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Document 52021XC0607(03)

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

OJ C 216, 7.6.2021, p. 1–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION —

Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

(2021/C 216/01)

INHALTSVERZEICHNIS

1.

EINLEITUNG 4

2.

ALLGEMEINE BEGRIFFE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 5

2.1.

Begriffsbestimmung von Kunststoff (Artikel 3 Nummer 1) 5

2.1.1.

Kunststoff 5

2.1.2.

Kann als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren 6

2.1.3.

Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden 6

2.2.

Einwegkunststoffartikel (Artikel 3 Nummer 2) 7

2.2.1.

Kunststoffanteil: ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend 8

2.2.2.

Für den einmaligen Gebrauch 9

2.2.3.

Wiederbefüllbarkeit und Wiederverwendbarkeit des Produkts 9

3.

BEZIEHUNG ZWISCHEN DER RICHTLINIE (EU) 2019/904 UND DER RICHTLINIE 94/62/EG 10

4.

SPEZIFISCHE PRODUKTKRITERIEN 11

4.1.

Lebensmittelverpackungen 11

4.1.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 11

4.1.2.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 12

4.2.

Tüten und Folienverpackungen 15

4.2.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 15

4.2.2.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 15

4.3.

Besteck, Teller, Trinkhalme und Rührstäbchen 18

4.3.1.

Produktbeschreibungen in der Richtlinie 18

4.3.2.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 18

4.4.

Getränkebehälter, Getränkeflaschen und Getränkebecher (einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel) 20

4.4.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 20

4.4.2.

Verschlüsse und Deckel 21

4.4.3.

Produktspezifische Ausnahmen 23

4.4.4.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 24

4.5.

Unterscheidung zwischen bestimmten (verwandten) Produktkategorien 27

4.5.1.

Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Getränkebehältern 27

4.5.2.

Schlüsselelemente zur Unterscheidung von Lebensmittelbehältern und Getränkebechern 28

4.5.3.

Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern 29

4.5.4.

Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Tüten und Folienverpackungen 30

4.5.5.

Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Tellern und Lebensmittelverpackungen 30

4.6.

Leichte Kunststofftragetaschen 31

4.6.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 31

4.6.2.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 32

4.7.

Wattestäbchen 33

4.7.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 33

4.7.2.

Produktspezifische Ausnahmen 33

4.7.3.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 34

4.8.

Luftballons und Ballonhalter 34

4.8.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 34

4.8.2.

Produktspezifische Ausnahmen 35

4.8.3.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 36

4.9.

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren 36

4.9.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 36

4.9.2.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 37

4.10.

Feuchttücher 37

4.10.1.

Produktbeschreibung, Kriterien und Ausnahmen in der Richtlinie 37

4.10.2.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 40

4.11.

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden 42

4.11.1.

Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie 42

4.11.2.

Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen 42

ANHANG —

Übersicht über Einwegkunststoffartikel, ihre Beschreibungen und die in der Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen 44

1.   EINLEITUNG

Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien zur Auslegung und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1) (im Folgenden „Richtlinie“ oder „Einwegkunststoffrichtlinie“).

Die Richtlinie gilt für alle im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel, für alle Artikel aus oxo-abbaubaren Kunststoffen sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten. Durch Artikel 12 wurde die Kommission beauftragt, Leitlinien zu erarbeiten, die gegebenenfalls Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke dieser Richtlinie zu betrachten ist. In diesen Leitlinien liegt der Schwerpunkt auf den im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikeln, nämlich:

Luftballons;

Luftballonstäbe;

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

Rührstäbchen;

Wattestäbchen;

Getränkebecher;

Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);

Lebensmittelverpackungen;

Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol;

Leichte Kunststofftragetaschen;

Tüten und Folienverpackungen;

Teller;

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;

Trinkhalme;

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;

Feuchttücher.

In den vorliegenden Leitlinien wird nicht im Detail auf Fanggeräte und Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff eingegangen. Was letztere betrifft, sind gemäß Artikel 5 der Richtlinie alle Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff verboten, unabhängig davon, ob sie für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind oder nicht, und es wird kein Unterschied zwischen biologisch abbaubarem und nicht biologisch abbaubarem Kunststoff gemacht.

Dieses Dokument enthält Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffsbestimmungen der Richtlinie und Beispiele für Artikel, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen oder von diesem ausgenommen sind. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend und dienen nur zur Veranschaulichung der Auslegung bestimmter Begriffsbestimmungen und einschlägiger Anforderungen der Richtlinie im Zusammenhang mit den spezifischen Einwegkunststoffartikeln. Der Inhalt und die Beispiele spiegeln die Ansichten der Europäischen Kommission wider und sind als solche nicht rechtsverbindlich. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Insbesondere mit Blick auf die COVID-19-Pandemie sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 11 die Maßnahmen zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 der Richtlinie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union entsprechen müssen, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Gemäß Erwägungsgrund 14 dürfen die Maßnahmen außerdem gute Hygienepraktiken, gute Herstellungspraktiken und die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigen.

2.   ALLGEMEINE BEGRIFFE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (2)

2.1.   Begriffsbestimmung von Kunststoff (Artikel 3 Nummer 1)

Die Begriffsbestimmung von Kunststoff ist in Artikel 3 Nummer 1 enthalten:

‚Kunststoff‘: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3), dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden “  [Hervorhebung nur hier] .

Gemäß Erwägungsgrund 11 wird in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „REACH-Verordnung“) enthaltene Definition verwiesen, es werden jedoch weitere Elemente hinzugefügt, um so eine angepasste und damit eigenständige Definition einzuführen.

In Erwägungsgrund 11 sind Farben, Tinten und Klebstoffe ausdrücklich als polymere Werkstoffe genannt, die nicht unter die Richtlinie fallen und von der Definition gemäß Artikel 3 Nummer 1 ausgeschlossen sind. Folglich ist ein (ansonsten) nicht aus Kunststoff bestehendes Endprodukt, das mit diesen Werkstoffen bearbeitet wird, kein Einwegkunststoffartikel im Sinne dieser Richtlinie. Mehrere der in Artikel 3 Nummer 1 und Erwägungsgrund 11 verwendeten Begriffe und Konzepte bedürfen einer weiteren Klärung. Die folgenden Abschnitte enthalten Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen, insbesondere:

Polymer (Abschnitt 2.1.1),

kann als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren (Abschnitt 2.1.2) und

natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden (Abschnitt 2.1.3).

2.1.1.   Kunststoff

In Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie wird auf die Begriffsbestimmung von Kunststoff in Artikel 3 Nummer 5 der REACH-Verordnung verwiesen, die wie folgt lautet:

„Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:

a)

eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;

b)

weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht.

Im Rahmen dieser Definition ist unter einer ‚Monomereinheit‘ die gebundene Form eines Monomerstoffs in einem Polymer zu verstehen.“

Zur Ergänzung der Bestimmung des Begriffs „Polymer“ in der REACH-Verordnung werden in den Leitlinien zu Monomeren und Polymeren der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) (4) (im Folgenden „ECHA-Leitlinien“) zusätzliche Hinweise gegeben:

„Ein Polymer kann wie jeder andere Stoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 [der REACH-Verordnung], Folgendes enthalten: Zusatzstoffe, die zur Wahrung der Stabilität des Polymers notwendig sind, und Verunreinigungen, die durch das angewandte Herstellungsverfahren bedingt sind. Diese Stabilisatoren und Verunreinigungen werden als zum Stoff gehörig angesehen“.

2.1.2.   Kann als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren

In Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie wird Kunststoff definiert als „ein Werkstoff …, der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann“. Der Aspekt der Fähigkeit, als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten zu fungieren, betrifft die Begriffsbestimmung von Kunststoff und nicht die Begriffsbestimmung eines Einwegkunststoffartikels. Daher ist dieses Kriterium im Zusammenhang mit der Definition von Kunststoff als Oberbegriff zu verstehen. Da in Artikel 3 Nummer 1 weder die Art des Endprodukts noch die Menge des Polymers spezifiziert oder in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, kann grundsätzlich eine breite Palette von Polymeren als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren.

2.1.3.   Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden

Polymere, die die beiden folgenden, in Artikel 3 Nummer 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, sind von der Richtlinie ausgenommen: i) sie werden als natürliche Polymere eingestuft und ii) sie erfüllen die Anforderung, nicht chemisch modifiziert worden zu sein. Diese Begriffe werden in Erwägungsgrund 11 näher erläutert:

Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs ‚nicht chemisch veränderter Stoff‘ in Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 … sollten von der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden, da sie natürlich in der Umwelt vorkommen. Die Definition des Begriffs ‚Polymer‘ gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie angepasst werden, und eine eigenständige Definition sollte eingeführt werden“ [Hervorhebung nur hier].

„Aus modifizierten natürlichen Polymeren oder aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellte Kunststoffe kommen in der Natur nicht vor und sollten daher in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die angepasste Definition des Begriffs ‚Kunststoff‘ sollte folglich polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einschließen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden und/oder sich mit der Zeit zersetzen sollen“ [Hervorhebung nur hier].

i)

Natürliche Polymere

Der Begriff „natürliches Polymer“ wird in den ECHA-Leitlinien wie folgt definiert:

„Als natürliche Polymere gelten Polymere, die Ergebnis eines Polymerisationsvorgangs sind, der in der Natur stattgefunden hat. Der Extraktionsvorgang, mit dem sie extrahiert wurden, wird bei der Einstufung als natürliches Polymer nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass natürliche Polymere bei einer Beurteilung nach den Kriterien in Artikel 3 Absatz 39 der REACH-Verordnung nicht zwingenderweise als ‚Naturstoffe‘ anzusehen sind“ [Hervorhebung nur hier].

In Artikel 3 Nummer 39 der REACH-Verordnung wird der Begriff „Naturstoff“ wie folgt definiert:

Naturstoff: natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen“ [Hervorhebung nur hier].

In Anbetracht der obigen Ausführungen sind die Begriffe „natürliches Polymer“ und „Naturstoff“ zwei unterschiedliche Begriffe und sollten nicht verwechselt werden. Eine wichtige Unterscheidung bezieht sich auf die zulässigen Extraktionsmethoden. Der Geltungsbereich des natürlichen Polymers bezieht sich auf eine breitere Gruppe, die unabhängig von der Methode ist, mit der der Stoff aus der Natur extrahiert wird. Ferner wird in der Richtlinie nicht direkt auf Artikel 3 Nummer 39 der REACH-Verordnung verwiesen. Eine Konsequenz dieser Unterscheidung und der Anwendung der Begriffsbestimmung aus den ECHA-Leitlinien ist beispielsweise, dass Cellulose und Lignin, die bzw. das aus Holz extrahiert wird, sowie durch Nassmahlung gewonnene Maisstärke die Definition eines natürlichen Polymers erfüllen.

Ein weiteres wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist, ob der Polymerisationsprozess in der Natur stattgefunden hat oder das Ergebnis eines industriellen Prozesses ist, an dem lebende Organismen beteiligt sind. Basierend auf der REACH-Verordnung und den zugehörigen ECHA-Leitlinien werden Polymere, die über einen industriellen Fermentationsprozess hergestellt werden, nicht als natürliche Polymere betrachtet, da die Polymerisation nicht in der Natur stattgefunden hat. Daher werden Polymere, die aus Biosynthese durch künstliche Kultivierungs- und Fermentationsprozesse in industriellen Umgebungen hervorgehen, z. B. Polyhydroxyalkanoate (PHA), nicht als natürliche Polymere betrachtet, da sie nicht das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat. Im Allgemeinen gilt: Wenn ein Polymer im Rahmen eines industriellen Verfahrens gewonnen wird und die gleiche Art von Polymer zufällig in der Natur vorkommt, gilt das hergestellte Polymer nicht als natürliches Polymer.

ii)

Nicht chemisch modifiziert

In Erwägungsgrund 11 der Richtlinie wird erläutert, dass der Begriff „nicht chemisch verändert“ in Übereinstimmung mit Artikel 3 Nummer 40 der REACH-Verordnung zu interpretieren ist, in dem es heißt:

„nicht chemisch veränderter Stoff: Stoff, dessen chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde“ [Hervorhebung nur hier].

Der Begriff „nicht chemisch modifiziert“ in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie ist in Bezug auf natürliche Polymere wie folgt auszulegen: Bei der Entscheidung, ob ein Polymer bei seiner Herstellung chemisch modifiziert wurde oder nicht, sollte nur der Unterschied zwischen dem Ausgangspolymer und dem daraus hergestellten Polymer berücksichtigt werden, wobei etwaige Veränderungen, die während des Herstellungsprozesses stattgefunden haben könnten, außer Acht gelassen werden, da diese für die Eigenschaften und das Verhalten des verwendeten und schließlich möglicherweise in die Umwelt freigesetzten Polymers nicht von Belang sind.

Das bedeutet, dass beispielsweise regenerierte Cellulose, etwa in Form von Viskose, Lyocell und Cellulosefolie, nicht als chemisch verändert gilt, da die resultierenden Polymere im Vergleich zum Ausgangspolymer nicht chemisch verändert sind. Celluloseacetat gilt als chemisch verändert, da die chemischen Modifizierungen der Cellulose während des Produktionsprozesses im Vergleich zum natürlichen Ausgangspolymer am Ende des Produktionsprozesses erhalten bleiben.

Wenn Änderungen der chemischen Struktur eines Polymers aus Reaktionen resultieren, die nur während des Extraktionsprozesses eines natürlichen Polymers stattfinden (z. B. Zerfaserung von Holz zur Extraktion von Cellulose und Lignin), wird nicht davon ausgegangen, dass diese zu einer chemischen Veränderung des natürlichen Polymers im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und Erwägungsgrund 11 der Richtlinie führen. Daher wird Papiermaterial, das aus dem Prozess der Zerfaserung von Holz entsteht, nicht als aus chemisch veränderten natürlichen Polymeren hergestellt betrachtet. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag der Europäischen Kommission für die vorliegende Richtlinie beigefügt ist (im Folgenden „Folgenabschätzung“), in der Artikel aus Papier ohne Kunststoffauskleidung oder -beschichtung als verfügbare, nachhaltigere Alternativen zu Einwegkunststoffartikeln genannt wurden (5).

