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Document 52005XX0302(01)
Final Report of the Hearing Officer in case COMP/ M.3333 — SONY/BMG (pursuant to Article 15 of Commission Decision 2001/462/EC, ECSC of 23 May 2001 on the terms of reference of hearing officers in certain competition proceedings — OJ L 162, 19.6.2001, p. 21)Text with EEA relevance
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/ M.3333 — SONY/BMG (gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)Text von Bedeutung für den EWR
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/ M.3333 — SONY/BMG (gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)Text von Bedeutung für den EWR
OJ C 52, 2.3.2005, p. 5–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
2.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/5 |
ABSCHLUSSBERICHT DES ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTEN
IN DER SACHE COMP/ M.3333 — SONY/BMG
(gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
(2005/C 52/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Schriftliches Verfahren
Am 9. Januar 2004 zeigten die Unternehmen Bertelsmann AG („Bertelsmann“) und die zum japanischen Sony-Konzern gehörende Sony Corporation of America („Sony“) (1) der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (2) die Zusammenlegung ihrer weltweiten Tätigkeiten im Bereich bespielter Tonträger an.
Am 12. Februar 2004 leitete die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung per Entscheidung das Verfahren ein.
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung wurde das Verfahren vom 7. April bis 5. Mai 2004 ausgesetzt, da die Parteien keine vollständige Antwort auf das Auskunftsverlangen gegeben hatten.
Am 24. Mai 2004 wurde den Anmeldern eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt.
Die Anmelder wurden um Antwort bis zum 9. Juni 2004 gebeten. Diese Frist wurde eingehalten.
Akteneinsicht
Den Anmeldern wurde am 19. Mai 2004 Akteneinsicht gewährt.
Im Anschluss an eine Sitzung mit Vertretern der Anmelder und den mit der Bearbeitung der Sache betrauten Kommissionsbediensteten, die am 1. Juni 2004 stattfand, gestattete ich Einsicht in weitere Unterlagen der Kommissionsakte.
Damit die Wirtschaftsexperten der Anmelder in den Räumen der Kommission Einsicht in vertrauliche Daten Dritter nehmen konnten, unterzeichneten sie eine zuvor von Universal Music international, der Warner Music Group und von EMI inhaltlich abgesegnete Erklärung, in der sie sich zur Verschwiegenheit verpflichteten. Mit den Anmeldern und den Drittparteien wurde vereinbart, dass die Einhaltung dieser Erklärung von mir überwacht wird.
Am 10. Juni 2004 wurde den Anmeldern nochmals Akteneinsicht in die nicht vertrauliche Version der von der Europäischen Rundfunkunion und von Apple Computer Inc. übermittelten Unterlagen gewährt.
Anhörung Dritter
Von mir als Dritte im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 447/98 anerkannt wurden: Apple Computer Inc., Universal Music International, Syndicat des Détaillants Spécialisés du Disque and Union des Producteurs Phonographiques Français Indépendants, European Consumer's Organisation, European Broadcasting Union, Playlouder, IMPALA, International Music Managers Forum, the Swedish Society of Popular Music Composers, EMI group, Warner Music Group, Time Warner Inc. Um sie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten, übermittelte die GD Wettbewerb ihnen eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.
Mündliche Anhörung
Eine mündliche Anhörung fand am 14. und 15. Juni 2004 statt.
Die Mehrheit der an dem Verfahren beteiligten Dritten nahm auch an der mündlichen Anhörung teil.
EMI und Warner Music baten darum, als Beobachter zu der mündlichen Anhörung zugelassen zu werden. Wie ich beiden Unternehmen zuvor schriftlich mitgeteilt habe, dienen Anhörungen meiner Ansicht nach nicht dem Zweck, Dritten die Möglichkeit zum Zuhören zu geben, sondern erfordern eine aktive Mitwirkung. Ihre Zulassung wurde daher von ihrer Bereitschaft abhängig gemacht, ihren Standpunkt in der Anhörung darzulegen. Da sie sich hierzu nicht imstande fühlten, war ihre Teilnahme an der Anhörung nicht möglich.
Davon abgesehen bin ich der Meinung, dass beide Unternehmen wie auch die übrigen Drittparteien ausreichende Möglichkeiten hatten, sich an dem laufenden Verfahren zu beteiligen und ihre Ansicht den Kommissionsdienststellen zu Gehör zu bringen. Sie hatten Gelegenheit, sich ausführlich über die im Verlauf des Verfahrens aufgetauchten Sachverhaltsfragen zu informieren; zum Teil äußerten sie sich sowohl im Vorfeld der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch nach Erhalt der nicht vertraulichen Version der Mitteilung der Beschwerdepunkte sehr detailliert zu der Analyse der Kommission.
Aus den Antworten der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und ihren Ausführungen anlässlich der mündlichen Anhörung schloss die GD Wettbewerb, dass die ursprünglich geäußerten Bedenken keinen Bestand mehr haben.
Ich bin daher der Ansicht, dass dem Anspruch aller Beteiligten auf rechtliches Gehör in dem vorliegenden Verfahren Genüge getan wurde.
Brüssel, den 13. Juli 2004.
(unterschrieben)
Serge DURANDE
(1) Nachstehend kurz „die Anmelder“.
(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Korrigendum, ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1319/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Korrigendum, ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17).