind.
Tabelle 2 enthält die wichtigsten Schritte zur Prüfung kumulativer Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet.
Tabelle 2
Prüfung der kumulativen Auswirkungen
Prüfschritte |
Erforderliche Maßnahmen |
Festlegung der geografischen Grenzen und des Zeitrahmens für die Bewertung |
Festlegung der Grenzen für die Untersuchung der kumulativen Auswirkungen; zu beachten ist dabei, dass diese je nach Wirkungsart (z. B. Auswirkungen auf die Wasserressourcen, Lärm) unterschiedlich sind und auch weiter entfernt (außerhalb des Gebiets) gelegene Standorte einschließen können |
Bestimmung aller möglicherweise zusammenwirkenden Projekte/Pläne |
Bestimmung aller eventuellen Wirkungsquellen des zu prüfenden Plans/Projekts zusammen mit anderen Quellen in der Umgebung sowie sonstiger Auswirkungen, die sich aus anderen geplanten Projekten oder Plänen ergeben können; Zeitplan und Phasenplanung von Projekten oder Plänen |
Wirkungsbestimmung |
Bestimmung der Wirkungsarten (z. B. Lärm, Inanspruchnahme der Wasserressourcen, chemische Emissionen usw.), die auf Veränderungen besonders empfindlich reagierende Aspekte der Struktur und der Funktionen des Gebiets beeinträchtigen können |
Bestimmung der Pfade |
Bestimmung potenzieller kumulativer Wirkungspfade (21) (z. B. Gewässer, Luft, zeitliche und räumliche Addition von Wirkungen). Prüfung der Standortbedingungen, um herauszufinden, wo auf Veränderungen besonders empfindlich reagierende Aspekte der Struktur und der Funktionen des Gebiets gefährdet sind |
Prognose |
Vorhersage der Größenordnung/des Ausmaßes der ermittelten kumulativen Auswirkungen |
Prüfung |
Angaben darüber, ob die potenziellen kumulativen Auswirkungen erheblich sein könnten oder nicht, wobei die bei dem Schritt „Prüfung der Erheblichkeit“ eingeholten Informationen berücksichtigt werden |
Befindet sich ein geschützter Lebensraum oder eine geschützte Art in dem Gebiet bereits in einem ungünstigen Zustand oder werden kritische Schwellenwerte für die Auswirkungen auf die spezifischen Merkmale der Lebensräume oder Arten überschritten (oder wenn das Gebiet kumulativen Auswirkungen ausgesetzt ist, die zu einem dieser Zustände führen), so wird wahrscheinlich jeder zusätzliche Plan oder jedes zusätzliche Projekt, der bzw. das allein oder in Zusammenwirkung diesen Schwellenwerten weitere Auswirkungen hinzufügt, erhebliche Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet haben.
3.1.5. Schlussfolgerungen: Entscheidung auf der Grundlage der Vorabprüfung
Die Entscheidung, ob ein Plan oder ein Projekt wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben wird, hat praktische und rechtliche Folgen. Pläne und Projekte, bei denen es für unwahrscheinlich gehalten wird, dass sie erhebliche Auswirkungen haben werden, können, wenn keine begründeten Zweifel bestehen, ohne Bezugnahme auf die nachfolgenden Schritte des Artikels 6 Absatz 3 bearbeitet werden.
Ebenso wie die Phase der Verträglichkeitsprüfung muss die Vorabprüfungsphase mit einer schriftlichen und begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen werden, damit die Gründe für diese Schlussfolgerung dokumentiert werden. Bei der Ausarbeitung der Schlussfolgerungen sollte auch die Stellungnahme der für die Bewirtschaftung des Natura-2000-Gebiets zuständigen Stelle berücksichtigt werden.
Die Entscheidung sollte auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Obwohl im Text der Richtlinie nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung auch in der Vorabprüfungsphase von Artikel 6 Absatz 3 erforderlich ist (Rechtssache C-243/15, Randnummern 46-49). Darüber hinaus hat der Gerichtshof anerkannt, dass NRO das Recht haben, die von den Behörden getroffene Vorabprüfungsentscheidung anzufechten (Rechtssache C-243/15, Randnummern 56-61).
Da die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, kann diese Entscheidung entweder nach einer gründlichen Prüfung des Plans oder Projekts oder auf der Grundlage einer einfachen Analyse getroffen werden, wenn bereits absehbar ist, dass mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist (aufgrund der Art, der Größe oder des Umfangs des Plans oder Projekts, der Merkmale des Natura-2000-Gebiets oder aufgrund eines hohen Risikos von Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Plänen oder Projekten). Dadurch kann die Verträglichkeitsprüfung so bald wie möglich beginnen.
Im Zweifelsfall, d. h., wenn auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder ein Projekt ein Natura-2000-Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnte, muss der Plan oder das Projekt einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
Die Vorabprüfungsentscheidung sollte im Idealfall auch einige Hinweise zum Umfang der durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung und zu den zu untersuchenden wahrscheinlichen erheblichen Auswirkungen enthalten. (22) Im Falle eines Plans sollte dies auch alle Natura-2000-Gebiete abdecken, die von dem Plan betroffen sein könnten.
Kasten 8 enthält eine Vorlage für eine Vorabprüfungsanalyse.
Kasten 8 Vorlage für eine Vorabprüfungsanalyse Zusammenfassende Beschreibung des Plans oder Projekts und der wichtigsten Aspekte, die Auswirkungen haben könnten Ziele des Plans oder Projekts und die wichtigsten Merkmale/Tätigkeiten während verschiedener Phasen (z. B. Bau, Betrieb und Stilllegung, falls zutreffend). Zusammenfassende Beschreibung der Natura-2000-Gebiete und ihrer wichtigsten Merkmale Lebensräume und Arten, für die die Gebiete ausgewiesen wurden, und deren Erhaltungsziele. Beschreibung einzelner Aspekte des Plans oder Projekts, die Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben könnten, einschließlich:
Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf die spezifischen Erhaltungsziele für die Merkmale, aufgrund derer die Gebiete ausgewiesen wurden, einschließlich:
Beschreibung der Auswirkungen, die wahrscheinlich in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten auftreten:
Kriterien für die Prüfung der Erheblichkeit, Erheblichkeitsindikatoren im Hinblick auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele, z. B.:
Schlussfolgerungen: Basierend auf den obigen Informationen Beschreibung der Aspekte des Plans oder Projekts oder des Zusammenwirkens von Aspekten, die erhebliche Auswirkungen bewirken könnten und derjenigen, bei denen die Art und die Größenordnung der Auswirkungen nicht bekannt sind.
|
3.2. Phase 2: Verträglichkeitsprüfung
Mit der Verträglichkeitsprüfung sollen die Auswirkungen eines Plans oder Projekts einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebiets bewertet werden. Aufgrund der Schlussfolgerungen der Prüfung sollten die zuständigen Behörden beurteilen können, ob ein Plan oder Projekt ein Gebiet als solches beeinträchtigt. Die Verträglichkeitsprüfung konzentriert sich daher gezielt auf die Arten und/oder Lebensräume, für die das jeweilige Gebiet als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen wurde. Abschnitt 4.6.1 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Die Verträglichkeitsprüfung findet sowohl auf Projekte als auch auf Pläne Anwendung. Sie kann mit anderen Umweltprüfungen wie der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Projekte, der strategischen Umweltprüfung (SUP) für Pläne und Programme und den Prüfungen, die im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt werden (siehe Abschnitt 5.2), koordiniert oder in diese integriert werden.
Wie bei der UVP und der SUP reicht normalerweise der Planungs- oder Projektträger bei der zuständigen Behörde einen Bericht über die Verträglichkeitsprüfung zur Prüfung ein. Werden bei der Prüfung negative Auswirkungen oder die Wahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen festgestellt, kann der Planungs- oder Projektträger in dieser Phase auch Abschwächungsmaßnahmen einbringen, um die Auswirkungen zu verringern.
Es obliegt dann der zuständigen Behörde, zu prüfen, ob der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen wird oder nicht und ob der Plan oder das Projekt also genehmigt werden kann oder nicht. Die zuständige Behörde kann auch Bedingungen für die Genehmigung festlegen und gegebenenfalls vorab die Öffentlichkeit konsultieren. Weitere Informationen über Konsultationen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung sind Abschnitt 3.2.7 zu entnehmen.
Zum Prüfungsprozess gehört die Sammlung und Bewertung von Informationen von verschiedenen Interessenträgern, darunter nationale, regionale und lokale Naturschutzbehörden, wissenschaftliche Sachverständige und NRO. Die zuständige Behörde kann die vom Planungs- oder Projektträger vorgelegten Informationen auch dazu nutzen, interne und externe Sachverständige und andere Interessenträger zu konsultieren.
Die zuständige Behörde wird gelegentlich weitere Informationen anfordern müssen, um sicherzustellen, dass die abschließende Bewertung so umfassend und objektiv wie möglich ist. Es sei daran erinnert, dass die Verträglichkeitsprüfung hinreichend detailliert und begründet sein muss, um unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen, dass es keine Beeinträchtigungen gibt.
Zusammengefasst umfasst die Verträglichkeitsprüfung die folgenden Schritte:
1. |
Sammlung von Informationen über das Projekt und das betreffende Natura-2000-Gebiet, |
2. |
Prüfung der Auswirkungen des Plans oder Projekts einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebiets, |
3. |
Beurteilung, ob der Plan oder das Projekt das Gebiet als solches beeinträchtigen kann, |
4. |
Erwägung von Abschwächungsmaßnahmen (einschließlich ihrer Überwachung). |
Diese Schritte müssen möglicherweise iterativ umgesetzt werden, wobei einige Schritte aufgrund der Ergebnisse der nachfolgenden Schritte erneut durchzuführen sind. In den folgenden Abschnitten wird jeder Schritt beschrieben. Am Ende des Kapitels werden weitere Aspekte wie öffentliche Konsultationen und die Gewährleistung der Qualität der Verträglichkeitsprüfungen behandelt.
3.2.1. Schritt 1: Sammlung von Informationen über das Projekt und die betreffenden Natura-2000-Gebiete
Zu den für die Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen gehört eine Beschreibung der möglicherweise beeinträchtigten Natura-2000-Gebiete, der Arten und Lebensräume, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen (sogenannte Merkmale, für die die Gebiete ausgewiesen wurden) und ihrer Erhaltungsziele sowie eine Beschreibung des Plans oder Projekts und seiner möglichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Gebiets. Ein Teil dieser Informationen wurde möglicherweise bereits während der Vorabprüfungsphase eingeholt, die Informationen müssen für die Verträglichkeitsprüfung in der Regel jedoch detaillierter sein.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie und Artikel 5 Absatz 4 der SUP-Richtlinie sollte die zuständige Behörde auf Antrag des Projektträgers den Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (Scoping) festlegen. Durch das Scoping sollen die Elemente ermittelt werden, die im Bericht über die Umweltprüfung enthalten sein sollten, den der Projektträger erstellt und der zuständigen Behörde vorlegt. Das Scoping soll insbesondere dazu beitragen, die wichtigsten zu untersuchenden Elemente zu ermitteln, damit diese eingehender behandelt werden können. (23)
Das Scoping unterscheidet sich je nach Plan oder Projekt und betroffenen Gebieten. In der Regel umfasst es jedoch eine Beschreibung des Gebiets, eine Beschreibung des Plans oder Projekts und die Ermittlung der potenziellen Auswirkungen auf das Gebiet im Hinblick auf seine Erhaltungsziele. Unabhängig davon, ob die Verträglichkeitsprüfung in die UVP/SUP integriert ist oder nicht, sollten im Scoping die Ausgangsbedingungen innerhalb des Gebiets angegeben werden (d. h. die Bedingungen der geschützten Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, die standortspezifischen Erhaltungsziele sowie andere Elemente, die das Gebiet als solches und die Bedeutung des Gebiets für die Kohärenz des Netzes bestimmen), die bei der Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln und zu untersuchen sind, der Detaillierungsgrad der Analyse, die Methoden, die Kriterien für die Bewertung der Erheblichkeit, die Arten von Abschwächungsmaßnahmen, zu analysierende Alternativen usw.
Artikel 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU) Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an. Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat. Artikel 5 Absatz 4 der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG) Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden werden bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen konsultiert. |
Der Umfang und der Detaillierungsgrad, die für die Datensammlung, für Erhebungen und Untersuchungen erforderlich sind, werden je nach Projekt und betroffenem Gebiet bzw. betroffenen Gebieten unterschiedlich sein. Es muss folglich von Fall zu Fall darüber entschieden werden. Der Umfang und der Detaillierungsgrad können beispielsweise von der Komplexität des Projekts und des Gebiets sowie von der Bedeutung des Gebiets für die Arten und Lebensräume abhängen, für die es ausgewiesen wurde. Sie hängen auch von den Daten ab, die bereits zu dem Gebiet und den Lebensräumen und Arten, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, verfügbar sind sowie von den Informationen aus vorherigen Prüfungen usw.
Harmonisierte und hochwertige geografische Informationen erleichtern in der Regel die Arbeit der Projektträger, Behörden und Interessenträger und sind im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Projekten und Auswirkungen von besonderer Bedeutung. Beispielsweise ist es im Falle eines Projekts, das einen grenzüberschreitenden Fluss oder eine Anlage betrifft, die möglicherweise eine grenzüberschreitende Umweltverschmutzung verursachen können, sehr wichtig, dass gemeinsame Standards zur Ermittlung, Prüfung und Abschwächung dieser Auswirkungen verwendet werden. Die EU-Richtlinie „INSPIRE“ (INfrastructure for SPatial InfoRmation in Europe) zielt darauf ab, solche standardisierten Daten zur Verfügung zu stellen und für ihre Nutzung zu sorgen. (24)
Tabelle 3 enthält eine indikative Checkliste der für die Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Basisinformationen, und Tabelle 4 enthält ein Beispiel für Informationen, die bei der Prüfung der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf Natura 2000 zu erheben sind.
Tabelle 3
Indikative Checkliste der für die Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Basisinformationen
Basisinformationen über Natura-2000-Gebiete und ihre Merkmale |
Informationsquellen |
Verfügbar bei/von |
Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete für die Gebiete festgelegte Erhaltungsmaßnahmen Landnutzung, verbotene und zulässige Tätigkeiten in den Gebieten wesentliche Bedrohungen und Belastungen, die in den Gebieten ermittelt wurden Karten der Natura-2000-Gebiete (mit Angabe der Gebietsgrenzen und der Lage der relevanten Merkmale) |
Standard-Datenbogen für Natura-2000-Gebiete Rechtsvorschriften zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach der Habitat- bzw. der Vogelschutzrichtlinie Bewirtschaftungspläne und andere Unterlagen/Instrumente zur Bewirtschaftung des Gebiets (Vorschriften, Verträge, Vereinbarungen) |
nationale/regionale Online-Portale Amtsblätter Naturschutzbehörden/-ämter Natura-2000-Viewer (25) Natura-2000-Datenbank (26) nationale Datenbanken |
die vorhandenen Lebensraumtypen und Arten und ihr Zustand in den Gebieten: Erhaltungsgrad, Repräsentativität usw. Bedeutung der Gebiete für die vorhandenen Lebensräume und Arten wichtigste ökologische Erfordernisse, Anfälligkeit und Empfindlichkeit der Lebensraumtypen und Arten |
Standard-Datenbogen für Natura-2000-Gebiete Gebietsmanagementpläne Rechtsvorschriften zur Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gesetzliche Pläne und Maßnahmen für den Naturschutz auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene Aktionspläne für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen aktuelle und historische Karten, Erhebungen usw. Experteninformationen |
nationale/regionale Online-Portale Natura-2000-Viewer Natura-2000-Datenbank nationale Datenbanken zuständige Behörden verfügbare Literatur wissenschaftliche Einrichtungen |
Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, Tendenzen, wichtigste Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind (in der biogeografischen Region und auf nationaler Ebene) |
nationale Berichte über den Erhaltungszustand gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie und Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie |
Online-Berichte (27) |
Basisinformationen über das Projekt/den Plan |
Informationsquellen |
Verfügbar bei/von |
alle Merkmale des Plans oder Projekts: Gesamtfläche, die von dem Projekt betroffen ist, Projektmaßnahmen, Emissionen, Nutzung natürlicher Ressourcen, Phasen, Zeitplanung usw. Beziehung (z. B. wichtige Entfernungen oder Pfade) zwischen dem Plan oder Projekt und dem Natura-2000-Gebiet |
Plan- oder Projektunterlagen (Blaupause, Karten usw.) Karten, GIS |
Projekt-/Planungsträger Natura-2000-Viewer |
Merkmale anderer (umgesetzter, genehmigter oder vorgeschlagener) Pläne oder Projekte, die in Zusammenwirkung mit dem zu prüfenden Projekt Natura-2000-Gebiete beeinträchtigen können oder zu kumulativen Auswirkungen führen können |
Datenbanken, z. B. über SUP, UVP, Verträglichkeitsprüfungen von Plänen/Projekten, regionale oder kommunale Pläne, Planungsanträge lokaler Behörden |
zuständige Behörden Online-Plattformen |
Informationen über andere Prüfungen, die für die Projektgenehmigung oder die Planfeststellung erforderlich sind |
nationale Rechtsvorschrift |
zuständige Behörden Amtsblätter |
Organisationen, die in dem Sektor/an der Tätigkeit des Plans oder Projekts beteiligt/von diesem betroffen sind |
sektorielle Organisationen/Verbände |
Projekt-/Planungsträger zuständige Behörden |
Prüfung ähnlicher Pläne oder Projekte |
UVP- und SUP-Erklärungen, Berichte über Verträglichkeitsprüfung und andere schriftliche Nachweise aus ähnlichen Plänen oder Projekten, die in der Vergangenheit geprüft wurden |
Amtsblätter zuständige Behörden, einschlägige Agenturen und sonstige Stellen |
Tabelle 4
Informationen, die bei der Prüfung der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf Natura-2000-Gebiete einzuholen sind (Leitlinien in Spanien)
Elemente |
Umfang |
Einzuholende Informationen |
|||||||||||
Natura-2000-Gebiete |
Lebensraumtypen |
Allgemeines |
|
||||||||||
Biogeografische Region (Länderebene) |
|
||||||||||||
Natura-2000-Gebiet |
|
||||||||||||
Arten |
Allgemeines |
|
|||||||||||
Biogeografische Region (Länderebene) |
|
||||||||||||
Natura-2000-Gebiet |
|
||||||||||||
Landschaftsmerkmale, die für die Kohärenz des Natura-2000-Gebiets wichtig sind |
Biogeografische Region (Länderebene) |
|
Nach den Empfehlungen in Bezug auf die Informationen, die in die Verträglichkeitsprüfung von Projekten im Natura-2000-Netz in die UVP-Dokumente der spanischen nationalen Verwaltung aufzunehmen sind (Ministerio de Agricultura y Pesca, Alimentación y Medio Ambiente, 2018). Verfügbar unter: https://www.miteco.gob.es/es/calidad-y-evaluacion-ambiental/temas/evaluacion-ambiental/guias-directrices/
3.2.2. Schritt 2: Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets
Die Verträglichkeitsprüfung sollte eine umfassende Analyse aller potenziellen Auswirkungen eines Plans oder Projekts vorsehen, die für das Gebiet von Bedeutung sein könnten. Dabei sind die kumulativen Wirkungen oder sonstigen Auswirkungen zu berücksichtigen, die infolge des Zusammenwirkens des zur Prüfung stehenden Plans/Projekts mit anderen Plänen oder Projekten entstehen können. (Abschnitt 4.6.2 des Leitfadens zu Artikel 6) |
Durch die Verträglichkeitsprüfung sollte sichergestellt werden, dass alle strukturellen und funktionalen Aspekte, die zur Integrität der Gebiete beitragen, sowohl bei der Festlegung der Ausgangsbedingungen als auch in den Phasen, die zur Ermittlung der potenziellen Auswirkungen, Abschwächungsmaßnahmen und etwaigen verbleibenden Auswirkungen nach Anwendung von Abschwächungsmaßnahmen führen, in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Schritt 2 umfasst die folgenden Tätigkeiten:
— |
Feststellung der Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete, die von dem Plan oder dem Projekt betroffen sind, |
— |
Ermittlung und Prüfung der Auswirkungen des Plans oder Projekts im Hinblick auf die Erhaltungsziele der Gebiete, |
— |
Prüfung möglicher kumulativer Auswirkungen mit anderen Plänen und Projekten. |
a) Feststellung der Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete, die von dem Plan oder dem Projekt betroffen sind
Bei der Verträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die Erhaltungsziele zu prüfen, die für die in den Natura-2000-Gebieten vorkommenden geschützten Lebensräume und Arten festgelegt sind.
Die zuständigen Behörden müssen für jedes Gebiet Erhaltungsziele festlegen. Die Ziele sind für alle Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-Richtlinie sowie für die Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie festzulegen, die in einem Natura-2000-Gebiet in erheblichem, Umfang vorkommen, sowie für regelmäßig auftretende Zugvogelarten.
Erhaltungsziele auf Gebietsebene bestehen aus einer Reihe definierter Ziele, die in einem Gebiet erfüllt werden sollen, um sicherzustellen, dass dieses Gebiet bestmöglich zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands auf der jeweils angemessenen Ebene beiträgt. (Dabei ist das natürliche Verbreitungsgebiet der jeweiligen Arten bzw. Lebensraumtypen zu berücksichtigen.) Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele sollten den angestrebten Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen im jeweiligen Gebiet beschreiben, um einen möglichst großen Beitrag zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands auf der jeweiligen Ebene leisten zu können. Manchmal werden die Zielsetzungen mit mehreren Einzelzielen beschrieben, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen. Diese Ziele sollten anhand einer Bewertung des Erhaltungszustands der einzelnen Arten und Lebensraumtypen im betreffenden Gebiet auf der Grundlage des Standard-Datenbogens formuliert werden. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 2.3.1 des Leitfadens zu Artikel 6 und dem Vermerk der Kommission zur Festlegung von Erhaltungszielen zu entnehmen (verfügbar unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm). |
Die Erhaltungsziele für ein Natura-2000-Gebiet sind in der Regel in den Bewirtschaftungsplänen oder einschlägigen Bewirtschaftungsinstrumenten oder in anderen für die Gebiete veröffentlichten Dokumenten (z. B. in Amtsblättern veröffentlichte Ausweisung von Schutzgebieten) festgelegt. Die Erhaltungsziele sollten auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Erhaltungsziele für jeden der in dem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und jede der in dem Gebiet vorkommenden Arten sollten mit ihren ökologischen Erfordernissen in Beziehung stehen und unter Bezugnahme auf die Parameter festgelegt werden, die zur Bestimmung ihres Erhaltungszustands in dem Gebiet verwendet werden (z. B. Fläche, Struktur, Funktionen oder Populationen). In den Erhaltungszielen sollten für jedes dieser Attribute/Parameter Zielvorgaben festgelegt werden. Sie sollten auch Zielvorgaben/Grenzwerte für die ökologischen Funktionen und Prozesse enthalten, von denen die Lebensräume und Arten abhängen (z. B. Festlegung der erforderlichen Wasserqualität und -menge für aquatische Arten).
Die Erhaltungsziele müssen:
In den Zielen muss auch angegeben werden, ob sie darauf abzielen, den Erhaltungszustand des jeweiligen Merkmals des Gebiets „wiederherzustellen“ oder „zu erhalten“ (das Anspruchsniveau, das die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen vorgibt). Nach dem „Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungszielen“, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm). |
Das Fehlen gebietsbezogener Erhaltungsziele oder die Festlegung von Erhaltungszielen, die nicht dem oben beschriebenen Standard entsprechen, gefährden die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3.
Kasten 9 enthält Beispiele für Erhaltungsziele eines Gebiets.
Kasten 9 Beispiele für Erhaltungsziele für Lebensraumtypen und Arten in Natura-2000-Gebieten Riffe (1170)
Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria (2120)
Trockene Heiden (4030)
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) (6410)
Lebende Hochmoore (7110)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (9130)
Fischotter (Lutra lutra)
Gewöhnlicher Schweinswal (Phocoena phocoena)
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)
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Liegen keine Erhaltungsziele vor (28), so sollte bei der Verträglichkeitsprüfung mindestens davon ausgegangen werden, dass als Ziel sichergestellt werden soll, dass sich die Lebensraumtypen oder die Lebensräume der in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommenden Arten nicht so verschlechtern, dass der jetzige Zustand unterschritten wird (zum Zeitpunkt der Prüfung) und dass die Arten nicht erheblich gestört werden (gemäß Artikel 6 Absatz 2) (29).
Obwohl der Schwerpunkt der Prüfung auf den Vögeln und den Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse liegen sollte, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, ist zu beachten, dass im Hinblick auf diese zu schützenden Merkmale komplexe Wechselwirkungen auch mit anderen Arten und Lebensräumen sowie mit der natürlichen Umgebung bestehen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der potenziellen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume auch andere Arten von Bedeutung sein können, wenn diese typische Pflanzen- und Tierarten des zu prüfenden Lebensraums sind (30) oder wenn ihnen eine bestimmte Funktion in der Nahrungskette zukommt, von der die zu schützenden Merkmale des Natura-2000-Gebiets abhängen. Dies wird sich in den Erhaltungszielen des Gebiets niederschlagen, und bei der Verträglichkeitsprüfung sollten gegebenenfalls auch die möglichen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf diese anderen Arten untersucht werden.
Landschaftsmerkmale, die zur ökologischen Kohärenz des Netzes einschließlich seiner Konnektivität beitragen, sollten gegebenenfalls auch bei der Prüfung der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf Natura 2000 berücksichtigt werden (siehe Tabelle 4).
b) Ermittlung und Prüfung der Auswirkungen des Plans oder Projekts im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets
Unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sind sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten. Die Einschätzung von Wirkungen muss auf objektiven und nach Möglichkeit quantifizierbaren Kriterien beruhen. Die Auswirkungen sollten so genau wie möglich vorhergesagt werden. Die Grundlage dieser Vorhersage sollte im Bericht über die Verträglichkeitsprüfung klar angegeben und dokumentiert werden. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 4.6 des Leitfadens zu Artikel 6 zu entnehmen. |
Die Prüfung muss die Auswirkungen des gesamten in Frage stehenden Plans oder Projekts mit allen darin enthaltenen Tätigkeiten und während aller Phasen (Vorbereitung, Bau, Betrieb und gegebenenfalls Stilllegung oder Umgestaltung) abdecken. Bei der Prüfung sind die verschiedenen Arten von Auswirkungen zu ermitteln und zu unterscheiden, einschließlich der mittelbaren und unmittelbaren, der vorübergehenden oder ständigen, der kurz- und langfristigen und der kumulativen Auswirkungen.
Die Prüfung umfasst in der Regel eine Analyse der folgenden möglichen Auswirkungen:
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Unmittelbarer Verlust: Verringerung des Lebensraums infolge seiner physischen Zerstörung (z. B. aufgrund seiner Preisgabe oder aufgrund der Ablagerung von Baumaterialien oder Sedimenten), Verlust von Aufzucht-, Futter,- Ruhegebieten für Arten. |
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Verschlechterung: Verschlechterung der Lebensraumqualität, was zu einer geringeren Abundanz charakteristischer Arten oder zu einer veränderten Gemeinschaftsstruktur (Artenzusammensetzung) führt. Dies kann durch Veränderungen der abiotischen Bedingungen (z. B. Wasserstände oder eine Zunahme von Schwebstoffen, Schadstoffen oder Staubeintrag) verursacht werden, Verschlechterung von Aufzucht-, Futter-, Ruhegebieten für Arten. |
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Störung: eine Veränderung der bestehenden Umweltbedingungen (z. B. erhöhte Lärm- oder Lichtverschmutzung, häufigere Nutzung durch Menschen und Fahrzeuge). Störungen können unter anderem zur Verdrängung einzelner Exemplare der Art oder zu Änderungen des Verhaltens der Art führen oder das Risiko der Morbidität oder Mortalität herbeiführen. |
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Fragmentierung: Sie führt zu einer Veränderung der Verbreitungsparzellen relevanter Lebensräume und Arten, z. B. durch die Schaffung physischer oder ökologischer Barrieren in Gebieten, die physisch oder funktional miteinander verbunden sind, oder durch ihre Aufteilung in kleinere, stärker isolierte Einheiten. |
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Andere unmittelbare Auswirkungen: Indirekte Veränderung der Umweltqualität (z. B. infolge einer Veränderung der Verfügbarkeit von Nährstoffen und Licht oder infolge einer erhöhten Anfälligkeit des Standorts für andere neue Bedrohungen wie invasive gebietsfremde Arten, das Eindringen von Menschen und Tieren). |
Diese Auswirkungen sollten im Hinblick auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele analysiert werden, was bedeutet, dass die Analyse nicht nur in Bezug auf den derzeitigen Zustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, sondern auch in Bezug auf ihren durch die Erhaltungsziele festgelegten gewünschten Zustand (z. B. Erhöhung der Populationsgröße oder Ausdehnung des Lebensraums um x %) erfolgen muss.
Eine Analyse der Auswirkungen im Hinblick auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele muss folglich auch auf der Grundlage der spezifischen Eigenschaften oder Parameter, die den Erhaltungszustand der geschützten Merkmale bestimmen (z. B. Verbreitungsgebiet, Habitat, Struktur und Funktion, Populationsgröße, Zukunftsperspektiven), erfolgen.
Jeder Aspekt des Plans oder Projekts sollte der Reihe nach geprüft und seine möglichen Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets betrachtet werden. Dann sollten die Auswirkungen auf alle betroffenen Lebensräume und Arten zusammen und auch in Bezug aufeinander betrachtet werden, damit auch die Wechselwirkungen zwischen ihnen berücksichtigt werden können.
Zur Vorhersage der potenziellen Auswirkungen von Plänen oder Projekten können verschiedene Methoden angewandt werden. In Kasten 10 werden einige Beispiele für Methoden aufgeführt, die zur Vorhersage der Auswirkungen und des Ausmaßes der Auswirkungen verwendet werden können.
Kasten 10 Beispiele für Methoden zur Vorhersage von Auswirkungen Anhand von Direktmessungen, z. B. der Größe von verloren gegangenen oder beeinträchtigten Habitatflächen, kann der prozentuale Rückgang der Artenpopulationen, Lebensräume und Artengemeinschaften ermittelt werden. Anhand von Flussdiagrammen, Netzwerken und Systemdiagrammen können Wirkungsketten ermittelt werden, die je nach ihrer Verursachung durch mittelbare und unmittelbare Auswirkungen hervorgerufen werden und Wechselbeziehungen und Prozesspfade veranschaulichen. Quantitative Prognosemodelle liefern mathematisch abgeleitete Prognosen auf der Grundlage von Daten und Annahmen über Stärke und Richtung der Auswirkungen. Mit Modellen können Prognosen extrapoliert werden, die in Einklang mit früheren und gegenwärtigen Daten stehen (Trendanalysen, Szenarien und Analogien, bei denen Informationen aus anderen relevanten Standorten übertragen werden); außerdem können intuitive Prognosen erstellt werden. Mit einigen gängigen Modellen lassen sich Parameter wie die Schadstoffverteilung in der Luft, die Bodenerosion, die Sedimentfracht in Fließgewässern und die Sauerstoffzehrung in verschmutzten Flüssen prognostizieren. Geografische Informationssysteme (GIS) können zur Entwicklung von Modellen über räumliche Zusammenhänge (z. B. in Form von Überlagerungen mit potenziellen Beschränkungen) oder zur Kartierung empfindlicher Bereiche bzw. zur Erfassung von Lebensraumverlusten verwendet werden. GIS vereinen die Möglichkeiten einer rechnergestützten Kartografie, der Speicherung von Kartendaten und der Verwendung von Datenbank-Managementsystemen, in denen Parameter wie z. B. Flächennutzungen oder Niveauunterschiede erfasst werden. Mit GIS können gespeicherte Variablen rasch dargestellt, kombiniert und analysiert werden. Informationen aus vergleichbaren früheren Projekten können hilfreich sein, insbesondere wenn zunächst quantitative Vorhersagen erstellt wurden, die dann im praktischen Einsatz kontrolliert werden. Sachverständigengutachten und Beurteilungen können anhand früherer Erfahrungen und Konsultationen erstellt werden. |
Tabelle 5 enthält ein Beispiel für eine systematische Kreuzanalyse zwischen Projektbestandteilen und geschützten Merkmalen in einem Natura-2000-Gebiet.
