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Document 42017Y0630(01)

Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission

OJ C 210, 30.6.2017, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/1


Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission

(2017/C 210/01)

DER NEUE EUROPÄISCHE KONSENS ÜBER DIE ENTWICKLUNGSPOLITIK

„UNSERE WELT, UNSERE WÜRDE, UNSERE ZUKUNFT“

1.

Die im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (1) (im Folgenden „Agenda 2030“) ist die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Entwicklungen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Die Agenda 2030, in deren Mittelpunkt die Ziele für nachhaltige Entwicklung stehen, bietet einen transformativen politischen Rahmen dafür, die Armut zu beseitigen und weltweit nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der zentralen Aspekte Governance und friedliche und inklusive Gesellschaften, und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Sie muss als Ganzes umgesetzt werden, die Umsetzung einzelner Teile reicht nicht aus. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen und sich zuerst derer anzunehmen, die am stärksten benachteiligt sind.

2.

Die Weiterentwicklung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) hin zu Zielen für nachhaltige Entwicklung ist Ausdruck einer veränderten Sichtweise auf die globale Entwicklung. Diese Sichtweise, die auf nachhaltiger Entwicklung und Menschenrechten beruht, steht mit den Werten und Grundsätzen der EU vollauf im Einklang. Die Agenda 2030 und ihre 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung haben universelle Gültigkeit und richten sich an alle Länder gleich welcher Entwicklungsstufe; sie basieren auf nationaler Eigenverantwortung und geteilter Verantwortung. Partnerschaften unterschiedlicher Akteure sind für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung.

3.

Die Aktionsagenda von Addis Abeba (2), die integraler Bestandteil der Agenda 2030 ist, sieht ein neues Umsetzungsmodell vor, das auf dem effektiven Einsatz finanzieller und nicht finanzieller Mittel basiert und bei dem den Eigenanstrengungen der Länder sowie soliden Politikkonzepten die größte Bedeutung beigemessen wird. Die Agenda 2030 wird außerdem durch den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge (3) und das Pariser Klimaschutzübereinkommen (4) ergänzt, das einen rechtsverbindlichen Rahmen schafft, der den weltweiten Klimaschutzanstrengungen eine neue Richtung gibt. Die Umsetzung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen muss sich auf eine auf Regeln basierende Weltordnung stützen, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen.

4.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben sich der Aufgabe verpflichtet, allen Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen, das wirtschaftlichen Wohlstand und Effizienz, eine friedliche Gesellschaft, soziale Inklusion und ökologische Verantwortung miteinander vereint. Deshalb werden alle Anstrengungen darauf gerichtet sein, Armut zu beseitigen, Vulnerabilität zu verringern und Ungleichheiten zu beseitigen, um so dafür zu sorgen, dass niemand zurückgelassen wird. Durch ihren Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 werden die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem ein stärkeres Europa fördern, das von größerer Nachhaltigkeit, mehr Inklusion, mehr Sicherheit und größerem Wohlstand geprägt ist.

5.

Der vorliegende Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik dient dazu, die Umsetzung der Agenda 2030 in Partnerschaft mit allen Entwicklungsländern — unter gebührender Berücksichtigung des durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Rahmens — zu gestalten. Ergänzend liefert die globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU (im Folgenden „globale Strategie“) ein Gesamtkonzept für ein Engagement in der Welt, das sich durch Ganzheitlichkeit, Glaubwürdigkeit und Reaktionsfähigkeit auszeichnet.

6.

Der vorliegende Konsens soll als Rahmen für ein gemeinsames entwicklungspolitisches Konzept dienen, das von den Organen der EU und den Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten angewendet wird. Es soll dem Handeln der Organe und der Mitgliedstaaten der EU bei ihrer Zusammenarbeit mit allen Entwicklungsländern als Richtschnur dienen. Die Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten werden gut aufeinander abgestimmt sein und sich gegenseitig stärken, damit Komplementarität und Wirkung sichergestellt werden.

1.   MASSNAHMEN DER EU IM RAHMEN DER AGENDA 2030

1.1.   Entschlossenere und wirksamere Maßnahmen der EU in einer Welt im Wandel

7.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen auf die globalen Herausforderungen und Chancen mit Blick auf die Agenda 2030 reagieren. Sie werden die Agenda 2030 im Rahmen eines umfassenden strategischen Ansatzes in allen internen und externen Politikbereichen umsetzen, indem sie die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung in ausgewogener und kohärenter Weise in ihre Politik einbeziehen und sich mit den zwischen den einzelnen Zielen für nachhaltige Entwicklung bestehenden Zusammenhängen sowie mit den weiterreichenden Auswirkungen ihrer innenpolitischen Maßnahmen auf die internationale und die globale Ebene befassen werden. Die Umsetzung der Agenda 2030 wird in enger Abstimmung mit der Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und anderer internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Neuen Städteagenda (5), erfolgen.

8.

Für eine erfolgreiche weltweite Umsetzung der Agenda 2030 wird es in diesem übergeordneten Rahmen von Bedeutung sein, dem auswärtigen Handeln der EU einen kohärenten und koordinierten Ansatz zugrunde zu legen. Dank des institutionellen Rahmens und der politischen Instrumente, die mit dem Vertrag von Lissabon geschaffen wurden, ist die EU heute gut gerüstet, um auf sich ergebende globale Herausforderungen und Chancen zu reagieren.

9.

Die globale Strategie der EU enthält ein Konzept für das Engagement der EU in der Welt, das eine breite Palette von Politikbereichen abdeckt. In ihr wird die bedeutende Rolle der Agenda 2030 hervorgehoben, die das Potenzial hat, die notwendigen Veränderungen anzustoßen, die den Wertvorstellungen der EU und den Zielen ihres auswärtigen Handelns förderlich sind. Die Ziele für nachhaltige Entwicklung werden ein Querschnittsaspekt aller Anstrengungen zur Umsetzung der globalen Strategie der EU sein. Der vorliegende Konsens soll dazu beitragen, die vorrangigen Ziele des auswärtigen Handelns der EU zu verwirklichen, unter anderem durch die Unterstützung der Resilienz auf allen Ebenen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden so ein dynamisches, mehrdimensionales Konzept für Resilienz fördern, das dazu dient, die Vulnerabilität gegenüber unterschiedlichen, miteinander verknüpften Risiken zu bewältigen.

1.2.   Maßnahmen im Bereich Entwicklungspolitik

10.

Dieser Konsens ist der Grundpfeiler der Entwicklungspolitik der EU, die ihrerseits einen Teil des generellen Handelns der EU im Rahmen der Agenda 2030 darstellt. Das Hauptziel der Entwicklungspolitik der EU ist gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) anwenden und die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit bei allen im Rahmen der externen und internen Politikbereiche durchgeführten Maßnahmen berücksichtigen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken können. Die PKE ist ein grundlegender Bestandteil des Beitrags der EU zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung.

11.

Die Entwicklungspolitik der EU dient auch der Verwirklichung der Ziele ihres auswärtigen Handelns, und hierbei insbesondere der Ziele, die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, nämlich Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen. Im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 21 Absatz 2 EUV soll die Entwicklungspolitik zudem unter anderem Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unterstützen, die Menschenrechte fördern, Frieden erhalten und Konflikte verhüten, die Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen verbessern, den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, helfen und eine Weltordnung fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht. Der Konsens soll daher ebenfalls dazu beitragen, die geforderte Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie zwischen diesen Bereichen und ihren übrigen Politikbereichen zu gewährleisten.

12.

Ein geeintes Vorgehen ist für die EU ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich daher zu einer besseren Zusammenarbeit. Zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der EU muss für mehr Kohärenz gesorgt werden. Ein kohärentes und konsequentes Engagement wird die Glaubwürdigkeit, die Legitimität, die Rechenschaftspflicht, den Mehrwert und die Einflussmöglichkeiten erhöhen und eine positive Wirkung auf die Welt haben. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen in Vielfalt geeint handeln und ein breites Spektrum an Erfahrungen und Konzepten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen komparativen Vorteile heranziehen.

1.3.   Den Entwicklungsmaßnahmen zugrunde liegende Grundsätze und Werte

13.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten handeln im Einklang mit den Grundsätzen des auswärtigen Handelns der EU, die in Artikel 21 Absatz 1 EUV festgelegt sind: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit und Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Diese universellen Werte und verantwortungsvolle Staatsführung sind das Kernstück der Agenda 2030.

14.

Der politische Dialog ist nicht nur eine wichtige Möglichkeit, die entwicklungspolitischen Grundsätze voranzubringen, er umfasst auch eine präventive Komponente, mit der sichergestellt werden soll, dass die Werte der EU geachtet werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Achtung der Menschenrechte, die Demokratie, die Rechtstaatlichkeit und die Gleichstellung der Geschlechter in ihre politischen Dialoge einbeziehen. Politische Dialoge werden mit den Regierungen von Partnerländern und darüber hinaus auch mit anderen Stellen geführt werden; diese werden eine wichtige Aktionsplattform bilden, die dazu dient, ein gemeinsames Verständnis zu fördern, Fortschritte regelmäßig zu überprüfen und geeignete flankierende Maßnahmen zu ermitteln.

15.

Die Gleichstellung der Geschlechter ist einer der zentralen Werte der EU und als solcher in ihrem rechtlichen und politischen Rahmen verankert. Sie ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und stellt einen Querschnittsaspekt der gesamten Agenda 2030 dar. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich in allen Aktionsbereichen vorrangig für die Rechte von Frauen und Mädchen, die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie für deren Schutz einsetzen.

16.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden bei der Entwicklungszusammenarbeit einen an Rechtsnormen orientierten Ansatz verfolgen, der alle Menschenrechte umfasst. Sie werden für Inklusion und Teilhabe, Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Gerechtigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht eintreten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich weiterhin maßgeblich dafür einsetzen, dass niemand zurückgelassen wird, ungeachtet des Lebensortes, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauungen, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität, des Migrationsstatus der Person oder sonstiger Faktoren. Dieser Ansatz beinhaltet auch, dass gegen die Mehrfachdiskriminierungen vorgegangen wird, der schutzbedürftige Personen und Randgruppen ausgesetzt sind.

17.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten messen der Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen an der Entwicklung großen Wert bei und ermutigen alle Teile der Gesellschaft zu aktiver Mitwirkung. Ihnen ist bewusst, welche unterschiedlichen Rollen die zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Förderung der Demokratie sowie bei der Verteidigung von Rechteinhabern und der Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit, der sozialen Gerechtigkeit und der Menschenrechte innehaben. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich dafür einsetzen, dass die Zivilgesellschaft über einen entsprechenden Handlungsspielraum verfügt, und sie werden den Kapazitätsaufbau zivilgesellschaftlicher Organisationen stärker unterstützen, um deren Stimme im Entwicklungsprozess mehr Gewicht zu verleihen und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog voranzubringen.

18.

Die Wirksamkeit der Entwicklungsmaßnahmen ist von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung; sie sollte allen Formen der Entwicklungszusammenarbeit zugrunde liegen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit befolgen, die im Rahmen der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit anlässlich des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit 2011 in Busan vereinbart und auf der hochrangigen Tagung in Nairobi 2016 aktualisiert wurden: nämlich die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht.

2.   EIN AKTIONSRAHMEN

19.

Die Umsetzung der Agenda 2030 erfordert umfassende nationale Strategien für nachhaltige Entwicklung, die die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die zwischen diesen Zielen bestehenden Zusammenhänge einbeziehen. Bei der Planung und Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf diese Zusammenhänge und integrierte Maßnahmen legen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. In diesem Zusammenhang werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf die zentralen Themen der Agenda 2030 ausrichten: Menschen, Planet, Wohlstand, Frieden und Partnerschaft.

20.

Der EU und ihren Mitgliedstaaten ist durchaus bewusst, dass die Agenda 2030 als Ganzes und nicht in einzelnen Teilen umgesetzt werden muss; sie werden sich mit einer Reihe bereichsübergreifender Elemente befassen, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und den Wandel zu beschleunigen, hier sind beispielhaft Jugend, Gleichstellung der Geschlechter, Mobilität und Migration, nachhaltige Energieversorgung und Klimawandel, Investitionen und Handel, verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, innovative Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern und Mobilisierung und Nutzung inländischer Ressourcen zu nennen.

2.1.   Menschen — Menschliche Entwicklung und Würde des Menschen

21.

Aus dem weltweiten Bevölkerungswachstum und dem weltweit feststellbaren demografischen Wandel ergeben sich im Zusammenklang mit wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Veränderungen Chancen, aber auch große Probleme für die nachhaltige Entwicklung. Es wird davon ausgegangen, dass die Weltbevölkerung bis 2050 um 2,4 Mrd. Menschen wachsen wird, von denen 1,3 Mrd. in Afrika leben werden. Für die Förderung eines verantwortungsbewussten bürgerschaftlichen Engagements, die Entwicklung einer nachhaltigen und wohlhabenden Gesellschaft und die Steigerung der Beschäftigung junger Menschen ist es von entscheidender Bedeutung, die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen im Bildungsbereich zu decken.

22.

Die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten sowie der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, stehen im Mittelpunkt der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der EU. Armut ist mehrdimensional und hat wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und politische Aspekte. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiter danach streben, Hunger und alle Formen der Mangelernährung zu beseitigen, und sie werden für eine universelle Gesundheitsversorgung, den universellen Zugang zu einer qualitativ hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung, einen angemessenen und nachhaltigen sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeit für alle in einem gesunden Umfeld eintreten. Fortschritte in diesen Bereichen werden ein solideres Fundament für eine nachhaltige Entwicklung bilden. Die EU erneuert ihre Zusage, mindestens 20 % ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe (im Folgenden „ODA“) für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung bereitzustellen.

23.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Partnerländer dabei unterstützen, dass sie ihrer Verantwortung für eine verstärkte Ausrichtung ihrer nationalen Politik und ihres Regierungshandelns auf die nachhaltige Erbringung grundlegender Dienstleistungen und die Verwirklichung der Menschenrechte gerecht werden können.

24.

Unter- und Mangelernährung beeinträchtigen die Entwicklung in erheblichem Maße und belasten ein Leben lang, da sie kognitive Defizite verursachen, die Lernfähigkeit der Kinder in der Schule beeinträchtigen und zu schlechter Gesundheit und geringerer wirtschaftlicher Produktivität führen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden darauf hinwirken, dass alle Menschen Zugang zu erschwinglichen, unbedenklichen, ausreichenden und nahrhaften Nahrungsmitteln haben. Ihre besondere Aufmerksamkeit wird dabei Menschen in besonders prekären Situationen gelten, zu denen unter anderem Kinder unter fünf Jahren, heranwachsende Mädchen und Frauen insbesondere während der Schwangerschaft und Stillzeit zählen. Sie werden abgestimmte sektorenübergreifende Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen, um insbesondere in den Ländern, die mit andauernden und wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind, Hunger zu beseitigen, die Kapazitäten für eine diversifizierte lokale und regionale Lebensmittelerzeugung zu vergrößern, Ernährungssicherheit und Ernährung zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der am stärksten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Sie werden weiterhin in die Frühentwicklung von Kindern investieren, indem gegen alle Formen der Mangelernährung, einschließlich Wachstumshemmung und Auszehrung bei Kindern, vorgegangen wird; hierzu wird Unterstützung für grundlegende Dienste in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene sowie soziale Sicherung geleistet.

