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Document 52017AE0758
Opinion of the European Economic and Social Committee on the ‘Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council adapting a number of legal acts providing for the use of the regulatory procedure with scrutiny to Articles 290 and 291 of the Treaty on the Functioning of the European Union’ [COM(2016) 799 final — 2016/0400 (COD)]
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (COM(2016) 799 final — 2016/0400 (COD))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (COM(2016) 799 final — 2016/0400 (COD))
OJ C 288, 31.8.2017, p. 29–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/29 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“
(COM(2016) 799 final — 2016/0400 (COD))
(2017/C 288/04)
Berichterstatter: |
Jorge PEGADO LIZ |
Befassung |
Europäisches Parlament, 13.3.2017 Europäischer Rat, 13.3.2017 |
Rechtsgrundlage |
Art. 43 Abs. 2, Art. 91, Art. 100 Abs. 2, Art. 114, Art. 153 Abs. 2 Buchst. b, Art. 168 Abs. 4 Buchst. b, Art. 172 und Art. 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
|
|
Zuständige Fachgruppe |
Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch |
Annahme in der Fachgruppe |
4.5.2017 |
Verabschiedung auf der Plenartagung |
1.6.2017 |
Plenartagung Nr. |
526 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
156/0/1 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) bedauert, dass die Kommission seinen früheren Stellungnahmen nicht Rechnung getragen hat und dass sie die Verhandlungen in Bezug auf die Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, zur Anpassung an Artikel 290 und 291 wiederaufnehmen muss. |
1.2. |
Der EWSA erinnert daran, dass er in seinen früheren Stellungnahmen die Leitrichtung definiert hat, die ihm am besten geeignet scheint, um die Grundwerte zu wahren, um die es in diesem Vorschlag geht — Rechtssicherheit, die Einhaltung der Grundrechte und die wirksame, ausgewogene und demokratische Ausübung der Befugnisse der Institutionen. |
1.3. |
Nach Ansicht des EWSA sollten diese Grundsätze auch für das neue Verfahren der Anpassung der Rechtsakte, die weiterhin dem Regelungsverfahren unterliegen, an das neue System der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 290 und 291 AEUV gelten. |
1.4. |
Vorbehaltlich einer eingehenden Analyse im Rahmen der erneuten Überprüfung eines jeden Rechtsaktes, der einer Stellungnahme des EWSA unterliegt, fasst der EWSA hiermit die Anmerkungen zusammen, die seiner Ansicht nach für jeden der in dem Vorschlag angekündigten Legislativvorschläge angemessen sind. |
2. Vorschlag der Kommission
2.1. |
In ihrem Vorschlag stellt die Kommission fest, dass eine erhebliche Zahl der Basisrechtsakte, die der Regelung gemäß Beschluss 2006/512/EG des Rates („Komitologiebeschluss“) unterliegen, kraft der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren („Komitologieverordnung“) noch den Artikeln 290 und 291 AEUV angepasst werden müssen. |
2.2. |
Sie hatte sich dazu verpflichtet, diese bis 2013 anzupassen und zu diesem Zweck 2013 drei bereichsübergreifende Anpassungen vorgeschlagen, die „Omnibus I, II und III“ genannt wurden. |
2.3. |
Nach einer eingehenden Diskussion mit dem EP und zahlreichen Änderungen der Vorschläge weigerte sich der Rat, diese automatische und pauschale Anpassung aller Regelungsverfahren mit Kontrolle an delegierte Rechtsakte zu unterstützen, da nicht sichergestellt sei, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in der Phase der Vorbereitung delegierter Rechtsakte systematisch konsultiert werden. Angesichts der so entstandenen institutionellen Blockade nahm die Kommission ihre Vorschläge zurück. |
2.4. |
Im Zuge der Überarbeitung der interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (IIV) und der Annahme der „Verständigung über delegierte Rechtsakte“ im Anhang zu der Vereinbarung legte die Kommission einen neuen Vorschlag vor, in dem sie die Einwände des Rates berücksichtigte. In diesem Vorschlag wurde den Änderungen Rechnung getragen, die durch die neue interinstitutionelle Vereinbarung in Bezug auf die Konsultation der Sachverständigen der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte und die gleichzeitige Konsultation des EP eingeführt wurden. |
2.5. |
Der Vorschlag umfasst die 13 Kapitel des Anhangs, in dem die 168 Rechtsakte in chronologischer Reihenfolge aufgeführt sind, die von der Kommission in vier Tabellen eingeordnet wurden: Tabelle 1 — Überblick über die Rechtsakte, deren Anpassung an Durchführungsrechtsakte für bestimmte Befugnisübertragungen vorgeschlagen wird; Tabelle 2 — Übersicht über die Rechtsakte, für die bestimmte Befugnisübertragungen gestrichen werden sollen; Tabelle 3 — Von der Kommission angenommene Vorschläge; Tabelle 4 — Rechtsakte, für die Vorschläge geplant sind. |
