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Document 62015CN0317
Case C-317/15: Request for a preliminary ruling from the Hoge Raad der Nederlanden (Netherlands) lodged on 26 June 2015 — X, Staatssecretaris van Financiën
Rechtssache C-317/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. Juni 2015 — X, Staatssecretaris van Financiën
Rechtssache C-317/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. Juni 2015 — X, Staatssecretaris van Financiën
ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 23–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. Juni 2015 — X, Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-317/15)
(2015/C 311/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: X, Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1. |
Erstreckt sich der in Art. 64 Abs. 1 AEUV verankerte Grundsatz der Wahrung der Anwendung von Beschränkungen auf dritte Länder auch auf die Anwendung von Beschränkungen, die aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung wie der in Rede stehenden verlängerten Nachforderungsfrist bestehen, die auch in Fällen angewandt werden kann, die nichts mit Direktinvestitionen, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten zu tun haben? |
2. |
Betrifft der in Art. 64 Abs. 1 AEUV verankerte Grundsatz der Wahrung der Anwendung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen auch Beschränkungen, die wie die in Rede stehende verlängerte Nachforderungsfrist weder für den Dienstleistungserbringer gelten noch die Voraussetzungen für die oder die Art der Dienstleistungserbringung regeln? |
3. |
Ist zum „Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen“ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV auch ein Fall wie der vorliegende zu rechnen, in dem ein Einwohner eines Mitgliedstaats ein (Wertpapier-)Konto bei einem Bankinstitut außerhalb der Union eröffnet hat, und kommt es dabei darauf an, ob, und falls ja, in welchem Umfang das erwähnte Bankinstitut in diesem Rahmen Tätigkeiten für den Kontoinhaber ausführt? |