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Document C2005/160/05

Protokoll über die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

OJ C 160, 30.6.2005, p. 11–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
OJ C 160, 30.6.2005, p. 32–38 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/11


PROTOKOLL ÜBER DIE UNTERZEICHNUNG DES ÜBEREINKOMMENS

über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem übereinkommen über die beseitigung der doppelbesteuerung im falle von gewinnberichtigungen zwischen verbundenen unternehmen

Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen am 8. Dezember 2004 in Brüssel unterzeichnet.

Bei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden einseitigen Erklärungen:

I.

Erklärung zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:

Erklärung von Belgien, der Tschechischen Republik, von Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei und Slowenien zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Belgien, die Tschechische Republik, Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei und Slowenien erklären, dass sie von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden.

II.

Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:

1.

Erklärung der Republik Zypern

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt in folgenden Fällen vor:

a)

betrügerische oder absichtliche Abgabe oder Vorlage falscher Belege, Steuererklärungen, Aufzeichnungen oder Erklärungen in Bezug auf Einkommen oder Ansprüche auf Steuervergünstigungen oder -abzüge;

b)

betrügerische oder absichtliche Vorlage falscher Geschäftsbücher;

c)

Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, eine Steuererklärung abzugeben;

d)

Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, ordnungsgemäß Buch zu führen, oder Nichtvorlage von Aufzeichnungen und Büchern zu Prüfungszwecken;

e)

Hilfe, Unterstützung, Beratung, Anstiftung oder Verleitung einer Person zur Erstellung, Abgabe oder Beibringung materiell falscher Steuererklärungen, Belege, Forderungen, Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen oder zur Führung oder Erstellung materiell falscher Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen.

Die Rechtsvorschriften zu den genannten Verstößen sind in den Gesetzen über die Steuerfestsetzung und -erhebung enthalten.

2.

Erklärung der Tschechischen Republik

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ gegen die Steuergesetze ist jeder Verstoß gegen die Steuergesetze, der mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld geahndet wird. Ein Verstoß gegen die Steuergesetze in diesem Sinne ist:

a)

das Nichtbezahlen der geforderten Steuern, Sozial- und Krankenversicherungsabgaben und Abgaben für die staatliche Beschäftigungspolitik;

b)

die Umgehung von Steuern oder ähnlichen Abgaben;

c)

die Nichterfüllung der Angabenpflicht.

3.

Erklärung der Republik Estland

Der Ausdruck „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ wird im Sinne von Steuerhinterziehung ausgelegt, die nach estnischem Recht (Strafgesetzbuch) strafrechtlich geahndet wird.

4.

Erklärung der Hellenischen Republik

Die von der Hellenischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes“ erhält folgende Fassung:

 

Ein ‚empfindlich zu bestrafender Verstoß‘ ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen steuerliche Vorschriften, die mit Verwaltungssanktionen geahndet wird, sowie ein durch strafrechtliche Sanktionen zu ahnender Verstoß gegen die Steuergesetze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungsführung und des Einkommensteuergesetzes sowie allen spezifischen Bestimmungen des Steuerrechts, die verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen festlegen.

5.

Erklärung der Republik Ungarn

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Steuerstraftat oder ein Steuervergehen, die/das mit strafrechtlichen Sanktionen von über 50 Mio. HUF geahndet wird.

6.

Erklärung der Republik Lettland

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die auf dem Verwaltungsweg sowie strafrechtlich geahndet wird.

7.

Erklärung der Republik Litauen

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Zuwiderhandlung wie zum Beispiel vorsätzliches Verhalten und Widerstand gegen Steuerprüfungen, die strafrechtlich oder auf dem Verwaltungsweg geahndet wird.

8.

Erklärung der Republik Malta

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“, der mit Verwaltungssanktionen oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird, ist gegeben, wenn eine Person mit dem Vorsatz, Steuern zu hinterziehen oder eine andere Person bei der Steuerhinterziehung zu unterstützen,

a)

ein meldepflichtiges Einkommen nicht in einer Steuererklärung oder einem anderen Dokument oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwecke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze erstellt oder vorgelegt wird, angibt;

oder

b)

falsche Angaben oder falsche Einträge in einer Steuererklärung oder einem anderen Dokument oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwecke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze erstellt oder vorgelegt wird, macht;

oder

c)

Fragen oder Informationsersuchen, die gemäß den Bestimmungen der Einkommensteuergesetze gestellt werden, in mündlicher oder schriftlicher Form falsch beantwortet;

oder

d)

falsche Rechnungsbücher oder andere Aufzeichnungen erstellt oder führt bzw. deren Erstellung oder Führung genehmigt, oder Rechnungsbücher oder andere Aufzeichnungen fälscht bzw. deren Fälschung genehmigt;

oder

e)

von Betrug, Kunstgriffen oder List Gebrauch macht oder deren Gebrauch genehmigt.