Tabelle 5
Beispiel für eine systematische Kreuzanalyse zwischen Projektbestandteilen und geschützten Merkmalen in einem Natura-2000-Gebiet – vereinfachtes Beispiel für einen Fischzuchtbetrieb
Projektphase |
Projektbestandteil |
Lebensraum 1 Fluss |
Lebensraum 2 Auwälder |
Lebensraum 3 Feuchte Heiden |
Art 1 Fisch |
Art 2 Wirbellose |
Art 3 Vögel |
Bau |
Teiche |
Veränderungen des Flussbetts und der Strömung (xx m – Länge) |
Flächenverlust (xx m2) |
Flächenverlust (xx m2) |
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Veränderungen der Artengemeinschaften |
Störung, Verdrängung einzelner Individuen Verlust von Lebensraum für die Brut |
Gebäude |
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Flächenverlust (xx m2) |
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Verlust und Verschlechterung von Lebensräumen |
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Straßen |
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Lokale Veränderungen der Wasserführung |
Flächenverlust (xx m2) |
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Verlust und Verschlechterung von Lebensräumen |
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Betrieb |
Fütterung und Behandlung von Fischen |
Wasserverschmutzung durch organische Stoffe und chemische Erzeugnisse |
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Veränderung der Lebensraumqualität durch Wasserverschmutzung |
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Störung, Verdrängung einzelner Individuen |
Wasserentnahme |
Veränderung des Lebensraums durch eine verringerte Wasserführung |
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Verschlechterung des Lebensraums durch eine verringerte Wasserführung |
Verschlechterung des Lebensraums durch eine verringerte Wasserführung |
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Beleuchtung |
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Störung, Verdrängung einzelner Individuen |
Störung, Verdrängung einzelner Individuen |
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Lärm |
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Verdrängung von Individuen |
Die Prüfung muss sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Dies bedeutet, dass die Informationen vollständig und aktuell sein müssen. Aus diesem Grund müssen häufig Felderhebungen durchgeführt werden, um Informationslücken zu schließen und genaue Daten einzuholen. Dies kann beispielsweise die Erkundung des Gebiets (mit Hilfe von Probenahmeverfahren, Zählungen, Inventaren usw.) umfassen, um den genauen Standort und die Verteilung der natürlichen Merkmale in Bezug auf die geplanten Tätigkeiten des zu prüfenden Plans oder Projekts sowie den Erhaltungszustand der Merkmale zu ermitteln oder zu bestätigen.
Eine vorherige Schreibtischstudie kann nützlich sein, um das vorhandene Wissen zu überprüfen und den Informationsbedarf zu ermitteln, der eine weitere Felderhebung rechtfertigt. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn aus der Schreibtischstudie hervorgeht, dass empfindliche Lebensräume, verbunden mit einer seltenen Zusammensetzung von Flora und/oder Fauna vorliegen, oder dass das betroffene Gebiet Arten beherbergt, die für die Erhaltungsziele des Gebiets von entscheidender Bedeutung sind.
Die aus Felderhebungen gewonnenen Daten sollten eine objektive Grundlage für den Prüfungsprozess bilden, der im Hinblick auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele durchgeführt werden muss. Damit die Felddaten vollständig sind, muss ein ausreichender Zeitrahmen festgelegt werden, z. B. eine Studie über ein oder mehrere Jahre, die einen gesamten Vegetationszyklus abdeckt, wobei die saisonalen Unterschiede hinsichtlich der Tier- und Pflanzenwelt zu berücksichtigen sind, oder Tiererhebungen, die möglicherweise wiederholt werden müssen, um Populationen und Tendenzen über einen bestimmten Zeitraum zu bestätigen.
Bei großen Bauprojekten wie Autobahnen, Schienenwegen, Windparks, Häfen, Wasserstraßen usw., die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art erhebliche Auswirkungen auf ein Gebiet haben dürften, sind fast immer Feldstudien erforderlich. Sie müssen eine detaillierte Kartierung der geschützten Lebensräume oder der Aufzucht- oder Ruheplätze von Arten usw. umfassen (es sei denn, einige dieser Erhebungen und Studien wurden bereits kürzlich durchgeführt, beispielsweise während der Vorbereitung oder Aktualisierung eines Bewirtschaftungsplans oder bei der Prüfung eines anderen größeren Bauprojekts in dem Gebiet).
Die Auswirkungen sollten anhand von Parametern quantifiziert oder aufgezeichnet werden, anhand derer Umfang und Schweregrad der Auswirkungen auf die spezifischen Erhaltungsziele der in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommenden Lebensräume und Arten beurteilt werden können (siehe auch Kasten 7 in Abschnitt 3.1.4 zu Indikatoren für die Erheblichkeit). Dazu könnten beispielsweise die folgenden Parameter zählen:
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Fläche des Lebensraums oder Lebensraums der Arten, der dauerhaft verloren geht (z. B. durch Rodung der Vegetation oder Entfernung geeigneter Aufzucht-/Nistplätze), bewertet auf regionaler, nationaler und biogeografischer Ebene (Prozentsatz der verlorenen Lebensraumfläche) anhand der Fläche des Lebensraums in dem Gebiet und im Hinblick auf das im standortspezifischen Erhaltungsziel festgelegte Ziel (das auch ein Ziel für die Wiederherstellung umfassen kann), |
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Fläche des Lebensraums oder Lebensraums der betroffenen Art (z. B. durch Verschmutzung, Lärm, Verschlechterung anderer ökologischer Bedingungen), bewertet auf regionaler, nationaler und biogeografischer Ebene (Prozentsatz der betroffenen Habitatfläche) anhand des Prozentsatzes der Lebensraumfläche in dem Gebiet und im Hinblick auf das im standortspezifischen Erhaltungsziel festgelegte Ziel (das auch ein Ziel für die Wiederherstellung umfassen kann), |
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Größe der betroffenen Populationen gebietsansässiger und wandernder Arten, bewertet anhand der lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Populationen (Prozentsatz der betroffenen Population) und anhand des im gebietsspezifischen Erhaltungsziel festgelegten Ziels (das auch das Ziel einer Zunahme der Populationsgröße innerhalb des Gebiets umfassen kann), |
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Ausmaß der Auswirkungen (z. B. durch Verschmutzung, Lärm, Verschlechterung anderer ökologischer Bedingungen) auf die Qualität des Lebensraums oder auf den Lebensraum der Arten oder auf das Überleben der betroffenen Arten im Hinblick auf ihre ökologischen Erfordernisse in dem Gebiet gemäß dem gebietsspezifischen Erhaltungsziel (wozu auch ein Ziel für die Wiederherstellung gehören kann). |
Wie bereits in den vorstehenden Punkten erwähnt, sollten bei der Prüfung möglicher nachteiliger Auswirkungen nicht nur negative Veränderungen des derzeitigen Zustands berücksichtigt werden, sondern auch Veränderungen, die das Erreichen der Erhaltungsziele insoweit verhindern können, als diese eine Verbesserung der derzeitigen Bedingungen erfordern.
c) Prüfung kumulativer Auswirkungen in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten
Kumulative Auswirkungen können sich aus aufeinanderfolgenden, zunehmenden und/oder kombinierten Auswirkungen einer Entwicklungsmaßnahme (Plan, Projekt) ergeben, wenn sie zu anderen bestehenden, geplanten und/oder vernünftigerweise zu erwartenden Entwicklungsmaßnahmen hinzukommen (siehe auch Abschnitt 3.1.4, Tabelle 2 über die wichtigsten Schritte zur Bewertung der kumulativen Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet). Beispiele für kumulative Auswirkungen sind:
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gestiegene Schadstoffkonzentrationen (insbesondere im Wasser und im Boden), die über den Schwellenwerten liegen, die mit den ökologischen Erfordernissen des Lebensraums oder der Arten vereinbar sind, die in dem Gebiet geschützt werden, |
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eine durch zahlreiche Wasserentnahmen verursachte Verringerung der Wasserführung in einem Wassereinzugsgebiet bis unterhalb des Pegels, der mit den ökologischen Erfordernissen des Lebensraums oder der Arten vereinbar ist, die in dem Gebiet geschützt werden, |
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Eingriffe in die Zug- oder Wanderwege der Tiere, |
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zunehmender Druck auf Lebensräume und Arten in einem Ökosystem durch verschiedene Entwicklungsmaßnahmen. |
Die kumulativen Auswirkungen umfassen ein breites Spektrum von Auswirkungen auf unterschiedlichen geografischen Ebenen und in verschiedenen Zeitrahmen. In einigen Fällen treten kumulative Auswirkungen auf, weil eine Reihe von Projekten derselben Art entwickelt wird. Musterbeispiele hierfür sind:
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wenn mehrere Wasserkraftprojekte in demselben Fluss oder in demselben Wassereinzugsgebiet gebaut oder geplant werden, |
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wenn mehrere Erdöl- und Erdgasprojekte oder Projekte zur Gewinnung von Mineralien in unmittelbarer Nähe entwickelt werden, |
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wenn eine Reihe von Windparks innerhalb derselben Zugroute oder demselben Gebiet gebaut oder geplant werden. |
In anderen Fällen treten kumulative Auswirkungen aufgrund der kombinierten Auswirkungen verschiedener Arten von Projekten in ein und demselben Gebiet auf, wie z. B. die Errichtung einer Abbaustätte für Mineralien, Zufahrtsstraßen, Hochspannungsleitungen und andere angrenzende Flächennutzungen. In einigen Fällen werden verschiedene Komponenten desselben Bauprojekts getrennt umgesetzt und geprüft, was bedeutet, dass auch die kumulativen Auswirkungen dieser Komponenten einer kumulativen Folgenabschätzung unterzogen werden sollten.
Andere Pläne oder Projekte, die in Verbindung mit dem Plan oder Projekt, der bzw. das Gegenstand der Überprüfung ist, erhebliche Auswirkungen haben könnten, sind bei der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Eine vorgeschlagene Straße beispielsweise wird in einer gewissen Entfernung von einem Natura-2000-Gebiet verlaufen und die durch die Straße verursachten Störungen (z. B. Lärm) werden sich nicht erheblich auf die in dem Gebiet geschützten Vogelarten auswirken. Gibt es jedoch andere bestehende oder vorgeschlagene Projekte oder Pläne (z. B. eine Straße auf der anderen Seite des Natura-2000-Gebiets), kann der Gesamtlärmpegel aller dieser Projekte zusammengenommen für diese Vogelarten erhebliche Störungen verursachen (er übersteigt den Lärmpegel, der mit den ökologischen Erfordernissen der Art vereinbar ist).
Man sollte sich stets vor Augen halten, dass kumulative Wirkungen entstehen können, wenn zwei Einwirkbereiche interagieren. Als Beispiel könnte ein Natura-2000-Gebiet dienen, in dem ein geplantes Projekt zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führt. Der Ressourcenverbrauch selbst spielt zwar keine allzu große Rolle, doch wenn von den nahe gelegenen intensiv bewirtschafteten Nutzflächen Dünge- und Pflanzenschutzmittelreste in das Gebiet gelangen, könnten aufgrund des niedrigeren Grundwasserstands die Schadstoffkonzentrationen im Abschwemmwasser so hoch werden, dass die Kombinationswirkung erheblich wird, d. h. Schadstoffkonzentrationen, die über die Werte hinausgehen, die mit den ökologischen Erfordernissen des in dem Gebiet geschützten Lebensraums oder der geschützten Arten vereinbar sind.
Auswirkungen durch die Zusammenwirkung hätten bereits in der Vorabprüfungsphase untersucht worden sein sollen (Abschnitt 3.2), und alle anderen Pläne und Projekte, die zusammenwirken können, hätten ermittelt worden sein sollen. Die Prüfung in der Vorabprüfungsphase mag vereinfacht gewesen sein, aber in der Phase der Verträglichkeitsprüfung sollten die ermittelten Auswirkungen anderer Projekte oder Pläne, die in Zusammenwirkung mit dem zu prüfenden Plan oder Projekt Auswirkungen haben können, ordnungsgemäß geprüft werden. Dies erfordert eine Quantifizierung und/oder Qualifizierung des Ausmaßes dieser anderen Auswirkungen und die Ermittlung der betroffenen Merkmale der Natura-2000-Gebiete.
Wie in Abschnitt 3.1.4 ausgeführt, betrifft die Bestimmung über die Zusammenwirkung andere Pläne und Projekte, die bereits abgeschlossen wurden, die genehmigt, aber noch nicht abgeschlossen oder für die ein Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Zusätzlich zu den Auswirkungen dieser Pläne oder Projekte, die vorrangiger Gegenstand der Prüfung sind, müssen unter Umständen die Auswirkungen bereits abgeschlossener Pläne und Projekte einschließlich Plänen und Projekten aus der Zeit vor der Umsetzung der Richtlinie bzw. vor der Ausweisung als Schutzgebiet berücksichtigt werden. Die Auswirkungen solcher bereits abgeschlossener Pläne oder Projekte sind in der Regel Bestandteil der in diesem Stadium zu berücksichtigenden Ausgangsbedingungen eines Gebiets. Bereits genehmigte Pläne und Projekte, die noch nicht durchgeführt oder abgeschlossen wurden, sollten bei der Bestimmung über die Zusammenwirkung berücksichtigt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es angebracht, die Anwendung der Bestimmung über die Zusammenwirkung auf jene anderen Pläne und Projekte zu beschränken, die tatsächlich beantragt worden sind, d. h. für die ein Genehmigungsantrag gestellt wurde. Gleichzeitig muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten durch die Prüfung eines beantragten Plans oder Projekts keine Vermutung einer Bevorzugung anderer, noch nicht beantragter künftiger Pläne oder Projekte begründen. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 4.5.3 des Leitfadens zu Artikel 6 zu entnehmen. |
Der bei der Betrachtung kumulativer Auswirkungen zu verwendende geografische Anwendungsbereich hängt von der Art des Plans oder Projekts und den Lebensräumen und Arten ab, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen. Dies könnte beispielsweise innerhalb eines bestimmten Umkreises, in einem Wassereinzugsgebiet oder entlang einer Vogelzugroute sein. Der geografische Verwendungsbereich sollte jedoch das gesamte geografische Gebiet abdecken, in dem sich alle Plan- oder Projekttätigkeiten und ihre kumulativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der betreffenden Natura-2000-Gebiete auswirken könnten.
Prüfungen auf Planebene eignen sich besonders für die Prüfung von Kumulations- und Synergieeffekten, da sie später in der Projektphase auftretenden Problemen vorbeugen können, z. B. bei Plänen für bestimmte Sektoren wie Verkehr, Energie, Wasserwirtschaft sowie bei regionalen Plänen und Strategien, Flächennutzungsplänen usw. In diesem Zusammenhang kann es besonders nützlich sein, die Umweltprüfungen anderer bestehender Pläne und Projekte zu konsultieren, die dasselbe Gebiet betreffen (SUP und gegebenenfalls Verträglichkeitsprüfungen).
Die zu diesen Plänen durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen können auch den Umfang der Verträglichkeitsprüfung einzelner Komponenten des Plans (Projektes) in Bezug auf ihre kumulativen Auswirkungen bestimmen. So kann es beispielsweise nützlich sein, beim Scoping der Verträglichkeitsprüfung eines Plans zur Gewinnung von Mineralien zu ermitteln, in welchem Bereich oder Umfang das größere Netz von Zufahrtsstraßen zu den Abbaugebieten zu den kumulativen Auswirkungen beitragen kann, z. B. im Zusammenhang mit der Fragmentierung von Lebensräumen, die sich auf die Populationen von Arten auswirkt.
Tabelle 3 veranschaulicht die Quellen, die Informationen über andere Pläne und Projekte liefern können, die zu kumulativen Auswirkungen führen können. Instrumente zum Zusammentragen kumulativer Auswirkungen, wie Datenbanken, in denen die zu berücksichtigenden Projekte und Pläne erfasst werden, sind hilfreich, um die Prüfung der kumulativen Auswirkungen zu straffen. So wird es beispielsweise erheblich erleichtert, einen Überblick über die verschiedenen Tätigkeiten zu erhalten, wenn es eine aktuelle nationale oder regionale Datenbank gibt, die vorzugsweise eine dynamische Karte enthält, die es den Nutzern ermöglicht, alle Projekte, auch diejenigen, die sich noch in der Planungsphase befinden, zu durchsuchen. Damit diese Datenbanken für die Verträglichkeitsprüfung von Nutzen sind, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, die einschlägigen Dokumente (z. B. Folgenabschätzung, eingeführte Abschwächungsmaßnahmen oder Bedingungen für die Genehmigung) auch nach Erteilung der Genehmigungen online aufzubewahren.
Die zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden, sektorielle Behörden) sollten konsultiert werden, um Informationen über die anderen Pläne/Projekte einzuholen, die bei der Prüfung berücksichtigt werden sollten. Die zuständigen Behörden können auch zur Prüfung kumulativer Auswirkungen beitragen oder diese unterstützen, da sie über den besten Überblick und die besten Kenntnisse über andere Tätigkeiten in größeren Gebieten verfügen. Sie können auch alle maßgeblichen Informationen erheben und den Projektträgern und Beratern übermitteln.
Die Prüfung der kumulativen Auswirkungen kann sich auf Informationen aus verschiedenen Quellen stützen, einschließlich Umweltstudien und -programme, strategische, sektorale und regionale Umweltprüfungen, Umweltprüfungen auf Projektebene, kumulative Folgenabschätzungen aus ähnlichen Situationen und gezielte Studien zu spezifischen Themen. Fachliche Beratung kann ebenfalls eine gute Informationsquelle hinsichtlich kumulativer Auswirkungen sein.
Zur Prüfung der kumulativen Auswirkungen können vielfältige Methoden und Instrumente eingesetzt werden, die in der Regel auch eine Scoping- und eine Beurteilungsphase umfassen (siehe Abbildung 2 unten).
Quelle: Europäische Kommission, 1999. Guidelines for the Assessment of Indirect and Cumulative Impacts as well as Impact Interactions. (Leitlinien für die Bewertung der mittelbaren und kumulativen Auswirkungen sowie ihrer Wechselwirkungen.) |
Konsultationen, Checklisten, Überlagerungskarten, Netzwerk- und Systemanalysen können geeignete Instrumente für das Scoping sein, mit denen die potenziellen Auswirkungen ermittelt werden, die in der kumulativen Folgenabschätzung näher zu untersuchen sind.
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Netzwerk- und Systemanalysen basieren auf dem Konzept, dass es Verbindungen und Wechselwirkungspfade zwischen einzelnen Umweltelementen gibt und dass es auch Auswirkungen auf andere Merkmale hat, die mit diesem Element interagieren, wenn ein Element besonders betroffen ist. |
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Bei Raumanalysen werden geografische Informationssysteme (GIS) und Überlagerungskarten verwendet, um festzustellen, wo die kumulativen Auswirkungen einer Reihe verschiedener Maßnahmen auftreten können, und um Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen zu ermitteln. Bei der Raumanalyse können auch die Auswirkungen eines Projekts auf ausgewählte Rezeptoren, Merkmale oder Ressourcen gezeigt werden, um festzustellen, wo die Auswirkungen am größten wären. |
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Eine Vulnerabilitätskartierung kann auch nützlich sein, da sie zur Vorhersage potenzieller kumulativer Auswirkungen bestimmter Tätigkeiten auf natürliche Elemente beitragen kann, die anfällig für die Auswirkungen dieser Tätigkeiten sind (für weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 4.2.2 dieses Leitfadens). (31) |
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Es können Sachverständigengremien gebildet werden, um kumulative Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen. Anhand von Matrizen können die Auswirkungen beurteilt und die kumulativen Auswirkungen mehrerer Maßnahmen auf ein Gebiet oder ein Merkmal sowie die Wechselwirkungen zwischen den Auswirkungen berücksichtigt werden. |
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Die Modellierung bietet ein Analyseinstrument zur Quantifizierung kausaler Zusammenhänge anhand der Simulation von Umweltbedingungen. Dies kann von der Modellierung der Luftqualität oder des Lärms bis hin zur Verwendung eines Modells reichen, das ein komplexes natürliches System darstellt. |
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In Analysen der Belastbarkeit (32) wird anhand von Schwellenwerten untersucht, wie sich die Auswirkungen akkumulieren. Es ist jedoch unter Umständen nicht immer möglich, den Schwellenwert oder die Belastbarkeit für ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Rezeptor festzulegen. |
Unabhängig davon, welche Methoden gewählt werden, sollten sie an die für die Analyse verfügbaren Informationen angepasst werden und nach Möglichkeit eine quantitative Schätzung der kumulativen Auswirkungen liefern. Wenn qualitative Schätzungen der kumulativen Auswirkungen zu entwickeln sind, sollten sie sich auf eine einvernehmliche Schätzung eines Gremiums unabhängiger Sachverständiger und nicht auf das Gutachten eines einzelnen Sachverständigen stützen. Ein Gremium kann auch nützlich und sogar notwendig sein, wenn z. B. die zu prüfenden kumulativen Auswirkungen von verschiedenen Projekten stammen, z. B. Bau eines Wasserkraftwerks, Ausbaggerarbeiten und Bewässerung, die denselben Fluss betreffen.
Die gewählte Methode muss nicht komplex sein. Ziel sollte es sein, die Ergebnisse so darzustellen, dass sie vom Projektträger, dem Entscheidungsträger (d. h. der zuständigen Behörde) und der Öffentlichkeit leicht verstanden werden können. Regierungen können eine wichtige Rolle spielen, indem sie günstige Rahmenbedingungen für diese Arbeit bereitstellen und umsetzen und dabei helfen, kumulative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewältigen.
Kasten 11 enthält ein Beispiel für ein schrittweises Verfahren für die kumulative Folgenabschätzung. Das Verfahren muss flexibel gehandhabt werden, d. h. die Schritte können in einer anderen Reihenfolge durchgeführt werden und müssen möglicherweise iterativ umgesetzt werden, wobei einige Schritte aufgrund der Ergebnisse anderer Schritte erneut durchzuführen sind.
Kasten 11 Beispiel für ein Verfahren zur Durchführung der kumulativen Folgenabschätzung Schritt 1. Scoping
Schritt 2. Prüfung kumulativer Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten
Schritt 3. Bewertung der Erheblichkeit der erwarteten kumulativen Auswirkungen
Schritt 4. Bewältigung kumulativer Auswirkungen
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3.2.3. Schritt 3: Feststellung der Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Natura-2000-Gebiet als solches
Anhand der eingeholten Informationen und der Vorhersagen über das Ausmaß und den Intensitätsgrad der Auswirkungen und Veränderungen, die sich wahrscheinlich aus den verschiedenen Phasen des Plans oder Projekts ergeben, sollte es nun möglich sein, das Ausmaß der Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet als solches (die Integrität des Gebiets) zu beurteilen.
Die Beschreibung des Gebiets als solches und die Verträglichkeitsprüfung sollten auf den Parametern beruhen, die die Erhaltungsziele bestimmen und spezifisch für die Lebensräume und Arten des Gebiets und ihre ökologischen Erfordernisse sind. Dies kann auch für die anschließende Überwachung der Auswirkungen des Plans oder Projekts während der Durchführung nützlich sein.
Der Zusatz „als solches“ bezieht sich in diesem Zusammenhang eindeutig auf die ökologische Integrität. Diese Integrität kann als Qualität oder Zustand der Vollständigkeit oder Unversehrtheit betrachtet werden. In einem dynamischen ökologischen Zusammenhang kann der Begriff zudem im Sinne der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit zu für die Erhaltung günstigen Entwicklungen verstanden werden. Die „Integrität eines Gebiets“ kann als kohärente Summe der ökologischen Struktur, der Funktion und der ökologischen Prozesse des Gebiets über die gesamte Fläche beschrieben werden, die diesem Gebiet die Erhaltung der Lebensräume, Lebensraumkomplexe und/oder Populationen von Arten ermöglicht, für die das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Einem Gebiet kann eine weitreichende „Integrität“ attestiert werden, wenn das inhärente Potenzial zur Erfüllung der Erhaltungsziele des betreffenden Gebiets ausgeschöpft wurde, wenn die Fähigkeit zur Selbstheilung und zur Selbsterneuerung unter dynamischen Bedingungen erhalten wurde und wenn eine externe Bewirtschaftung nur in minimalem Umfang erforderlich ist. Siehe Abschnitt 4.6.4 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Folglich bezieht sich der Begriff des „Gebiet[s] als solches“ bzw. der „Integrität des Gebiets“ auf die Erhaltungsziele des Gebiets, auf seine wichtigsten natürlichen Elemente, seine ökologische Struktur und Funktion. Werden die Erhaltungsziele des Gebiets durch den vorgeschlagenen Plan oder das vorgeschlagene Projekt nicht untergraben (allein und in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten), so gilt das Gebiet als solches nicht als beeinträchtigt.
Die „Integrität“ des Gebiets betrifft auch die wichtigsten ökologischen Prozesse und Faktoren, die das langfristige Vorkommen der Arten und Lebensräume in einem Natura-2000-Gebiet aufrechterhalten. Die Integrität wird normalerweise durch die Erhaltungsziele für das Gebiet abgedeckt (z. B. Verbesserung der Qualität eines Lebensraums oder Erweiterung des Verbreitungsgebiets einer Art innerhalb des Gebiets). Eine Beeinträchtigung dieser Faktoren kann die Verwirklichung dieser Ziele gefährden und sich nachteilig auswirken, selbst wenn die Arten oder Lebensräume nicht unmittelbar betroffen sind. So sind beispielsweise das hydrologische Regime eines Flusses, flussmorphologische Prozesse, Erosion, Transport und Ablagerung von Sedimenten entscheidende Faktoren für die Erhaltung von Flusslebensräumen und Arten und spiegeln sich in ihren Erhaltungszielen wider. Die Beeinflussung dieser Prozesse könnte sich auf das Gebiet als solches auswirken, selbst wenn bekannte Parzellen natürlicher Lebensräume und Standorte mit nachgewiesenem Vorkommen von Arten nicht direkt betroffen sind.
Wenn ein dauerhafter Verlust eines Teils eines Lebensraums oder einer Population einer Art, die in erheblichem Umfang im jeweiligen Gebiet vorkommen, oder eine langfristige Verschlechterung der ökologischen Struktur, Funktion und der ökologischen Prozesse des Gebiets als Folge des Projekts oder Plans festgestellt wird, kann der Schluss gezogen werden, dass der Plan oder das Projekt das Gebiet als solches beeinträchtigen wird.
Dennoch muss auch berücksichtigt werden, dass in einigen Fällen die Fähigkeit zur Selbstheilung und die Widerstandsfähigkeit die Erholung der ökologischen Struktur und der Funktionen des Standorts innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ermöglichen könnten. So könnte sich z. B. eine Gemeinschaft oder eine Artenpopulation nach einer vorübergehenden Störung natürlich erholen. In diesem Fall könnte davon ausgegangen werden, dass die Entwicklungsmaßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches hätte. Die Fähigkeit zur Selbstheilung würde sich normalerweise in den Erhaltungszielen der geschützten Merkmale widerspiegeln (z. B. Festlegung bestimmter Schwellenwerte oder Grenzen für Veränderungen, wie z. B. die Ermöglichung einer gewissen vorübergehenden Trübung aufgrund der Instandhaltungsarbeiten an Flüssen oder anderen Wasserkörpern).
Vom Grad der vorübergehenden nachteiligen Auswirkungen kann abgeleitet werden, ob eine Beeinträchtigung des Gebiets vorliegt. Wenn die für die Wiederherstellung des Lebensraums benötigte Zeit in Tagen, Wochen oder sogar einigen Monaten geschätzt wird, könnte davon ausgegangen werden, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Ein kurzer Zeitraum der Störung, der zwar einige Lebensräume oder Arten beeinträchtigt, beeinträchtigt daher das Gebiet als solches möglicherweise nicht. Dies muss jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Zyklen der Ökosysteme in dem jeweiligen Gebiet, der Struktur der Gemeinschaften, der ökologischen Funktionen und der Prozesse in dem Gebiet sorgfältig analysiert werden.
Die Bewertung der Auswirkungen auf das Gebiet als solches kann in kleinen Gebieten mit nur einem Lebensraum oder wenigen Lebensräumen oder Arten und mit klaren ökologischen Funktionen relativ unkompliziert sein. In großen Gebieten mit komplexen Ökosystemen und ökologischen Funktionen, die viele Lebensräume und Arten beherbergen, wird dies jedoch schwieriger sein.
Um die Auswirkungen auf das Gebiet als solches systematisch und objektiv bewerten zu können, ist es wichtig, dass für jedes Merkmal, das die Erhaltungsziele für die in dem Gebiet geschützten Lebensraumtypen und Arten bestimmt, Schwellenwerte und Zielwerte festgelegt wurden. Als Unterstützung bei der Ermittlung, ob ein Natura-2000-Gebiet als solches betroffen ist, enthält Kasten 12 eine indikative Checkliste, die die Parameter widerspiegelt, die zur Festlegung der Erhaltungsziele für die in den Schutzgebieten geschützten Lebensräume/Arten verwendet werden.
Kasten 12 Bewertung der Auswirkungen auf das Gebiet als solches: eine Checkliste als Beispiel Ist das Projekt bzw. der Plan geeignet,
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3.2.4. Schritt 4: Abschwächungsmaßnahmen
Wenn in der Verträglichkeitsprüfung eines Plans oder Projekts nachteilige Auswirkungen auf ein Gebiet als solches festgestellt wurden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann der Plan bzw. das Projekt nicht genehmigt werden. Je nach Grad der festgestellten Auswirkungen können die Auswirkungen jedoch mit Abschwächungsmaßnahmen vermieden oder auf ein Maß verringert werden, bei dem das Gebiet als solches nicht mehr beeinträchtigt wird. Siehe Abschnitt 4.6.6 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Abschwächungsmaßnahmen können vom Planungs- oder Projektträger vorgeschlagen oder von den zuständigen nationalen Behörden verlangt werden, um die in der Verträglichkeitsprüfung festgestellten Auswirkungen zu beseitigen, abzuwenden oder auf ein solches Niveau zu reduzieren, dass sie das Gebiet als solches nicht mehr beeinträchtigen.
In der Praxis wird die Notwendigkeit von Abschwächungsmaßnahmen häufig frühzeitig in der Planungs- oder Anfangsphase eines Plans/Projekts anerkannt (z. B. in einer Diskussion vor Antragstellung zwischen dem Projektträger/Antragsteller und den Naturschutzberatern) und in den Zulassungsantrag aufgenommen. Auch wenn Abschwächungsmaßnahmen bei der Vorabprüfung des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden können, kann die Tatsache, dass sie als notwendig eingestuft wurden, erheblich zur effizienten, wirksamen und rechtzeitigen Durchführung der Phase der Verträglichkeitsprüfung und somit zur Entscheidung darüber beitragen, ob der Plan/das Projekt gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigt werden kann.
Die Hierarchie der Abschwächungsmaßnahmen legt zuerst eine Vermeidung (d. h. die Verhinderung des Auftretens erheblicher Auswirkungen von vornherein) und dann eine Verringerung der Auswirkungen (d. h. Verringerung des Ausmaßes und/oder der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen) nahe. Beispiele sind der Tabelle 6 zu entnehmen:
Tabelle 6
Beispiele für Arten von Abschwächungsmaßnahmen
Vermeidung von Auswirkungen |
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Verringerung der Auswirkungen |
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Auf der Ebene der Pläne können Abschwächungsmaßnahmen beispielsweise die Umsiedlung oder Entfernung von Komponenten des Plans umfassen, bei denen festgestellt wurde, dass sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet als solches haben. Die vorgeschlagenen Maßnahmen können während des gesamten Prüfungsverfahrens genauer abgestimmt werden. Auf einer hohen Planungsebene (z. B. bei nationalen/regionalen Plänen) könnte die Abschwächung bedeuten, dass mögliche Maßnahmen festgelegt werden, die im Einklang mit den ökologischen, standortbezogenen, zeitlichen, rechtlichen und finanziellen Parametern, die bei jedem Bauantrag einzuhalten sind, detaillierter auf einer niedrigeren Ebene auszuarbeiten sind.
Abschwächungsmaßnahmen dürfen nicht mit Ausgleichsmaßnahmen verwechselt werden, die nur im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 in Betracht gezogen werden (siehe Abschnitt 3.3.3 dieses Dokuments).
Abschwächungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Minimierung oder sogar zur vollständigen Beseitigung der negativen Auswirkungen, die sich aus der Umsetzung eines Plans oder Projekts ergeben können, damit das betroffene Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Diese Maßnahmen werden nach Artikel 6 Absatz 3 berücksichtigt und sind wesentlicher Bestandteil der Spezifikationen eines Plans oder Projekts bzw. Voraussetzung für die Genehmigung eines Plans oder Projekts. Ausgleichsmaßnahmen (einschließlich aller damit verbundenen Abschwächungsmaßnahmen) sind projektunabhängig. Sie sollen die negativen Auswirkungen eines Plans oder Projekts so ausgleichen, dass die globale ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes erhalten bleibt. Sie können ausschließlich im Rahmen von Artikel 6 Absatz 4 berücksichtigt werden. Siehe Abschnitt 5.4.1 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Insbesondere Maßnahmen, die nicht funktionell Teil des Projekts sind, wie die Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen (selbst wenn sie zu einer Nettovergrößerung des Lebensraumgebiets innerhalb des betroffenen Gebiets beitragen (33)) oder die Schaffung und Verbesserung von Aufzucht- oder Ruhestätten für die Arten, sollten nicht als Abschwächung betrachtet werden, da sie die negativen Auswirkungen des Projekts als solches nicht verringern. Diese Art von Maßnahmen erfüllt eher die Kriterien für Ausgleichsmaßnahmen, wenn sie außerhalb der für die Erhaltung des Gebiets erforderlichen üblichen Praxis liegen.