3. Vorgeschichte — Stellungnahmen und Berichte des EWSA
3.1. |
Der EWSA verabschiedete im Juli 2013 einen sehr detaillierten Informationsbericht, mit dem „die praktische Anwendung des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Verfahrens der Befugnisübertragung für delegierte Rechtsakte beleuchtet werden soll“. |
3.2. |
Darin führte der EWSA Folgendes aus: „Die genaue rechtliche Natur der delegierten Rechtsakte bleibt ziemlich unbestimmt, der ‚nicht wesentliche‘ Charakter der Maßnahmen wird vom Gerichtshof je nach betroffenem Bereich unterschiedlich ausgelegt und die Kommission scheint hier einen großen Handlungsspielraum zu haben, da sie die Reichweite und Dauer der Befugnisübertragung selbst festlegt.“ |
3.2.1. |
Der EWSA wies auf Folgendes hin: „Es gibt jedoch zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der Transparenz des Systems der vorherigen Konsultation, das auf das rechtlich nicht verbindliche Dokument ‚Common Understanding on practical arrangements for the use of delegated acts‘ vom 4. April 2011 zurückgeht.“ |
3.2.2. |
Er merkte zudem an, „dass die Umsetzung von Artikel 290 AEUV in der diesbezüglichen Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. Dezember 2009 vorgesehen ist. Dabei handelt es sich um ein juristisch nicht verbindliches Rechtsinstrument, während die Vorschriften über die Ausübung der Durchführungsbefugnisse in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 geregelt sind, d. h. in einem allgemein gültigen Rechtsakt, der in all seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt“. |
3.2.3. |
Er kam zu dem Schluss, dass „es nach wie vor Zweifel an der Einfachheit des Verfahrens [gibt], daran, ob die Unionsbürger wirklich erkennen, worum es hier geht, ob dieses Verfahren korrekt zum Einsatz kommt und die Kontrollmechanismen wirksam sind“. Ferner bot der EWSA an, eine Initiativstellungnahme zu dieser Thematik zu erarbeiten, um ausgehend von den in diesem Bericht objektiv formulierten Anmerkungen und Schlussfolgerungen Position zu beziehen, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verbesserung des Rechtsetzungsverfahrens der EU vorzulegen. |
3.3. |
Im Juli und im September 2013 wurde der EWSA mit zwei Verordnungsvorschlägen „zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird“ [COM(2013) 451 final] und „zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ [COM(2013) 452 final] und in der Folge am 18. November und am 10. Dezember mit einem weiteren Verordnungsvorschlag „zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ [COM(2013) 751 final] befasst. Diese Verordnungen wurden als Omnibus I, II und III bezeichnet. |
3.3.1. |
In seinen Stellungnahmen vom 16. Oktober und 2. Januar unterstrich der EWSA, dass diese pauschale Anpassung von mehr als 165 Rechtsinstrumenten (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen) aus zwölf verschiedenen Politikbereichen zwar notwendig sei, jedoch zahlreiche juristische und praktische Fragen aufwerfe. |
3.3.2. |
Er merkte an: „Einige Aspekte des Verfahrens der Befugnisübertragung [sind] nach wie vor unklar“ und „eine Definition des Begriffs ‚nicht wesentliche Vorschriften‘ [steht] noch aus. Auch sollte die Funktionsweise des Verfahrens präzise bewertet werden“. |
3.3.3. |
Ferner stellte er Folgendes fest: „Einige Verordnungsvorschläge enthalten Optionen, die nicht im Einklang mit dem durch den Basisrechtsakt abgesteckten Rahmen stehen, wobei sogar vorgeschlagen wird, dass die Befugnisübertragung auf unbegrenzte Zeit erfolgt oder dass Parlament und Rat nur sehr kurze Fristen für die Kontrolle haben.“ |
3.3.4. |
Nach einer systematischen Analyse aller Vorschläge empfahl der EWSA der Kommission „die von ihr vorgenommene pauschale Anpassung so zu gestalten, dass die Besonderheiten einiger Basisrechtsakte stärker berücksichtigt werden“. Dem Rat und dem Parlament, legte er nahe, „höchste Wachsamkeit an den Tag zu legen und alle Rechtsakte, die von dieser Anpassung betroffen sind, gründlich zu prüfen“. |
3.3.5. |
Für den Fall, dass die Vorschläge — wie von der Kommission vorgeschlagen — weiterverfolgt werden, hob der EWSA die Bedeutung folgender Aspekte hervor:
|
3.3.6. |
Schließlich forderte der EWSA, dass die Auswirkungen der Anwendung des neuen Regelungsrahmens bewertet werden und dem Parlament, dem Rat und dem Ausschuss selbst regelmäßig ein Bericht über die Wirksamkeit, Transparenz und Informationsverbreitung vorgelegt wird. |