25.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die ärmsten Gemeinschaften dabei unterstützen, den allgemeinen Zugang zu Land, Nahrungsmitteln, Wasser und einer sauberen, erschwinglichen, nachhaltigen Energieversorgung zu verbessern und dabei jedwede schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden. Sie werden politische Initiativen vorantreiben und Partnerländer dabei unterstützen, einen umfassenden Ansatz dafür zu entwickeln, wie die wichtigsten Zusammenhänge zwischen Land, Ernährung, Wasser und Energie konkret anzugehen sind, und diesen Ansatz umzusetzen.

26.

In den kommenden Jahrzehnten wird der Wasserbedarf drastisch ansteigen, und es wird immer wieder zu Wasserknappheit kommen; dies wird insbesondere hinsichtlich der Anpassung an die Folgen des Klimawandels vor große Probleme stellen. Der universelle Zugang zu sauberem Trinkwasser, zu sanitären Anlagen und zu Hygiene ist eine Grundvoraussetzung für Gesundheit und Wohlergehen, Wachstum und Produktivität. Hinzu kommt, dass die Wasserressourcen durch Umweltschädigungen, einschließlich der Folgen des Klimawandels, besonders stark bedroht sind, wodurch Landwirtschaft und Ernährungssicherheit gefährdet werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden eine nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie eine effizientere Wassernutzung, -aufbereitung und -wiederverwendung unterstützen und sich dabei unter anderem auf ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept für die regionale Entwicklung und Integration stützen.

27.

Gesundheit hat im Leben des Menschen einen zentralen Stellenwert; sie ist ein wesentlicher Faktor für Ausgewogenheit und Nachhaltigkeit bei Wachstum und Entwicklung einschließlich der Beseitigung der Armut. Die EU und ihre Mitgliedstaaten bekräftigen, dass sie sich für den Schutz und die Förderung des Rechts eines jeden Menschen auf ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit einsetzen, um die Würde des Menschen, sein Wohlergehen und seinen Wohlstand zu fördern. Sie werden Partnerländer weiterhin bei deren Anstrengungen unterstützen, robuste, hochwertige und belastbare Gesundheitssysteme aufzubauen, indem für einen gerechten Zugang zu Gesundheitsdiensten und eine universelle Gesundheitsversorgung gesorgt wird. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Entwicklungsländer zu diesem Zweck bei Ausbildung, Einstellung, Einsatz und berufsbegleitender Weiterbildung von Fachkräften für das Gesundheitswesen unterstützen. Sie werden Investitionen in die Bereitstellung von medizinischen Fachkräften und Sozialarbeitern vor Ort und deren Befähigung zur aktiven Mitgestaltung fördern, da diesem Personenkreis eine wichtige Rolle dabei zukommt, die Gesundheitsfürsorge in abgelegenen, armen und unterversorgten Gebieten sowie in Konfliktgebieten sicherzustellen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin in die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, darunter HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und Hepatitis, investieren und dabei unterstützen, die Versorgung aller Menschen mit erschwinglichen unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen sicherzustellen. Sie werden Forschung und Investitionen auf dem Gebiet neuer Gesundheitstechnologien sowie die Entwicklung solcher Technologien unterstützen. Sie werden im Rahmen eines gesundheitspolitischen Ansatzes Maßnahmen ergreifen, mit denen globale Gesundheitsgefahren wie Epidemien und Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe angegangen werden. Sie werden danach streben, die Kinder- und Müttersterblichkeit zu verringern, die psychische Gesundheit fördern, den Partnerländern bei der Bewältigung der wachsenden Belastung durch nichtübertragbare Krankheiten zur Seite stehen sowie das Problem chemischer Verunreinigungen und schlechter Luftqualität angehen. Da diese Aspekte in vielfältiger Weise miteinander verknüpft sind, werden sie die Partnerländer bei der Verfolgung des Ansatzes der „Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche“ unterstützen.

28.

Die Sicherstellung des Zugangs zu qualitativ hochwertiger Bildung für alle ist eine Grundvoraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und für eine langfristig erfolgreiche Entwicklung. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden das inklusive lebensbegleitende Lernen und den gleichberechtigten Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Bildung, insbesondere im Rahmen der frühkindlichen Betreuung und der Primarbildung, unterstützen. Sie werden sich auch für die Sekundar- und Tertiärbildung sowie für die fachliche und berufliche Ausbildung und das Lernen am Arbeitsplatz und die Erwachsenenbildung — auch in Not- und Krisensituationen — einsetzen. Besondere Aufmerksamkeit wird Möglichkeiten der allgemeinen und beruflichen Bildung für Mädchen und Frauen gewidmet. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden verstärkt darauf hinarbeiten, dass alle Menschen über die Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten und Rechte verfügen, die notwendig sind, um ein Leben in Würde zu führen, sich als verantwortungsvolle und produktive Erwachsene umfassend am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen und einen Beitrag zum sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Wohlergehen ihrer Gemeinschaften zu leisten.

29.

Aufmerksamkeit muss auch den Bedürfnissen, Rechten und Wünschen des Kindes gewidmet werden. Zu den Maßnahmen mit dem höchsten wirtschaftlichen und sozialen Nutzen gehören unter anderem umfassende Interventionsmaßnahmen, die auf frühkindliche Bildung und Betreuung ausgerichtet sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich verstärkt dafür einsetzen, dass ein sicheres und förderndes Umfeld für Kinder geschaffen wird, da dies ein wichtiger Aspekt bei der Förderung einer gesunden jungen Bevölkerung ist, die ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. Ferner weisen sie darauf hin, dass jedem Kind eine friedliche Kindheit und qualitativ hochwertige Bildung zusteht, und zwar auch in Not- und Krisensituationen, um zu verhindern, dass in solchen Situationen „verlorene Generationen“ entstehen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden mit Partnerländern zusammenarbeiten, um den Schutz von Kindern zu verbessern und dafür zu sorgen, dass diese stärker in sie betreffende Entscheidungen einbezogen werden.

30.

Im Einklang mit dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Personengruppen richten, die benachteiligt, schutzbedürftig und marginalisiert sind, zu denen unter anderem Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen und indigene Völker gehören. In diesem Zusammenhang werden sie unter anderem Maßnahmen ergreifen, um gezielter auf diese Personengruppen zuzugehen, sie besser zu schützen und stärker zu unterstützen, damit sie die gleichen Chancen haben und sichergestellt ist, dass sie nicht diskriminiert werden.

31.

Weltweit haben etwa eine Milliarde Menschen eine Behinderung, 80 % dieser Menschen leben in Entwicklungsländern. Menschen mit Behinderungen sind oftmals in ihrer Gemeinschaft die Ärmsten und sind dort deutlich höherer Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden bei der Entwicklungszusammenarbeit den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen. Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen werden sie sich nachdrücklich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen und verstärkte Anstrengungen unternehmen, um deren vollständige Inklusion in die Gesellschaft und gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt sicherzustellen.

32.

Für junge Menschen genügend hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, wird auch in Zukunft zu den zentralen Herausforderungen gehören. Es bedarf gezielter Maßnahmen und angemessener Investitionen, um die Rechte junger Menschen zu fördern, ihre Teilhabe am sozialen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu erleichtern und zu gewährleisten, dass sie einen umfassenden Beitrag zu integrativem Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung leisten können. Junge Menschen sollten zudem bei demokratischen Prozessen mitwirken und führende Rollen übernehmen.

Jugend

Junge Menschen sind Akteure im Bereich der Entwicklung und des Wandels und tragen somit, unter anderem auch durch ihre Innovationsfähigkeit, wesentlich zur Verwirklichung der Agenda 2030 bei. Ihre Ausbildung und Beschäftigung und ihre sozialen und politischen Bedürfnisse zu vernachlässigen, würde die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beeinträchtigen und insbesondere in Konfliktsituationen dazu führen, dass die jungen Menschen anfällig für Kriminalität und Radikalisierung werden.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Schwerpunkt auf konkrete Maßnahmen legen, um den besonderen Bedürfnissen junger Menschen, und insbesondere junger Frauen und Mädchen, gerecht zu werden, indem mithilfe effektiver Maßnahmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und Kompetenzentwicklung sowie durch den Zugang zu digitalen Technologien und Diensten verstärkt hochwertige Arbeitsplätze und Unternehmensmöglichkeiten geschaffen werden. Ziel dabei ist, die digitalen Innovationskapazitäten nutzbar zu machen und Möglichkeiten zu schaffen, den technischen Fortschritt zu nutzen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden außerdem darauf hinwirken, die Rechte junger Menschen zu stärken und sie verstärkt zur aktiven Mitgestaltung öffentlicher Angelegenheiten zu befähigen, indem insbesondere über Jugendorganisationen ihre Teilhabe an der lokalen Wirtschaft und den lokalen Gemeinschaften und ihre Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung auf lokaler Ebene gefördert wird.

33.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau weiter vorantreiben. Sie werden sich nachdrücklich für den Schutz und die Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen einsetzen und mit Partnern zusammenarbeiten, um alle Formen der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt und Diskriminierung, einschließlich schädlicher Praktiken, insbesondere Zwangs-, Früh- und Kinderheirat und Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, zu beseitigen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Maßnahmen ergreifen und den politischen Dialog intensivieren, um die Position von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft zu stärken, die wichtige Rolle von Frauen und Mädchen als Akteurinnen im Bereich der Entwicklung und des Wandels stärker ins Bewusstsein zu rücken und auf gezieltere Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter hinzuwirken. Hierzu gehört die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Frauen und Mädchen sowie die Stärkung ihrer Position in der Gesellschaft, die Stärkung ihrer Mitspracherechte und ihrer Teilhabe am sozialen, wirtschaftlichen, politischen und staatsbürgerlichen Leben, die Gewährleistung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit und die Herbeiführung eines Wandels der institutionellen Kultur der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen. Die Förderung des gleichberechtigten Zugangs von Frauen zu produktiver Beschäftigung, menschenwürdiger Arbeit, gleicher Entlohnung und Finanzdienstleistungen wird allen Mitgliedern der Gesellschaft zugute kommen.

34.

Die EU tritt weiterhin für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte und für die umfassende und effektive Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen und in diesem Zusammenhang auch für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte ein. Vor diesem Hintergrund bekräftigt die EU, dass sie für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung des Rechts jeder Person eintritt, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei und verantwortungsbewusst über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung, Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Die EU betont darüber hinaus, wie wichtig im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit der allgemeine Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen, Bildung, einschließlich umfassender Sexualerziehung, und Gesundheitsdiensten ist.

Gleichstellung der Geschlechter

Für die nachhaltige Entwicklung ist die Gleichstellung von Frauen und Männern aller Altersgruppen von entscheidender Bedeutung. Von ihr geht eine Multiplikatorwirkung im Hinblick auf die Armutsbeseitigung aus, und sie ist von wesentlicher Bedeutung dafür, die Entwicklung demokratischer Gesellschaften, die auf den Menschenrechten, sozialer Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit basieren, voranzutreiben. Darüber hinaus besteht eine positive Wechselbeziehung zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und größerem Wohlstand und größerer Stabilität und besseren Ergebnissen in Bereichen wie Gesundheit und Bildung. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind sich der Tatsache bewusst, dass Frauen und Mädchen wesentliche Akteurinnen im Bereich der Entwicklung und des Wandels sind, wozu auch die Rolle von Frauen und Mädchen bei Friedenskonsolidierung, Konfliktbeilegung und humanitären Maßnahmen gehört.

Zahlreichen Frauen und Mädchen werden nach wie vor Rechte, Ressourcen und Mitsprachemöglichkeiten vorenthalten. Die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen überschneiden sich mit anderen Formen der Ausgrenzung. Will man die Förderung von Frauen und Mädchen und die Gleichstellung der Geschlechter vorantreiben, so heißt das, gleichermaßen mit Jungen, Männern, Mädchen und Frauen zu arbeiten, um ein Verständnis für Rechte, Gleichberechtigung und gesellschaftliche Rollen zu fördern. Es erfordert zudem die Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren der Gesellschaft wie Lehrern und führenden Kräften religiöser und anderer Gemeinschaften, um die Diskriminierung von Mädchen und Frauen zu beseitigen.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sicherstellen, dass die Geschlechterperspektive systematisch durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigt wird, da hiermit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung geleistet wird. Sie werden sich verstärkt darum bemühen, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft zu erreichen, indem Partnerschaften unterschiedlicher Akteure vertieft und die Kapazitäten für eine Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsgestaltung und -planung ausgebaut werden und sichergestellt wird, dass Frauen und Frauenorganisationen in Entscheidungsprozesse einbezogen werden.

35.

Kultur ist sowohl ein Impulsgeber für Entwicklung als auch eine wichtige Komponente der Entwicklung, kann der sozialen Inklusion, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Schaffung einer gemeinsamen Identität, den bürgerlichen Mitgestaltungsrechten und der Konfliktverhütung förderlich sein und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum stärken. Unter Hervorhebung dessen, dass sich die EU vom Grundsatz der Allgemeingültigkeit, Unteilbarkeit, wechselseitigen Abhängigkeit und Verknüpfung aller Menschenrechte leiten lässt, werden die EU und ihre Mitgliedstaaten den interkulturellen Dialog, die interkulturelle Zusammenarbeit und die kulturelle Vielfalt vorantreiben, das kulturelle Erbe schützen, die Kultur- und Kreativwirtschaft fördern und kulturpolitische Maßnahmen unterstützen, sofern diese zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, und dabei den lokalen Besonderheiten Rechnung tragen.

36.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihr Handeln darauf ausrichten, gerechtere Lebensverhältnisse zu erreichen, und für größere Chancengleichheit eintreten. Dieses Vorgehen wird den ärmsten und am stärksten schutzbedürftigen Bevölkerungsschichten direkt zugutekommen und zugleich ein integrativeres, nachhaltigeres Wachstum fördern, das die Möglichkeiten künftiger Generationen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, nicht beeinträchtigt. Ein integratives Wirtschaftswachstum ist dauerhaft und bringt größere Vorteile für die Ärmsten. Um den wachsenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten entgegenzuwirken, werden die EU und ihre Mitgliedstaaten nationale Entwicklungsstrategien unterstützen, durch die möglichst positive Ergebnisse und Wirkungen auf sozialer Ebene erzielt werden. Sie werden mit Partnerländern zusammenarbeiten, um auf eine progressive Besteuerung und redistributive Politikmaßnahmen hinzuwirken, bei denen einer gerechteren Aufteilung der Früchte des Wachstums, der Schaffung von Wohlstand und menschenwürdigen Arbeitsplätzen und dem besserer Zugang zu Produktionsfaktoren wie Grund und Boden oder Finanzmitteln und Humankapital gebührende Beachtung geschenkt wird.

37.

Zur Beseitigung von Ungleichheiten werden die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem effiziente, nachhaltige und gerechte Sozialschutzsysteme unterstützen, um ein Grundeinkommen sicherzustellen, Rückfälle in die extreme Armut zu verhindern und die Resilienz zu fördern. Sie werden sich mit den für wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten relevanten Faktoren und Trends befassen und ihre Instrumente und Konzepte stärker auf die Bekämpfung von Ungleichheiten ausrichten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Verringerung von Ungleichheiten durchgängig im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen und innovative soziale Vorgehensweisen unterstützen.