2.2.   Einwegkunststoffartikel (Artikel 3 Nummer 2)

Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie enthält die folgende Definition für einen Einwegkunststoffartikel:

„ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird“ [Hervorhebung nur hier].

Ferner sollte gemäß Erwägungsgrund 7 und Erwägungsgrund 12 die Richtlinie nur für die am häufigsten an den Stränden der Union vorkommenden Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten und auf Getränkebehälter aus Glas und Metall daher keine Anwendung finden. In der Richtlinie werden Getränkebehälter aus Glas oder Metall, die mit Verschlüssen und Deckeln aus Kunststoff versehen sind, ausdrücklich von den Teilen C, E, F und G des Anhangs ausgenommen, während Verbundgetränkeverpackungen darunter fallen. Dies steht im Einklang mit den Zielen der Richtlinie, die Maßnahmen auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie am stärksten benötigt werden.

2.2.1.   Kunststoffanteil: ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend

Die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel fallen in deren Geltungsbereich, wenn sie ganz oder nur teilweise aus Kunststoff im Sinne von Artikel 3 Nummern 1 und 2 bestehen. Die Richtlinie enthält keine Geringfügigkeitsschwelle für den Kunststoffgehalt eines Einwegartikels, anhand derer bestimmt werden könnte, ob dieser Artikel unter die Definition des Begriffs „Einwegkunststoffartikel“ fällt oder nicht; daher ist eine qualitative Bewertung vorzunehmen.

Bei der Herstellung vieler Werkstoffe, einschließlich nicht aus Kunststoff bestehender Werkstoffe, werden häufig Polymere verwendet, die der Definition von Kunststoff in der vorliegenden Richtlinie entsprechen, um bestimmte Werkstoffeigenschaften sowie eine höhere Effizienz des Produktionsprozesses zu erreichen. Diese polymeren Werkstoffe sind oft synthetische chemische Zusatzstoffe. Die Verwendung solcher polymerer Werkstoffe, z. B. als Retentionsmittel oder Bindemittel und Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Werkstoffs, der an sich kein Kunststoff ist, führt nicht dazu, dass der nur aus diesem Werkstoff hergestellte Einwegartikel als teilweise aus Kunststoff hergestellt anzusehen ist. Insbesondere Artikel aus Papier und Karton wurden bei der Ausarbeitung des Legislativvorschlags für die Richtlinie (6) speziell auf ihr Potenzial geprüft, als nachhaltige Alternative zu Einwegkunststoffartikeln zu fungieren. Folglich sind Einwegartikel aus Papier und Karton, die nur aus Papier und Karton hergestellt sind und keine Kunststoffauskleidung oder -beschichtung aufweisen, angesichts der obigen Überlegungen nicht als Einwegkunststoffartikel im Sinne der Richtlinie zu betrachten.

Wenn jedoch eine Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung auf die Oberfläche eines Werkstoffs aus Papier oder Karton oder aus einem anderen Material aufgebracht wird, um einen Schutz gegen Wasser oder Fett zu bieten, wird das Endprodukt als Verbundartikel betrachtet, der aus mehr als einem Werkstoff besteht, von dem einer ein Kunststoff ist. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass das Endprodukt teilweise aus Kunststoff besteht. Daher sind Einwegartikel aus Papier oder Karton mit Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung teilweise aus Kunststoff hergestellt und fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass in Bezug auf Becher aus Papier und Pappe (im Gegensatz zu anderen Einwegartikeln aus Papier und Pappe ohne Kunststoffauskleidung oder -beschichtung) Becher aus Papier und Pappe mit einer Kunststoffschicht in der Folgenabschätzung (7) nicht als alternative Option genannt wurden, da sie selbst nicht frei von Kunststoff sind. Diese Auslegung wird durch die Tatsache untermauert, dass die ursprünglich im Kommissionsvorschlag (8) in Erwägungsgrund 8 enthaltene Ausnahmeregelung für Beschichtungen nicht mehr im entsprechenden Erwägungsgrund 11 der Richtlinie enthalten ist und auch nicht an anderer Stelle in der Richtlinie vorkommt. Die beiden gesetzgebenden Organe brachten damit die Absicht zum Ausdruck, Produkte aus nicht aus Kunststoff bestehenden Werkstoffen mit Kunststoffbeschichtungen und Kunststoffauskleidungen nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Gemäß Erwägungsgrund 9 kann es durch größere und kleinere Fragmente von Einwegkunststoffartikeln zu erheblicher Bodenverschmutzung und -kontamination kommen, und diese Kunststoffe können in die Meeresumwelt gelangen und sich negativ auf diese auswirken. Die Aufnahme dieser Artikel in den Geltungsbereich der Richtlinie steht daher nicht nur mit den Zielen der Richtlinie im Einklang, sondern ist auch notwendig, um die Auswirkungen bestimmter kurzlebiger Gebrauchsartikel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und häufig zu Abfällen werden, die insbesondere die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt und die menschliche Gesundheit gefährden, zu verhindern und zu verringern. Dies ist auch notwendig zur Verwirklichung des Ziels, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, die nachhaltigen und ungiftigen wiederverwendbaren Produkten und Wiederverwendungssystemen den Vorrang vor Einwegprodukten gibt und in erster Linie darauf abzielt, die Abfallmenge zu reduzieren.

Ein weiteres erläuterndes Beispiel sind Getränkekartons, die in der Regel aus mehreren Schichten Papier, Kunststoff und in einigen Fällen Aluminium bestehen, die für die Gewährleistung der technischen Eigenschaften des Getränkebehälters, einschließlich Sauerstoff- und Wasserbarrieren, erforderlich sind. Getränkekartons sind Verbundgetränkeverpackungen (9), die gemäß den Teilen C, E und G des Anhangs sowie den Erwägungsgründen 12 und 18 ausdrücklich in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen sind.

2.2.2.   Für den einmaligen Gebrauch

Die kumulative Verwendung von Begriffen in Artikel 3 Nummer 2 setzt voraus, dass der Artikel weder konzipiert noch entwickelt noch auf den Markt gebracht wird, um innerhalb seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Dies sollte Situationen ausschließen, in denen Endprodukte potenziell als mehrfach verwendbar oder wiederverwendbar auf den Markt gebracht oder vertrieben werden, ohne dass sie als solche konzipiert und entwickelt wurden oder ohne dass sie als Teil eines Systems oder einer Vorkehrung zur Gewährleistung ihrer Wiederverwendung in Verkehr gebracht werden.

Die Merkmale der Produktgestaltung können dabei helfen, zu bestimmen, ob ein Produkt als Einweg- oder Mehrwegprodukt betrachtet werden sollte. Ob ein Produkt für die Wiederverwendung konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht wird, kann anhand der erwarteten funktionalen Lebensdauer des Produkts beurteilt werden, d. h. ob es so konzipiert und entwickelt ist, um vor der endgültigen Entsorgung mehrmals verwendet zu werden, ohne dass das Produkt an Funktionalität, Fassungsvermögen oder Qualität verliert, und ob die Verbraucher es in der Regel als wiederverwendbares Produkt betrachten, wahrnehmen und verwenden. Zu den einschlägigen Produktgestaltungsmerkmalen gehören die Materialzusammensetzung, die Waschbarkeit und die Reparierbarkeit, die mehrfache Produktkreisläufe für denselben Zweck erlauben, für den das Produkt ursprünglich konzipiert wurde. Für ein Behältnis, bei dem es sich um eine Verpackung handelt, kann die Wiederverwendbarkeit gemäß den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (10) bestimmt werden, einschließlich einer Erklärung, die die Konformität der Verpackung mit diesen grundlegenden Anforderungen und den entsprechenden Normen bescheinigt.

2.2.3.   Wiederbefüllbarkeit und Wiederverwendbarkeit des Produkts

Gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie ist ein Einwegartikel ein Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem

er zur Wiederbefüllung an den Hersteller zurückgegeben wird oder

für den ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet wird.

Die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle bietet nützliche Hinweise zur Identifizierung von Produkten, die als Verpackungen auf den Markt gebracht werden, die diese Bedingungen erfüllen und somit nicht als Einwegverpackungen gelten, insbesondere durch die Definition von wiederverwendbaren Verpackungen und den entsprechenden Teil der grundlegenden Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen. Nach Artikel 3 Absatz 2a der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle sind wiederverwendbare Verpackungen „Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden“. In Analogie dazu bietet die Definition von wiederverwendbaren Verpackungen nützliche Anhaltspunkte für die Wiederverwendbarkeit von Einwegkunststoffartikeln, die keine Verpackungen sind, da ähnliche Grundsätze auch für Nichtverpackungsartikel gelten, z. B. hinsichtlich der Absicht, wiederverwendet zu werden, und der Möglichkeit, den Gegenstand aufzuarbeiten, zu reinigen, zu waschen, zu reparieren und dabei seine Fähigkeit, die beabsichtigte Funktion zu erfüllen, zu erhalten.

Gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in dem die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen festgelegt sind, müssen unter anderem die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglichen. Detaillierte Bedingungen zur Erfüllung dieser Anforderungen sind in der europäischen harmonisierten Norm EN 13429:2004 Verpackung — Wiederverwendung festgelegt. Zu den in dieser Norm aufgeführten Anforderungen zur Berücksichtigung der Wiederverwendbarkeit von Verpackungen gehören:

Es besteht die Absicht, die Verpackung wiederzuverwenden (d. h. sie wurde bewusst so entwickelt, konzipiert und auf den Markt gebracht).

Die Konstruktion der Verpackung ermöglicht mehrere Kreislaufdurchgänge.

Die Verpackung kann ohne wesentliche Beschädigung und ohne Gefahr für die Unversehrtheit des Produkts sowie für die Gesundheit und Sicherheit entleert/entladen werden.

Die Verpackung kann wiederaufbereitet, gereinigt, gewaschen, repariert werden, wobei die Fähigkeit, die vorgesehene Funktion zu erfüllen, erhalten bleibt.

Es werden Vorkehrungen getroffen, die eine Wiederverwendung ermöglichen, d. h. ein System zur Wiederverwendung ist eingerichtet und funktionsfähig.

Wenn die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Kunststoffartikel nicht als Verpackungen in Verkehr gebracht werden, müssen weitere Überlegungen angestellt werden, um festzustellen, ob sie zur einmaligen oder mehrmaligen Verwendung bestimmt sind. Wird beispielsweise dieselbe Art von Gegenstand, der in der Regel als Einwegkunststoffverpackung auf den Markt gebracht wird, auch leer an den Endverbraucher verkauft (z. B. Kunststoffbecher oder Lebensmittelbehälter), ist es angemessen, ihn als Einwegkunststoffartikel zu betrachten.

Betriebliche Wiederverwendungssysteme zum Wiederbefüllen oder Wiederaufladen sind für die Nutzung von wiederverwendbaren Artikeln unerlässlich, und solche Systeme könnten Post- oder Kurierverpackungen oder Einwurfkästen im Geschäft umfassen. In einem funktionierenden Wiederbefüllungssystem werden die Funktionalität, das Fassungsvermögen und die Qualität des Produkts zwischen den Wiederbefüllungen nicht durch den Hersteller und/oder den Händler verändert (11). Es wird auch darauf hingewiesen, dass Wiederverwendungssysteme für das Servieren von Speisen und Getränken, die von den Wirtschaftsteilnehmern implementiert und effektiv verwaltet werden, eine beständigere Gewähr dafür bieten können, dass die wiederverwendbaren Gegenstände (z. B. Becher, Behälter und Besteck) ordnungsgemäß desinfiziert werden, um die Hygiene zu gewährleisten, die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Sicherheit von Kunden und Mitarbeitern sicherzustellen.

3.   BEZIEHUNG ZWISCHEN DER RICHTLINIE (EU) 2019/904 UND DER RICHTLINIE 94/62/EG

Einwegkunststoffartikel, die unter die Einwegkunststoffrichtlinie fallen und die auch als Verpackungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle gelten, müssen die Anforderungen beider Richtlinien erfüllen.

In Erwägungsgrund 10 der Richtlinie über Einwegkunststoffe wird klargestellt, dass im Falle eines Konflikts zwischen den beiden Richtlinien die vorliegende Richtlinie Vorrang hat. Dies ist der Fall bei Beschränkungen des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffartikeln. Einweg-Lebensmittelbehälter und -Getränkebecher (einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel) aus Kunststoff, die Verpackungen sind, können gemäß Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie abweichend von Artikel 18 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle Vermarktungsbeschränkungen unterliegen, um zu verhindern, dass derartige Produkte zu Abfall werden, damit sie durch Alternativen ersetzt werden, die wiederverwendbar sind oder keinen Kunststoff enthalten. Die Einwegkunststoffrichtlinie ergänzt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle hinsichtlich der Maßnahmen zur Verbrauchsminderung, Anforderungen an die Produktgestaltung, Kennzeichnung und Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung.

Einwegkunststoffartikel, die keine Verpackungen darstellen, unterliegen nur den Anforderungen der Einwegkunststoffrichtlinie, auch wenn sie möglicherweise verpackungsähnliche Funktionen oder Eigenschaften aufweisen.