3.4. |
In der Zwischenzeit hatte die Kommission einen Entwurf einer rechtlich verbindlichen Interinstitutionellen Vereinbarung vorgelegt, die auf Artikel 295 basiert und Teil des Pakets „Bessere Rechtsetzung“ ist, worin delegierte Rechtsakte in zwei spezifischen Anhängen behandelt werden. |
3.4.1. |
In seiner Stellungnahme vom Juli 2015 begrüßte der EWSA „[…] die Bemühungen der Kommission um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Grundwerten — als da sind die Einhaltung der ‚Rechtsnorm‘, demokratische Teilhabe, Transparenz, Bürgernähe und das Recht auf eine sich auf die Gesetzgebungsverfahren erstreckende Information — auf der einen Seite und der Vereinfachung der Rechtsvorschriften, einer flexibleren und besser an die jeweiligen Interessen angepassten Regulierung mit einer Erleichterung ihrer Überarbeitung und Aktualisierung auf der anderen Seite“. |
3.4.2. |
Ferner nahm der EWSA erfreut zur Kenntnis, „dass sich „die Kommission [verpflichtet], vor der Annahme delegierter Rechtsakte das erforderliche Expertenwissen einzuholen, […] durch die Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und durch öffentliche Konsultationen, und dass sie dasselbe Konsultationsverfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten vorschlägt“. |
3.4.3. |
Der EWSA befürchtete jedoch, dass all diese Konsultationen die Ausarbeitung dieser Rechtsakte übermäßig und unnötig in die Länge ziehen könnten. |
3.4.4. |
Der EWSA war hingegen nicht voll einverstanden mit dem kasuistischen Ansatz bei der Unterscheidung der Bereiche, die Gegenstand eines delegierten Rechtsakts oder eines Durchführungsrechtsakts sein müssen, da die angewandten Kriterien zu vage blieben und zu viel Ermessensspielraum ließen. |
3.4.5. |
Der EWSA sprach sich insbesondere gegen Folgendes aus:
|
3.4.6. |
Der EWSA war der Ansicht, in den Leitlinien sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Befugnisübertragungen in sämtlichen Einzelheiten genau festgelegt werden, d. h.:
|
3.4.7. |
Der EWSA ist „der Auffassung, dass die Formulierung der Artikel 290 und 291 verbessert werden kann und dass sie im Falle einer künftigen Änderung der Verträge klarer gefasst werden sollten. Ihre Anwendung sollte ebenfalls besser geregelt werden, um zu verhindern, dass bei der Wahl des Rechtsinstruments eher politische als technische Überlegungen zum Tragen kommen.“ |
3.5. |
In Ermangelung einer Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat über das Verfahren der pauschalen Anpassung war die Kommission gezwungen, ihre Vorschläge zurückzuziehen und den vorliegenden Vorschlag zu unterbreiten. |
4. Allgemeine Bemerkungen
4.1. |
Angesichts seiner früheren Stellungnahmen fragt sich der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, ob eine Verzögerung von mehr als vier Jahren in einem solch sensiblen Bereich gerechtfertigt werden kann. |
4.2. |
Der EWSA hatte ganz klar folgende Leitlinien vorgegeben:
|
4.3. |
Ferner kann der EWSA der Kommission in Bezug auf die vorstehend unter Ziffer 3.3.5 erwähnten Punkte nicht zustimmen. |
4.4. |
Einige der negativen Aspekte wurden in dem vorliegenden Vorschlag korrigiert. Zu bestimmten Punkten besteht jedoch weiter Uneinigkeit:
|
5. Besondere Bemerkungen
Ausgehend von einer detaillierten Analyse eines jeden der 168 Vorschläge werden folgende Vorbehalte vorgebracht:
Tabelle 1
Überblick über die Rechtsakte, deren Anpassung an Durchführungsrechtsakte für bestimmte Befugnisübertragungen vorgeschlagen wird
Nr. im Anhang |
Titel des Rechtsakts (1) |
Bemerkungen des EWSA |
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2 |
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 |
In Artikel 12a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Im Jahr 2013 hatten sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament eine auf fünf Jahre befristete Dauer mit automatischer Verlängerung nach Vorlage eines Berichts der Kommission vor Ablauf der Übertragungsdauer bevorzugt. Jetzt ist die Kommission der Ansicht, eine unbestimmte Dauer der Befugnisübertragung sei gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Befugnisübertragung in jedem Fall und jederzeit widerrufen kann (siehe S. 8 des Vorschlags der Kommission COM(2016) 799 final). |
||||||
6 |
Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 |
Die Entscheidung bezieht sich auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. Anmerkung: Die Kommission geht davon aus, dass für die Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten weiterhin die Einschätzung von 2013 (Omnibus-Vorschläge) gültig sei, da weder die Verhandlungen zu den genannten Vorschlägen noch die einschlägige Rechtsprechung bzw. das Ergebnis der IIV es erlaubt hätten, neue Kriterien zu definieren, die einer globalen Neubewertung unterzogen werden müssten (siehe S. 5 des Vorschlags der Kommission COM(2016) 799 final). |
