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Document 62011TN0457

Rechtssache T-457/11: Klage, eingereicht am 17. August 2011 — Valeo Vision/Kommission

ABl. C 298 vom 8.10.2011, pp. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/27


Klage, eingereicht am 17. August 2011 — Valeo Vision/Kommission

(Rechtssache T-457/11)

2011/C 298/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Valeo Vision (Bobigny, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ledru)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

—

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 603/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur insgesamt für nichtig zu erklären;

—

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur geltend, da sie der Ansicht ist, dass die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung Nrn. 1, 3a, 3b, 3c und 6, die Anmerkung 2a des Abschnitts XVI und die Anmerkung Nr. 8 des Kapitels 85 der Kombinierten Nomenklatur zum einen dazu führten, dass die „elektronische LED-Platine“ in die Position 8541 oder, hilfsweise, in die Position 8542 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei, und zum anderen dazu, dass die Einreihung in die Position 8512 auszuschließen sei. Die Klägerin tritt der Begründung und der Einreihung durch die Kommission entgegen und macht geltend, dass die Begründung der Einreihungsverordnung nicht stichhaltig sei und ihr die Rechtsgrundlage fehle.


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