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Document 52011IE1157
Opinion of the European Economic and Social Committee on Intellectual property rights in the music sector (own-initiative opinion)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Geistige Eigentumsrechte in der Musikbranche (Initiativstellungnahme)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Geistige Eigentumsrechte in der Musikbranche (Initiativstellungnahme)
OJ C 318, 29.10.2011, p. 32–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/32 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Geistige Eigentumsrechte in der Musikbranche“ (Initiativstellungnahme)
2011/C 318/05
Berichterstatter: Panagiotis GKOFAS
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 17. Januar 2008, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:
„Urheberrechte in der Musikbranche“
(Initiativstellungnahme).
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 26. Mai 2011 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 473. Plenartagung am 13./14. Juli 2011 (Sitzung vom 14. Juli) mit 119 gegen 51 Stimmen bei 42 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1 Grundlagen des Problems
1.1.1 Die Rechte von Urhebern und die verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern in der Musik sowie der Schutz dieser Rechte an immateriellen Produkten, die immer mehr in der Form von digitalen Dateien gehandelt und vermarktet werden, gehen die Zivilgesellschaft unmittelbar an.
1.1.2 Diese Stellungnahme besteht aus fünf Hauptpunkten. Der erste Punkt ist die Definition und Abgrenzung der Rechte und Pflichten der Rechtsinhaber und der Verwertungsgesellschaften in der Musik sowie der Pflichten, die aus dem Handel mit Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erwachsen. Der zweite Punkt bezieht sich auf die Vergütung, und insbesondere die Vergütung für die Nutzung sowohl der Urheberrechte als auch der verwandten Schutzrechte durch Dritte (Verbraucher). Der dritte Punkt betrifft die Art und Weise, wie diese Vergütung festgelegt wird und was unter öffentlicher Aufführung zu verstehen ist bzw. wann man von öffentlicher Aufführung sprechen kann. Der vierte Punkt sind die Strafen, die den Nutzern für die illegale Nutzung dieses Rechts aufzuerlegen sind. Der fünfte Punkt betrifft die Art und Weise, wie die Verwertungsagenturen bzw. Verwertungsgesellschaften in einigen Ländern aufgebaut sind und funktionieren, um die Vertretung der Rechtsinhaber sicherzustellen.
1.1.3 Der EWSA zeigt sich besorgt darüber, dass aufgrund der fehlenden Harmonisierung zwischen EU-Recht und nationalem Recht und den Unterschieden bei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Gefahr besteht, dass das notwendige Gleichgewicht zwischen dem Zugang der Bürger zu Kultur- und Freizeitinhalten, dem freien Verkehr von Gütern und Dienstleistungen und dem Schutz der geistigen Eigentumsrechte nicht hergestellt werden kann.
1.1.4 Den Ausgangspunkt für die Erarbeitung einer Verordnung, die auf eine gegenseitige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu diesem kontroversen Thema abzielt, sollte die Annahme bzw. Akzeptanz bestimmter fundamentaler „Grundprinzipien“ auf EU-Ebene bilden, die im Einklang mit den bestehenden internationalen Übereinkommen und insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst stehen, wobei die Nutzerrechte nicht in Frage gestellt werden dürfen und den Vorschlägen des EWSA Rechnung zu tragen ist.
1.1.5 Der EWSA schlägt vor, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Punkten zu harmonisieren, die im sozialen Zusammenleben der Bürger Probleme verursachen und dieses unmittelbar betreffen. Ziel soll es sein, dass die erworbenen und verfassungsmäßigen Rechte der Bürger weder durch wörtliche, auf Einzelbegriffe fokussierte Rechtsauslegungen noch durch Fehl- oder Teilinterpretationen zum Nachteil der Verbraucher/Nutzer gefährdet werden. Die strittigen Punkte, bei denen es sich um rechtliche Interpretationen der von den jeweiligen Gesetzgebern verwendeten Begriffe handelt, müssen von der Kommission behandelt werden, und der EWSA hält es für seine Pflicht, sie auf den Verhandlungstisch zu bringen und zu einem gerechten Ergebnis zu gelangen. Der Schutz der Urheber und ausübenden Künstler darf kein Hemmnis für den freien Verkehr der Werke bilden und muss - über eine Änderung der entsprechenden Vorschriften - gleichzeitig den freien Zugang der Verbraucher zu elektronischen Inhalten und deren ungehinderte Nutzung gewährleisten, so dass online und offline unter Respektierung von geistigem Eigentum die gleichen Rechte gelten.
