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Document 52017AE0758

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (COM(2016) 799 final — 2016/0400 (COD))

OJ C 288, 31.8.2017, p. 29–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/29


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“

(COM(2016) 799 final — 2016/0400 (COD))

(2017/C 288/04)

Berichterstatter:

Jorge PEGADO LIZ

Befassung

Europäisches Parlament, 13.3.2017

Europäischer Rat, 13.3.2017

Rechtsgrundlage

Art. 43 Abs. 2, Art. 91, Art. 100 Abs. 2, Art. 114, Art. 153 Abs. 2 Buchst. b, Art. 168 Abs. 4 Buchst. b, Art. 172 und Art. 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

 

Zuständige Fachgruppe

Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Annahme in der Fachgruppe

4.5.2017

Verabschiedung auf der Plenartagung

1.6.2017

Plenartagung Nr.

526

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

156/0/1

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) bedauert, dass die Kommission seinen früheren Stellungnahmen nicht Rechnung getragen hat und dass sie die Verhandlungen in Bezug auf die Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, zur Anpassung an Artikel 290 und 291 wiederaufnehmen muss.

1.2.

Der EWSA erinnert daran, dass er in seinen früheren Stellungnahmen die Leitrichtung definiert hat, die ihm am besten geeignet scheint, um die Grundwerte zu wahren, um die es in diesem Vorschlag geht — Rechtssicherheit, die Einhaltung der Grundrechte und die wirksame, ausgewogene und demokratische Ausübung der Befugnisse der Institutionen.

1.3.

Nach Ansicht des EWSA sollten diese Grundsätze auch für das neue Verfahren der Anpassung der Rechtsakte, die weiterhin dem Regelungsverfahren unterliegen, an das neue System der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 290 und 291 AEUV gelten.

1.4.

Vorbehaltlich einer eingehenden Analyse im Rahmen der erneuten Überprüfung eines jeden Rechtsaktes, der einer Stellungnahme des EWSA unterliegt, fasst der EWSA hiermit die Anmerkungen zusammen, die seiner Ansicht nach für jeden der in dem Vorschlag angekündigten Legislativvorschläge angemessen sind.

2.   Vorschlag der Kommission

2.1.

In ihrem Vorschlag stellt die Kommission fest, dass eine erhebliche Zahl der Basisrechtsakte, die der Regelung gemäß Beschluss 2006/512/EG des Rates („Komitologiebeschluss“) unterliegen, kraft der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren („Komitologieverordnung“) noch den Artikeln 290 und 291 AEUV angepasst werden müssen.

2.2.

Sie hatte sich dazu verpflichtet, diese bis 2013 anzupassen und zu diesem Zweck 2013 drei bereichsübergreifende Anpassungen vorgeschlagen, die „Omnibus I, II und III“ genannt wurden.

2.3.

Nach einer eingehenden Diskussion mit dem EP und zahlreichen Änderungen der Vorschläge weigerte sich der Rat, diese automatische und pauschale Anpassung aller Regelungsverfahren mit Kontrolle an delegierte Rechtsakte zu unterstützen, da nicht sichergestellt sei, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in der Phase der Vorbereitung delegierter Rechtsakte systematisch konsultiert werden. Angesichts der so entstandenen institutionellen Blockade nahm die Kommission ihre Vorschläge zurück.

2.4.

Im Zuge der Überarbeitung der interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (IIV) und der Annahme der „Verständigung über delegierte Rechtsakte“ im Anhang zu der Vereinbarung legte die Kommission einen neuen Vorschlag vor, in dem sie die Einwände des Rates berücksichtigte. In diesem Vorschlag wurde den Änderungen Rechnung getragen, die durch die neue interinstitutionelle Vereinbarung in Bezug auf die Konsultation der Sachverständigen der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte und die gleichzeitige Konsultation des EP eingeführt wurden.

2.5.

Der Vorschlag umfasst die 13 Kapitel des Anhangs, in dem die 168 Rechtsakte in chronologischer Reihenfolge aufgeführt sind, die von der Kommission in vier Tabellen eingeordnet wurden:

Tabelle 1 — Überblick über die Rechtsakte, deren Anpassung an Durchführungsrechtsakte für bestimmte Befugnisübertragungen vorgeschlagen wird;

Tabelle 2 — Übersicht über die Rechtsakte, für die bestimmte Befugnisübertragungen gestrichen werden sollen;

Tabelle 3 — Von der Kommission angenommene Vorschläge;

Tabelle 4 — Rechtsakte, für die Vorschläge geplant sind.