Jede Abschwächungsmaßnahme ist detailliert zu beschreiben, wobei anzugeben ist, wie mit der Maßnahme die festgestellten nachteiligen Auswirkungen beseitigt oder verringert werden und wie, wann und von wem die Maßnahme umgesetzt wird. Folgendes ist anzugeben:
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die betreffenden Auswirkungen, denen mit den Abschwächungsmaßnahmen begegnet werden soll, einschließlich Informationen über maßgebliche Parameter (z. B. das Gebiet der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die sich verschlechtern, und ihr Erhaltungsgrad im Gebiet, die Artenpopulationen, die einer Störung ausgesetzt sind), |
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die erwarteten Ergebnisse der Umsetzung der vorgeschlagenen Abschwächungsmaßnahmen unter Bezugnahme auf jeden Parameter (z. B. Habitatgebiet, Artenpopulationszahlen oder Struktur und Funktionen), |
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die technisch-wissenschaftliche Machbarkeit und erwartete Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen, |
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die für die Durchführung zuständige Person oder Stelle, |
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die Bewirtschaftung des Gebiets, in dem die Abschwächungsmaßnahmen durchgeführt werden (Methoden, Dauer), |
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der Ort und der Zeitpunkt der Maßnahmen in Bezug auf den Plan oder das Projekt, |
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die Methoden für die Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen, |
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die Finanzierung der Maßnahmen, |
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das Überwachungsprogramm, um die Wirksamkeit der Methoden zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen. |
Die Wirksamkeit der Abschwächungsmaßnahmen ist nachzuweisen und zu überwachen, z. B. unter Bezugnahme auf die erfolgreiche Durchführung in anderen ähnlichen Entwicklungsmaßnahmen und durch die Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Ergebnisse und zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen bei festgestellten Mängeln. Zur Bewertung der Wirksamkeit kann folgende Checkliste verwendet werden:
Kasten 13 Bewertung der Wirksamkeit von Abschwächungsmaßnahmen
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Die Überwachung von Abschwächungsmaßnahmen ist von entscheidender Bedeutung, um ihre erfolgreiche und fristgerechte Durchführung zu überprüfen und unerwartete Auswirkungen aufzudecken, die zusätzliche Maßnahmen erfordern.
Die Wirksamkeit der Abschwächungsmaßnahmen muss vor Genehmigung des Plans oder Projekts nachgewiesen werden. Hängt die Wirksamkeit der Abschwächung vom Vorhandensein stabiler natürlicher Bedingungen oder natürlicher Prozesse ab, die sich ändern könnten (z. B. aufgrund von Überschwemmungen, Dürren, Stürmen oder anderen Ereignissen), sollte die Überwachung auch genutzt werden, um die erwarteten Ergebnisse zu überprüfen und etwaige Veränderungen aufzudecken, die die Anpassung oder Neuprogrammierung der Maßnahmen rechtfertigen.
Die Ergebnisse der Überwachung sollten den zuständigen Behörden mitgeteilt werden, um gegebenenfalls bei der Formulierung geeigneter Reaktionsmöglichkeiten behilflich zu sein, z. B. um ein offensichtliches Versagen der Abschwächungsmaßnahme zu beheben oder auf unerwartete Auswirkungen oder auf Auswirkungen zu reagieren, für die nur ein Risiko ermittelt wurde. Tabelle 7 enthält ein Beispiel für eine Matrix zur Darstellung von Informationen über Abschwächungsmaßnahmen.
Die erwarteten Ergebnisse der Durchführung der Abschwächungsmaßnahme sollten im Hinblick auf die Vermeidung oder Verringerung der in der Prüfung ermittelten Auswirkungen ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Tabelle 8 enthält ein Beispiel für eine Matrix zur Darstellung des Ergebnisses der Prüfung nach der Abschwächungsmaßnahme.
Tabelle 7
Informationen über Abschwächungsmaßnahmen, die für einen Plan oder ein Projekt vorgeschlagen wurden
Ermittelte nachteilige Auswirkungen (Liste) |
Beschreibung der Maßnahme, Einzelheiten zur Umsetzung, Wirksamkeit, Überwachung |
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Auswirkung Nr. 1 |
Maßnahme Nr. 1 |
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Name/ Beschreibung |
Erläuterung, wie die Maßnahme zur Vermeidung/Verringerung der Auswirkungen auf das Gebiet als solches beitragen wird |
Erläuterung, wie und von wem sie umgesetzt wird |
Aufzeigen ihrer Wirksamkeit (z. B. auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise/Begründungen von Sachverständigen) |
Angabe des Zeitplans für die Umsetzung in Bezug auf den Plan oder das Projekt |
Beschreibung des vorgeschlagenen Überwachungssystems und der Berichtspflichten, einschließlich des Vorgehens bei etwaigen unerwarteten Auswirkungen |
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Genaue Angaben zur Abschwächungsmaßnahme und Erläuterung der Elemente, mit denen die nachteiligen Auswirkungen angegangen werden |
Dies kann Einzelheiten rechtsverbindlicher Vereinbarungen umfassen, die vor der Genehmigung des Plans oder Projekts abgeschlossen werden sollten |
Dies kann folgende Beurteilungen umfassen: i) Berichten oder Nachweisen aus ähnlichen Projekten oder Plänen, ii) Erklärungen einschlägiger Sachverständiger, iii) die Unterstützung durch die maßgebliche Naturschutzagentur |
Ein Teil der Abschwächung kann in den Plan oder das Projekt integriert werden; in einigen Fällen wird es sich um eine zusätzliche Maßnahme handeln, die entweder vor der Genehmigung des Plans oder Projekts oder kurz danach eingeführt werden muss |
Dies kann durch rechtsverbindliche Vereinbarungen vor der Genehmigung des Plans oder Projekts erfolgen |
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Tabelle 8
Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung nach Durchführung der Abschwächungsmaßnahmen
Maßgebliche Merkmale des Gebiets |
Zusammenfassende Beschreibung der Auswirkungen/nachteiligen Auswirkungen |
Bedeutung/Ausmaß der Auswirkungen |
Beschreibung der vorgeschlagenen Abschwächungsmaßnahmen |
Erwartete Ergebnisse in Bezug auf die Abschwächung der Auswirkungen |
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Lebensräume
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Arten
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Sonstige natürliche Elemente, die für das Gebiet als solches von Bedeutung sind |
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3.2.5. Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung
Eine gemäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie durchgeführte Prüfung muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthalten. Sie muss geeignet sein, alle begründeten wissenschaftlichen Zweifel an den Auswirkungen des vorgeschlagenen Plans oder Projekts auf das betreffende Schutzgebiet auszuräumen.
Die Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung müssen sich eindeutig auf das Gebiet als solches und seine Erhaltungsziele beziehen. Wird in der Prüfung der Schluss gezogen, dass das Gebiet als solches beeinträchtigt wird, sollte klargestellt werden, für welche Aspekte auch unter Berücksichtigung von Abschwächungsmaßnahmen noch Beeinträchtigungen verbleiben. Dies ist wichtig, wenn der Plan oder das Projekt gemäß Artikel 6 Absatz 4 weiter geprüft wird.
Ein ausgearbeitetes Beispiel für ein mögliches Format zur Aufzeichnung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung findet sich in Tabelle 9.
Tabelle 9
Beispiel für die Aufzeichnung einer Verträglichkeitsprüfung
Gebiet 1: Besonderes Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie Xxx |
Kurzbeschreibung: In dem besonderen Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie liegt die größte Marschenfläche in der Region Xxxxxx. Die große Vielfalt der Küstenlebensräume in dem Gebiet bietet das ganze Jahr über gute Bedingungen für einen großen Bestand an Wasservögeln. |
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Potenzielle Auswirkung |
Betroffenes Element |
Erhaltungsziele |
Nachteilige Auswirkung des Plans/Projekts für sich genommen auf das Element |
Nachteilige Auswirkungen des Plans/Projekts auf das betroffene Element in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten |
Mögliche Vermeidung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen |
Schlussfolgerung: Nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet als solches: Ja. Nein. Ungewiss. Langfristig. Kurzfristig. |
Verlust von Lebensräumen Störung von Arten |
Vögel in Küstenlebensräumen: ... ... (Bezeichnung der Arten) |
Erhaltung der Population und Verbreitung der Arten ... (Einzelheiten zu den Erhaltungszielen). Erhaltung der Struktur, Funktionen und unterstützenden Prozesse, von denen die Lebensräume von Arten abhängen ... (Einzelheiten zu den Erhaltungszielen). |
Durch Komponente X des Plans wird das der Art zur Verfügung stehende Salzmarschgebiet verkleinert. In der Verträglichkeitsprüfung wurde der potenzielle Verlust auf 110 ha geschätzt. |
Es besteht das Potenzial für nachteilige Auswirkungen in Zusammenwirkung mit anderen Plänen, die den indirekten Druck auf die Gebiete erhöhen würden. Eine verstärkte Störung durch eine Zunahme der Freizeitnutzung in Verbindung mit anderen Projekten hätte negative Auswirkungen auf das Gebiet. |
Nein |
Ja – langfristig |
Verschlechterung des Lebensraums |
Vögel in Flachland-Feuchtwiesen ... ... (Bezeichnung der Arten) |
Erhaltung der Population und Verbreitung der Arten ... (Einzelheiten zu den Erhaltungszielen). Erhaltung der Struktur, Funktionen und unterstützenden Prozesse, von denen die Lebensräume von Arten abhängen ... (Einzelheiten zu den Erhaltungszielen). |
Komponente Y des Plans könnte zu einer Änderung des Fließregimes führen, was sich auf Feuchtwiesen auswirken könnte, die einen geeigneten Lebensraum für die Art(en) bieten ... (Einzelheiten zu den Erhaltungszielen) |
Nicht erwartet |
Ungewiss |
Ungewiss (da Komponente Y nicht ausführlich definiert ist, können die Auswirkungen auf das Fließregime nicht angemessen bewertet und quantifiziert werden). |
... |
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Nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung sollten die daraus gezogenen Schlussfolgerungen übersichtlich in einem Bericht dargelegt werden, der
a) |
das Projekt oder den Plan hinreichend detailliert beschreibt, damit die Bürger die Art, die Größenordnung und die Ziele des Projekts bzw. Plans verstehen können, |
b) |
die Ausgangsbedingungen des Natura-2000-Gebiets sowie seine Erhaltungsziele beschreibt, |
c) |
die nachteiligen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Natura-2000-Gebiet im Hinblick auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele ermittelt, |
d) |
erläutert, wie diese Auswirkungen durch Abschwächungsmaßnahmen vermieden oder ausreichend verringert werden, |
e) |
einen Zeitrahmen vorgibt und die Mechanismen erläutert, mit denen die Abschwächungsmaßnahmen sichergestellt, durchgeführt und überwacht werden, |
f) |
eine hinreichend begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die Auswirkungen auf das Gebiet als solches zieht. |
Der Bericht über die Verträglichkeitsprüfung sollte klar formuliert sein und Folgendes umfassen: (i) leicht nachvollziehbare Nachweisketten (z. B. ausgehend von Tätigkeiten über Belastungen bis hin zu Empfindlichkeiten und Anfälligkeiten betroffener natürlicher Merkmale) und (ii) ein ausreichendes Maß an Nachweisen oder Analysen, das für die Konsultation der zuständigen Naturschutzbehörden und der Öffentlichkeit geeignet ist.
Bei einigen Elementen oder Komponenten des Plans können nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet als solches ungewiss sein oder möglicherweise nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden. Solche Aspekte müssten jedoch noch eingehender geprüft werden. Viele nationale Strategien umfassen wichtige Investitionsvorhaben wie neue Stauseen oder Verkehrskorridore, die sich auf Natura-2000-Gebiete auswirken können, für die jedoch noch keine genauen Angaben zu Standort, Konzeption oder Nutzung vorliegen. Diese Aspekte müssen auf Projektebene angemessen geprüft werden. In solchen Fällen sollte diese Tatsache, d. h. die verbleibende Ungewissheit, in den Prüfungsergebnissen festgehalten werden, und diese Komponenten/Elemente der Pläne müssen einer Verträglichkeitsprüfung auf Projektebene unterzogen werden (siehe auch Abschnitt 4.2).
Die Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung sollten zusammen mit etwaigen vereinbarten Abschwächungsmaßnahmen oder Auflagen auch Teil der Genehmigung oder jeder anderen Entscheidung sein, die in Bezug auf den betreffenden Plan oder das betreffende Projekt erteilt bzw. getroffen wird.
Entscheidungen auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung über die Genehmigung der betreffenden Pläne oder Projekte aufgrund der Schlussfolgerungen, die in der Verträglichkeitsprüfung bezüglich der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das jeweilige Natura-2000-Gebiet gezogen werden. Dies kann erst erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Plan oder das Projekt das Natura-2000-Gebiet als solches nicht beeinträchtigt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Bestehen Zweifel daran, dass das Gebiet als solches im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Plan oder Projekt nicht beeinträchtigt wird, so muss die zuständige Behörde die Genehmigung verweigern (C-127/02, Rn. 57). Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 4.7.3 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Ein Musterbericht zur Darstellung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung ist in Kasten 16 am Ende von Abschnitt 3.2 enthalten.
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass nachteilige Auswirkungen eintreten werden oder nicht ausgeschlossen werden können, darf der Plan oder das Projekt nicht weiterverfolgt werden (es sei denn, die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 4 sind erfüllt – siehe Abschnitt 3.3).
3.2.6. Weitere Aspekte: Konsultationen, Qualität der Verträglichkeitsprüfung, Zugang zum Recht
Konsultationen
Konsultationen mit Sachverständigen, anderen Behörden, NRO, potenziell betroffenen Gruppen oder der breiten Öffentlichkeit können die Umweltinformationen verbessern, die den Stellen, die die Verträglichkeitsprüfung durchführen, sowie Entscheidungsträgern zur Verfügung stehen, indem beispielsweise Umweltauswirkungen ermittelt oder geeignete Abschwächungsmaßnahmen konzipiert werden. Konsultationen können auch dazu beitragen, potenzielle Konflikte und Verzögerungen möglichst gering zu halten.
Die Konsultation zuständiger Behörden, von Sachverständigen im Bereich Biologie oder Ökologie sowie von Vertretern der betroffenen Branchen und Politikbereiche, Interessenträgern und NRO während der Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 verbessert die Verfügbarkeit von Informationen und die Berücksichtigung verschiedener Standpunkte.
Naturschutzbehörden und sektorale Behörden sollten während des Prüfungsverfahrens zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass (i) die Verträglichkeitsprüfung auf den besten verfügbaren Informationen und Erfahrungen beruht und (ii) alle relevanten Aspekte angemessen berücksichtigt werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Die FFH-Richtlinie enthält keine ausdrückliche Verpflichtung, bei der Genehmigung von Plänen oder Projekten, die eine Verträglichkeitsprüfung erfordern, die Meinung der Öffentlichkeit einzuholen. Nach dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 ist dies nur „gegebenenfalls“ zu tun. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich anerkannter nichtstaatlicher Umweltschutzorganisationen, auf der Grundlage der Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus (34) das Recht hat, am Genehmigungsverfahren teilzunehmen (Rechtssache C-243/15, Rn. 49). Dieses Recht beinhaltet insbesondere „das Recht zur effektiven ... Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens“ ..., indem [die Öffentlichkeit] „alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform [vorlegt] oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorträgt“ (Rechtssache C-243/15, Rn. 46). Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 4.7.2 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Wird die Verträglichkeitsprüfung mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)/der strategischen Umweltprüfung (SUP) koordiniert oder gemeinsam mit dieser durchgeführt, so kommen für sie auch die notwendigen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der entsprechenden Richtlinien zur Anwendung. Es ist jedoch wichtig, dass die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung von denen der UVP/SUP getrennt werden und sich von ihnen unterscheiden. Dies ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 sicherzustellen (die Genehmigung kann nur erteilt werden, nachdem festgestellt wurde, dass das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird).
Die UVP-Richtlinie (Artikel 6) verpflichtet die Mitgliedstaaten, (i) den zuständigen Behörden die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und (ii) für frühzeitige und wirksame Möglichkeiten zur Information der Öffentlichkeit zu sorgen und der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Festlegung angemessener Fristen für die verschiedenen Phasen der Beteiligung. Ähnliche Anforderungen sind in Artikel 6 der SUP-Richtlinie festgelegt.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie UVP-Richtlinie Präambel:
Artikel 6 Absatz 2: Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 frühzeitig über Folgendes informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können: [...] SUP-Richtlinie Präambel: Um zu einer transparenteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen zu gewährleisten, ist es notwendig, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit während der Prüfung von Plänen oder Programmen zu konsultieren und angemessene Fristen festzulegen, die genügend Zeit für Konsultationen, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen, lassen. Artikel 6 Absatz 4: Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter „Öffentlichkeit“ im Sinne des Absatzes 2 zu verstehen ist; dieser Begriff schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess gemäß dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betroffene Organisationen. |
Sicherstellung der Qualität der Verträglichkeitsprüfung
Wie bereits erwähnt, muss sich die Verträglichkeitsprüfung auf die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Die Verträglichkeitsprüfung muss daher von einer oder mehreren Personen mit dem erforderlichen ökologischen Sachverstand und der erforderlichen Erfahrung vorbereitet werden. Die Studie sollte erforderlichenfalls durch zusätzliches Fachwissen und zusätzliche Erfahrung (z. B. Geologie, Hydrologie, Ingenieur- oder Planwesen, Umweltrecht) ergänzt und wissenschaftlich vollständig, professionell und objektiv erstellt werden.
Während die für die Verträglichkeitsprüfung verwendete Studie in der Regel von den Antragstellern für die Genehmigung eines Plans oder Projekts vorgelegt wird, sollten sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass diese auf ausreichender Sachkenntnis beruht, einen angemessenen Umfang und eine entsprechende Ausrichtung in Bezug auf die betreffenden ökologischen oder sonstigen (z. B. hydrologischen) Aspekte aufweist sowie auf ausreichenden Kompetenzen und geeigneten Standards in Bezug auf die wissenschaftliche Methodik und die Folgenabschätzung beruht. Damit diese Qualitätsanforderungen erfüllt werden, haben einige Länder ein Zertifizierungssystem oder ein Qualifizierungs-/Zulassungssystem für die Stellen eingeführt, die die Verträglichkeitsprüfung durchführen (siehe Kasten 14).
Sicherstellung der Qualität des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der UVP-Richtlinie Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts
Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen. (Artikel 5 Absätze 3 und 4 der UVP-Richtlinie) |
Kasten 14 Einsatz zugelassener Sachverständiger für die Verträglichkeitsprüfung in Tschechien In Tschechien dürfen Verträglichkeitsprüfungen nur von zugelassenen Sachverständigen vorgenommen werden. Das Zulassungssystem ist im Naturschutzgesetz verankert, Einzelheiten sind in einem Ministerialerlass festgelegt. Das erste Grundkriterium für die Erteilung einer Zulassung ist ein Hochschulabschluss in Biologie oder Ökologie oder eine staatliche Prüfung im Bereich Ökologie. Eine Abweichung von dieser Regel ist nicht zulässig, da die Erfahrung auf diesem Gebiet gezeigt hat, dass Kenntnisse der Ökologie eine wesentliche Voraussetzung für korrekte Prüfungen sind. Die Zulassungsprüfung besteht aus einem schriftlichen Test zu Ökologie, Zoologie, Botanik und nationalem Recht (Letzteres in Verbindung mit Aspekten der Verträglichkeitsprüfung und der UVP/SUP) sowie einer mündlichen Präsentation einer Fallstudie. Die Prüfungen finden etwa zweimal jährlich statt und die Anforderungen sind verhältnismäßig hoch, wobei ein besonderes Augenmerk auf ökologisches Wissen gelegt wird. Erfolgreiche Bewerber erhalten vom Umweltministerium eine Zulassung für fünf Jahre. Das Zulassungssystem hat sich positiv im Sinne einer Verbesserung des gesamten Verfahrens der Verträglichkeitsprüfung ausgewirkt. Die zugelassenen Prüfer organisieren regelmäßige Sitzungen, um Erfahrungen auszutauschen und schwierige Fälle zu erörtern. Vor diesem Hintergrund hat das Umweltministerium sie mit der Erarbeitung einer Reihe praktischer Arbeitshilfen beauftragt, um die Verträglichkeitsprüfungen zu verbessern und einen einheitlichen Ansatz sicherzustellen. |
Unabhängig davon, ob Artikel 6 Absatz 3 durch bestehende Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen oder andere spezifische Ansätze eingehalten wird, sollten die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 Absatz 3 die vollständige Nachverfolgbarkeit der letztlich getroffenen Entscheidungen ermöglichen.
Kasten 15 Elemente zur Sicherstellung der Qualität der Verträglichkeitsprüfung Im Rahmen der Prüfung
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Damit die Anforderungen der Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 erfüllt werden, können die Natura-2000-Behörden formelle Spezifikationen für die Art der Informationen und die Kriterien ausarbeiten, die bei der Durchführung der Verträglichkeitsprüfung zu verwenden sind.
Es wird dringend empfohlen, allen Stellen mit Bezug zu der Verträglichkeitsprüfung (z. B. den zuständigen gesetzlichen Behörden auf allen Verwaltungsebenen, Beratungsstellen, Projektentwicklern oder Planern) den Austausch bewährter Verfahren sowie Schulungen zu ermöglichen.
Kasten 16 Beispiel für den Inhalt des Berichts über die Verträglichkeitsprüfung Beschreibung des Plans oder Projekts Ziel, Reichweite, Standort, Haupttätigkeiten Voraussichtlich betroffene Natura-2000-Gebiete und ihre Erhaltungsziele Überblick über die voraussichtlich betroffenen Natura-2000-Gebiete, die Arten und Lebensräume, für die sie ausgewiesen wurden, und deren Erhaltungszustand sowie die Erhaltungsziele der Gebiete. Ermittlung der Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Natura-2000-Gebiet als solches
Abschwächungsmaßnahmen
Schlussfolgerung Angaben dazu, ob das Gebiet als solches durch den Plan oder das Projekt beeinträchtigt wird oder werden könnte oder dass dies mit Sicherheit nicht der Fall sein wird (unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips). Bei der Erstellung der Verträglichkeitsprüfung verwendete Quellen Angaben zu den verwendeten Informationsquellen. Ergebnisse der Konsultation Name der konsultierten amtlichen Stellen, Einrichtungen oder Sachverständigen Zusammenfassung der Antworten |
Zugang zum Recht
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auch das Recht der Öffentlichkeit, zu dem auch Umweltorganisationen gehören, anerkannt, die von Behörden getroffenen Entscheidungen über die Verträglichkeitsprüfung anzufechten (Rechtssache C-243/15, Rn. 56–61), auch in Bezug auf die Gültigkeit der aus der Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Risiken, die mit diesem Plan oder Projekt für das Gebiet als solches verbunden sind.
3.3. Phase 3: Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 4 lässt Ausnahmen von der allgemeinen Bestimmung nach Artikel 6 Absatz 3 zu, findet jedoch nicht automatisch Anwendung. Es ist Sache der Behörde, zu entscheiden, ob eine Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3 geltend gemacht werden kann. Artikel 6 Absatz 4 ist in der durch die Richtlinie festgelegten Reihenfolge anzuwenden, d. h., nachdem alle Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 in zufriedenstellender Weise durchgeführt worden sind. Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.2 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Pläne oder Projekte, bei denen die Verträglichkeitsprüfung nicht den Schluss zulässt, dass sie die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigen, dürfen von den zuständigen Behörden nur genehmigt werden, wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 geltend gemacht wird.
Diese Bestimmungen umfassen drei Kernanforderungen, die erfüllt und dokumentiert werden müssen:
1. |
Alternativen wurden geprüft, und es kann nachgewiesen werden, dass die zur Genehmigung vorgeschlagene Alternative die Lebensräume und Arten sowie das Natura-2000-Gebiet als solches am wenigsten schädigt und dass es keine andere praktikable Alternative gibt, die das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen würde. |
2. |
Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich „solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“, vor. |
3. |
Es wurden alle Ausgleichsmaßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. |
Diese drei Hauptanforderungen werden in den folgenden Abschnitten erörtert.
3.3.1. Schritt 1: Prüfung alternativer Lösungen
Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, dafür zu sorgen, dass alle praktikablen Alternativlösungen, die den Zielen des Plans/Projekts entsprechen, in derselben Detailtiefe geprüft wurden. Diese Prüfung sollte in Bezug auf die Arten und Lebensräume, für die das Gebiet ausgewiesen wurde, und die Erhaltungsziele des Gebiets erfolgen. Das Fehlen von Alternativen muss nachgewiesen werden, bevor geprüft wird, ob der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Castro Verde, C-239/04, Rn. 36–39). Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.3.1 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Die erste Verpflichtung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 besteht darin, zu prüfen, ob es Alternativen zu dem Plan oder Projekt gibt. Alternative Lösungen könnten sich aus einer alternativen Gestaltung des Projekts ergeben (z. B. andere Straßenführung oder andere Anzahl von Fahrspuren). Sie könnten sich auch auf erweiterte Optionen zur Erreichung desselben Gesamtziels beziehen, z. B. eine Verbesserung der Eisenbahnanbindung als Alternative zu einer neuen Straße oder ein Windenergieprojekt als Alternative zu einem Wasserkraftwerk.
Die Prüfung alternativer Lösungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 umfasst folgende Aufgaben:
— |
Ermittlung alternativer Lösungen, |
— |
vergleichende Bewertung der in Betracht gezogenen Alternativen, |
— |
Begründung des Fehlens von Alternativen, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 in Betracht gezogen werden könnten (falls zutreffend). |
a) Ermittlung alternativer Lösungen
Die erste Aufgabe besteht darin, mögliche Alternativen zu prüfen, mit denen die Ziele des Plans oder Projekts erreicht werden könnten. Entscheidend ist die Berücksichtigung des Szenarios des Nichthandels, auch als „Null-Option“ bezeichnet, das als Ausgangsbasis für den Vergleich von Alternativen dient.
Die Alternativen können sich in Bezug auf Folgendes unterscheiden:
— |
die Art und Weise, wie die Ziele des Entwicklungsvorhabens erreicht werden, |
— |
die Standorte, die für das Entwicklungsvorhaben unter Berücksichtigung geschützter Lebensräume und Arten potenziell zur Verfügung stehen, z. B. durch Festlegung alternativer Landverkehrskorridore in Masterplänen für Straßen und Autobahnen oder alternativer Siedlungsentwicklungszonen, |
— |
Umfang und Größe des Entwicklungsvorhabens, |
— |
Gestaltungslösungen für das Entwicklungsvorhaben, |
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technische Verfahren, Bau- oder Betriebsweisen für die Umsetzung des Entwicklungsvorhabens, |
— |
Zeitplan für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben in jeder Umsetzungsphase, einschließlich während des Baus, des Betriebs, der Wartung und gegebenenfalls der Stilllegung oder Umgestaltung. |
Naturnahe Lösungen (im Gegensatz zu herkömmlichen „grauen Infrastrukturen“) sind häufig gleichermaßen tragfähig und weniger schädlich für Natura-2000-Gebiete. Beispielsweise bietet die Wiederherstellung eines natürlicheren Flussbetts mit angrenzenden Feuchtgebieten unter Umständen einen ähnlichen oder besseren Hochwasserschutz als künstliche Deiche und/oder Rückhaltebecken, während sie gleichzeitig deutlich geringere Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten haben oder deren Zustand sogar verbessern. Daher sollten solche Alternativen bei der Prüfung der verfügbaren Optionen gebührend berücksichtigt werden.
Im Falle von Plänen bilden nationale oder regionale Maßnahmen und Strategien sowie andere Dokumente, in denen sektorbezogene Maßnahmen dargelegt werden (z. B. zu erneuerbaren Energien oder zu anderen Infrastrukturvorhaben), einen Rahmen für die Bewertung des Spektrums und der Art möglicher Alternativlösungen. Der Planungsprozess eignet sich besonders für die Prüfung von Alternativen, da es sich um einen iterativen Prozess handelt, mit dem Lösungen gefunden werden können, die den Schutz von Natura-2000-Gebieten und eine nachhaltige Entwicklung der Tätigkeiten ermöglichen, damit die Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllt werden.
Alternativen sollten für alle Komponenten, Aktivitäten und Abläufe des Plans in Betracht gezogen werden, bei denen festgestellt wurde, dass sie das bzw. die Natura-2000-Gebiet(e) als solche(s) beeinträchtigen.
Wie in Abschnitt 3.2.6 dargelegt, sind im Falle von Plänen bestimmte Komponenten oder Maßnahmen des Plans womöglich unzureichend definiert, wodurch die Prüfung von Alternativen eingeschränkt wird. Dennoch sollten unter Berücksichtigung der Ziele des Plans oder Programms und der geografischen Reichweite sinnvolle Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Diese Anforderung ist auch in der SUP-Richtlinie (Artikel 5) enthalten.
Die Umsetzung der Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 kann einfacher sein, wenn die Planer oder Projektentwickler mögliche Alternativen in einem frühen Stadium des Prozesses mit den zuständigen Behörden und/oder gesetzlichen Naturschutzbehörden erörtern.
Die Verfahren für die öffentliche Konsultation, wie sie in der SUP- und der UVP-Richtlinie festgelegt sind, bieten einen geeigneten Rahmen für die Suche nach Alternativen.
b) Vergleichende Bewertung der in Betracht gezogenen Alternativen
Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden, die relativen Auswirkungen der Alternativlösungen zu bewerten, um eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 4 zu rechtfertigen. Die zuständigen Behörden müssen feststellen, ob die zur Genehmigung vorgeschlagene Alternative die am wenigsten schädliche Alternative für Lebensräume und Arten sowie für das betreffende Natura-2000-Gebiet bzw. die betreffenden Natura-2000-Gebiete als solche(s) ist. Die Bewertung alternativer Lösungen ist auch dann erforderlich, wenn die Investition bereits vorab mit zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, z. B. durch nationales Recht, begründet wurde.
Die verschiedenen Alternativen sind unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, sowie ihrer Erhaltungsziele, der Integrität des Gebiets und seiner Bedeutung für die ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes zu vergleichen.
Die ermittelten Auswirkungen jeder Alternative sind vollständig und genau zu beschreiben und zu quantifizieren, und zwar so weit wie möglich anhand folgender Kriterien (nicht erschöpfende Liste) und mit Blick auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele:
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betroffene(s) Natura-2000-Gebiet(e), |
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Fläche des verlorenen oder geschädigten Lebensraums, |
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Populationszahlen der betroffenen Arten, |
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Verschlechterung wichtiger Funktionen, |
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Störung, |
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Verdrängung von Artenpopulationen. |
Dies sollte als Grundlage für den Vergleich von Alternativen und für die Feststellung dienen, welche Alternativen die Natura-2000-Gebiete und die dort in erheblichem Umfang vorkommenden Arten und Lebensräume im Hinblick auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele am wenigsten schädigen. Dies muss anhand einer Reihe qualitativer und quantitativer Kriterien ermittelt werden.
In einer zweiten Phase können bei der Auswahl alternativer Lösungen weitere Kriterien wie soziale Erwägungen und die wirtschaftlichen Kosten der geprüften Alternativen berücksichtigt werden.
Die wirtschaftlichen Kosten der Schritte, die bei der Überprüfung von Alternativen gegebenenfalls einbezogen werden, können nicht der einzige bestimmende Faktor für die Auswahl alternativer Lösungen sein. Anders ausgedrückt kann ein Projektentwickler die Nichtprüfung einer Alternative nicht damit begründen, dass sie zu hohe Kosten verursachen würde. (Siehe Abschnitt 5.3.1 des Leitfadens zu Artikel 6) |
Die bei der Prüfung von Alternativen zu erfüllenden Aufgaben sind in Kasten 17 zusammengefasst.
Kasten 17 Wie werden alternative Lösungen geprüft?
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Tabelle 10 enthält eine Matrix für die Ermittlung und Prüfung von Alternativen. Die Matrix kann auch für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung von Alternativen verwendet werden.
Tabelle 10
Matrix zur Prüfung alternativer Lösungen
Prüfung alternativer Lösungen |
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Beschreibung und Ziele des Plans oder Projekts |
Das Szenario „Nichthandeln“ |
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Auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung vorhergesagte nachteilige Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Natura-2000-Gebiet |
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Vergleich mit dem Plan oder Projekt |
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Mögliche alternative Lösungen |
Nachweise, wie die alternativen Lösungen geprüft wurden |
Beschreibung der relativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele von Natura 2000 (stärkere oder geringere Beeinträchtigung) |
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Alternative Standorte/Strecken |
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Alternative 1 |
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Alternative 2 |
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Alternative 3 |
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Alternative(r) Größe/Umfang |
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Alternative 1 |
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Alternative 2 |
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Alternative 3 |
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Alternative Mittel zur Erreichung der Ziele (z. B. Nachfragesteuerung) |
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Alternative 1 |
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Alternative 2 |
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Alternative 3 |
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Vergleich mit dem Plan oder Projekt (Fortsetzung) |
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Mögliche alternative Lösungen |
Nachweise, wie die alternativen Lösungen geprüft wurden |
Beschreibung der relativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele von Natura 2000 (stärkere oder geringere Beeinträchtigung) |
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Alternative Methoden (Bau, Betrieb, Stilllegung) |
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Alternative 1 |
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Alternative 2 |
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Alternative 3 |
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Alternative Zeitpläne |
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Alternative 1 |
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Alternative 2 |
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Alternative 3 |
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Schlussfolgerungen zur Prüfung von Alternativen |
In Kasten 18 werden Beispiele für Alternativen zusammengefasst, die im Zusammenhang mit Notifizierungen in Bezug auf Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie (36) geprüft wurden.
