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Document 52021XC0323(01)

    Bekanntmachung der Kommission Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 100/01

    C/2021/1461

    ABl. C 100 vom 23.3.2021, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 100/1


    BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

    Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 100/01)

    1.   EINLEITUNG

    Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (1) (im Folgenden „Verordnung“) führt ein umfassendes Regelwerk ein, um Verbraucher vor unsicheren und nicht konformen Produkten zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure zu schaffen.

    Der EU-Binnenmarkt bietet Wirtschaftsakteuren Zugang zu Verbrauchern und anderen Endnutzern in allen Mitgliedstaaten, sofern sie und ihre Produkte die EU-rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit, Umweltverhalten und sonstige öffentliche Interessen erfüllen. Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, zuständigen Behörden (2) („Grenzbehörden“) überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben und setzen sie durch. Insbesondere im Fall von Produkten, die im Fernabsatz zum Verkauf angeboten werden, kann dies mitunter nicht einfach sein.

    Die neuen Vorschriften zu Marktüberwachung und Produktkonformität sollen die Einhaltung der EU-Vorgaben sicherstellen. Sie unterstützen die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, indem sie Unternehmen, die konforme Produkte produzieren, vor unlauterem Wettbewerb schützen. Gleichzeitig bewahren sie die Marktüberwachungsbehörden vor übermäßig kostspieligen Ermittlungsprozessen.

    Die vorliegenden Leitlinien betreffen die Umsetzung einer der zentralen Bestimmungen der Verordnung: Artikel 4, der die „Aufgaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen“ regelt (Wortlaut siehe Abschnitt 6). Im Wesentlichen schreibt Artikel 4 vor, dass bestimmte Produkte nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der den Behörden auf Verlangen Informationen übermitteln oder bestimmte Maßnahmen ergreifen kann. Diese Bestimmung gilt ab dem 16. Juli 2021 (Artikel 44 der Verordnung).

    In diesen Leitlinien wird erläutert, wie Wirtschaftsakteure Artikel 4 umsetzen sollten:

    Abschnitt 2 beschreibt den Anwendungsbereich und erklärt, welcher Wirtschaftsakteur als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für ein bestimmtes Produkt handeln sollte.

    Abschnitt 3 präzisiert die Aufgaben des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4.

    Abschnitt 4 enthält weitere Einzelheiten zur praktischen Anwendung von Artikel 4 abhängig davon, wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 handelt.

    Darüber hinaus erläutert Abschnitt 5, wie Marktüberwachungsbehörden und Grenzbehörden die Vorgaben von Artikel 4, dessen Ziel es ist, ihre Arbeit zu erleichtern, in der Praxis einsetzen können.

    Ziel dieser Leitlinien ist es, Wirtschaftsakteure und Behörden in ihrer Arbeit zu unterstützen und eine einheitliche Umsetzung von Artikel 4 zu erleichtern. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Umsetzung von Artikel 4 und sind nicht anwendbar auf Produktvorschriften der Union, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen und die ähnliche aber nicht identische Vorgaben machen (3). Die Leitlinien beziehen sich auf Vorgaben nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leitlinien geltenden Fassung. Eine umfassende Orientierung zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU bietet der „Blue Guide“, auf den sich diese Leitlinien beziehen (4). Die Kommission wird diese Leitlinien unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Entwicklungen in anderen Bereichen, beispielsweise des Gesetzes über digitale Dienste (5), aktualisieren.

    Dieses Dokument dient allein der Orientierung — Rechtskraft besitzt ausschließlich der Wortlaut der Verordnung. Die Leitlinien geben die Meinung der Europäischen Kommission wieder und sind demgemäß nicht rechtsverbindlich. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die hier dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf Standpunkte zu verstehen, die die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt. Weder die Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, haften für die Anwendung der folgenden Informationen.

    2.   GELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNG

    2.1   Geltungsbereich

    Ein Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 ist erforderlich, wenn ein Produkt:

    in den Geltungsbereich einer oder mehrerer der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Richtlinien oder Verordnungen, sowie jeder anderen Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Artikel 4 bezieht, fällt. Diese „sektorspezifischen Rechtsvorschriften“ betreffen die Sicherheit von Spielzeug, Elektronikgeräten und Funkanlagen, die elektromagnetische Verträglichkeit, die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS“), energieverbrauchsrelevante Produkte („Ökodesign“), Geräte zur Verbrennung von Gasen, Bauprodukte, Maschinen, zur Verwendung im Freien vorgesehene Maschinen und Geräte („umweltbelastende Geräuschemissionen“), Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX), Druckgeräte, einfache Druckbehälter, pyrotechnische Gegenstände, Sportboote, Messgeräte, nichtselbsttätige Waagen, persönliche Schutzausrüstungen und unbemannte Luftfahrzeugsysteme (6) („Drohnen“) (7),

    ab dem 16. Juli 2021 in der EU (8) in Verkehr gebracht wird — d. h. erstmalig auf dem Unionsmarkt (9) bereitgestellt wird (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 44 der Verordnung). Bereitstellen bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet (Artikel 6 der Verordnung). (Eine diesbezügliche Prüfung erfolgt einzelfallbezogen und richtet sich nach maßgeblichen Faktoren wie den geographischen Gebieten, in die geliefert werden kann, der für das Angebot oder die Bestellung verfügbaren Sprache(n), möglichen Zahlungsmitteln usw. (10))

    Dementsprechend muss ein Wirtschaftsakteur, der ab dem 16. Juli 2021 ein Produkt, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 fällt, in der EU in Verkehr bringen möchte, erst sicherstellen, dass es für dieses Produkt einen Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 in der EU gibt. Andernfalls kann er ein solches Produkt ab dem 16. Juli 2021 nicht in der EU in Verkehr bringen.

    2.2   Bestimmung des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4

    Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 kann sein:

    ein in der EU niedergelassener Hersteller (11);

    ein (per definitionem in der EU niedergelassener) Einführer (12), wenn der Hersteller keine Niederlassung in der EU hat;

    ein (per definitionem in der EU niedergelassener) Bevollmächtigter (13), der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen;

    ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (14), sofern es keinen in der EU niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten gibt.

    Abschnitt 4 erläutert, welche Rolle diesen Wirtschaftsakteuren auf der Grundlage sektorspezifischer Rechtsvorschriften zukommt, und in welchem Verhältnis diese Rolle zu ihren Aufgaben gemäß Artikel 4 steht.

    Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 handelt, hängt vor allem von der Lieferkette ab. Kasten 1 stellt dies zusammenfassend dar, eine ausführliche Erläuterung folgt darunter.

    Kasten 1

    Der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 je nach Lieferkette

    Image 1

    Schritt 1: Hat der Hersteller (mit oder ohne Sitz in der EU) einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragt, die spezifischen Aufgaben nach Artikel 4 wahrzunehmen, so ist dieser Bevollmächtigte der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4. In anderen Fällen hängt es von der Lieferkette ab, wer Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 ist.

    Schritt 2: Produkte von Herstellern, die in der EU niedergelassen sind, werden üblicherweise durch den in der EU niedergelassenen Hersteller in Verkehr gebracht, unabhängig davon, ob sie online oder im stationären Einzelhandel verkauft werden (15). Für diese Produkte ist der EU-Hersteller der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 (es sei denn, er hat einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 beauftragt).

    Schritt 3: Produkte, die außerhalb der EU hergestellt und im stationären Einzelhandel innerhalb der EU verkauft werden, werden grundsätzlich durch einen Einführer in der EU in Verkehr gebracht (16). Für diese Produkte ist der Einführer der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 (es sei denn, der Hersteller hat einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 beauftragt). In Abschnitt 4.2 wird erläutert, wie mit mehreren Einführern für die gleiche Art Produkt umzugehen ist.

    Schritt 4: Für Produkte von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU, die online (oder über eine andere Form des Fernabsatzes) angeboten werden, kann es ebenfalls einen Einführer geben, wobei dieser das Produkt entweder selbst online zum Verkauf anbietet oder an einen Händler verkauft, der dann das Produkt online zum Verkauf anbietet.

    Schritt 5: Gibt es keinen Einführer und das Produkt wird stattdessen von einem Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der EU abgefertigt, so ist der Fulfilment-Dienstleister der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 (es sei denn, der Hersteller hat einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 beauftragt). Anders als im Fall eines Einführers oder Bevollmächtigten, steht ein Fulfilment-Dienstleister nicht automatisch in einer formellen Beziehung zum Hersteller, die ihn befähigt, die Aufgaben des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 wahrzunehmen. Er muss daher mit den Wirtschaftsakteuren, denen er seine Dienste anbietet („Kunden“), vereinbaren, dass der Kunde, oder der Hersteller selbst, ihn mit den notwendigen Mitteln versorgt, um seinen Verpflichtungen als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 nachkommen zu können (siehe hierzu Abschnitt 4.4).

    Schritt 6: Wird ein Produkt von außerhalb der EU direkt an einen Endverbraucher in der EU verschickt, und gibt es einen Bevollmächtigten, der schriftlich beauftragt wurde, die Aufgaben nach Artikel 4 wahrzunehmen, so ist der Bevollmächtigte der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für dieses Produkt. Hat der Hersteller keinen Bevollmächtigten benannt, darf das Produkt nicht zum Verkauf an Endnutzer innerhalb der EU angeboten werden. Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt zum Verkauf (17) an EU-Endnutzer anbieten will, muss daher sicherstellen, dass der Hersteller einen Bevollmächtigten für das Produkt benennt (siehe hierzu Kasten 2).

    Kasten 2

    Perspektive eines nicht in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, der Produkte online zum Verkauf an Verbraucher oder andere Endnutzer in der EU anbieten will: Wie sorge ich für einen Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4? (Beispiel)

    Überprüfen Sie zunächst, ob die Produkte für den EU-Markt bestimmt sind und mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Bei Zweifeln kontaktieren Sie den Hersteller.

    Ist dieser Punkt erfüllt, informieren Sie sich beim Hersteller, ob er bereits einen Bevollmächtigten für diese Produkte benannt hat.

    Ist dies der Fall, geben Sie den Namen und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten wie vorgegeben an (siehe hierzu Abschnitt 2.3).

    Sofern kein Bevollmächtigter bestellt wurde, prüfen Sie (gemeinsam mit dem Hersteller) folgende Möglichkeiten:

    Falls Sie vorhaben, die Produkte auf einem Online-Marktplatz zum Verkauf anzubieten (siehe Abschnitt 2.4): Bietet dieser Marktplatz die Dienste eines Bevollmächtigten oder Fulfilment-Dienstleisters an?

    Falls Sie bereits Produkte verkaufen, für deren Verkauf ein Bevollmächtigter oder eine ähnliche Autorität in der EU erforderlich ist (beispielsweise Kosmetika, Medizinprodukte und Schiffsausrüstung): Wäre dieser daran interessiert, auch Bevollmächtigter für von Ihnen verkaufte Produkte zu sein, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen?

    Gibt es einschlägige Handelsverbände, die Zugang zu Informationen zu bereits bestellten Bevollmächtigten haben (könnten)? Einige Hersteller von Produkten, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen, haben möglicherweise bereits einen Bevollmächtigten in der EU.

    Haben Sie einen möglichen Bevollmächtigten gefunden, stellen Sie sicher, dass er vom Hersteller beauftragt wird, die notwendigen Aufgaben wahrzunehmen (siehe Abschnitt 3 und Abschnitt 4.3). Sorgen Sie dann dafür, dass Name und Kontaktdaten des Bevollmächtigten wie erforderlich angegeben sind (siehe Abschnitt 2.3).

    Sofern ein Fulfilment-Dienstleister die Aufgaben des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 wahrnehmen soll, sorgen Sie dafür, dass er die dafür erforderlichen Unterlagen erhält, insbesondere die Konformitätserklärungen oder Leistungserklärungen für die betreffenden Produkte. Sorgen Sie dann dafür, dass sein Name und seine Kontaktdaten wie erforderlich angegeben sind (siehe Abschnitt 2.3).

    2.3   Informationen zum Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4

    Der Name (oder der eingetragene Handelsname/die eingetragene Handelsmarke) und die Kontaktdaten (einschließlich der Postanschrift) des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 sind auf zumindest eine der folgenden Weisen anzugeben (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung):

    auf dem Produkt,

    auf der Verpackung (d. h. der Verkaufsverpackung),

    auf dem Paket (d. h. der Verpackung für Transport und Abfertigung),

    auf einem Begleitdokument, beispielsweise der Konformitätserklärung oder der Leistungserklärung (18).

