Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008AP0082

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anwendung von Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0014 - C6-0036/2008 - 2008/2019(ACI))

ABl. C 66E vom 20.3.2009, p. 89–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/89


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

P6_TA(2008)0082

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anwendung von Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0014 — C6-0036/2008 — 2008/2019(ACI))

(2009/C 66 E/26)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0014)

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26 dieser Vereinbarung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0065/2008),

1.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anwendung von Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat infolge der Hochwasserkatastrophe vom Juni und Juli 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag von 162 387 985 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Top