1.1.6 Der EWSA schlägt vor, eine einheitliche rechtliche Regelung zu schaffen, um a) Lizenzen für die Vertretung der Rechtsinhaber zu vergeben, b) Vereinbarungen über die Nutzung der Eigentumsrechte der Urheber zu schließen und c) bei Differenzen oder Uneinigkeit den Rückgriff auf Mediation vorzusehen, die sowohl den Nutzern der Inhalte und den Verbrauchern als auch den geistigen Urhebern und anderen Rechtsinhabern bei der Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Werks helfen könnte. Hierfür ist es erforderlich, auf nationaler Ebene eine einheitliche Stelle für Mediation und die Lösung von Konflikten zwischen Rechtsinhabern und Nutzern der Inhalte einzurichten.
1.1.7 Nach Ansicht des EWSA kann dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass eine einzige unabhängige nationale Stelle geschaffen wird, die neben den vorgenannten Aufgaben auch dafür zuständig wäre, die Transparenz der vollständigen Auszahlung der durch die Verwertungsagenturen eingezogenen Vergütungen an die Rechtsinhaber zu gewährleisten, wobei für den Bedarfsfall Sicherheitsklauseln nach europäischen Recht vorzusehen sind. Es würde dann den Mitgliedstaaten überlassen, die Gründung, Organisation und Funktionsweise der betreffenden Stelle zu regeln. Dieselbe Stelle kann die Aufsicht haben über a) die strikte Anwendung der geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zur Erreichung des vorgenannten Ziels, b) die Einführung umfassender Transparenz in Bezug auf den Einzug und die Auszahlung der sich aus der Verwertung der Eigentumsrechte der Urheber ergebenden Vergütungen und c) die Bekämpfung des Steuerbetrugs im Zusammenhang mit der Zahlung der aus der Nutzung der Werke entstehenden Abgaben an den Staat.
1.1.8 Um das Vertrauen der Rechtsinhaber und Nutzer zu stärken und eine grenzübergreifende Lizenzvergabe zu erleichtern, muss die Verwaltung und Transparenz der kollektiven Rechtewahrnehmung verbessert und an den technischen Fortschritt angepasst werden. Einfachere, einheitlichere und technologieneutrale Lösungen für eine grenzübergreifende und europaweite Lizenzvergabe werden der Kreativität neue Impulse geben und den Urhebern, Produzenten und Verbreitern der Inhalte helfen – ganz zum Nutzen der europäischen Verbraucher.
1.2 Die Effizienz der Verwaltung digitaler Rechte (DRM)
1.2.1 Darüber hinaus unterstützt der EWSA die Förderung und Verbesserung legaler Angebote wie Deezer, der ersten kostenlosen und legalen Website mit Musik auf Abruf, oder Spotify, eines durch Werbung finanzierten Dienstes zur legalen Verbreitung von Musik über das Internet, und ist der Meinung, dass diese Möglichkeiten parallel zur Rechtsetzungstätigkeit verfolgt werden sollten.
1.2.2 Als Maßnahmen sollten auch Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, vor allem an die Adresse junger Menschen, in Betracht gezogen werden.
1.2.3 Der EWSA plädiert dafür, dass die Kommission zunächst ihre Empfehlung vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, vertiefen sollte.
1.2.4 Der Ausschuss fordert die Kommission ferner auf, den in der Digitalen Agenda angekündigten Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für die kollektive Rechteverwertung baldmöglichst vorzulegen.
2. Einleitung
2.1 Urheber und ausübende Künstler beziehen ihre Einkünfte aus Einnahmen, die aus der weltweiten Nutzung ihrer künstlerischen Werke erwachsen. Der Einzug dieser Einnahmen erfolgt durch Verwertungsgesellschaften, die in durchweg allen Kunstbereichen tätig sind.
2.2 Größe und Einfluss der Verwertungsgesellschaften unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat: Einige haben nur begrenzten Umfang, während andere so einflussreich sind, dass sie teilweise praktisch über ein De-facto-Monopol verfügen. Auch die Dienstleistungen, die sie den Künstlern anbieten, variieren in Abhängigkeit von diesen Faktoren.
2.3 Man kann sich zu Recht die Frage stellen (wie es die Europäische Kommission bereits getan hat), ob das derzeitige System angesichts seiner Komplexität effizient genug ist und sowohl die Interessen der Rechtsinhaber wie auch der Nutzer der Inhalte und der Bürger als Endverbraucher von Künstlern wie Verbrauchern gewahrt werden.
2.4 Wäre es nicht zweckdienlich, die Situation über die „einfache“ technische Harmonisierung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte hinaus zu prüfen? Wie kann das einzelstaatliche Management des Urheberrechts verbessert werden? Wie lassen sich seine - aus der derzeitigen Fragmentierung der Gebühren für eine rein private Kopie der Werke entstehenden - Nachteile überwinden, um nur ein Beispiel zu nennen? Können die Bemühungen um bessere Rechtsetzung und die Effizienz der grenzüberschreitenden Verwaltung kollektiver Rechte miteinander in Einklang gebracht werden? Der Erlass entsprechender Vorschriften ist erforderlich.