38.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Resilienz gegenüber ökologischen und wirtschaftlichen Schocks, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, Konflikten und globalen Gesundheitsgefahren stärken und dabei die am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen besonders berücksichtigen. Sie werden in ihre Maßnahmen systematisch den Aspekt der Resilienz einbeziehen, um so dafür zu sorgen, dass Individuen, Gemeinschaften, Institutionen und Länder besser in der Lage sind, sich auf Belastungen und Schocks vorzubereiten, ihnen standzuhalten, sich ihnen anzupassen und sich rasch wieder davon zu erholen, ohne dass langfristige Entwicklungsperspektiven beeinträchtigt werden. Dies wird auch während des wirtschaftlichen und materiellen Wiederaufbaus und der Rehabilitation nach Katastrophen erfolgen. Hierfür muss für eine engere Zusammenarbeit und für komplementäres Handeln der entwicklungspolitischen und der humanitären Akteure auf der Grundlage gemeinsamer Analysen der Risiken und der Vulnerabilität gesorgt werden.

39.

Migration ist ein komplexes, globales und langwieriges Phänomen, das eine durchdachte, ausgewogene, faktengestützte und nachhaltige politische Reaktion erfordert, die die nationalen Zuständigkeiten wahrt und insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten nach Artikel 79 Absatz 5 AEUV nicht berührt, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort Arbeit zu suchen. Eine gut gesteuerte Migration und Mobilität kann einen positiven Beitrag zu integrativem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung leisten. Legale Migration und Mobilität können aufgrund der Weitergabe von Wissen, Kompetenzen und Leistungsvermögen für Migranten, ihre Familien und ihre Herkunfts- und Zielländer nutzbringend sein. Gleichzeitig kann die irreguläre Migration große Probleme verursachen und negative Auswirkungen auf die Herkunfts-, Transit- und Zielländer haben. Sie ist für Entwicklungsländer und Industrieländer gleichermaßen zu einem immer drängenderen Problem geworden. In manchen Fällen werden Migranten Menschenrechte sowie der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung vorenthalten, und sie können Opfer von Zwangsarbeit und Menschenhandel werden. Durch verstärktes Engagement wird eine sichere, geordnete, reguläre und verantwortungsvolle Migration und Mobilität der Menschen ermöglicht werden; dazu wird auch gehören, sorgfältig konzipierte und klug gesteuerte Migrationsstrategien umzusetzen.

40.

Die Bewältigung der Migrationsproblematik betrifft viele unterschiedliche Politikbereiche, zu denen unter anderem Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung, Sicherheit, Menschenrechte, Beschäftigung, Gesundheit, Bildung, Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, soziale Sicherung und Umwelt, einschließlich Klimawandel, gehören. Mit dem Konzept des Partnerschaftsrahmens werden die EU und ihre Mitgliedstaaten die vielfältigen Aspekte von Migration und Vertreibung, einschließlich Schleusung und Menschenhandel, Grenzmanagement, Heimatüberweisungen, Bekämpfung der Grundursachen, internationalem Schutz sowie Rückkehr/Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung, auf der Grundlage gegenseitiger Rechenschaftspflicht und unter uneingeschränkter Achtung humanitärer und menschenrechtsbezogener Verpflichtungen umfassend behandeln. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden in Bezug auf die Migrationsproblematik einen ganzheitlicheren, strukturierteren und besser abgestimmten Ansatz verfolgen, der größtmögliche Synergien ermöglicht und bei dem unter Einsatz aller relevanten — auch entwicklungs- und handelspolitischen — Politikbereiche, Maßnahmen und Instrumente der EU die erforderliche Hebelwirkung genutzt wird. Durch diese verstärkten Anstrengungen unterstützen die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv die weitere Umsetzung des gemeinsamen Aktionsplans von Valletta von 2015 und die Ausarbeitung der globalen Pakte der Vereinten Nationen für Migration und für Flüchtlinge, wie in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten von 2016 gefordert.

41.

Im Wege der Entwicklungspolitik werden die EU und ihre Mitgliedstaaten die Grundursachen der irregulären Migration angehen und unter anderem zur dauerhaften Integration von Migranten in den Aufnahmeländern und -gemeinschaften beitragen sowie Hilfestellung leisten, um für eine erfolgreiche sozioökonomische Integration von zurückkehrenden Migranten in ihren Herkunfts- oder Transitländern zu sorgen. Hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen: Investitions-, Handels- und Innovationsförderung in den Partnerländern zur Steigerung des Wachstums-und Beschäftigungspotenzials, wobei auch Diasporagemeinschaften eingebunden werden, Unterstützung der Sozial- und Bildungssysteme sowie Zusammenarbeit mit privatwirtschaftlichen und weiteren Partnern, um die Kosten von Heimatüberweisungen zu senken und schnellere, preiswertere und sicherere Geldtransfers sowohl in den Quellen- als auch in den Empfängerländern zu fördern, sodass das Entwicklungspotenzial der Partnerländer genutzt wird.

Mobilität und Migration

In der Agenda 2030 wird deutlich herausgestellt, dass Migration und Mobilität einen positiven Beitrag zu integrativem Wachstum und zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten. Migranten sind insbesondere durch ihre Heimatüberweisungen wichtige Impulsgeber für die globale Wirtschaft. Der Umgang mit der Migration in all ihren Formen — ob regulär oder irregulär — erfordert kurz-und langfristige sektorübergreifende Maßnahmen, Strategien und rechtliche Rahmenbedingungen, damit den Bedürfnissen der Migranten und der sie aufnehmenden Gemeinschaften entsprochen und ihre Sicherheit gewährleistet werden kann. Anerkanntermaßen sind zahlreiche Herausforderungen in den Entwicklungsländern zu bewältigen. Diesbezüglich sind auf dem Gipfeltreffen vom November 2015 in Valletta mit der Verabschiedung eines ehrgeizigen Aktionsplans bedeutende Schritte gesetzt worden.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Bemühungen, die Grundursachen von irregulärer Migration und Vertreibung zu bekämpfen, weiter verstärken und eine bessere Steuerung der Migration in den Partnerländern unter allen Gesichtspunkten fördern. Sie werden die Migration zu einem wesentlichen Bestandteil des außenpolitischen Dialogs der EU machen, wozu auch die Ausarbeitung maßgeschneiderter Lösungen und die Stärkung von Partnerschaften auf transparente und demokratische Art und Weise gehören.

42.

Die EU und ihre Mitgliedstaten werden die Würde und die Resilienz von gewaltsam Vertriebenen, die auf längere Sicht nicht in ihre Heimat zurückkehren können, sowie ihre Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Aufnahmeländer und Aufnahmegemeinschaften fördern; dabei erkennen sie an, dass Vertriebene auch in der Fremde über essenzielle Fähigkeiten verfügen, die für ihre Resilienz und einen Neuanfang sowie für einen Beitrag zu ihren Aufnahmegemeinschaften von entscheidender Bedeutung sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen an Rechtsnormen orientierten Ansatz verfolgen und Frauen, begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen sowie besonders schutzbedürftigen Personen besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden sich für den Schutz langfristig tragfähiger sozialer Strukturen einsetzen und die Belange von Langzeitvertriebenen in die umfassendere Entwicklungsplanung aufnehmen, was auch die Berücksichtigung des Zugangs zu Bildung und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze einschließt.

2.2.   Planet — Umweltschutz, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels

43.

Eine gesunde Umwelt und intakte Ökosysteme sind Voraussetzungen für menschliches Wohlergehen und resiliente Gesellschaften. Umweltschädigung, Klimawandel, extreme Wetterereignisse sowie Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen können Entwicklungsgewinne und wirtschaftliche Fortschritte insbesondere für die Armen zunichtemachen. Dies könnte zu einem Anstieg von Prekarität und Bedürftigkeit führen, Frieden und Stabilität gefährden und massive Migrationsströme verursachen. Über gezielte Maßnahmen hinaus müssen Umweltbelange in alle Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit integriert werden, unter anderem durch Präventivmaßnahmen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch fördern, was auch ein nachhaltiges Chemikalien- und Abfallmanagement einschließt, um wirtschaftliches Wachstum ohne Umweltschäden und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Eine verantwortlich handelnde Privatwirtschaft und die systematische Anwendung des Verursacherprinzips werden ebenfalls erfolgsentscheidend sein. Sie werden dazu beitragen, Kapazitäten aufzubauen, damit die ökologische Nachhaltigkeit, die Klimaschutzziele und das Streben nach umweltverträglichem Wachstum durchgängig in nationalen und lokalen Entwicklungsstrategien berücksichtigt werden. Sie werden zudem Wissenschaft, Technologie und Innovation besser zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einsetzen und die Partner dazu anhalten, die umfangreichen Daten und Informationen zu nutzen, die über europäische und internationale Erdbeobachtungsprogramme gewonnen werden, damit faktengestützte Entscheidungen unter Berücksichtigung des Umweltzustands getroffen werden.

44.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung aller natürlichen Ressourcen und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme unter Einschluss von Wäldern, Ozeanen, Küstenzonen, Wassereinzugsgebieten und anderen Ökosystemen im Hinblick auf die Erbringung von Ökosystemleistungen unterstützen. Im Einklang mit internationalen Verpflichtungen werden sie illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, Boden- und Walddegradation, Wüstenbildung, Dürren und den Verlust an biologischer Vielfalt bekämpfen. Sie werden mit der nachhaltigen Bewirtschaftung verbundene positive Nebeneffekte fördern, wie etwa die Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel und die Anpassung an den Klimawandel. Sie werden die Nachhaltigkeit stärker in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbeziehen und Umweltthemen bei Dialogen mit ihren Partnern mehr Geltung verschaffen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Nutzung der Naturkapitalbilanzierung fördern. Sie werden eine verantwortungsvolle Verwaltung und den Kapazitätsaufbau zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen unterstützen, was auch Maßnahmen gegen die illegale Nutzung der Wälder einschließt. Sie werden sich ferner dafür einsetzen, dass lokale Interessenträger einbezogen und die Rechte aller Betroffenen, einschließlich indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, geachtet werden. Sie werden gegen Wilderei, den illegalen Handel mit wild lebenden Tieren und Holz sowie die illegale Nutzung anderer natürlicher Ressourcen vorgehen. Um intakte und fruchtbare Weltmeere zu sichern, werden sie den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresökosysteme fördern und sich für die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen und die nachhaltige Fischerei einsetzen, auch im Rahmen einer besseren Meerespolitik und der Entwicklung der blauen Wirtschaft.

45.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Umweltschutz und Klimawandel, unter anderem durch die Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, durchgängig in ihren Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen. Sie werden die Agenda 2030 und das Pariser Klimaschutzübereinkommen mittels koordinierter und kohärenter Maßnahmen umsetzen und das Synergiepotenzial voll ausschöpfen. Sie werden nationale Strategien unterstützen, einschließlich der ressortübergreifenden Planung und Programmierung auf Regierungsebene, welche die Resilienz fördern, Klimarisiken reduzieren und einen Beitrag zur Emissionsminderung leisten, der mit der Umsetzung der national festgelegten Beiträge (Nationally Determined Contributions, NDC) im Einklang steht, und dabei die Herausforderungen berücksichtigen, mit denen die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und die kleinen Inselentwicklungsländer (SIDS), konfrontiert sind. Sie werden zur Herausbildung von Verfechtern des Klimaschutzes auf lokaler Ebene („Climate Champions“) beitragen und, auch durch die Unterstützung von Plattformen unterschiedlicher Akteure, Best-Practice-Projekte aktiv verbreiten und ausbauen. Der rechtsverbindliche Charakter des Übereinkommens von Paris und die Verpflichtung zur Ausarbeitung national festgelegter Beiträge können auch Impulse für die nationale Entwicklungsplanung im Rahmen der Agenda 2030 geben.

Nachhaltige Energieversorgung und Klimawandel

Energie ist eine entscheidende Triebkraft der Entwicklung und von zentraler Bedeutung für die Nachhaltigkeit auf dem Planeten Erde. Die Entwicklungsländer benötigen Energie für ein integratives Wachstum und die Verbesserung der Lebensstandards. Investitionen in eine nachhaltige Energieversorgung können den Zugang zu sauberem Wasser und sauberen Kochgelegenheiten, zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung sicherstellen und erweitern und zudem auf umweltfreundliche Weise Arbeitsplätze schaffen und lokale Unternehmen unterstützen.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden drei miteinander verknüpfte Kernziele verfolgen: Vorgehen gegen den mangelnden Zugang zu Energie; Steigerung der Energieeffizienz und der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Herstellung eines nachhaltigen Gleichgewichts zwischen Energieerzeugung und -verbrauch; Leistung eines Beitrags zur globalen Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den national festgelegten Beiträgen der Parteien. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Energiearmut bekämpfen, indem sie einen Beitrag zur Verwirklichung des Zugangs aller zu erschwinglichen, modernen, zuverlässigen und nachhaltigen Energiedienstleistungen leisten und dabei den Schwerpunkt gezielt auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz legen. Eine Versorgung mit sauberer und erneuerbarer Energie kann durch von der örtlichen Bevölkerung betriebene netzunabhängige Einrichtungen oder Mini-Netze bereitgestellt werden, die den Energiezugang in ländlichen Gegenden ermöglichen.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ferner auf die schrittweise Abschaffung von Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe hinwirken und sich für stabile und transparente Energiemärkte, den Einsatz intelligenter Stromnetze und die Nutzung digitaler Technologien für ein nachhaltiges Energiemanagement einsetzen. Diese erweiterte Strategie wird Hand in Hand gehen mit kontinuierlichen Maßnahmen der EU, mit denen sie ihrer weltweiten Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels gerecht wird, und mit der Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung des Klimawandels und beim Übergang zu emissionsarmen, klimaresistenten Volkswirtschaften.

46.

Angesichts des Umfangs der finanziellen Investitionen, die erforderlich sind, um den universellen Zugang zu einer sicheren und sauberen Energieversorgung zu verwirklichen, bedarf es des Engagements einer Vielzahl von Akteuren. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden in den Bereichen Energienachfragesteuerung, Energieeffizienz, Erzeugung erneuerbarer Energien und Entwicklung und Weitergabe von umweltschonender Technologie ihre Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern, einschließlich der Privatwirtschaft, ausbauen. Sie werden die Verbesserung rechtlicher Rahmenbedingungen unterstützen, die für einen wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Energiesektor und für die Mobilisierung privater Finanzmittel förderlich sind. Sie werden zusätzliche Finanzmittel beschaffen, darunter auch Mittel, die aus der Privatwirtschaft stammen, und Mittel, die im Wege innovativer Finanzierungsinitiativen und -instrumente bereitgestellt werden. Afrika und die Länder der Nachbarschaftsregion der EU bei dieser Energiewende zu unterstützen, wird den Rahmenbedingungen für die Energieunion der EU förderlich sein.

2.3.   Wohlstand — integratives und nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung

47.