3.   Vorgeschichte — Stellungnahmen und Berichte des EWSA

3.1.

Der EWSA verabschiedete im Juli 2013 einen sehr detaillierten Informationsbericht, mit dem „die praktische Anwendung des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Verfahrens der Befugnisübertragung für delegierte Rechtsakte beleuchtet werden soll“.

3.2.

Darin führte der EWSA Folgendes aus: „Die genaue rechtliche Natur der delegierten Rechtsakte bleibt ziemlich unbestimmt, der ‚nicht wesentliche‘ Charakter der Maßnahmen wird vom Gerichtshof je nach betroffenem Bereich unterschiedlich ausgelegt und die Kommission scheint hier einen großen Handlungsspielraum zu haben, da sie die Reichweite und Dauer der Befugnisübertragung selbst festlegt.“

3.2.1.

Der EWSA wies auf Folgendes hin: „Es gibt jedoch zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der Transparenz des Systems der vorherigen Konsultation, das auf das rechtlich nicht verbindliche Dokument ‚Common Understanding on practical arrangements for the use of delegated acts‘ vom 4. April 2011 zurückgeht.“

3.2.2.

Er merkte zudem an, „dass die Umsetzung von Artikel 290 AEUV in der diesbezüglichen Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. Dezember 2009 vorgesehen ist. Dabei handelt es sich um ein juristisch nicht verbindliches Rechtsinstrument, während die Vorschriften über die Ausübung der Durchführungsbefugnisse in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 geregelt sind, d. h. in einem allgemein gültigen Rechtsakt, der in all seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt“.

3.2.3.

Er kam zu dem Schluss, dass „es nach wie vor Zweifel an der Einfachheit des Verfahrens [gibt], daran, ob die Unionsbürger wirklich erkennen, worum es hier geht, ob dieses Verfahren korrekt zum Einsatz kommt und die Kontrollmechanismen wirksam sind“. Ferner bot der EWSA an, eine Initiativstellungnahme zu dieser Thematik zu erarbeiten, um ausgehend von den in diesem Bericht objektiv formulierten Anmerkungen und Schlussfolgerungen Position zu beziehen, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verbesserung des Rechtsetzungsverfahrens der EU vorzulegen.

3.3.

Im Juli und im September 2013 wurde der EWSA mit zwei Verordnungsvorschlägen „zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird“ [COM(2013) 451 final] und „zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ [COM(2013) 452 final] und in der Folge am 18. November und am 10. Dezember mit einem weiteren Verordnungsvorschlag „zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ [COM(2013) 751 final] befasst. Diese Verordnungen wurden als Omnibus I, II und III bezeichnet.

3.3.1.

In seinen Stellungnahmen vom 16. Oktober und 2. Januar unterstrich der EWSA, dass diese pauschale Anpassung von mehr als 165 Rechtsinstrumenten (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen) aus zwölf verschiedenen Politikbereichen zwar notwendig sei, jedoch zahlreiche juristische und praktische Fragen aufwerfe.

3.3.2.

Er merkte an: „Einige Aspekte des Verfahrens der Befugnisübertragung [sind] nach wie vor unklar“ und „eine Definition des Begriffs ‚nicht wesentliche Vorschriften‘ [steht] noch aus. Auch sollte die Funktionsweise des Verfahrens präzise bewertet werden“.

3.3.3.

Ferner stellte er Folgendes fest: „Einige Verordnungsvorschläge enthalten Optionen, die nicht im Einklang mit dem durch den Basisrechtsakt abgesteckten Rahmen stehen, wobei sogar vorgeschlagen wird, dass die Befugnisübertragung auf unbegrenzte Zeit erfolgt oder dass Parlament und Rat nur sehr kurze Fristen für die Kontrolle haben.“

3.3.4.

Nach einer systematischen Analyse aller Vorschläge empfahl der EWSA der Kommission „die von ihr vorgenommene pauschale Anpassung so zu gestalten, dass die Besonderheiten einiger Basisrechtsakte stärker berücksichtigt werden“. Dem Rat und dem Parlament, legte er nahe, „höchste Wachsamkeit an den Tag zu legen und alle Rechtsakte, die von dieser Anpassung betroffen sind, gründlich zu prüfen“.