2.5 Die Komplexität der Situation und der Umstand, dass sie für die Zivilgesellschaft eine sensible Frage ist, haben den Ausschuss dazu veranlasst, das Thema aufzugreifen und denkbare Handlungsansätze für diesen Fragenkomplex auszuloten.
2.6 Die Unwissenheit, wenn nicht gar Gleichgültigkeit oder Feindseligkeit der Öffentlichkeit gegenüber dem Begriff der Urheberrechte verlangen daher nach einer Reaktion der Zivilgesellschaft.
2.7 Der geltende Rahmen zum Schutz der Eigentumsrechte (nicht der Persönlichkeitsrechte) von Urhebern und bestimmter verwandter Schutzrechte von ausübenden Künstlern und Produzenten in der Musik wird durch mehrere Richtlinien geregelt, wie die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, die Richtlinie 2006/116/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 und die Richtlinie 2001/29/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001, deren ursprüngliches Ziel es war, den freien Verkehr von Waren und Ideen im Rahmen eines gesunden Wettbewerbs zu erleichtern, aber auch, ein Gleichgewicht zu schaffen und Piraterie zu bekämpfen. Die Harmonisierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte stellt auf ein hohes Schutzniveau ab, da diese Rechte unabdinglich für geistige Schöpfung sind. Dieser Schutz ermöglicht die Wahrung und Entwicklung von Kreativität im Interesse der Urheber, der ausführenden Künstler, der Produzenten, der Verbraucher, der Nutzer von Inhalten, der Kultur, der Industrie und der Allgemeinheit. Deshalb ist der Schutz des geistigen Eigentums in der Europäischen Grundrechtscharta als inhärenter Bestandteil des Eigentumsrechts festgeschrieben worden, denn das kreative und künstlerische Schaffen der Urheber und ausführenden Künstler bedarf genügend hoher Einnahmen, um weiteres Schaffen zu ermöglichen, und diese Einnahmen können nur durch einen ausreichenden rechtlichen Schutz zugunsten der Rechtsinhaber wirksam gewährleistet werden.
2.8 Einige Länder haben sehr repressive Gesetze, um jegliche Art der Kopie und des Austauschs von urheberrechtlich geschützten Dateien zu unterbinden, unabhängig davon, ob dieser Austausch begrenzt und zur persönlichen Nutzung oder aber zu gewerblichen Zwecken erfolgt (1).
2.9 Die europäischen Verbraucher, deren Organisationen ihren Ausschluss von den betreffenden Verhandlungen als untransparent und undemokratisch verurteilt haben, warnen, dass nicht unter dem Vorwand der Bekämpfung der Piraterie eine polizeiliche Kontrolle aller Transaktionen und Kommunikationen im Internet eingeführt werden darf, durch die die Privatsphäre in der Kommunikation und im Informationsgeschehen über das Internet beeinträchtigt würde. Auch der EWSA möchte über die laufenden Diskussionen und Vorschläge informiert werden und diesbezüglich seine Meinung äußern.
3. Besondere Bemerkungen
3.1 Geistiges Eigentum - Definition und Begriffsabgrenzung
3.1.1 Es ist von größter Bedeutung, die Begriffe Recht des Urhebers und verwandte Schutzrechte richtig zu verstehen und voneinander abzugrenzen. Beide sind Teile eines Ganzen, das sich als „geistiges Eigentum“ charakterisieren und bezeichnen lässt. Der Begriff des geistigen Eigentums wurde auf internationaler Ebene durch das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967 definiert und später in das Gemeinschaftsrecht übernommen, insbesondere die Richtlinie 2006/115/EG. Es handelt sich um einen fest etablierten Begriff des gemeinschaftlichen Besitzstands.
3.1.2 Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie nach Meinung des EWSA für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z.B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.
3.1.3 Der EWSA fordert die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechte der geistigen Urheber und verwandter Schutzrechte. Bei dieser Harmonisierung müssen die verschiedenen Berichte über die Umsetzung der Richtlinien und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt werden.
3.1.4 Der EWSA begrüßt, dass die Kommission jüngst einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (KOM(2011) 289 endg.) angenommen hat, zu dem er sich demnächst in einer Stellungnahme äußern wird.
3.2 Vergütung
3.2.1 Die Vergütung der Inhaber eines Urheberrechts in der Musik (im Sinne seines Eigentumswerts) ist womöglich eines der Elemente, das für die meisten Mitgliedstaaten in den vertraglichen Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern am problematischsten ist und das in den meisten Fällen durch Rechtsprechung des EuGH gelöst wurde.