Die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und junge Menschen, ist eine unabdingbare Voraussetzung für integratives und nachhaltiges Wachstum. Gemeinsamer Wohlstand und gemeinsames Wachstum tragen in entscheidendem Maße zum Wohlergehen und zur Würde des Menschen bei. Ein nachhaltiges integratives Wachstum sichert die langfristige Resilienz der Partnerländer, da benachteiligten und besonders stark gefährdeten Bevölkerungsgruppen die Chance geboten wird, an wachsendem Wohlstand und der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze teilzuhaben und Nutzen daraus zu ziehen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen wirtschaftlichen Wandel fördern, durch den menschenwürdige Arbeitsplätze entstehen, die Produktionskapazität gesteigert wird, ausreichende Einnahmen für öffentliche Dienstleistungen und sozialen Schutz generiert werden und eine nachhaltige Wertschöpfungskette und Diversifizierung, einschließlich einer nachhaltigen Industrialisierung, aufgebaut werden. Dies schließt unter anderem die Förderung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster im Rahmen der Kreislaufwirtschaft, wozu auch die Förderung schadstofffreier Materialkreisläufe gehört, die Gewährleistung von Ressourceneffizienz und den Übergang zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Entwicklung ein.

48.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten erkennen an, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) eine wichtige Rolle als Wegbereiter für nachhaltige Entwicklung spielen und unentbehrliche Akteure bei der Armutsbekämpfung sind. Die KKMU sind Motoren für Wachstum, Beschäftigung, Innovation und soziale Entwicklung. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden handlungsorientierte und innovative Maßnahmen im Wege der Entwicklungspolitik unterstützen, um die Beteiligung von KKMU an der Durchführung konkreter Maßnahmen vor Ort zu steigern und das Umgestaltungspotenzial der KKMU zur Entfaltung zu bringen. Sie werden den Zugang von KKMU zu einschlägigen Informationen sowohl in der EU als auch in Partnerländern erleichtern und die KKMU in die Liefer- und Wertschöpfungsketten integrieren; sie werden sich dabei auch der Schließung der Finanzierungslücke widmen, mit der die KKMU konfrontiert sind. Sie werden Austausch und Dialog auf Unternehmensebene zwischen KKMU in der EU und in den Partnerländern oder -regionen fördern.

Investitionen und Handel

Nachhaltige öffentliche und private Investitionen sind eine wichtige Triebkraft für nachhaltige Entwicklung. Sie unterstützen die Diversifizierung der Wirtschaft, die Förderung von Wachstum und menschenwürdigen Arbeitsplätzen, die Bereitstellung innovativer Produkte und Dienstleistungen, die Verknüpfung der Volkswirtschaften der Entwicklungsländer mit regionalen und globalen Wertschöpfungsketten, die Förderung von Integration und Handel auf regionaler Ebene sowie die Deckung sozialer Bedürfnisse. Die Agenda 2030 und der Aktionsplan von Addis Abeba bieten einen Rahmen für verantwortungsvolle Investitionen, die die nachhaltige Entwicklung in allen ihren Dimensionen stärken können.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Maßnahmen zur Ankurbelung von Investitionen ergreifen, bei denen die Finanzierung für eine nachhaltige Entwicklung, die Bereitstellung technischer Hilfe für die Entwicklung nachhaltiger Projekte und die Schaffung von Anreizen für Investoren sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung und des Wirtschaftsumfelds, zur Bekämpfung der Korruption und zur Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft beitragen sollen, miteinander kombiniert werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden auch zur Aufstockung privater und öffentlicher Investitionen in eine emissionsarme, klimaresistente, grüne Wirtschaft beitragen.

Eine zentrale Plattform für derartige Maßnahmen wird die europäische Investitionsoffensive für Drittländer bilden, die Bürgschaften umfassen wird, mit denen das Risiko von Investitionen in Entwicklungsländern verringert werden soll, sodass zusätzliche Finanzmittel, insbesondere aus der Privatwirtschaft, mobilisiert werden. Sie wird dazu beitragen, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden, und somit bei der Bekämpfung der Grundursachen der irregulären Migration behilflich sein.

Die Europäische Union wird zudem im Wege ihrer Handelspolitik weiterhin dafür sorgen, dass die Entwicklungsländer, insbesondere die schwächsten unter ihnen, die Vorteile des integrativen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung infolge einer verstärkten Beteiligung an der regionalen Integration und am multilateralen Handelssystem genießen können.

49.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Schaffung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds in den Entwicklungsländern unterstützen, innerhalb dessen die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze geachtet werden. Sie werden zur Verbesserung der Voraussetzungen für ein integratives wirtschaftliches Handeln beitragen und hierzu nachhaltigere Strategien und rechtliche Rahmenbedingungen, die Menschenrechte einschließlich Kernarbeitsnormen und Sorgfaltspflichten, ein günstigeres und besseres Unternehmensumfeld, neue Geschäftsmodelle und den Ausbau der Regierungskapazitäten fördern. Sie werden sich für einen breiten Zugang zu Finanz- und Mikrofinanzdienstleistungen, insbesondere für Frauen, für arme Bevölkerungsgruppen und für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) einsetzen. Sie werden ferner privatwirtschaftliche Initiativen und soziale Unternehmen, Genossenschaften sowie weibliche Unternehmer und Jungunternehmer fördern, um die Bereitstellung lokaler Dienstleistungen sowie integrative und umweltverträgliche Geschäftsmodelle voranzubringen. Sie werden für ein nachhaltiges und transparentes öffentliches Beschaffungswesen werben, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und den Zugang der KKMU zur öffentlichen Auftragsvergabe erleichtern. Privatwirtschaftliche Investitionen in Forschung und Innovation sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie können auch zur Mobilisierung privatwirtschaftlicher Investitionen beitragen und Impulse für ein integratives, nachhaltiges Wachstum in den Entwicklungsländern geben.

50.

Die nachhaltige Entwicklung wird weiterhin durch Geldwäsche, Korruption, illegale Finanzströme sowie die Hinterziehung und Vermeidung von Steuern untergraben, wovon die Entwicklungsländer unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden in Zusammenarbeit mit den Partnerländern eine progressive Besteuerung, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und redistributive Politikmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Ausgaben fördern und illegale Finanzströme bekämpfen, um darauf hinzuwirken, dass alle Bürger und Bürgerinnen Zugang zu qualitativ hochwertigen Basisdienstleistungen erhalten.

51.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Kompetenzen und Ressourcen der Privatwirtschaft zum Zwecke der Unterstützung mit Handelshilfe, handelspolitischen Maßnahmen und Instrumenten sowie mit Maßnahmen der Wirtschaftsdiplomatie kombinieren. Sie werden zur Unterstützung der Umsetzung der Agenda 2030 die Handelshilfe fördern, um dem Bedarf der Entwicklungsländer an Handels- und Produktionskapazitäten besser zu entsprechen. Die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und der Binnenentwicklungsländer (Landlocked Developing Countries — LLDC), für die Handelserleichterungen und Handelsinfrastrukturen wesentliche Hebel für die Entwicklung sind, sowie die Bedürfnisse der kleinen Inselentwicklungsländer sollten berücksichtigt werden.

52.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Handel und Investitionen in den Entwicklungsländern fördern und erleichtern, um eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die EU wird den Handel und die regionale Integration als Schlüsselfaktoren für Wachstum und Armutsminderung in den Entwicklungsländern weiter fördern. Im Rahmen der Umsetzung ihrer Strategie „Handel für alle“ werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Handelspartner auch durch die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen dabei unterstützen, Bestrebungen nach einer nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen der Handelspolitik Rechnung zu tragen. Im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der PKE soll die durch Entwicklungszusammenarbeit gewährte Unterstützung gegebenenfalls dahingehend eingesetzt werden, zu gewährleisten, dass die in Handelsabkommen vorgesehenen Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung wirksam umgesetzt und genutzt werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ein integratives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern und die Entwicklungsländer dabei unterstützen, sich Wachstumsmodelle anzueignen, die Ressourcenknappheit und Klimaschutz Rechnung tragen. Dazu gehört auch, dass nachhaltige Wertschöpfungsketten sowie Umwelt- und Sozialstandards gefördert werden.

53.

Die Privatwirtschaft kann zur Umsetzung der Agenda 2030 beitragen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank die Mobilisierung privater Ressourcen für Entwicklungsprojekte — und in diesem Zusammenhang auch die Rechenschaftspflicht der Privatwirtschaft — in Bereichen fördern, in denen das Potenzial, einen Wandel im Sinne nachhaltiger Entwicklung herbeizuführen, besonders groß ist. Dazu gehören nachhaltige Landwirtschaft, sichere und saubere Energie, die integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, eine widerstandsfähige Infrastruktur, Gesundheit, nachhaltiger Tourismus, eine umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft sowie Telekommunikation und digitale Technologien.

54.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden mit der Privatwirtschaft, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, zusammenarbeiten, um verantwortungsvolle, nachhaltige und wirksame Konzepte voranzubringen, auch durch sozialen Dialog. Die konsequentere Anwendung verantwortungsvoller und inklusiver Geschäftsmodelle und -praktiken durch ein breiteres Spektrum von EU-Unternehmen mit Lieferketten in Entwicklungsländern, in enger Partnerschaft mit deren privaten und öffentlichen Interessenträgern, und die Förderung eines fairen, transparenten und ethischen Handels, auch mit kleinen Erzeugern in Entwicklungsländern, können einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 leisten. International vereinbarte Menschenrechtsnormen und Verpflichtungen in Bezug auf nachhaltige Entwicklung, Transparenz und unternehmerische soziale Verantwortung (CSR) sollten auch bei öffentlich-privaten Partnerschaften und Mischfinanzierungen fester Bestandteil der Geschäftsmodelle sein, was auf unterschiedliche Weise, etwa durch den Austausch bewährter Verfahren, geschehen kann. Dazu gehört auch, zu gewährleisten, dass natürliche Ressourcen wie Mineralien und Holz nachhaltig bewirtschaftet und genutzt werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und ein verantwortungsvolles Management der Lieferketten unterstützen, das Landnutzungsrechte achtet und Menschen- und Arbeitnehmerrechten, finanzieller Redlichkeit, Umweltnormen und der Frage der Zugänglichkeit Rechnung trägt. Sie werden sich auch für die Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen und die Einhaltung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte engagieren. Sie werden die Übernahme von Arbeitsnormen — insbesondere der von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten — fördern, die menschenwürdige Arbeitsbedingungen und angemessene Löhne für Arbeitskräfte sowohl im formellen als auch im informellen Sektor gewährleisten, indem u. a. der Übergang von der informellen zur formellen Wirtschaft gefördert und Kinderarbeit bekämpft wird.

55.

Nachhaltige Landwirtschaft sowie nachhaltige Fischerei und Aquakultur werden auch in Zukunft eine treibende Kraft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung sein und sind unerlässlich, um den Hunger zu besiegen und Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Zwei Drittel der Armen der Welt bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft und eine Reihe von Entwicklungsländern sind nach wie vor in hohem Maße vom Handel mit einigen wenigen Agrarprodukten abhängig. Die Unterstützung für bäuerliche Kleinbetriebe, einschließlich bäuerlicher Familien und Viehhirten, spielt nach wie vor eine wichtige Rolle, da diese in beträchtlichem Maße zur Ernährungssicherheit, zur Bekämpfung von Bodenerosion und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen und gleichzeitig für Arbeitsplätze sorgen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden eine verantwortungsvollere Staatsführung im Hinblick auf eine nachhaltige Forstwirtschaft, partizipative Bewirtschaftung von Weideland und den gleichberechtigten Zugang — insbesondere von Frauen — zu Landnutzungsrechten unterstützen, bei der die Rechte lokaler Bevölkerungsgruppen und indigener Völker, einschließlich herkömmlicher Formen der Land- und Wassernutzung, beachtet werden. Sie werden die Gründung von Landwirtschaftsorganisationen und Genossenschaften fördern, um unter anderem die Produktivität von landwirtschaftlichen Familienbetrieben zu erhöhen und die Themen Landnutzungsrechte und traditionelle von den Landwirten getragene Saatgutsysteme anzugehen. Dies wird auch dazu beitragen, die sanitären und pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen qualitativ zu verbessern. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich für die Entwicklung von landwirtschaftlichen Märkten und Wertschöpfungsketten in den Partnerländern einsetzen, die den Armen zugutekommen, und die Schaffung von Arbeitsplätzen und Mehrwert durch die Agrarindustrie fördern. Dazu gehört auch, die Integration junger Menschen und die Stärkung der Rolle der Frauen zu unterstützen sowie Forschung und Innovation zu fördern. Hier sind Investitionen in eine nachhaltige Landwirtschaft und in den Agrar- und Nahrungsmittelsektor gefragt, um lokale und regionale Produktionssysteme zu diversifizieren, Mangelernährung zu verhindern, die Produktivität zu steigern und angemessene Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, ohne die Umwelt zu schädigen. In vielen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, sind umfangreiche Investitionen des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft erforderlich. Investitionen und politische Reformen in dieser Hinsicht müssen verantwortungsvoll, inklusiv und der Bevölkerung vor Ort zuträglich sein.

56.

Nachhaltige Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsysteme, u. a. eine nachhaltige Fischerei, müssen dem Bedarf einer wachsenden Weltbevölkerung ebenso wie dem Schutz der Umwelt gerecht werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden agroökologische Methoden sowie Maßnahmen unterstützen, die darauf abzielen, Nachernte- und Lebensmittelverluste zu reduzieren, Böden und Wasserressourcen zu schonen, Entwaldung aufzuhalten, zu verhindern bzw. umzukehren sowie die biologische Vielfalt und gesunde Ökosysteme zu erhalten. Das Potenzial einer nachhaltigen Landwirtschaft und Bodennutzung, zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beizutragen, darf nicht ungenutzt bleiben; zugleich sollte die Fähigkeit ausgebaut werden, den Auswirkungen des Klimawandels Stand zu halten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden nachhaltige Fischerei- und Aquakulturmethoden fördern und Maßnahmen gegen illegale Fischerei, Meeresverschmutzung und die Auswirkungen des Klimawandels unterstützen.

57.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin Informations- und Kommunikationstechnologien in Entwicklungsländern als wichtige Faktoren für integratives Wachstum und nachhaltige Entwicklung unterstützen. Der Einsatz digitaler Technologien schreitet in den Entwicklungsländern in beispiellosem Tempo voran. Allerdings stellt die unzureichende Netzanbindung in vielen Entwicklungsländern nach wie vor ein großes Hindernis für die Entwicklung dar; betroffen sind vor allem ländliche und entlegene Gebiete, insbesondere in Afrika. Zudem sind aufgrund des geringen Wettbewerbs digitale Technologien für einen großen Teil der Bevölkerung oft unerreichbar und unerschwinglich. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich verstärkt darum bemühen, durchgängig digitale Lösungen in der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen und den Einsatz digitaler Technologien in einer Reihe vorrangiger Bereiche (E-Governance, Landwirtschaft, Bildung, Wasserbewirtschaftung, Gesundheit, Energie usw.) voranzubringen. Sie werden durch den Ausbau freier, offener und sicherer Verbindungen die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft unterstützen und so Hindernisse für die Nutzung ihres gesamten Potenzials für die nachhaltige Entwicklung abbauen. Sie werden digitales Unternehmertum, auch Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, dabei unterstützen, Inhalte zu entwickeln, die dem Bedarf vor Ort gerecht werden, Innovationen zu fördern und angemessene Arbeitsplätze zu schaffen. Sie werden digitale Kompetenzen und Fertigkeiten fördern, um Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen, insbesondere Frauen und Personen, die durch ihre Lebensumstände gefährdet oder marginalisiert sind, um die soziale Inklusion und ihre Teilhabe am demokratischen Geschehen und an der digitalen Wirtschaft zu fördern.

