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Document 52015AG0015(02)

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 15/2015 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmoniserungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

ABl. C 427 vom 18.12.2015, p. 79–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 427/79


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 15/2015 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmoniserungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

(2015/C 427/02)

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 2. April 2013 den eingangs genannten Vorschlag unterbreitet (1).

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 11. Juli 2013 angenommen.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme am 11. Juli 2013 abgegeben.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 25. Februar 2014 festgelegt (2).

Am 23. Juli 2014 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (1. Teil) den Vorsitz beauftragt, zu sondieren, ob mit dem Europäischen Parlament eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung auf der Grundlage des Textes in Dokument 11827/14 möglich ist.

Nach mehreren informellen Trilogen wurde mit dem Parlament eine Einigung über den Wortlaut der Verordnung erzielt. Diese Einigung ist auf der Tagung des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 10. Juni 2015 bestätigt worden.

Am 16. Juni 2015 hat der Vorsitzende des Rechtsausschusses dem Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter (1. Teil) in einem Schreiben mitgeteilt, dass er — sollte der Rat dem Europäischen Parlament wie vereinbart, vorbehaltlich der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, seinen Standpunkt förmlich übermitteln — dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen in zweiter Lesung zu billigen.

Daraufhin hat der Rat den vereinbarten Text durch eine am 13. Juli 2015 angenommene politische Einigung gebilligt (3).

II.   ZIEL

Ziel des Vorschlags und des parallel dazu vorgelegten Vorschlags zur Neufassung der Markenrichtlinie (4) ist in erster Linie, Innovation und Wirtschaftswachstum zu fördern, indem die Verfahren für die Eintragung von Marken in der gesamten EU effizienter, nämlich kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer werden, mehr Rechtssicherheit bieten und damit für Unternehmen leichter zu nutzen sind. Diese Überarbeitung geht mit entsprechenden Bemühungen um eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Union und den Markenwesen der Mitgliedstaaten einher.

Was den Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung betrifft, so schlägt die Kommission eine gezielte Modernisierung der geltenden Bestimmungen vor, wobei es in erster Linie um folgende Ziele geht:

Anpassung der Terminologie an den Vertrag von Lissabon und Anpassung der Bestimmungen an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen;

Straffung der Verfahren zur Anmeldung und Eintragung einer europäischen Marke;

Erhöhung der Rechtssicherheit durch klarere Bestimmungen und die Beseitigung von Unklarheiten;

Festlegung eines angemessenen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und den nationalen Ämtern im Hinblick darauf, die Konvergenz der Verfahren und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente zu fördern;

Anpassung des Rahmens an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Die allermeisten Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung wurden entweder ohne Änderung oder in leicht geänderter Formulierung berücksichtigt. Nur sehr wenige Abänderungen des Europäischen Parlaments wurden vom Rat nicht gebilligt.

In den folgenden wichtigen Punkten waren sich der Rat und das Europäische Parlament einig:

Hervorhebung des komplementären Charakters des nationalen und des europäischen Markenschutzes;

Anpassung der Terminologie an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon (Änderung von „Gemeinschaftsmarke“ zu „Unionsmarke“);

Anpassung der Modalitäten und Steuerung in Anlehnung an das im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarte gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen der Union;

Abschaffung der Möglichkeit, die Anmeldung einer Unionsmarke bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einzureichen;

Straffung der technischen Bestimmungen in Bezug auf Recherchen, die Veröffentlichung der Anmeldung, Bemerkungen Dritter, Abhilfe in mehrseitigen Verfahren, Weiterbehandlung und die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs bei internationalen Registrierungen;

Abschaffung der Anforderung der „grafischen Darstellbarkeit“, damit ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann;

Ausweitung der absoluten Eintragungshindernisse auf Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine, garantiert traditionelle Spezialitäten und Sortenschutzrechte;

Ausweitung der relativen Eintragungshindernisse auf Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben;

Berechtigung des Unionsmarkeninhabers, die Verbreitung und den Vertrieb von Etiketten, Verpackungen und ähnlichen Artikeln, die anschließend im Zusammenhang mit rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen benutzt werden könnten, zu untersagen;

ausdrückliche Bestimmung, wonach Markenrechte der Europäischen Union nicht gegenüber älteren Rechten an der Marke geltend gemacht werden können;

Ausweitung des Unionsmarkenschutzes auf die Benutzung der Marke als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung;

umfassende Bestimmungen zur Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs;

Einführung der Möglichkeit, eine Unionsgewährleistungsmarke zu erhalten;

Umbenennung des HABM in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“;

umfassende Festlegung der Aufgaben des Amtes;

Ausstattung des Amtes mit der für die Einrichtung eines Mediationszentrums erforderlichen Rechtsgrundlage;

Bereitstellung eines Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz, um die Verfahren und Instrumentarien besser aufeinander abzustimmen, einschließlich der Bereitstellung einer Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Kooperationsprojekten durch das Amt;

Anpassung der Verordnung an Artikel 290 AEUV, bevorzugt durch Aufnahme möglichst vieler Bestimmungen — einschließlich der Bestimmungen zur Festlegung der Höhe der Gebühren — in den Basisrechtsakt.

In den folgenden wichtigen Punkten weicht der Standpunkt des Rates in erster Lesung vom Standpunkt des Europäischen Parlaments ab:

Aufnahme einer Bestimmung zur Regulierung der Einfuhr nachgeahmter Waren, insbesondere bei Internetverkäufen in Form von Kleinverkäufen, wenn nur der Versender der nachgeahmten Waren im geschäftlichen Verkehr handelt;

der Rat teilt zwar die Ansicht, dass Unionsmarkeninhaber Dritte darin hindern können sollten, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist, in das Zollgebiet der Union einzubringen, ungeachtet dessen, ob diese Waren in den zollfreien Verkehr überführt werden; der Rat sieht allerdings vor, dass dieser Anspruch erlischt, wenn der Anmelder oder der Besitzer der fraglichen Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen;

Aufnahme einer allgemeinen Ausnahme von den Rechten aus einer Unionsmarke, wenn Dritte die Marke für nicht kommerzielle Zwecke nutzen, sowie Aufnahme weiterer Ausnahmen von den Rechten aus einer Unionsmarke, etwa bei der Benutzung der Unionsmarke durch Dritte mit dem Ziel, die Verbraucher auf den Wiederverkauf von Originalwaren aufmerksam zu machen, die ursprünglich vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Einverständnis verkauft wurden, oder eine legitime Alternative für die Waren oder Dienstleistungen des Unionsmarkeninhabers anzubieten, oder wenn die Nutzung zum Zwecke der Parodie, der künstlerischen Darstellung, der Kritik oder des Kommentars erfolgt;

Auswahl und Ernennung des Exekutivdirektors des HABM durch den Verwaltungsrat;

Schaffung eines Ausgleichsmechanismus, der es ermöglicht, dass den Mitgliedstaaten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen und Verfahren zur Durchsetzung der Unionsmarke zurückerstattet werden.

IV.   FAZIT

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht voll und ganz der zwischen den beiden Gesetzgebern erzielten Einigung, die in dem eingangs genannten Schreiben des Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 16. Juni 2015 an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter (1. Teil) bestätigt wurde.


(1)  Dok. 8065/13.

(2)  Dok. 6742/14.

(3)  Dok. 9957/15 + ADD 1 + ADD 2.

(4)  Dok. 8066/13.


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