3.2.2 Der EWSA sieht sich zu der Empfehlung veranlasst, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl auf den Schutz des geistigen Eigentums der Urheber und anderer Inhaber als auch auf die Rechte der Nutzer von Inhalten und der Endverbraucher angewandt werden. Die Rechte des geistigen Eigentums werden in Europa gegenwärtig durch die von der EU und den Mitgliedstaaten im Dezember 2009 ratifizierten „Internet-Verträge“ der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) geregelt. Mit diesen Verträgen werden die anzuwendenden Vorschriften im Prinzip vereinheitlicht, auch wenn verschiedene einzelstaatliche Erklärungen, die bei der Ratifizierung abgegeben wurden, ein einheitliches Vorgehen auf Gemeinschaftsebene fraglich machen. Diese Verträge enthalten - genau wie die Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - die Forderung nach einem Verbot von Kopien und Fälschungen zu gewerblichen Zwecken.
3.3 Festlegung der Vergütung und öffentliche Aufführung
3.3.1 Besondere Aufmerksamkeit ist folgenden Punkte zu widmen: Wann wird eine Vergütung aus der Nutzung von Musik fällig, wann handelt es sich um eine öffentliche Aufführung und wann ist von Verwertung und nicht von Nutzung zu sprechen.
3.3.2 Der ESWA ist der Ansicht, dass eine klare Unterscheidung zwischen gewerblicher Verwertung und privater Nutzung gemacht werden muss, und zwar sowohl hinsichtlich des Ziels der Nutzung als auch der aufzuerlegenden Sanktionen. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften, die mit den Vertretungsorganisationen der verschiedenen Nutzerbranchen vereinbart werden, berücksichtigen in der Praxis bereits die verschiedenen Arten der Nutzung von Musik in öffentlichen Einrichtungen, und dort, wo die Musik eine zentrale Rolle spielt, wie z.B. in einer Diskothek, werden nicht dieselben Gebühren entrichtet wie dort, wo die Musik nur eine nebensächliche oder beiläufige Bedeutung hat, wie bei einem Frisör oder in Kaufhäusern.
3.3.3 Der EWSA ist der Ansicht, dass die Vergütung der sogenannten „Zweitnutzung“ nach Maßgabe der Berner Übereinkunft voll und ganz gerechtfertigt ist, weil die Betreiber der Ausstrahlungseinrichtungen, Fernsehen wie Radio, Zweitnutzer der Werke aus Erstausstrahlungen sind, von denen aus diese Werke und Leistungen in den jeweiligen Orten „öffentlich übertragen“ werden.
3.3.4 Das derzeitige System der Vergütung von Urheberrechten als Ausgleich für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch sollte reformiert werden, um die Transparenz bei der Berechnung der „angemessenen Vergütung“ und beim Einzug und der Verteilung der Gelder zu verstärken. Die Vergütungen sollten den den Rechtsinhabern aus Privatkopien entstehenden tatsächlichen finanziellen Schaden widerspiegeln und darauf basieren.
3.3.5 Zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Lizenzierung sollte die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber geschützt werden. Diese sollten nicht verpflichtet werden, Lizenzen für das gesamte EU-Gebiet zu gewähren und die Höhe der Lizenzgebühren vertraglich festzulegen.
3.3.6 Der EWSA befürwortet die Förderung innovativerer Geschäftsmodelle, durch die auf verschiedene Weise (free, premium, freemium) auf Inhalte zugegriffen werden kann, je nach Durchführbarkeit der Angebote und der Erwartungen bzw. des Verhaltens der Endnutzer, um so ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Vergütung der Rechteinhaber und dem Zugang zu den Inhalten seitens der Verbraucher bzw. der Öffentlichkeit im Allgemeinen herzustellen.
3.4 Sanktionen und Strafen
3.4.1 Der EWSA ist überzeugt, dass der Schutz geistiger Werke für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Union von wirklich grundlegender Bedeutung ist, vor allem im Lichte der neuen wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen, um die kreative und künstlerische Arbeit der Urheber und darstellenden oder ausübenden Künstler zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde eine Sanktionsregelung eingeführt, mit der in wirksamer, angemessener und abschreckender Weise im Einklang mit der Rechtssprechung des EuGH geahndet werden kann.
3.4.2 Der EWSA ist der Ansicht, dass die Nutzung einer ganzen Reihe von geistigen Werken, die nur als Ausnahme von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber gestattet und mit Beschränkungen für die Nutzer verbunden ist, ein positives und allgemeines Recht der Bürgerinnen und Bürger sein sollte. Zudem sind die Nutzungsbeschränkungen weder ganz eindeutig noch gesetzlich verankert, und die Verbraucher stehen vor der Frage, was nach Maßgabe der geltenden Vorschriften überhaupt erlaubt ist.
Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums stellt eine grundlegende Garantie für den Schutz und die Sicherung der gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Ordnung der Industrienationen dar.
Der EWSA spricht sich dagegen aus, strafrechtlich gegen Nutzer vorzugehen, die kein wirtschaftliches Ziel verfolgen.
3.4.3 Das Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam hat für die Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission eine Studie über die Durchführung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erstellt (2). Aus den Kapiteln des zweiten Teils, der sich auf die Anwendung des Textes in den anderen EU-Mitgliedstaaten bezieht, geht hervor, dass nur in sechs der 26 untersuchten Mitgliedstaaten eine Freiheitsstrafe verhängt wird.
3.4.4 Der EWSA fordert und empfiehlt, Artikel 8 der Richtlinie 2006/115/EG um einen Absatz 4 zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Verletzung der aus dieser Richtlinie hervorgehenden Rechte und Pflichten wird die Nutzung durch die Nutzer/Verbraucher von Inhalten, für welche die für deren öffentliche Ausstrahlung zuständigen Betreiber im Voraus keine Gebühren für die Rechte am geistigen Eigentum entrichtet haben, entkriminalisiert. Im Fall der öffentlichen Zurverfügungstellung beschränkt sich dies auf die zivilrechtliche Haftung und die Sanktionen in Form einer Entschädigung in Höhe der angemessenen Vergütung, die aufgrund der Vermögensrechte der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte fällig ist. Strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung von Urheberrechten dürfen nur in klar definierten Fällen von durch das organisierte Verbrechen begangenen Handelsverstößen und bei unerlaubter kommerzieller Verwertung der Rechte am geistigen Eigentum verhängt werden. In jedem Fall müssen bei der Ergreifung von Maßnahmen die Grundrechte der Verbraucher gewahrt werden.
3.5 Struktur und Funktionsweise der Verwertungsagenturen
3.5.1 Es sei betont, dass die umstrittenen bestehenden Richtlinien von einem vollständigen „Schutzvakuum“ der Nutzer/Verbraucher geleitet werden, die dem Gutdünken von außerhalb einer echten Kontrolle agierenden Verwertungsgesellschaften unterliegen. Der EWSA fordert, dass der Rechtsrahmen die Rechte der Bürger und Verbraucher sowie in Bezug auf den Schutz von Nutzern und Verbrauchern gegenüber den Urhebern und den Inhabern verwandter Schutzrechte die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz anerkennt, schützt und gewährleistet, wie es den Bestimmungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, insbesondere der Empfehlung der Kommission vom 18. Mai 2005, entspricht.
3.5.2 Der EWSA fordert, Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG um einen Absatz 5 zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: Die Verwertungsgesellschaften, an die Lizenzen zum Einzug von Lizenzeinnahmen und zur Vertretung der Rechtsinhaber vergeben werden, dürfen als solche keinen Erwerbszweck verfolgen, sondern müssen gemeinnützige Körperschaften mit Vereinsstruktur sein und sich aus den Inhabern der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte zusammensetzen.
3.5.3 Der EWSA fordert, Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG um einen Absatz 6 zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: Die Verwertungsgesellschaften bzw. -agenturen werden auf nationaler Ebene von einer unabhängigen Stelle beaufsichtigt (einheitliche nationale Verwaltungsstelle). Dabei kann es sich um diejenige Stelle handeln, die ihnen die Lizenz zum Einzug der Lizenzeinnahmen der ausübenden Künstler gewährt hat. Mit anderen Worten, die Lizenzvergabestelle übt auch die Aufsichtskontrolle aus.