3.3.5.

Für den Fall, dass die Vorschläge — wie von der Kommission vorgeschlagen — weiterverfolgt werden, hob der EWSA die Bedeutung folgender Aspekte hervor:

vollständige Beteiligung des EP,

rationalisierte und vereinfachte Komitologieverfahren,

umfassendere Informationen sowohl in Bezug auf die Bedingungen der Befugnisübertragung auf die Ausschüsse als auch die einschlägigen Maßnahmen, die in allen Phasen des Verfahrens festgelegt werden,

uneingeschränkter Zugang der Bürger und der Zivilgesellschaft zu Informationen.

3.3.6.

Schließlich forderte der EWSA, dass die Auswirkungen der Anwendung des neuen Regelungsrahmens bewertet werden und dem Parlament, dem Rat und dem Ausschuss selbst regelmäßig ein Bericht über die Wirksamkeit, Transparenz und Informationsverbreitung vorgelegt wird.

3.4.

In der Zwischenzeit hatte die Kommission einen Entwurf einer rechtlich verbindlichen Interinstitutionellen Vereinbarung vorgelegt, die auf Artikel 295 basiert und Teil des Pakets „Bessere Rechtsetzung“ ist, worin delegierte Rechtsakte in zwei spezifischen Anhängen behandelt werden.

3.4.1.

In seiner Stellungnahme vom Juli 2015 begrüßte der EWSA „[…] die Bemühungen der Kommission um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Grundwerten — als da sind die Einhaltung der ‚Rechtsnorm‘, demokratische Teilhabe, Transparenz, Bürgernähe und das Recht auf eine sich auf die Gesetzgebungsverfahren erstreckende Information — auf der einen Seite und der Vereinfachung der Rechtsvorschriften, einer flexibleren und besser an die jeweiligen Interessen angepassten Regulierung mit einer Erleichterung ihrer Überarbeitung und Aktualisierung auf der anderen Seite“.

3.4.2.

Ferner nahm der EWSA erfreut zur Kenntnis, „dass sich „die Kommission [verpflichtet], vor der Annahme delegierter Rechtsakte das erforderliche Expertenwissen einzuholen, […] durch die Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und durch öffentliche Konsultationen, und dass sie dasselbe Konsultationsverfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten vorschlägt“.

3.4.3.

Der EWSA befürchtete jedoch, dass all diese Konsultationen die Ausarbeitung dieser Rechtsakte übermäßig und unnötig in die Länge ziehen könnten.

3.4.4.

Der EWSA war hingegen nicht voll einverstanden mit dem kasuistischen Ansatz bei der Unterscheidung der Bereiche, die Gegenstand eines delegierten Rechtsakts oder eines Durchführungsrechtsakts sein müssen, da die angewandten Kriterien zu vage blieben und zu viel Ermessensspielraum ließen.

3.4.5.

Der EWSA sprach sich insbesondere gegen Folgendes aus:

a)

das Fehlen von Vorabinformationen über die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und ihre fachlichen Kompetenzen;

b)

das Fehlen einer angemessenen Frist für die Konsultation der Sachverständigen, der Interessenträger, des Europäischen Parlaments und des Rates, außer im Falle des Dringlichkeitsverfahrens;

c)

der fakultative Charakter der Konsultation und der Übermittlung der geplanten Sitzungstermine an das EP und die Interessenträger;

d)

die Inkohärenz der Information über die Annahme delegierter Rechtsakte, die systematisch und automatisch, in Echtzeit und über das Internet erfolgen sollte;

e)

die prinzipiell unbegrenzte Dauer der Befugnisübertragung: der EWSA war der Meinung, dass eine genaue Dauer bestimmt werden müsse, die eventuell um Zeiträume gleicher Länge verlängert werden kann, außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen.

3.4.6.

Der EWSA war der Ansicht, in den Leitlinien sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Befugnisübertragungen in sämtlichen Einzelheiten genau festgelegt werden, d. h.:

a)

konkrete Ziele;

b)

genau festgelegte Inhalte;

c)

klar umrissener Geltungsbereich;

d)

verbindliche, genau bestimmte Dauer.

3.4.7.