Tabelle 3-1

Einwegkunststoffartikel, die gemäß der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle eine Verpackung darstellen bzw. nicht darstellen

Einwegkunststoffartikel, die eine Verpackung darstellen

Einwegkunststoffartikel, die keine Verpackung darstellen

Gefüllte Lebensmittelverpackungen; Getränkebehälter, Getränkeflaschen und Getränkebecher, Tüten und Folienverpackungen, leichte Kunststofftragetaschen und Teller (die das Kriterium von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle erfüllen)

Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter, Getränkeflaschen, Getränkebecher, Tüten und Folienverpackungen sowie Teller, die leer auf den Markt gebracht werden, aber dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden (die das Kriterium von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle erfüllen)

Verschlüsse, Deckel, Trinkhalme, Rührstäbchen und andere Arten von Verpackungskomponenten und Zusatzelementen, wenn sie einen festen Bestandteil der Verpackung bilden (die das Kriterium von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle erfüllen)

Besteck, Trinkhalme und Rührstäbchen, da sie typischerweise keine Verpackungsfunktion erfüllen (die das Kriterium von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht erfüllen)

Behältnisse, einschließlich Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkeflaschen (einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel) (12), Getränkebecher (und ihre Verschlüsse und Deckel), die leer auf den Markt gebracht werden und nicht dazu bestimmt sind, an der Verkaufsstelle befüllt zu werden (die das Kriterium von Artikel 3 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfall nicht erfüllen)

Artikel, die keine Verpackung darstellen:

o Wattestäbchen

Luftballons

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren

Feuchttücher

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

4.   SPEZIFISCHE PRODUKTKRITERIEN

4.1.   Lebensmittelverpackungen

4.1.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

In der folgenden Tabelle wird ein Überblick über die in der Richtlinie vorgesehenen Produktbeschreibungen für Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff gegeben.

Tabelle 4-1

Übersicht über die Produktbeschreibungen von Lebensmittelverpackungen in der Richtlinie

Teil A Nummer 2, Teil E Abschnitt I Nummer 1 und Teil G Nummer 1 des Anhangs:

Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt.

Artikel 12:

„Für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, ist neben den im Anhang aufgeführten Kriterien für Lebensmittelverpackungen auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden.“

Die drei Kriterien in Teil A Nummer 2, Teil E Abschnitt I Nummer 1 und Teil G Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie gelten kumulativ. Damit eine Lebensmittelverpackung unter die Richtlinie fällt, muss sie daher alle drei Kriterien erfüllen, die für das enthaltene Lebensmittel gelten.

Die folgenden Kennzeichen können zur Auslegung und Anwendung der drei Kriterien herangezogen werden:

(1)

Kriterium: dazu bestimmt, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden

Maßgebliche Kennzeichen:

Art des in der Lebensmittelverpackung enthaltenen Lebensmittels: Lebensmittel, die im Allgemeinen zum sofortigen Verzehr geeignet sind, sind z. B. Nüsse, Sandwiches, Joghurt, Salate und gekochte Speisen, Obst und Gemüse.

Das Einschließen oder Anbringen von Gegenständen wie Gabeln, Messern, Löffeln und Stäbchen und/oder Soßen in oder an die Einweg-Lebensmittelverpackung aus Kunststoff. Das Fehlen dieser Gegenstände sollte das Produkt jedoch nicht per se vom Geltungsbereich der Richtlinie ausschließen.

(2)

Kriterium: wird in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt

Maßgebliches Kennzeichen:

Die Form der Lebensmittelverpackung ermöglicht bzw. erleichtert den Verzehr des enthaltenen Lebensmittels direkt aus der Verpackung, d. h. durch einfaches Öffnen der Verpackung.

(3)

Kriterium: kann ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden

Maßgebliche Kennzeichen:

Die im Lebensmittelbehälter enthaltenen Lebensmittel können ohne weitere Zubereitung verzehrt werden. Das Lebensmittel muss z. B. nicht eingefroren, gekocht, gesiedet oder erhitzt werden, einschließlich Braten, Grillen, Backen, in der Mikrowelle kochen und Toasten. So sollte beispielsweise das Waschen, Schälen oder Schneiden von Obst und Gemüse nicht als Zubereitung angesehen werden und ist daher kein Hinweis für einen Ausschluss von der Richtlinie, da diese Tätigkeiten problemlos unterwegs durchgeführt werden können.

Das in der Lebensmittelverpackung enthaltene Lebensmittel kann verzehrt werden, ohne dass vor dem Verzehr des Lebensmittels Würzmittel oder Saucen (sofern diese nicht zusammen mit dem Lebensmittelprodukt angeboten werden), kaltes oder heißes Wasser oder andere Flüssigkeiten, einschließlich Milch, zugegeben werden, wie z. B. im Fall von Getreideprodukten (sofern nicht Portionspackungen von Getreideprodukten zusammen mit einer zusätzlichen Einzelportion Milch verkauft werden) oder Suppen in Pulverform.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Lebensmittelbehälter, die zur Aufnahme von Lebensmitteln verwendet werden, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und die leer verkauft werden und nicht dazu bestimmt sind, an der Verkaufsstelle befüllt zu werden, ebenfalls unter die Richtlinie fallen.

Zusätzlich zu diesen drei kumulativ anwendbaren Kriterien wird durch Artikel 12 der Richtlinie ein Kriterium hinzugefügt, das sich auf die Tendenz einer Lebensmittelverpackung bezieht, aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe zu Abfall zu werden, insbesondere bei Einzelportionen. Der Verweis auf den Begriff „Einzelportion“ in Artikel 12 wird zwar als entscheidendes Leitelement erwähnt, die Richtlinie enthält jedoch weder eine Definition noch ein gemeinsames Verständnis des Begriffs. Aus Erwägungsgrund 12 geht hervor, dass Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird, zu Zwecken dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel gelten. Insbesondere die Ausnahme von Lebensmittelbehältern in Einzelportionsgröße, die in mehr als einer Einheit verkauft werden, deutet darauf hin, dass sich der Begriff der Einzelportion auf eine Portion beziehen könnte, die in der Regel von einer Person während einer Mahlzeit verzehrt werden kann. Das betroffene Volumen und die Größe können jedoch in Abhängigkeit vom Nährwert der enthaltenen Lebensmittel und dem Konsumverhalten in der Union variieren. In Bezug auf Getränkebehälter ist zudem in Teil C, Teil E Abschnitt I Nummer 3 und Teil G Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie eine klare Volumen- und Größenschwelle von drei Litern festgelegt, ab der die Richtlinie nicht anwendbar ist. Dieser Schwellenwert deutet darauf hin, dass es als von Belang angesehen wird, die Vermüllung mit Einwegkunststoffartikeln für Portionen, die in der Regel als eine einzige Mahlzeit von mehreren Personen verzehrt werden, zu vermeiden. Analog dazu wird vorgeschlagen, dasselbe Volumen als oberen Schwellenwert für Lebensmittelverpackungen zu verwenden, um zu bestimmen, ob eine Portion in der Regel während einer Mahlzeit verzehrt werden kann.

4.1.2.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Tabelle 4-2 enthält einige erläuternde Beispiele für bestimmte Arten von Lebensmittelverpackungen, die als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-2

Beispielhafte Anwendung der Kriterien zur Auslegung der Definition von Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff

Art der Lebensmittelverpackung

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Für den sofortigen Verzehr bestimmt

Wird in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt

Kann ohne weitere Zubereitung verzehrt werden

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die eine Portion einer warmen Mahlzeit enthält

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die eine kalt verzehrbare Mahlzeit enthält

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Karton mit Kunststoffauskleidung oder -beschichtung, die dazu bestimmt ist, heiße oder kalte Speisen zu enthalten

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die ein Dessert enthält

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die Gemüse oder Obst enthält

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die Imbisse wie Nüsse oder Cracker enthält

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die Saucen und Brotaufstriche (z. B. Senf, Ketchup oder Dips) enthält

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die Gemüse oder Obst enthält, die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden können

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Lebensmittelverpackung aus Kunststoff, die eine gefrorene Mahlzeit enthält, welche eine weitere Zubereitung erfordert

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

AUSGENOMMEN

Wird in der Regel nicht als Take-away-Gericht verkauft Lebensmittel, die eine Zubereitung erfordern

Eisbehälter aus Karton mit Kunststoffauskleidung, aus dem das Lebensmittel in der Regel direkt verzehrt wird

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Fischboxen, Fleischschalen aus Kunststoff, die verpackte Lebensmittel enthalten, die nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt sind und die in der Regel nicht aus der Lebensmittelverpackung verzehrt werden und nicht ohne weitere Zubereitung verzehrt werden können

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

AUSGENOMMEN

Lebensmittel, die eine weitere Zubereitung erforderlich machen und in der Regel nicht aus der Lebensmittelverpackung verzehrt werden

Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff, die getrocknete Lebensmittel oder Lebensmittel enthalten, bei denen heißes Wasser in das Behältnis gegossen werden muss (z. B. Nudeln, Pulversuppen)

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

AUSGENOMMEN

Lebensmittel, die eine weitere Zubereitung erfordern und in der Regel nicht als Take-away-Gericht verkauft werden

4.2.   Tüten und Folienverpackungen

4.2.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

In Teil E Abschnitt I Nummer 2 und in Teil G Nummer 2 des Anhangs werden Tüten und Folienverpackungen wie folgt beschrieben: „Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf“.

Im Gegensatz zu Lebensmittelverpackungen, hinsichtlich welcher in Artikel 12 und Erwägungsgrund 12 auf die Größe, das Volumen, Lebensmittel in Portionsgrößen und Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person Bezug genommen wird, von denen mehr als eine Einheit verkauft werden, werden für Tüten und Folienverpackungen in der Richtlinie keine spezifischen Kriterien genannt. Obwohl dies in der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt wird, kann aus dem in der Folgenabschätzung (13) beschriebenen Kontext geschlossen werden, dass bei Tüten und Folienverpackungen der Hauptgrund dafür, dass diese Artikel zur Vermüllung der Meere beitragen, der Verzehr von Lebensmitteln unterwegs und die Nachfrage nach Convenience-Lebensmitteln sind. In Anbetracht des Ziels der Richtlinie, die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffartikeln zu verhindern, und der Tatsache, dass Tüten und Folienverpackungen zu den am stärksten zur Vermüllung beitragenden Artikeln gehören, ist es angebracht, in Bezug auf den Schwellenwert von drei Litern ein Konzept anzuwenden, das mit dem für unter die Richtlinie fallende Getränkebehälter übereinstimmt.

Die folgenden Kennzeichen können zur Auslegung und Anwendung der im Anhang enthaltenen produktspezifischen Kriterien für Tüten und Folienverpackungen (und die darin enthaltenen Lebensmittel) herangezogen werden:

(1)

Kriterium: aus flexiblem Material hergestellt

Flexible Verpackungen sind Verpackungen, deren Form leicht verändert werden kann, z. B. wenn Lebensmittel hinzugefügt oder entfernt werden, im Gegensatz zu starren Verpackungen, deren Form unverändert bleibt, wenn Lebensmittel hinzugefügt oder entfernt werden.

Die Gestaltung der Verpackung weist darauf hin, dass das enthaltene Lebensmittel zum sofortigen Verzehr nach dem Kauf bestimmt ist. So lässt sich z. B. eine Tüte oder Folienverpackung leicht öffnen, z. B. durch Aufreißen, Schneiden, Abdrehen oder Auseinanderziehen.

(2)

Kriterium: enthält Lebensmittel, die keiner weiteren Zubereitung bedürfen und unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt werden

Art des enthaltenen Lebensmittels: Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind (z. B. Süßigkeiten, Nüsse, Schokoriegel, Kirschtomaten, Chips).

Die Gestaltung der Tüte oder der Folienverpackung erlaubt den Verzehr direkt aus der Tüte oder der Folienverpackung.

Das Einschließen oder Anbringen von Gegenständen wie Gabeln, Messern, Löffeln und Stäbchen und/oder Soßen in oder an der Einwegkunststofftüte oder -folienverpackung. Das Fehlen dieser Gegenstände sollte das Produkt jedoch nicht per se vom Geltungsbereich der Richtlinie ausschließen.

Das in der Tüte oder Folienverpackung enthaltene Lebensmittel kann ohne weitere Zubereitung wie z. B. Sieden, Braten, Grillen, Backen, Kochen, in der Mikrowelle kochen, Toasten, Erhitzen oder Einfrieren verzehrt werden. Es ist nicht erforderlich, vor dem Verzehr des Lebensmittels Würzmittel oder Soßen (es sei denn, diese werden zusammen mit dem Lebensmittel bereitgestellt), kaltes oder heißes Wasser oder andere Flüssigkeiten, einschließlich Milch, hinzuzufügen, wie z. B. im Falle von Getreideprodukten. Das Waschen, Schälen oder Schneiden eines Lebensmittels gilt nicht als Zubereitung, weshalb dieses dann in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, da diese Vorgänge leicht unterwegs durchgeführt werden können.