3.5.4 Der EWSA fordert, Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG um einen Absatz 7 zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: Die Urheber oder ausführenden Künstler sind als Rechtsinhaber befugt, ihre Vermögensrechte am geistigen Eigentum „abzutreten“, ebenso wie das Recht auf Verleihen oder Vermietung an mehrere - bereits bestehende oder neu gegründete – Verwertungsgesellschaften bzw. -agenturen. Da es auf diese Weise mehrere Verwertungsgesellschaften geben wird, besteht das Risiko darin, dass a) diese Lizenzeinnahmen der Künstler von verschiedenen Verwertungsgesellschaften bzw. -agenturen mehrfach eingezogen werden, was die zusätzliche Gefahr birgt, dass b) der Nutzer letztlich mit mehreren Verwertungsgesellschaften bzw. -agenturen (und nicht nur einer einzigen) Verträge abschließt und zusammenarbeitet und c) für die Nutzung ein desselben Werkes eine doppelte Vergütung ausgezahlt wird. Die Stelle, die die Lizenz an die Verwertungsgesellschaften bzw. -agenturen vergibt, wird auch dafür zuständig sein, die Vergütungen, die die Verwertungsgesellschaften bzw. -agenturen von den Nutzern eingezogen haben, unter den Urhebern und den Inhabern verwandter Schutzrechte zu verteilen. Es wird vorgeschlagen, an den betreffenden Orten moderne Softwaretechnologie zu installieren, um die Information zu den Tonträgern (Urheber, ausübender Künstler, Dauer usw.) während der Darbietung festzuhalten. Dadurch wird der Nutzer für die Nutzung der Rechte der jeweiligen Urheber zahlen, sodass auch ihre Vergütung auf verhältnismäßige Weise erfolgen kann. Die vorgenannte Stelle wird auch dafür sorgen müssen, dass die Vergütung für das Werk als Ganzes nicht mehrfach eingezogen wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Stelle für die Vergabe von Lizenzen an die Verwertungsgesellschaften bzw. -agenturen gibt, müssen Vorkehrungen treffen, dass eine solche Stelle gemäß ihrer einzelstaatlichen Gesetzgebung geschaffen wird.
3.5.5 Der EWSA fordert, Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG um einen Absatz 8 zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: Die Verwertungsagenturen, die die ausübenden Künstler repräsentieren, müssen eine Bilanz und einen nominativen Finanzbericht über die Verwaltung und Verteilung der Vergütungen erstellen, die sie zugunsten der Rechtsinhaber eingezogen haben, und jedweden anderen Nachweis dafür beibringen, dass die betreffenden „Einkommen“ an die Rechtsinhaber rücküberwiesen wurden und diese „Einkünfte“ bei den Finanzdiensten der Mitgliedstaaten „angegeben“ und versteuert wurden. Die Rechnungsführung der Verwertungsagenturen und die tatsächliche Verteilung der eingezogenen Gebühren unter den verschiedenen Rechtsinhabern müssen von einem unabhängigen Prüfer zertifiziert werden, dessen Bericht öffentlich gemacht werden muss. Darüber hinaus müssen sie regelmäßig von einer zuständigen Behörde wie dem Rechnungshof oder einer unabhängigen staatlichen Stelle kontrolliert werden.
3.5.6 Der EWSA fordert, Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG um einen Absatz 9 zu ergänzen, der Folgendes vorsieht: In allen Fällen, in denen die Verwertungsagenturen den Rechtsinhabern die Vergütungen, die sie eingezogen haben, nicht überweisen und die Bestimmungen der Absätze 5 und 7 des betreffenden Artikels nicht einhalten, wird die Lizenzvergabestelle ihnen zunächst die Lizenz entziehen und sie anschließend - je nach Schwere des Verstoßes - vor ein einzelstaatliches Gericht bringen.
Brüssel, den 14. Juli 2011
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Staffan NILSSON
(1) Die Strafen sind dieselben, unabhängig davon, ob es sich um privaten Gebrauch oder eine Nachahmung zu gewerblichen Zwecken handelt.
(2) Die Studie wurde im Februar 2007 veröffentlicht.
ANHANG
zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Die folgenden Textstellen der Stellungnahme der Fachgruppe wurden aufgrund von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen geändert, erhielten jedoch mindestens ein Viertel der Stimmen (Artikel 54 Absatz 4 der Geschäftsordnung):
a) Ziffer 1.1.8
„Die Transparenz der Verwaltung der von den Verwertungsgesellschaften eingezogenen Einnahmen im grenzüberschreitenden Umfeld wirft Fragen auf. So sind die Urheber, die Inhaber verwandter Schutzrechte, die Zahlungspflichtigen und auch die Verbraucher immer noch nicht darüber im Bilde, was genau eingenommen wird und wofür die vom System der Verwertungsgesellschaften eingezogenen Einnahmen bestimmt sind.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
113 |
Nein-Stimmen |
: |
61 |