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53 |
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 |
Im neuen Artikel 17 Absatz 3 ist keine Dauer der Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte an die Kommission vorgesehen. Im neuen Artikel 48a ist vorgesehen, dass die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 der Kommission ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung:
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58 |
Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999. |
Im neuen Artikel 10a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
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59 |
Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 |
Im neuen Artikel 5b ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. |
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60 |
Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 |
Im neuen Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1 ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat statistische Daten erhebt. Im neuen Artikel 5 ist bezüglich der Genauigkeit der Statistiken vorgesehen, dass die Erhebung von Daten auf „Vollerhebungen“ beruht. Schließlich ist in Artikel 10a zur Ausübung der Befugnisübertragung vorgesehen, dass diese auf unbestimmte Zeit ab einem weiter zu bestimmenden Datum übertragen wird. Anmerkung: Der EWSA merkt an, dass der Begriff „Vollerhebung“ sich auch auf personenbezogene Daten nach der Definition gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte erstrecken kann, und er unterstreicht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass diese nicht Gegenstand eines Verfahrens der Befugnisübertragung sein dürfen (siehe Urteil in der Rechtssache C-355/10, Parlament gegen Rat und Stellungnahme des EWSA, ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 104). |
||||||
61 |
Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 |
Im neuen Artikel 11a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
64 |
Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 |
Im neuen Artikel 13a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
67 |
Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 |
Im neuen Artikel 9a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
69 |
Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 |
Im neuen Artikel 10a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
70 |
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 |
Im neuen Artikel 15a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Im neuen Artikel 8a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. |
||||||
73 |
Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 |
Im neuen Artikel 6a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. |
||||||
74 |
Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 |
Im neuen Artikel 8a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
89 |
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Im neuen Artikel 21a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
99 |
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 |
Im neuen Artikel 31a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
104 |
Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 |
Im neuen Artikel 8a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
114 |
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 |
Im neuen Artikel 10a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
143 |
Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 |
Im neuen Artikel 12a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
144 |
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 |
Im neuen Artikel 27a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
147 |
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 |
Im neuen Artikel 34 ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ab einem bestimmten Datum auf unbestimmte Zeit übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
151 |
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 |
Im neuen Artikel 13a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
152 |
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 |
Im neuen Artikel 28a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
158 |
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 |
Im neuen Artikel 24a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
159 |