Kasten 18 Beispiele für Alternativen, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 geprüft wurden Fallbeispiel 1. Vertiefung und Verbreiterung der Fahrrinne eines Flusses Das Projekt betraf die Vertiefung und Verbreiterung der Fahrrinne des Mains in den Stauhaltungen Wipfeld, Garstadt und Schweinfurt (Bayern, Deutschland). Die Verträglichkeitsprüfung ergab erhebliche Auswirkungen auf zwei Natura-2000-Gebiete und eine unmittelbare Schädigung von zwei Lebensraumtypen, mit einem Flächenverlust von 9 460 m2 für den prioritären Lebensraum 91E0* und von 6 440 m2 für den Lebensraum 6510. Neben der Null-Option wurden drei Alternativen geprüft. Die Prüfung der Null-Option verdeutlichte die Bedeutung der Ziele im Bereich des Binnenschiffsverkehrs. Eine Alternative wurde verworfen, weil sie sich negativ auf ein anderes Natura-2000-Gebiet auswirken und darüber hinaus die Bauzeit verlängern und die räumliche Ausdehnung des Projekts vergrößern würde. Eine andere Alternative wurde abgelehnt, da sie zwar weniger negative Auswirkungen auf die Umwelt hätte, aber auch die Schifffahrtsbedingungen auf dem Fluss nicht verbessern würde, was eines der Projektziele ist. Mit der gewählten Alternative wird eine durchgehende Fahrrinne mit einheitlicher Mindestbreite und -tiefe geschaffen und hauptsächlich das vorhandene Flussbett genutzt. Obwohl die beiden oben genannten Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse beeinträchtigt werden, waren die zuständigen Behörden der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Lösung das bestmögliche Gleichgewicht zwischen ökologischen Zielen und den Zielen für den Binnenschiffsverkehr erreicht wird. Der Verlust von Lebensräumen wird angemessen ausgeglichen. Fallbeispiel 2. Fern- und Stadtbahn-Verbindung Das Projekt betraf eine Fern- und Stadtbahn-Verbindung zwischen Bad Cannstatt und Stuttgart (Deutschland). Es würde ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen, in dem sich ein wichtiger Lebensraum für den Hermitenkäfer (Osmoderma eremita), eine geschützte prioritäre Art, befindet. Die Behörden prüften alternative Streckenführungen für den gesamten Abschnitt und für Teilabschnitte sowie die „Null-Option“. Letztere würde die Projektkriterien der Anbindung der Bahnhöfe Stuttgart und Bad Cannstatt und der Erneuerung der Eisenbahnbrücke über den Neckar nicht erfüllen. Alle anderen alternativen Lösungen würden das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen, einschließlich der Gebiete mit der prioritären Art, und ihr Vergleich ergab, dass einige eine größere Fläche des Natura-2000-Gebiets betreffen würden als das vorgeschlagene Projekt oder die Rodung einer größeren Zahl von Bäumen erfordern würden, die der Art potenzielle Lebensräume bieten. Somit bot die vorgeschlagene Lösung das bestmögliche Gleichgewicht zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Zielen. Fallbeispiel 3. Bau eines neuen Hafens Das Projekt betraf den Bau eines neuen Hafens in Granadilla (Teneriffa, Kanarische Inseln). Das Projekt würde sich nachteilig auf zwei Natura-2000-Gebiete auswirken, die für die Unechte Karettschildkröte (Caretta caretta), eine prioritäre Art, und einen prioritären Lebensraum des Typs 2130 (Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation „Graudünen“) ausgewiesen wurden. Die spanischen Behörden prüften mehrere Alternativen, darunter die Null-Option (keine Schaffung weiterer Hafenkapazitäten) sowie den Weiterausbau und die Weiterentwicklung des bestehenden Hafens in Santa Cruz. Die Null-Option wurde verworfen, da der erwartete Anstieg des Seeverkehrs mit den bestehenden Hafenanlagen nicht hätte bewältigt werden können und weil eine Erweiterung der Hafenkapazitäten für die wirtschaftliche Entwicklung der Insel notwendig war. Der Ausbau der bestehenden Hafenanlagen in Santa Cruz war aus mehreren technischen Gründen nicht möglich. Andere alternative Standorte konnten aufgrund verschiedener Faktoren nicht gewählt werden, darunter die zu geringe Meerestiefe in Küstennähe, das Fehlen eines Steinbruchs in ausreichender Nähe zum geplanten Standort, die Nichtverfügbarkeit nahe gelegener Freiflächen für Umschlags- und Logistiktätigkeiten, die ungeeignete Verkehrsanbindung an das Hinterland und die zu große Entfernung zu den Hafennutzern. |
c) Ergebnisse – Begründung des Fehlens von Alternativen
Nachdem die Prüfung alternativer Lösungen abgeschlossen ist, sollten alle in Betracht gezogenen Alternativen, die Ergebnisse ihrer Prüfung und die konsultierten amtlichen und sonstigen Stellen dokumentiert werden. Damit soll festgestellt werden, ob objektiv geschlussfolgert werden kann, dass es keine alternativen Lösungen gibt. Wurden alternative Lösungen gefunden, mit denen nachteilige Auswirkungen entweder vermieden werden oder die weniger schwerwiegende Auswirkungen auf das Gebiet zur Folge haben, müssen ihre potenziellen Auswirkungen im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung bewertet werden. Kann hingegen vernünftigerweise und objektiv der Schluss gezogen werden, dass es keine Alternativen gibt, muss der nächste Schritt des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 eingeleitet werden.
3.3.2. Schritt 2: Prüfung von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
Wenn es keine alternativen Lösungen gibt, die das betreffende Natura-2000-Gebiet als solches nicht beeinträchtigen, oder wenn Optionen bestehen, die noch stärkere Umweltauswirkungen auf das Gebiet haben, müssen die zuständigen Behörden prüfen, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, die die Verwirklichung des betreffenden Plans oder Projekts rechtfertigen würden.
Was unter einem zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses zu verstehen ist, wird in der Richtlinie nicht definiert. In Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt als Beispiele für derartige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses genannt. Bei dem Verweis auf „andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ sozialer oder wirtschaftlicher Art ergibt sich aus dem Wortlaut, dass nur öffentliche Interessen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen geltend gemacht werden, gegen die Erhaltungsziele der Richtlinie abgewogen werden können. Von privaten Einrichtungen entwickelte Projekte können daher nur dann berücksichtigt werden, wenn ein öffentliches Interesse bei ihnen besteht und nachgewiesen wurde. Es ist angemessen, davon auszugehen, dass sich die „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ auf solche Situationen beziehen, in denen sich in Aussicht genommene Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen:
Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses des Plans oder Projekts gegen das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abzuwägen. Sie können den Plan oder das Projekt nur genehmigen, wenn die zwingenden Gründe für den Plan oder das Projekt schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele. Siehe Abschnitt 5.3.2 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Bei der Feststellung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, muss eine zuständige Behörde alle Aspekte dieses Konzepts wie folgt berücksichtigen:
— |
Zwingend: Der Plan oder das Projekt dient nicht privaten Interessen, sondern einem wesentlichen öffentlichen Interesse. |
— |
Überwiegend: Das Interesse, dem der Plan oder das Projekt dient, überwiegt die in der Verträglichkeitsprüfung festgestellte Schädigung (oder drohende Schädigung) des Gebiets als solches. |
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Öffentliches Interesse: Der Plan oder das Projekt ist beispielsweise ein grundlegender Bestandteil der öffentlichen Politik für Staat und Gesellschaft. |
Öffentliche Interessen können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene bestehen, aber unabhängig von der Ebene müssen auch die übrigen zu prüfenden Elemente erfüllt werden. In der Praxis besteht ein öffentliches Interesse eher bei solchen Plänen und Projekten, die mit nationalen oder regionalen Strategieplänen oder Maßnahmen (z. B. im Rahmen eines nationalen Infrastrukturplans) übereinstimmen. Es müsste jedoch noch im Einzelfall geprüft werden, ob dieses Interesse schwerer wiegt als der Schaden, der in den betroffenen Gebieten entstehen wird, und ob somit zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nachgewiesen werden können. Auch für Pläne oder Projekte, die nicht durch die nationalen Strategiepläne abgedeckt sind, einschließlich solcher in kleinerem geografischen Maßstab, können zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen.
Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind im Einzelfall anhand folgender Kriterien zu beurteilen: (i) das Ziel des betreffenden Plans oder Projekts und (ii) die in der Verträglichkeitsprüfung festgestellten spezifischen Auswirkungen auf die betroffenen Natura-2000-Gebiete.
Abwägung von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gegenüber Erhaltungszielen
Die Beschreibung der Ziele des Plans oder Projekts kann bereits Elemente enthalten, die zur Prüfung des Vorliegens zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses herangezogen werden können. Diese Prüfung erfordert ebenso wie die Prüfung, die sich mit der Ermittlung weniger schädlicher Alternativen befasst, eine Abwägung aller zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegenüber den Schäden, die in dem Natura-2000-Gebiet durch die Durchführung des betreffenden Plans oder Projekts entstehen, wobei die Erhaltungsziele und die Gesamtbedeutung des Gebiets für die Arten und Lebensräume, für die es ausgewiesen ist, zu berücksichtigen sind.
Je bedeutender oder anfälliger die Erhaltungswerte des betroffenen Gebiets sind, desto restriktiver wird die Möglichkeit sein, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses als akzeptabel zu betrachten und die durch die Verträglichkeitsprüfung festgestellte Schädigung des Gebiets als gerechtfertigt anzusehen.
Wenn ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art betroffen ist, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie nur Erwägungen im Zusammenhang mit der menschlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden. Werden andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht, ist eine Stellungnahme der Kommission erforderlich.
Elemente, mit denen das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründet wird, können in einem gewissen Umfang in die Beschreibung der Pläne oder Programme aufgenommen werden, insbesondere in die Erklärung der Ziele, die mit der Entwicklungsmaßnahme verfolgt werden. Diese Gründe müssen auch in einer formalen Entscheidung auf der geeigneten Verwaltungsebene (z. B. auf regionaler oder nationaler Ebene) angegeben und klar dokumentiert werden.
Die Berücksichtigung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses kann untrennbar mit der strategischen Planung bestimmter Maßnahmenbereiche (z. B. Hochwasserrisikomanagement) verbunden sein, die für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz öffentlicher Güter relevant sind. Bei Tätigkeiten, die wahrscheinlich mit dem Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründet werden können, kann daher die Notwendigkeit, Alternativen und Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Planungsprozess berücksichtigt werden (siehe Beispiel in Kasten 20).
Kasten 19 enthält Beispiele für zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die im Zusammenhang mit Ersuchen um Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie (37) geltend gemacht wurden.
Kasten 19 Beispiele für zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Artikel 6 Absatz 4 Fall 1: Vertiefung und Verbreiterung der Fahrrinne eines Flusses (38) Der Main ist Teil des transeuropäischen Netzes (TEN) und ist der einzige Binnenschifffahrtsweg, der für mehrere Mitgliedstaaten eine Süd-Ost-Verbindung innerhalb Europas darstellt. Er hat wichtige Funktionen als grenzüberschreitende Route zwischen Rotterdam (NL) und Constanţa (RO) und ist daher von wirtschaftlicher Bedeutung. Mit dem Projekt soll eine der letzten noch fehlenden Verbindungen geschaffen werden, die zur Anpassung dieser Wasserstraße an die neuen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Erfordernisse einer erweiterten Europäischen Union erforderlich sind. Gegenwärtig besteht auf diesem Teil des Mains ein Engpass von 30 km Länge, wo der Verkehr mit Schiffen in Bezug auf deren Breite und Tiefgang nach wie vor eingeschränkt ist. Fallbeispiel 2. Fern- und Stadtbahn-Verbindung (39) Nach Angaben der Behörden wird das Projekt den regionalen Personenverkehr und den Personenfernverkehr verbessern, indem überregionale Verbindungen zu anderen Entwicklungsgebieten geschaffen und ausgebaut werden. Es betrifft einen Teil eines Ringsystems, das zur Verbesserung des Schienenverkehrs in der Region erforderlich ist. Zum Projekt gehört auch der Wiederaufbau einer mehr als 100 Jahre alten Brücke. Fallbeispiel 3. Bau eines neuen Hafens (40) Die Insel Teneriffa (Kanarische Inseln, Spanien) ist in hohem Maße vom Seeverkehr und einem effizienten Hafensystem abhängig. Der Haupthafen, der sich derzeit in der Hauptstadt befindet, ist zunehmend überlastet. Der neue Hafen würde neue Kapazitäten schaffen, die dringend benötigt werden, um (i) der künftigen Zunahme des Seeverkehrs gerecht zu werden, insbesondere beim Containerverkehr, der Prognosen zufolge auf der Insel erheblich zunehmen wird, und (ii) den bestehenden Hafen zu entlasten. Es wird erwartet, dass der neue Hafen solide wirtschaftliche Renditen generiert und die Insel zu einem attraktiven Ort für den internationalen Containerumschlag macht. |
3.3.3. Schritt 3: Ermittlung, Bewertung und Annahme von Ausgleichsmaßnahmen
Nachdem festgestellt und dokumentiert wurde, dass es für das Gebiet keine weniger schädlichen Alternativen gibt und dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, sind alle Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, mit denen die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes geschützt wird.
Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um programm- oder projektspezifische Maßnahmen, die zusätzlich zu den regulären Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie ergriffen werden. Diese Maßnahmen dienen dazu, die negativen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die betreffenden Arten oder Lebensräume gezielt auszugleichen. Sie stellen das „letzte Mittel“ dar und kommen nur zum Einsatz, wenn die anderen in der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft wurden und die Entscheidung getroffen wurde, dass ein Plan/ein Projekt dennoch nachteilige Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet als solches hat oder dass solche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Der Ausgleich sollte sich auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebiets und auf die Lebensräume und Arten beziehen, die in vergleichbarem Verhältnis in Bezug auf Qualität, Quantität, Funktionen und Zustand nachteilig betroffen sind. Gleichzeitig muss die Rolle, die das betreffende Gebiet in Bezug auf die biogeografische Verteilung spielt, angemessen ersetzt werden. Siehe Abschnitt 5.4. des Leitfadens zu Artikel 6. |
a) Wichtigste Arten von Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie sollten (i) spezifisch für den betreffenden Plan oder das betreffende Projekt sein und (ii) über die Maßnahmen hinausgehen, die für die Ausweisung, den Schutz und das Management von Natura-2000-Gebieten erforderlich sind, wie in den Erhaltungszielen für das Gebiet festgelegt.
Folgende Maßnahmen können nicht als Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden: (i) Durchführung eines Bewirtschaftungsplans für das Gebiet, (ii) Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps in einem Gebiet, die unabhängig vom Plan/Projekt bereits geplant sind, oder (iii) die Ausweisung eines Gebiets, dem bereits gemeinschaftliche Bedeutung zuerkannt wurde, als besonderes Schutzgebiet. Stattdessen sollten Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich zu den Erhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, die in einem Natura-2000-Gebiet festgelegt und umgesetzt werden müssen, und zusätzlich zu anderen Schutzbestimmungen, die in der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie oder in den unionsrechtlichen Verpflichtungen vorgesehen sind.
Beispiele für Arten von Ausgleichsmaßnahmen einschließlich flankierenden Maßnahmen, die ihre Durchführung ermöglichen und erleichtern, sind in Tabelle 11 aufgeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass all diese Maßnahmen über die üblichen Verpflichtungen im Rahmen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie hinausgehen müssen, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausweisung, dem Management und der Wiederherstellung der Gebiete.
Tabelle 11
Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4
Ausgleichsmaßnahme |
Beschreibung |
Wiederherstellung oder Verbesserung von Lebensräumen in bestehenden Gebieten |
Vergrößerung der Fläche des Lebensraums in dem betreffenden Gebiet oder Wiederherstellung des Lebensraums in einem anderen Natura-2000-Gebiet entsprechend dem durch den Plan oder das Projekt verursachten Verlust, sofern dies nicht bereits in den gebietsspezifischen Erhaltungszielen vorgesehen ist. |
Neuschaffung eines Lebensraums |
Schaffung oder Wiederherstellung eines Lebensraums in einem neuen oder erweiterten Gebiet, das im Hinblick auf seinen Schutz/seine Bewirtschaftung in das Natura-2000-Netz integriert werden soll. |
Ausweisung eines neuen Gebiets für das Natura-2000-Netz mit Umsetzung flankierender Bewirtschaftungsmaßnahmen |
Ausweisung eines neuen Gebiets von ausreichender Qualität gemäß der Vogelschutzrichtlinie oder der FFH-Richtlinie und Durchführung geeigneter Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen. |
Wiederansiedlung, Wiederauffüllung und Vermehrung von Arten, einschließlich Vermehrung der Beutearten |
Wiederansiedlung von Arten in Gebieten, in denen die Art verschwunden ist (sofern eine solche Wiederansiedlung wissenschaftlich fundiert ist), oder Wiederaufstockung der Populationen von Arten in Gebieten, in denen sie rückläufig sind, und anschließend Schutz und Management dieser Gebiete zur Begünstigung dieser Arten. |
Mögliche Begleitmaßnahmen |
Beschreibung |
Erwerb von Flächen und Festlegung/Durchführung geeigneter Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen |
Erwerb einer Fläche für den Naturschutz und Festlegung/Durchführung geeigneter Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen. |
Erwerb von Rechten für den Naturschutz und Festlegung/Durchführung geeigneter Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen |
Erwerb von Bewirtschaftungsrechten an einer Land- oder Meeresfläche und Festlegung/Durchführung geeigneter Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen. |
Schaffung eines Schutzgebiets |
Festlegung von Beschränkungen für die Nutzung einer Land- oder Meeresfläche, die über diejenigen hinausgehen, die zur Einhaltung anderer Bestimmungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie erforderlich sind. |
Verringerung von Bedrohungen |
Verringerung (anderer) Bedrohungen, entweder durch Maßnahmen an einer einzigen Quelle oder durch koordinierte Maßnahmen in Bezug auf alle Bedrohungsfaktoren. |
Die Möglichkeit, wirksame Ausgleichsmaßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, wird abhängig von den betroffenen Lebensräumen und Arten und den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich sein. Es gibt zwar viele gute Beispiele für die erfolgreiche Wiederherstellung oder Schaffung neuer Lebensräume für Vögel in Feuchtgebieten oder für die Vermehrung von Amphibien, doch für viele Arten und Lebensräume sind wirksame Verfahren zur Wiederherstellung noch immer nicht bekannt oder verfügbar.
In jedem Fall muss die Wiederherstellung und Neuschaffung von Ökosystemen und Lebensräumen von Arten zu Ausgleichszwecken auf fundierten Kenntnissen der Restaurationsökologie beruhen (41).
In einigen Fällen ist ein angemessener Ausgleich durch Wiederherstellung unter Umständen nicht möglich. Dies kann insbesondere der Fall sein,
— |
wenn die Zerstörung von Orten vorgesehen ist, die für gefährdete Arten oder Lebensraumtypen von entscheidender Bedeutung sind, aber nicht durch ähnlich wichtige Standorte ersetzt werden können (z. B. geeignete Orte, die im Artenspektrum eine ähnliche Rolle spielen wie die betroffenen), |
— |
wenn eine Wiederherstellung nicht möglich ist, weil sie entweder extrem lange dauern würde (z. B. würde es ein paar tausend Jahre dauern, bis ein Moor wiederhergestellt wäre) oder weil es derzeit noch an Kenntnissen über die Restaurationsökologie der Art oder des Lebensraumtyps fehlt (z. B. bei Kalksteinquellen oder natürlichen kalkreichen Niedermooren). |
Wenn keine Garantie für die tatsächliche Wiederherstellung oder Regeneration geschädigter Lebensräume und Arten besteht, ist die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 4 nicht sichergestellt. In den oben beschriebenen Situationen kann es jedoch als Ausgleichsmaßnahme immer noch möglich sein, ein neues Gebiet, in dem eine geeignete Fläche des betroffenen Lebensraums bzw. der betroffenen Lebensräume vorhanden ist, auszuweisen, zu schützen und zu bewirtschaften (siehe oben in Tabelle 12).
b) Leitprinzipien für die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen und Zielvorgaben
Hauptzweck der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 ist es, die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes zu wahren. Daher sind zwei Aspekte zu berücksichtigen, die die Konzeption und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bestimmen: Verhältnismäßigkeit und ökologische Funktionalität.
Diese beiden Prinzipien legen Umfang und Anspruchsniveau der Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auszugleichen. Ausgleichsmaßnahmen sollten auch darauf abzielen, die für die voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen ermittelten Schlimmstfall-Szenarien aufzuwiegen.
Um die Gesamtkohärenz von Natura 2000 sicherzustellen, sollten die für ein Projekt vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen daher (a) die nachteilig betroffenen Lebensräume und Arten in einem vergleichbaren Verhältnis erfassen und (b) vergleichbare Funktionen bieten wie jene, wegen denen das ursprüngliche Gebiet ausgewählt wurde; dies gilt insbesondere hinsichtlich einer angemessenen geografischen Verteilung. Daher würde es nicht ausreichen, wenn die Ausgleichsmaßnahmen dieselbe biogeografische Region im selben Mitgliedstaat betreffen. |
Die Entfernung zwischen dem ursprünglichen Gebiet und dem Ort der Ausgleichsmaßnahmen stellt nicht zwangsläufig ein Hindernis dar, solange dies nicht der Funktionalität des Gebiets, seiner Rolle bei der geografischen Verteilung und den Gründen für seine ursprüngliche Auswahl entgegensteht. Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.4.2 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen
Um die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes zu wahren, muss sichergestellt werden, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen die Lebensräume und Arten in einem Verhältnis erfassen, das mit den nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet vergleichbar ist. Die zuständigen Behörden müssen daher die relative Bedeutung der betroffenen Natura-2000-Merkmale und die nachteiligen Auswirkungen auf diese anhand quantitativer und qualitativer Kriterien bestimmen. Damit wird die Ausgangsbasis für den Ausgleich festgelegt.
Die Verhältniswerte für einen Ausgleich werden am besten im Einzelfall festgelegt. Sie müssen zunächst anhand der Informationen aus der Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelt werden und die ökologische Funktionalität sicherstellen. Anschließend können sie entsprechend den bei der Überwachung der Wirksamkeit beobachteten Ergebnissen neu bestimmt werden. Die endgültige Entscheidung über das Ausgleichsverhältnis ist zu begründen. Es herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass das Verhältnis im Allgemeinen deutlich über 1:1 liegen sollte. Daher sollte ein Ausgleichsverhältnis von 1:1 oder weniger nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass mit Maßnahmen dieses Umfangs die Struktur und Funktionalität innerhalb kurzer Zeit vollständig wiederhergestellt werden kann (d. h. ohne die Erhaltung der Lebensräume oder der Populationen wichtiger Arten, die von dem Plan oder Projekt betroffen sein könnten, oder deren Erhaltungsziele zu gefährden). Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.5.4 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Ökologische Funktionalität und Standort der Ausgleichsmaßnahmen
Neben der Notwendigkeit, die nachteilig betroffenen Lebensräume und Arten in einem vergleichbaren Verhältnis zu erfassen, muss der Ausgleich auch vergleichbare ökologische Funktionen aufweisen wie jene, mit denen die Auswahl des Natura-2000-Gebiets ursprünglich begründet wurde.
Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen wird durch die spezifischen Anforderungen an die Wiederherstellung bestimmter ökologischer Funktionen und Strukturen bestimmt, die infolge der Umsetzung des Plans oder Projekts verloren gehen oder beeinträchtigt werden könnten. Besondere Aufmerksamkeit ist den Lebensraumtypen oder Lebensräumen von Arten zu widmen, die lange Zeit benötigen, um wieder das gleiche Maß an ökologischer Funktionalität zu erreichen.
Es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, dass die örtlichen Bedingungen, die für die Wiederherstellung der betreffenden ökologischen Werte erforderlich sind, möglichst nah an dem von dem Plan oder Projekt betroffenen Gebiet gefunden werden sollten. Daher scheint es die bevorzugte Option, die Ausgleichsmaßnahmen innerhalb oder in der Nähe des betroffenen Natura-2000-Gebiets durchzuführen, sofern die dortigen Bedingungen für den Erfolg der Maßnahmen geeignet sind. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Daher sollte die Auswahl der Standorte, die die Anforderungen der FFH-Richtlinie erfüllen, nach den folgenden Prioritäten in absteigender Reihenfolge erfolgen:
Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.5.5 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Kasten 20 enthält ein vereinfachtes Beispiel für die Festlegung des Umfangs von Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf ökologische Funktionen.
Kasten 20 Festlegung des Umfangs von Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf ökologische Funktionen – Beispiel in einem besonderen Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie Ökologische Funktion, die von einem Plan oder Projekt betroffen ist: Rastgebiete für Zugvogelarten auf dem Weg nach Norden, die sich in einem besonderen Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie befinden. Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnahme:
Neue Rastgebiete für die gleiche(n) Art(en), die nicht auf der Zugroute liegen oder weit vom betroffenen Rastgebiet entfernt sind, wären keine geeignete Ausgleichsmaßnahme. Der Grund dafür ist, dass die wiederhergestellte ökologische Funktionalität nicht ausreichen würde, um die ökologische Kohärenz des Netzes sicherzustellen. |
Eine zusammenfassende Checkliste der wichtigsten Aspekte, die bei der Konzeption von Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen sind, findet sich am Ende dieses Kapitels (Tabelle 15).
c) Zeitliche Planung des Ausgleichs
Der Zeitfaktor ist bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen entscheidend, da die Maßnahmen vorhanden, voll funktionsfähig und wirksam sein sollten, bevor der Schaden im Gebiet eintritt.
Die zeitliche Planung der Ausgleichsmaßnahmen muss bezogen auf den Einzelfall erfolgen. Dabei muss der vorgesehene Zeitplan die Kontinuität der ökologischen Prozesse sicherstellen, die für die Wahrung der Struktur und Funktionen wichtig sind, die zur globalen Kohärenz des Natura-2000-Netzes beitragen. Dazu muss die Umsetzung des Plans oder Projekts genau mit der Durchführung der Maßnahmen abgestimmt werden. Ferner sind Aspekte zu beachten wie die Zeit, die für die Entwicklung eines Lebensraums und/oder für die Erholung oder Ansiedlung von Artenpopulationen in einem bestimmten Gebiet benötigt wird. Darüber hinaus sind noch weitere Faktoren und Vorgehensweisen zu berücksichtigen:
Unter Umständen kann die Durchführung spezifischer Maßnahmen ratsam sein, um temporäre Verluste, die bis zur Verwirklichung der Erhaltungsziele auftreten können, auszugleichen. Alle Vorkehrungen technischer, rechtlicher oder finanzieller Art, die zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein, bevor mit der Plan- oder Projektumsetzung begonnen wird, um unvorhergesehene Verzögerungen zu vermeiden, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen können. Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt 5.5.6 des Leitfadens zu Artikel 6. |
Die Zeit, die für die Erweiterung, Wiederherstellung oder Regeneration der ökologischen Funktionalität benötigt wird, hängt von der Biologie und Ökologie der Lebensräume und Arten ab. Dies muss daher von Fall zu Fall beurteilt werden und kann Erhebungen oder die Suche nach Nachweisen für die Wiederherstellung von Lebensräumen oder Arten in ähnlichen Situationen erfordern.
Kasten 21 enthält ein Beispiel für die mögliche zeitliche Verzögerung bei der Wiederherstellung von Grünlandgemeinschaften.
Kasten 21 Benötigte Zeit für die Wiederherstellung von Grünlandgemeinschaften 22 Studien aus sieben europäischen Ländern liefern Informationen über den Zeitraum, der für die Wiederherstellung von Grünlandgemeinschaften benötigt wird. Darunter sind 16 replizierte Studien, von denen neun zugleich auch kontrollierte Studien und drei Review-Studien sind. In sechs Studien wurden positive Anzeichen einer Wiederherstellung nach weniger als fünf Jahren festgestellt, in elf Studien nach zehn Jahren, und in zwei Studien nach mehr als zehn Jahren. Sechs Studien ergaben, dass sich nach der Wiederherstellung Veränderungen in den Pflanzengemeinschaften in begrenztem Umfang oder langsam vollzogen. Quelle: Conservation Evidence. Action: Restore/create species-rich, semi-natural grassland (Maßnahme: Wiederherstellung/Schaffung von artenreichem naturnahem Grasland). http://www.restorationevidence.org |
d) Beurteilung und Überwachung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4
Um der Verpflichtung zur Wahrung der Kohärenz des Natura-2000-Netzes nachzukommen, muss die Wirksamkeit des Programms der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 nachgewiesen und dokumentiert werden.
Geografische Lage, Umfang und zeitliche Planung sind entscheidende Faktoren für einen erfolgreichen Ausgleich. Ein angemessenes Ausgleichsverhältnis ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um einen wirksamen Ausgleich sicherzustellen, bevor die Auswirkungen des Plans oder Projekts eintreten.
Konzeption und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen müssen umfassend und wissenschaftlich fundiert sein, d. h. folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
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Die Erhaltungsziele, wesentlichen Merkmale und ökologischen Funktionen, auf die der Ausgleich abzielt, wurden im richtigen Verhältnis berücksichtigt. |
— |
Die erforderlichen flankierenden Maßnahmen, einschließlich technischer, administrativer und finanzieller Art, wurden aufgenommen. |
— |
Der Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Aufgaben im Rahmen jeder Maßnahme, einschließlich der Erhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen, ist hinreichend detailliert. |
— |
Die wissenschaftliche Grundlage, die die Wirksamkeit jeder Ausgleichsmaßnahme belegt, wird speziell im Hinblick auf die Auswirkungen, die sie ausgleichen soll, erläutert und mit Nachweisen gestützt. |
— |
Für jede vorgeschlagene Maßnahme wird der Zeitrahmen angegeben, innerhalb dessen die erwarteten Ergebnisse eintreten werden. |
— |
Die Prioritätensetzung bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen wird auf der Grundlage der Erhaltungsziele von Natura 2000 und wissenschaftlicher Erkenntnisse begründet. |
Im Folgenden werden einige kritische Elemente für wirksame Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf ihren Standort, die zeitliche Planung und den Umfang erläutert. Beispiele für die praktische Anwendung dieser Elemente enthält Abschnitt 3 des Anhangs.
Tabelle 12
Wesentliche Elemente für wirksame Ausgleichsmaßnahmen
Ort |
Sollte so gewählt werden, dass die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzes gewahrt wird. |
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Sollte über die spezifischen Merkmale, die jeweilige Struktur und die Funktionen verfügen (bzw. in der Lage sein, diese zu entwickeln), die für einen Ausgleich entsprechend den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erforderlich sind. |
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Muss qualitativen ökologischen Aspekten wie der Einzigartigkeit der beeinträchtigten Merkmale angemessen Rechnung tragen. |
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Muss im Rahmen einer sorgfältigen Analyse der lokalen ökologischen Bedingungen bestimmt werden, damit ein Ausgleich sowohl realisierbar ist als auch so nah wie möglich an dem von dem Plan oder Projekt betroffenen Gebiet erfolgt. |
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Muss in dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben biogeografischen Region (bei nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) oder innerhalb desselben Verbreitungsgebiets, an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebiet (bei nach der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) liegen. |
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Umfang |
Wird durch Folgendes bestimmt:
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Wird am besten einzelfallbezogen entsprechend den bei der Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 gewonnenen Informationen ermittelt. |
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Wird zunächst mit dem Ziel festgelegt, die Schlimmstfall-Szenarien der wahrscheinlich eintretenden nachteiligen Auswirkungen aufzuwiegen. |
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Wird durch Überwachung und Berichterstattung über die ökologischen Funktionalitäten überprüft. |
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Zeitliche Planung |
Muss die Kontinuität der ökologischen Prozesse sicherstellen, die für die Wahrung der biologischen Struktur und der Funktionen wichtig sind, die zur globalen Kohärenz des Natura-2000-Netzes beitragen. |
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Berücksichtigt, dass die Umsetzung des Plans oder Projekts mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen abgestimmt werden muss. |
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Hängt davon ab, wie viel Zeit die Entwicklung eines Lebensraums und/oder die Erholung oder Ansiedlung von Artenpopulationen in einem bestimmten Gebiet erfordert. |
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Muss Rechtsgarantien einschließen, damit die Umsetzung langfristig erfolgen kann und der Schutz, die Überwachung und Bewahrung der Gebiete sichergestellt werden, bevor die Auswirkungen auf Lebensräume und/oder Arten eintreten. |
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Kann die Durchführung spezifischer Maßnahmen erfordern, um temporäre Verluste, die bis zur Verwirklichung der Erhaltungsziele auftreten können, auszugleichen. |
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Erfordert die Aufstellung solider und vollständiger Überwachungsprogramme, mit denen der Erfolg der Ausgleichsmaßnahmen bewertet werden kann. |
Die Erreichung eines wirksamen Ausgleichs sollte durch eine angemessene Überwachung überprüft werden.