58.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Planung, den Bau und den Betrieb hochwertiger, ressourcen- und energieeffizienterer Infrastrukturen und Gebäude unterstützen. Sie werden die Entwicklung nachhaltiger, emissionsarmer, vernetzter und sicherer Mobilitäts- und Verkehrsnetze und anderer belastbarer und klimaverträglicher Infrastrukturen wie Energienetze, Wassersysteme und Abfallbewirtschaftungssysteme unterstützen, um einen gleichberechtigten und erschwinglichen Zugang aller, Wachstum, Handel und Investitionen zu fördern. Sie werden das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen systematisch in Infrastrukturprojekte einbeziehen.

59.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten bekräftigen, dass die vollständige Einhaltung der internationalen Standards für Umweltschutz und nukleare Sicherheit in den Partnerländern notwendig ist.

60.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich um die Stärkung des Potenzials der Städte als Knotenpunkte für nachhaltiges, integratives Wachstum und Innovation unter Berücksichtigung der umliegenden ländlichen Gemeinschaften und einer ausgewogenen regionalen Entwicklung bemühen. Sie werden eine integrative, nachhaltige Stadtentwicklung fördern, um der Ungleichheit in den Städten entgegenzusteuern, und dabei die Bedürftigsten in den Mittelpunkt stellen, nicht zuletzt diejenigen, die in informellen Siedlungen und Elendsvierteln leben. Sie werden die Bemühungen ihrer Partner unterstützen, die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen, den gleichberechtigten Zugang zu Ernährungssicherheit und den Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern und für mehr Lebensqualität aller Teile der rasch wachsenden Stadtbevölkerung zu sorgen. Im Einklang mit der „New Urban Agenda“ der Vereinten Nationen werden sie eine nachhaltige Raumordnung, eine gerechte Verwaltung der Grundstücksmärkte, nachhaltige urbane Mobilität und die Entwicklung intelligenter, sicherer Städte unterstützen, die die Chancen der Digitalisierung und neuer Technologien nutzen. Sie werden eine inklusive, ausgewogene, integrierte Gebiets- und Stadtpolitik sowie die vertikale Koordinierung verschiedener Regierungsebenen fördern und ländliche und städtische Gebiete enger miteinander verknüpfen. Sie werden die Fähigkeit der Städte stärken, Schocks zu verkraften, und die Chancen nutzen, die eine emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft bietet.

2.4.   Frieden — friedliche und inklusive Gesellschaften, Demokratie, leistungsfähige und rechenschaftspflichtige Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte für alle

61.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden universelle Werte wie Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte für alle als Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung und Stabilität im Rahmen der gesamten Bandbreite ihrer Partnerschaften und Instrumente und in allen Situationen und Ländern fördern, auch durch Entwicklungsmaßnahmen. Sie werden von den Ländern erbrachte eigene Anstrengungen dem jeweiligen Bedarf und dem jeweiligen gesellschaftlichen Kontext entsprechend unterstützen, um nachhaltige demokratische Staaten aufzubauen, die externen und internen Schocks standhalten können, und Gefährdungsfaktoren einschließlich Ungleichheit entgegenwirken.

Verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte

Verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind für eine nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Rechtsstaatlichkeit ist eine Voraussetzung für den Schutz aller Grundrechte. Wirksame staatliche Institutionen und Systeme, die den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen, sorgen für grundlegende Dienstleistungen und fördern integratives Wachstum, während inklusive politische Prozesse gewährleisten, dass Staatsbeamte auf allen Ebenen den Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig sind.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen, einschließlich nationaler Parlamente, partizipative Entscheidungsprozesse und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen fördern. Sie werden sich für unabhängige und unparteiische Gerichte einsetzen und den Aufbau eines fairen Justizsystems unterstützen, das den Zugang zu einem Rechtsbeistand einschließt. Durch Partnerschaften zwischen nationalen, subnationalen und lokalen Gebietskörperschaften und durch Nutzung des Potenzials digitaler Lösungen werden sie den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf starke Institutionen und eine vielschichtige Regierungsführung unterstützen und daran auch Gruppen, die aufgrund ihrer Lebensumstände benachteiligt sind, sowie Angehörige von Minderheiten beteiligen. Sie werden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen und für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen sorgen.

62.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen offenen Raum und günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft sowie integrative Ansätze und Transparenz bei der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen unterstützen. Sie werden weiterhin für inklusive, transparente und glaubwürdige Wahlen eintreten und im Laufe des gesamten Wahlzyklus rechtzeitig Unterstützung gewähren sowie demokratische und rechenschaftspflichtige Parteien und eine aktive Beteiligung der Bürger am gesamten Wahlprozess fördern. Unabhängige Wahlbeobachtungsmissionen der EU sind ein wichtiges Instrument hierfür. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden eine demokratische Staatsführung unterstützen, die die Achtung der Grundfreiheiten wie der Freiheit der Religion oder Weltanschauung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aller, auch der Marginalisierten, gewährleistet und für die universellen Menschenrechte eintritt — bürgerliche, politische, wirtschaftliche und soziale ebenso wie kulturelle. Sie werden für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung eintreten und unabhängigen und pluralistischen Medien, die auf Fakten und Daten gestützte Nachrichten von hoher Qualität produzieren, Unterstützung gewähren.

63.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich für effiziente, transparente, unabhängige, offene und rechenschaftspflichtige Justizsysteme und den Zugang aller zur Justiz einsetzen, insbesondere derjenigen, die wirtschaftlich schlechter gestellt sind oder in prekären Verhältnissen leben. Dies umfasst auch die Bekämpfung der Kriminalität, einschließlich Kriminalität und Gewalt in Städten, sowie die Bekämpfung der organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität im Zusammenhang mit Waffen-, Drogen- oder Menschenhandel.

64.

Armut, Konflikte, Fragilität und Vertreibung sind eng miteinander verknüpft und müssen auf kohärente und umfassende Weise angegangen werden, auch im Rahmen der Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Ursachen dieser Phänomene, zu denen Ausgrenzung, Ungleichheit, Ernährungsunsicherheit, Menschenrechtsverletzungen, Straflosigkeit, fehlende Rechtsstaatlichkeit, Umweltschäden und die Folgen des Klimawandels gehören, auf allen Ebenen bekämpfen.

65.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Entwicklungszusammenarbeit als Teil einer breiten Palette von Strategien und Instrumenten nutzen, die zur Verhütung, Bewältigung und Lösung von Konflikten und Krisen, zur Vermeidung humanitärer Notlagen und zur Förderung eines dauerhaften Friedens und einer verantwortungsvollen Staatsführung zur Verfügung stehen. Im Mittelpunkt der Entwicklungszusammenarbeit wird dabei weiterhin die Beseitigung der Armut in allen ihren Dimensionen stehen und als Ziel der Bemühungen im Auge behalten werden. Sie werden einen umfassenden Ansatz zur Bewältigung von Konflikten und Krisen unterstützen, indem Übergangsstrategien und das Konfliktfrühwarnsystems der EU verstärkt genutzt werden, und dabei den Schwerpunkt auf Fragilität, menschliche Sicherheit und die Berücksichtigung der engen Verknüpfung von nachhaltiger Entwicklung, Frieden und Sicherheit legen.

66.

Friedenskonsolidierung und Staatsaufbau sind für eine nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung und sollten auf allen Ebenen — von der globalen bis zur lokalen Ebene — und in allen Phasen des Konfliktzyklus — von der Frühwarnung und Prävention bis hin zu Krisenreaktion und Stabilisierung — stattfinden. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit können die EU und ihre Mitgliedstaaten auch mit Akteuren des Sicherheitssektors zusammenarbeiten, um ihre Fähigkeit aufzubauen, für die Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere die Schaffung friedlicher und inklusiver Gesellschaften, zu sorgen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden gemeinsame Lösungen für Probleme im Bereich Sicherheit und Entwicklung fördern, unter anderem durch die Unterstützung der demokratischen Steuerung des Sicherheitssektors, seiner Wirksamkeit bei der Gewährleistung der menschlichen Sicherheit und des Kapazitätsaufbaus. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind sich der Notwendigkeit bewusst, die zu gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung zu verhüten und zu bekämpfen, u. a. durch die Förderung der religiösen Toleranz und des interreligiösen Dialogs. Sie werden sich weiterhin für den Grundsatz der Schutzverantwortung und die Verhütung von Gräueltaten einsetzen. In diesem Zusammenhang werden die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin die Zusammenarbeit mit den VN sowie mit regionalen und nationalen Partnern verstärken.

67.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Reform des Sicherheitssektors unterstützen, die zur Schaffung einer wirksamen demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht, zur Erhöhung der menschlichen Sicherheit, zu nachhaltiger Entwicklung und zur Beseitigung der Armut beitragen kann. Die Reform des Sicherheitssektors muss auf die Sicherheitsbedürfnisse der Partnerländer zugeschnitten werden und eine klare und nachhaltige nationale Eigenverantwortung zur Grundlage haben.

68.

Länder in einer fragilen Situation oder von einem Konflikt betroffene Länder erfordern besondere Aufmerksamkeit und ein anhaltendes internationales Engagement, damit eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden kann. Die Ziele in Bezug auf den Aufbau staatlicher Strukturen und die Friedenskonsolidierung sind entscheidend dafür, dass nationale Kapazitäten für wirtschaftliche, soziale und ökologische Belange aufgebaut werden können, die umfassend in die Sicherheits- und Entwicklungsinteressen miteinzubeziehen sind. Bei ihrer Entwicklungshilfe werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ein spezielles Augenmerk auf fragile und von Konflikten betroffene Staaten legen und die am stärksten gefährdeten Gruppen unterstützen. Durch die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung werden sie proaktiv zu Stabilität und Sicherheit sowie zur Resilienz beitragen. Sie werden durch Konfliktsensitivität eine möglichst große positive Wirkung all ihrer Arbeit für den Frieden anstreben. Sie werden alle Interessenträger in Konfliktverhütungs-, Friedenssicherungs- und Friedenskonsolidierungsprozesse einbinden und so Transparenz, Rechenschaftspflicht und den Zugang zur Justiz stärken. Sie werden die Übergangsjustiz durch kontextspezifische Maßnahmen zur Förderung von Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Gewährleistung der Nichtwiederholung unterstützen. Staatliche Stabilisierung setzt voraus, dass die Spanne zwischen Konfliktbeilegung und langfristigen Reformprozessen überbrückt wird und dass Vertrauen zwischen der Regierung und der Bevölkerung geschaffen wird, auch durch Starthilfe bei der Bereitstellung von Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang werden die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf Partnerschaften mit anerkannten regionalen Partnern zurückgreifen. Der Erfolg der Maßnahmen zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit hängt vor allem von der Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren und deren Eigenverantwortung für den Prozess ab. Peer-Learning zwischen fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten kann hilfreich sein. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich mit allen Aspekten der Prävention von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt in Konflikt- und Postkonfliktsituationen und der Reaktion darauf befassen und die Rolle von Frauen als positive Protagonistinnen bei Konfliktprävention, Konfliktbeilegung, Nothilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen sowie beim Aufbau nachhaltigen Friedens fördern.

69.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Kohärenz und Komplementarität ihrer humanitären Maßnahmen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit stärken, um einen aktiven Beitrag zum Aufbau individueller, gemeinschaftlicher, gesellschaftlicher und staatlicher Resilienz, zur Bekämpfung extremer Armut, zur Prävention und Bewältigung von Krisen, zur Verringerung von chronischer Vulnerabilität und zum Aufbau einer größeren Eigenständigkeit zu leisten. Nachhaltige Lösungen erfordern multilaterale Ansätze, Interventionen auf verschiedenen Ebenen und eine langfristige Vision. Dies erfordert eine stärkere Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung, u. a. durch einen intensiven Informationsaustausch, eine Koordinierung der Geber, eine gemeinsame Analyse der Lücken, Risiken und Schwachstellen sowie eine gemeinsame Vision der strategischen Prioritäten zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die frühzeitige Mitwirkung der politischen und entwicklungspolitischen Akteure und ihre enge Zusammenarbeit von Beginn an gewährleisten, um die Soforthilfe und erste Wiederaufbaumaßnahmen humanitärer Akteure zu ergänzen und auf diesen aufzubauen. Dabei wird sichergestellt, dass die humanitären Grundsätze gemäß dem humanitären Völkerrecht eingehalten werden.

70.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Bemühungen zur Stärkung der Resilienz und der Anpassungsfähigkeit in Bezug auf den Klimawandel intensivieren, damit unter anderem dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen entsprochen wird. Eine bessere Vorbereitung der Menschen und Gemeinschaften, die Verringerung ihrer Exposition und Vulnerabilität, die Stärkung der Resilienz gegenüber Schocks und Katastrophen sowie der Fähigkeit, sich davon zu erholen, sind wesentlich, um negative Auswirkungen abzufedern und Verluste an Menschenleben und Existenzgrundlagen zu vermeiden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Risikobewertungen und Analysen der Defizite in ihre Programme zur Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen. Sie werden auch weiterhin im Einklang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften die Reaktionsbereitschaft gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen stärken, insbesondere durch den Ausbau der Kapazitäten der nationalen und regionalen Gesundheitssysteme und die Verbesserung des Informationsaustauschs. Unter Nutzung der aus globalen Gesundheitskrisen gezogenen Lehren werden die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin sektorübergreifende Initiativen auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene fortsetzen und die Stärkung horizontaler Gesundheitssysteme in den Mittelpunkt der Programmplanung für die Gesundheitsentwicklung stellen.

71.

Migration, nachhaltige Entwicklung und Stabilität sind eng miteinander verknüpft. Die EU und ihre Mitgliedstaaten setzen sich für ein koordiniertes Vorgehen ein, um die Grundursachen von irregulärer Migration und Vertreibung zu bekämpfen, darunter Konflikte, staatliche Fragilität, Unsicherheit und Marginalisierung, Armut, Ernährungsunsicherheit, Ungleichheit und Diskriminierung und Umweltschäden, auch durch die Folgen des Klimawandels. Sie werden sich einsetzen für die Förderung der Menschenrechte und der Menschenwürde, Demokratieaufbau, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit, soziale Inklusion und sozialen Zusammenhalt, wirtschaftliche Möglichkeiten mit menschenwürdiger Beschäftigung, auf Menschen ausgerichtete Unternehmen und politischen Spielraum für die Zivilgesellschaft. Sie werden auch gegen die Schleuserkriminalität und den Menschenhandel vorgehen, die Ursachen der Instabilität sind. Der Aufbau solider Partnerschaften mit den Herkunfts-, Transit- und Zielländern mittels nachhaltiger langfristiger Strategien, mit denen die verschiedenen Dimensionen der Herausforderung angegangen werden, ist entscheidend.