Der EWSA ist „der Auffassung, dass die Formulierung der Artikel 290 und 291 verbessert werden kann und dass sie im Falle einer künftigen Änderung der Verträge klarer gefasst werden sollten. Ihre Anwendung sollte ebenfalls besser geregelt werden, um zu verhindern, dass bei der Wahl des Rechtsinstruments eher politische als technische Überlegungen zum Tragen kommen.“

3.5.

In Ermangelung einer Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat über das Verfahren der pauschalen Anpassung war die Kommission gezwungen, ihre Vorschläge zurückzuziehen und den vorliegenden Vorschlag zu unterbreiten.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1.

Angesichts seiner früheren Stellungnahmen fragt sich der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, ob eine Verzögerung von mehr als vier Jahren in einem solch sensiblen Bereich gerechtfertigt werden kann.

4.2.

Der EWSA hatte ganz klar folgende Leitlinien vorgegeben:

a)

der Einsatz delegierter Rechtsakte sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein;

b)

bei Zweifeln hinsichtlich des wesentlichen Charakters der betreffenden Vorschriften oder im Falle einer „Grauzone“ sollte die Kommission keine delegierten Rechtsakte vorschlagen, sondern die entsprechenden Bestimmungen im Basisgesetzgebungsakt erlassen;

c)

bei Zweifeln hinsichtlich der Art der zu ergreifenden Maßnahme sollte die Kommission vorzugsweise auf Durchführungsrechtsakte statt auf delegierte Rechtsakte zurückgreifen.

4.3.

Ferner kann der EWSA der Kommission in Bezug auf die vorstehend unter Ziffer 3.3.5 erwähnten Punkte nicht zustimmen.

4.4.

Einige der negativen Aspekte wurden in dem vorliegenden Vorschlag korrigiert. Zu bestimmten Punkten besteht jedoch weiter Uneinigkeit:

a)

die Kommission fordert nachdrücklich eine weiterhin unbegrenzte Geltungsdauer der delegierten Rechtsakte. Der EWSA ist unverändert der Auffassung, dass die Dauer der Befugnisübertragung grundsätzlich festzulegen ist, wobei diese — außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen — verlängert werden kann;

b)

der EWSA befürchtet weiterhin, dass es dem Parlament und dem Rat praktisch nicht möglich sein wird, den Inhalt der delegierten Rechtsakte tatsächlich rechtzeitig und wirksam zu kontrollieren;

c)

der EWSA hat weiterhin Bedenken in Bezug auf die genaue Unterscheidung zwischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, insbesondere was „Maßnahmen mit oder ohne wesentlichen Charakter“ in Bezug auf die Grundrechte angeht;

d)

abschließend führt er erneut aus, dass mit einer Umformulierung der Artikel 290 und 291 AEUV alle Zweideutigkeiten, die zu den aktuellen Problemen geführt haben, aus dem Weg geräumt werden könnten.

5.   Besondere Bemerkungen

Ausgehend von einer detaillierten Analyse eines jeden der 168 Vorschläge werden folgende Vorbehalte vorgebracht:

Tabelle 1

Überblick über die Rechtsakte, deren Anpassung an Durchführungsrechtsakte für bestimmte Befugnisübertragungen vorgeschlagen wird

Nr. im Anhang

Titel des Rechtsakts (1)

Bemerkungen des EWSA

2

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009

In Artikel 12a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Im Jahr 2013 hatten sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament eine auf fünf Jahre befristete Dauer mit automatischer Verlängerung nach Vorlage eines Berichts der Kommission vor Ablauf der Übertragungsdauer bevorzugt. Jetzt ist die Kommission der Ansicht, eine unbestimmte Dauer der Befugnisübertragung sei gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Befugnisübertragung in jedem Fall und jederzeit widerrufen kann (siehe S. 8 des Vorschlags der Kommission COM(2016) 799 final).

6

Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008

Die Entscheidung bezieht sich auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Anmerkung: Die Kommission geht davon aus, dass für die Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten weiterhin die Einschätzung von 2013 (Omnibus-Vorschläge) gültig sei, da weder die Verhandlungen zu den genannten Vorschlägen noch die einschlägige Rechtsprechung bzw. das Ergebnis der IIV es erlaubt hätten, neue Kriterien zu definieren, die einer globalen Neubewertung unterzogen werden müssten (siehe S. 5 des Vorschlags der Kommission COM(2016) 799 final).