Ein wirksames Überwachungsverfahren kann folgende Elemente erfordern:
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einen mit der zuständigen Behörde vereinbarten Überwachungsplan, |
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die Beauftragung eines Fachunternehmens oder einer anderen Stelle mit der Durchführung der Überwachung, |
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die Ermittlung der zu überwachenden Elemente: Merkmale von Fauna und Flora, Wasserströme, Bodenqualität usw., |
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Vereinbarung über den Zeitplan für die Berichterstattung (jährlich, alle zwei Jahre usw.), |
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Vereinbarung über den Überwachungsbericht, |
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Dokumentation des Fortschritts der Arbeiten (Bilder, Feldberichte usw.), |
— |
Mechanismen zur Aufbewahrung und Weitergabe der Ergebnisse, |
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Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern, damit die Ergebnisse der Ausgleichsmaßnahmen in einer wissenschaftlichen Arbeit veröffentlicht werden. |
Die Überwachung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen muss auch die Möglichkeit vorsehen, nachteilige Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zu berücksichtigen, die bei der Verträglichkeitsprüfung nicht absehbar waren. Zudem müssten die Ausgleichsmaßnahmen, sofern sie sich als nicht ausreichend erweisen, um diese neuen Auswirkungen aufzuwiegen, gegebenenfalls angepasst werden, damit das letztendliche Ziel, die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes sicherzustellen, erreichbar bleibt.
Die Überwachung der Ausgleichsmaßnahmen sollte eng mit der allgemeinen Überwachung der Auswirkungen und Abschwächungsmaßnahmen koordiniert werden (siehe Abschnitt 3.2.4). Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Anforderung der EU-Politik, Überwachungsprogramme, die sich aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften ergeben, zu koordinieren, um ihre Verwaltung effizienter zu gestalten.
In einigen Fällen kann adaptives Management – ein systematischer Ansatz zur Verbesserung und Anpassung der Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse aus den Managementergebnissen – erforderlich sein und durch eine rechtliche Vereinbarung sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang kann adaptives Management genutzt werden, um die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu verbessern, wenn Ungewissheiten bestehen, die eine regelmäßige Bewertung der tatsächlichen Ergebnisse der Maßnahmen erforderlich machen. Dies ist besonders relevant, wenn das Ausmaß der Auswirkungen und somit der Umfang des Ausgleichs nicht klar ist (z. B. beim Ausgleich von Auswirkungen, die sich aus der Entwicklung des Küstenhochwasserschutzes auf der landwärtigen Seite eines geschützten Gebiets ergeben).
e) Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen für Pläne
In einer Planungsphase kann es einige Einschränkungen bei der Festlegung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen geben. Die Prüfung und Ermittlung nachteiliger Auswirkungen eines Plans auf die Zielmerkmale bestimmter Natura-2000-Gebiete bildet die Grundlage für die Festlegung notwendiger Ausgleichsmaßnahmen. Wenn ausreichende Gewissheit über die erwarteten Auswirkungen auf Lebensräume, Arten oder natürliche Prozesse besteht und genaue Kenntnisse über Ausmaß und Umfang dieser Auswirkungen vorliegen, ist es möglich, geeignete Ausgleichsmaßnahmen, den passenden Standort und eine angemessene zeitliche Planung festzulegen.
In den Plänen selbst könnten jedoch detaillierte Informationen über die Auswirkungen einiger Komponenten eines Plans fehlen. In solchen Fällen kann die Art der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen unter Umständen nur auf Projektebene festgelegt werden, z. B. Maßnahmen zum Ausgleich des Verlusts bestimmter Lebensräume oder zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume für bestimmte Arten. Der Bedarf sollte so weit wie möglich quantifiziert werden, z. B. die Größe der Flächen für die Wiederherstellung von Lebensräumen.
In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auf der geeigneten Ebene festgelegt, geplant und umgesetzt werden. Eine vorläufige Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen könnte in den Plan aufgenommen werden. Ergänzend dazu sollten Leitlinien, Kriterien und Ansätze enthalten sein, die zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Entwicklungsstand des Plans es erlaubt, noch vollständiger und detaillierter definiert werden.
Tabelle 13 gibt einen Überblick über die Aspekte, die für die Konzeption, Durchführung und Überwachung des Programms der Ausgleichsmaßnahmen relevant sind.
Tabelle 13
Im Programm der Ausgleichsmaßnahmen für Pläne zu berücksichtigende Aspekte
Ausgleichsfläche: |
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Arten und Lebensräume, für die ein Ausgleich geschaffen werden soll: |
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Technische Anforderungen: |
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Verwaltungsbestimmungen: |
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Zeitliche Planung des Ausgleichs: |
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Kosten der Ausgleichsmaßnahmen: |
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Tabelle 14
Zusammenfassende Checkliste der wichtigsten Aspekte, die bei der Konzeption von Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen sind
Aktionsbereich |
Beschreibung |
Zu berücksichtigende Elemente |
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Technische Umsetzung |
Technischer Plan Die durchzuführenden Tätigkeiten mit Angaben zu ihrer Relevanz entsprechend
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Auf die Erhaltungsziele des Gebiets abgestimmte Zielsetzungen und Zielvorgaben |
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Beschreibung der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen |
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Nachweis der technischen Realisierbarkeit der Maßnahmen im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele – ökologische Funktionalität |
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Wissenschaftlich fundierte Erläuterung der Wirksamkeit der Tätigkeiten beim Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Plans oder Projekts |
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Priorisierung der Tätigkeiten entsprechend den Naturschutzzielen – Zeitplan in Abstimmung mit den Naturschutzzielen |
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Überblick über die Überwachungsaufgaben – nach Tätigkeiten und insgesamt |
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Finanzen |
Finanzplan Wirtschaftliche Kosten der Durchführung des Programms der Ausgleichsmaßnahmen |
Aufschlüsselung der Haushaltsmittel nach Kostenkategorien |
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Aufschlüsselung der Haushaltsmittel nach Durchführungszeitplan |
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Nachweis der finanziellen Realisierbarkeit der Maßnahmen entsprechend den zeitlichen Vorgaben und dem Zeitplan für die Genehmigung der Mittel |
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Rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte |
Schutzvorkehrungen für den Naturschutz |
Machbarkeitsanalyse in Bezug auf die Bewirtschaftungsrechte: nach Art der Tätigkeit und nach geeignetem Standort (Erwerb, Pacht, Verwaltung usw.) |
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Nachweis der rechtlichen und/oder finanziellen Realisierbarkeit der Maßnahmen entsprechend den zeitlichen Vorgaben |
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Ermittlung von Anforderungen an die Information der Öffentlichkeit |
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Koordination und Zusammenarbeit – staatliche Behörden |
Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Umsetzung und Berichterstattung |
Anforderungen im Hinblick auf Konsultation, Koordination und Zusammenarbeit entsprechend dem Zeitplan: Vereinbarung des Ausgleichsprogramms und seine Genehmigung durch die Natura-2000-Behörden, die Prüfbehörden und den Projektträger |
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Überwachungsplan auf der Grundlage von Fortschrittsindikatoren entsprechend den Erhaltungszielen, mit Zeitplan für die Berichterstattung und künftigen Verbindungen zu bestehenden Prüfungs- und Überwachungspflichten |
4. STRATEGISCHE PLANUNG UND VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG VON PLÄNEN
4.1 . Strategische Planung
Ein wirksames Mittel zur Vermeidung von Konflikten mit Natura-2000-Gebieten und den in der EU unter Schutz stehenden Arten und Lebensräumen besteht darin, die Umweltauswirkungen neuer Entwicklungsvorhaben frühzeitig auf der Ebene der strategischen Planung zu berücksichtigen. Dies kann durch einen regionalen oder nationalen Entwicklungsplan für sektorale Tätigkeiten (z. B. in den Bereichen Energie, Verkehr, Bergbau, Aquakultur) oder durch Flächennutzungspläne oder andere Raumordnungspläne geschehen. Ein strategischer Plan ermöglicht es, Umweltbedingungen und -anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Naturschutz, in einer frühen Planungsphase zu integrieren, um das Risiko möglicher Konflikte später auf Projektebene zu vermeiden oder möglichst gering zu halten und die Realisierbarkeit und die Mittel zur Umsetzung einzelner Entwicklungsvorhaben entsprechend zu bestimmen.
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie macht es eine strategische Planung deutlich leichter, die möglichen Auswirkungen geplanter Tätigkeiten auf Natura-2000-Gebiete in größerem Maßstab und in umfassender Weise zu prüfen. Auf diese Weise werden die Empfindlichkeiten der Gebiete bereits in einem frühen Stadium berücksichtigt, wenn noch mehr Optionen zur Erreichung der Entwicklungsziele verfügbar sind, während gleichzeitig ihre potenziellen Umweltauswirkungen verringert werden. Dies trägt beispielsweise dazu bei, geeignete oder ungeeignete Gebiete für spezifische Tätigkeiten zu ermitteln und das Risiko möglicher Konflikte mit Natura-2000-Gebieten auf Ebene einzelner Projekte möglichst gering zu halten.
Mithilfe einer strategischen Planung ist es möglich,
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Beispiele für eine für Natura 2000 relevante strategische Planung enthält Abschnitt 5 des Anhangs zu diesem Dokument.
4.2. Verträglichkeitsprüfung von Plänen
Der allgemeine Verfahrensrahmen für die Einbeziehung von Umwelterwägungen in die strategische Planung wird durch die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegt, wie in der SUP-Richtlinie festgelegt (43). Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der SUP-Richtlinie muss ein Plan einer SUP unterzogen werden, wenn eine Verträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-Richtlinie für erforderlich erachtet wird (d. h. wenn der Plan ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte (44)).
Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie gilt für alle Pläne, die Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten. Wie oben und im Leitfaden zu Artikel 6 erläutert , hat der Begriff „Plan“ eine weit gefasste Bedeutung und schließt auch Flächennutzungspläne und maritime Raumordnungspläne (45) sowie sektorale Pläne oder Programme ein.
Die Prüfung solcher Pläne gemäß Artikel 6 Absatz 3 und eine Verträglichkeitsprüfung für diese Pläne erfolgen nach den gleichen Schritten, die in Kapitel 3 dieses Dokuments beschrieben sind. Allerdings gibt es auch bestimmte Besonderheiten bei der Prüfung von Plänen, die im Folgenden näher beschrieben werden. Diese Besonderheiten betreffen mögliche Einschränkungen und Zwänge sowie geeignete Ansätze, mit denen die Schwierigkeiten und Ungewissheiten im Zusammenhang mit dem Fehlen detaillierter Informationen oder einer unzureichenden Definition aller Elemente, Komponenten und Maßnahmen des Plans überwunden werden können.
Der Detaillierungsgrad des Plans selbst bestimmt Umfang und Reichweite der Verträglichkeitsprüfung, doch muss die Prüfung in jedem Fall darauf abzielen, empfindliche oder gefährdete Gebiete oder andere potenzielle Risiken oder Konflikte mit Natura-2000-Gebieten zu ermitteln, damit diese in späteren Phasen des Planungsprozesses berücksichtigt werden können.
So können beispielsweise Kommunal- oder Stadtpläne ausreichende Einzelheiten enthalten, die es ermöglichen, potenzielle nachteilige Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete mit einem hohen Maß an Sicherheit festzustellen. Andererseits können bei umfassenderen Raumordnungsplänen oder sektoralen Plänen auf regionaler oder nationaler Ebene, in denen noch nicht über den Standort und die Gestaltung aller ihrer Hauptkomponenten entschieden wurde, möglicherweise nur potenzielle Auswirkungen bestimmter Maßnahmen oder Komponenten des Plans auf allgemeiner Ebene ermittelt werden, während eine Konkretisierung auf Gebietsebene nicht möglich ist. Dennoch können anhand von umfassenderen Plänen weitere Entwicklungsvorhaben in Gebiete gelenkt werden, in denen ein geringeres Risiko möglicher Konflikte mit Natura-2000-Gebieten besteht (z. B. Empfindlichkeitskarten für Wildtiere).
Die Prüfung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum geografischen Anwendungsbereich, zum Detaillierungsgrad des Plans sowie zu Art und Umfang der zu erwartenden Auswirkungen stehen. In einigen Fällen können in dieser Phase möglicherweise noch nicht alle potenziellen Auswirkungen auf einzelne Gebiete detailliert analysiert werden; es muss jedoch eine hinreichende Analyse durchgeführt werden, um Folgendes festzustellen:
— |
die wichtigsten Auswirkungen auf Ebene des Natura-2000-Netzes, einschließlich der Ermittlung wahrscheinlich betroffener Natura-2000-Gebiete, sowie mögliche Auswirkungen auf die Vernetzung der Gebiete, wobei die nationalen oder regionalen Erhaltungsziele für Arten und Lebensräume, die durch die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie geschützt sind (sofern vorhanden), zu berücksichtigen sind, |
— |
mögliche weitreichende Abschwächungsmaßnahmen wie der Ausschluss von Gebieten mit empfindlicher Artenvielfalt oder die Anwendung bestimmter Standards und bewährter Verfahren (z. B. Mindestdichte von Wildtierpassagen, Einsatz von Lärmschutzwänden, Einhaltung von Brutzeiten), |
— |
mögliche Alternativen, einschließlich unterschiedlicher Standorte für Projekte oder unterschiedlicher Methoden zur Erreichung der erwarteten Ergebnisse (z. B. Nutzung anderer Verkehrsträger oder Technologien für die Energieerzeugung), |
— |
potenzielle kumulative Auswirkungen unter Berücksichtigung anderer bestehender oder vorgeschlagener Pläne, Programme und Strategien. |
Bei strategischen Plänen, bei denen die Auswirkungen auf einzelne Gebiete nicht ermittelt werden können, sollte sich die Analyse mindestens auf potenzielle Auswirkungen und größere Risiken konzentrieren. Die standortspezifischen Auswirkungen müssen dann auf Projektebene analysiert werden. In solchen Fällen sollte sich die Verträglichkeitsprüfung zumindest darauf konzentrieren, die potenziell beeinträchtigten Natura-2000-Gebiete sowie alle potenziell beeinträchtigten, in der EU unter Schutz stehenden Lebensräume und Arten (auch außerhalb von Natura 2000), die Auswirkungen auf die Vernetzung, die Fragmentierung und andere Auswirkungen auf der Netzebene zu ermitteln. Dies sollte als Hilfestellung dafür dienen, Umfang und Schwerpunkt der Prüfung einzelner Projekte zu bestimmen.
Besteht Unsicherheit hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen auf relevante Merkmale von Natura-2000-Gebieten und deren Erhaltungsziele, kann es angebracht sein, eine Risikobewertung durchzuführen und aufzuzeichnen, bei der folgende Aspekte berücksichtigt werden können:
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die potenziellen Gefahren des Plans und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des besonderen Schutzgebiets oder Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung/die Merkmale des besonderen Schutzgebiets, |
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für jede Gefahr die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Gefahr das besondere Schutzgebiet/die Erhaltungsziele des besonderen Schutzgebiets beeinträchtigt werden, |
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für jede Gefahr das Ausmaß, die wahrscheinliche Dauer und die Irreversibilität oder Reversibilität der Auswirkung (kurze Aufzeichnung der zugrunde gelegten Annahmen oder Nachweise, anhand derer diese Schlussfolgerung gezogen wurde). |
Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass das zugrunde liegende Ziel stets darin besteht, das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete als solche zu vermeiden oder zu beseitigen oder berechtigte Gründe für die Annahme auszuräumen, dass solche nachteiligen Auswirkungen bei der Umsetzung des Plans eintreten könnten.
Bei der Prüfung der Auswirkungen von Plänen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und bei der gemäß den geltenden SUP-Verfahren durchgeführten Prüfung können Tätigkeiten oder Elemente des Plans ermittelt werden, von denen sicher davon auszugehen ist, dass sie die Integrität von Natura-2000-Gebieten beeinträchtigen, selbst wenn Abschwächungsmaßnahmen ergriffen werden; solche Tätigkeiten oder Elemente könnten daher zu diesem Zeitpunkt aus dem Plan ausgeschlossen werden. Die Prüfung könnte darüber hinaus einen Überblick darüber geben, welche anderen Tätigkeiten geschützte Lebensräume und Arten schädigen können, und somit eine gezieltere Prüfung auf Projektebene ermöglichen.
Künftige Projekte, die im Rahmen eines Plans durchgeführt werden sollen, sollten jedoch im Einklang mit den Ergebnissen der für den strategischen Raumordnungs- bzw. Sektorplan durchgeführten Verträglichkeitsprüfung stehen. Dies ersetzt nicht die Anforderung einer Verträglichkeitsprüfung künftiger Projekte, die sich aus diesem Plan ergeben.
Zwischen der Verträglichkeitsprüfung von Plänen und der strategischen Umweltprüfung bestehen klare Verbindungen und Analogien, die in Abschnitt 5 behandelt werden. Daher wird empfohlen, die SUP mit der Verträglichkeitsprüfung zu koordinieren. Es handelt sich hierbei um parallele, aber separate Prozesse, die sich in der Regel überschneiden, sich aber auch in mehreren wichtigen Aspekten unterscheiden. Die Verträglichkeitsprüfung ist enger gefasst und erfordert strengere Untersuchungen, wobei die Erhaltung und der Schutz von Natura-2000-Gebieten im Mittelpunkt stehen. Die Ergebnisse und Empfehlungen der Verträglichkeitsprüfung sind verbindlich und müssen in einen Plan aufgenommen werden, der zur Annahme vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung müssen nicht nur berücksichtigt werden, sondern sie bedingen die Entscheidung für oder gegen eine Genehmigung des Plans oder Projekts.
Es wird empfohlen, während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung oder Überprüfung eines Plans ein gesondertes Dossier über die Verträglichkeitsprüfung zu führen. Das Dossier sollte Kopien aller für die Verträglichkeitsprüfung relevanten Unterlagen enthalten und ist hilfreich, um zu dokumentieren, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden.
Es kann angebracht sein, Folgemaßnahmen und eine Neubewertung der erwarteten Auswirkungen und Risiken über die Laufzeit des Plans hinweg zu planen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prognosen und Schätzungen realistisch sind und etwaige neue Auswirkungen ermittelt werden, die aufgrund fehlender Informationen nicht berücksichtigt werden oder sich durch neue Elemente oder Änderungen des Plans erst ergeben. Die „endgültige“ Verträglichkeitsprüfung eines jeden Plans muss auf seiner endgültigen Fassung beruhen. Wenn sich der Plan zu irgendeinem Zeitpunkt vor seiner Genehmigung erheblich ändert, sollten die Änderungen auch im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung in einem iterativen Prozess behandelt werden.
4.3. Empfindlichkeitskarten
Die Ermittlung geeigneter Standorte oder der Ausschluss ungeeigneter Standorte kann Teil der Verträglichkeitsprüfung von Plänen sein. Ihr muss eine angemessene Analyse dazu zugrunde liegen, inwieweit die in der EU geschützten Lebensraumtypen und Arten im gesamten Gebiet des vorgeschlagenen Entwicklungsvorhabens anfällig für die geplanten Tätigkeiten sind.
Die Empfindlichkeitskartierung ist eine Methode, die häufig angewandt wird, um Gebiete zu ermitteln, die gegenüber der Entwicklung sektoraler Tätigkeiten womöglich besonders anfällig sind. Sie wird beispielsweise häufig genutzt, um empfindliche Vogel- und Fledermausgebiete zu ermitteln, die für Entwicklungsvorhaben im Bereich Windenergie ungeeignet sind, oder um potenzielle Konfliktgebiete für industrielle Tätigkeiten oder Wohnbauprojekte zu ermitteln.
Empfindlichkeitskarten können in einem frühen Stadium des Planungsprozesses verwendet werden, um Gebiete zu ermitteln, in denen ökologische Gemeinschaften vorkommen, die auf einen bestimmten Einfluss oder eine bestimmte Tätigkeit empfindlich reagieren. Sie können in strategische Planungsentscheidungen während der ersten Phase der Standortauswahl des Entwicklungsvorhabens einfließen und auf regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene eingesetzt werden.
Der Einsatz von Empfindlichkeitskarten ersetzt nicht die Notwendigkeit einer standortspezifischen Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie können jedoch während der Verträglichkeitsprüfungen/UVP und nach der Genehmigung des Vorhabens verwendet werden, um als Grundlage für die Standortwahl und mögliche Bewirtschaftungsauflagen zu dienen.
Bei der Empfindlichkeitskartierung werden geografische Informationssysteme (GIS) verwendet, um räumliche und geografische Daten zusammenzustellen, zu analysieren und darzustellen, die auf vorhandenen räumlichen Daten über die biologische Vielfalt von Arten und/oder Gebieten beruhen. Bisweilen müssen jedoch gezielt Daten erhoben werden, um die Erstellung einer Empfindlichkeitskarte zu unterstützen, die für den betreffenden Plan relevant ist.
Empfindlichkeitskarten müssen regelmäßig aktualisiert werden. Häufigkeit und Umfang dieser Aktualisierungen sind ein wichtiger Aspekt, der bei der Konzeption von Empfindlichkeitskarten zu berücksichtigen ist, da ökologische Gemeinschaften dynamisch sind und ihr Verhalten manchmal schwer vorherzusagen ist. Daher sollten Empfindlichkeitskarten für wildlebende Tiere und Pflanzen stets mit Vorsicht interpretiert werden.
Die Kommission hat einen praktischen Leitfaden zur Erstellung von Empfindlichkeitskarten für wildlebende Tiere und Pflanzen (46) erarbeitet, der sich mit diesbezüglichen Ansätzen in Verbindung mit Vorhaben im Bereich Technologien für erneuerbare Energie befasst. Dieses Handbuch enthält einen Überblick über Datensätze, Methoden und GIS-Anwendungen. Der Schwerpunkt liegt auf Arten und Lebensräumen, die durch die EU-Naturschutzrichtlinien geschützt sind, wobei ein besonderes Augenmerk auf Vögeln, Fledermäusen und Meeressäugern liegt. Es enthält außerdem einen schrittweisen Ansatz für die Erstellung von Empfindlichkeitskarten für wildlebende Tier- und Pflanzenarten (siehe Kasten 22).
Kasten 22 Schrittweiser Ansatz zur Erstellung von Empfindlichkeitskarten
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Im Folgenden werden nationale Beispiele für eine Empfindlichkeitskartierung vorgestellt.
Kasten 23 Die nationale Empfindlichkeitskarte für Windparks in den Niederlanden Die Nationale Risikokarte für Windkraftanlagen in den Niederlanden (National Wind Turbine Risk Map for the Netherlands) ist ein Instrument zur räumlichen Kartierung für die frühzeitige Überprüfung von Entwicklungsvorhaben im Bereich Onshore-Windparks. Das Instrument konzentriert sich auf Landvogelpopulationen und umfasst Gebiete von ornithologischer Bedeutung wie Zugvögel-Hotspots, Ackerland mit hohem ökologischem Wert und wichtige Rastgebiete. Mit dem Instrument wird das Risiko für Vogelarten im Hinblick auf ihre Erhaltungsrelevanz bestimmt. Die Kollisionsanfälligkeit von Arten wird damit nicht bewertet. Die Daten wurden aus verschiedenen Quellen erhoben, darunter die nationale Brutvogelzählung, Zählungen von Wasservögeln und Kolonievögeln, Daten aus einem Modell zu Luftkollisionen mit Vögeln (BAMBAS, Vogelbiomasse fliegender Vögel), Natura-2000-Gebiete und spezifische Bestandsaufnahmen zu seltenen Vogelarten. Darüber hinaus wurden Zugvögel-Hotspots integriert. Es wurden Risikokarten für bestimmte empfindliche Vogelarten oder Artengruppen als Einzelebenen erstellt, z. B. für Wasservögel, Wiesenvögel, Schwäne und Gänse, Natura-2000- und Rote Liste-Arten und deren Futtergebiete. Durch Zusammenführung der Einzelebenen wurde die endgültige Risikokarte erstellt. Für jede „Ebene“ der Karte wurden die in den Niederlanden liegenden Rasterzellen ausgehend von der Bedeutung des Gebiets und/oder der Anzahl der vorhandenen Arten in die Kategorien „geringes Risiko“, „mittleres Risiko“ oder „hohes Risiko“ eingestuft. Für jede Art wurden Pufferzonen ausgewiesen und auf die Karten angewandt. Die Punktzahlen aus den verschiedenen Rasterzellen wurden in der endgültigen Karte aggregiert. Dieses Instrument hat sich für die Vorabprüfung als sehr nützlich erwiesen. Die Karte wurde zwar noch nicht formal in das niederländische Planungssystem übernommen, wird aber dennoch weithin genutzt.
Allgemeine Risikokarte zur Veranschaulichung des Risikos von extrem hoch (violett) bis relativ niedrig (hellblau) (Quelle: Aarts, B. und Bruinzeel, L. (2009) De nationale windmolenrisicokaart voor vogels (Nationale Risikokarte zu dem für Vögel aus Windkraftanlagen resultierenden Risiko). SOVON Vogelonderzoek Nederland/Altenburg & Wymenga https://assets.vogelbescherming.nl/docs/e3b4524d-5cc2-4565-a65e-3226a124837e.pdf?_ga=2.19770104.1164016512.1551712082-129991070.1550147440) |
Kasten 24 Ein Instrument zur Erstellung von Empfindlichkeitskarten für Wasserkraft-Entwicklungsvorhaben in Österreich Wasserkraftvorhaben sollten einem strategischen Ansatz folgen, damit die verbleibenden bedeutenden, sensiblen und intakten Flussabschnitte geschützt werden können. Dafür hat der World Wide Fund for Nature (WWF) einen Ökomasterplan als technisch fundierte Basis für die Entscheidungsfindung erstellt, wenn es um die Prüfung der Notwendigkeit des Schutzes österreichischer Gewässer geht (WWF Ökomasterplan, 2009). Die Studie wurde 2009 veröffentlicht. Darin wird zum ersten Mal die ökologische Bedeutung von 53 der größten Flüsse in Österreich mit einem Einzugsgebiet von über 500 Quadratkilometern untersucht. Enthalten sind auch die offiziellen Daten der Ist-Bestandsanalyse des für die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie zuständigen Ministeriums sowie Informationen, die den Aspekt der Erhaltung beispielsweise in Bezug auf Natura-2000-Gebiete und andere Schutzgebiete betreffen. Jeder Gewässerabschnitt wurde anhand verschiedener Auswahlkriterien (zum Beispiel ökologischer Zustand, Situation in Schutzgebieten, Hydromorphologie, Länge der zusammenhängenden freien Fließstrecke) entsprechend seiner Bedeutung in Kategorien und Prioritätsgruppen eingeteilt. Davon ausgehend wurde jeder Flussabschnitt entsprechend seiner Empfindlichkeit den folgenden Zustandsklassen zugeordnet:
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Kasten 25 Online-Plattformen für den Zugriff auf Empfindlichkeitskarten in Irland Eine Internetplattform ermöglicht eine rasche und interaktive räumliche Untersuchung der Umweltempfindlichkeit und des Potenzials für Landnutzungskonflikte. Damit können die strategische Umweltprüfung und die Verträglichkeitsprüfung und letztlich die sachkundige Planung und Entscheidungsfindung unterstützt werden. So bietet beispielsweise das Portal des irischen Datenzentrums für biologische Vielfalt (Irish Biodiversity Data Centre) über ein Online-Webtool Zugang zu einer Karte, in der die Empfindlichkeit von Vogelarten gegenüber Windenergieanlagen dargestellt ist.
Quelle: https://maps.biodiversityireland.ie/Map. |
4.4. Konsultation und Dialog im Rahmen der strategischen Planung
Immer mehr Planer sind sich der Vorteile bewusst, die Dialog und Konsultationen bieten, und gehen zu einem interaktiveren und transparenteren Planungsprozess über. Dieser Ansatz fördert eine frühzeitige Konsultation der Umweltbehörden und Interessenträger und leistet somit einen wichtigen Beitrag dafür, dass akzeptable und nachhaltige Lösungen gefunden werden können.
Konsultationen während der strategischen Planung sind auch dafür wichtig, zu einem gemeinsamen Verständnis der betreffenden Fragen zu gelangen. Zudem fördern sie eine engere Zusammenarbeit bei der Suche nach Lösungen (d. h. möglichen Alternativen oder Abschwächungsmaßnahmen) für die bei der Prüfung der Pläne ermittelten ökologischen Auswirkungen.
Konsultationen und ein Dialog mit den Naturschutzbehörden von Beginn an sind entscheidend dafür, mögliche Risiken und Konflikte im Zusammenhang mit empfindlichen Gebieten und Arten ermitteln, die Anfälligkeit von Lebensräumen und Arten für die geplanten Entwicklungsvorhaben verstehen und den geeigneten Umfang für eine Verträglichkeitsprüfung festlegen und diese durchführen zu können. Nach der SUP-Richtlinie müssen auch andere Behörden, NRO, Interessengruppen und die Öffentlichkeit konsultiert werden (siehe Kasten auf S. 47 zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Maßgabe der UVP- und der SUP-Richtlinie).
Die Beteiligung ist wichtig in der Phase der Festlegung des Plans und während des interaktiven und iterativen Prozesses zur Erarbeitung realisierbarer Alternativlösungen für problematische Flächen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Interessenträger zu ermitteln und sie in die Konsultationen einzubeziehen, da dadurch sichergestellt wird, dass bei der strategischen Planung alle einschlägigen Kenntnisse und Informationen über mögliche Konflikte berücksichtigt werden.
Projektentwickler/Planer und zuständige Behörden sollten so früh wie möglich eng zusammenarbeiten, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 4 in Betracht zu ziehen ist. Dies könnte in einem frühen Stadium der Ausarbeitung eines Vorschlags der Fall sein, oder andernfalls sobald klar wird, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich sein könnte. Die Beteiligten sollten auch dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung vollständig geprüft und dokumentiert werden, damit Verzögerungen im Entscheidungsprozess vermieden werden und eine transparente und solide Entscheidung ermöglicht wird.
5. VERBINDUNG ZU ANDEREN UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN: EIA, SEA, WRRL
5.1. Straffung von Umweltprüfungen
Eine Umweltprüfung ist ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Umweltauswirkungen von Entscheidungen berücksichtigt werden, bevor sie getroffen werden. Mehrere EU-Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen über Umweltprüfverfahren. Neben Artikel 6 der FFH-Richtlinie gilt dies insbesondere für die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (47), die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) (48) und Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (49).
Die Einbeziehung und Koordinierung der in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen an die Umweltprüfung kann erheblich dazu beitragen, die Effizienz der Umweltgenehmigungsverfahren zu verbessern. Die UVP-Richtlinie enthält Bestimmungen zur Straffung der in verschiedenen EU-Richtlinien, einschließlich der FFH-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie, vorgeschriebenen Prüfverfahren im Zusammenhang mit Umweltfragen. Sie sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein koordiniertes und/oder gemeinsames Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen dieser unionsrechtlichen Vorschriften einführen (Artikel 2 Absatz 3 der UVP-Richtlinie).
Bestimmungen für koordinierte oder gemeinsame Umweltprüfverfahren, bei denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung durchzuführen, sowohl aus der SUP-Richtlinie als auch aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergibt, sind auch in Artikel 11 Absatz 2 der SUP-Richtlinie festgelegt. Sie zielen darauf ab, Mehrfachprüfungen unbeschadet der spezifischen Anforderungen der einzelnen Richtlinien zu vermeiden.
Die Kommission hat Leitlinien für die Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfung herausgegeben (50).
5.2. Umweltverträglichkeitsprüfung, strategische Umweltprüfung und Verträglichkeitsprüfung
Gemäß der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie müssen Projekte sowie Pläne und Programme, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltprüfung unterzogen werden, bevor sie genehmigt werden.
Die Anforderung, die erheblichen Auswirkungen von Plänen oder Projekten zu bewerten, kann sich gemeinsam aus der SUP- oder der UVP-Richtlinie und Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie ergeben. In diesem Fall können die Prüf- und Genehmigungsverfahren gemäß der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie zusammen oder koordiniert durchgeführt werden. Die gemäß diesen Richtlinien durchgeführten Prüfungen können jedoch das Verfahren und die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie nicht ersetzen, da keines der Verfahren Vorrang vor dem anderen Verfahren hat.
Eine Verträglichkeitsprüfung kann im UVP-Bericht, im SUP-Bericht oder in einem gesonderten Bericht dokumentiert werden. In beiden Fällen müssen die für die Verträglichkeitsprüfung relevanten Informationen und Schlussfolgerungen von denen der UVP oder der SUP unterscheidbar sein und getrennt werden. Dies ist notwendig, da es eine Reihe wichtiger Unterschiede zwischen den Verfahren für die UVP/SUP und dem Verfahren der Verträglichkeitsprüfung gibt (siehe Abschnitt 5.2.2).
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die für die Verträglichkeitsprüfung und deren Schlussfolgerungen relevanten Informationen im UVP-Bericht deutlich unterscheidbar und erkennbar bleiben, damit sie gegenüber denen der allgemeinen UVP oder SUP abgegrenzt werden können. Dies ist notwendig, da es eine Reihe wichtiger Unterschiede zwischen den Verfahren der UVP/SUP und dem Verfahren der Verträglichkeitsprüfung gibt, was bedeutet, dass eine SUP oder eine UVP kein Ersatz für eine Verträglichkeitsprüfung sein oder an deren Stelle treten kann, da keines der Verfahren Vorrang vor dem anderen Verfahren hat. Siehe Abschnitt 4.6.1 des Leitfadens zu Artikel 6. |
5.2.1. Möglichkeiten und Vorteile einer Straffung der UVP/SUP und der Verträglichkeitsprüfung
Die Straffung der UVP/SUP und der Verträglichkeitsprüfung bietet mehrere Vorteile. Sie kann beispielsweise dazu beitragen, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Umweltfaktoren besser zu verstehen, Mehrfachprüfungen zu vermeiden, eine effizientere Nutzung der für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Ressourcen zu ermöglichen und die Koordinierung der Genehmigungsverfahren zu verbessern.