3.   PARTNERSCHAFT — DIE EU ALS TREIBENDE KRAFT DER UMSETZUNG DER AGENDA 2030

72.

In der Agenda 2030 wird anerkannt, dass in erster Linie jedes Land selbst für seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung verantwortlich ist; zugleich erfordert die Umsetzung der Agenda die Beteiligung aller Länder und partnerschaftliches Handeln aller Interessenträger. Eine Vielzahl neuer Akteure sind Ausdruck des Wandels der entwicklungspolitischen Landschaft. Parlamente, politische Parteien, regionale und lokale Behörden, Forschungseinrichtungen, philanthropische Organisationen, Genossenschaften, die Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft sind zu wesentlichen Partnern geworden, um die am stärksten schutzbedürftigen und marginalisierten Menschen zu erreichen. Die Förderung und Verteidigung von Räumen, in denen diese Entwicklungsakteure sicher arbeiten können, ist für eine nachhaltige Entwicklung entscheidend.

3.1.   Bessere Zusammenarbeit

73.

In Anbetracht der globalen Herausforderungen werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Kooperation unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen komparativen Vorteile durch effizientere Formen der Zusammenarbeit weiter verbessern. Dazu gehört die Verbesserung der Wirksamkeit und der Leistung durch eine stärkere Koordinierung und Kohärenz, durch Anwendung der Grundsätze der Entwicklungswirksamkeit und durch Verwirklichung der Entwicklungszusammenarbeit als ein Teil des internen und auswärtigen Handelns zur Förderung der Umsetzung der Agenda 2030. Um ihre Ziele noch wirksamer in die Tat umzusetzen und im Einklang mit dem vorrangigen Ziel der Beseitigung von Armut zu stehen, sollte die Entwicklungspolitik der EU flexibel bleiben und in der Lage sein, auf sich wandelnde Bedürfnisse, Krisen und Prioritäten zu reagieren.

74.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich in internationalen Foren in den die Entwicklungspolitik betreffenden Angelegenheiten abstimmen und gemeinsame Standpunkte entwickeln. Dies wird den kollektiven Einfluss der EU und ihrer Mitgliedstaaten stärken und zu effektiven multilateralen Debatten beitragen.

75.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die gemeinsame länderbezogene Programmplanung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verbessern, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Die gemeinsame Programmplanung sollte gefördert und gestärkt werden und dabei freiwillig, flexibel und inklusiv gehalten und auf den Länderkontext zugeschnitten werden; ferner sollte dabei die Ersetzung der Programmplanungsdokumente der EU und der Mitgliedstaaten durch Dokumente der gemeinsamen Programmplanung der EU vorgesehen werden. Bei diesem Prozess kommt es seitens der Partnerländer entscheidend auf Engagement, Aneignung und Eigenverantwortung an. Die gemeinsame Programmplanung sollte an der Entwicklungsstrategie des Partnerlandes ausgerichtet werden und an die Entwicklungsprioritäten des Partnerlandes angepasst werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden zusammenarbeiten, um auf der Grundlage gemeinsamer Kenntnisse, zusätzlichen Nutzens, gewonnener Erkenntnisse und gemeinsamer Analysen der Rahmenbedingungen im Land, auch in Bezug auf Armut und Nachhaltigkeit und der Beziehungen des Landes zur EU insgesamt, strategische Maßnahmen zu entwickeln. Dabei werden sie im Einklang mit dem Aktionsplan von Addis Abeba (AAAA) die für die Entwicklungsfinanzierung zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich auch weiterhin in fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten für eine stärkere Koordinierung und die Nutzung von Synergien einsetzen, u. a. durch gemeinsame Programmplanung auf der Grundlage von gemeinsamen Konfliktanalysen. Außerdem wird dieser Ansatz zum „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten beitragen.

76.

Die verstärkte Nutzung gemeinsamer Antworten, die sich für die EU aus ihrer gemeinsamen Programmplanung ergeben, kann eine höhere Wirksamkeit und eine größere Sichtbarkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor Ort gewährleisten. Dieser Ansatz wird zur Bündelung von Ressourcen, zur Verringerung der Fragmentierung und zur Steigerung der Wirksamkeit beitragen. Gemeinsame Rahmen für das Monitoring und die Ergebnisbewertung werden als zentrale Elemente der gemeinsamen Antwort die Dynamik aufrechterhalten, den Dialog unterstützen und die gegenseitige Rechenschaftspflicht stärken. Die gemeinsame Programmplanung sollte auch anderen relevanten Gebern und internationalen Akteuren offenstehen, wenn dies von den Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten auf Länderebene als relevant erachtet wird.

77.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich auch bemühen, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Die gemeinsame Umsetzung ist eine Möglichkeit, eine kohärentere, wirksamere und besser koordinierte EU-Unterstützung zu fördern, die auf gemeinsamen Zielen in ausgewählten Sektoren oder auf spezifischen sektorübergreifenden Themen beruht und auf die Rahmenbedingungen in den Ländern zugeschnitten ist. Die gemeinsame Umsetzung wird auf gemeinsamen Analysen beruhen und die verfügbaren Ressourcen nutzen; ihr Monitoring und ihre Evaluierung werden gemeinsam durchgeführt. Die gemeinsame Umsetzung kann auf nationaler, regionaler oder globaler Ebene erfolgen und gegebenenfalls an andere Bereiche des auswärtigen Handelns gekoppelt werden.

78.

Die gemeinsame Umsetzung wird inklusiv sein und allen interessierten EU-Partnern offenstehen, die zu einer gemeinsamen Vision beitragen können, darunter die Einrichtungen der Mitgliedstaaten und ihre Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft und akademische Akteure. Des Weiteren könnten sich, wenn dies als relevant erachtet wird, andere gleichgesinnte Regierungen, die Vereinten Nationen und andere internationale und regionale Organisationen und Finanzinstitutionen daran beteiligen. Die gemeinsame Umsetzung kann sowohl auf verschiedenen finanziellen Modalitäten beruhen, wie etwa der Kofinanzierung und der delegierten Zusammenarbeit, als auch nichtfinanzielle Mittel der Umsetzung umfassen und sollte auf den komparativen Vorteilen der verschiedenen Akteure und dem Austausch bewährter Verfahren aufbauen. In diesem Zusammenhang werden die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin Erfahrungen einschließlich Übergangserfahrungen aus allen Mitgliedstaaten nutzen und austauschen.

79.

Bei der Programmplanung in der Entwicklungszusammenarbeit nach geografischen oder thematischen Gesichtspunkten wird ein mehrjähriger Ansatz verfolgt. Im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit werden die EU und ihre Mitgliedstaaten verschiedene und komplementäre Modalitäten (wie Projekthilfe, Unterstützung sektorbezogener Programme, sektorbezogene und allgemeine Haushaltsunterstützung) und Arten der Bereitstellung von Hilfe (darunter Partnerschaftsprogramme, technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau) nutzen, je nachdem, was in dem jeweiligen Land abhängig von dessen Kapazitäten, Bedürfnissen und Leistungen sowie unter Berücksichtigung besonderer Situationen am besten durchführbar ist.

80.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten halten gegebenenfalls auch nach Möglichkeiten Ausschau, wie durch die Bündelung von Ressourcen sowie eine rasche und flexible Beschlussfassung und -umsetzung eine größtmögliche Wirkung, Effizienz und Sichtbarkeit der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele durch Initiativen erreicht werden kann, insbesondere durch die für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen genutzten EU-Treuhandfonds, die Möglichkeiten für ein effektives gemeinsames Handeln der EU, ihrer Mitgliedstaaten und anderer Partner bieten. Die Treuhandfonds sollten eine effiziente Verwaltung sowie einen Mehrwert bieten und durch die Einbindung aller Geber, einschließlich kleinerer Geber, integrativ sein. Die Kommission wird für Transparenz sorgen, indem sie unter anderem das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig unterrichtet und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU deren angemessene Einbeziehung in die entsprechenden Governance-Strukturen sicherstellt. Bei der Verwaltung der Treuhandfonds wird das gesamte Spektrum der Grundsätze einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit angewendet und den langfristigen Entwicklungsprioritäten, nationalen und EU-Länderstrategien und anderen relevanten Instrumenten und Programmen entsprochen.

81.

Das koordinierte Vorgehen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Budgethilfe wird die auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele gerichteten Anstrengungen der Partnerländer unterstützen, die makroökonomische Steuerung und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen stärken und die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern. Budgethilfe wird, sofern zweckmäßig und bei entsprechender Bereitschaft der Akteure, auf der Basis gemeinsamer Grundsätze, Ziele und Interessen und in Abhängigkeit von dem jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontext des Partnerlandes geleistet, um die Partnerschaft, den politischen Dialog, die Eigenverantwortung und die gegenseitige Rechenschaftspflicht im Rahmen der Beziehungen zu Entwicklungsländern zu stärken. Sofern die richtigen Bedingungen vorliegen und wirksame Kontrollsysteme vorhanden sind, wird Budgethilfe im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gewährt und durch Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau und den Transfer von Fachkenntnissen und Kompetenzen ergänzt. Auf diese Weise werden die Maßnahmen der Entwicklungsländer zur Steigerung der Einnahmen und effizienteren Mittelverwendung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung ergänzt und ihre Anstrengungen für integratives Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, Beseitigung der Armut, Verringerung von Ungleichheiten und Aufbau einer friedlichen Gesellschaft gestärkt. Die Budgethilfe kann auch zur Beseitigung der Ursachen von Fragilität beitragen und die Stabilität und den Staatsaufbau in Ländern, die sich in fragilen Situationen oder in Übergangssituationen befinden, stärken.

82.

Die Mischfinanzierung, bei der Zuschüsse mit Darlehen kombiniert werden, ist ein weiteres wichtiges Instrument, um zusätzliche private Mittel für die Umsetzung der Agenda 2030 zu mobilisieren. Diese Mischfinanzierung wird in allen Regionen der externen Zusammenarbeit der EU in Sektoren wie Energie, Verkehrs- und Wasserinfrastruktur, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Soziales und Umwelt eingesetzt. Da ein stärkeres Engagement der Privatwirtschaft erforderlich ist, müssen durch den Einsatz innovativer Finanzinstrumente mehr private Mittel für nachhaltige Entwicklung, einschließlich Klimaschutz, mobilisiert werden. Mischfinanzierung — durch die Zusätzlichkeit sichergestellt und der Fokus auf die entwicklungspolitische Bedeutung gelegt wird — wird zwecks Erhöhung der Wirksamkeit und Behebung von Marktversagen bei gleichzeitiger Begrenzung von Marktverzerrungen eingesetzt. Mischfinanzierungsaktivitäten werden die soziale Verantwortung der Unternehmen fördern, unter anderem durch Umsetzung der einschlägigen international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Instrumente. Die Mischfinanzierung stellt eine wichtige Komponente der europäischen Investitionsoffensive für Drittländer dar. Für die Mischfinanzierungen der EU wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung sein. Angestrebt wird auch die Beteiligung anderer internationaler Finanzinstitutionen.

3.2.   Förderung stärkerer, integrativer Partnerschaften unterschiedlicher Akteure

83.

Stärkere Partnerschaften bilden das Kernstück des EU-Konzepts für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden enger mit allen anderen wichtigen Akteuren zusammenarbeiten, um die Umsetzung der Agenda 2030 voranzubringen und die Fähigkeit der Akteure zur demokratischen Eigenverantwortung zu stärken. Parlamente und politische Parteien sowie regionale und lokale Behörden müssen ihren jeweiligen Rollen an der Seite der einzelstaatlichen Regierungen umfassend gerecht werden, wozu auch ihre Kontrollfunktion gehört, und aktiv am Beschlussfassungsprozess mitwirken. Dies schließt auch die wichtige Rolle der nationalen und regionalen Parlamente bei der Gesetzgebung, der Genehmigung der Haushaltsplanung und der Rechenschaftslegung seitens der Regierungen mit ein.

84.

Die nationalen Regierungen tragen die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Agenda 2030. Im Interesse einer größeren Wirksamkeit werden die EU und ihre Mitgliedstaaten bei den Beziehungen zu ihren Partnerländern Eigenverantwortung, Partnerschaft und Dialog wieder stärker in den Vordergrund rücken. Sie werden Unterstützung für umfassende und alle Seiten einbeziehende Planungen in den Entwicklungsländern auf der Grundlage nationaler und subnationaler Entwicklungsstrategien, -programme und -budgets leisten. Sie werden sich verstärkt für offene Regierungsdialoge mit allen Interessenträgern im Laufe der Beschlussfassungs-, Planungs-, Umsetzungs- und Überprüfungsprozesse einsetzen. So können die nationalen Regierungen leichter feststellen, welche Mittel für die Umsetzung zur Verfügung stehen und wo noch Defizite bestehen, und geeignete Bereiche für die Entwicklungszusammenarbeit und andere Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit auswählen.

85.

Die grundlegenden Zielen werden unter anderem darin bestehen, die Kapazitäten der Entwicklungsländer für die Umsetzung der Agenda 2030 auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene aufzubauen, günstige politische Rahmenbedingungen zu fördern, insbesondere mit Blick auf die am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen, und Erfahrungsgewinn und Wissensweitergabe zu unterstützen. Dies schließt die Unterstützung der Mobilisierung und wirksamen Nutzung inländischer öffentlicher Finanzmittel ein, der bei Weitem größten und stabilsten Quelle für die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung. Vorgesehen ist weiterhin die Förderung elektronischer Behördendienste, um eine effiziente Steuererhebung und Transparenz bei der Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Aufbau von Kapazitäten für staatliche Monitoringstrukturen, die Erhebung, Aufschlüsselung und Analyse von Qualitätsdaten — unter anderem durch digitale Kontrollinstrumente — sowie für die Gewährleistung der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung unterstützen.

86.

Die Verwirklichung der meisten Nachhaltigkeitsziele hängt in hohem Maße von der aktiven Mitwirkung der lokalen und regionalen Behörden ab. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Transparenz, Rechenschaftspflicht und Dezentralisierungsreformen — soweit angezeigt — unterstützen, um die regionalen und lokalen Behörden in die Lage zu versetzen, die staatliche Verwaltung zu verbessern, die Entwicklungswirkung zu erhöhen und besser gegen Ungleichheiten innerhalb des jeweiligen Landes vorzugehen. Sie werden auf eine wirksame Interaktion der Bevölkerung mit den lokalen Behörden in allen Phasen der Politikplanung und -umsetzung hinwirken und ihre Zusammenarbeit mit lokalen und anderen subnationalen Behörden, auch im Wege einer dezentralen Kooperation, vertiefen.

87.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der Agenda 2030 sind des Weiteren stärkere Partnerschaften über die Regierungsebene hinaus erforderlich. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Partnerschaften mit der Privatwirtschaft, der Zivilgesellschaft, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, multilateralen und regionalen Organisationen, Hochschulen, Diasporagemeinschaften und anderen wichtigen Interessenträgern ausweiten. Sie werden den Aufbau von Kapazitäten für diese Akteure weiter unterstützen, damit diese ihrer Rolle bei der Konzeption, Umsetzung, Überwachung und Bewertung nachhaltiger Entwicklungsstrategien umfassend gerecht werden können.