4.2.2.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Tabelle 4-3 enthält einige erläuternde Beispiele für bestimmte Arten von Tüten und Folienverpackungen, die als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-3

Beispiele von Tüten und Folienverpackungen

Art von Tüte oder Folienverpackung

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Aus flexiblem Material hergestellt

Bestimmt für Lebensmittel, die keiner weiteren Zubereitung bedürfen und unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt werden

Tüte oder Folienverpackung enthält zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel (z. B. Kekse, Nüsse, Chips, Popcorn, Süßigkeiten, Schokoriegel, Backwaren, Tiefkühlprodukte), die als einzelne Einheit verkauft werden

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Tüte oder Folienverpackung, die Lebensmittel zum sofortigen Verzehr aus der Tüte oder Folienverpackung ohne weitere Zubereitung enthält (z. B. Chips, Süßigkeiten, Schokoriegel, Backwaren, Tiefkühlprodukte), die als einzelne Einheit oder mehrere Einheiten (d. h. in einem Sammelbehälter) verkauft werden

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Tüte mit mehreren Portionen von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr aus der Tüte, die nicht einzeln verpackt sind (z. B. Backwaren, Kekse, Süßigkeiten, Kaugummi, Chips)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Sandwich-Folienverpackung

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Tüte, die Würzmitteleine Sauce enthält

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Tüte, die trockene Frühstücksgetreideprodukte enthält

JA

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN

Lebensmittel, die nicht zum sofortigen Verzehr aus der Tüte bestimmt sind; Es wird in der Regel vor dem Verzehr und außerhalb der Packung Milch hinzugefügt

Tüte, die frische/trockene Lebensmittel enthält, die eine weitere Zubereitung erfordern (z. B. ganzer Salatkopf, ungekochte Nudeln, ungekochte Linsen)

JA

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN

Lebensmittel werden in der Regel nicht direkt aus der Tüte oder Folienverpackung verzehrt; Lebensmittel werden in der Regel vor dem Verzehr weiter zubereitet

Tüte mit geschnittenen Salatblättern, die vor dem sofortigen Verzehr keiner weiteren Zubereitung bedürfen

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

4.3.   Besteck, Teller, Trinkhalme und Rührstäbchen

4.3.1.   Produktbeschreibungen in der Richtlinie

Besteck, Teller, Trinkhalme und Rührstäbchen werden in Artikel 5 der Richtlinie angesprochen, sind aber in der Richtlinie nicht definiert. Teil B des Anhangs der Richtlinie enthält nur produktspezifische Leitlinien zur Definition von Besteck, und zwar sieht Teil B Nummer 2 des Anhangs vor, dass Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen in der Definition von Besteck enthalten sind.

Wenn sie in Verkehr gebracht werden, sind diese Artikel hauptsächlich unter dem folgenden CPV-Code (14) zu finden: Einweg-Gastronomiebedarf (39222100-5) und Einwegbesteck und -teller (39222110-8).

Besteck, Teller, Trinkhalme und Rührstäbchen, die vollständig aus natürlichen Polymeren bestehen, die nicht chemisch verändert wurden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

Gemäß Teil B Nummer 4 des Anhangs sind Trinkhalme, die als Medizinprodukte in den Geltungsbereich der Richtlinien 90/385/EWG (15) oder 93/42/EWG (16) des Rates fallen, vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen. (17)

Der EU-Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 93/42/EWG (18) enthält Leitlinien für die Klassifizierung von Medizinprodukten (19) für die Zwecke der Risikobewertung. In diesem Leitfaden werden keine spezifischen Beispiele für Trinkhalme als Medizinprodukte genannt. Die spezifische Definition von Medizinprodukten gemäß Richtlinie 90/385/EWG und Richtlinie 93/42/EWG umfasst jedoch auch Artikel, die speziell zur Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen verwendet werden. Kunststofftrinkhalme müssen, wenn sie als Medizinprodukte gelten, vom Hersteller für die Anwendung am Menschen zum Zweck der Diagnose, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung einer Krankheit oder zur Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen bestimmt sein und müssen gemäß der Richtlinie 93/42/EG ebenso wie gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

4.3.2.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Tabelle 4-4 enthält einige Beispiele für Einwegkunststoffbesteck, -teller, -trinkhalme, -rührstäbchen, die als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-4

Beispielhafte Anwendung der Kriterien zur Auslegung der Definition von Einwegkunststoffbesteck, -tellern, -trinkhalmen, -rührstäbchen

Arten von Besteck; Teller; Trinkhalme; Rührstäbchen

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Kurzlebiger Werkstoff

Kein Medizinprodukt

Einwegkunststoffbesteck, -teller, -trinkhalme, -rührstäbchen, die vollständig aus Kunststoff bestehen

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Einwegkunststoffbesteck, -teller, -trinkhalme, -rührstäbchen, die teilweise aus Kunststoff bestehen, z. B. die überwiegend aus nicht aus Kunststoff bestehenden Werkstoffen bestehen, aber mit einer Kunststoffauskleidung/-beschichtung versehen sind

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Einwegkunststofftrinkhalme, die an einem Getränkebehälter befestigt oder in diesen integriert sind

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(gemäß Artikel 5)

Einwegkunststoffbesteck, das an Lebensmittelverpackungen befestigt oder in diesen integriert ist

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(gemäß Artikel 5)

Einwegkunststoffbesteck, -teller, -trinkhalme, -rührstäbchen, die nicht aus Kunststoff bestehen, z. B. aus Papier oder Holz ohne Kunststoffauskleidung/-beschichtung

NEIN

JA

JA

JA

AUSGENOMMEN:

Das Produkt enthält keinen Kunststoff

Mehrwegbesteck, -teller, -trinkhalme, -rührstäbchen, die nicht aus Kunststoff, sondern aus langlebigem Material, z. B. Keramik oder Metall bestehen

NEIN

NEIN

NEIN

JA

AUSGENOMMEN:

Das Produkt ist nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt

Mehrwegkunststoffbesteck, -teller, -strohhalme und -rührstäbchen, die langlebig sind und mit dem Ziel konzipiert und auf den Markt gebracht werden, mehr als einmal verwendet zu werden, und die in der Regel vom Verbraucher als solche erkannt und verwendet werden

JA

NEIN

NEIN

JA

AUSGENOMMEN:

Das Produkt ist nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt

Kunststofftrinkhalme, die zur Verwendung als Medizinprodukt bestimmt sind und eine entsprechende CE-Kennzeichnung tragen

JA

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN:

Als Medizinprodukt verwendetes Produkt

4.4.   Getränkebehälter, Getränkeflaschen und Getränkebecher (einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel)

4.4.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

Tabelle 4-5 gibt einen Überblick über die Produktkriterien für Getränkebehälter, Getränkeflaschen und Getränkebecher, die in der Richtlinie enthalten sind.

Tabelle 4-5

Einschlägige Beschreibungen von Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel in der Richtlinie

Getränkebehälter:

In den Teilen C und F des Anhangs werden Getränkebehälter wie folgt beschrieben:

„Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:“

a)

Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

b)

Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 [Absatz 2] Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind und dafür verwendet werden.

In Teil E Abschnitt I Nummer 3 und in Teil G Nummer 3 des Anhangs werden Tüten und Getränkebehälter wie folgt beschrieben:

„Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff“.

Getränkeflaschen werden in Teil F des Anhangs wie folgt beschrieben:

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:

a)

Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

b)

Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 [Absatz 2] Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

Getränkebecher werden in Teil A Nummer 1, Teil E Abschnitt I Nummer 4 und Teil G Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie als Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel definiert. Darüber hinaus wird in Teil D Nummer 4 des Anhangs Bezug genommen auf Getränkebecher, jedoch ohne Verschlüsse und Deckel zu erwähnen.

Die folgenden zwei wesentlichen beschreibenden Elemente werden verwendet, um sowohl Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff als auch Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff zu definieren:

1)

Fassungsvermögen von bis zu drei Litern

2)

Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden.

Ein Getränkebehälter wird prinzipiell für ein Produkt verkauft und verwendet, das in flüssiger Form vorliegt und getrunken wird. Darüber hinaus wird in Teil C, Teil E Abschnitt I Nummer 3, Teil G Nummer 3 und Teil F (nur Getränkeflaschen) des Anhangs festgelegt, dass Verschlüsse und Deckel in der Definition von Getränkebehältern und Getränkeflaschen enthalten sind. Darüber hinaus fallen auch Verbundgetränkeverpackungen in den Geltungsbereich der Richtlinie.

In Bezug auf Getränkebecher enthält die Richtlinie keine spezifische Beschreibung, Kriterien oder Beispiele. In Teil A Nummer 1, Teil E Abschnitt I Nummer 4 und Teil G Nummer 4 des Anhangs wird lediglich festgelegt, dass auch Verschlüsse und Deckel in diese Produktkategorie fallen. Beispiele für Getränke im Sinne von Erwägungsgrund 12 der Richtlinie sind Bier, Wein, Wasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte und -nektare, Fertiggetränke oder Milch. (21) Weitere Klarstellungen in Bezug auf die Definition von Getränken sind in Abschnitt 4.5.1. des vorliegenden Dokuments enthalten (d. h. Flüssigkeit, die durch Trinken aufgenommen/verzehrt wird). Es ist darauf hinzuweisen, dass Getränkebecher, die zur Aufnahme einer Flüssigkeit verwendet werden, die die oben genannten Anforderungen erfüllt, und die leer verkauft werden, ebenfalls unter die Richtlinie fallen.

4.4.2.   Verschlüsse und Deckel

In der Richtlinie werden in Bezug auf Getränkebehälter und Getränkeflaschen sowie Getränkebecher die Begriffe Verschlüsse und Deckel als Verschlusselemente verwendet.

Verschlüsse und Deckel verschließen Getränkebehälter mit dem Ziel, den Inhalt zurückzuhalten. Sie werden in Kombination mit Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern eingesetzt, um sicherzustellen, dass das enthaltene flüssige Produkt nicht ausläuft und transportiert werden kann. Die Richtlinie enthält keine klare Definition, ebenso wenig wie bestehende EU-Vorschriften oder technische Normen. Dennoch können die folgenden Leitlinien zur Definition formuliert werden:

Verschlüsse: Verschlüsse, die z. B. auf Getränkebehälter oder Getränkeflaschen aufgesetzt werden, um ein Auslaufen der enthaltenen Flüssigkeit (auch z. B. nach Abnehmen eines Deckels) zu verhindern und einen sicheren Transport zu ermöglichen. Verschlüsse sind derzeit typischerweise Schraubverschlüsse oder einrastende Verschlüsse. Schraubverschlüsse können flach sein, was die häufigste Form ist, oder sie können die Basis z. B. für einen Trinkschnabel sein, der allgemein als Sportverschluss bezeichnet wird. Sportverschlüsse können wiederum entweder als Push-Pull-Verschluss oder als Flip-Top-Verschluss ausgeführt sein, die so entwickelt sind, dass sie auf dem Getränkebehälter befestigt bleiben. Dieser Verschlusstyp ist häufig mit einer Sicherheitsverpackung ausgestattet.

Deckel: Kunststoff oder Verbundmaterial, die Kunststofffolien umfassen, die auf Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern versiegelt aufgebracht sind. Sie können abgezogen oder abgerissen werden. Sobald ein solcher Deckel beim ersten Öffnen durch einen Verbraucher entfernt wurde, kann er nicht wieder auf das Produkt aufgesetzt werden. Deckel können sich auch auf bestimmte Verschlüsse mit größerem Durchmesser oder nicht runde Verschlüsse beziehen.

Sonstige Verschlüsse: Diese werden an Getränkebechern verwendet werden, um die enthaltene Flüssigkeit zu schützen, bieten aber im Allgemeinen keine vollständige Abdichtung. Sie können nach dem Abnehmen wieder auf das Produkt aufgesetzt werden, ohne ihre Verschlussfunktion zu verlieren. Einige dieser Verschlüsse können mit einem Originalitätsschutz versehen sein, der als Teil des Verschlussbausystems betrachtet wird.

Erläuternde Beispiele für Verschlüsse und Deckel von Einweg-Getränkebehältern und -flaschen aus Kunststoff sowie für Verschlüsse und Deckel von Einweg-Getränkebechern aus Kunststoff und die Frage, ob sie als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen gelten, sind in Tabelle 4-6 zu finden.

Tabelle 4-6

Erläuternde Beispiele der verschiedenen Arten von Verschlüsse und Deckeln

Arten von Verschlüssen und Deckeln

Im Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen

Verschlüsse aus Kunststoff, die in Kombination mit Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff (Abbildung) und Getränkekartons (keine Abbildung) verwendet werden

Image 1

EINGESCHLOSSEN

Sportverschlüsse aus Kunststoff, die in Kombination mit Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff verwendet werden

Image 2

EINGESCHLOSSEN

Verschlüsse aus Kunststoff, die in Kombination mit Einweg-Getränkebeuteln aus Kunststoff verwendet werden

Image 3

EINGESCHLOSSEN

Flip-Top-Verschlüsse für Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff

Image 4

EINGESCHLOSSEN

Kunststoffverschluss mit separater Dichtungsmembran (Zweistufenverschluss), der in Kombination mit einem Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff verwendet wird

Image 5

EINGESCHLOSSEN

Deckel aus Kunststoff, die mit Einweg-Getränkebechern aus Kunststoff verwendet werden

Image 6

EINGESCHLOSSEN

Originalitätsgesicherter Aluminiumverschluss (ROPP) mit Kunststoffversiegelung und Originalitätsring aus Kunststoff zur Verwendung in Kombination mit Einweg-Getränkebehältern und -Getränkeflaschen aus Kunststoff

Image 7

TEILWEISE EINGESCHLOSSEN

Metallverschlüsse oder -deckel mit Kunststoffdichtungen unterliegen den Anforderungen der Richtlinie, mit Ausnahme der Produktanforderungen gemäß Artikel 6.

Pull-Ring-Verschlüsse mit Kunststoffversiegelung und Aufreißlasche aus Kunststoff zur Verwendung in Kombination mit Einweg-Getränkebehältern und -Getränkeflaschen aus Kunststoff

Image 8

TEILWEISE EINGESCHLOSSEN

Metallverschlüsse oder -deckel mit Kunststoffdichtungen unterliegen den Anforderungen der Richtlinie, mit Ausnahme der Produktanforderungen gemäß Artikel 6.

Deckel aus Folie auf Einweg-Getränkebehältern aus Kunststoff

Image 9

EINGESCHLOSSEN

Die Dichtungsmembran fällt nicht unter die Definition von „Verschluss“ oder „Deckel“ und fällt nicht in den Geltungsbereich von Artikel 6.

4.4.3.   Produktspezifische Ausnahmen

In Teil C Buchstabe a, Teil E Abschnitt I Nummer 3, Teil F Buchstabe a und Teil G Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie werden Getränkebehälter aus Glas oder Metall, die mit Verschlüssen und Deckeln aus Kunststoff versehen sind, ausdrücklich von den für Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff geltenden Anforderungen der Richtlinie ausgenommen.