Schlüsselelemente für eine wirksame Straffung der Verträglichkeitsprüfung und der UVP/SUP sind:
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enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, |
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angemessene Festlegung des Umfangs und der Detailtiefe der in einem Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegenden Umweltinformationen („Scoping“), eine gängige Praxis bei den UVP- und SUP-Verfahren, |
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enge Zusammenarbeit und angemessener Informationsaustausch zwischen den Sachverständigen, die die UVP/SUP vorbereiten, und den Sachverständigen, die die Verträglichkeitsprüfung durchführen (z. B. Informationen, die die jeweiligen Sachverständigen zu den Themen Lärm, Luft, Wasser oder Boden an den Sachverständigen für biologische Vielfalt weitergeben), |
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Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde, |
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klare und eindeutige Schlussfolgerungen für jedes der gestrafften Prüfverfahren. |
Mehrere Bestimmungen der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie sind für die Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 relevant und können im Rahmen eines gestrafften Verfahrens zu ihrer Qualität beitragen. Hierzu gehören:
Scoping:
„Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers […] eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die [...] vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind.“ (Artikel 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie)
Die SUP-Richtlinie sieht eine verpflichtende Konsultation der Behörden mit Zuständigkeiten im Umweltbereich vor, die dazu dienen soll, die Qualität des Umweltberichts zu verbessern: „Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden werden bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen konsultiert.“ (Artikel 5 Absatz 4 der SUP-Richtlinie).
Sicherstellung der Qualität und Vollständigkeit der Prüfung:
„Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts [...] stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird, [...] stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen, und .[...] fordert die zuständige Behörde von dem Projektträger erforderlichenfalls ergänzende Informationen […] an, die für die Erstellung der begründeten Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind“ (Artikel 5 Absatz 3 der UVP-Richtlinie).
Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben […] Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren […] frühzeitig über Folgendes informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können“ (Artikel 6 der UVP-Richtlinie).
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die getroffenen Schlussfolgerungen, […] ob Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben […], einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung […] vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“ (Artikel 3 der SUP-Richtlinie).
„Den Behörden […] und der Öffentlichkeit […] wird innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die zu konsultierenden Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten. Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter „Öffentlichkeit“ […] zu verstehen ist; dieser Begriff schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess gemäß dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betroffene Organisationen“ (Artikel 6 der SUP-Richtlinie).
Überwachung:
„[...] die Mitgliedstaaten [stellen] sicher, dass die Aspekte des Projekts und/oder die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, vom Projektträger umgesetzt werden, und legen die Verfahren zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt fest“ (Artikel 8a Absatz 4 der UVP-Richtlinie).
„Die Mitgliedstaaten überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen“ (Artikel 10 der SUP-Richtlinie).
Information der Öffentlichkeit und konsultierte Behörden:
„Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Ablehnung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies unverzüglich der Öffentlichkeit und den […] Behörden [die voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten] […] bekannt und stellt/stellen sicher, dass die folgenden Informationen […] zugänglich sind […]: den Inhalt der Entscheidung und etwaige mit der Entscheidung verbundenen Auflagen […]; die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht“ (Artikel 9 der UVP-Richtlinie).
Interessenkonflikte:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, so sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind“ (Artikel 9a der UVP-Richtlinie).
Grenzüberschreitende Auswirkungen:
In Artikel 7 der UVP-Richtlinie sind die Bestimmungen für die Prüfung von Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen festgelegt, einschließlich der Verpflichtung, einen anderen Mitgliedstaat zu informieren, wenn festgestellt wird, dass ein Plan oder Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt dieses Mitgliedstaats haben könnte. Der potenziell betroffene Mitgliedstaat kann dann an der Prüfung teilnehmen, wenn er dies wünscht. Die EU ist Unterzeichnerin des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen). Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung ein gemeinsames Gremium schaffen, um die Verfahren für die Prüfung grenzüberschreitender Projekte zu koordinieren und zu erleichtern, insbesondere was die Durchführung von Konsultationen gemäß dem Übereinkommen angeht.
Grenzüberschreitende Konsultationen sind auch in der SUP-Richtlinie vorgesehen und geregelt (Artikel 7). Diese Bestimmungen über grenzüberschreitende Konsultationen sind auch für die übergeordneten Ziele der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie sowie des Natura-2000-Netzes von großer Bedeutung. Dies liegt daran, dass sie bei der Verträglichkeitsprüfung eines Plans oder Projekts, dessen nachteilige Auswirkungen diese Ziele in einem benachbarten Mitgliedstaat gefährden könnten, ein wichtiges präventives Instrument darstellen.
5.2.2. Besonderheiten der Verträglichkeitsprüfung und Unterschiede zu den UVP-/SUP-Verfahren
Die Straffung der Umweltprüfungen im Rahmen der FFH-Richtlinie und der UVP-Richtlinie oder der SUP-Richtlinie ist zwar vorteilhaft und wird in den meisten Fällen empfohlen, doch ist es wichtig, die Besonderheiten und Unterschiede beim Umfang und Schwerpunkt der jeweiligen Prüfungen zu berücksichtigen. Auch die Verwendung bestimmter Begriffe und die Konsequenzen aus den Prüfungen können unterschiedlich sein. Im Einzelnen:
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Die Verträglichkeitsprüfung konzentriert sich auf den Schutz von Natura-2000-Gebieten, d. h. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung mit hohem Wert für die biologische Vielfalt, und erfordert daher strengere Untersuchungen. Ihre Schlussfolgerungen sind insofern bindend, als sie bestimmen, ob ein Plan oder Projekt genehmigt werden kann oder nicht (die zuständigen Behörden können dem Plan oder Projekt erst zustimmen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird). Andererseits müssen die Ergebnisse der UVP oder SUP bei Genehmigungsverfahren für Entwicklungsvorhaben oder der Ausarbeitung und Annahme von Plänen berücksichtigt werden. |
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Im Rahmen koordinierter oder gemeinsamer Verfahren wäre es sinnvoll, die Verträglichkeitsprüfung zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens durchzuführen. Dadurch könnte ein potenziell kostspieliges und langwieriges UVP-/SUP-Verfahren vermieden werden, wenn die Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung bereits negativ ausfallen und somit eine Genehmigung nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 nicht erteilt werden kann (es sei denn, für den Plan oder das Projekt kann Artikel 6 Absatz 4 geltend gemacht werden). |
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Im Rahmen der UVP-Richtlinie sind Abschwächungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, mit denen voraussichtliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Arten und Lebensräume, die gemäß der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie geschützt sind, vermieden, abgewendet oder verringert und nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Im Sinne dieser Abschwächungshierarchie (Vermeidung – Prävention – Verringerung – Ausgleich) können Ausgleichsmaßnahmen daher auch in Betracht gezogen werden, um verbleibende Auswirkungen auszugleichen und somit einen Nettoverlust an biologischer Vielfalt zu vermeiden. Hingegen werden im Falle von Plänen und Projekten, die nach der FFH-Richtlinie geprüft werden, Abschwächungsmaßnahmen zur Vermeidung, Prävention oder Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen des Gebiets als solches im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 in Erwägung gezogen, während Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich der verbleibenden Auswirkungen nur als letztes Mittel nach dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 angewendet werden. Dieser Fall würde dann eintreten, wenn trotz negativer Schlussfolgerungen in der Verträglichkeitsprüfung beschlossen würde, den Plan oder das Projekt weiterzuverfolgen. In diesem Fall müsste zunächst nachgewiesen werden, dass es keine Alternativlösungen gibt, mit denen eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten als solches vermieden werden könnte, und dass der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. |
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Was darüber hinaus den Zeitpunkt im Verlauf der Prüfung anbelangt, zu dem „Abschwächungsmaßnahmen“ in Betracht gezogen werden, können Abschwächungsmaßnahmen gemäß der UVP-Richtlinie bereits in der Vorabprüfungsphase berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen können nicht in der „Vorabprüfungsphase“ des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 3, sondern nur dann in Betracht gezogen werden, wenn nachteilige Auswirkungen in der Phase der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung untersucht werden. |
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten und Lebensräume, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt sind, sollten dazu beitragen, eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden. […] Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden und angemessene Verfahren für die Überwachung der sich aus dem Bau und dem Betrieb des Projekts ergebenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt festgelegt werden, unter anderem, um unvorhergesehene erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen, damit angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden können. UVP-Richtlinie, Präambel (Richtlinie 2014/52/EU, Erwägungsgründe 11 und 35). |
5.2.3 Zusammenhang zwischen SUP/UVP/Verträglichkeitsprüfung und den Bestimmungen der Naturschutzrichtlinien zum strengen Artenschutz
In Artikel 3 der UVP-Richtlinie heißt es: „Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: […] b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume“. Ähnliche Bestimmungen gelten für Pläne gemäß Artikel 5 Absatz 1 der SUP-Richtlinie.
Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie neben dem Gebietsschutz gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie und Artikel 6 der FFH-Richtlinie auch ein strenges Schutzsystem für bestimmte Arten in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten eingeführt wird. Diese Schutzmaßnahmen gelten für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten und für alle wild lebenden Vogelarten in der EU. Die maßgeblichen Bestimmungen sind in Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie bzw. in Artikel 12 (Tiere) und Artikel 13 (Pflanzen) der FFH-Richtlinie festgelegt.
Sie verpflichten die Mitgliedstaaten im Wesentlichen, Folgendes zu verbieten:
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das absichtliche Fangen oder Töten dieser Arten, |
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jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, |
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jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, |
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die absichtliche Zerstörung von Nestern oder Eiern sowie das Entwurzeln oder die Zerstörung geschützter Pflanzen. |
Die Durchführung eines Plans oder die Entwicklung/Durchführung eines Projekts kann zu Konflikten mit diesen Verboten führen. Während der Verträglichkeitsprüfung und der UVP/SUP sollte der Projektentwickler oder Planer daher gemeinsam mit der zuständigen Behörde prüfen, ob der Plan oder das Projekt mit diesen Bestimmungen für den strengen Artenschutz vereinbar ist. Dazu wäre es erforderlich, die potenziell betroffenen Arten und ihre Lebensräume zu ermitteln, ihr Vorkommen einschließlich Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in dem von einem Plan oder Projekt betroffenen Gebiet zu überprüfen und die möglichen Auswirkungen auf die Arten und geeignete Verminderungsmaßnahmen zu analysieren. Werden die Auswirkungen auf die Individuen der Art oder auf ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bestätigt oder können sie nicht ausgeschlossen werden, so können Ausnahmen vom strengen Artenschutz erforderlich sein.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen nur in wenigen Fällen zulässig sind, z. B. im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, sofern es keine andere zufriedenstellende Alternative gibt und die Auswirkungen dieser Ausnahmen mit den allgemeinen Zielen der Richtlinien vereinbar sind. Die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmebestimmungen sind in Artikel 9 der Vogelrichtlinie und in Artikel 16 der FFH-Richtlinie festgelegt.
Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen auch für Pläne und Projekte gelten können, die im Rahmen einer Vorabprüfung von einer Verträglichkeitsprüfung und/oder einer UVP/SUP ausgenommen wurden. In solchen Fällen muss die Bewertung, ob Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie und gemäß Artikel 16 der FFH-Richtlinie anwendbar sind, in einem gesonderten Verfahren erfolgen.
Eine Genehmigung von Ausnahmen vom strengen Artenschutz kann als gesonderte Entscheidung oder als kombinierte Genehmigung erteilt werden, die sich auf unterschiedliche Prüfungs- und Genehmigungsverfahren bezieht. In beiden Fällen müssen die Gründe und die Bedingungen für eine solche Ausnahme klar angegeben werden.
Weitere Informationen zu den Anforderungen des strengen Artenschutzes, einschließlich der neuesten Leitlinien, sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar (51).
5.3. Prüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie, die mit dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie koordiniert oder integriert sind
Die FFH-Richtlinie ist auch eng mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verknüpft. Beide gelten zumindest teilweise für dieselbe Umwelt – für die Umwelt von aquatischen Ökosystemen und direkt von ihnen abhängigen terrestrischen Ökosystemen und Feuchtgebieten. Sie verfolgen auch weitgehend ähnliche Ziele insofern, als mit ihnen die Verschlechterung der aquatischen Ökosysteme verhindert und deren ökologischer Zustand verbessert werden soll. Ihre Umsetzung sollte daher, wo angemessen, koordiniert erfolgen, um sicherzustellen, dass sie in integrierter Weise funktionieren (52).
Wie die FFH-Richtlinie enthält auch die Wasserrahmenrichtlinie spezifische Bestimmungen für die Bewertung der Auswirkungen neuer Entwicklungsvorhaben auf Wasserkörper. Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der WRRL können die Behörden Ausnahmen für neue Änderungen und nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen genehmigen, durch die (i) der Zustand des Wasserkörpers verschlechtert wird oder (ii) unter bestimmten Bedingungen die Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder Potenzials oder Grundwasserstatus nach bestimmten Bedingungen verhindert wird (53).
Nach Artikel 4 Absatz 8 der WRRL müssen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 der WRRL sicherstellen, dass die Anwendung mit der Umsetzung anderer EU-Umweltvorschriften im Einklang steht. Das bedeutet, dass Projekte, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 7 WRRL gewährt wird, dennoch auch mit Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie im Einklang stehen müssen.
Wenn das Entwicklungsvorhaben sowohl ein Ziel der WRRL als auch ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen könnte, müssen sowohl das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 7 der WRRL als auch das Prüfverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden. Im Idealfall sollte dies auf koordinierte oder integrierte Weise geschehen, wie auch in der UVP-Richtlinie empfohlen wird. Die beiden Prüfungen haben unterschiedliche Schwerpunkte: Während mit dem WRRL-Verfahren geprüft wird, ob das Projekt die Hauptziele der WRRL beeinträchtigen könnte, wird mit dem FFH-Verfahren festgestellt, ob das Projekt ein Natura-2000-Gebiet als solches beeinträchtigen wird.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass bestimmte Aspekte der Prüfung koordiniert werden können, z. B. durch Erhebungen und Konsultationen. Es sei darauf hingewiesen, dass für einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das im Rahmen des WRRL-Verfahren zwar genehmigungsfähig wäre, jedoch nicht die für Natura-2000-Gebiete bestehenden Anforderungen erfüllt, keine Genehmigung erteilt werden kann (es sei denn, Artikel 6 Absatz 4 kann geltend gemacht werden).
Während die Integration von Verfahren der Verträglichkeitsprüfung in die Verfahren nach der UVP-Richtlinie verbindlich vorgeschrieben ist, ist sie für die WRRL Ermessenssache. Dennoch haben einige Mitgliedstaaten für Fälle, in denen gleichzeitig eine UVP, eine Verträglichkeitsprüfung und die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der WRRL erforderlich sind, bereits integrierte Verfahren eingeführt oder sind derzeit dabei, diese einzuführen. Die Straffung dieser Prüfungen bzw. Bewertungen wird in den Leitliniendokumenten der EU zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie empfohlen. (54)
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Bewertung nach Artikel 4 Absatz 7 der WRRL und den Prüfungen im Rahmen der UVP- und der FFH-Richtlinie können bestimmte Schritte im Rahmen der verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die „Vorabprüfung“, das „Scoping“ und die erforderliche Datenerhebung. Ein solcher gestraffter Ansatz kann zu erheblichen Kosten- und Zeiteinsparungen führen, insbesondere in der Datenerhebungsphase, die gemeinsam durchgeführt werden kann, nachdem in den vorausgehenden Schritten geklärt wurde, welche Daten in Verbindung mit den einzelnen Richtlinien benötigt werden.
Weitere Synergien können genutzt werden, beispielsweise bei der Suche nach Alternativen oder Verbesserungsmaßnahmen. In allen Fällen muss jedoch der jeweilige Schwerpunkt der verschiedenen Prüfungen im Rahmen jeder Richtlinie erfüllt werden.
Sind die Voraussetzungen einzelner, aber nicht aller Richtlinien erfüllt, dürfen die Behörden das Projekt nicht genehmigen, da das Projekt in einem solchen Fall immer noch gegen EU-Recht verstoßen würde. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Projekt so geändert werden kann, dass es den Anforderungen aller maßgeblichen Richtlinien genügt.
Abbildung 3 zeigt Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den wichtigsten Prüfungs-/Bewertungsschritten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der WRRL, der UVP und Artikel 6 der FFH-Richtlinie.
Quelle: CIS, 2017. Common Implementation Strategy for the Water Framework Directive and the Floods Directive. Guidance Document No. 36. Exemptions to the Environmental Objectives according to Article 4(7).
6. WICHTIGSTE BIBLIOGRAFISCHE ANGABEN
CIS, 2017. Common Implementation Strategy for the Water Framework Directive and the Floods Directive. Guidance Document No. 36. Exemptions to the Environmental Objectives according to Article 4(7). Abrufbar unter: https://circabc.europa.eu/sd/a/ e0352ec3-9f3b-4d91-bdbb- 939185be3e89/CISGuidanceArticle47FINAL.PDF
Ecosystems, 2014. Article 6 of the Habitats Directive. Rulings of the European Court of Justice. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/nature/info/pubs/docs/others/ECJ_rulings%20Art_%206%20-%20Final%20Sept%202014-2.pdf
Europäische Kommission, 1999. Guidelines for the Assessment of Indirect and Cumulative Impacts as well as Impact Interactions.
Europäische Kommission, 2011. Links between the Water Framework Directive and the Nature Directives. Frequently Asked Questions. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidanceen.htm
Europäische Kommission, 2012. Commission Note on setting conservation objectives in Natura 2000 sites. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/ management/guidanceen.htm
Europäische Kommission, 2013(a). Guidance on the Application of the Environmental Impact Assessment Procedure for Large-scale Trans-boundary Projects. Europäische Kommission, 2013. http://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/Transboundry%20EIA%20Guide.pdf
Europäische Kommission, 2013(b). Guidance Document „Streamlining environmental assessment procedures for energy infrastructure, Projects of Common Interest (PCIs)“. Europäische Kommission, Mai 2013. http://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/PCIguidance.pdf
Europäische Kommission, 2016. Leitlinien der Kommission für die Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2016:273:FULL&from=DE
Europäische Kommission, 2017(a). Guidance on Scoping. Directive 2011/92/EU as amended by 2014/52/EU. Europäische Kommission. http://ec.europa.eu/environment/eia/eia-support.htm
Europäische Kommission, 2017(b). Guidance on Screening. Directive 2011/92/EU as amended by 2014/52/EU. Europäische Kommission. http://ec.europa.eu/environment/eia/eia-support.htm
Europäische Kommission, 2019. Vermerk der Kommission. Natura 2000 –– Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (ABl. C 33 vom 25.1.2019. S. 1). Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52019XC0125(07)&from=EN
Die Europäische Kommission hat mehrere sektorspezifische Leitlinien veröffentlicht (zu nichtenergetischen mineralgewinnenden Industriezweigen, Entwicklung von Windparks, Häfen und Mündungsgebieten, Binnenschifffahrt, Aquakultur usw.). Diese enthalten weitere Orientierungshilfen zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Plänen und Projekten in jedem dieser Sektoren. Die Leitliniendokumente sind abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(2) Europäische Kommission, 2019. Bekanntmachung der Kommission „Natura 2000 – Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (2019/C 33/01), verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1555085968125&uri=CELEX:52019XC0125(07).
(3) https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm
(4) Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Kommission, 2002.
(5) Die Aktualisierung ist eines der Ziele des Plans „Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft“, COM(2017) 198 final, (Maßnahme 1).
(6) EU-Dienstleistungsvertrag Nr. 07.0202/2017/770634/SER/ENV.D.3 – Technische und wissenschaftliche Unterstützung in Bezug auf die Durchführung des Aktionsplans für Menschen, Natur und Wirtschaft – Maßnahmen 1, 2 und 13.
(7) In der Praxis muss möglicherweise mehr als ein Gebiet berücksichtigt werden.
(8) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(9) Randnummern 58–59.
(10) Randnummer 51.
(11) Siehe Kasten 4 „Quellen zur Ermittlung der Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet“ in Abschnitt 3.1.3 dieser Leitlinien.
(12) Rechtssache C-127/02, Rn. 59.
(13) Rechtssache C-157/96, Rn. 63.
(14) Rechtssache C-127/02, Rn. 61.
(15) Rechtssache C-323/17.
(16) Der technische Bericht „Natura 2000 und Wälder“ (2015) (Kapitel 4.6) enthält Beispiele dafür, wie kollidierende Ziele zwischen der Waldbewirtschaftung und dem Natura-2000-Management vermieden werden können: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/855ca711-8450-11e5-b8b7-01aa75ed71a1/language-de.
(17) Siehe Erläuterungen im Durchführungsbeschluss 2011/484/EU der Kommission vom 11. Juli 2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten (Beschluss zur Festlegung der Standard-Datenbogen).
(18) Siehe: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-323/17.
(19) Beispielsweise in Deutschland die Datenbank und das Informationssystem zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen in Nordrhein-Westfalen: http://ffh-vp.naturschutzinformationen.nrw.de/ffh-vp/de/start.
(20) Beispielsweise gibt es in Tschechien ein Informationssystem mit einer Datenbank mit Plänen und Projekten, die die UVP und SUP durchlaufen haben, einschließlich solcher Pläne und Projekte, die einer Verträglichkeitsprüfung bedürfen: https://portal.cenia.cz/eiasea/view/eia100cr; https://portal.cenia.cz/eiasea/view/SEA100koncepce.
(21) Für diese Aufgabe könnte ein Quelle-Pfad-Empfänger-Modell hilfreich sein.
(22) Siehe Abschnitt 3.2.1 zum Scoping.
(23) Europäische Kommission, Environmental Impact Assessment of Projects, Guidance on Scoping, 2017 (Prüfung der Umweltauswirkungen von Projekten, Anleitung zum Scoping, 2017).
(24) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(25) http://natura2000.eea.europa.eu/
(26) Die europäische Datenbank zu Natura-2000-Gebieten besteht aus einer Zusammenstellung der Daten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission übermitteln. Diese europäische Datenbank wird in der Regel einmal jährlich aktualisiert, um Aktualisierungen des Inhalts der nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Sie ist verfügbar unter: https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/data/natura-10.
(27) https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/
(28) Die Mitgliedstaaten haben eine sechsjährige Frist ab dem Zeitpunkt, an dem das Gebiet in die Liste der EU eingetragen wurde, um gebietsspezifische Erhaltungsziele festzulegen und das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als ein besonderes Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie auszuweisen. Für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Ausweisung geeignete standortspezifische Erhaltungsziele vorliegen.
(29) Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt in der Rechtssache C-127/02 bestätigt: „Denn die nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erteilte Genehmigung eines Planes oder Projektes setzt notwendigerweise voraus, dass befunden worden ist, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt und daher auch nicht geeignet ist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 hervorzurufen“ (Randnummer 36).
(30) Für eine Erläuterung der spezifischen Begriffe siehe „Interpretation Manual of European Union Habitats – EUR28“ (Interpretationshandbuch der Lebensräume der Europäischen Union – EU-28) unter http://ec.europa.eu/environment/nature/legislation/habitatsdirective/indexen.htm#interpretation.
(31) Ein Beispiel für ein Online-Tool zur Kartierung der Umweltempfindlichkeit zur Unterstützung von Verfahren der Umweltprüfung in Irland ist abrufbar unter: http://airo.maynoothuniversity.ie/mapping-resources/airo-research-maps/environmental-research-projects/environmental-sensitivity.
(32) In der Ökologie wird die Belastbarkeit als maximale Belastung einer Umgebung gemessen. Die physischen Merkmale in der Umwelt wirken als beschränkende Faktoren (z. B. Nahrung, Wasser, Wettbewerb, usw.). https://www.biologyonline.com/dictionary/carrying-capacity.
(33) Siehe EuGH, Urteil, C-521/12.
(34) Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieses Übereinkommen wurde im Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) geschlossen. Die EU ist seit 2005 gemäß dem Beschluss 2005/370/EG Unterzeichnerin des Abkommenshttp://ec.europa.eu/environment/aarhus/legislation.htm.
(35) Die Ziele eines Plans oder Projekts sollten nicht nur bezogen auf eine bestimmte Technologie, sondern eher hinsichtlich der Erreichung einer bestimmten Zielsetzung geprüft werden (bei einem Plan oder Projekt im Bereich Wasserkraft beispielsweise das Ziel „Erzeugung von x MW erneuerbarer Energie“, sodass auch die mögliche Nutzung anderer Technologien wie Windenergie, Solarenergie oder Erdwärme bewertet werden kann).
(36) https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/opinion_en.htm
(37) https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/opinion_en.htm
(38) Stellungnahme der Kommission C(2013) 1871 final vom 5.4.2013 http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/Commission%20Opinion%20Main%20DE%20SEC-2013-1871.pdf.
(39) Stellungnahme der Kommission C(2018) 466 final vom 30.1.2018 https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/C2018466F1COMMISSIONOPINIONENV5P1961037.pdf.
(40) Stellungnahme der Kommission zum Bau des neuen Hafens in Granadilla (Teneriffa), 2006. https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/granadillaen.pdf
(41) Zu den einschlägigen Quellen zählen wissenschaftliche Zeitschriften oder spezielle Websites (z. B. http://www.restorationevidence.org/) sowie aus dem LIFE-Programm geförderte Wiederherstellungsprojekte (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/easme/en/life).
(42) Das Gebiet muss nahe genug am ursprünglichen Gebiet liegen, sodass die Arten für den Weg in das neue Gebiet nicht mehr Energie aufwenden müssen, da dies ihre Widerstandsfähigkeit verringern und ihre Anfälligkeit erhöhen kann.
(43) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(44) C-177/11, Rn. 24, wo es auch heißt: „Die Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt“.
(45) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
(46) Wildlife Sensitivity Mapping Manual, in englischer Sprache abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm.
(47) Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(48) Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(49) Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(50) Mitteilung der Kommission 2016/C 273/01, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52016XC0727%2801%29.
(51) https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/index_en.htm
(52) Siehe die FAQ der Kommission zur Wasserrahmenrichtlinie und zu den Naturschutzrichtlinien: http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/FAQ-WFD%20final.pdf
(53) Zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 4 Absatz 7 siehe die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-461/13 und C-346/14.
(54) Siehe insbesondere: Common Implementation Strategy for the Water Framework Directive and the Floods Directive. Guidance Document No. 36. Exemptions to the Environmental Objectives according to Article 4(7) (Gemeinsame Umsetzungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie und die Hochwasserrichtlinie. Leitfaden Nr. 36. Ausnahmen von den Umweltzielen gemäß Artikel 4 Absatz 7 WRRL). Abrufbar unter: https://circabc.europa.eu/sd/a/e0352ec3-9f3b-4d91-bdbb-939185be3e89/CISGuidanceArticle47FINAL.PDF.
ANHANG
BEISPIELE FÜR VERFAHRENSWEISEN, FALLSTUDIEN, METHODEN UND NATIONALE LEITLINIEN
Einleitung
Mit diesem Anhang sollen Leitlinien und Beispiele für die Prozesse und Methoden in den verschiedenen Phasen der Umsetzung der Verfahren nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 bereitgestellt werden. Sie sind entsprechend den wesentlichen im Leitfaden behandelten Abschnitten und Punkten unterteilt und dargestellt.
INHALT
1. |
VORABPRÜFUNG UND VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG: ANSÄTZE, METHODEN, BEISPIELE AUS DEN MITGLIEDSTAATEN | 79 |
1.1. |
Informationen und praktische Instrumente zur Unterstützung der Vorabprüfung und der Verträglichkeitsprüfungen | 79 |
1.2. |
Prüfungsleitlinien | 82 |
1.3. |
Verträglichkeitsprüfung eines nationalen Elektrizitätsprogramms in Irland – Prüfung kumulativer Auswirkungen | 89 |
2. |
ZWINGENDE GRÜNDE DES ÜBERWIEGENDEN ÖFFENTLICHEN INTERESSES | 93 |
2.1. |
Beispiele verschiedener Arten von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses | 93 |
3. |
AUSGLEICHSMAßNAHMEN | 96 |
3.1. |
Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 | 96 |
3.2. |
Zeitbezogene Aspekte von Ausgleichsmaßnahmen | 99 |
4. |
ZUSAMMENHÄNGE ZWISCHEN UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN: VP, UVP, SUP | 102 |
4.1. |
Vergleich der Verfahren im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung (VP), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Strategischen Umweltprüfung (SUP) | 102 |
5. |
STRATEGISCHE PLANUNG – PRÜFUNG VON PLÄNEN | 105 |
5.1. |
Beispiel: Planung von Autobahnen in Österreich | 105 |
5.2. |
Beispiel: Strategischer Planungsansatz für neue Wasserkraftprojekte an der Donau | 105 |
5.3. |
Beispiel: Raumordnungsplan für Offshore-Windparks und Netzanschlüsse in der deutschen AWZ in der Nordsee | 107 |
1. VORABPRÜFUNG UND VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG: ANSÄTZE, METHODEN, BEISPIELE AUS DEN MITGLIEDSTAATEN
1.1. Informationen und praktische Instrumente zur Unterstützung der Vorabprüfung und der Verträglichkeitsprüfungen
Deutschland – Datenbank und Fachinformationssystem des Bundesamts für Naturschutz (BfN) zu Verträglichkeitsprüfungen |
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Die erforderlichen Informationen über mögliche negative Auswirkungen für nahezu alle Projekttypen und Pläne finden sich im Fachinformationssystem FFH-VP-Info des Bundesamts für Naturschutz. Darüber hinaus umfasst FFH-VP-Info eine umfangreiche Datenbank zu möglichen Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf bestimmte Lebensraumtypen und Arten, die für die Vorabprüfung und Verträglichkeitsprüfungen genutzt werden kann. http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp |
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Das Hauptziel von FFH-VP-Info besteht darin, als zentrale Plattform für Informationen über Wirkfaktoren zu dienen, die für die Vorabprüfung (Phase 1) und die Verträglichkeitsprüfungen (Phase 2) von Plänen oder Projekten erforderlich sind, und Informationen über die möglichen Auswirkungen von Beeinträchtigungen bestimmter Lebensräume und Arten gemäß der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie bereitzustellen. Der erste Zugangsbereich (Projekte, Pläne, Wirkfaktoren) zielt darauf ab, Projektträger und Projektentwickler zu unterstützen, indem sie einen schnellen Überblick über alle von ihnen zu berücksichtigenden Wirkfaktoren gewinnen können. Der zweite Zugangsbereich (Lebensräume u. Arten) ermöglicht eingehendere Recherchen zu den spezifischen Auswirkungen eines Wirkfaktors auf Lebensräume oder Arten, die für das Projekt zu berücksichtigen sein könnten. Der dritte Zugangsbereich (Ergänzende Informationen) schließt ein Glossar, Literaturverweise und Daten über die Mobilität und Aktionsräume einzelner Arten ein. Insgesamt zielt FFH-VP-Info darauf ab, bestmögliche wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen und dadurch Sachverständigengutachten sowie deren Prüfung durch die Genehmigungsbehörden zu erleichtern. Die Vollständigkeit und Genauigkeit der Prüfungen ist zwar wichtig, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, doch kann der Zeitaufwand sowie der finanzielle und personelle Aufwand auf beiden Seiten auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden, indem für einfachen Zugang zu den einschlägigen Informationen gesorgt wird. => http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp?name=ziel (Einführung zu FFH-VP-Info) |
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Das Vorabprüfungstool liefert Daten zu etwa 140 Projekttypen, die 19 verschiedenen Gruppen zugeordnet werden. Dies schließt eine Relevanzeinschätzung in Bezug auf 36 verschiedene Wirkfaktoren ein. Die Relevanz wird in Zahlen ausgedrückt:
Für jeden Projekttyp liegen eine Checkliste und ein Bericht mit kurzen individuellen Erläuterungen zu den Relevanzbewertungen der Wirkfaktoren vor. Jeder Wirkfaktor ist mit einer Begleitseite mit einer kurzen Definition und detaillierten Beschreibungen der potenziellen Auswirkungen des jeweiligen Faktors verknüpft (siehe unten). => http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp?name=projekttypen (Einführung Projekttypen) => http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Projekt.jsp?start (Datenbank Projekttypen) |
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Dies ist der Kernbereich des Informationssystems. Er enthält detaillierte Informationen über die Empfindlichkeit und möglichen Auswirkungen der Wirkfaktoren für fast alle deutschen
Nach Auswahl des Themas wird eine Tabelle angezeigt, in der die Relevanz der verschiedenen Wirkfaktoren in Bezug auf einen bestimmten Lebensraum oder eine bestimmte Art dargestellt ist. Über die Auswahl eines Themas/einer Wirkung sind weitere Informationen abrufbar, die nach fünf Kategorien strukturiert sind:
Durch weitere Auswahl der Auswirkungen eines Wirkfaktors öffnen sich eine oder mehrere Seiten, auf denen Auszüge aus wissenschaftlichen Untersuchungen, Fachwissen und Schätzwerte aus der Datenbank angezeigt werden. Diese Anzeigen können als selektive oder ausführliche Datenberichte ausgedruckt werden. Die Relevanzbewertungen basieren auf wissenschaftlichen Quellen, die ausgewertet und extrahiert wurden. Wenn solche Quellen nicht verfügbar sind, handelt es sich bei den Bewertungen um Orientierungsvorschläge, die mit den Relevanzbewertungen für Projekttypen vergleichbar sind. Die verwendeten Quellen sind hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Qualität und/oder ihrer Spezifität gekennzeichnet. => http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp?name=lebensraumarten (Einführung Lebensraumtypen/Arten) |
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Wissensbasis zu 36 Wirkfaktoren, die neun Gruppen zugeordnet sind, mit spezifischen Definitionen und vertiefenden Ausführungen zu möglichen Auswirkungen für Arten und Lebensraumtypen. Diese Wirkfaktoren sind das Bindeglied zwischen Projekten und Lebensraumtypen/Arten. Sie können ebenfalls als Berichte gelesen oder ausgedruckt werden. => http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp?name=wirkfaktoren (Einführung Wirkfaktoren) => http://ffh-vp-info.de/FFHVP/Wirkfaktor.jsp (Datenbank Wirkfaktoren) |
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Bisher umfassen die ergänzenden Informationen eine Bibliographie der im System zitierten Literatur, ein Glossar und Links, z. B. zu einem Online-Kartendienst für die deutschen Natura-2000-Gebiete. Künftig kann das System als Plattform für die Bereitstellung weiterer Informationen zur Abschätzung der Wirkungen und deren Auswirkungen dienen, soweit dies auf Bundesebene geeignet ist. |
Irland – AA GeoTool – Informationen für die Vorabprüfung und Verträglichkeitsprüfung |
Die Anwendung AA GeoTool unterstützt die Datenerfassung während der Vorabprüfung (Phase 1) und der Verträglichkeitsprüfung (Phase 2). AA GeoTool wurde von der Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency, EPA) und dem National Parks and Wildlife Service (NPWS) gemeinsam entwickelt. Die Anwendung nutzt Daten direkt aus einem vom NPWS bereitgestellten Webdienst. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert, und die Prüfungen basieren auf den aktuellsten verfügbaren Informationen.
