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Document 62014CN0343

Rechtssache C-343/14 P: Rechtsmittel der Adler Modemärkte AG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache T-160/12, Adler Modemärkte AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. Juli 2014

OJ C 351, 6.10.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/3


Rechtsmittel der Adler Modemärkte AG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache T-160/12, Adler Modemärkte AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. Juli 2014

(Rechtssache C-343/14 P)

2014/C 351/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Adler Modemärkte AG (Prozessbevollmächtigter: J.-C. Plate, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Blufin SpA

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache T-160/12, mit dem dieses die Klage der Adler Modemärkte AG gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2012 (Sache R 1955/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Blufin SpA und der Adler Modemärkte AG abgewiesen hatte.

Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Gerügt wird erstens ein Verstoß gegen Art. 8 (1) (b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung 40/94. Das Gericht habe diese Norm und die ständige Rechtsprechung zur Bestimmung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr falsch ausgelegt, indem es die Zeichenähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken aus der Übereinstimmung von Zeichenbestandteilen herleite, die einer glatt beschreibenden Sachangabe für die Warenbeschaffenheit entsprechen (nämlich „marineblau“ als Farbangabe für die von den Vergleichsmarken in Anspruch genommenen Waren) und wegen Fehlens originärer Unterscheidungskraft von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen zur Abgrenzung von Waren anderer Unternehmen angesehen werden. Außerdem verkenne das Gericht in diesem Rechtsstreit den Rechtsbegriff der beschreibenden Angabe, weil es „marineblau“ nicht zur Beschreibung der in Anspruch genommenen Waren, nämlich Bekleidungsstücke, für beschreibend bzw. „marineblau“ nicht für eine wesentliche Eigenschaft der Ware erachte.

2.

Zweitens sei das angefochtene Urteil auf Grundlage verfälschter Tatsachen ergangen. Das Gericht habe die warenbeschreibende Bedeutung der Sachangabe „marineblau“ (in den jeweiligen Landessprachen, insbesondere im Italienischen und Französischen) für die in Rede stehenden Waren der Klassen 18 und 25 verneint, obgleich die Vergleichszeichen zwischen den Parteien unstreitig einen glatt warenbeschreibenden Sachbegriff, nämlich „marineblau“ in den jeweiligen Unionssprachen, in sich inkorporieren und die Widerspruchsmarke vom Italienischen „blu marino“ und die Anmeldemarke vom Französischen „marine bleu“ jeweils geringfügig von diesen Sachbegriffen abgewandelt seien. Außerdem sei auch durch die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer des HABM im vorangegangenen Amtsverfahren positiv festgestellt worden, dass „marineblau“ (in den jeweiligen europäischen Landessprachen) ein warenbeschreibender Sachbegriff ist. An diese Feststellung sei das Gericht gebunden.

3.

Drittens sei die Entscheidung in der Urteilsbegründung des Gerichts in Bezug auf die angeblich nicht warenbeschreibende Bedeutung von „marineblau“ widersprüchlich und weise einen Begründungsmangel auf. Das Gericht stelle in Rz. 54 selbst fest, dass die Bestandteile der Vergleichszeichen den fraglichen Farbton bedeuten. In Rz. 55 stelle das Gericht außerdem fest, dass diese Bedeutung „offensichtlich“ sei.

4.

Viertens sei die angegriffene Entscheidung auf Basis nicht anwendbarer gesetzlicher Regelungen ergangen, nämlich den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1). Anwendbares Recht sei die Verordnung (EG) Nr. 40/94 (2).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 078, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 011, S. 1.


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