    NB: Ist der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 ein EU-Hersteller oder Einführer, sind diese Daten üblicherweise bereits nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften anzugeben (siehe hierzu Abschnitt 4). Diese können im Hinblick auf die Stelle, an der die Information anzubringen ist, strengere Vorgaben machen, die einzuhalten sind.

    Eine Internetadresse kann zusätzlich — aber nicht alternativ — zu einer Postanschrift angegeben werden. (Eine Postanschrift besteht üblicherweise aus Angaben zu Straßenname/Postfachnummer, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.) Es ist außerdem zweckdienlich, eine E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.

    Es ist möglich, dass die Namen und Kontaktdaten mehrerer Wirtschaftsakteure auf dem Produkt oder einem Begleitdokument angegeben sind. Es ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass diesen die Hinweise „manufactured by“, „imported by“, „represented by“ oder „fulfilled by“ vorangestellt werden. Gleichwohl sollten die angegebenen Informationen nicht irreführend für die Marktüberwachungsbehörden sein. Ist die Rolle des Wirtschaftsakteurs nicht deutlich angegeben, müssen die Behörden diese selbst feststellen. Jeder Wirtschaftsakteur sollte in der Lage sein, einen Beweis für seine Rolle vorzulegen. Es besteht keine Verpflichtung, die englischen Begriffe „manufactured by“, „imported by“, „represented by“ oder „fulfilled by“ zu übersetzen: Es wird davon ausgegangen, dass diese Begriffe in allen EU-Ländern problemlos verstanden werden.

    Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 müssen zu dem Zeitpunkt, da das Produkt bei der Zollabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, angegeben und erkennbar sein (Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung). Ist daher ein Produkt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU vorgesehen, ohne dass eine weitere Verarbeitung des Produkts nach seiner Ankunft auf dem EU-Markt erfolgt (19), sollten Wirtschaftsakteure mit Sitz außerhalb der EU, die dieses Produkt zum Verkauf anbieten, sicherstellen, dass ihre Namen und Kontaktdaten wie oben beschrieben angegeben sind. Wo nötig, sind die entsprechenden Daten vor Verschiffung des Produktes noch zu ergänzen (oder ergänzen zu lassen).

    2.4   Verkauf von Produkten über Online-Marktplätze

    Ein Online-Marktplatz ist eine Form elektronischer Dienstleistung, bei der Produkte von verschiedenen Wirtschaftsakteuren zum Verkauf angeboten werden (20). Er ermöglicht Wirtschaftsakteuren auf der einen Seite und Endnutzern auf der anderen, Produktverkaufsgeschäfte abzuschließen.

    Artikel 4 gilt für Produkte, die über einen Online-Marktplatz verkauft werden.

    Artikel 4 legt Online-Marktplätzen keine spezifischen Verpflichtungen auf, sofern sie lediglich Vermittlungsdienste an Drittverkäufer anbieten und in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) fallen. Vermittelt ein Online-Marktplatz Verkaufsangebote für Produkte, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen und für die kein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 besteht (22), an EU-Endnutzer, und werden ihm rechtswidrige Inhalte bekannt oder bewusst gemacht (beispielsweise durch einen hinreichend genauen und angemessen Begründeten Hinweis einer Marktüberwachungsbehörde), so kann sich der Online-Marktplatz nur dann auf den Haftungsausschluss nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG berufen, wenn er, sobald er Kenntnis oder Bewusstsein von den betreffenden Inhalten erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

    Ist ein Online-Marktplatz gleichzeitig auch Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister, kommt er als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 infrage.

    3.   AUFGABEN DES WIRTSCHAFTSAKTEURS GEMÄß ARTIKEL 4

    Dieser Abschnitt bietet Orientierungshilfe zu den verschiedenen Aufgaben, die ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 zu erfüllen hat. Insbesondere wenn es sich dabei um einen EU-Hersteller oder Einführer handelt, kann es sein, dass der Wirtschaftsakteur (abhängig von seiner Einstufung) bereits Verpflichtungen nach einer sektorspezifischen Rechtsvorschrift hat, die seine Aufgaben nach Artikel 4 ganz oder teilweise abdecken (siehe hierzu Abschnitt 4).

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a hat der Wirtschaftsakteur eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen wenn er seine Tätigkeit aufnimmt oder wenn sein Portfolio um ein neues Produkt ergänzt wird:

    Er muss überprüfen, ob die Konformitäts- oder Leistungserklärung angefertigt wurde und diese aufbewahren – derartige Erklärungen sind nach allen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen, vorzulegen (23). Nach den in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallenden Rechtsvorschriften sind die Erklärungen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produktes aufzubewahren (24). Fällt ein Produkt unter mehr als einen Rechtsakt, wird eine Konformitätserklärung für alle anzuwendenden Rechtsakte zusammengenommen aufgesetzt (25).

    Er muss überprüfen, ob die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden (26) und auf Verlangen den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 die Unterlagen nicht selbst in seinem Besitz, so erfordert diese Verpflichtung, dass er kontrolliert, dass die Unterlagen existieren, und vom Hersteller eine Versicherung einholt, dass dieser die Unterlagen auf Verlangen entweder dem Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 oder der Marktüberwachungsbehörde selbst vorlegt.

    Darüber hinaus ist der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d zu folgenden Maßnahmen verpflichtet, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass mit einem Produkt ein Risiko (27) verbunden ist:

    Er muss die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren. Diese Verpflichtung gilt für jeden Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist. (28) Zu dieser Information gehört auch, welche Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind oder noch ergriffen werden.

    Er muss sicherstellen, dass im Falle eines Verstoßes gegen EU-Harmonisierungsrecht unmittelbar notwendige Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um diesen Verstoß zu beseitigen, oder, falls dies nicht möglich ist, die damit verbundenen Risiken zu mindern (siehe unten).

    Der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a, b, und d folgende Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihn eine Marktüberwachungsbehörde dazu auffordert:

    Er muss der Behörde die Konformitäts- oder Leistungserklärung vorlegen.

    Er muss der Behörde die technischen Unterlagen vorlegen oder — falls der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 diese Unterlagen nicht in seinem Besitz hat — sicherstellen, dass die Behörde die technischen Unterlagen erhält (insbesondere vom Hersteller).