Enthaltungen |
: |
23 |
b) Ziffer 3.1.1
„Es ist von größter Bedeutung, die Begriffe Recht des Urhebers und verwandte Schutzrechte der ausübenden Künstler richtig zu verstehen und voneinander abzugrenzen. Beide sind Teile eines Ganzen, das sich als ‚geistiges Eigentum‘ charakterisieren und bezeichnen lässt. Bekanntermaßen besteht das geistige Eigentum aus dem Urheberrecht der Autoren, Komponisten und Textern eines Werkes und den verwandten Schutzrechten der ausübenden Künstler.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
116 |
Nein-Stimmen |
: |
55 |
Enthaltungen |
: |
27 |
c) Ziffer 3.1.3
„Der EWSA fordert die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechte der geistigen Urheber und verwandter Schutzrechte von ausübenden Künstlern. Eine solche Harmonisierung ist im Rahmen der Kommunikation und Information erforderlich, z.B. wenn der ‚Tonträger‘ zum ‚öffentlichen Gut‘ wird. Um den Schutz der oben genannten Rechte zu gewährleisten, bedarf es einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, z.B. im Zusammenhang mit dem Begriff ‚öffentliches Gut‘ als Einkommensquelle, die den Urhebern Einkünfte verschafft, wobei das gesamte Verfahren darauf abzielt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
108 |
Nein-Stimmen |
: |
57 |
Enthaltungen |
: |
31 |
d) Ziffer 3.2.1
„Die Vergütung der Inhaber eines Urheberrechts in der Musik (im Sinne seines Eigentumswerts) ist womöglich eines der Elemente, das für die meisten Mitgliedstaaten in den vertraglichen Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern am problematischsten ist.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
88 |
Nein-Stimmen |
: |
71 |
Enthaltungen |
: |
34 |
e) Ziffer 3.3.2
„Der EWSA ist der Ansicht, dass eine klare Unterscheidung zwischen gewerblicher Verwertung und privater Nutzung gemacht werden muss, und zwar sowohl hinsichtlich des Ziels der Nutzung als auch der aufzuerlegenden Sanktionen. Als ‚öffentlich‘ gilt jede Nutzung, Aufführung oder Wiedergabe eines Werkes, die das Werk einem größeren als dem engen Familienkreis und dem unmittelbaren sozialen Umfeld zugänglich macht, unabhängig davon, ob sich dieser größere Personenkreis allesamt am selben Ort oder an verschiedenen Orten befinden, oder jede Wiedergabe vor einem nicht am Ort der Wiedergabe anwesenden Publikum, wobei diese Definition jede derartige Übertragung und Wiederübertragung eines Werkes an die Öffentlichkeit mithilfe kabelgebundener oder kabelloser Geräte, einschließlich Fernsehen, abdecken muss.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
103 |
Nein-Stimmen |
: |
53 |
Enthaltungen |
: |
27 |
f) Ziffer 3.3.3
„Der EWSA ist der Ansicht, dass klar und eindeutig festgelegt werden muss, dass es sich bei der öffentlichen Nutzung um die gewerbliche Verwertung eines Werkes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelt, die diese spezielle Nutzung (eines Werkes mit Ton und/oder Bild) erfordert oder rechtfertigt.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
100 |
Nein-Stimmen |
: |
58 |
Enthaltungen |
: |
28 |
g) Ziffer 3.3.6
„Da eine angemessene Vergütung schon per se ein Element der Verhältnismäßigkeit enthalten sollte, was in der Praxis häufig der Fall ist, sollte unterschieden werden zwischen Wirtschaftstätigkeiten, bei denen die Aufführung oder Nutzung des Werkes die gewerbliche Haupttätigkeit des Unternehmens sind (Konzert- oder Veranstaltungsorganisation, Kino, Hörfunk, Fernsehen usw.), und Wirtschaftstätigkeiten, bei denen die Ausführung des Werkes nicht wirtschaftlicher Natur (Taxifahrer, der während der Kundenbeförderung Radio hört) bzw. der wirtschaftlichen Haupttätigkeit nachgeordnet ist (Hintergrundmusik im Aufzug eines Kaufhauses, in einem Restaurant usw.) Es ist daher eine Differenzierung der Gebühren - von der Gebührenfreiheit bis hin zur vollständigen Gebühr - erforderlich, je nachdem, in welchem Umfang das Werk effektiv zur Wirtschaftstätigkeit beiträgt. Diese Unterscheidung wird in vielen Ländern wie etwa Frankreich eindeutig angewandt, wo ein unterschiedlicher Tarif für die Organisation von Veranstaltungen und die Ausstrahlung von Werken einerseits und Restaurants und Cafés andererseits gilt.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
106 |
Nein-Stimmen |
: |
62 |
Enthaltungen |
: |
27 |
h) Ziffer 3.3.7