53

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Im neuen Artikel 17 Absatz 3 ist keine Dauer der Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission vorgesehen.

Im neuen Artikel 48a ist vorgesehen, dass die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 der Kommission ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Im neuen Artikel 17 Absatz 3 ist vorgesehen, dass in den Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung durch die zuständigen EMAS-Stellen getroffenen Entscheidungen delegierte Rechtsakte erlassen werden. Es scheint sich folglich um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht zu handeln, das in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankert ist. Die Kommission wäre jedoch nicht befugt, ausgehend von einer Befugnisübertragung Bestimmungen über die Grundrechte oder deren Ausübung zu erlassen.

58

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999.

Im neuen Artikel 10a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

59

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002

Im neuen Artikel 5b ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

60

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003

Im neuen Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1 ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat statistische Daten erhebt. Im neuen Artikel 5 ist bezüglich der Genauigkeit der Statistiken vorgesehen, dass die Erhebung von Daten auf „Vollerhebungen“ beruht. Schließlich ist in Artikel 10a zur Ausübung der Befugnisübertragung vorgesehen, dass diese auf unbestimmte Zeit ab einem weiter zu bestimmenden Datum übertragen wird.

Anmerkung: Der EWSA merkt an, dass der Begriff „Vollerhebung“ sich auch auf personenbezogene Daten nach der Definition gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte erstrecken kann, und er unterstreicht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass diese nicht Gegenstand eines Verfahrens der Befugnisübertragung sein dürfen (siehe Urteil in der Rechtssache C-355/10, Parlament gegen Rat und Stellungnahme des EWSA, ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 104).

61

Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003

Im neuen Artikel 11a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

64

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005

Im neuen Artikel 13a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

67

Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007

Im neuen Artikel 9a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

69

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007

Im neuen Artikel 10a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

70

Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008

Im neuen Artikel 15a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Im neuen Artikel 8a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

73

Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008

Im neuen Artikel 6a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

74

Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008

Im neuen Artikel 8a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA weist darauf hin, dass im neuen Artikel 7 vorgesehen ist, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien zu erlassen […]. Diese Studien werden von Mitgliedstaaten erstellt, die Schwierigkeiten haben, Daten vorzulegen […].

Der EWSA fragt sich, ob sich die Daten über die menschliche Gesundheit auf die Gesundheit von Bewerbern auf einen Arbeitsplatz beziehen. In diesem Fall wären dies personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Befugnisübertragung sein dürfen (siehe Urteil in der Rechtssache C-355/10, wie vorstehend zitiert).

89

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Im neuen Artikel 21a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

99

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009

Im neuen Artikel 31a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

104

Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997

Im neuen Artikel 8a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

114

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004

Im neuen Artikel 10a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

143

Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002

Im neuen Artikel 12a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass im Rahmen der Richtlinie 2002/46/EG die Bestimmungen über Nahrungsergänzungsmittel harmonisiert werden, damit die Verbraucher vor eventuellen Gesundheitsrisiken geschützt und nicht durch die Angaben auf diesen Produkten irregeführt werden. Diese Richtlinie bezieht sich also auf die Anwendung von Artikel 38 der Grundrechtecharta. Die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament müssen daher ein Höchstmaß an Kontrolle ausüben können.

144

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003

Im neuen Artikel 27a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass sich die Richtlinie auf die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung […] von menschlichem Blut und Blutbestandteilen zu therapeutischen Zwecken bezieht. Sie trägt also zur Umsetzung des Grundrechts auf Gesundheitsschutz nach Artikel 35 der Grundrechtecharta bei. Die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament müssen daher ein Höchstmaß an Kontrolle ausüben können.

147

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003

Im neuen Artikel 34 ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass in der Verordnung vorgesehen ist, dass bei „der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft […] ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet werden“ sollte. Sie bezieht sich also auf die Anwendung von Artikel 35 der Grundrechtecharta über den Gesundheitsschutz. Die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament müssen daher ein Höchstmaß an Kontrolle ausüben können.

151

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003

Im neuen Artikel 13a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass mit der Verordnung gewährleistet werden soll, „dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen […] auf allen [Stufen], insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion“ (in diesem Zusammenhang handelt es sich dabei um Geflügelhaltung und andere Tierbestände), „auch in Futtermitteln, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken“. Diese Verordnung bezieht sich also auf die Anwendung von Artikel 35 der Grundrechtecharta. Die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament müssen daher ein Höchstmaß an Kontrolle ausüben können.