    Er muss weitere Informationen oder Unterlagen vorlegen, um die Konformität des Produktes nachzuweisen (beispielsweise Zertifikate und Entscheidungen einer notifizierten Stelle). Diese sind in einer Sprache vorzulegen, die für die Behörde leicht zu verstehen ist (in Absprache mit der Behörde; dabei kann es sich auch um eine andere Sprache als die Landessprache(n) handeln).

    Er muss mit der Behörde zusammenarbeiten. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt vom Verlangen der Behörde ab. Diese hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung).

    Er muss sicherstellen, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um eine Nichtkonformität des Produktes mit den einschlägigen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften zu beseitigen oder, falls das nicht möglich ist, die von dem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern. Je nach Erfordernis kommen dabei die folgenden Korrekturmaßnahmen in Betracht: Herstellung der Konformität des Produktes, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produktes. (29) Der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 muss diese Korrekturmaßnahmen oder Maßnahmen zur Minderung der Risiken nicht selbst ergreifen, es sei denn, er ist nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften dazu verpflichtet. Er muss aber sicherstellen, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise indem er den Hersteller bittet, der Aufforderung der Behörde nachzukommen und überprüft, ob der Hersteller dieser Bitte nachgekommen ist.

    Der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder einer von den Marktüberwachungsbehörden gesetzten Frist tätig werden. Konformitäts- oder Leistungserklärung sollten unverzüglich vorgelegt werden, andere Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums (30).

    Ist der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 aufgrund eines Problems in seiner Beziehung zum Hersteller (31) (beispielsweise reagiert der Hersteller nicht auf eine Aufforderung) nicht in der Lage, eine oder mehrere seiner Aufgaben zu erfüllen, so wäre eine geeignete Erstmaßnahme, den Hersteller an seine Verpflichtungen nach EU-Recht zu erinnern. Besteht das Problem fort, so wäre eine logische Konsequenz, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Funktion des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 für die betreffenden Produkte aufzugeben, und zwar mit der Begründung, dass es dem Wirtschaftsakteur nicht möglich ist, seine Aufgaben nach Artikel 4 wahrzunehmen. Dies bedeutet:

    für einen Einführer, dass er die Produkte nicht mehr in Verkehr bringt;

    für einen Bevollmächtigten, dass er seine Geschäftsbeziehung mit dem Hersteller beendet;

    für einen Fulfilment-Dienstleister, dass er die Produkte nicht mehr abfertigt, d. h. nicht mehr an Endnutzer versendet.

    Ein Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 kann mit Sanktionen belegt werden (32) wenn er seinen Aufgaben nach Artikel 4 nicht nachkommt. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung). Die Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften entspricht, verbleibt beim Hersteller. Ebenso trägt der Hersteller (wie auch andere Akteure in der Lieferkette) weiterhin die Verantwortung für alle rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Produkte, Gewährleistungen, Haftung für fehlerhafte Produkte etc. Artikel 4 begründet keine rechtlichen Verpflichtungen für Verbraucher oder andere Endnutzer.

    4.   PRAKTISCHE BEDEUTUNG FÜR WIRTSCHAFTSAKTEURE

    Die in Artikel 4 beschriebenen Aufgaben des Wirtschaftsakteurs unterscheiden sich nicht danach, wer als Wirtschaftsakteur handelt. Unterschiede bestehen allerdings im Hinblick auf die Überschneidungen mit den Aufgaben des Wirtschaftsakteurs nach sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Alle Verpflichtungen nach Artikel 4 gelten unabhängig davon, welche Verpflichtungen dem Wirtschaftsakteur durch sektorspezifische Vorschriften außerdem auferlegt werden. Es bestehen sektorabhängige Unterschiede, aber die meisten dieser Vorschriften sind eng an die Musterbestimmungen zu den Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure (33) angelehnt. Der folgende Abschnitt befasst sich mit den für die Umsetzung des Artikel 4 relevanten Unterschieden.

    4.1   In der EU niedergelassene Hersteller

    Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet (Artikel 3 der Verordnung) (34). Hat der Hersteller eine Niederlassung in der EU, so ist er grundsätzlich der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4, es sei denn, er hat einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 beauftragt.

    In der EU niedergelassene Hersteller haben bereits Verantwortlichkeiten im Rahmen sektorspezifischer Rechtsvorschriften, die sich im Allgemeinen mit den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 3 decken oder darüber hinausgehen. Eine Ausnahme besteht in den EU-Rechtsvorschriften zu umweltbelastenden Geräuschemissionen, Maschinen und Ökodesign, die — anders als Artikel 4 — den Hersteller nicht ausdrücklich dazu verpflichten, die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein in den Geltungsbereich dieser Vorschriften fallendes Produkt ein Risiko darstellt. Ist ein in der EU niedergelassener Hersteller Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4, ist er jedoch auch für Produkte, die in den Geltungsbereich dieser sektorspezifischen Vorschriften fallen, zu dieser Meldung verpflichtet.

    Die meisten sektorspezifischen Rechtsvorschriften verlangen, dass der Name oder die Handelsmarke des Herstellers und dessen Postanschrift auf dem Produkt angegeben sind. Allerdings bestehen folgende Einschränkungen:

    In einigen Sektoren kann diese Information unter bestimmten Umständen stattdessen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben werden.

    Die Rechtsvorschriften zu Ökodesign enthalten keine derartige Verpflichtung.

    Die für umweltbelastende Geräuschemissionen und Maschinen geltenden Rechtsvorschriften schreiben stattdessen vor, dass Name und Anschrift in der Konformitätserklärung (35) (oder, im Falle unvollständiger Maschinen, der Einbauerklärung (36)) angegeben sind und diese Erklärung dem Produkt beiliegt (37).

    In dem besonderen Fall, dass ein Produkt in den Geltungsbereich der Ökodesign-Rechtsvorschriften fällt, aber in keinen anderen Geltungsbereich der sektorspezifischen Rechtsvorschriften nach Artikel 4, muss daher ein Hersteller, der in der EU niedergelassen ist und die Aufgaben des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 wahrnimmt, als zusätzliche Maßnahme seinen Namen und seine Kontaktdaten auf dem Produkt angeben.

    4.2   Einführer

    Ein Einführer ist eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt (Artikel 3 der Verordnung). Gibt es einen in der EU ansässigen Einführer, so ist dieser grundsätzlich der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4, es sei denn, der Hersteller hat einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 beauftragt.

