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Document 62021CN0385
Case C-385/21: Request for a preliminary ruling from the Înalta Curte de Casație și Justiție (Romania) lodged on 22 June 2021 — Zenith Media Communications SRL v Consiliul Concurenței
Rechtssache C-385/21: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 22. Juni 2021 — Zenith Media Communications SRL/Consiliul Concurenţei
Rechtssache C-385/21: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 22. Juni 2021 — Zenith Media Communications SRL/Consiliul Concurenţei
ABl. C 391 vom 27.9.2021, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 22. Juni 2021 — Zenith Media Communications SRL/Consiliul Concurenţei
(Rechtssache C-385/21)
(2021/C 391/12)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin und Klägerin: Zenith Media Communications SRL
Rechtsmittelgegner und Beklagter: Consiliul Concurenţei
Vorlagefragen
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass
1. |
sie die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats dazu verpflichten, die nationale Regelung über die Festsetzung von Geldbußen als Sanktion nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Gesamtumsatz, wie er in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgewiesen ist, die wirtschaftlichen und finanziellen Vorgänge in Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen Realität wahrheitsgetreu wiedergibt? |
2. |
sie unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Praxis der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe sich an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatz orientiert, der Beträge umfasst, die Endkunden für Dienstleistungen weiterberechnet wurden, die in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten für den Kauf von Medienflächen erbracht wurden, und nicht nur die Provisionen für die Vermittlungstätigkeit? |
3. |
sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Verantwortung für die ordnungsgemäße buchmäßige Erfassung und eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der wirtschaftlichen und finanziellen Vorgänge in Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen Realität dem mit der Sanktion belegten Unternehmen zukommt und die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats durch die Art und Weise gebunden ist, in der das mit der Sanktion belegte Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt? |