AA GeoTool ermöglicht es dem Nutzer, einen Punkt auf der Karte auszuwählen und von diesem ausgehend innerhalb einer bestimmten Entfernung/oberhalb/unterhalb nach besonderen Schutzgebieten nach der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtlinie zu suchen. Die vom Nutzer gewählte Entfernung hängt vom Ausmaß der potenziellen Umweltauswirkungen eines Plans oder Projekts ab.
Die für jedes Natura-2000-Gebiet innerhalb des gewählten Entfernungsbereichs gesammelten Informationen umfassen Folgendes:
1. |
Art des Gebiets, z. B. besonderes Schutzgebiet nach der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtlinie, |
2. |
einheitlicher Standortcode für das Gebiet, |
3. |
Bezeichnung des Gebiets, |
4. |
Entfernung des Gebiets zu dem vom Nutzer gewählten Ausgangspunkt, |
5. |
vom Nutzer gewählte Suchrichtung, |
6. |
Liste der qualifizierten Interessen für jedes Gebiet, |
7. |
URL-Link zu den Erhaltungszielen für jedes Gebiet. |
Link zu AA GeoTool: https://gis.epa.ie/EPAMaps/AAGeoTool
Weitere Informationen über spezifische Natura-2000-Gebiete sind auf der Website des NPWS abrufbar: http://www.epa.ie/terminalfour/AppropAssess/index.jsp und https://gis.epa.ie/EPAMaps/default
Niederlande – Instrumente und Leitlinien für die Verträglichkeitsprüfung |
In den Niederlanden steht ein „Routenplaner zur Berücksichtigung geschützter Natur in Umweltgenehmigungen“ zur Verfügung (1), der dabei hilft, alle erforderlichen Schritte des Verfahrens zu ergreifen. Bestimmt ist dieser Routenplaner für den Antragsteller einer Umweltgenehmigung, sofern dafür eine Bewertung des Zustands der Natur erforderlich ist. Er soll auch die Behörden, insbesondere auf Gemeinde- und Provinzebene, unterstützen, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Umweltgenehmigung zuständig sind. Dieser Routenplaner beschreibt die Verfahrensschritte, die erforderlich sind, wenn das Verfahren zur Erteilung einer Umweltgenehmigung eine Prüfung hinsichtlich geschützter Arten oder geschützter Natura-2000-Gebiete vorsieht. Der Routenplaner unterstützt Antragsteller und Anwender bei Fragen folgender Art: „Wie weiß ich, ob eine Bewertung des Zustands der Natur erforderlich ist?“, „In welcher Phase sollten die ökologischen Daten verfügbar sein?“ und „Wie lange dauert das Verfahren?“. Es gibt auch ein Instrument zur Vorhersage möglicher Auswirkungen auf Arten und Lebensraumtypen in Natura-2000-Gebieten (aber nicht auf die Integrität des Gebiets als solches). Dieser Wirkungsindikator mit der Bezeichnung „Natura 2000 – ökologische Vorbedingungen und Störfaktoren“ ist ein Instrument für Bauträger, Genehmigungs- und Planungsstellen, die mit Tätigkeiten in oder in der Nähe von Natura-2000-Gebieten befasst sind. Der Wirkungsindikator ist ein Instrument, mit dem mögliche schädliche Auswirkungen der Tätigkeit und der Pläne untersucht werden können. Er liefert Informationen über die Empfindlichkeit von Arten und Lebensraumtypen gegenüber den häufigsten Störfaktoren. Diese Informationen sind allgemein gehalten. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit in der Praxis schädlich ist, müssen weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Im Internet sind zudem Relevanzleitlinien (2) verfügbar, die 2010 entwickelt wurden und Hinweise zur Bewertung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete bieten. Der Ausgangspunkt ist, dass erhebliche Folgen eintreten können, wenn infolge eines Eingriffs die Fläche des Lebensraums, die Anzahl einer Art oder die Qualität eines Lebensraums letztlich geringer ist als in den Erhaltungszielen angegeben. Die besonderen Merkmale der Tätigkeit oder die besonderen Gegebenheiten des Gebiets können jedoch auch dazu führen, dass es trotz des Rückgangs keine nennenswerten Folgen gibt. Eine detaillierte Analyse auf Gebietsebene kann daher zu einer anderen Schlussfolgerung führen, wie in den Leitlinien beschrieben. Darüber hinaus gibt es eine spezifische Anleitung für Projekte mit möglichen Stickstoffeffekten. Für die Niederlande wurde ein komplexes System entwickelt, das die kumulativen Auswirkungen von (ausschließlich) Stickstoff aus verschiedenen Quellen berücksichtigt. Darüber hinaus werden in einer „Genehmigungsdatenbank“ zu nationalen Projekten alle relevanten Informationen, die Entscheidung und seit dem 1. Januar 2017 auch die vollständigen Verträglichkeitsprüfungen zu Genehmigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Naturschutzgesetzes bereitgestellt. |
1.2. Prüfungsleitlinien
Österreich – Leitlinien für die Prüfung von Verkehrsinfrastrukturen |
Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (www.fsv.at) hat sogenannte „Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)“ entwickelt (3). Das österreichische Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Leitlinien für die ASFINAG (nationale Autobahnen- und Schnellstraßengesellschaft) verbindlich vorgeschrieben und auch für andere Projekte in die Regularien aufgenommen. In den Leitlinien wird u. a. beschrieben, wie Planungsprozesse zu konzipieren sind und welche Methoden angewandt werden sollten, damit den unterschiedlichen Umweltanforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Sie enthalten beispielsweise Empfehlungen oder Vereinbarungen zu Schwellenwerten, Beschreibungen von Erhebungsmethoden oder Definitionen von Fachbegriffen. Für den Naturschutz – insbesondere für die Anforderungen im Zusammenhang mit Natura 2000 und den EU-Artenschutz – wurden spezielle RVS erarbeitet und im Jahr 2015 veröffentlicht („Vogelschutz an Verkehrswegen“, RVS 04.03.13). Aspekte wie die Definition, was eine erhebliche Beeinträchtigung einer Population oder eines Natura-2000-Gebiets darstellt, werden in einer Weise behandelt, die die Anwender – d. h. die Projektplanungsstellen und die Infrastrukturbewertungsbehörden – klar verstehen können. |
Belgien – Leitlinien für die Bewertung der Versauerung und Eutrophierung durch Luftablagerungen |
In Belgien wurden Leitlinien zu Auswirkungen wie „Versauerung durch Luftablagerungen“ und „Eutrophierung durch Luftablagerungen“ erarbeitet. Die dabei angewandten Methodologien stehen im Zusammenhang mit Tätigkeiten wie intensiver Landwirtschaft, industriellen Heiz- und Energieprozessen und Mobilität (Ablagerung von NOx und NH3). Für die Bewertung der damit verbundenen möglichen Auswirkungen wird ein zweistufiger Ansatz vorgeschlagen. Für eine erste Vorabprüfung steht ein interaktives Online-Tool zur Verfügung, mit dem mittels einer Schnellüberprüfung ermittelt werden kann, ob Auswirkungen zu erwarten sind. Ist das Ergebnis dieser Schnellüberprüfung der Ablagerungen grün dargestellt, ist von keinen schädlichen Auswirkungen auszugehen. Bei roter Darstellung in dem Tool könnte es schädliche Auswirkungen geben, die anhand einer Verträglichkeitsprüfung genauer untersucht werden sollten (https://www.milieuinfo.be/voortoets/). |
Deutschland – Festlegung von Schwellenwerten zur Ermittlung erheblicher nachteiliger Auswirkungen |
In Deutschland war es wie überall aufgrund der hohen Subjektivität schwierig, die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die zu schützenden Merkmale von Natura-2000-Gebieten zu beurteilen, was den Kern der Verträglichkeitsprüfung bildet. Infolgedessen verfügten die zuständigen Behörden häufig nicht über die angemessene wissenschaftliche Gewissheit, die sie für ihre Entscheidung über die Genehmigung eines Plans oder Projekts benötigt hätten.
Um dieses Problem zu lösen und einen einheitlicheren und kohärenteren Ansatz bei der Bewertung der Auswirkungen in der Praxis sicherzustellen, hat das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ein Forschungsprojekt in Auftrag gegeben, in dessen Rahmen wissenschaftlich geprüfte Regeln und Konventionen zur Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf alle in der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen und Arten in Deutschland erarbeitet werden sollten. Der daraus resultierende Leitfaden wurde 2007 veröffentlicht (Lambrecht & Trautner 2007).
A: Hintergrund und Status der Fachkonventionen
Gestützt auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Waddenzee kam das oberste nationale Verwaltungsgericht in Deutschland (BVerwG) zu dem Schluss, dass ein Verlust von Lebensräumen, die Teil der Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets sind, im Allgemeinen als erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets als solches angesehen werden sollte. Auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Galway vom 11.4.2013 (C-258/11) zeigt deutlich, dass ein strikter Schutz der Lebensräume in Natura-2000-Gebieten erforderlich ist und dass selbst geringe Verluste unter bestimmten Bedingungen als erheblich eingestuft werden können.
Um relativ geringe Verluste angemessen bewältigen zu können, sind die Fachkonventionen von Lambrecht & Trautner (2007) richtungsweisend. Diese Fachkonventionen wurden im Rahmen wissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsprojekte ausgearbeitet und anschließend über einen Zeitraum von sechs Jahren im Rahmen eines breit angelegten Mitwirkungsverfahrens für Sachverständige erörtert und bewertet. Sie werden inzwischen allgemein akzeptiert und befürwortet, in Leitlinien empfohlen, offiziell und regelmäßig von den Verwaltungsgerichten berücksichtigt und bei entsprechenden Bewertungen aller Art umfassend verwendet.
B: Konzeption der Fachkonventionen
Ausgangspunkt für die Fachkonvention ist, dass ein dauerhafter Verlust von Lebensraumtypen und Lebensräumen von Arten, die unter die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets fallen, im Allgemeinen als erhebliche nachteilige Auswirkung auf das Gebiet als solches angesehen werden sollte. Ein gewisser Verlust könnte jedoch unter bestimmten Bedingungen für einige Lebensraumtypen und Arten als nicht erheblich angesehen werden.
Die Leitlinien enthalten wissenschaftlich vereinbarte Kriterien und Schwellenwerte für die Bestimmung der Erheblichkeit, die auf qualitativen und funktionellen Aspekten sowie quantitativen Kriterien beruhen. Damit eine Auswirkung als unerheblich angesehen werden kann, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
A. |
Es sind keine wichtigen oder besonderen Funktionen oder Varianten des Lebensraums betroffen. Die besonderen Merkmale des Lebensraums müssen unverändert bleiben. |
B. |
Die Orientierungswerte für den „quantitativ-absoluten Flächenverlust“ (definiert für jeden Lebensraumtyp und für Lebensräume von Arten) werden nicht überschritten. |
C. |
Ein „quantitativ-relativer Flächenverlust“ von 1 % der Gesamtfläche des Lebensraums in dem Gebiet wird nicht überschritten. |
D. |
Nach Einbeziehung kumulativ zu berücksichtigender anderer Projekte werden die vorstehend genannten Werte nicht überschritten (B und C). |
E. |
Auch nach Kumulation mit anderen Wirkfaktoren werden die oben genannten Werte nicht überschritten. |
C: Entwicklung der Schwellenwerte für den Verlust von Lebensräumen
Mit einem lebensraum- und artspezifischen Ansatz wurden anhand einer Reihe von Kriterien Orientierungswerte für nicht erhebliche Verluste entwickelt. Die Schwellenwerte wurden unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Lebensräume festgelegt, die anhand von drei Hauptkriterien und vier sekundären Kriterien eingeschätzt wurde:
Hauptkriterien für Lebensraumtypen:
— |
ökologische Mindestflächengröße von Lebensraumtypen, |
— |
durchschnittliche Fläche des Lebensraums in Natura-2000-Gebieten, |
— |
Gesamtfläche des Lebensraums im Natura-2000-Netz. |
Sekundäre Kriterien:
— |
Seltenheit/Häufigkeit des Lebensraumtyps, |
— |
Status als prioritärer Lebensraum, |
— |
Gefährdungssituation des Lebensraums, |
— |
Regenerationsfähigkeit. |
Auf der Grundlage einer Bewertung des landesweiten Habitatbestands im Natura-2000-Netz wurden fünf Gefährdungsklassen für terrestrische Lebensräume und zwei Klassen für marine Lebensräume festgelegt (siehe Tabelle 1).
Anschließend wurde eine Matrix erstellt, in der die Gefährdungsklassen mit drei Stufen des relativen Flächenverlusts (Stufe I, II und III) in Beziehung gesetzt wurden, die einem relativen Verlust von 1 %, 0,5 % und 0,1 % entsprechen. Für jede Lebensraumklasse und jede Stufe des relativen Verlusts wurden Schwellenwerte für den tolerierbaren absoluten Flächenverlust veranschlagt (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1
Orientierungswerte (OW) für absolute und relative Schwellenwerte für tolerierbare, nicht erhebliche Verluste geschützter Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie
Im Falle eines relativen Verlustes: |
Stufe |
Klassen von Orientierungswerten (Schwellenwerte für tolerierbare quantitativ-absolute Verluste von Lebensräumen) |
||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6a |
6b |
||
marine Sonderklasse |
||||||||
< 1 % |
I. Basis-OW |
0 m2 |
25 m2 |
50 m2 |
100 m2 |
250 m2 |
500 m2 |
0,5 ha |
< 0,5 % |
II. Mittlerer OW |
0 m2 |
125 m2 |
250 m2 |
500 m2 |
1 250 m2 |
2 500 m2 |
2,5 ha |
< 0,1 % |
III. Oberer OW |
0 m2 |
250 m2 |
500 m2 |
1 000 m2 |
2 500 m2 |
5 000 m2 |
5 ha |
In der Praxis bedeutet dies, dass bei 21 der 91 in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen ein Verlust nicht hinnehmbar ist, während für die verbleibenden Lebensräume ein gewisser Verlust als nicht erheblich angesehen werden kann, sofern die für jeden Lebensraum festgelegten Orientierungswerte nicht überschritten werden.
Die Beziehung zwischen dem absoluten Flächenverlust und dem relativen Verlust impliziert, dass eine größere Habitatfläche einen größeren absoluten Verlust erlaubt, solange sie einen geringeren Anteil der betroffenen Fläche ausmacht. Bei der Festlegung von Schwellenwerten wurde die Mindestflächengröße von Lebensraumtypen berücksichtigt. Die für einige Lebensraumtypen nach Anhang I in Deutschland festgelegten Orientierungswerte für den Verlust von Lebensräumen sind in der nachstehenden Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 2
Orientierungswerte für den Verlust von Lebensräumen, definiert für einige Lebensraumtypen nach Anhang I in Deutschland
Code |
Lebensraumtyp |
Orientierungswert für den Verlust von Lebensräumen (m2) |
|||
Klasse |
Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
||
Verlust ≤ 1 % |
Verlust ≤ 0,5 % |
Verlust ≤ 0,1 % |
|||
9110 |
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) |
5 |
250 |
1 250 |
2 500 |
9130 |
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) |
5 |
250 |
1 250 |
2 500 |
9170 |
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) |
4 |
100 |
500 |
1 000 |
91E0* |
Auen-Wälder |
4 |
100 |
500 |
1 000 |
6510 |
Magere Flachland-Mähwiesen |
4 |
100 |
500 |
1 000 |
4030 |
Trockene europäische Heiden |
3 |
50 |
250 |
500 |
6430 |
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe |
3 |
50 |
250 |
500 |
6120* |
Trockene, kalkreiche Sandrasen |
2 |
25 |
125 |
250 |
7110* |
Lebende Hochmoore |
1 |
0 |
0 |
0 |
7220* |
Kalktuffquellen (Cratoneurion) |
1 |
0 |
0 |
0 |
C. Schwellenwerte für Verluste von Lebensräumen von Tierarten
Die Festsetzung der tolerierbaren Verluste von Lebensräumen geschützter Arten beruhte in erster Linie auf der typischen Größe der Lebensräume von Arten und auf einer Literaturrecherche unter Berücksichtigung der Aktionsräume, Gebietsgrößen und Mobilität der Individuen und der Verbreitungsgebiete der Populationen. Die Arten wurden in acht Klassen durchschnittlicher Aktionsräume zusammengefasst, die (nach Bink 1992) wie folgt definiert wurden: < 1 ha, 4 ha, 16 ha, 64 ha, 260 ha,10 km2, 40 km2, 160 km2.
Die „Orientierungswerte“ für die Erheblichkeitsstufen wurden dann mit 1/100 oder 1/1 000 des Klassenwerts ermittelt, je nachdem, ob die spezifische Klasse für Individuen bzw. Populationen gewählt wurde. Bei den Orientierungswerten ist auch eine Kombination aus relativen und absoluten Verlustwerten zu berücksichtigen.
Darüber hinaus muss die spezifische Lebensraumnutzung einer Art berücksichtigt werden, um zu bestimmen, für welche Teile von Lebensräumen die Orientierungswerte verwendet werden dürfen. Für stark gefährdete Arten wird kein Orientierungswert angegeben, d. h., der Schwellenwert für erhebliche Auswirkungen wird in jedem Fall als größer als Null angesehen.
Im Hinblick auf die 53 Arten nach Anhang II werden für 16 dieser Arten keine Schwellenwerte festgelegt. Gleiches gilt für 20 der 98 Arten in der Vogelschutzrichtlinie. Anders ausgedrückt ist es bei diesen Arten unwahrscheinlich, dass ein Verlust hinnehmbar wäre. Alle diese Schlussfolgerungen/Zahlen/Schwellenwerte dienen lediglich der Orientierung. Dies bedeutet, dass für jede Verträglichkeitsprüfung nach wie vor eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich ist.
D: Vorteile der Fachkonventionen
Der Leitfaden ist seit seiner Veröffentlichung von den deutschen Gerichten erfolgreich geprüft worden und wird nun landesweit angewandt. Auf der Grundlage von mehr als zehn Jahren Erfahrung lassen sich mehrere Vorteile dieses Ansatzes formulieren:
— |
Mehr Transparenz und Objektivität, ein klarer Bewertungsrahmen für die Bewertung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Integrität. |
— |
Die Regeln für die Verträglichkeitsprüfung sind für alle Akteure (Antragsteller, Beratungsstellen, zuständige Behörden, Naturschutzbehörden, Richter/Gerichte und Öffentlichkeit) klar verständlich. |
— |
Die Fachkonventionen stellen die Qualität der Bewertungen sicher. |
— |
Der Ansatz könnte auch für andere Auswirkungen (in Bezug auf die allmählichen Verluste) nützlich sein. |
— |
Er bietet mehr Rechts- und Planungssicherheit. |
Für weitere Informationen über die Entwicklung oder Verwendung in Praxis und Rechtsprechung siehe
|
Lambrecht H., Trautner J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP — Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. https://www.bfn.de/themen/planung/eingriffe/ffh-vertraeglichkeitspruefung.html |
|
Bernotat, D. (2013): Appropriate Assessment: Standards of significance for more planning certainty (Verträglichkeitsprüfung: Fachkonventionen zur Erheblichkeit schaffen mehr Planungssicherheit). Präsentation zum Naturschutz-Seminar von Jaspers, Brüssel, 10.4.2013. http://www.jaspersnetwork.org/download/attachments/13205585/Appropriate%20assessment%20standards%20-%20Germany.pdf?version=1&modificationDate=1400316957000&api=v2. |
Deutschland – Kriterien für die Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen |
Zwischen 2008 und 2016 wurde in Deutschland ein Klassifizierungssystem für die Bedeutung der anthropogenen Mortalität auf Artniveau entwickelt. Dieses System berücksichtigt Parameter im Zusammenhang mit der Populationsbiologie und dem Naturschutzstatus.
Zunächst wurde ein populationsbiologischer Sensitivitätsindex (PSI) auf der Grundlage von Parametern wie Mortalitätsrate, maximales Lebensalter, Alter zu Beginn der Reproduktionsfähigkeit, Reproduktionsrate, nationale Bestandsgröße und nationaler Bestandstrend entwickelt. Bei den meisten Parametern wurden die ermittelten Werte in ein Scoringsystem überführt, das die Gefährdung durch anthropogene Mortalität widerspiegelt, von hoher Gefährdung (1 Punkt) bis hin zu geringer Gefährdung (9 Punkte).
Außerdem wurde ein Naturschutzfachlicher Wert-Index (NWI) erstellt. Dieser Index berücksichtigt Parameter wie „Status auf der nationalen Roten Liste“, „Häufigkeit/Seltenheit in Deutschland“, „Erhaltungszustand“ (entsprechend dem Natura-2000-System) und „nationale Verantwortlichkeit für eine Art“.
Zur Unterstützung artspezifischer Bewertungen wurden beide Indizes (PSI und NWI) über eine Matrix zu einem Mortalitäts-Gefährdungs-Index (MGI) zusammengeführt. Durch diesen Index lässt sich ableiten, wie relevant der Verlust einzelner Individuen für eine Gesamtpopulation ist. Dadurch kann festgestellt werden, bei welchen Arten (abhängig vom Grad ihrer Seltenheit, Gefährdung und Empfindlichkeit) gegebenenfalls schon Verluste weniger Individuen im Rahmen der Prüfungen als erheblich anzusehen sind. Mit dem MGI kann aber auch festgestellt werden, welche häufig vorkommenden Arten hinsichtlich eines projektbedingten Mortalitätsrisikos nicht eingehender betrachtet werden müssen.
Neben den Indizes haben die Behörden auch Anleitungen zur Anwendung des MGI im Rahmen der Planung und Folgenabschätzung ausgearbeitet. Bei Planungs- und Genehmigungsverfahren sind das Kollisions- oder Mortalitätsrisiko projektspezifisch zu berücksichtigen. So unterscheidet sich beispielsweise das Mortalitätsrisiko von Vögeln an Windenergieanlagen, Stromleitungen (Kollision und Stromschlag) und Verkehrswegen (Straßen und Schienenwege) nicht nur artspezifisch, sondern kann auch von der Art des Projekts abhängen. Gleiches gilt für Fledermäuse.
Daher wurde im zweiten Schritt für jede Art das mit bestimmten Projekttypen verbundene Mortalitätsrisiko für Vögel in vier Kategorien (Kollision an Stromleitungen, Stromschlag an Mittelspannungsleitungen, Kollision mit Autos und Windenergieanlagen) und für Fledermäuse in zwei Kategorien (Kollision mit Autos und Windenergieanlagen) unterteilt. Diese Bewertung basiert auf in umfangreichen Recherchen zusammengetragenen Totfundzahlen zu den jeweiligen Projekttypen (sowohl für Deutschland als auch für Europa), auf Kenntnissen zur Biologie und zum Verhalten der Arten (z. B. zu Mobilität, Aktionsraumgröße, Flughöhe, Flugverhalten, Manövrierfähigkeiten, Fortbewegungsgeschwindigkeit, Körpergröße, Flügelspannweite oder Sehvermögen), auf publizierten Skalierungen von Fachleuten (einschließlich veröffentlichter nationaler und internationaler Leitfäden) sowie eigenen Einschätzungen. Bei der Interpretation der für die verschiedenen Projekttypen vorliegenden Totfundstatistiken wurde auch die Häufigkeit der jeweiligen Art berücksichtigt.
Anschließend wurde das mit spezifischen Projekttypen verbundene Mortalitätsrisiko mit dem allgemein für eine Art ermittelten Mortalitäts-Gefährdungs-Index (MGI) zu einem Index für die vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung (vMGI) aggregiert.
Zum Beispiel ist ein „hohes Kollisionsrisiko“ durch Leitungsanflug, Windkraftanlagen oder Straßen bei Arten mit einer natürlichen Mortalität von 50–60 % nicht automatisch als erhebliche Erhöhung des Mortalitätsrisikos (im artenschutzrechtlichen Sinne) zu werten. Noch deutlicher wird dies bei Insekten (z. B. viele Schmetterlings- und Libellenarten), die zwar auf Straßen einem hohen Kollisionsrisiko ausgesetzt sind, bei denen aber ohnehin 100 % der Imagines jedes Jahr natürlicherweise sterben. Diese Tiere sind mit ihrer gesamten Autökologie (hohe natürliche Mortalität, geringes Lebensalter, hohe Reproduktionsraten sowie große Populationen) auf hohe Verlustzahlen eingestellt. Insofern sind bei kurzlebigen Arten gewisse anthropogene Mortalitätsrisiken durch Infrastruktur deutlich weniger signifikant als dies bei langlebigen Arten mit entsprechend geringer natürlicher Mortalität und Reproduktion und hohem natürlichem Lebensalter (sogenannte K-Strategen) der Fall ist. Diesen bei der Bewertung der projekttypspezifischen Mortalitätsgefährdung zu beachtenden autökologischen Aspekte und Unterschiede wird mit dem MGI Rechnung getragen.
Abschließend ist jeder Einzelfall hinsichtlich des potenziellen Konflikts zwischen Projekt und Zahl der Individuen der betroffenen Art zu beurteilen. Zu diesem Zweck wird das „konstellationsspezifische Risiko“ (KSR) bestimmt. Die Bewertung dieses Risikos beruht auf verschiedenen gebietsspezifischen Informationen und Projektparametern.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Mortalitäts-Gefährdungs-Index (MGI) die Bewertung der Mortalität in jedem Einzelfall nicht ersetzen kann. Die differenzierten Einstufungen helfen aber dabei, die Bewertung von Mortalitätsrisiken z. B. im Rahmen der Eingriffsregelung (nach dem Bundesnaturschutzgesetz), der Bestimmungen von Artikel 6 (Verträglichkeitsprüfung) und Artikel 12 (Artenschutz) der FFH-Richtlinie oder der Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie stärker zu objektivieren. Ziel der Methode ist es, die Bewertung der Mortalitätsgefährdung von Arten zu standardisieren und die Objektivität und Nachvollziehbarkeit von Folgenabschätzungen zu erhöhen.
Bernotat, D. & Dierschke, V. (2016): Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen. 3. Fassung – Stand 20.9.2016. – Leipzig (Bundesamt für Naturschutz), 460 S. https://www.bfn.de/themen/planung/eingriffe/besonderer-artenschutz/toetungsverbot.html
Italien. Nationale Leitlinien für Prüfungen gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie |
Italien hat kürzlich nationale Leitlinien veröffentlicht, in denen die Verfahren für die Vorabprüfung, die Verträglichkeitsprüfung und die Umsetzung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 4 der FFH-Richtlinie beschrieben werden. Das Dokument wurde von einer Arbeitsgruppe erstellt, die sich aus Vertretern nationaler und regionaler Behörden und öffentlicher Verwaltungen mit Zuständigkeit für Folgenabschätzungen zusammensetzte. Darin werden die während der Eignungsprüfung eingegangenen Vorschläge und die aktualisierten Leitlinien der Kommission zu Artikel 6 berücksichtigt. Mit den Leitlinien soll die Umsetzung von Artikel 6 Absätze 3 und 4 auf nationaler Ebene vereinheitlicht werden. Sie fördern die Einbeziehung von Plänen, Programmen, Projekten, Interventionen und Aktivitäten (P/P/P/I/A) – anstatt nur von Plänen und Projekten – in das Verfahren. Es wird ein „Vorabprüfungs-Format“ bereitgestellt, um in dieser Phase ein einheitliches Vorgehen und die Anwendung von Standardbewertungskriterien auf nationaler Ebene sicherzustellen. Für die Vorlage sachgerechter Informationen zu den P/P/P/I/A wurde ferner ein „Entwickler-Format“ erstellt. In Bezug auf die Verträglichkeitsprüfung enthalten die Leitlinien detaillierte Spezifikationen zum Inhalt und zu den zu berücksichtigenden Informationen, spezifische Bestimmungen und Elemente für die Prüfung sowie für die qualitative und quantitative Analyse der Erheblichkeit von Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete. In Bezug auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 4 enthalten die Leitlinien ein eigenes Kapitel zur Prüfung alternativer Lösungen. In den Leitlinien wird betont, dass diese Prüfung formal und in allen Fällen weiterhin eine Voraussetzung für das in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehene Ausnahmeverfahren ist, auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung auch die Möglichkeit bieten sollte, den Vorschlag auf Lösungen mit geringeren Umweltauswirkungen zu lenken. In den Leitlinien werden auch die Kriterien für die Überprüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die Methoden zur Ermittlung und Umsetzung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen sowie Klarstellungen im Zusammenhang mit deren Überprüfung und dem Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars beschrieben. Für Ausgleichsmaßnahmen werden folgende Mindestausgleichsverhältnisse vorgeschlagen: ein Verhältnis von 2: 1 für prioritäre Lebensräume und/oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse (gilt auch für Lebensräume prioritärer Arten), ein Verhältnis von 1,5: 1 für Lebensräume und/oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse (gilt auch für Lebensräume von Arten), ein Verhältnis von 1: 1 für zusätzliche Lebensräume, Arten oder Lebensräume von Arten. https://www.gazzettaufficiale.it/eli/gu/2019/12/28/303/sg/pdf |
BEWERTUNG DER ERHEBLICHKEIT DER AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATURA-2000-GEBIET
(TEIL DES VORABPRÜFUNGS-FORMATS IN DEN NATIONALEN LEITLINIEN ITALIENS)
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Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I der FFH-Richtlinie), auf die sich der Vorschlag bezieht:
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Möglicher Verlust von Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse:
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Mögliche Fragmentierung von Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse:
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Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang II der FFH-Richtlinie und Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie), auf die sich der Vorschlag bezieht:
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Mögliche Störung von Arten von gemeinschaftlichem Interesse:
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Möglicher direkter/indirekter Verlust von Arten von gemeinschaftlichem Interesse (für jede betroffene Art wiederholen):
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Schätzung (Anzahl der Individuen, Paare usw.) des Verlusts |
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Möglicher Verlust/Fragmentierung der Lebensräume von Arten:
... (für jeden betroffenen Lebensraum von Arten wiederholen) |
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Können andere P/P/P/I/A zusammen mit dem betreffenden Vorschlag erhebliche kumulative Auswirkungen und/oder Synergieeffekte auf das betreffende Natura-2000-Gebiet haben? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, geben Sie bitte an, um welche anderen P/P/P/I/A es sich handelt und wie sie das Gebiet zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag erheblich beeinträchtigen werden: ... |
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Kann der Vorschlag indirekte Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet haben? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, geben Sie bitte an, welche: ... |
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Können die P/P/P/I/A direkte, indirekte und/oder kumulative Auswirkungen – auch potenziell – auf Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse haben? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, erläutern Sie bitte, warum: ... ... Können die P/P/P/I/A direkte, indirekte und/oder kumulative Auswirkungen – auch potenziell – auf Arten von gemeinschaftlichem Interesse haben? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, erläutern Sie bitte, warum: ... ... Können die P/P/P/I/A direkte, indirekte und/oder kumulative Auswirkungen – auch potenziell – auf die Integrität eines oder mehrerer Natura-2000-Gebiete haben? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, erläutern Sie bitte, warum: ... ... … |
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Schlussfolgerungen und Begründungen (mit Gründen versehene Stellungnahme): ... ... ... ... |
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Positiv: Keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich |
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Negativ: Verträglichkeitsprüfung erforderlich |
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Quelle: Leitlinien für die Bewertung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete (Italien). Linee guida nazionali per la valutazione di incidenza (VInCA). Direttiva 92/43/CEE „Habitat“ art. 6, paragrafi 3 e 4. Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, 2019. |
1.3. Verträglichkeitsprüfung eines nationalen Elektrizitätsprogramms in Irland – Prüfung kumulativer Auswirkungen
Das Grid25 Implementation Programme (Grid25 IP) ist ein Vorhaben zum Ausbau des Stromnetzes in Irland bis 2025. Ziel ist es, eine langfristig nachhaltige und zuverlässige Stromversorgung der Städte, Dörfer, Haushalte und anderer wichtiger Märkte, in denen der Strom benötigt wird, aus erneuerbaren und konventionellen Quellen sicherzustellen.