9.

Erklärung des Königreichs der Niederlande

Die vom Königreich der Niederlande im Jahr 1990 erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes“ erhält folgende Fassung:

 

Ein ‚empfindlich zu bestrafender Verstoß‘ ist eine vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 1 oder Absatz 2 des Allgemeinen Steuergesetzes, die von einem Gericht geahndet wird.

10.

Erklärung der Portugiesischen Republik

Die von der Portugiesischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes“ erhält folgende Fassung:

 

Ein ‚empfindlich zu bestrafender Verstoß‘ ist eine Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die vom Gesetz als schwer wiegend definiert wird oder mit betrügerischer Absicht begangen wird, und die strafrechtlich sowie auf dem Verwaltungsweg geahndet wird.

11.

Erklärung der Republik Polen

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung eines Steuerpflichtigen gegen die Steuergesetze, die mit einer Geldstrafe, einer Haftstrafe oder beiden Strafen zusammen oder Freiheitsentziehung geahndet wird.

12.

Erklärung der Republik Slowenien

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die geahndet wird, vor.

13.

Erklärung der Slowakischen Republik

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist ein Verstoß gegen die Steuerpflicht, der mit einer „Geldstrafe“ gemäß dem Steuerverwaltungsgesetz Nr. 511/1992 Slg. in der geänderten Fassung, den einschlägigen Steuergesetzen oder dem Gesetz über die Buchführung geahndet wird, und ein „zu bestrafender Verstoß“ ist eine in Verbindung mit Verstößen gegen die genannten Gesetze begangene Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch geahndet wird.

Hecho en Bruselas, el ocho de diciembre de dos mil cuatro.

V Bruselu dne osmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den ottende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the eighth day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le huit décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì otto dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada astotajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer-negyedik év december hό nyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell fit-tmien jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de achtste december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli, dnia ósmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em oito de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli ôsmeho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dne osmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den åttonde december tjugohundrafyra.

POUR SA MAJESTE LE ROI DES BELGES

VOOR ZIJNE MAJESTEIT DE KONING DER BELGEN

FÜR SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER

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ZA PREZIDENTA ČESKÉ REPUBLIKY

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FOR HENDES MAJESTÆT DANMARKS DRONNING

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FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

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EESTI VABARIIGI PRESIDENDI NIMEL

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ΓΙΑ ΤΟΝ ΠΡΟΕΔPO THΣ EΛΛHNIKHΣ ΔHMOKPATIAΣ

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POR SU MAJESTAD EL REY DE ESPAÑA

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POUR LE PRÉSIDENT DE LA RÉPUBLIQUE FRANÇAISE

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THAR CEANN UACHTARÁN NA hÉIREANN

FOR THE PRESIDENT OF IRELAND

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PER IL PRESIDENTE DELLA REPUBBLICA ITALIANA

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ΓΙΑ ΤΟΝ ΠΡΟΕΔPO THΣ KYΠPIAKHΣ ΔHMOKPATIAΣ

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LATVIJAS REPUBLIKAS MINISTRU KABINETA VĀRDĀ

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LIETUVOS RESPUBLIKOS PREZIDENTO VARDU

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POUR SON ALTESSE ROYALE LE GRAND-DUC DE LUXEMBOURG

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A MAGYAR KÖZTÁRSASÁG ELNÖKE RÉSZÉRŐL

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GĦALL-PRESIDENT TA’ MALTA

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VOOR HARE MAJESTEIT DE KONINGIN DER NEDERLANDEN

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FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

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ZA PREZYDENTA RZECZYPOSLITEJ POLSKIEJ

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PELO PRESIDENTE DA REPÚBLICA PORTUGUESA

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ZA PREDSEDNIKA REPUBLIKE SLOVENIJE

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ZA PREZIDENTA SLOVENSKEJ  REPUBLIKY

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SUOMEN TASAVALLAN PRESIDENTIN PUOLESTA

FÖR REPUBLIKEN FINLANDS PRESIDENT

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FÖR KONUNGARIKET SVERIGES REGERING

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FOR HER MAJESTY THE QUEEN OF THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND

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