    Einführer haben im Allgemeinen Verantwortlichkeiten im Rahmen sektorspezifischer Rechtsvorschriften, die sich mit den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 3 decken oder darüber hinausgehen (38). Auch hier besteht die Ausnahme, dass die EU-Rechtsvorschriften zu umweltbelastenden Geräuschemissionen, Maschinen und Ökodesign — anders als Artikel 4 — den Einführer nicht ausdrücklich dazu verpflichten, die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein in den Geltungsbereich dieser Vorschriften fallendes Produkt ein Risiko darstellt. Einführer von Produkten, die in den Geltungsbereich dieser sektorspezifischen Vorschriften fallen, sind jedoch zu dieser Meldung verpflichtet, wenn sie Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für diese Produkte sind.

    Die sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur Angabe des Namens und der Kontaktdaten des Einführers auf dem Produkt oder einem Begleitdokument sind weitgehend identisch mit den den Hersteller betreffenden Vorschriften (siehe oben). Ein Einführer, der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 ist, ist daher (wie der Hersteller) nur im Ausnahmefall nach Artikel 4 dazu verpflichtet, zusätzliche Maßnahmen zur Angabe seines Namens und seiner Kontaktdaten zu ergreifen.

    Wird die gleiche Art Produkt von mehreren Einführern abgefertigt, so ist jeder für die von ihm auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Produkteinheiten Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 und muss sicherstellen, dass sein Name vorschriftsmäßig auf den Produkteinheiten oder in einem Begleitdokument angegeben ist. Diese Verpflichtung besteht im Falle mehrerer Einführer bereits nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Ein bestimmtes Produkt sollte daher grundsätzlich nur den Namen des für die Einfuhr des Produktes verantwortlichen Einführers aufweisen.

    4.3   Bevollmächtigte

    Ein Bevollmächtigter ist eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen (Artikel 3 der Verordnung). Will ein Hersteller einen Bevollmächtigten als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 einsetzen, so muss der Hersteller sicherstellen, dass die von ihm erteilte Vollmacht alle in Artikel 4 Absatz 3 genannten Aufgaben abdeckt. Der Bevollmächtigte muss über die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung).

    Viele der sektorspezifischen Rechtsvorschriften erlauben die Benennung eines Bevollmächtigten (39). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist der Bevollmächtigte mindestens mit der Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zu beauftragen:

    Er muss die Konformitäts- oder Leistungserklärung und die technischen Unterlagen während eines vorgeschriebenen Zeitraums für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten (im Falle sektorspezifischer Vorschriften, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen, beträgt dieser Zeitraum üblicherweise 10 Jahre).

    Er muss auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität eines Produktes an die Behörde übermitteln.

    Er muss auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Produkten ausgehen, mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten (40).

    Ausnahmen hierzu finden sich in den Vorschriften zu umweltbelastenden Geräuschemissionen, Maschinen und Ökodesign, die dem Bevollmächtigten andere Aufgaben auferlegen, die denen des Herstellers ähneln.

    Hat ein Hersteller einen Bevollmächtigten nach sektorspezifischen Rechtsvorschriften benannt und soll dieser Bevollmächtigte als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 handeln, muss der Hersteller demzufolge sicherstellen, dass die von ihm erteilte Vollmacht alle in Artikel 4 Absatz 3 genannten Aufgaben abdeckt. Insbesondere muss der Hersteller unter Umständen weitere Aufgaben in die Vollmacht aufnehmen, wenn der Bevollmächtigte Grund zu der Annahme hat, dass von einem Produkt ein Risiko ausgeht.

    Gleichermaßen muss ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten zur Erleichterung der Einhaltung von Artikel 4 bestellen will, der auch Bevollmächtigter im Rahmen von sektorspezifischen Vorschriften sein soll, prüfen, ob die einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften zusätzliche zu den in Artikel 4 genannten Aufgaben enthalten.

    Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Aufgaben, muss der Bevollmächtigte auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde eine Kopie seines Mandats in einer von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmenden EU-Sprache vorlegen (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung).

    Die Vorschriften zu umweltbelastenden Geräuschemissionen, Maschinen und Ökodesign verlangen, dass der Name und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten auf der die betreffenden Produkte zu begleitenden (41) Konformitäts- oder Leistungserklärung (42) angegeben sind. In vielen anderen Sektoren verlangen die einschlägigen Vorschriften, dass der Hersteller eine Kontaktadresse auf dem Produkt oder einem Begleitdokument angibt. Diese Adresse kann auch die Adresse des Bevollmächtigten sein. Sind der Name und die Kontaktdaten eines Bevollmächtigten, der als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 handelt, noch nicht auf dem Produkt oder einem Begleitdokument angegeben, so sollte der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt, sicherstellen, dass diese noch vorschriftsmäßig ergänzt werden (im Sinne eines reibungslosen Verfahrens könnte er den Hersteller bitten, dafür zu sorgen, dass dies systematisch geschieht).

    4.4   In der EU niedergelassene Fulfilment-Dienstleister

    Ein Fulfilment-Dienstleister ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet, ohne selbst Eigentumsrechte an den betreffenden Produkten zu haben:

    Lagerhaltung,

    Verpackung,

    Adressierung,

    Versand.

    Nicht anerkannte Dienstleistungen sind Postdienste (43), Paketzustelldienste (44) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen (Artikel 3 der Verordnung).

    Üblicherweise lagern Fulfilment-Dienstleister Produkte in der EU, sodass diese nach einer Online-Bestellung zügig an EU Verbraucher oder andere Endnutzer ausgeliefert werden können. Sie erbringen also Dienstleistungen für andere Wirtschaftsakteure. Bei Erhalt einer Bestellung, verpacken sie das Produkt (sofern noch nicht für den Transport verpackt), versehen es mit der Lieferadresse und versenden es, entweder über einen Post-, Paket- oder anderen Verkehrsdienst oder durch eigene Zustellung.

    Es besteht eine breite Palette von Geschäftsszenarien für die Erbringung von Fulfilment-Dienstleistungen. Wie hier erläutert, gehen Fulfilment-Dienstleistungen aber stets über die Tätigkeiten von reinen Post- oder Paketdienstanbietern hinaus, (die sich auf die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Paketen beschränken). Bietet eine natürliche oder juristische Person sowohl Fulfilment-Dienste als auch Post-/Paketzustelldienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen an, so wäre Artikel 4 nur im Hinblick auf die Produkte, die im Rahmen der Fulfilment-Dienstleistung abgefertigt werden, relevant.