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vom 20. Dezember 2006 |
Im neuen Artikel 13a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
165 |
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 |
Im neuen Artikel 24a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird. Anmerkung:
|
||||||
166 |
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 |
Im neuen Artikel 27a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
||||||
167 |
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 |
Im neuen Artikel 51a ist vorgesehen, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf unbestimmte Zeit ab einem bestimmten Datum übertragen wird. Anmerkung: Siehe Zeile 2 der Tabelle. |
Tabelle 2
Übersicht über die Rechtsakte, für die bestimmte Befugnisübertragungen gestrichen werden sollen
Nr. im Anhang |
Titel des Rechtsakts (2) |
Bemerkungen des EWSA |
2 |
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 |
Artikel 12a OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
7 |
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996. |
OK. |
36 |
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 |
Artikel 11a OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
54 |
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 |
OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
57 |
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998. |
NEIN. Die Befugnisübertragung ist zu weitreichend und bezieht sich auf wesentliche Aspekte. |
66 |
Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 |
OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
92 |
Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 |
OK. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
133 |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 |
NEIN. Die Definition des Verstoßes und der Aberkennung der Zuverlässigkeit betreffen die persönlichen Rechte. |
168 |
Beschluss Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 |
OK. |
Tabelle 3
Von der Kommission angenommene Vorschläge
Bereich |
Rechtsakt |
Nummer des Vorschlags |
Bemerkungen des EWSA |
CLIMA |
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 |
COM(2015) 337 |
Neuer Artikel 23. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen, muss überarbeitet werden. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
CNECT |
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 |
COM(2016) 590 |
Neuer Artikel 109 mit Bezug auf die Artikel 40, 60, 73, 102 und 108. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen sogar in den Anhängen, muss überarbeitet werden. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Dauer (Artikel 73 Absatz 7 und Artikel 109). |
CNECT |
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 |
COM(2016) 590 |
Neuer Artikel 109 mit Bezug auf die Artikel 40, 60, 73, 102 und 108. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen sogar in den Anhängen. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Dauer (Artikel 73 Absatz 7 und Artikel 109). |
CNECT |
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 |
COM(2016) 590 |
Neuer Artikel 109 mit Bezug auf die Artikel 40, 60, 73, 102 und 108. Zu viele Befugnisübertragungen in sensiblen und wesentlichen Bereichen sogar in den Anhängen, muss überarbeitet werden. Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Dauer (Artikel 73 Absatz 7 und Artikel 109). |
ENER |
Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 |
COM(2015) 496 |
Artikel 10. OK für die Befugnisübertragung. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
GROW |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 |
COM(2014) 28 final |
Die Kommission möchte in Anwendung von Artikel 290 AEUV (ca. zehn) delegierte Rechtsakte erlassen und verkürzt gleichzeitig dadurch den konkreten Inhalt der Verordnung. Einige Punkte des Vorschlags, die durch delegierte Rechtsakte geregelt werden sollen, betreffen die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen und die entsprechenden Grenzwerte. Diese Bereiche wurden aufgrund ihrer Bedeutung immer schon von den Legislativorganen geregelt. Der EWSA hat in seinen Stellungnahmen mehrfach auf den übermäßigen Einsatz delegierter Rechtsakte hingewiesen, was Fragen bezüglich der Transparenz dieses Systems, des korrekten Ablaufs der Verfahren und der Wirksamkeit der Kontrollmechanismen aufwirft. |
GROW |
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 |
COM(2016) 31 final |
Art. 88. Zu viele delegierte Rechtsakte über wesentliche Bestimmungen. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
GROW |
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 |
COM(2014) 581 final |