Getränkebehälter und Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) verwendet werden, sind gemäß Teil C Buchstabe b und Teil F Buchstabe b des Anhangs von Artikel 6 ausgenommen.

Auch das Volumen und die Größe des Produkts sind von Belang. Getränkebehälter und Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei Litern fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

Die Richtlinie legt keinen bestimmten Schwellenwert für das Volumen oder die Größe von Getränkebechern fest. Obwohl dies in der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt wird, kann aus dem in der Folgenabschätzung (23) beschriebenen Kontext geschlossen werden, dass bei Getränkebechern der Hauptgrund dafür, dass diese Artikel zur Vermüllung der Meere beitragen, der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken unterwegs und die Nachfrage nach Convenience-Lebensmitteln sind. In Anbetracht des Ziels der Richtlinie, die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffartikeln zu verhindern, und der Tatsache, dass Getränkebecher zu den am stärksten zur Vermüllung beitragenden Artikeln gehören, ist es angebracht, in Bezug auf den Schwellenwert von drei Litern ein Konzept anzuwenden, das mit dem anderer unter die Richtlinie fallender Getränkebehälter übereinstimmt.

4.4.4.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Die nachstehenden Tabellen enthalten eine nicht erschöpfende Liste von erläuternden Beispielen, die zeigen, wie die verschiedenen Getränkebehälter, -flaschen und Getränkebecher anhand der oben genannten Kriterien und Kennzeichen bewertet werden können und ob sie als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen gelten.

Tabelle 4-7

Erläuternde Beispiele von Getränkebehältern und Getränkeflaschen

Arten von Getränkebehältern und Getränkeflaschen

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Fassungsvermögen

Flüssigkeitsbehälter

Beutel (vollständig aus Kunststoff bestehend oder mit Kunststoffschicht, bis zu drei Liter)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(Getränkebehälter)

Kunststoffflaschen (bis zu drei Liter)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(Getränkeflaschen)

Kunststoffbehälter mit Einzelportionen Milch oder Sahne (z. B. für Kaffee oder Tee)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(Getränkebehälter)

Verbundgetränkekarton (bis zu drei Liter)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(Getränkebehälter)

Flexibler Getränkebehälter aus Kunststoff (mit bis zu drei Litern) in einem von Hand abtrennbaren Karton

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(Getränkebehälter)

Kunststoff-Wasserflasche mit mehr als drei Litern

JA

NEIN

NEIN

JA

AUSGENOMMEN

Das Fassungsvermögen beträgt über drei Liter

Mehrweg- und wiederauffüllbare Getränkeflaschen, sofern sie für diesen Zweck entwickelt und auf den Markt gebracht werden und in der Regel vom Verbraucher als solche erkannt und verwendet werden

JA

NEIN

JA

JA

AUSGENOMMEN

Mehrweg-Getränkeflaschen

Einteiliger Getränkebehälter aus Kunststoff mit Formverschluss zum Abreißen

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(Getränkebehälter)


Tabelle 4-8

Erläuternde Beispiele für Getränkebecher

Arten von Getränkebechern

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Befüllt oder zum Befüllen mit einem Getränk bestimmt

Becher für Kaltgetränke aus 100 % Kunststoff (mit oder ohne Verschluss bzw. Deckel)

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(GETRÄNKEBECHER)

Vorgefüllte Papierbecher mit Kunststoffauskleidung oder -beschichtung für (in der Regel kalte) Getränke (mit oder ohne Verschluss oder Deckel)

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(GETRÄNKEBECHER)

Im Einzel- und Großhandel verkaufte Becher aus 100 % Kunststoff für Säfte oder alkoholhaltige Getränke

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(GETRÄNKEBECHER)

Leere Becher aus 100 % Kunststoff und leere Papierbecher mit Kunststoffauskleidung oder -beschichtung für heiße oder kalte Getränke (mit oder ohne Verschluss oder Deckel)

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(GETRÄNKEBECHER)

Papierbecher mit Kunststoffauskleidung oder -beschichtung, die im Einzel- und Großhandel verkauft werden

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(GETRÄNKEBECHER)

Papierbecher mit biobasierter und biologisch abbaubarer Kunststoffauskleidung oder -beschichtung, die im Einzel- und Großhandel verkauft werden

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(GETRÄNKEBECHER)

Wiederverwendbare Kunststoffbecher, die als Teil von Wiederbefüllungssystemen verkauft werden

JA

NEIN

JA

AUSGENOMMEN

Mehrwegbecher (Teil eines Wiederbefüllungssystems)

Kunststoffbecher mit Fertig-Getränkepulver, bei dem vor dem Verzehr die Zugabe von z. B. Milch oder Wasser erforderlich ist

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

(GETRÄNKEBECHER)

Kunststoffbecher mit Fertig-Suppenpulver, bei dem vor dem Verzehr die Zugabe von z. B Wasser erforderlich ist

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN

Der Becher ist für die Zubereitung einer Suppe bestimmt, was kein Getränk im Sinne der Richtlinie darstellt

Im Einzelhandel verkaufte Mehrweg-Getränkebecher, sofern sie für diesen Zweck entwickelt und auf den Markt gebracht werden und typischerweise vom Verbraucher als solche erkannt und verwendet werden

JA

NEIN

JA

AUSGENOMMEN

Der Becher ist wiederverwendbar

Wiederbefüllbare Becher, die im Einzelhandel zur mehrfachen Verwendung verkauft werden

JA

NEIN

JA

AUSGENOMMEN

Der Becher ist wiederverwendbar

4.5.   Unterscheidung zwischen bestimmten (verwandten) Produktkategorien

Teil A Nummer 2, Teil E Abschnitt I Nummer 1 und Teil G Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie schließen Getränkebehälter, Teller und Tüten sowie Folienverpackungen, die Lebensmittel enthalten, von der Produktkategorie der Lebensmittelverpackungen für die Zwecke der Richtlinie aus. In einigen Fällen kann die Form der Verpackung Zweifel aufkommen lassen, ob es sich um eine Lebensmittelverpackung oder einen Getränkebehälter oder sogar um eine andere unter die Richtlinie fallende Verpackungsart handelt, wie z. B. Tüten, Folienverpackungen, Getränkebecher oder Teller.

Die folgenden Abschnitte geben weitere Hinweise zur Unterscheidung zwischen verschiedenen, aber verwandten Produktkategorien.

4.5.1.   Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Getränkebehältern

Der wichtigste Schritt bei der Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern ist die Feststellung, ob das Behältnis ein Lebensmittel oder ein Getränkeprodukt enthält. Zur Unterscheidung zwischen einem Lebensmittel und einem Getränk sind folgende Kriterien zu verwenden:

Bei der Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern spielt die Art des Verzehrs des darin enthaltenen Produkts und die Konsistenz des in einem Behältnis enthaltenen Produkts eine entscheidende Rolle. In Bezug auf Lebensmittel werden in Erwägungsgrund 12 der Richtlinie nicht erschöpfende Beispiele für Lebensmittel genannt, nämlich Wraps, Salat, Obst, Gemüse und Desserts. Ein Getränkeprodukt wird in flüssiger Form verkauft und verzehrt und kann getrunken werden. Zu den in Erwägungsgrund 12 genannten Beispielen für Getränkebehälter gehören Verpackungen für Bier, Wein, Wasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte und -nektare, Fertiggetränke und Milch.

Die Einheit, in der die Menge des Lebensmittels oder Getränkeprodukts ausgedrückt wird. Im Allgemeinen wird bei Getränken eine Volumeneinheit (z. B. Milliliter) und bei Lebensmitteln eine Gewichtseinheit (z. B. Gramm) angegeben. In manchen Fällen ist die Menge des Lebensmittels oder Getränks jedoch nicht auf dem Behältnis angegeben, insbesondere bei solchen, die am Verkaufsort befüllt werden.

Die Produktgestaltungsmerkmale des Behälters können spezifisch für seinen Inhalt sein. Die Form des Behälters und die Tatsache, ob für den Verzehr des darin enthaltenen Lebensmittels Besteck benötigt wird oder nicht, zeigen beispielsweise an, ob das Produkt zum Trinken oder Essen bestimmt ist.

Da in Erwägungsgrund 12 ausdrücklich auf Milchflaschen als Getränkebehälter Bezug genommen wird, sollte auch Milch als Getränk im Sinne der vorliegenden Richtlinie betrachtet werden. Dies entspricht den allgemeinen Kriterien für den Verzehr durch Trinken, die Dichte und Viskosität (Flüssigkeit) und die Art des Behältnisses, die bei Milch ähnlich wie bei anderen Getränken sind.

Bestimmte Lebensmittel wie Suppen, Joghurt (sofern sie nicht trinkbar sind) und Fruchtmus sollten nicht als Getränke im Sinne der Richtlinie eingestuft werden, da sie in der Regel nicht getrunken werden und für ihren Verzehr normalerweise Besteck verwendet wird, was sie von Getränkeprodukten unterscheidet.

Bestimmte Produkte in flüssiger Form sind zwar trinkbar (z. B. Essig, flüssige Garnierungen, Sojasauce, Zitronensaft, Speiseöle, Produkte, die vor dem Verzehr verdünnt werden müssen, wie z. B. Fruchtsirup, Fruchtsaftkonzentrat, Zuckersaft oder Konzentrate), werden aber nicht direkt aus dem Behälter getrunken oder müssen weiter verdünnt werden, bevor sie trinkbar sind. Aus diesem Grund gelten sie nicht als Getränke im Sinne der Richtlinie, da sie nicht durch Trinken verzehrt werden.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Kennzeichen, wie z. B. die beabsichtigte Verwendung und die Form und Gestalt des Behältnisses, sowie erläuternde Beispiele zur Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Getränkebehältern.

Tabelle 4-9

Erläuternde Beispiele zur Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Getränkebehältern

Einweg-Lebensmittelverpackung aus Kunststoff

Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff

Mehrschichtiger Kunststoffbeutel, der Fruchtmus enthält (150 ml)

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Mehrschichtiger Kunststoffbeutel, der Fruchtsaft enthält (150 ml)

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Kunststoffbehälter, der Joghurt enthält (100 g)

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Kunststoffbehälter, der trinkbaren Joghurt enthält (150 ml)

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Milchkarton (500 ml)

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4.5.2.   Schlüsselelemente zur Unterscheidung von Lebensmittelbehältern und Getränkebechern

In Bezug auf Getränkebecher wird — neben der Feststellung, ob das enthaltene Produkt ein Lebensmittel oder ein Getränk ist — eine Anleitung gegeben, wie Becher zu betrachten sind, die von den Herstellern leer auf den Markt gebracht werden, die aber von den Einzelhändlern sowohl mit Lebensmitteln als auch mit Getränken befüllt werden können. Ein Beispiel für diesen Bechertyp ist in der folgenden Abbildung dargestellt.

Der Verwendungszweck von Einweg-Getränkebechern aus Kunststoff und ob sie für Lebensmittel oder Getränke bestimmt sind, ist in der Regel dem Erstinverkehrbringer oder dem Abfüller der Becher bekannt. Wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unklar ist, ob es sich bei einem Produkt um einen Getränkebecher oder eine Lebensmittelverpackung handelt, was bei bestimmten im Einzel- und Großhandel verkauften Behältern der Fall sein kann, muss der Hersteller die Anforderungen der Richtlinie für beide Arten von Produkten erfüllen. Zum Beispiel muss das Produkt gemäß Artikel 7 gekennzeichnet sein, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.

Abbildung4-1

Im Einzel- und Großhandel verkaufte Behälter

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4.5.3.   Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern

Die Richtlinie unterscheidet nicht klar zwischen Getränkebehältern, Getränkeflaschen (einer Unterkategorie von Getränkebehältern) und Getränkebechern (die keine Getränkebehälter sind). Es können jedoch die folgenden allgemeinen Merkmale festgestellt werden, die für diese Richtlinie von Belang sind:

Nach Teil C, Teil E Abschnitt I Nummer 3 und Teil G Nummer 3 des Anhangs sind Getränkebehälter „Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel“. In Erwägungsgrund 12 wird auch darauf hingewiesen, dass Verbundgetränkeverpackungen als Getränkebehälter und nicht als Getränkeflaschen zu betrachten sind.

Getränkeflaschen sind Getränkebehälter mit einem engen Flaschenhals oder einer engen Flaschenmündung und einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, ausgenommen Verbundgetränkeverpackungen, gemäß der in der Richtlinie vorgenommenen Differenzierung von Getränkebehältern.

Becher für Getränke sind in der Regel runde, meist schalenförmige Trinkgefäße mit oder ohne Verschluss oder Deckel, die leer oder mit Getränken befüllt verkauft werden. (24) Wie auch in Erwägungsgrund 12 erläutert, sind Getränkebecher für die Zwecke der Richtlinie eine eigene Kategorie von Einwegkunststoffartikeln.

Das Schlüsselelement zur Unterscheidung der drei Produktkategorien ist ihre Form. Die nachstehende Tabelle enthält erläuternde Beispiele für Getränkebehälter, Getränkeflaschen und Getränkebecher, die die formbezogenen Elemente aufzeigen, die bei der Einstufung dieser Produktkategorien zu berücksichtigen sind.

Tabelle 4-10

Erläuternde Beispiele zur Unterscheidung zwischen Getränkebehältern, Getränkeflaschen und Getränkebechern

Getränkebehälter

Getränkeflaschen (Teil von Getränkebehältern)

Getränkebecher (nicht Teil von Getränkebehältern)

Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden (umfasst auch Getränkeflaschen)

Starre Getränkebehälter mit einem engen Flaschenhals oder einer engen Flaschenmündung und einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden

In der Regel runde, meist schalenförmige Trinkgefäße mit oder ohne Verschluss oder Deckel, die leer oder mit Getränken befüllt verkauft werden

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4.5.4.   Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Tüten und Folienverpackungen

Die Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Tüten und Folienverpackungen sollte anhand der Starrheit des Behälters erfolgen. Für die Zwecke der Richtlinie sollten Lebensmittelprodukte mit starrer und teilweise starrer Verpackung als Lebensmittelverpackungen gelten, während Produkte mit flexiblen Verpackungsmaterialien als Tüten und Folienverpackungen gelten sollten.