    In der EU niedergelassene Fulfilment-Dienstleister sind dann Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für die von ihnen abgefertigten Produkte, wenn es keinen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten in der EU für diese Produkte gibt. Sie sollten daher, bevor sie einen Auftrag zur Erbringung von Fulfilment-Dienstleistungen für ein Produkt, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 fällt, annehmen, bei ihrem Kunden nachfragen, ob es bereits einen der anderen möglichen Wirtschaftsakteure in der EU für das betreffende Produkt gibt. Ist dies nicht der Fall, sind sie Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für dieses Produkt.

    Die sektorspezifischen Rechtsvorschriften verweisen nicht auf die Rolle des Fulfilment-Dienstleisters. Soll ein Fulfilment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 handeln, muss er daher vor Annahme eines entsprechenden Auftrags Vorkehrungen mit seinem Kunden treffen um sicherzustellen, dass er von seinem Kunden oder direkt vom Hersteller die Mittel zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält, und zwar insbesondere:

    die Konformitäts- oder Leistungserklärung für das betreffende Produkt,

    die Zusage, ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen, beispielsweise

    durch das Zurverfügungstellen von technischen Unterlagen,

    durch das Ergreifen von Korrekturmaßnahmen auf Verlangen der Behörden.

    Der Kunde sollte sicherstellen, dass der Name und die Kontaktdaten des Fulfilment-Dienstleisters auf dem Produkt oder einem Begleitdokument angegeben sind, sofern dies nicht bereits durch den Hersteller veranlasst wurde. Der Kunde kann diese Aufgabe selbst übernehmen oder jemand anderen damit beauftragen, bevor das Produkt bei der Zollabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird (siehe hierzu Abschnitt 2.3).

    Wie im Falle des Einführers, kann es auch mehrere Fulfilment-Dienstleister für eine bestimmte Art von Produkt geben. Jeder von ihnen ist Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 und hat seinen Namen und seine Kontaktdaten auf den von ihm abgefertigten Produkteinheiten oder den betreffenden Begleitdokumenten anzugeben.

    Ein Hersteller kann einen Fulfilment-Dienstleister zu seinem Bevollmächtigten ernennen. In diesem Fall ist der Abschnitt zur Rolle des Bevollmächtigten dieser Leitlinien maßgeblich.

    Kasten 3

    Ich bin ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister — was muss ich tun? (Beispiel)

    Eine praktische Checkliste würde folgende Punkte enthalten:

    Machen Sie bestehende und potenzielle Kunden darauf aufmerksam, dass jedes von ihnen verkaufte Produkt, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 fällt, mit einem Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 verbunden sein muss. Weisen Sie dabei auf Artikel 4 und diese Leitlinien hin.

    Machen Sie Ihre Kunden darauf aufmerksam, dass Sie der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 sein werden, wenn es keinen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten mit Sitz in der EU gibt (bzw. wenn Sie nicht wünschen, Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für die betreffenden Produkte zu werden, machen Sie das deutlich und erläutern Sie Ihren Kunden, dass diese nur dann Ihre Fulfilment-Dienste in Anspruch nehmen können, wenn es einen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten mit Sitz in der EU gibt).

    Will ein Kunde Sie beauftragen, als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 zu handeln, prüfen Sie, ob Sie diese Aufgabe für die gleiche Art Produkt bereits für einen anderen Ihrer Kunden wahrnehmen. Wenn ja, haben Sie bereits alles was Sie benötigen. Wenn nicht, entscheiden Sie, inwiefern Sie selbst die nötigen Vorkehrungen treffen wollen, um die Rolle des Wirtschaftsakteurs ausüben zu können, und inwiefern Sie das dem Kunden überlassen wollen.

    Erklären Sie Kunden, die Sie beauftragen wollen, als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 zu handeln, welche Vorkehrungen diese Kunden zunächst treffen müssen, um Ihre Fulfilment-Dienste in Anspruch nehmen zu können (Zurverfügungstellen der Kontaktdaten des Herstellers, der Konformitäts- oder Leistungserklärungen usw.).

    Informieren Sie Ihre Kunden, sobald alle nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, damit Sie die Rolle des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 ausüben können. Erst dann können Ihre Kunden damit beginnen, ihre Produkte zum Kauf anzubieten.

    5.   MARKTÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DER AUF DEN EU-MARKT GELANGENDEN PRODUKTE

    5.1   Marktüberwachung

    Um ihrem Auftrag nachzukommen, haben Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vorzunehmen (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung). Bei der Entscheidung darüber, welche Arten von Produkten in welchem Umfang welchen Überprüfungen unterworfen werden sollen, gehen die Marktüberwachungsbehörden nach einem risikobasierten Ansatz vor (ebd.).

    Nach der Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu überprüfen, müssen die Marktüberwachungsbehörden gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Konformität anfordern. Der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 unterstützt sie dabei, indem er den Kontakt zum und die Zusammenarbeit mit dem Hersteller erleichtert. Die Marktüberwachungsbehörden können den Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 direkt kontaktieren, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist (45). Sie sollten deutlich angeben, welche Art Unterlagen sie benötigen und für welche Produkte.

    Will eine Marktüberwachungsbehörde Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produktes überprüfen, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes verkauft wird, bevor oder ohne dass sie das Produkt selbst überprüft, kann es sein, dass ihr der Name und die Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 nicht bekannt sind. In diesem Fall kann die Behörde den Wirtschaftsakteur (im Sinne des Artikel 3 der Verordnung), der das Produkt zum Verkauf anbietet, um diese Information bitten (46).

    Der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 ist die zuständige Kontaktperson zur Lösung von Fragen oder Problemen, die über den Bereich der Produktdokumentation hinausgehen (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung). In diesen Fällen sollten die Behörden deutlich machen, was sie von dem Wirtschaftsakteur erwarten.

    Die Marktüberwachungsbehörden können sich an den Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für Fragen wenden, die den Hersteller des Produktes oder der Produkte, für die der Wirtschaftsakteur zuständig ist, betreffen und die nicht ausdrücklich in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen. Dies können beispielsweise Fragen zu Rechtsverordnungen oder Produkten sein, die nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen. Auch wenn Artikel 4 derartige Ersuchen nicht ausdrücklich vorsieht, ist der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 dazu angehalten, den Kontakt zwischen den Behörden und Herstellern auch für diese Zwecke zu erleichtern.