Art. 55. OK für die Befugnisübertragungen und den Zeitraum von fünf Jahren. |
GROW |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 |
COM(2014) 28 final |
Neuer Artikel 15a. Die Kommission möchte in Anwendung von Artikel 290 AEUV (ca. zehn) delegierte Rechtsakte erlassen und verkürzt gleichzeitig dadurch den konkreten Inhalt der Verordnung. Einige Punkte des Vorschlags, die durch delegierte Rechtsakte geregelt werden sollen, betreffen die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen und die entsprechenden Grenzwerte. Diese Bereiche wurden aufgrund ihrer Bedeutung immer schon von den Legislativorganen geregelt. Der EWSA hat in seinen Stellungnahmen mehrfach auf den übermäßigen Einsatz delegierter Rechtsakte hingewiesen, was Fragen bezüglich der Transparenz dieses Systems, des korrekten Ablaufs der Verfahren und der Wirksamkeit der Kontrollmechanismen aufwirft. |
ENV |
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 |
COM(2015) 595 |
Neuer Artikel 38a. OK für die Befugnisübertragungen. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
ENV |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 |
COM(2015) 594 |
Befugnisübertragung wird ABGELEHNT. Neuer Artikel 16 zu ungenau. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
ENV |
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 |
COM(2015) 593 |
OK. |
ENV |
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 |
COM(2012) 403 |
OK für die Durchführungsrechtsakte und die delegierten Rechtsakte (Artikel 19 und 20). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
ESTAT |
Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 |
Aufhebung vorgeschlagen durch COM(2016) 551 |
OK für die Aufhebung. |
MOVE |
Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2016 |
COM(2013) 622 |
Befugnisübertragungen werden ABGELEHNT. Begriff des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ungenau. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
MOVE |
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 |
COM(2011) 828 |
Art. 12. OK für die Befugnisübertragungen. Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
MOVE |
Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 |
COM(2016) 82 final |
OK für die Befugnisübertragungen (Artikel 29). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
MOVE |
Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 |
COM(2016) 82 final |
OK für die Befugnisübertragungen (Artikel 29). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
MOVE |
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 |
COM(2016) 369 |
OK für die Befugnisübertragungen und ausnahmsweise für die unbestimmte Geltungsdauer. |
MOVE |
Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 |
COM(2016) 371 |
Art. 13. OK für die Befugnisübertragung und ausnahmsweise für die unbestimmte Geltungsdauer. |
MOVE |
Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 |
COM(2016) 370 |
Artikel 12a. OK für die Befugnisübertragung und ausnahmsweise für die unbestimmte Geltungsdauer. |
SANTE |
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 |
COM(2014) 557 |
OK für die Befugnisübertragungen (Artikel 87a). Übertragung auf unbestimmte Zeit wird ABGELEHNT. |
Tabelle 4
Rechtsakte, für die Vorschläge geplant sind
Bereich |
Rechtsakt |
Bemerkungen des EWSA |
AGRI |
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 |
Keine Anmerkung für diese Rechtsakte, da die Texte nicht verfügbar sind. |
CLIMA |
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 |
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ENER |
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 |
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ENER |
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 |
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ENER |
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 |
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ENV |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 |
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ENV |
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 |
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ESTAT |
Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 |
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ESTAT |
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 |
Brüssel, den 1. Juni 2017
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Georges DASSIS
(1) Die Anpassung einiger Bestimmungen dieser Rechtsakte an Durchführungsrechtsakte wurde bereits 2013 vorgeschlagen.
(2) Die Streichung einiger Bestimmungen dieser Rechtsakte wurde bereits 2013 vorgeschlagen.