Eine flexible Verpackung bedeutet, dass sie sich leicht biegen lässt, ohne zu brechen. Die gleichen Überlegungen gelten für Artikel, die keine Verpackungen sind und die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Einige Lebensmittel werden in einer Kombination aus starrem und flexiblerem Material verpackt (siehe linke Spalte in Tabelle 4-11), z. B. ein Sandwich in einem starren Behälter mit einer Folie auf einer Seite oder bestimmte Arten von Obst oder zubereitete Lebensmittel, die in Papierschalen verkauft werden und mit Folienverpackung aus Kunststoff bedeckt sind. In diesen Fällen sollte das Vorhandensein von starren Materialien in der Verpackung zur Einstufung des Produkts als Lebensmittelverpackung führen.

Tabelle 4-11

Erläuternde Beispiele zur Unterscheidung zwischen Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Tüten und Folienverpackungen

Einweg-Lebensmittelverpackung aus Kunststoff

Einweg-Tüten und — Folienverpackungen aus Kunststoff

Der Behälter ist ganz oder teilweise aus starrem, kunststoffhaltigem Material gefertigt

Der Behälter ist aus flexiblem kunststoffhaltigem Material gefertigt

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4.5.5.   Schlüsselelemente zur Unterscheidung zwischen Tellern und Lebensmittelverpackungen

Teil A Nummer 2, Teil E Abschnitt I Nummer 1 und Teil G Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie schließen Getränkebehälter, Teller und Tüten sowie Folienverpackungen, die Lebensmittel enthalten, von der Produktkategorie der Lebensmittelverpackungen für die Zwecke der Richtlinie aus.

Teller bezeichnen Schalen, aus denen Lebensmittel gegessen oder in denen sie serviert werden, wohingegen Lebensmittelverpackungen Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel sind, die zur Aufnahme von Lebensmitteln verwendet werden.

Die nachstehende Tabelle enthält einige erläuternde Beispiele für die Unterscheidung zwischen einer Einweg-Lebensmittelverpackung aus Kunststoff und einem Teller.

Tabelle 4-12

Erläuternde Beispiele zur Unterscheidung zwischen Lebensmittelverpackungen und Tellern aus Kunststoff

Einweg-Lebensmittelverpackung aus Kunststoff

Einweg-Teller aus Kunststoff

Kennzeichen dafür, dass das Behältnis eine Lebensmittelverpackung ist:

Behältnisse wie Boxen, die mit oder ohne Deckel verkauft werden

Kann Lebensmittel enthalten

Kann den Transport von Lebensmitteln erleichtern

Behältnis wird in der Regel mit aufgedruckten Informationen zu Inhalt, Zutaten und oft auch zum Produktgewicht verkauft

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Kennzeichen dafür, dass das Behältnis ein Teller ist:

Schale, die ohne Deckel verkauft wird, unabhängig davon, ob sie z. B. am Verkaufsort durch Folie abgedeckt ist

Wird zum Servieren oder Verzehr von Lebensmitteln verwendet, aber das Vorhandensein von Lebensmitteln ist zum Zeitpunkt des Kaufs nicht erforderlich

Obwohl sie überwiegend flach ist, hat sie in der Regel einen leicht abgeschrägten oder erhöhten Rand, um zu verhindern, dass Lebensmittel herunterrollen oder herunterlaufen.

Es sind in der Regel keine gedruckten Informationen wie Inhalt, Zutaten oder Gewicht darauf vorhanden.

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4.6.   Leichte Kunststofftragetaschen

4.6.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die einschlägigen in der Richtlinie enthaltenen Beschreibungen für leichte Kunststofftragetaschen.

Tabelle 4-13

Beschreibungen von leichten Kunststofftragetaschen in der Richtlinie

In Teil E Abschnitt I Nummer 5 und in Teil G Nummer 8 des Anhangs: „Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG“.

In Artikel 3 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird in Nummer 1c der Begriff „leichte Kunststofftragetaschen“ wie folgt definiert: „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron.

Darüber hinaus werden in Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle sehr leichte Kunststofftragetaschen wie folgt definiert: „„sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt“.

Der allgemeine Begriff „Kunststofftragetaschen“ ist in Artikel 3 Nummer 1b der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle definiert: „„Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden“.

Die produktspezifischen Kriterien für leichte Einweg-Kunststofftragetaschen, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind, können anhand der folgenden Kennzeichen verdeutlicht werden:

Produktgestaltungsmerkmale: Gemäß Artikel 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG ist eine Wandstärke von unter 50 Mikron ein Anzeichen dafür, dass diese Tragetaschen nicht zu dem Zwecke der Wiederverwendung entwickelt, konzipiert und auf den Markt gebracht werden. Dieses Kriterium trägt dem Ziel der Richtlinie, (Meeres-)Abfälle zu reduzieren, angemessen Rechnung. Wie in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2015/720 (25) dargelegt, werden solche Tragetaschen seltener wiederverwendet als solche aus stärkerem Material, werden schneller zu Abfall und werden aufgrund ihres geringen Gewichts häufiger weggeworfen.

Verkaufsstelle oder Vertrieb: Dies bezieht sich auf die Verkaufsstelle, an der das Produkt an den Verbraucher geliefert oder vertrieben wird (gemäß der Beschreibung in Artikel 3 Nummer 1b der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle).

Die Richtlinie gilt für alle leichten Kunststofftragetaschen. Dazu gehören auch sehr leichte Kunststofftragetaschen (solche mit einer Wandstärke unter 15 Mikron), die von bestimmten Anforderungen der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausgenommen werden können.

4.6.2.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Tabelle 4-14 enthält erläuternde Beispiele dafür, ob bestimmte Arten von Kunststofftragetaschen als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-14

Beispiele zur Veranschaulichung der verschiedenen Arten von Kunststofftragetaschen

Art von Kunststofftragetasche

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Leichte Kunststofftragetasche

Leichte Kunststofftragetasche, die dem Verbraucher am Verkaufsort angeboten wird (Wandstärke unter 50 Mikron)

JA

JA

JA

Eingeschlossen

Sehr leichte Kunststofftragetasche, die dem Verbraucher am Verkaufsort angeboten wird (Wandstärke unter 15 Mikron)

JA

JA

JA

Eingeschlossen

Kunststofftragetasche aus stärkerem Material (Wandstärke über 50 Mikron)

JA

NEIN

NEIN

AUSGENOMMEN

Dies ist keine leichte Tragetasche und ist daher außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie

Abfallsammelsäcke aus Kunststoff

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN

Dies ist keine „Tragetasche“ und ist daher außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie

4.7.   Wattestäbchen

4.7.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

Wattestäbchen aus Kunststoff für den einmaligen Gebrauch sind gemäß Teil B Nummer 1 des Anhangs „Wattestäbchen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates“. Die Richtlinie enthält keine Produktdefinition für Wattestäbchen.

Ein Wattestäbchen ist in der Regel ein kurzes Stäbchen mit einer kleinen Menge Watte (oder einem Wattebausch) an einem oder beiden Enden, das häufig für die Körperpflege verwendet wird, insbesondere zum Reinigen der Ohren oder zum Auftragen von Make-up. (26) Wenn sie auf den EU-Markt gebracht werden, sind diese Artikel durch einen einzigen Code des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) erfasst: Wattebäusche 33711410-4.

Die folgenden Produktgestaltungsmerkmale tragen dazu bei, Einweg-Wattestäbchen für die Zwecke der Richtlinie zu definieren:

Dicke des Stäbchens: Wattestäbchen, die für nicht-medizinische Zwecke oder für die Verwendung durch Personen zu Hause bestimmt sind, zeichnen sich typischerweise durch einen kurzen, dünnen, nicht langlebigen Stab aus.

Nicht zu reinigende Wattebäusche: Klebstoff, der verwendet wird, um Einweg-Wattebäusche dauerhaft an den Enden des Stäbchens zu befestigen, damit sie sich während des Gebrauchs nicht vom Stäbchen lösen. Ohrreinigungsstäbchen, die gewaschen oder gereinigt werden können, was ihre Wiederverwendbarkeit gewährleistet, fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

4.7.2.   Produktspezifische Ausnahmen

Gemäß Teil B Nummer 1 des Anhangs der Einwegkunststoffrichtlinie sind Wattestäbchen, die als Medizinprodukte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG fallen, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. (27) Die Definition von Medizinprodukten gemäß Richtlinie 90/385/EWG und Richtlinie 93/42/EWG umfasst auch Artikel, die speziell zur Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen verwendet werden. Wattestäbchen müssen, wenn sie als Medizinprodukte gelten, vom Hersteller für die Anwendung am Menschen zum Zweck der Diagnose, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung einer Krankheit oder zur Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen bestimmt sein und müssen gemäß der Richtlinie 93/42/EG ebenso wie gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

Der EU-Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte des Rates enthält Leitlinien für die Klassifizierung von Medizinprodukten für die Zwecke der Risikobewertung. Das in diesen Leitlinien enthaltene Beispiel Tupfer für die Entnahme von Exudatproben (28) bezieht sich z. B. auf medizinische Abstrichtupfer (29).

Wattestäbchen, die für den medizinischen Gebrauch bestimmt sind, sind ebenfalls für den einmaligen Gebrauch entwickelt. Sie sind jedoch in der Regel so entwickelt, dass sie speziell die Anwendung steriler Techniken erleichtern; im Allgemeinen:

sind sie eindeutig für den medizinischen Gebrauch gekennzeichnet (z. B. „medizinischer Abstrichtupfer“);

werden sie oft steril verkauft;

zeichnen sie sich durch einen längeren, kräftigeren Stiel aus;

sind sie nur auf einer Seite mit einem Wattebausch versehen;

werden sie direkt an Angehörige der Gesundheitsberufe über gewerbliche Kanäle (z. B. Business-to-Business) verkauft oder vertrieben, z. B. Tupfer, die für gerichtsmedizinische, medizinische oder wissenschaftliche Zwecke bereitgestellt oder verwendet werden, einschließlich: zur Entnahme von Proben von Menschen oder Oberflächen, für die klinische Mikrobiologie, Zytologie und für DNA-Tests.

4.7.3.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Die nachstehende Tabelle enthält erläuternde Beispiele dafür, ob bestimmte Arten von Wattestäbchen als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-15

Beispiele zur Veranschaulichung der verschiedenen Arten von Wattestäbchen

Arten von Wattestäbchen

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Kein langlebiger Stiel

Nicht zu reinigende Wattebäusche

Kein Medizinprodukt

Wattestäbchen mit Kunststoffstiel und Wattebausch an beiden Enden

JA

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Wattestäbchen mit Stiel, der nicht aus Kunststoff besteht

NEIN

JA

JA

JA

JA

AUSGENOMMEN: Das Produkt enthält keinen Kunststoff

Mit Kunststoffstiel, Tupfer zur Entnahme von Proben mit Wattebausch an nur einem der Enden

JA

JA

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN: Produkt für die medizinische Anwendung

Wiederverwendbares Ohrreinigungsstäbchen

JA

NEIN

NEIN

NEIN

JA

AUSGENOMMEN: Produkt zur Mehrfachverwendung

4.8.   Luftballons und Ballonhalter

4.8.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

Luftballons werden in den Artikeln 8 und 10 behandelt, während Luftballonstäbe zwar Gegenstand von Artikel 5 der Richtlinie sind, aber in der Richtlinie nicht als solche definiert sind.

Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die einschlägigen Beschreibungen von Luftballons und Luftballonstäben in der Richtlinie.

Tabelle 4-16

Beschreibungen von Luftballons und Luftballonstäben in der Richtlinie

Luftballons:

Teil E Abschnitt II Nummer 2 und in Teil G Nummer 7 des Anhangs: „Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Luftballonstäbe:

Teil B Nummer 6 des Anhangs: „Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen“.

Zur Bestimmung der Luftballons, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, können die folgenden allgemeinen Merkmale herangezogen werden:

Ein Luftballon ist in der Regel ein nicht poröser Beutel aus leichtem Material, der dazu bestimmt ist, mit Luft oder Gas aufgeblasen zu werden. Wenn sie in Verkehr gebracht werden, sind diese Artikel hauptsächlich unter dem folgenden CPV-Code zu finden: Spielzeugluftballons und Bälle (37525000-4).

Luftballonstäbe: Gemäß Teil B Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie sind dies Stäbe, die zur Stabilisierung an Ballons befestigt sind.

Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, gilt Latex nicht als natürliches, nicht chemisch modifiziertes Polymer, sodass Latexballons unter die Richtlinie fallen, da die Definition des Begriffs „Kunststoff“„polymerbasierte Kautschukartikel … einschließen“ sollte.

Die folgenden Produktgestaltungsmerkmale tragen dazu bei, Einweg-Luftballons und -Luftballonstäbe für die Zwecke der Richtlinie zu definieren:

Dichtungen, Ventile und Verschlussmechanismen: Das Fehlen eines Ventils oder einer Dichtung, um mehrfaches Aufblasen und Entleeren zu ermöglichen. Luftballons, bei denen ein Knoten, eine Schnur oder ein Band am Hals angebracht werden muss, damit die Luft nicht entweicht, verlieren durch das Entknoten und das erneute Verknoten an Qualität. Sie werden daher als Einwegartikel betrachtet. Luftballons, die so entwickelt sind, dass sie über ein (wieder-)verschließbares Ventil aufgeblasen und entleert werden können, ohne dass zwischen den Verwendungen ein Qualitäts- oder Funktionsverlust auftritt, werden als mehrfach verwendbar betrachtet.