„Der EWSA fordert, nach Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie 2006/115/EG, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten die Höhe der angemessenen Vergütung festsetzen können, wenn die Rechtsinhaber darüber keine Einigung erzielen können, einen Absatz 8 mit Vorschriften zur Festlegung der angemessenen Vergütung einzufügen, der Folgendes vorsieht: Es wird ein Ausschuss zur Lösung von Konflikten zwischen Rechtsinhabern und Nutzern bestimmt, der von beiden Parteien zwingend in Anspruch genommen werden muss und dessen Verhandlungen in einer Vereinbarung zwischen den Urhebern und ausübenden Künstlern als Rechtsinhaber einerseits und den Verbrauchern/Nutzern andererseits münden müssen, in der die Höhe der angemessenen Vergütung für sämtliche Rechte festgelegt ist. Die Inanspruchnahme dieses Konfliktlösungsausschusses setzt voraus, dass die Verwertungsgesellschaften zuvor eine schriftliche Übereinkunft über die Vertretung der Urheber und ausübenden Künstler als Rechtsinhaber der betreffenden Werke abgeschlossen haben. Ohne Abschluss eines solchen (durch ein Dokument mit genauer Datumsangabe untermauerten) Vertrags für jedes einzelne Werk bzw. jeden einzelnen Tonträger mit jedem der Rechtsinhaber sind diese Gesellschaften nicht befugt, im Namen eines Rechtsinhabers, mit dem sie keinen Vertrag abgeschlossen haben, gleich welche Beträge einzuziehen. Ein aufgrund bloßer Vermutung erteilter Auftrag, d.h. wenn der Einzug einen diesbezüglichen Auftrag nur impliziert, ist nicht akzeptabel. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Verbraucher, einem Vertreter der Rechtsinhaber sowie zwei weiteren Vertretern der Sozialpartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) - bzw. auf europäischer Ebene für die Sozialpartner - eines Mitglieds des EWSA.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
116 |
Nein-Stimmen |
: |
57 |
Enthaltungen |
: |
23 |
i) Ziffer 3.4.1
„Der EWSA ist überzeugt, dass der Schutz geistiger Werke für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Union von wirklich grundlegender Bedeutung ist, vor allem im Lichte der neuen wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen. Andererseits ist zu erkennen, dass der Schutz der genannten Rechte auch das Gegenteil der angestrebten Ergebnisse, d.h. erhebliche Handelsbeeinträchtigungen, zur Folge haben kann, wenn er unverhältnismäßig ist und zu Lasten der Nutzer/Verbraucher geht.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
104 |
Nein-Stimmen |
: |
61 |
Enthaltungen |
: |
36 |
j) Ziffer 3.4.2
„Der EWSA zeigt sich besorgt darüber, dass durch die geltende Richtlinie Hindernisse für Handel und Innovationen auf diesem Gebiet geschaffen statt beseitigt werden. Beispielsweise macht es die Unklarheit bezüglich der angemessenen Vergütung für die kleinen und mittelständischen Unternehmen schwieriger statt leichter, ihre Tätigkeit ohne die unverzichtbaren Schutzklauseln während einer verlängerten Schutzfrist weiterzuführen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Verwertungsagenturen nicht ordnungsgemäß und transparent handeln, die gewerblichen Nutzer keine vollständige Kenntnis der Sachlage haben oder die ggf. aus der Nutzung entstehenden Nachteile gering, die entsprechenden Sanktionen hingegen übermäßig streng sind.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
104 |
Nein-Stimmen |
: |
61 |
Enthaltungen |
: |
36 |
k) Ziffer 3.4.3
„Der EWSA besteht nachdrücklich auf der Ersetzung des Absatzes, der den Mitgliedstaaten Ermessensspielraum bezüglich der auferlegten Sanktionen einräumt, da in vielen Mitgliedstaaten Sanktionen - gerade auch strafrechtliche - verhängt werden, denen häufig die gebotene Verhältnismäßigkeit fehlt.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
104 |
Nein-Stimmen |
: |
61 |
Enthaltungen |
: |
36 |
l) Ziffer 3.4.4
„Der EWSA ist besonders besorgt darüber, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf den Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte abzielen, ohne die Rechte der Nutzer und Endverbraucher gebührend zu berücksichtigen. Wenngleich darauf hingewiesen wird, dass kreative, künstlerische und unternehmerische Tätigkeiten in hohem Maße zu den Betätigungsfeldern der freien Berufe zählen und als solche erleichtert und geschützt werden sollten, wird in Bezug auf die Nutzer kein solcher Ansatz verfolgt. Die Nutzung einer ganzen Reihe von geistigen Werken ist nur als Ausnahme von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber gestattet und mit Beschränkungen für die Nutzer verbunden, wobei die Nutzungsbeschränkungen weder ganz eindeutig noch gesetzlich verankert sind und die Verbraucher vor der Frage stehen, was nach Maßgabe der geltenden Vorschriften überhaupt erlaubt ist.“
Ergebnis der Abstimmung über den Änderungsantrag:
Ja-Stimmen |
: |
104 |
Nein-Stimmen |
: |
61 |
Enthaltungen |
: |
36 |