88.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Partnerschaften mit Organisationen der Zivilgesellschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung vertiefen. Sie werden sich für mehr Handlungsspielraum und günstigere Rahmenbedingungen für diese Organisationen — bei voller Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger — einsetzen, damit sie ihren Rollen als unabhängige Verfechter, Akteure und treibende Kräfte des Wandels, bei der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit und bei ihrer Aufgabe, die staatliche Ebene zu überwachen und zur Verantwortung zu ziehen, gerecht werden können. Sie werden das Engagement der zivilgesellschaftlichen Organisationen für eine wirksame, transparente, der Rechenschaftspflicht unterliegende und ergebnisorientierte Entwicklungszusammenarbeit unterstützen.

89.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten messen der Privatwirtschaft als Motor für eine dauerhaft nachhaltige Entwicklung zentrale Bedeutung bei und erkennen die Notwendigkeit an, einen strukturierten Dialog mit ihm aufzunehmen und gemeinsame Entwicklungsziele auszuloten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Strukturen für praxisorientierte Partnerschaften entwickeln, die auf Zusammenarbeit ausgerichtet und transparent sind und an denen sich Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und andere Interessenträger beteiligen können. Sie werden nachhaltige und ethische Geschäftspraktiken fördern und Anreize für privatwirtschaftliche Investitionen in die nachhaltige Entwicklung weltweit schaffen.

90.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Partnerschaften mit multilateralen Organisationen — unter anderem mit dem System der Vereinten Nationen, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbankgruppe, den regionalen Entwicklungsbanken, den G7, den G20, der OECD und anderen regionalen und multilateralen Einrichtungen — ausbauen. Sie werden sich dafür einsetzen, dass diese Organisationen ihre strategische Planung und ihre operativen Tätigkeiten an der Agenda 2030 ausrichten, und streben eine gegenseitige koordinierte Unterstützung bei deren Umsetzung in vollem Einklang mit den nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung an. Um die Wirksamkeit der VN und ihres Entwicklungssystems zu verbessern, werden die EU und ihre Mitgliedstaaten auf Reformen und Synergien innerhalb der VN — sowohl auf zentraler als auch auf Länderebene — hinwirken und dabei das Ziel verfolgen, dass das VN-System als EIN Akteur auftritt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich für eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer an der Governance multilateraler Organisationen einsetzen.

3.3.   Anpassung der Entwicklungspartnerschaften an Kapazitäten und Bedarf

91.

Die Entwicklungszusammenarbeit wird auch weiterhin länder- oder regionenspezifisch sein und sich an den jeweiligen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Ressourcen der Partner orientieren. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zunehmend diversifizieren und individuell anpassen. Die Partnerschaften sollten die Entwicklungszusammenarbeit und finanzielle Unterstützung, jedoch auch eine Palette von Strategien, Politiken und Instrumenten einschließen, mit denen der zunehmenden Vielfalt landesspezifischer Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann.

92.

Die Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten wird — unter uneingeschränkter Achtung der Prioritäten der einzelnen Mitgliedstaaten — gezielt dorthin ausgerichtet, wo der Bedarf am größten ist und die größtmögliche Wirkung erzielt werden kann, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern in fragilen Situationen und Konfliktsituationen. Ein erheblicher und weiter wachsender Anteil der Armen weltweit ist in diesen Ländern, größtenteils in Afrika, beheimatet, in denen die Möglichkeiten, Gelder zu mobilisieren, am geringsten sind und es kaum Mittel und Wege gibt, die Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen. Diese Länder werden auch künftig großteils auf internationale öffentliche Finanzmittel angewiesen sein. Die zu den günstigsten Bedingungen gewährten internationalen öffentlichen Finanzmittel, insbesondere Zuschüsse, sollten zugunsten der bedürftigsten Länder, einschließlich Länder in fragilen Situationen, neu ausgerichtet werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihr Augenmerk auf die spezifischen Herausforderungen der Länder richten, deren Status sich von „Ländern mit niedrigem Einkommen“ zu „Ländern mit mittlerem Einkommen“ verbessert.

93.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich mit Blick auf die Entwicklungszusammenarbeit, den politischen Dialog und die Partnerschaften mit den Ländern mit mittlerem Einkommen in Fragen der nachhaltigen Entwicklung, der Armutsbekämpfung, der lang anhaltenden Flüchtlingskrisen und anderer Anliegen von gemeinsamem Interessen engagieren. Sie werden dabei je nach Sachlage politische, sicherheitspolitische, wirtschaftliche, wissenschaftliche, technische, technologische und finanzielle Maßnahmen der Zusammenarbeit kombinieren. Bei den Dialogen über politische Maßnahmen und Reformen wird berücksichtigt werden, dass sich die Gegebenheiten in den Ländern mit mittlerem Einkommen stark voneinander unterscheiden; verstärktes Augenmerk wird auf Anliegen von gegenseitigem Interesse liegen, und es werden gemeinsame Prioritäten, Partnerschaften und Grundsätze der Zusammenarbeit ermittelt werden. Sie werden die Umsetzung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung fördern, die einen gemeinsamen und integrierten Rahmen für die Zusammenarbeit bilden, und auch Konzepte im Bereich globale öffentliche Güter und globale Herausforderungen unterstützen.

94.

In vielen Ländern mit mittlerem Einkommen lebt ein großer Teil der Bevölkerung noch immer in Armut, und oft herrschen massive Ungleichheit und soziale Ausgrenzung. Als zentraler Punkt der Zusammenarbeit mit diesen Ländern wird sicherzustellen sein, dass niemand zurückgelassen wird, indem Armut sowie formelle und informelle Hindernisse, die der sozialen Inklusion entgegenstehen, durch gerechte Schaffung und Umverteilung von Wohlstand bekämpft werden. Auch muss die Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster, der Abfallverringerung, des verantwortungsvollen Umgangs mit Chemikalien und der Ressourceneffizienz beschleunigt und unterstützt werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen Beitrag zur Weitergabe von Fachwissen und zur Erleichterung des Technologietransfers und des Austauschs bewährter Verfahren leisten, indem sie unter anderem Unternehmensplattformen für KKMU errichten, um verantwortungsvolle Investitionen und Finanzreformen zu fördern, die erneuerbare Energien, die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie die Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte begünstigen.

95.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten streben auch innovative Formen der Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern an, die eine finanzielle Kooperation mit einschließen, aber auch darüber hinausgehen, da diese Länder weniger oder gar keine Hilfe zu Vorzugsbedingungen benötigen. Diese Länder sind für die Umsetzung der Agenda 2030 von zentraler Bedeutung, und als große Volkswirtschaften haben sie zunehmenden Einfluss auf die globalen öffentlichen Güter und die globalen Herausforderungen wie etwa den Klimawandel.

Innovative Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern

Weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer haben viel Gewicht und Einfluss in ihrer jeweiligen Region, auch als Quellen der regionalen Stabilität. Ihre Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungsländern weitet sich rasch aus und stellt einen erheblichen Anteil der internationalen Zusammenarbeit insgesamt dar.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden neue Partnerschaften mit den weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern aufbauen, um die Umsetzung der Agenda 2030 durch ein breiteres Spektrum der Zusammenarbeit voranzubringen. Im Zentrum dieser Partnerschaften steht der Dialog über staatliche Politik und Reformen. Die politischen Dialoge werden der Förderung der beiderseitigen Interessen und der Ermittlung gemeinsamer Prioritäten, Partnerschaften und Grundsätze der Zusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung dienen, die einen gemeinsamen integrierten Kooperationsrahmen bilden. Diese neuen Partnerschaften werden den Austausch bewährter Verfahren, die Bereitstellung technischer Hilfe und die Weitergabe von Wissen fördern. Des Weiteren werden die EU und ihre Mitgliedstaaten mit diesen Ländern darauf hinarbeiten, die Süd-Süd- und die Dreieckskooperation im Einklang mit den Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit voranzubringen.

96.

Regionale Abkommen, Rahmenvereinbarungen, Strategien, Partnerschaften und Politiken mit Blick auf alle Entwicklungsländer werden sich an dem Konsens orientieren und auf gemeinsamen Zielen, Grundsätzen und Werten basieren. Durch sie wird die Umsetzung der Agenda 2030 auf regionaler Ebene mit den Partnerländern, einschließlich der Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie in Lateinamerika und Asien, gefördert werden.

97.

Dieser Konsens wird auch als Richtschnur für die Maßnahmen der EU in den Entwicklungsländern der benachbarten Regionen — unter Gewährleistung der Kohärenz und der Konsistenz mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik — dienen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden im Einklang mit den anderen Maßnahmen der Union zur Umsetzung der Agenda 2030 auch in ihrer Nachbarschaft verschiedene Instrumente dafür kombinieren.

4.   EFFEKTIVERE KONZEPTE ZUR STÄRKUNG DER WIRKUNG DER EU-MASSNAHMEN

4.1.   Mobilisierung und wirksame Nutzung aller verfügbaren Umsetzungsmittel

98.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen ihr Konzept an den im Aktionsplan von Addis Abeba und in der Agenda 2030 festgelegten Rahmen anpassen und alle Mittel für die Umsetzung mobilisieren und effektiv nutzen, unter anderem durch innovative Finanzierungsmechanismen. Dafür muss der Schwerpunkt wieder stärker auf die Schaffung förderlicher und günstiger politischer Rahmenbedingungen auf allen Ebenen gelegt werden. Dies umfasst die Mobilisierung und effiziente Nutzung inländischer und internationaler öffentlicher Finanzmittel, die Mobilisierung der nationalen und internationalen Privatwirtschaft, die Stärkung der Kapazitäten der Partnerländer zur Herbeiführung eines Wandels, die Ankurbelung von Handel und Investitionen, die Förderung von Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie die Bewältigung der Herausforderungen und die Nutzung der positiven Auswirkungen der Migration.

99.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden mit den Partnerländern zusammenarbeiten, um verlässliche politische Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Agenda 2030 zu schaffen. Sie werden die staatlichen Kapazitäten für die Formulierung und Umsetzung einer integrativen nationalen nachhaltigen Entwicklungspolitik und der Ergebnisrahmen ausbauen und Rechenschaftspflicht und Bürgernähe stärken. Sie werden eine Politik, in deren Rahmen öffentliche und private Maßnahmen zugunsten der Entwicklung verknüpft werden, und ein Umfeld unterstützen, das nachhaltiges integratives Wachstum und dessen gerechte Verteilung durch die nationalen Haushaltspläne begünstigt. Im Mittelpunkt der Planung ihrer Entwicklungszusammenarbeit wird die Stärkung der eigenen Kapazitäten der Länder stehen, die Agenda 2030 umzusetzen und den Bedürfnissen und Erwartungen ihrer Bevölkerung gerecht zu werden.

100.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden der Erschließung zusätzlicher inländischer Ressourcen für die nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern mehr Priorität einräumen. Dies schließt auch die Mobilisierung inländischer Ressourcen, die Förderung von Rahmenbedingungen, die zu mehr inländischen privaten Finanzflüssen führen, die Förderung des internationalen Handels als Motor für Entwicklung und die Bekämpfung illegaler Finanzströme ein.

Mobilisierung und Nutzung inländischer Ressourcen

Die stärkere Mobilisierung inländischer Ressourcen ist zentraler Bestandteil aller Anstrengungen der Regierungen für inklusives Wachstum, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung. Sie führt zu mehr Vorhersehbarkeit und Stabilität bei der Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung und verringert die Abhängigkeit von Hilfen. Gekoppelt mit einer soliden Verwaltung der öffentlichen Ausgaben führt sie dazu, dass mehr öffentliche Güter und Dienstleistungen dort bereitgestellt werden, wo sie gebraucht werden, und stärkt somit den Gesellschaftsvertrag zwischen Regierung und Bürgern.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung der Ressourcen fördern, unter anderem durch Initiativen wie das Konzept zur Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung („Collect More — Spend Better“). Sie werden auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und illegalen Finanzströmen sowie auf die Stärkung der Effizienz, Wirksamkeit und Gerechtigkeit der Steuersysteme und der Finanzierung der Sozialschutzsysteme hinarbeiten. Ferner unterstützen die EU und ihre Mitgliedstaaten die „Addis Tax Initiative“ und die Maßnahmen der OECD/der G20 gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Gewinnverlagerung, etwa durch ein länderbezogenes Berichtssystem und den Austausch von Steuerdaten, um sicherzustellen, dass die Unternehmen Steuern in einer ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Gewinnen entsprechenden Höhe zahlen. Sie unterstützen die Beteiligung der Entwicklungsländer an der weltweiten Steuerpolitik und einschlägigen internationalen Diskussionen und Prozessen zur Festlegung von Standards, etwa im Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und bei Beratungen im Rahmen der G20/der OECD. Sie verpflichten sich, bei ihrer Steuerpolitik auf mögliche Auswirkungen auf die Entwicklungsländer zu achten.

101.

Inländische öffentliche Finanzmittel sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Umsetzung der Agenda 2030 in allen Ländern. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden verstärkt Maßnahmen der Entwicklungsländer unterstützen, die auf die stärkere Mobilisierung von Einnahmen, eine bessere Schulden- und Ausgabenverwaltung, die Entwicklung von Steuersystemen, den effizienteren und wirksameren Einsatz der öffentlichen Mittel und die schrittweise Abschaffung der Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe ausgerichtet sind. ODA spielt weiterhin eine wichtige Rolle und ergänzt die Anstrengungen der Länder — insbesondere der ärmsten und anfälligsten Länder — zur Mobilisierung eigener Ressourcen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten können zu effizienteren öffentlichen Investitionen in den Partnerländern beitragen, indem sie die makroökonomischen und finanzpolitischen Stabilitätsrahmen stärken, solide sektorspezifische Strategien und Reformen unterstützen sowie umfassende jährliche und mittelfristige Haushaltsrahmen und eine solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen einschließlich transparenter und nachhaltiger Beschaffung fördern.

102.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind großzügige Anbieter von Entwicklungszusammenarbeit; so haben sie in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der ODA weltweit bereitgestellt. Auch wenn die ODA für die Entwicklungsländer insgesamt eine relativ kleine Summe darstellt, ist sie doch eine wichtige Finanzierungsquelle für die ärmsten Länder und die am wenigsten entwickelten Länder, die selbst nicht die Kapazitäten haben, Mittel aus anderen Quellen zu beschaffen. ODA kann auch als Hebel für andere Mittel der Umsetzung wirken, insbesondere für inländische öffentliche Finanzmittel und privatwirtschaftliche Investitionen, aber auch für Wissenschaft, Technologie und Innovation.

103.

Die EU hat sich kollektiv verpflichtet, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) als ODA bereitzustellen. Um Ressourcen gezielt dort einzusetzen, wo der Bedarf am größten ist — insbesondere in den am wenigsten entwickelten und den von Fragilität und Konflikten geprägten Ländern — hat sich die EU ferner das gemeinsame Ziel gesetzt, kurzfristig zwischen 0,15 und 0,2 % ODA/BNE für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen und innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 einen Anteil von 0,2 % ODA/BNE zu erreichen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten erkennen ferner die besonderen Herausforderungen an, die sich den Entwicklungsländern in Afrika stellen. In dieser Hinsicht betont die EU, wie wichtig der zielgerichtete Einsatz von ODA auf diesem Kontinent ist, wobei den Prioritäten der einzelnen Mitgliedstaaten umfassend Rechnung zu tragen ist. Die EU und ihre Mitgliedstaaten bekräftigen, dass sie an allen individuellen und gemeinsamen ODA-Verpflichtungen, die sie eingegangen sind, festhalten und realistische, überprüfbare Maßnahmen ergreifen werden, um diese Verpflichtungen einzuhalten. Sie werden weiterhin die Fortschritte überwachen und jährlich Bericht erstatten, um Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

104.