Wiederaufblasbar: Luftballons, die fertig mit Luft oder Helium aufgeblasen gekauft werden, gelten als Einweg-Luftballons, da sie vom Kunden nicht aufgeblasen werden können. Selbstaufblasende Luftballons (mit integriertem Aufblasmechanismus) gelten ebenfalls als Einweg-Luftballons.

4.8.2.   Produktspezifische Ausnahmen

Gemäß Teil E Abschnitt II Nummer 2 und Teil G Nummer 7 des Anhangs sind Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden, von den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen.

Ebenso werden in Teil B Nummer 6 des Anhangs Luftballonstäbe vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen, die zur Stabilisierung an Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden, befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen.

Die Verkaufsstelle, der Vertriebskanal und die Art des Endverbrauchers sind wichtige Elemente, um zu bestimmen, ob Ballons für die häusliche oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind.

Die folgenden Ballons sollten als für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt angesehen werden:

Ballons und daran befestigte Stäbe zur Stabilisierung dieser Ballons, die über industrielle oder gewerbliche Kanäle, z. B. Business-to-Business, verkauft werden;

Ballons und daran befestigte Stäbe zur Stabilisierung dieser Ballons für die industrielle oder gewerbliche Verwendung oder Anwendung, z. B. Forschung, Wetterballons, industrielle, gewerbliche Dekoration, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Ballons und Ballonstäbe, die über Kanäle von Unternehmen an Verbraucher verkauft oder an private Verbraucher abgegeben werden, z. B. Ballons und Ballonstäbe, die von einzelnen Verbrauchern in einem Geschäft gekauft werden können oder bei einer privaten Veranstaltung an Verbraucher verteilt werden, gelten jedoch nicht als für die gewerbliche oder industrielle Verwendung oder Anwendung bestimmt, sondern als für die private Verwendung bestimmt. Diese Produkte fallen daher in den Geltungsbereich der Richtlinie. Auch Ballons und Ballonstäbe, bei denen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unklar ist, ob sie für die gewerbliche oder häusliche Verwendung bestimmt sind, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie, womit eine Umgehung der Richtlinie vermieden werden soll.

4.8.3.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Die nachstehende Tabelle enthält erläuternde Beispiele dafür, ob bestimmte Arten von Luftballons und Luftballonstäben als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-17

Beispiele zur Veranschaulichung verschiedener Luftballons und Luftballonstäbe

Arten von Luftballons; Luftballonstäbe

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Für die häusliche Verwendung bestimmt

Einweg-Luftballons aus Latex für die häusliche Verwendung oder Anwendung

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Einweg-Luftballons aus Mylar oder Folie für die häusliche Verwendung oder Anwendung

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Einweg-Luftballonstäbe aus Kunststoff für die häusliche Verwendung

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Wiederverwendbare, aufblasbare Spielzeuge und „Selfie-Fotorahmen“ aus Kunststoff mit wiederverschließbarem Ventil

JA

NEIN

JA

AUSGENOMMEN:

Produkt zur Mehrfachverwendung

Wiederverwendbare Luftballonhalter aus Kunststoff

JA

NEIN

NEIN

AUSGENOMMEN:

Produkt zur Mehrfachverwendung

Ballons für industrielle Verwendungen und Anwendungen, z. B. Heißluftballon, Wetterballon.

JA

NEIN

NEIN

AUSGENOMMEN:

Produkt für die gewerbliche oder industrielle Verwendung

4.9.   Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren

4.9.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

In der Richtlinie sind keine Definitionen für Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren im Geltungsbereich der Richtlinie enthalten. Zur Bestimmung von Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren im Geltungsbereich dieser Richtlinie können die folgenden allgemeinen Merkmale identifiziert werden:

Einweghygieneeinlagen sind Hygieneprodukte, die zum Aufsaugen und Zurückhalten von Flüssigkeit dienen und im Allgemeinen dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch entsorgt zu werden.

Einweghygieneeinlagen bestehen oft aus mehreren Materialschichten einschließlich eines saugfähigen Kerns, der hauptsächlich aus Cellulose- und Synthetikfasern besteht und Flüssigkeiten aufsaugt. Für die Zwecke der Richtlinie beziehen sich Hygieneeinlagen nicht nur auf Binden, sondern auch auf Slipeinlagen, da diese Produkte eine Unterkategorie von Hygieneeinlagen (Binden) (30) sind und als solche die Kriterien eines Einwegkunststoffartikels erfüllen. Beide Artikel bestehen aus ähnlichen Materialien und haben die gleiche Tendenz, bei unsachgemäßer Entsorgung, d. h. wenn sie nach Gebrauch die Toilette hinuntergespült werden, zu Meeresmüll zu werden und können über die Abwasseraufbereitung in die Meeresumwelt gelangen.

Einweg-Kunststofftampons bestehen in der Regel aus drei Schichten einschließlich eines saugfähigen Kerns, der entweder aus Viskose, Baumwolle, Polyester oder einer Mischung dieser Fasern besteht. (31) Sie können in einem Tamponapplikator enthalten sein, der in der Regel aus beschichtetem Papier (mit einer dünnen Kunststoffschicht) oder aus hartem Kunststoff besteht. Einige Kategorien von Tampons bestehen aus Baumwolle, viele sind jedoch mit einem Kunststoffnetz versehen. Letzteres bezieht sich auf eine dünne Schicht aus Vliesstoff oder perforierter Kunststofffolie, die zur Verringerung des Faserverlusts und zur Erleichterung des Einführens und Entfernens von Tampons verwendet wird. Abschnitt 2.1 enthält Leitlinien, um festzustellen, ob die betreffende Faser das Kriterium für die Ausnahme für natürliche Polymere, die nicht chemisch verändert wurden, erfüllt.

Zu den Produktgestaltungsmerkmalen von Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, gehört, dass sie nicht waschbar oder mehrfach wiederverwendbar sind, da Waschprozesse die Struktur und Funktion dieser Artikel beeinträchtigen.

4.9.2.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Die nachstehende Tabelle enthält Beispiele, die veranschaulichen, ob bestimmte Arten von Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-18

Erläuternde Beispiele für verschiedene Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren

Art von Hygieneeinlage (Binde), Tampon sowie Tamponapplikator

Allgemeine Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, die Kunststoff enthalten, umfassen alle Kategorien von Hygieneeinlagen, unabhängig von Form, Größe, Dicke und Saugfähigkeit, die Kunststoff enthalten und dazu bestimmt sind, nach Gebrauch entsorgt zu werden

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Hygieneeinlagen (einschließlich Slipeinlagen), oder Tampons, die keinen Kunststoff enthalten

NEIN

JA

AUSGENOMMEN:

Kein Kunststoff im Produkt enthalten

Wiederverwendbare (waschbare) Menstruationsprodukte, z. B. waschbare Stoffbinden, wiederverwendbare Menstruationstasse (Alternative zum Tampon), Menstruationsunterwäsche (waschbarer Slip mit integriertem Saugkissen)

NEIN/Waschbare Binden, die keinen Kunststoff enthalten

JA/Wiederverwendbare Tampons, Tamponapplikatoren und Binden können Kunststoff enthalten (z. B. Clip für waschbare Stoffbinden)

NEIN

AUSGENOMMEN:

Produkte sind nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt

4.10.   Feuchttücher

4.10.1.   Produktbeschreibung, Kriterien und Ausnahmen in der Richtlinie

Tabelle 4-19 enthält einen Überblick über die einschlägigen Beschreibungen von Einweg-Feuchttüchern aus Kunststoff in der Richtlinie.

Tabelle 4-19

Beschreibungen von Feuchttüchern in der Richtlinie

Teil D Nummer 2, Teil E Abschnitt II Nummer 1 und Teil G Nummer 6 des Anhangs: „Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege“.

Erwägungsgrund 12: „Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege sollten ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, wohingegen Feuchttücher für industrielle Zwecke davon ausgenommen sein sollten.“

Feuchttücher, die unter Verwendung von nicht natürlichen Polymeren oder chemisch veränderten natürlichen Polymeren wie Polyester und Polyhydroxyalkanoaten (PHA) hergestellt werden, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie. Feuchttücher, die vollständig aus natürlichen Polymeren bestehen, die nicht chemisch verändert wurden, wie Viskose und Lyocell, fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

Die folgenden produktspezifischen Hauptkriterien werden durch die Richtlinie vorgegeben, um zu bestimmen, ob ein Einweg-Feuchttuch in ihren Geltungsbereich fällt: getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

In Anbetracht der obigen Ausführungen kann ein Feuchttuch im Sinne der Richtlinie verstanden werden als ein kleines Stück vorgefeuchtetes oder getränktes kunststoffhaltiges Material, das für den einmaligen Gebrauch (Einwegartikel) konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht wird und für die Körperpflege, z. B. für die persönliche Hygiene, oder die Haushaltspflege, z. B. für Reinigungszwecke, bestimmt ist. Getränkte Tücher enthalten in der Regel eine Imprägnierungsflüssigkeit, die dem Tuch zugesetzt wird, bevor es auf den Markt gebracht wird.

Ein Feuchttuch für die Körperpflege ist für Hygienezwecke bestimmt. Dazu gehören die Reinigung und Pflege der Haut sowohl von Erwachsenen als auch von Babys, z. B. Babytücher, Kosmetik-/Make-up-Entfernungstücher, Intimpflegetücher usw.

Ein Feuchttuch für die Haushaltspflege ist für die Verwendung in häuslichen Räumlichkeiten vorgesehen. Dazu gehören Feuchttücher, die für Reinigungszwecke im Haushalt verwendet werden, z. B. Tücher für die Reinigung von Küchen- und Badezimmeroberflächen, Feuchttücher für die Reinigung von Privatfahrzeugen, Brillenreinigungstücher usw.

Außerdem werden diese Produkte in der Regel in Packungen mit mehreren Einweg-Feuchttüchern auf den Markt gebracht.

Obwohl in der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt, würden Feuchttücher, die für die gewerbliche Verwendung konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht werden, wie z. B. medizinische Tücher oder Tücher für die Krankenpflege, nicht das Kriterium der Körper- oder Haushaltspflege erfüllen. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Produkte nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Die Verkaufsstelle, der Vertriebskanal und die Art des Endverbrauchers sind wichtige Elemente, die berücksichtigt werden sollten, um zu bestimmen, ob bestimmte Feuchttücher für die häusliche oder die gewerbliche Verwendung vorgesehen sind. So gelten beispielsweise Feuchttücher, die über gewerbliche Vertriebskanäle, z. B. Business-to-Business-Kanäle, verkauft und von Angehörigen der Gesundheitsberufe verwendet werden, als für die gewerbliche Verwendung bestimmt und würden nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Feuchttücher, die über Business-to-Consumer-Kanäle verkauft und an nicht gewerbliche Verbraucher abgegeben werden, z. B. Feuchttücher, die von einzelnen Verbrauchern in einer Apotheke gekauft und zu Hause verwendet werden können, gelten jedoch nicht als Produkte für die gewerbliche Verwendung. Diese Produkte fallen daher in den Geltungsbereich der Richtlinie.

Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste der Kategorien von Feuchttüchern, die als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können (32):

Tabelle 4-20

Beispiele von Feuchttuchkategorien

Erzeugniskategorie Feuchttücher

Im Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen

Körperpflege

Baby-Feuchttücher

Reinigungstücher für die Haut (auch für Hände und Körper)

Desinfektionstücher für die Hände, auch wenn sie den Verbrauchern in Flugzeugen, Flughäfen, Zügen oder anderen Orten zur Verfügung gestellt werden

Gesichts-/Kosmetiktücher (z. B. Gesichtsmasken oder Papiermasken, Gesichtsreinigungs-/Make-up-Entfernungstücher)

Intimpflegetücher

Feuchtes Toilettenpapier

Feuchttücher für den Haushaltsgebrauch

Haushaltsreinigungstücher zur Entfernung von Flecken und zur Reinigung von Oberflächen wie Böden, Bädern, Küchen, Möbeln, Fenstern, Fernseh- und Computerbildschirmen usw.

Desinfektionstücher für den häuslichen Gebrauch, auch wenn sie Verbrauchern in Flugzeugen, Flughäfen, Zügen oder an anderen Orten zur Verfügung gestellt werden

Brillenreinigungstücher

Für den Hausgebrauch bestimmte Feuchttücher für die Autopflege

Für den Hausgebrauch bestimmte Feuchttücher für Haustiere

Von der Richtlinie ausgenommen

Gewerbliche Feuchttücher

Feuchttücher für die Autopflege (Oberflächenvorbereitung, Polieren, Öl- und Chemikalienbindemittel) für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für die Elektronik- und Computerindustrie (Staubentfernung, empfindliche und komplexe Reinigungstücher) für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für die Lebensmittelindustrie (Maschinenreinigungs-, Wartungs-, Flüssigkeitsaufnahme-, Handreinigungstücher) für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für die hauswirtschaftliche Verwendung (Polieren, Reinigung und Wartung von Geräten, feuchte Bodenreinigung, Staubentfernung) für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für die Fertigung, Technik und Wartung (Maschinenreinigungs-, Wartungs-, Flüssigkeitsaufnahme-, Handreinigungstücher) für die industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für die optische Industrie (Polier-, Staubentfernungstücher) für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für die Druckindustrie (Maschinenreinigungs-, Wartungs-, Flüssigkeitsaufnahme-, Handreinigungstücher) für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für die Transportindustrie (Fahrzeugreinigung und -wartung, Fensterreinigungstücher) für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Gewerbliche Verwendung

Medizin-/Gesundheitsfeuchttücher wie z. B. krankenhausgeeignete Desinfektionstücher zur Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher für Medizin/Gesundheitspflege, wie z. B. Patientenpflegetücher für die Hygiene und für die industrielle oder gewerbliche Verwendung

Feuchttücher, bei denen unklar ist, ob der Verwendungszweck industriell, gewerblich oder häuslich ist, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie, um eine Umgehung der Richtlinie zu vermeiden.