152

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004

Im neuen Artikel 28a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass sich die Richtlinie auf den Gesundheitsschutz nach Artikel 35 der Grundrechtecharta bezieht und dass in ihr der Kommission die Befugnis übertragen wird, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie durch Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit zu ergänzen. Der EWSA ist der Ansicht, dass diese Befugnisübertragung zu weitreichend ist und dass die Gefahr besteht, dass sie wesentliche Vorschriften betreffen wird. Es scheint daher ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorzuliegen (siehe die vorstehend genannte Rechtssache C-355/10).

158

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

Im neuen Artikel 24a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass sich die Verordnung auf die Anwendung der Artikel 35 und 38 der Grundrechtecharta bezieht und dass die Befugnisübertragung Maßnahmen umfasst, mit denen „Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln bestimmt werden, für die die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben eingeschränkt oder verboten werden soll“. Der EWSA ist der Ansicht, dass sich die verwendeten Begriffe auf wesentliche Maßnahmen erstrecken, die nicht Gegenstand einer Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 AEUV sein können.

159

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vom 20. Dezember 2006

Im neuen Artikel 13a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass sich die Verordnung auf die Anwendung der Artikel 35 und 38 der Grundrechtecharta bezieht und dass sie auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielt, indem in ihr zusätzliche Etikettierungsbestimmungen festgelegt werden.

3.

Dabei müssen die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament hinsichtlich der Änderung der Anhänge I und II der Verordnung ein Höchstmaß an Kontrolle ausüben können.

165

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009

Im neuen Artikel 24a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird.

Anmerkung:

1.

Siehe Zeile 2 der Tabelle.

2.

Der EWSA stellt fest, dass sich die Verordnung auf die Anwendung von Artikel 35 der Grundrechtecharta bezieht und dass der Kommission auch die Befugnis übertragen wird, Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen bei nachgewiesenem Vorhandensein eines verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffs zu erlassen. Diese Befugnisübertragung scheint zu weitreichend zu sein und es besteht die Gefahr, dass sie wesentliche Vorschriften betreffen wird. Es scheint daher ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorzuliegen (siehe die vorstehend genannte Rechtssache C-355/10).

166

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009

Im neuen Artikel 27a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.

167

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009

Im neuen Artikel 51a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird.

Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle.


Tabelle 2

Übersicht über die Rechtsakte, für die bestimmte Befugnisübertragungen gestrichen werden sollen

Nr. im Anhang

Titel des Rechtsakts (2)

Bemerkungen des EWSA

2

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009

Artikel 12a OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

7

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996.

OK.

36

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998

Artikel 11a OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

54

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

57

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998.

NEIN. Die Befugnisübertragung ist zu weitreichend und bezieht sich auf wesentliche Aspekte.

66

Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007

OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

92

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009

OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

133

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009

NEIN. Die Definition des Verstoßes und der Aberkennung der Zuverlässigkeit betreffen die persönlichen Rechte.

168

Beschluss Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008

OK.


Tabelle 3

Von der Kommission angenommene Vorschläge

Bereich

Rechtsakt

Nummer des Vorschlags

Bemerkungen des EWSA

CLIMA

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003

COM(2015) 337

Neuer Artikel 23. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen, muss überarbeitet werden. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

CNECT

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002

COM(2016) 590

Neuer Artikel 109 mit Bezug auf die Artikel 40, 60, 73, 102 und 108. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen sogar in den Anhängen, muss überarbeitet werden. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Dauer (Artikel 73 Absatz 7 und Artikel 109).

CNECT

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002

COM(2016) 590

Neuer Artikel 109 mit Bezug auf die Artikel 40, 60, 73, 102 und 108. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen sogar in den Anhängen. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Dauer (Artikel 73 Absatz 7 und Artikel 109).

CNECT

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002

COM(2016) 590

Neuer Artikel 109 mit Bezug auf die Artikel 40, 60, 73, 102 und 108. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen sogar in den Anhängen, muss überarbeitet werden. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Dauer (Artikel 73 Absatz 7 und Artikel 109).