    5.2   Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen

    Es ist Aufgabe der Zollbehörden, Produkte, die in die EU eingeführt werden sollen, zu kontrollieren. Diese Kontrollen führen die Behörden auf Grundlage einer Risikoanalyse durch. Bei der physischen Kontrolle von Produkten, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallen, wird empfohlen, zu überprüfen, ob der Name und die Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument angegeben sind (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung). Ist dies nicht der Fall oder haben die Behörden Grund zu der Annahme, dass das Produkt aus einem anderen Grund nicht den Bestimmungen von Artikel 4 entspricht, (47) sollten sie die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen, die Aussetzung an die Marktüberwachungsbehörden melden (Artikel 26 der Verordnung) und deren Reaktion abwarten.

    5.3   Verletzung der Bestimmungen von Artikel 4

    In Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 4 vor allem darauf abzielt, die Überprüfung von Unterlagen zur Konformität zu erleichtern, ist es problematisch, wenn der Name und die Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 fehlen, da dies die Marktüberwachung erschwert. Es ist außerdem ein möglicher Hinweis, dass das Produkt nicht für den EU-Markt bestimmt ist und/oder nicht den EU-Vorschriften entspricht.

    Stellen die Marktüberwachungsbehörden daher im Rahmen einer Überprüfung fest, dass Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 fehlen, sollten sie den zuständigen Wirtschaftsakteur (48) dazu auffordern, entsprechende Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Sie haben außerdem die Befugnis, Sanktionen zu verhängen (Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe i der Verordnung).

    Gleiches gilt, wenn Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 auf dem Produkt oder einem Begleitdokument angegeben sind, die Behörden bei der Überprüfung jedoch feststellen, dass diese nicht wahrheitsgemäß sind, beispielsweise weil die angegebene Adresse nicht existiert oder es keinen entsprechenden Wirtschaftsakteur unter der Adresse gibt.

    Die Verpflichtung, den Namen und die Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 anzugeben, ist nicht Hauptgegenstand einer Überprüfung durch die Behörden. Die Marktüberwachungsbehörden könnten jedoch — möglicherweise durch EU-weite gemeinsame Aktionen — gezielt Maßnahmen zur Sensibilisierung zu diesem Thema ergreifen.

    Wie in Abschnitt 3 erläutert, kann der Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 selbst auch mit Sanktionen belegt werden, wenn er seinen Aufgaben nicht nachkommt, insbesondere, wenn er nicht mit den Behörden zusammenarbeitet (Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung). Sanktionen müssen dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung).

    6.   WORTLAUT DER BESTIMMUNG

    Artikel 4

    Aufgaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen

    (1)   Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergeben, darf ein Produkt, das den in Absatz 5 genannten Rechtsvorschriften unterliegt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt für die in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist.

    (2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der in Absatz 1 verwendete Begriff „Wirtschaftsakteur“ entweder

    a)

    den in der Union niedergelassenen Hersteller,

    b)

    einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist,

    c)

    einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder

    d)

    für von ihm abgefertigte Produkte einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Union niedergelassen ist.

    (3)   Unbeschadet etwaiger Pflichten der Wirtschaftsakteure nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Falls in den für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung oder eine Leistungserklärung und technische Unterlagen vorgeschrieben sind: Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, Bereithaltung der Konformitätserklärung oder der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden während des vorgeschriebenen Zeitraums und Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können;

    b)

    auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;

    c)

    sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden;

    d)

    Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und — auf begründetes Verlangen — Gewährleistung, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturaktivitäten ergriffen werden, um in einem Fall der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in den für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, Abhilfe zu schaffen oder, falls dies nicht möglich ist, die von diesem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern, und zwar entweder nach Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörden oder auf eigene Initiative, wenn der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt ein Risiko darstellt.

    (4)   Unbeschadet der jeweiligen Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift des Wirtschaftsakteurs gemäß Absatz 1 anzugeben.

    (5)   Dieser Artikel gilt ausschließlich für Produkte, die Gegenstand der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2009/48/EG, 2009/125/EG, 2011/65/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind.


    (1)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

    (2)  D. h. die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung von den Mitgliedstaaten benannten Behörden.

    (3)  Z. B. die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146), die in Artikel 13 Hersteller ohne Sitz in der EU verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu benennen, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die in Artikel 4 die Bestimmung einer in der EU verantwortlichen Person vorschreibt. Diese fallen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 4 und damit auch nicht in den Geltungsbereich dieser Leitlinien.

    (4)  Bekanntmachung der Kommission — Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) (ABl. C 272 vom 26.7.2016, S. 1) oder das Nachfolgedokument.

    (5)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020) 825 vom 15.12.2020).

    (6)  Wie in Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1) aufgeführt.

    (7)  Informationen dazu, welche Richtlinie oder Verordnung auf ein bestimmtes Produkt anzuwenden ist, sind über das Portal Your Europe abrufbar: https://europa.eu/youreurope/business/product/product-rules-specifications/index_en.htm

    (8)  Der geografische Geltungsbereich kann ausgeweitet werden; so werden beispielsweise Island, Liechtenstein und Norwegen auch unter den Geltungsbereich fallen, sobald die Verordnung in die Anhänge zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen ist.

    (9)  Siehe die Begriffsbestimmungen 1 und 2 in Artikel 3 der Verordnung.

    (10)  Erwägungsgrund 15 der Verordnung. Der Blue Guide enthält weitere Einzelheiten zum Inverkehrbringen eines Produktes (beispielsweise zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, auch im Hinblick auf Produkte, die sich zum Angebotszeitpunkt noch im Herstellungsprozess befinden, sowie zum Verkauf von Produkten auf Messen).

    (11)  Nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung ist ein Hersteller „jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet“.

    (12)  Nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung ist ein Einführer „jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt“.

    (13)  Nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung ist ein Bevollmächtigter „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen“.

    (14)  Nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung ist ein Fulfilment-Dienstleister „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen“.

    (15)  Nach Artikel 3 der Verordnung wird der Hersteller definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet“. Ein Einführer ist „jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt“. Im Falle eines Produktes, das außerhalb der EU hergestellt, aber durch ein in der EU niedergelassenes Unternehmen in dessen Namen oder unter dessen eigener Handelsmarke vermarktet wird, bedeutet dies, dass dieses Unternehmen als der Hersteller des Produktes angesehen wird. Bringt dieser Hersteller das Produkt in der EU in Verkehr, gibt es keinen „Einführer“ im Sinne der Verordnung, selbst wenn die tatsächliche Einführung des Produktes durch ein anderes Unternehmen vorgenommen wird.