4.10.2.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Tabelle 4-21 enthält Leitlinien zur Auslegung der allgemeinen und produktspezifischen Kriterien für Feuchttücher, zusammen mit Beispielen, die erläutern, ob bestimmte Arten von Feuchttüchern als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können.

Tabelle 4-21

Beispiele für verschiedene Arten von Feuchttüchern

Art von Feuchttuch

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Getränkt

Körper- oder Haushaltspflege

Feuchttuch, das Kunststoff enthält

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Feuchttuch, das aus Viskose oder Lyocell (regenerierte Cellulose) hergestellt ist und kein Polyester bzw. keine anderen Kunststoffe enthält

NEIN

JA

JA

JA

AUSGENOMMEN:

Das Produkt besteht nicht ganz oder teilweise aus Kunststoff

Getränktes Tuch

(z. B. was auf Produktverpackungen wie folgt angegeben werden kann: „vorbefeuchtete Erfrischungstücher“ oder „getränkt“)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Trockenes Tuch

(z. B. nicht vor Inverkehrbringen getränkt; kann auch auf Produktverpackungen wie folgt angegeben werden: „Trockenes Hautreinigungstuch“)

JA

JA

NEIN

JA

AUSGENOMMEN:

Produkt ist nicht „getränkt“

Feuchttuch für die Körperpflege

(z. B. was auf Produktverpackungen wie folgt angegeben werden kann: „Make-up-Entfernungsfeuchttücher“ oder „Baby-Feuchttücher“)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Feuchttuch für den häuslichen Gebrauch

(z. B. was auf Produktverpackungen wie folgt angegeben werden kann: „Mehrzweck-Reinigungstuch für den Haushalt“)

JA

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Industrielles Feuchttuch (z. B. in der Industrie für Reinigungsmaschinen verwendete Feuchttücher

JA

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN:

Produkt wird als industrielles Feuchttuch betrachtet

Feuchttuch für die gewerbliche Verwendung

(z. B. medizinische/Gesundheitspflegetücher, die über gewerbliche Business-to-Business-Vertriebskanäle verkauft werden und für die Verwendung durch medizinisches Fachpersonal bestimmt sind)

JA

JA

JA

NEIN

AUSGENOMMEN:

Das Produkt ist nicht für den Hausgebrauch bestimmt

4.11.   Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

4.11.1.   Produktbeschreibung und Kriterien in der Richtlinie

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die einschlägigen Beschreibungen, die sich auf Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gemäß der Richtlinie beziehen.

Tabelle 4-22

Beschreibungen von Tabakprodukten mit Filtern sowie von Filtern in der Richtlinie

In Artikel 3 Nummer 18 wird auf Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33) Bezug genommen.

In Teil D Nummer 3, Teil E Abschnitt III und Teil G Nummer 5 des Anhangs sind Tabakprodukte beschrieben als „Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden“.

In Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU werden Tabakerzeugnisse wie folgt definiert:

„‚Tabakerzeugnis‘ ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht“.

Tabakerzeugnisse mit Filtern oder Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakerzeugnissen, die Celluloseacetat enthalten, vertrieben werden, gelten als chemisch verändertes natürliches Polymer und fallen daher in den Geltungsbereich der Richtlinie, sofern sie die anderen einschlägigen Bedingungen für diese Erzeugnisse erfüllen.

Die wichtigsten produktspezifischen Kriterien zur Bestimmung, ob ein Tabakerzeugnis mit Filter oder ein Filter, der zur Verwendung in Kombination mit einem Tabakerzeugnis vermarktet wird, in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, sind:

Das Produkt ist ein Tabakerzeugnis (im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU) und enthält einen Filter: z. B. eine Zigarette oder Zigarre;

Das Produkt ist ein separater Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten: z. B. eine Filterspitze oder ein Minifilter.

4.11.2.   Produktübersicht und Liste mit erläuternden Beispielen

Beispiele dafür, ob bestimmte Arten von Tabakprodukten mit einem Filter oder Filter, die zur Verwendung mit Tabakprodukten vermarktet werden, als in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen bzw. von diesem ausgenommen angesehen werden können, sind in Tabelle 4-23 enthalten.

Tabelle 4-23

Beispiele von verschiedenen Arten von Tabakprodukten mit Filter sowie von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vermarktet werden

Art des Tabakprodukts oder Filters

Allgemeine Kriterien

Produktspezifische Kriterien

In den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen oder davon ausgenommen (Erfüllung aller allgemeinen und produktspezifischen Kriterien?)

Kunststoff

Für den einmaligen Gebrauch

Tabakprodukte mit Filtern oder Filter, der zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben wird

Zigarette oder Zigarre mit kunststoffhaltigem Filter

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Separate Einwegfilter, die Kunststoff enthalten

JA

JA

JA

EINGESCHLOSSEN

Elektronische Zigaretten oder Vape-Produkte, einschließlich Kunststoff- oder Nicht-Kunststofffilter

JA

NEIN

NEIN

AUSGENOMMEN:

Das Produkt ist zur Mehrfachverwendung bestimmt; Das Produkt enthält keinen Tabak

Elektronisches Gerät zur Verwendung mit einem erhitzten Tabakprodukt, das einen kunststoffhaltigen Einwegfilter enthält

JA

JA

(Filter)

JA

EINGESCHLOSSEN:

Während das elektronische Gerät für den Mehrfachgebrauch bestimmt ist, sind der Tabak und die Filter für den einmaligen Gebrauch bestimmt

Loser Tabak z. B. für die Verwendung in einer Pfeife oder handgedrehte Zigarette ohne Filter, die Kunststoff enthalten

NEIN

JA

NEIN

AUSGENOMMEN:

Das Produkt besteht weder ganz noch teilweise aus Kunststoff; Das Produkt enthält keinen Filter


(1)  ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(2)  Die in diesem Kapitel enthaltenen Leitlinien gelten nicht für die Rechtsvorschriften der Union über mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in denen in einigen Fällen ähnliche Konzepte und Begriffsbestimmungen verwendet werden, jedoch mit einer teilweise unterschiedlichen Auslegung, die den unterschiedlichen Kontexten Rechnung trägt.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Europäische Chemikalienagentur (2012). Leitlinien zu Monomeren und Polymeren. Abschnitt 2.2. und Abschnitt 3.2.1.3. Quelle: https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/polymers_de.pdf/9dc619e4-2b5c-4b0e-ac11-469450fff67a

(5)  SWD(2018) 254 final, Teil 3/3, S. 29.

(6)  Ebenda.

(7)  SWD(2018) 254 final, Teil 3/3, S. 30. In dem Dokument heißt es, dass eine nicht aus Kunststoff bestehende Einweg-Alternative nicht in die Analyse einbezogen wird, da für Kaffee ausgekleidete Getränkebecher erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die mechanische Festigkeit auch dann erhalten bleibt, wenn die Becher für eine bestimmte Zeit mit sehr heißer Flüssigkeit gefüllt sind.

(8)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (COM(2018) 340 final vom 28.5.2018).

(9)  Siehe Artikel 3 Absatz 2b der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(10)  Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(11)  National Law Review (2019). The New EU Single-use Plastics Directive EU to Adopt Law on the Reduction of the Impact of Certain Plastic Products on the Environment. Quelle: https://www.natlawreview.com/article/new-eu-single-use-plastics-directive-eu-to-adopt-law-reduction-impact-certain

(12)  Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkeflaschen, die leer auf den Markt gebracht werden und nicht dazu bestimmt sind, an der Verkaufsstelle befüllt zu werden, fallen gemäß den Produktanforderungen (siehe Teil C) in den Geltungsbereich der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, da die Produkte zur Aufnahme von Lebensmitteln bzw. Getränken „verwendet“ werden.

(13)  Ebenda.

(14)  Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge legt ein einheitliches Klassifizierungssystem für das öffentliche Beschaffungswesen fest, das darauf abzielt, die Referenzen zu standardisieren, die von öffentlichen Auftraggebern und Einrichtungen zur Beschreibung von Beschaffungsaufträgen verwendet werden. Es ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/growth/single-market/public-procurement/digital/common-vocabulary_en

(15)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(16)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(17)  Ab dem 3. Juli 2021, der Umsetzungsfrist für den Großteil der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904, finden die Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG keine Anwendung mehr. Ab dem 26. Mai 2021 wird das Inverkehrbringen von Medizinprodukten durch die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte geregelt.

(18)  GD Gesundheit und Verbraucher, 2010. Medizinprodukte: Guidance document — Classification of medical devices — MEDDEV 2.4/1 rev.9, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/10337/attachments/1/translations.

(19)  Sowohl in der Richtlinie 90/385/EWG des Rates als auch in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates werden Medizinprodukte wie folgt definiert: ,„Medizinprodukt“: alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind:

Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten;

Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen;

Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs;

Empfängnisregelung,

und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann“.

(20)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(21)  Während in Erwägungsgrund 12 Beispiele für Getränke nur für Getränkebehälter und Getränkeflaschen genannt werden, sind dieselben Beispiele auch für die Definition von „Getränk“ im Zusammenhang mit Getränkebechern von Belang.

(22)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(23)  SWD(2018) 254 final, Teil 1/3, S. 25.

(24)  Laut dem Wörterbuch Macmillan.

(25)  Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11).

(26)  Cambridge Dictionary. Quelle: https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/cotton-bud?q=cotton+buds

(27)  Ab dem 3. Juli 2021, der Umsetzungsfrist für den Großteil der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904, finden die Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG keine Anwendung mehr. Ab dem 26. Mai 2021 wird das Inverkehrbringen von Medizinprodukten durch die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte geregelt.

(28)  MEDDEV 2.4/1 rev. 9, Seite 31: Examples provided for „Rule 6 — Surgically invasive devices intended for transient use (< 60 minutes)“.

(29)  Pirro V, Jarmusch AK, Vincenti M, Cooks RG. Direct drug analysis from oral fluid using medical swab touch spray mass spectrometry. Analytica Chimica Acta. Feb 2015; 861: 47-54. DOI: 10.1016/j.aca.2015.01.008. http://europepmc.org/article/PMC/4513665. Laut Pirro et al. (2015) werden medizinische Tupfer häufig in der klinischen Mikrobiologie, Zytologie und bei DNA-Tests eingesetzt, um Körperöffnungen und Oberflächen zu beproben. Ihr Design ist spezifisch für jede Anwendung, wobei für jede Art von Anwendung die passende Form und das passende Material gewählt werden. Üblicherweise besteht die Tupferspitze aus Baumwolle, Viskose oder Polyester in bürstenförmiger, abgerundeter, quadratischer oder verschmolzener Form. Der Schaft kann aus Kunststoff, Holz, gerolltem Papier oder Metalldraht sein.

(30)  Siehe EDANA unter https://www.edana.org/nw-related-industry/nonwovens-in-daily-life/absorbent-hygiene-products/feminine-care, zuletzt abgerufen am 9. März 2021

(31)  EDANA. (Dezember 2019). Absorbent Hygiene Products components Pad/Liners. Quelle: https://www.edana.org/nw-related-industry/nonwovens-in-daily-life/absorbent-hygiene-products/feminine-care

(32)  EDANA, (n.d). Industrial wipes. Quelle: www.edana.org/nw-related-industry/nonwovens-in-daily-life/wipes/industrial-wipes

(33)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).


ANHANG

ÜBERSICHT ÜBER EINWEGKUNSTSTOFFARTIKEL, IHRE BESCHREIBUNGEN UND DIE IN DER RICHTLINIE FESTGELEGTEN EINSCHLÄGIGEN ANFORDERUNGEN

Einwegkunststoffartikel

Einschlägiger Teil des Anhangs und die geltenden materiellen Anforderungen, ausgenommen Meldepflichten

Wichtigster Teil des Anhangs der Richtlinie, der Produktbeschreibungen enthält

Luftballons

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 3)

Teil E Abschnitt II Nummer 2

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Teil G Nummer 7

Luftballonstäbe

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Teil B Nummer 6

Getränkeflaschen ≤ 3 l, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Teil C

Produktanforderungen (Artikel 6 Absatz 5)

Teile C und F

Teil F

Getrennte Sammlung (Artikel 9)

Getränkebehälter ≤ 3 l, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Teil C

Produktanforderungen (Artikel 6 Absätze 1-4)

Teil C

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 2)

Teil E Abschnitt I Nummer 3

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Teil G Nummer 3

Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Rührstäbchen

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Getränkebecher

Teil D

Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 7)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Teil A

Verbrauchsminderung (Artikel 4)

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 2)

Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Wattestäbchen

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen)

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Lebensmittelverpackungen

Teil A

Verbrauchsminderung (Artikel 4)

Teil A Nummer 2

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 2)

Teil E Abschnitt I Nummer 1

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Teil G Nummer 1

Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Teil B Nummer 7

Leichte Kunststofftragetaschen

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 2)

Artikel 3 Absatz 1c der Richtlinie 94/62/EG

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Tüten und Folienverpackungen

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 2)

Teil E Abschnitt I Nummer 2

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Teil G Nummer 2

Teller

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren

Teil D

Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 7)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Trinkhalme

Teil B

Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 5)

Keine produktspezifischen Beschreibungen vorhanden

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

Teil D

Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 7)

Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2014/40/EU

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 3)

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Feuchttücher

Teil D

Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 7)

Teil D Nummer 2

Teil E

Erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Absatz 3)

Teil E Abschnitt II Nummer 1

Teil G

Sensibilisierungsmaßnahmen (Artikel 10)

Teil G Nummer 6

Für die Verwendung oder den Nachdruck von Fotos oder anderem Material, das nicht dem Urheberrecht der EU unterliegt, ist eine Genehmigung direkt bei den Urheberrechtsinhabern einzuholen.

Urheberrechtshinweis: © Europäische Union, 2021

Grafik: © Gettyimages.


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