Im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen von Paris werden sich die EU und ihre Mitgliedstaaten ferner weiterhin um eine noch stärkere Mobilisierung von Mitteln für den Klimaschutz im Rahmen der weltweiten Anstrengungen einsetzen; insbesondere, indem sie die Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel in den Entwicklungsländern umfassend unterstützen. Sie sind sich bewusst, dass zur Anpassung an den Klimawandel und zur Begrenzung der Erderwärmung mehr Einsatz und eine Aufstockung der Mittel erforderlich sind, auch im Wege ihrer Außen- und Entwicklungspolitik. Sie werden sich darum bemühen, dass positive Nebeneffekte für das Klima in Programmen der Entwicklungszusammenarbeit verstärkt zum Tragen kommen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, ihren Beitrag zum Ziel der Industrieländer zu leisten, gemeinsam bis 2020 und durchgehend bis 2025 jährlich 100 Mrd. USD mit Hilfe einer ganzen Reihe verschiedener Quellen, Instrumente und Wege für die Eindämmung und die Anpassung zu mobilisieren. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den politischen Dialog fortsetzen, um andere Geber dazu zu bewegen, ihre Zusagen zu erhöhen.

105.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin dafür sorgen, dass öffentliche Entwicklungshilfe gezielt, strategisch und im Einklang mit anderen Mitteln der Umsetzung — aus sämtlichen Quellen — eingesetzt wird. So wird sich die EU an Initiativen zur besseren Erfassung des gesamten Spektrums der Entwicklungsfinanzierung beteiligen, etwa der von der OECD vorgeschlagenen Maßeinheit für die öffentliche Gesamtunterstützung für nachhaltige Entwicklung (Total Official Support for Sustainable Development).

106.

Entwicklungszusammenarbeit wird die Partnerländer dabei unterstützen, integratives Wachstum zu erzeugen, indem sie am Welthandel beteiligt werden, und den Beitrag ausbauen, den die Handelspolitik der EU zur nachhaltigen Entwicklung leistet. Die Entwicklungszusammenarbeit wird dazu beitragen, dass Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung stärker als bisher in Handelsabkommen integriert und entsprechend umgesetzt werden, dass schwache Länder leichter präferenziellen Zugang zum EU-Markt erhalten, dass ein fairer und ethischer Handel größere Unterstützung erfährt und dass Maßnahmen ausgebaut werden, die darauf abzielen, ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement zu gewährleisten. Dazu gehört, dass die Umsetzung von Wirtschaftspartnerschafts- und Freihandelsabkommen mit Entwicklungsländern sowie unilaterale Präferenzregelungen wie die „Alles außer Waffen“-Vereinbarung, die den am wenigsten entwickelten Ländern zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, unterstützt werden. Eine bessere Koordinierung der Hilfe und der Kooperationsprogramme auf diesem Gebiet wird es der EU ermöglichen, die Chancen und die Hebelwirkung engerer Handelsbeziehungen zur Förderung dieser wertebasierten Agenda gegenüber den Partnern zu nutzen.

107.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden Bestrebungen fördern, auch andere Bereiche, einschließlich Wissenschaft, Technologie und Innovation, als Mittel der Umsetzung heranzuziehen. Sie werden sich dafür einsetzen, dass die Chancen, die Wissenschaft, Technologie und Innovation bei der Suche nach neuen Lösungen für globale Herausforderungen bieten, bestmöglich genutzt werden, und dabei die Arbeit des Mechanismus zur Technologieförderung, der Technologiebank für die am wenigsten entwickelten Länder und weiterer einschlägiger Einrichtungen berücksichtigen. Sie werden weiterhin in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren, die in den Entwicklungsländern selbst oder im Hinblick auf diese durchgeführt werden und in diesem Zusammenhang auch dazu beitragen, nationale Innovationssysteme zu verbessern. Sie werden sich dafür einsetzen, durch ein Konzept verantwortungsvoller Forschungs- und Innovationstätigkeit, das einen offenen Zugang zu den Ergebnissen und Daten von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsprojekten sowie wissenschaftliche Bildung beinhaltet, mehr messbare Fortschritte bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

4.2.   Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung

108.

Nachhaltige Entwicklung steht im Kern des EU-Projekts und ist in den Verträgen fest verankert; dies gilt auch für Maßnahmen der EU im Außenbereich. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben sich einer Entwicklung verpflichtet, die den gegenwärtigen Bedürfnissen gerecht wird, ohne künftigen Generationen die Möglichkeit zu nehmen, ihrerseits ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der EU, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.

109.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten bekräftigen ihr Bekenntnis zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE), was bedeutet, dass die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit bei Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, berücksichtigt werden müssen. Dies ist ein wesentliches Element der Strategie zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung und ein wichtiger Beitrag zum übergeordneten Ziel der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung (PKNE). Von der Agenda 2030 gehen für die EU und ihre Mitgliedstaaten neue Impulse aus, sich gegenseitig verstärkende Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen.

110.

An diesem Konsens sollen sich die Bemühungen orientieren, der PKE in allen Politikbereichen und in allen Bereichen der Agenda 2030 Geltung zu verschaffen, insbesondere in den Bereichen Handel, Finanzen, Umwelt und Klimawandel, Ernährungssicherheit, Migration und Sicherheit. Besondere Aufmerksamkeit wird der Bekämpfung von illegalen Finanzströmen und Steuerumgehung sowie der Förderung des Handels und verantwortungsvoller Investitionen gelten.

111.

Die Umsetzung des neuen universellen Rahmens für nachhaltige Entwicklung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit liegt in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten. Nachhaltige Entwicklung erfordert einen ganzheitlichen und sektorenübergreifenden Ansatz und ist letztlich eine Frage der Governance, die in Partnerschaft mit allen Interessenträgern und auf allen Ebenen anzustreben ist. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden daher Ansätze fördern, die alle Behördenebenen einbeziehen, und auf allen Ebenen die politische Kontrolle und Koordinierung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele gewährleisten. Im Interesse einer effizienteren Unterstützung der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung werden sie durch Konsultationen, die Beteiligung von Interessenträgern, Ex-ante-Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen wichtiger politischer Initiativen eine faktengesicherte Grundlage für die Beurteilung der politischen Auswirkungen auf die Entwicklungsländer sicherstellen. Laufende Maßnahmen der EU im Hinblick auf nachhaltige globale Lieferketten, etwa in der Holz- oder Bekleidungsindustrie, machen den Mehrwert deutlich, der mit der Verfolgung eines kohärenten Ansatzes einhergeht. Bei politischen Initiativen sollte gegebenenfalls dargelegt werden, wie sie zur nachhaltigen Entwicklung der Entwicklungsländer beitragen. Von entscheidender Bedeutung ist dies auch dafür, die im Zusammenhang mit der PKE zu leistende Überwachung und Berichterstattung durch die EU und ihre Mitgliedstaaten zu verbessern.

112.

Angesichts der Allgemeingültigkeit der Agenda 2030 werden die EU und ihre Mitgliedstaaten auch andere Länder dazu anhalten, die Auswirkungen ihrer jeweiligen Politik auf das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele zu prüfen — auch in den Entwicklungsländern. Ferner werden die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren Dialog zur Politikkohärenz mit den Partnerländern ausbauen und deren Bemühungen unterstützen, selbst geeignete Rahmenbedingungen für die Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zu schaffen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Bestrebungen, der Agenda 2030 auch in ihrem auswärtigen Handeln Geltung zu verschaffen, werden sie eine führende Rolle dabei übernehmen, sich in internationalen Foren wie den Vereinten Nationen und den G20 für mehr Politikkohärenz einzusetzen.

4.3.   Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

113.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Entschlossenheit, sich an die Grundprinzipien der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu halten, die 2011 in Busan vereinbart und 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi aktualisiert wurden. Dabei wollen sie sich verstärkt auf Ergebnisse konzentrieren, für mehr Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht sorgen, die Eigenverantwortung der Länder stärken und sich für integrative Entwicklungspartnerschaften einsetzen. Sie erkennen an, dass es ein wirksames Zusammenspiel aller für die Entwicklung zur Verfügung stehenden Ressourcen und aller Partner braucht, um zu gewährleisten, dass nachhaltige Ergebnisse erzielt werden und niemand zurückgelassen wird. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich überall dafür einsetzen, nicht zuletzt im Rahmen der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit. Die Entwicklungszusammenarbeit wird in enger Zusammenarbeit mit anderen Partnern und unter Gewährleistung umfassender Transparenz gegenüber den Bürgern in Europa und in den Entwicklungsländern durchgeführt.

114.

Die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gelten für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit. Dazu gehören internationale öffentliche Finanzmittel wie ODA und die Süd-Süd- und Dreieckskooperation ebenso wie Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen und Initiativen von Akteuren der Zivilgesellschaft, der Privatwirtschaft und philanthropischer Stiftungen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten erwarten von allen Partnern in der Entwicklungszusammenarbeit, dass sie diese Grundsätze bei ihren eigenen Maßnahmen anwenden und an den jeweiligen Kontext anpassen.

115.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden sich auch weiterhin für mehr Transparenz einsetzen, die schrittweise auf das gesamte Spektrum der Entwicklungsressourcen ausgeweitet werden sollte. Sie werden Instrumente für eine effizientere Präsentation und Nutzung von Daten über die Entwicklungszusammenarbeit entwickeln. Sie werden die Partnerländer dabei unterstützen, durch eine bessere Verknüpfung von Planungs- und Haushaltsverfahren den Ressourceneinsatz in Relation zu den Ergebnissen zu setzen, um die Verfahren und Normen für die Rechenschaftspflicht zu verbessern.

116.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden den Einsatz von Ländersystemen bei allen Modalitäten der Entwicklungshilfe weiter fördern und überwachen, sofern die Qualität es zulässt, auch auf lokaler Ebene, um auf diese Weise dazu beizutragen, die demokratische Eigenverantwortung und die Effizienz der Institutionen auf nationaler und subnationaler Ebene zu erhöhen. Gemeinsam werden sie die Systeme der Partnerländer auf ihre Wirksamkeit hin prüfen, um eine fundierte und koordinierte Vorgehensweise zu gewährleisten. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Aufhebung der Bindung der Hilfe beschleunigen und allen, die Entwicklungszusammenarbeit anbieten — auch den Schwellenländern — nahelegen, es ihnen gleichzutun. Ziel ist es, das Konzept der „Aufhebung der Bindung der Hilfe“ zu präzisieren, um zu gewährleisten, dass alle internationalen Geber, einschließlich der Schwellenländer unter den Partnern in der Entwicklungszusammenarbeit, auf Basis von Gegenseitigkeit ebenfalls ihre Bindung der Hilfe aufheben.

5.   ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG UNSERER VERPFLICHTUNGEN

117.

Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit werden sich die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt für ein umfassendes, transparentes und rechenschaftspflichtiges System zur Kontrolle und Überprüfung der Umsetzung der Agenda 2030 einsetzen. Dazu gehört die Rechenschaftspflicht gegenüber den EU-Bürgern, auch durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente.

118.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden schrittweise ihre Berichterstattungssysteme im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit anpassen, um sie mit den Follow-up-Verfahren und Indikatoren der Agenda 2030 in Einklang zu bringen. Sie werden die Qualität und die Verfügbarkeit von Daten zu ihren Tätigkeiten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in allen Bereichen der Agenda 2030 verbessern. Sie werden sicherstellen, dass die Berichterstattung in zunehmendem Maße mit der Berichterstattung im Rahmen anderer internationaler Verpflichtungen vergleichbar wird und im Einklang steht.

119.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die Agenda 2030 einbeziehen und den Einsatz der Indikatoren der Nachhaltigkeitsziele für die Messung von Entwicklungsergebnissen auf Länderebene unterstützen. So können die Indikatoren der Nachhaltigkeitsziele insbesondere zur Förderung und Erleichterung eines gemeinsamen ergebnisorientierten Ansatzes der EU eingesetzt werden, der eine harmonisierte Berichterstattung über die in den Partnerländern erreichten Ergebnisse vorsieht, auch unter Berücksichtigung etwaiger Ergebnisrahmen auf Ebene der Partnerländer.

120.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden einen gemeinsamen Synthesebericht über den Konsens über die Entwicklungspolitik einschließlich der Auswirkungen ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Agenda 2030 in den Entwicklungsländern ausarbeiten, der als Beitrag zur Berichterstattung der EU an das Hochrangige Politische Forum der Vereinten Nationen bei dem alle vier Jahre stattfindenden Treffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vorgelegt wird. Der Bericht wird sich auf andere einschlägige EU-Berichte, etwa über die Ergebnisse der ODA, die Rechenschaftslegung bei der Entwicklungsfinanzierung, die PKE, sowie auf die Überwachung der Nachhaltigkeitsziele im EU-Kontext stützen.

121.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden die statistischen Kapazitäten der Entwicklungsländer fördern, nicht zuletzt durch den Ausbau der Kapazitäten für die Erfassung und Auswertung von Daten als Informationsquellen für die Politik und Entscheidungsfindung. Diese Daten sollten möglichst nach Einkommen, Geschlecht, Alter und anderen Faktoren aufgeschlüsselt werden und Informationen zu marginalisierten, gefährdeten und schwer erreichbaren Gruppen, inklusiver Governance und anderen Fragen im Einklang mit dem rechtebasierten Ansatz der EU enthalten. Dazu gehören auch die Investitionen in größere statistische Institutionen auf nationaler, subnationaler und regionaler Ebene und die Nutzung neuer Technologien und Datenquellen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihren Partnerländern nahelegen, bei der Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auch Randgruppen zu Wort kommen zu lassen und konkrete Mechanismen zu fördern, um dies zu ermöglichen.

122.

Ferner kann entwicklungspolitische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen, die Bereitschaft der Öffentlichkeit zu erhöhen, sich stärker zu engagieren und sich mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung auf nationaler wie globaler Ebene zu befassen, und damit zum Verständnis der Weltbürgerschaft beitragen.

123.

Bis 2024 soll eine Halbzeitbewertung der Umsetzung dieses Konsenses durchgeführt werden. Darin soll dargelegt werden, wie der Konsens umgesetzt und was damit im Hinblick auf die Ziele der Agenda 2030 erreicht wurde. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Fortschritte systematisch messen und ihr Vorgehen entsprechend anpassen, um sicherzustellen, dass ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen — auch solche, die verwandte Politikbereiche betreffen — weiterhin zur Umsetzung der Agenda 2030 in den Entwicklungsländern beitragen.


(1)  A/RES/70/1.

(2)  A/RES/69/313.

(3)  A/RES/69/283.

(4)  FCCC/CP/2015/L.9/REV.1.

(5)  A/RES/71/256.


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