Die wichtigsten Bestimmungen von Grid25 IP bis 2025 umfassen:
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den Ausbau des bestehenden Netzes um 2 530 km und |
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den Bau von 828 km neuer Infrastruktur. |
Als übergeordnete Strategie gibt Grid25 IP Aufschluss über die Arten von Infrastrukturanforderungen, die sich angesichts der Regierungspolitik in Bereich erneuerbarer Energien und des prognostizierten Nachfragewachstums in Zukunft wahrscheinlich ergeben werden, ohne jedoch den Standort von Infrastrukturen wie Erzeugungsanlagen oder Transformatoren oder die Übertragungsstrecken genau vorzuschreiben. Stattdessen wird ein indikativer Überblick über den allgemeinen Ansatz gegeben, der für die künftige Entwicklung des Netzes vorgeschlagen wird.
Das Programm wurde einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie unterzogen. Da Grid25 IP für die gesamte Republik Irland gilt und Synergieeffekte jenseits der Grenzen Irlands haben kann, wurde eine Vorabprüfung in allen Natura-2000-Gebieten in der Republik Irland und Nordirland durchgeführt.
Eine vorläufige Prüfung der Arten von Auswirkungen, die sich aus Grid25 IP ergeben können, wurde durchgeführt. Die Art der Auswirkungen hängt von der Art der gebauten Infrastruktur ab, einschließlich:
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Standortinfrastruktur, z. B. Stromerzeugungsanlagen, Transformatoren usw., |
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lineare Infrastruktur, z. B. Freileitungen, Erdkabel. |
Die Auswirkungen, die bei der Umsetzung von Grid25 IP auftreten könnten, wurden in mehrere Kategorien eingeteilt:
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Verlust/Verringerung der Lebensraumfläche, |
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Störung wichtiger Arten, |
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Fragmentierung von Lebensraumtypen oder Lebensräumen von Arten, |
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Verringerung der Artendichte, |
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Veränderungen bei Schlüsselindikatoren für den Erhaltungswert, z. B. Verringerung der Wasserqualität und -menge. |
Aufgrund des Charakters von Grid25 IP wurden die Auswirkungen allgemein beschrieben, aber speziell für alle untersuchten Gebiete ermittelt. Im Rahmen des Vorabprüfungsprozesses wurden etwa 340 besondere Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie und 97 besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie ermittelt, die möglicherweise direkt oder indirekt durch die im Rahmen von Grid25 IP vorgeschlagene Infrastrukturentwicklung beeinträchtigt werden könnten. Weitere 18 besondere Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie und 2 besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie in Nordirland könnten durch grenzüberschreitende Verbindungsleitungen beeinträchtigt werden.
In der Verträglichkeitsprüfung wurden dann die möglichen nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus der Anwendung von Grid25 IP allein oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen, Programmen und/oder Projekten ergeben. Die kumulativen Auswirkungen wurden zuerst geprüft, um sicherzustellen, dass sie bei der Bewertung der potenziellen erheblichen Auswirkungen von Grid25 IP angemessen berücksichtigt wurden.
Prüfung kumulativer Auswirkungen
Bei der Prüfung wurden die wichtigsten Pläne, Strategien und Programme (auf nationaler, regionaler und Countyebene) ermittelt, die voraussichtlich zu Entwicklungen führen, die Auswirkungen haben könnten, die sich mit denen von Grid25 IP aggregieren oder zu Wechselwirkungen mit diesen führen könnten. Diese Analyse erforderte Kenntnisse über die wahrscheinlichen Auswirkungen aller betrachteten Pläne/Entwicklungsvorhaben, und trotz der begrenzten Informationen über die wahrscheinlichen Auswirkungen einiger Pläne konnten die Wechselwirkungen ermittelt werden, die bei einigen Plänen zu kumulativen Auswirkungen führen. In der nachstehenden Tabelle sind einige Beispiele aufgeführt.
Strategie, Plan, Programm oder Projekte |
Wechselwirkungen, die zu kumulativen Auswirkungen führen |
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National (Beispiel) |
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Programm „Transport 21“ |
Mögliche durch Zusammenwirken bedingte Auswirkungen können entstehen, wenn neue oder ausgebaute Verkehrskorridore entlang einer neuen oder ausgebauten Übertragungsinfrastruktur gebaut werden. Die Auswirkungen können Folgendes umfassen:
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Regional (Beispiel) |
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Regionale Abfallbewirtschaftungspläne |
Mögliche durch Zusammenwirken bedingte Auswirkungen können sich ergeben, wenn innerhalb oder in unmittelbarer Nähe eines ausgewiesenen Gebiets gleichzeitig neue Abfallinfrastrukturen und neue Übertragungsinfrastrukturen entstehen. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen entsprechen den zuvor dargelegten. |
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County (Beispiel) |
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County- und Stadtentwicklungspläne |
Mögliche durch Zusammenwirken bedingte Auswirkungen können sich ergeben, wenn im Rahmen der Umsetzung von Entwicklungsplänen für Counties oder Städte neue Infrastrukturen geschaffen werden müssen. Die Bereitstellung der entsprechenden Übertragungsinfrastruktur kann, wie oben beschrieben, potenziell zu erheblichen Auswirkungen führen. |
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Projekte |
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Offshore-Energieerzeugungsprojekte |
Mögliche durch Zusammenwirken bedingte Auswirkungen können sich an der Schnittstelle zwischen Offshore- und Landinfrastruktur ergeben. Zu den möglichen Auswirkungen zählen:
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Die Prüfung ergab, dass die Entwicklung einer neuen Infrastruktur für die Energieerzeugung in Verbindung mit anderen wirtschaftlichen Entwicklungsvorhaben potenziell zu Verlusten von Lebensräumen und/oder Arten, zur Fragmentierung von Arten/Populationen und zu Veränderungen der Wasserqualität/menge führen wird. Diese potenziellen Konflikte könnten durch Maßnahmen abgeschwächt werden, die später in der Verträglichkeitsprüfung beschrieben werden, und würden gegebenenfalls im Rahmen einer Umweltprüfung auf nachgeordneter Ebene angegangen werden.
Bewertung der potenziellen erheblichen Auswirkungen und Vorschlag von Abschwächungsmaßnahmen
Wie bereits erwähnt, bietet das Grid25 Implementation Programme einen indikativen Überblick über den allgemeinen Ansatz, der für die künftige Entwicklung des Netzes vorgeschlagen wird, ohne den Standort der Infrastrukturen genau vorzugeben. Dies führt zu einer Begrenzung des möglichen Prüfungsumfangs und bedeutet, dass die Bewertung potenzieller erheblicher Auswirkungen allgemein gehalten werden muss. Daher wurde eine allgemeine Untersuchung der Auswirkungen und Empfindlichkeiten durchgeführt. Bei der Prüfung wurden die Arten von Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume und Arten ermittelt, die für die folgenden Hauptkomponenten von Grid25 IP in Betracht gezogen werden könnten:
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Freileitungen, |
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Erdkabel, |
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Bau neuer Umspannwerke und Ausbau bestehender Umspannwerke, |
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Verstärkung des Übertragungsnetzes in den Regionen. |
Für Letzteres wurden die wichtigsten Empfindlichkeiten in jeder Region ermittelt und Empfehlungen zur Vermeidung der erwarteten Auswirkungen formuliert (z. B. Meidung bestimmter besonders empfindlicher Gebiete bei der Verstärkung des Übertragungsnetzes in der Region, Förderung der Errichtung von Umspannwerken und Oberleitungen in städtischen Gebieten oder in Gebieten mit dichten Korridoren historischer Besiedlung bei gleichzeitiger Meidung sensiblerer Bergregionen im Hinterland usw.).
Bei der Prüfung wurden auch die Auswirkungen einiger bis zur Ausführungsplanung (obwohl Standort und Streckenführung dieser Projekte noch nicht festgelegt sind) vorangeschrittener Netzentwicklungen auf die Natura-2000-Gebiete ermittelt, die in der Nähe liegen und daher von den einzelnen Projekten betroffen sein könnten.
Aufgrund des strategischen Charakters von Grid25 IP konnte zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend festgestellt werden, dass das Grid25 IP die Integrität des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigen wird. Daher wurden Abschwächungsmaßnahmen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass erhebliche Auswirkungen vermieden werden.
Es wurden zwei Stufen von Abschwächungsmaßnahmen vorgeschlagen. Die erste Stufe der Maßnahmen wird als Richtschnur für den strategischen Ansatz zur Abschwächung von Auswirkungen dienen, während die zweite Stufe der Abschwächungsmaßnahmen auswirkungsspezifischer ist und angewendet werden soll, wenn nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einer Verträglichkeitsprüfung auf Projektebene erhebliche Auswirkungen festgestellt werden.
Allgemeine Abschwächungsmaßnahmen werden für die wichtigsten ermittelten Kategorien von Auswirkungen und für die wichtigsten potenziell betroffenen Lebensräume und Arten dargelegt. In Bezug auf den allgemeinen Verlust und die Störung von Lebensräumen beispielsweise werden schadenabwendende oder -mindernde Maßnahmen für Moore und Torfgebiete, Vögel, Fledermäuse, den Fischotter, wasserabhängige Lebensräume und Arten, die Flussperlmuschel, andere geschützte Arten usw. beschrieben.
Bei der Prüfung von Abschwächungsmaßnahmen geht es in erster Linie darum, Auswirkungen zu vermeiden, und in zweiter Linie – wenn Auswirkungen nicht vermieden werden können – um ihre Minderung. Darüber hinaus werden alle Projekte, die sich auf nachgeordneter Ebene aus der Umsetzung von Grid25 IP ergeben, selbst einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen, sobald weitere Einzelheiten zu Konzeption und Standort bekannt sind.
Angesichts der Einbeziehung von Abschwächungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass das Grid25 Implementation Programme keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Integrität des Natura-2000-Netzes haben wird. Dennoch werden alle Projekte, die im Rahmen von Grid25 IP durchgeführt werden sollen, überprüft und erforderlichenfalls einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen.
Quelle: Natura-Verträglichkeitserklärung zur Unterstützung der Verträglichkeitsprüfung zum Grid25 Implementation Programme. Abrufbar unter:
https://www.eirgridgroup.com/site-files/library/EirGrid/Natura-Impact-Statement-in-Support-of-the-Appropriate-Assessment-of-the-Grid25-Implementation-Plan.pdf
2. ZWINGENDE GRÜNDE DES ÜBERWIEGENDEN ÖFFENTLICHEN INTERESSES
2.1. Beispiele verschiedener Arten von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie: „Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“ |
I. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sozialer oder wirtschaftlicher Art (Gebiet mit nicht prioritären Zielmerkmalen)
Projekt: Vorgeschlagene Modernisierung einer bestehenden Wasseraufbereitungsanlage am Lough Talt, County Sligo (Irland, 2019).
Beschreibung des Projekts und des Natura-2000-Gebiets:
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Seit den 1950er Jahren dient ein Bergsee, Lough Talt, Teil des besonderen Schutzgebiets nach der FFH-Richtlinie IE0000633 Lough Hoe Bog, dessen Wasser in einer einzigen Wasseraufbereitungsanlage behandelt wird, als Wasserquelle für eine Bevölkerung von mehr als 13 000 Einwohnern. Eine Aufrüstung der Wasseraufbereitungsanlage ist erforderlich, um eine kontinuierliche Trinkwasserversorgung sicherzustellen, die den derzeitigen Entnahmemengen entspricht. Die hydrogeologischen Untersuchungen ergaben, dass die Wasserentnahme aus dem See während längerer Trockenwetterperioden zu einem erheblichen Rückgang des Seespiegels beiträgt, der sich negativ auf den Lebensraum der Vierzähnigen Windelschnecke Vertigo geyeri auswirkt. Um diese Auswirkungen zu vermeiden, müsste die Entnahme während eines bedeutenden Teils des Jahres um etwa 50 % verringert werden. |
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Obwohl V. geyeri seit 2007 an dem Standort nicht mehr nachgewiesen wurde, wird ihre Population auf Länderebene als wichtig angesehen und soll wieder aufgebaut werden. Die vorgeschlagenen Erhaltungsmaßnahmen werden die Lebensraumbedingungen durch ein System der Bewässerung und Wiedervernässung verbessern. Sie mindern jedoch nicht frühere Verluste der Art infolge des Entnahmedrucks. Das vorgeschlagene Projekt wird die abiotische und biotische Dynamik, die die Struktur und Funktion der V.-geyeri-Population bestimmt, weiter verändern, was zu Verzögerungen bei der Erreichung des Erhaltungsziels führt. |
Alternativlösungen:
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Sieben Alternativen, darunter das Szenario „Nichthandeln“ (Null-Option), wurden entsprechend ihren gesundheitlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen bewertet. Kurzfristig besteht die einzige Option darin, die Aufbereitung in der bestehenden Wasseraufbereitungsanlage zu modernisieren, sodass die Aufbereitungsbarriere für parasitäre Protozoen verbessert wird und die Überschreitungen bei den zu den Umweltschadstoffen zählenden Trihalomethanen (THM) vermindert werden. Durch diese Modernisierung kann die lokale Bevölkerung für etwa 7 bis 10 Jahre mit Wasser versorgt werden, das bedenkenlos getrunken werden kann, während gleichzeitig eine langfristig nachhaltige Lösung entwickelt und umgesetzt wird. |
Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
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Zuverlässige Bereitstellung von sicherem Trinkwasser für mehr als 13 000 Menschen. |
Vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen:
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Zur Wiederherstellung einer nachhaltigen Population der Vierzähnigen Windelschnecke im besonderen Schutzgebiet wird ein detailliertes Programm zur vorübergehenden Bewässerung von kalkreichem Niedermoor als wichtigstem Lebensraum der Art vorgeschlagen, bis der Entnahmedruck vom Gebiet genommen wird. In Verbindung mit dem Bewässerungsmanagement wird vorgeschlagen, die Funktionsweise des Bewässerungssystems vier Jahre lang kontinuierlich zu überwachen und Schnecken stufenweise in den Niedermoorlebensraum umzusiedeln, wobei mit weniger empfindlichen Arten begonnen wird und erst abschließend Vertigo geyeri aus einem anderen besonderen Schutzgebiet, in dem die Art einen günstigen Erhaltungszustand aufweist, eingeführt werden. |
II. Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses: Schutz von Leben und Eigentum
Projekt: Umsetzung eines Flutungspolders bei Rösa (Deutschland, 2014).
Beschreibung des Projekts und des Natura-2000-Gebiets:
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Ziel des Projekts ist es, die derzeitigen Hochwasserschutzstrukturen eines trockenen Polders neben dem Dorf Rösa auf HQ200 (höchster gemessener Hochwasserabfluss, der einmal in 200 Jahren auftritt) auszubauen. Hauptelemente des Projekts sind: wiederhergestellte Deiche auf etwa 7,5 km Länge mit einer Breite von 5 m am Fuß und von 3 m an der Krone, neue Zulauf- und Ablaufstrukturen, zwei Hochwasserschutzmauern mit einer Länge von 1 225 m bzw. 310 m. Die derzeitigen Deiche stellen nur den Schutz vor HQ100 sicher, aber aufgrund unvorhersehbarer extremer Wetterereignisse ist Hochwasser über diesem Pegel wahrscheinlich und könnte die Ortschaften und Industriestandorte flussabwärts des derzeitigen Polders erheblich schädigen. |
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Das Projekt soll innerhalb des besonderen Schutzgebiets nach der FFH-Richtlinie DE4340301, Muldeaue oberhalb Pouch, durchgeführt werden und betrifft die folgenden Ziellebensraumtypen durch direkten Flächenverbrauch: 6430 – 604 m2 (0,17 % der Fläche dieses Lebensraumtyps innerhalb des besonderen Schutzgebiets nach der FFH-Richtlinie); 6510 – 40 665 m2 (20,33 %); 91F0 – 456 m2 (0,46 %). Nach der offiziellen deutschen Methodik zur Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen gelten all diese Auswirkungen als „erheblich“ (einschließlich solcher, bei denen der Flächenverbrauch scheinbar vernachlässigbar ist, da neben dem prozentualen Anteil des Flächenverbrauchs noch viele andere Faktoren berücksichtigt werden). |
Alternativlösungen:
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Aufgrund der Beschaffenheit des Flusstals gibt es keine Projektalternative. Die Suche nach Alternativen führte jedoch zu zahlreichen kleineren Anpassungen des Projekts, die seine negativen Auswirkungen verringern sollten (z. B. Änderung der Böschungswinkel der Deiche, was die Wiederherstellung von Grünland ermöglicht, geringfügige Verlegung von Deichen und Mauern usw.). |
Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses:
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Der Bau des Polderdeiches ist erforderlich, um die Sicherheit des Deichs zu erhöhen und die Bevölkerung vor Überschwemmungen zu schützen. Der wichtigste zwingende Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses steht daher im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und der menschlichen Gesundheit. |
Vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen:
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Der Lebensraumtyp 6430 wird innerhalb des besonderen Schutzgebiets nach der FFH-Richtlinie im Verhältnis 1: 8 geschaffen. Der Lebensraumtyp 6510 wird an den Böschungen des Deichs vor allem außerhalb des besonderen Schutzgebiets nach der FFH-Richtlinie im Verhältnis 1:5 wiederhergestellt. Die verlorenen Waldlebensräume 91F0 (der Qualität „D“) werden durch die Aufforstung eines neuen Waldes mit derselben Artenzusammensetzung im Verhältnis 1:4 sowie durch Anpflanzung eines Baumgürtels entlang bestehender Wälder im Verhältnis 1:16, alle meist außerhalb des Gebiets, ausgeglichen. Um die Kohärenz des Netzes zu wahren, wird das besondere Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie vergrößert, sodass es die Standorte der Ausgleichsmaßnahmen einschließt. |
III. Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses: sonstige Gründe, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Gründe
Projekt: Öffentliche Bauarbeiten für einen Hochgeschwindigkeitszug zwischen Tours und Bordeaux (Frankreich, 2013).
Beschreibung des Projekts und des Natura-2000-Gebiets:
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Das Projekt betrifft eine neue Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Tours und Bordeaux. Dazu gehören die Verlegung einer neuen Strecke (302 km) und deren Anbindung an bestehende Eisenbahnstrecken (38 km) sowie seitliche Wege, Versickerungsbecken, Stromversorgungsanlagen, Über- und Unterführungen (für landwirtschaftliche Wege, Wildtierpassagen), Arbeitsplattformen und Nebeneinrichtungen. |
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Die Strecke verläuft durch vier besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie (FR5412006 Vallée de la Charente en amont d’Angoulême, FR5412018 Plaines du Mirebelais et du Neuvillois, FR5412021 Plaines de Villefagnan, FR5412022 Plaine de la Mothe Saint Lezay) und zwei besondere Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie (FR5402010 Vallée du Lary et du Palais, FR5400405 Coteaux Calcaires laine de la Mothe Héray). Die negativen Auswirkungen bestehen in der wahrscheinlichen Zerstörung von 1,9 ha Feuchtwiesen und 4,2 ha sekundären Lebensräumen, die für die Erhaltung des Wachtelkönigs Crex crex wichtig sind. Außerdem wird sie sich direkt auf 185 ha und indirekt (Störung) auf 2 947 ha potenzielle Lebensräume der Zwergtrappe Tetrax tetrax auswirken, zur Zerstörung von 2 ha Lebensraum (feuchtes Heideland) des Stromtal-Wiesenvögelchens Coenonympha oedippus sowie zur Zerstörung von 0,35 ha einer der besten Vorkommnisse von 6210 Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia) und einer Fragmentierung der lokalen Anbindung dieses Lebensraums führen. |
Alternativlösungen:
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Für die Strecke wurden drei Alternativen geprüft. In Bezug auf die Hochgeschwindigkeitsstrecke gibt es wenig Flexibilität, die Strecke teilweise zu verlegen. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die gewählte Alternative die geringsten nachteiligen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat und technisch trotzdem noch machbar ist. |
Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses:
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Mit 340 km Neustrecke zwischen Tours und Bordeaux ist diese Hochgeschwindigkeitsstrecke (TGV) eines der wichtigsten Eisenbahnprojekte auf europäischer Ebene. Sie wird eine effiziente Verbindung an der Atlantikküste schaffen, um dem wachsenden Mobilitätsbedarf gerecht zu werden. Mit einer Reisegeschwindigkeit von 300 km/h wird das Reisen auf der Strecke einfacher und die Anbindung der Städte auf der Strecke verbessert. Eine Reisezeit zwischen Paris und Bordeaux von nur noch knapp zwei Stunden verschafft dem Schienenverkehr einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Luftverkehr, wodurch die Verkehrsverlagerung gefördert wird. Dieses Projekt wird eine wesentliche Rolle bei der Stärkung der transeuropäischen Eisenbahnachse spielen, die über die Atlantikküste die Regionen Nord- und Osteuropas mit dem Südwesten Frankreichs und der iberischen Halbinsel verbindet. |
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Sie wird auch einen Aufschwung in den betreffenden Gebieten bewirken: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Ausweitung der Märkte für regionale Unternehmen, Reiseerleichterungen für Tätigkeiten, die eine hohe Mobilität erfordern – ein wichtiges Argument für eine neue Niederlassung oder einen Umzug aus Paris in die Regionen, Entwicklung des Fremdenverkehrs, insbesondere in Bezug auf Kurzaufenthalte, Schaffung von Arbeitsplätzen während des Baus und des Betriebs, Entwicklung wichtiger städtischer Projekte. Für Reisende sind Züge schnelle und bequeme Verkehrsmittel, die 34-mal sicherer als Autos sind. Ein TGV kann bis zu 1 000 Fahrgäste mit einer Geschwindigkeit von 300 km/h befördern. Er ist darüber hinaus ein energieeffizienter und raumsparender Verkehrsträger. |
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Hochgeschwindigkeitszüge spielen eine Schlüsselrolle bei der Senkung der Energiekosten und der nachhaltigen Entwicklung der Regionen. Sie erzeugen 20-mal weniger Treibhausgasemissionen als Autos und 45-mal weniger als Flugzeuge. Sie verursachen keine lokale Luftverschmutzung: Elektrische Züge machen 90 % des Verkehrs aus. Für die Allgemeinheit sind die Kosten für die Beförderung von Personen oder Gütern im Hinblick auf Umweltverschmutzung, Unfälle und Klimaauswirkungen auf der Straße 4,5-mal höher als auf der Schiene. |
Vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen:
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Für den Wachtelkönig wurden 35 ha Fläche erworben, um den Verlust von 6,1 ha Lebensraum auszugleichen. Für die Großtrappe wird die Ausgleichsregelung in drei besonderen Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie 702 ha umfassen: 160 ha werden gekauft und für 542 ha wird es einen Bewirtschaftungsvertrag mit Maßnahmen im Einklang mit den Bewirtschaftungsplänen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie geben. Ein Überwachungsprogramm ist vorgesehen, und eine private Einrichtung wird an einem Wiedereinführungsprogramm teilnehmen. 5 ha Fläche mit dem Lebensraumtyp 6210 werden erworben (Ausgleich 1: 14). |
IV. Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses: weitere Gründe im Anschluss an eine Stellungnahme der Kommission
Projekt: Donauausbau zwischen Straubing und Vilshofen, Abschnitt Straubing-Deggendorf (Deutschland, 2019).
Beschreibung des Projekts und des Natura-2000-Gebiets:
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Da auf der Donau zwischen Straubing und Deggendorf (ca. 40 km) die Bedingungen für die Schifffahrt in Niedrigwasserzeiten (Abladetiefe 2 m) anders als bei den Abschnitten flussaufwärts (2,90 m) und flussabwärts (2,70 m) nie geschaffen wurden, besteht auf diesem Abschnitt ein Engpass. Die Abladetiefe von 2,50 m kann nur bei Mittelwasser erreicht werden, das nur an 144 Tagen/Jahr besteht. Ziel des Projekts ist es, dieses Hindernis für die Schifffahrt zu überwinden und verbesserte Hochwasserschutzmaßnahmen zu entwickeln. Die endgültige Gestaltung wird zu einer Vertiefung des Flussbetts um 20 cm auf -2,20 cm gegenüber dem heutigen Niedrigwasserstand von -2,00 m führen. Außerdem wird das Flussbett auf einem 9,7 km langen Abschnitt um 45 cm auf -2,65 cm weiter vertieft. In der Zwischenzeit sollen die Hochwasserschutzmaßnahmen einen Schutz gegen HQ100 bieten (höchster gemessener Hochwasserabfluss, der einmal in 100 Jahren auftritt). |
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Die Ausbaustrecke Straubing-Vilshofen weist aufgrund der vorhandenen Fahrrinnenquerschnitte die meisten Unfälle auf. Die Studie beziffert die Unfälle mit 39 pro Jahr (2004). Diese werden aufgrund des erhöhten Transportvolumens rechnerisch auf 55,4 (2025) anwachsen. |
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Das Projekt betrifft ein großes besonderes Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie (4 720 ha), DE7142301 Donauauen zwischen Straubing und Vilshofen. Bei sieben Fischarten, einer Schmetterlingsart, einer Muschelart und sieben Lebensraumtypen, einschließlich der prioritären 91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, wurde festgestellt, dass erhebliche direkte und indirekte Auswirkungen sowie durch Zusammenwirken bedingte Auswirkungen zu erwarten sind. |
Alternativlösungen:
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Neben der gewählten Projektkonzeption wurden vier weitere Alternativen sowie die „Null-Alternative“ gründlich geprüft. Keine der Alternativen würde deutlich geringere Beeinträchtigungen als die gewählte Option verursachen, da sie entweder eine größere Fläche des besonderen Schutzgebiets nach der FFH-Richtlinie betreffen würden als das vorgeschlagene Projekt oder einen größeren Lebensraum für geschützte Arten erheblich beeinträchtigen würden. |
Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses:
a) |
Erfüllung der Ziele der nationalen und europäischen Verkehrspolitik: Der Ausbau der Donau zwischen Straubing und Vilshofen schließt eine Lücke in der bestehenden Wasserstraßenverbindung von der Nordsee über Rhein, Main, Main-Donau-Kanal und Donau zum Schwarzen Meer. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ist die Bundeswasserstraße Donau Teil des Kernnetzes des europäischen TEN-V-Netzes und von hohem wirtschaftlichem Interesse für Europa. |
b) |
Bessere Anbindung der Binnenhäfen: Mit der Umsetzung des Vorhabens werden die Schifffahrtsbedingungen im Projektbereich bei Niedrigwasserstand der Donau verbessert. Im Gegensatz zu anderen Verkehrsträgern hat die Donauschifffahrt noch freie Transportkapazitäten, welche durch die Fahrrinnenvertiefung effizienter genutzt werden können. |
c) |
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs: Nach Projektverwirklichung kann die Unfallhäufigkeit, trotz wachsendem Verkehr, von voraussichtlich 55,4 auf 42,4 Unfälle pro Jahr reduziert werden. |
d) |
Prognostizierte Transportsteigerung: Es wird angenommen, dass sich die Gütermenge von 7,0 Mio. t/Jahr (2007) bis 2025 auf 9,7 Mio. t/Jahr bzw. um 50 % auf 10,5 Mio. t/Jahr steigern wird. |
Vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen:
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Alle betroffenen Lebensraumtypen, einschließlich des prioritär zu schützenden Lebensraumtyps 91E0*, werden durch die Schaffung neuer Lebensräume im Verhältnis 3:1 ausgeglichen. Für Maculinea nausithous werden neue Grünlandlebensräume und für Unio crassus neue Lebensräume durch neu angelegte Flussinseln und durch die Neuanlage von Seitenarmen des Flusses geschaffen (letztere dienen auch den betroffenen Fischarten). Es ist geplant, die neuen Lebensräume langfristig zu überwachen und zu erhalten. |
Stellungnahme der Kommission (vollständige Fassung veröffentlicht unter: (https://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/opinion_en.htm).
3. AUSGLEICHSMAßNAHMEN
3.1. Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4
Plan oder Projekt |
Eisenbahnfernstrecke zwischen zwei Knotenpunkten und Erneuerung einer 100 Jahre alten Brücke in Baden-Württemberg (Deutschland). Das Projekt umfasst Oberflächenanpassungen, die durch die tunnelmäßige Ausführung abgeschwächt werden. |
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Betroffenes Natura-2000-Gebiet |
Betroffen ist das Gebiet DE 7220-311 „Glemswald und Stuttgarter Bucht“ (3 813 ha mit 31 fragmentierten Teilgebieten). |
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Auswirkungen |
Die Auswirkungen ergeben sich aus dem Flächenverbrauch und dem daraus folgenden Verlust und der Verschlechterung von Lebensräumen, einschließlich der Fällung ausgewachsener Bäume. Betroffen sind folgende Schutzgüter von gemeinschaftlichem Interesse: Arten: Population der in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten prioritären Arten Osmoderma eremita in einem günstigen Erhaltungszustand Lebensraum: 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) |
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Ausgleichsmaßnahmen |
Die bewirtschaftete ausgewiesene Fläche verbindet zwei bisher isolierte Kernschutzgebiete, wodurch sich ökologische Grenzeffekte auf die prioritären Arten ergeben. Als Ergebnis der gezielten Bewirtschaftung wird erwartet, dass ein günstiger Erhaltungszustand für die prioritären Arten aufrechterhalten werden kann. |
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Quelle: C(2018) 466 final vom 30.1.2018. |
Plan oder Projekt |
Bundesstraße 173 zwischen Lichtenfels und Kronach (Bayern) |
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Betroffenes Natura-2000-Gebiet |
Betroffen ist das Gebiet DE 5833-371 „Maintal von Theisau bis Lichtenfels“ (872 ha), das sich weitgehend mit dem besonderen Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie DE 5931-471.02 „Täler von Oberem Main, Unterer Rodach und Steinach“ überschneidet. Das besondere Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie ist stärker betroffen als das besondere Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie. Es bestehen funktionelle Beziehungen des Gebiets zu neun anderen Natura-2000-Gebieten in der kontinentalen biogeografischen Region. Die Gebiete bestehen aus Auenlebensräumen mit Still- und Fließgewässern. |
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Auswirkungen |
Die Streckenführung durchquert das Natura-2000-Netz und wirkt sich durch Flächenverbrauch (Verlust von Lebensräumen) und Störungen/Schädigungen von Lebensräumen und Arten während des Baus und Betriebs der Straße, hauptsächlich aufgrund von Stickstoffablagerungen, aus. Im Einzelnen: Vom Projekt betroffene Lebensraumtypen gemäß Anhang I: 6, davon 1 prioritär (91E0*). Betroffene Arten gemäß Anhang II: 5, davon 3 auch Anhang IV. Erhebliche Auswirkungen auf: FFH-Richtlinie Anhang I, Lebensraumtypen 3150, 6430, 6510 und 91E0* Vogelschutzrichtlinie Anhang I, Vogelart Circus aeruginosus |
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Ausgleichsmaßnahmen |
Es wurde beschlossen, den Verlust von Lebensräumen innerhalb der Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes in folgendem Verhältnis auszugleichen: im Verhältnis 1:3 für die Lebensraumtypen 3150, 6430 und 91E0*, im Verhältnis 1:6 für 6510. Erweiterung des besonderen Schutzgebiets nach der FFH-Richtlinie um 2 ha. Schaffung von Schilfflächen als Lebensraum für Circus aeruginosus. Finanzplan sowie Überwachungs- und Bewertungsplan. Die Europäische Kommission macht diesen Ausgleichsplan von folgenden Voraussetzungen abhängig:
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Quelle: C(2015) 9085 final vom 18.12.2015. |
Plan oder Projekt/ |
Bundesstraße B 252/B 62; Bau einer Ortsumgehung mit einer Gesamtlänge von 17,56 km um die Gemeinden Münchhausen, Wetter und Lahntal (Hessen) Die B 252 ist eine wichtige Nord-Süd-Verbindung zwischen den Großräumen Paderborn- Korbach und Marburg-Gießen. Die B 62 bindet Biedenkopf über Cölbe an die Fernstrecken Gießen-Marburg-Kassel an. Im Rahmen dieses Projekts sind Größenänderungen und Verlegungen von öffentlicher Infrastruktur wie Gemeindestraßen, Stromleitungen, einer Eisenbahnstrecke und einer Gasleitung vorgesehen. |
Betroffenes Natura-2000-Gebiet |
Die Verträglichkeitsprüfung umfasste mehrere Natura-2000-Gebiete. Die Schlussfolgerungen lauteten: Das Gebiet DE 5017-305 „Lahnhänge zwischen Biedenkopf und Marburg“ wird durch das Projekt nicht beeinträchtigt. Das Gebiet DE 5018-401 „Burgwald“ wird durch das Projekt positiv beeinflusst, da das Projekt weiter von dem Gebiet entfernt sein wird und die Verkehrsbelastung der jetzigen Bundesstraße B 252 weitgehend verringern wird. Auf das Gebiet DE 5118-302 „Obere Lahn und Wetschaft mit Nebenwässern“ wird es erhebliche Auswirkungen geben. |
Auswirkungen |