    (16)  Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen das Produkt innerhalb der EU hergestellt wird, der Hersteller selbst aber nicht in der EU niedergelassen ist. In diesen Fällen besteht weder ein EU-Hersteller noch ein Einführer, sodass von den möglichen Wirtschaftsakteuren gemäß Artikel 4 lediglich der Bevollmächtigte oder der Fulfilment-Dienstleister verbleiben.

    (17)  Nicht zu verwechseln mit einem Hosting-Anbieter, der lediglich das Verkaufsangebot online stellt. Für mehr Informationen hierzu siehe Abschnitt 2.4.

    (18)  Eine Angabe in der (elektronischen) Zollanmeldung ist nicht ausreichend, da diese dem Produkt nicht beiliegt.

    (19)  Erwägungsgrund 53 der Verordnung erinnert daran, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) vorsehen, dass auf den EU-Markt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, um den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU zu entsprechen, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung durch den Einführer ermöglicht.

    (20)  In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1) wird der Begriff „Online-Marktplatz“ wie folgt definiert: „Ein Diensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der es Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht, auf der Website des Online-Marktplatzes Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge abzuschließen.

    (21)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (22)  Dies ist eine „rechtswidrige Tätigkeit oder Information“ nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG, da ein solches Vorgehen gegen Artikel 4 der Verordnung verstößt.

    (23)  Für Bauprodukte ist eine Leistungserklärung abzugeben, für alle anderen Produkte eine Konformitätserklärung.

    (24)  Die Rechtsvorschriften zu umweltbelastenden Geräuschemissionen, Maschinen und Ökodesign präzisieren einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem letzten Tag der Herstellung.

    (25)  Artikel 5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

    (26)  Gemäß aller in den Geltungsbereich von Artikel 4 fallenden Rechtsvorschriften ist der Hersteller verpflichtet, technische Unterlagen zu erstellen.

    (27)  Nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung ist ein Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist, „ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts — einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung — als vernünftig und vertretbar gilt“.

    (28)  Für Informationen zur Kontaktaufnahme siehe: https://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/building-blocks/market-surveillance/organisation_de

    (29)  Diese Optionen werden in den meisten sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Hersteller und den Einführer genannt. Weitere mögliche Korrekturmaßnahmen sind in Artikel 16 der Verordnung aufgeführt.

    (30)  Einige sektorspezifische Rechtsvorschriften (beispielsweise zur Sicherheit von Spielzeug und Ökodesign) enthalten detailliertere Bestimmungen bezüglich des Zeitrahmens, innerhalb dessen ein Wirtschaftsakteur den Marktüberwachungsbehörden bestimmte Unterlagen zukommen lassen muss. Diese gelten weiterhin.

    (31)  Oder besteht ein Problem zwischen einem Fulfilment-Dienstleister und seinem Kunden, bzw. zwischen seinem Kunden und dem Hersteller.

    (32)  Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen Artikel 4 und gegen andere Bestimmungen der Verordnung festzulegen.

    (33)  Wie im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt. Der „Blue Guide“ bietet weitere Orientierungshilfen zu den Verpflichtungen eines Wirtschaftsakteurs.

    (34)  Einige sektorspezifische Vorschriften definieren den Hersteller anders. In Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) insbesondere fehlt die Formulierung „oder entwickeln oder herstellen lässt“.

    (35)  Anhang II der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1), bzw. Anhang II Teil 1.A.1. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

    (36)  Anhang II Teil 1.B.1. der Richtlinie 2006/42/EG.

    (37)  Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG, bzw. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG.

    (38)  In den EU-Rechtsvorschriften zu umweltbelastenden Geräuschemissionen (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/14/EG) und Maschinen (Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2006/42/EG) wird der Begriff „Einführer“ nicht verwendet, sondern stattdessen der Wortlaut „jede [weitere] Person, die [das Produkt] in Verkehr bringt“.

    (39)  Eine Ausnahme sind die Vorschriften zu pyrotechnischen Gegenständen. Gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung ist es jedoch möglich, einen Bevollmächtigten für pyrotechnische Gegenstände zu benennen. In diesem Fall sind die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben die in Artikel 4 genannten.

    (40)  Im Falle der Rechtsvorschriften über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU, bedeutet dies eine Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie (Artikel 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88)). Im Falle von Rechtsvorschriften zu Drohnen bedeutet dies eine Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichtkonformität des Produktes und zur Abwendung der von dem Produkt ausgehenden Risiken (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1)).

    (41)  Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

    (42)  Anhang II der Richtlinie 2000/14/EG, Anhang II Teil 1.A.1. der Richtlinie 2006/42/EG, und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

    (43)  Im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

    (44)  Im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).

    (45)  Hat eine Marktüberwachungsbehörde hiermit Schwierigkeiten, kann sie eine Behörde in dem anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe ersuchen. Dabei sind die Verfahren und Bedingungen des Kapitel VI der Verordnung einzuhalten.

    (46)  Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung haben Wirtschaftsakteure (im Sinne des Artikel 3) die Verpflichtung, mit den Marktüberwachungsbehörden bei bestimmten Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Nach Erwägungsgrund 24 der Verordnung gehört hierzu auch, dass sie den Behörden auf Aufforderung die Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs übermitteln, der Aufgaben in Bezug auf Produkte wahrnimmt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sofern ihnen diese Daten vorliegen.

    (47)  Beispielsweise weil Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4 auf dem Produkt oder einem Begleitdokument angegeben sind, aber die Überprüfung durch die Behörden ergibt, dass diese nicht wahrheitsgemäß sind (beispielsweise existiert die angegebene Adresse nicht oder es gibt keinen entsprechenden Wirtschaftsakteur unter der Adresse).

    (48)  Im Allgemeinen der Hersteller (eine mögliche Ausnahme wäre, dass der Hersteller nicht die Absicht hatte, die Produkte in der EU in Verkehr zu bringen, aber ein anderer Wirtschaftsakteur dies dennoch getan hat). Dies ist nur möglich, wenn der Hersteller und seine Kontaktdaten ermittelt werden können.


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