ENER

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008

COM(2015) 496

Artikel 10. OK für die Befugnisübertragung. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

GROW

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009

COM(2014) 28 final

Die Kommission möchte in Anwendung von Artikel 290 AEUV (ca. zehn) delegierte Rechtsakte erlassen und verkürzt gleichzeitig dadurch den konkreten Inhalt der Verordnung.

Einige Punkte des Vorschlags, die durch delegierte Rechtsakte geregelt werden sollen, betreffen die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen und die entsprechenden Grenzwerte. Diese Bereiche wurden aufgrund ihrer Bedeutung immer schon von den Legislativorganen geregelt.

Der EWSA hat in seinen Stellungnahmen mehrfach auf den übermäßigen Einsatz delegierter Rechtsakte hingewiesen, was Fragen bezüglich der Transparenz dieses Systems, des korrekten Ablaufs der Verfahren und der Wirksamkeit der Kontrollmechanismen aufwirft.

GROW

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007

COM(2016) 31 final

Art. 88. Zu viele delegierte Rechtsakte über wesentliche Bestimmungen. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

GROW

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997

COM(2014) 581 final

Art. 55. OK für die Befugnisübertragungen und den Zeitraum von fünf Jahren.

GROW

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007

COM(2014) 28 final

Neuer Artikel 15a. Die Kommission möchte in Anwendung von Artikel 290 AEUV (ca. zehn) delegierte Rechtsakte erlassen und verkürzt gleichzeitig dadurch den konkreten Inhalt der Verordnung.

Einige Punkte des Vorschlags, die durch delegierte Rechtsakte geregelt werden sollen, betreffen die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen und die entsprechenden Grenzwerte. Diese Bereiche wurden aufgrund ihrer Bedeutung immer schon von den Legislativorganen geregelt.

Der EWSA hat in seinen Stellungnahmen mehrfach auf den übermäßigen Einsatz delegierter Rechtsakte hingewiesen, was Fragen bezüglich der Transparenz dieses Systems, des korrekten Ablaufs der Verfahren und der Wirksamkeit der Kontrollmechanismen aufwirft.

ENV

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008

COM(2015) 595

Neuer Artikel 38a. OK für die Befugnisübertragungen. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

ENV

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999

COM(2015) 594

Befugnisübertragung wird ABGELEHNT. Neuer Artikel 16 zu ungenau. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

ENV

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994

COM(2015) 593

OK.

ENV

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996

COM(2012) 403

OK für die Durchführungsrechtsakte und die delegierten Rechtsakte (Artikel 19 und 20). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

ESTAT

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003

Aufhebung vorgeschlagen durch COM(2016) 551

OK für die Aufhebung.

MOVE

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2016

COM(2013) 622

Befugnisübertragungen werden ABGELEHNT. Begriff des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ungenau. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

MOVE

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002

COM(2011) 828

Art. 12. OK für die Befugnisübertragungen. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

MOVE

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996

COM(2016) 82 final

OK für die Befugnisübertragungen (Artikel 29). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

MOVE

Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991

COM(2016) 82 final

OK für die Befugnisübertragungen (Artikel 29). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.

MOVE

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009

COM(2016) 369

OK für die Befugnisübertragungen und ausnahmsweise für die unbestimmte Geltungsdauer.

MOVE

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999

COM(2016) 371

Art. 13. OK für die Befugnisübertragung und ausnahmsweise für die unbestimmte Geltungsdauer.

MOVE

Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998

COM(2016) 370

Artikel 12a. OK für die Befugnisübertragung und ausnahmsweise für die unbestimmte Geltungsdauer.

SANTE

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004

COM(2014) 557

OK für die Befugnisübertragungen (Artikel 87a). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT.


Tabelle 4

Rechtsakte, für die Vorschläge geplant sind

Bereich

Rechtsakt

Bemerkungen des EWSA

AGRI

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008

Keine Anmerkung für diese Rechtsakte, da die Texte nicht verfügbar sind.

CLIMA

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009

ENER

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009

ENER

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009

ENER

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009

ENV

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

ENV

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986

ESTAT

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008

ESTAT

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003

Brüssel, den 1. Juni 2017

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  Die Anpassung einiger Bestimmungen dieser Rechtsakte an Durchführungsrechtsakte wurde bereits 2013 vorgeschlagen.

(2)  Die Streichung einiger Bestimmungen dieser Rechtsakte wurde bereits 2013 vorgeschlagen.


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